Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2018.7
ENTSCHEID
vom 5.
März 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 18. Januar 2018
betreffend Betreibung Steuern
(Betreibungsamt Thierstein)
Sachverhalt
Am 14. Dezember
2017 reichte A____ (Beschwerdeführer) beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Klage
ein mit dem Betreff "Betreibung Steuern Nr. [...] über Betreibungsamt
Thierstein". Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 wies der instruierende
Zivilgerichtspräsident die Klage zur Verbesserung zurück und kündigte dem
Beschwerdeführer an, dass widrigenfalls auf die Klage vom 14. Dezember 2017
nicht eingetreten werde. Am 14. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine
verbesserte Eingabe ein. Mit schriftlich begründetem Entscheid vom
18. Januar 2018 nahm der Zivilgerichtspräsident diese Eingabe zu den Akten
und trat auf die Klage vom 14. Dezember 2018 nicht ein.
Mit Eingabe vom
30. Januar 2018 (Poststempel vom 31. Januar 2018) hat der Beschwerdeführer
beim Appellationsgericht gegen diesen Entscheid "Rekurs" eingelegt.
Das Appellationsgericht hat die Akten des Zivilgerichts beigezogen und den
vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Der
Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid vom 18. Januar 2018 am
24. Januar 2018 in Empfang genommen. Dagegen hat er 31. Januar 2018
und damit rechtzeitig "Rekurs" erhoben. Dieser wird als Beschwerde
entgegengenommen. Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
2.1 Damit
auf die Beschwerde vom 30. Januar 2018 (Poststempel vom 31. Januar 2018)
eingetreten werden kann, ist erforderlich, dass die Beschwerde formgerecht
erhoben wird. Gemäss Art. 321 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Beschwerde bei
der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet,
dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind und dass in der Begründung
darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet.
Erforderlich ist somit eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid.
Die Begründung muss grundsätzlich hinreichend genau und eindeutig sein, um von
der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus,
dass die Beschwerde führende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen
ihre Kritik beruht (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014
E. 5.4.1; vgl. auch Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2016, Art. 321 N 15). Bei Laien werden diese Voraussetzungen
weniger streng ausgelegt. Als Begründung reicht es in diesem Fall aus, wenn
auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid
nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar.
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 321 N 18; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O.,
Art. 321 N 15; AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 1.2).
2.2 In
seiner Beschwerde schreibt der Beschwerdeführer von einer "Einleitung
Strafuntersuchung" gegen das kantonale Inkassobüro des Finanzdepartements
des Kantons Basel-Stadt. Die vom Zivilgericht geforderten Unterlagen seien von
ihm eingereicht worden. Die Sachlage sei "Abgefertigt" worden, was
rechtlich nicht vertretbar sei. "Hiermit" lege er Rekurs gegen den
Entscheid ein.
Das Zivilgericht
hat das Nichteintreten auf die Klage des Beschwerdeführers vom
14. Dezember 2017 wie folgt begründet: Es habe die Klage vom 14. Dezember
2017 an den Beschwerdeführer zu Verbesserung zurückgewiesen und aus der
verbesserten Eingabe vom 14. Januar 2018 gehe immer noch nicht klar hervor, was
er vom Zivilgericht Basel-Stadt in der gegen ihn im Kanton Solothurn
angehobenen Betreibung wolle. Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass er
keine verbesserte Eingabe eingereicht habe, weshalb auf die Klage vom 14.
Dezember 2017 nicht einzutreten sei. Mit diesen Erwägungen setzt sich der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander. Ebenso wenig stellt er
in seiner Beschwerde einen konkreten Rechtsmittelantrag. Damit sind die
beschriebenen Minimalanforderungen an eine Beschwerdebegründung bei
Laieneingaben nicht erfüllt.
Demgemäss kann
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Grundsätzlich trägt die
unterliegende Partei die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht
zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.