Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.62
URTEIL
vom 23. Februar 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
B____ Rekurrentin
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 19. Januar 2017
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der
senegalesische Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...], heiratete
am 12. Juli 2003 die Schweizer Bürgerin C____ und reiste am 11. September 2003
in die Schweiz ein, wo er in der Folge am 19. Februar 2004 die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Am 8. Januar 2005
kam die gemeinsame Tochter B____ zur Welt. Am 17. Juli 2008 wurde ihm die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Nachdem der Rekurrent im Jahr 2008 das
Getrenntleben aufgenommen, am 31. Januar 2009 mit traditioneller Heirat in
seiner Heimat D____ zur Frau genommen und mit ihr zwei Kinder (E____, geboren
am [...], und F____, geboren am [...]) bekommen hatte, liess er sich am 10.
September 2013 von seiner ersten Ehefrau scheiden. In der Folge stellte er
unter Hinweis auf diese Entwicklung am 12. Juni 2014 ein Gesuch um
Familiennachzug für D____ und seine beiden Kinder, worauf ihm der Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration (Bereich BdM) das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf
seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung gewährte. Das
Nachzugsverfahren wurde mit Verfügung des Bereichs BdM vom 18. Januar 2016 sistiert.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 widerrief der Bereich BdM dem
Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz an. Den dagegen erhobenen Rekurs wie auch das gestellte Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 19. Januar
2017 (fälschlich datiert 2016) kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid liess der durch Advokat [...] vertretene Rekurrent mit Eingabe vom
25. Januar 2017 Rekurs an den Regierungsrat erheben. Mit Schreiben vom 4.
Februar 2017 berichteten der Rekurrent und seine geschiedene Ehefrau dem Migrationsamt
über neue Entwicklungen in ihrer Beziehung und in derjenigen des Rekurrenten zu
ihrer gemeinsamen Tochter. Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 wandte sich die
Tochter B____ (Rekurrentin), ebenfalls vertreten durch Advokat [...], an das
JSD und erhob ihrerseits auch Rekurs gegen die Verfügung des Bereichs BdM
betreffend ihren Vater. Gleichzeitig verlangte sie unter Hinweis auf ihr
gleichentags beim Migrationsamt gestelltes Gesuch um Wiedererwägung der
Verfügung vom 3. Mai 2016 die Sistierung des Rekursverfahrens bis zum Entscheid
über das Wiedererwägungsgesuch und beantragte die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung. Diese Eingabe überwies das JSD dem
Regierungsrat. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 an den Regierungsrat liess der
Rekurrent auf das Wiedererwägungsgesuch und das Rekursverfahren seiner Tochter
verweisen und verlangte die Sistierung des Rekursverfahrens bis zum Abschluss
dieser Verfahren. Weiter beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege, worüber vorfrageweise zu entscheiden sei. Schliesslich verlangte
er die Abnahme respektive Erstreckung der laufenden Frist zur Begründung des
Rekurses an den Regierungsrat. In der Folge überwies das Präsidialdepartement
den Rekurs mit Schreiben vom 28. Februar 2017 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid. Mit Stellungnahme vom 16. März 2017 beantragte das JSD die Abweisung
des Antrags auf Verfahrenssistierung. Gleichzeitig erbrachte es dem Gericht den
Nachweis, dass das Migrationsamt mittlerweile das von B____ gestellte Wiedererwägungsgesuch
abwies. Das Präsidialdepartement verzichtete mit Eingabe vom
16. März 2017 auf eine Stellungnahme zu den gestellten Verfahrensanträgen.
Mit Verfügung vom 24. März 2017 wies der Instruktionsrichter das
Sistierungsgesuch des Rekurrenten ab. Gleichzeitig wies er das im überwiesenen
Rekurs an das JSD gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
für die Rekurrentin ab. Mit Eingabe vom 18. April 2017 liessen die Rekurrenten
ausführen, dass sie mit der vorgenommenen Überweisung des Rekurses der
Rekurrentin an das JSD, den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht nicht
einverstanden seien und beantragten erneut die Sistierung des Rekurses des
Rekurrenten und die Anweisung des JSD, der Rekurrentin eine angemessene Rekursbegründungsfrist
zu setzen. Mit Verfügung vom 25. April 2017 wies der Instruktionsrichter auch
das neuerliche Sistierungsgesuch ab und trat auf den Antrag, das JSD sei
anzuweisen, der Rekurrentin eine angemessene Frist zur Begründung des Rekurses
zu setzen, nicht ein. Mit Rekursbegründung vom 5. Mai 2017 liessen die
Rekurrenten die vollumfängliche sowie kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung
der Verfügung des Migrationsamts vom 3. Mai 2016 und des Entscheids der
Vorinstanz vom 19. Januar 2017 beantragen. Entsprechend sei dem
Rekurrenten „rückwirkend und nahtlos die Niederlassungsbewilligung wieder
auszustellen“ respektive das Migrationsamt hierzu anzuweisen. Eventualiter
beantragten die Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung und die Revision
des Kostenpunkts des vorinstanzlichen Entscheids, indem dem Rekurrenten die
unentgeltliche Rechtspflege auch für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren
sei. Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, dass
das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund
fehlender Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse derzeit nicht
entschieden werden könne. Mit Eingaben vom 12. und 16. Mai 2017 liessen die
Re-kurrenten ihre Rekursbegründung ergänzen respektive korrigieren. Das JSD beantragte
mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Hierzu nahmen die Rekurrenten mit Eingabe vom 11. August 2017 replicando
Stellung.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 28. Februar
2017 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §
12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zu-ständig ist
gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG.
1.2 Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf
seinen frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten. Da der
rekursführende Vater zum Rekurs legitimiert ist, kann die Frage nach der Legitimation
der ebenfalls rekurrierenden Tochter, die sich am vorinstanzlichen Verfahren
nicht beteiligt hat und nicht Adressatin des angefochtenen Entscheids ist,
praxisgemäss offen gelassen werden (vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
277, 291; VGE VD.2012.255 vom 19. September 2013 E. 1.4, VD.2013.22 vom
12. August 2013 E. 1.4.2).
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;
VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).
2.1 Ausländerinnen
und Ausländer werden nach Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG aus der Schweiz weggewiesen,
wenn ihnen die Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt
widerrufen oder nicht verlängert wird. Der Rekurrent ist im Besitze einer
Niederlassungsbewilligung. Diese kann – wie von der Vorinstanz zutreffend
erwogen worden ist – gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
lit. a AuG (in der hier massgebenden Fassung bis zum 31. Dezember 2017) bei
ausländischen Personen, die sich noch nicht fünfzehn Jahre in der Schweiz
aufhalten, widerrufen werden, wenn die ausländische Person im
Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen
hat (angefochtener Entscheid vom 19. Januar 2017 E. 2 ff.).
2.2 Gemäss
Art. 90 AuG ist die ausländische Person verpflichtet, der Behörde
wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid
massgebend sein kann. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die
Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die
gesuchstellende Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid
massgeblich sind (BGer 2C_535/2012 vom 30. August 2012 E. 3.2, 2C_595/2011 vom
24. Januar 2012 E. 3.3). Das Verschweigen muss in Täuschungsabsicht (Zünd/Arquint Hill, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 8.27) respektive in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den
Aufenthalt oder die Niederlassung zu erhalten (BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.).
Das Erschleichen einer Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben oder
durch wissentliches Verschweigen von Tatsachen kann schon darin liegen, dass
die Angaben, auf welche sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen der
Aufenthaltsbewilligung bzw. bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
mangels anderer Angaben immer noch als massgebend betrachtet werden konnten,
falsch oder unvollständig waren (BGer 2C_734/2009 vom 19. April 2010 E.
2.2, 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002 E. 3.2). Von der Informationspflicht
ist die betreffende Person auch dann nicht entbunden, wenn die Ausländerbehörde
die fragliche Tatsache bei der gebotenen Sorgfalt selbst hätte ermitteln können
(BGer 2A.585/2006 vom 4. Januar 2007 E. 2, m.w.H.).
2.3 Dem
Rekurrenten wird im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein
rechtsmissbräuchliches Festhalten an einer inhaltlos gewordenen Ehe mit seiner
ersten Ehefrau und damit eine Täuschung durch Verschweigen wesentlicher
Tatsachen zum Vorwurf gemacht. Gegenstand der vorinstanzlichen Prüfung war, ob
im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine intakte eheliche
Gemeinschaft ohne Trennungs- bzw. Scheidungsabsichten vorlag.
Gemäss Art. 42
Abs. 3 AuG haben Ehegatten nach einem ordnungsgemässen und unterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Dabei wird vorausgesetzt, dass die Ehepartner zusammenleben, sofern keine wichtigen
beruflichen oder privaten Gründe nach Art. 49 AuG vorliegen. Zudem setzt der
Bewilligungsanspruch eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und einen
entsprechenden Ehewillen voraus (vgl. BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016
E. 2.1). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, geht es dabei um
innere Vorgänge, weshalb die Behörden diesbezüglich im Sinne von
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung von
bekannten Tatsachen als Vermutungsbasis auf unbekannte innere Tatsachen als
Vermutungsfolge schliessen dürfen. Die tatsächliche Vermutung betrifft die
Beweiswürdigung und bewirkt keine Beweislastumkehr. Die betroffene Person kann
diese Schlüsse durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umstürzen, indem
sie Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar)
erscheinen lassen, dass im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
tatsächlich eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden hat (angefochtener
Entscheid vom 19. Januar 2017 E. 6 mit Hinweis auf BGE 130 II 482 E. 3.2b
S. 485 ff.; BGer 1C_419/2016 vom 7. November 2016 E. 2.2).
2.4 Die
Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, der Rekurrent habe mit Eingabe vom
- Juli 2014 zur Begründung seines Familiennachzugsgesuchs für seine Familie
aus zweiter Ehe ausgeführt, er kenne seine neue Ehefrau seit ihrer Kindheit aus
der Nachbarschaft. Die Beziehung zu ihr habe 2004 bei einem Besuch in der
Heimat begonnen. Seit einem Besuch im Frühjahr 2006 in Senegal seien sie fest
liiert. Diese Aussagen habe er im Nachgang widerrufen mit der Begründung, er
sei zwar mit seiner jetzigen Ehefrau liiert gewesen, habe mit ihr aber nicht
geschlafen, solange er noch mit seiner Schweizer Ehefrau verheiratet gewesen
sei. Das von seinem Arbeitgeber verfasste Schreiben vom 1. Juli 2014 beruhe
daher auf Missverständnissen. Gemäss Vorinstanz könne dem nicht gefolgt werden,
sei der Rekurrent doch der deutschen Sprache mächtig und habe er das besagte
Schreiben selbst unterzeichnet. Auch begründe er das angebliche Missverständnis
nicht weiter. Soweit er seine frühere Aussagen mit der Behauptung zu widerlegen
versuche, von 2003 bis zum 31. März 2006 nicht mehr in Senegal geweilt zu
haben, gehe dieser Versuch aufgrund eines in seinem Reisepass ersichtlichen
Einreisestempels von Dakar aus dem Jahr 2005 fehl. Des Weiteren habe er mit dem
Schreiben vom 1. Juli 2014 ausgeführt, seine heutige Ehefrau seit 2008 jedes
Jahr zwei bis drei Mal in Senegal besucht zu haben und vorher ein bis zwei Mal
jährlich in der Heimat gewesen zu sein. Es müsse folglich von einer Beziehung
seit 2004 bzw. von einer festen Beziehung seit Frühjahr 2006 des Rekurrenten zu
D____ ausgegangen werden, welche die Ehe mit C____ in Frage gestellt habe und
deshalb als relevante Tatsache im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren zu
betrachten sei (angefochtener Entscheid vom 19. Januar 2017 E. 7 ff. mit
Hinweis; vgl. BGer 2C_374/2013 vom 8. Januar 2014 E. 2.1).
Weiter habe sich
der Rekurrent am 9. Juni 2008 gerichtlich von seiner ersten Ehefrau getrennt.
Diese Trennung und seinen Wohnungswechsel habe er der Migrationsbehörde in
Verletzung der Verpflichtung gemäss § 13 des Gesetzes über das Aufenthaltswesen
(Aufenthaltsgesetz, SG 122.200), Änderungen der Wohnadresse innert 14 Tagen der
Einwohnerkontrollbehörde mitzuteilen, erst am 24. Juli 2008 gemeldet. Soweit
der Rekurrent hierzu ausführe, von seiner damaligen Ehefrau Ende Juni 2008 aus
der gemeinsamen Wohnung rausgeworfen geworden und vorübergehend bei einem
Freund untergekommen zu sein, sodass er die Wohnung nicht früher habe melden
können, sei ihm entgegenzuhalten, dass der im Familiennachzugsverfahren
eingereichte Mietvertrag bereits am 16. Juni 2008 begonnen habe
(angefochtener Entscheid vom 19. Januar 2017 E. 9).
Demnach habe der
Rekurrent im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung die Behörden
im Glauben gelassen, er lebe in einer intakten ehelichen Beziehung mit seiner
Schweizer Ehefrau, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits gerichtlich getrennt
und aus der ehelichen Wohnung ausgezogen gewesen sei. Es habe ihm bewusst sein
müssen, dass eine Trennung von seiner Ehefrau für einen Bewilligungsentscheid
massgebend ist und er daher zur Information der Migrationsbehörden verpflichtet
gewesen ist. Dies gelte auch für seine bereits damals bestehende Beziehung zu D____.
Es sei daher Sache des Rekurrenten gewesen, die Vorinstanz von sich aus, und
nicht erst, wenn er explizit danach gefragt werde, über die wahren familiären
Verhältnisse zu informieren (BGer 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012 E.
3.3). Indem er im Bewilligungsverfahren diese wesentlichen Tatsachen bewusst
verschwiegen habe, habe er durch sein Verhalten den Widerrufsgrund von
Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG erfüllt
(angefochtener Entscheid vom 19. Januar 2017 E. 10).
2.5 Dem
hält der Rekurrent mit seinem Rekurs entgegen, es sei nicht erwiesen, ob
bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 17. Juli
2008 die „Absicht der Nichtfortsetzung der Beziehung“ zu seiner damaligen
Ehefrau oder die Absicht zur Begründung einer neuen Ehe bestanden habe
(Rekursbegründung vom 5. Mai 2017 Rz. 17). Er habe aus der ehelichen Wohnung ausziehen
und zunächst bei Kollegen übernachten müssen. Es sei regelmässig der Fall, dass
Ehegatten nach einem Streit wieder zusammenfänden. Nur siebzehn Tage nach der
Eskalation des Streites sei ihm noch nicht klar gewesen, dass die Ehe
aufgegeben worden sei, weshalb er die Migrationsbehörden auch nicht informiert
habe.
2.6 Den
vorstehenden Ausführungen des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Der
Rekurrent hat mit seinem Familiennachzugsgesuch eine Seite seines Mietvertrages
eingereicht, worin der Mietbeginn auf 16. Juni 2008 datiert ist. Es ist
notorisch, dass Mietverträge nicht rückwirkend abgeschlossen werden, weshalb
davon auszugehen ist, dass der Mietvertrag vor dem Zeitpunkt des Mietbeginns
abgeschlossen worden ist. Wenn der Rekurrent geltend macht, er habe zunächst
noch bei einem Freund nächtigen müssen, so folgt daraus, dass die Aufnahme des
Getrenntlebens spätestens zu Beginn des Monats Juni 2008 erfolgt sein muss.
Weiter geht aus dem Schreiben der Abteilung Kindes- und Jugendschutz des
Justizdepartements des Kantons Basel-Stadt Vormundschaftsbehörde vom 18. Juni
2007 (act. 19 4/4) hervor, dass die damalige Ehefrau des Rekurrenten am
15. Juni 2007 aufgrund einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit ihm die
Polizei verständigt hat. Diesem Schreiben ist ferner zu entnehmen, dass der
Rekurrent und seine damalige Ehefrau schon seit längerer Zeit Probleme hatten,
aufgrund welcher die Ehefrau die Eheberatung besuchte. Die von der Ehefrau
angegebenen mehrfachen Schläge und Tritte begründete der Rekurrent als Abwehr
eines ihrerseitigen Angriffs. Die Ehefrau habe sich verändert und mache immer
Ärger, weshalb er nun ein Visum für die USA beantragt habe. Aus diesen
Ausführungen kann gefolgert werden, dass sich die Ehegatten bereits Mitte 2007
auseinandergelebt hatten. Die Aufnahme des Getrenntlebens war demnach nicht im
angeblichen überraschenden Rauswurf durch die Ehefrau aus der gemeinsamen
Wohnung, sondern vielmehr in der Eigeninitiative des Rekurrenten begründet.
Aufgrund der Tatsache, dass die Trennung über einen Monat vor der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung erfolgte, hat die Vorinstanz zu Recht angenommen,
dass der Rekurrent die Behörden aufgrund der unterlassenen Meldung der Aufnahme
des Getrenntlebens über eine für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung
wesentliche Tatsache getäuscht hat.
2.7 Weiter
hält der Rekurrent an seinem Standpunkt fest, dass seine Beantwortung der
behördlichen Fragen vom 1. Juli 2014 betreffend das Familiennachzugsgesuch
(act. 19 2/4) auf einem Missverständnis beruhe und macht in diesem Zusammenhang
geltend, sein als Auskunftsperson angerufener damaliger Arbeitgeber, der das
Missverständnis aufklären könne, sei nicht befragt worden. Dessen Befragung
konnte und kann aber unterbleiben. Der Rekurrent unterlässt es weiterhin zu
erklären, wieso es beim Schreiben vom 1. Juli 2014 überhaupt zu einem
Missverständnis gekommen sein soll. Er setzt sich auch nicht damit auseinander,
dass die Vorinstanz seine Behauptungen, im massgebenden Zeitpunkt nicht in
seiner Heimat geweilt zu haben, aufgrund der Akten detailliert widerlegt hat.
Auf die behördliche Frage, „seit wann sind sie ein Paar?“ antwortete er, die
Beziehung habe 2004 während seiner Besuche in der Heimat begonnen und seit
seinem Besuch „im Frühjahr 2006 im Senegal sind wir fest liiert“. Eine
Gegenüberstellung dieser Aussagen zu seiner früheren Angabe, er kenne seine
Ehefrau seit ihrer jüngsten Kindheit aus der Nachbarschaft und sie seien bis zu
seiner Abreise in die Schweiz gute Freunde gewesen, ergibt keinen Widerspruch, und
kann nicht anders verstanden werden, als dass der Rekurrent sich seit 2006 in
einer Paarbeziehung mit seiner heutigen Ehefrau befindet. Letzteres bestreitet
er auch nicht explizit und macht stattdessen lediglich geltend, erst nach der
definitiven Trennung von seiner geschiedenen Ehefrau eine „intime Beziehung“ zu
seiner heutigen Ehefrau aufgenommen zu haben. Diesbezüglich beruft er sich auf
seinen muslimischen Glauben und führt aus, das Eingehen einer sexuellen
Beziehung vor der Auflösung der Ehe sei ihm nicht erlaubt. Mit Eingabe vom 16.
Mai 2017 (act. 17) korrigierte er diese Angabe mit dem Hinweis, nicht dem
muslimischen Glauben anzugehören, sondern Katholik zu sein, ohne auf die aus
der falschen Religionszugehörigkeit gezogenen Schlüsse weiter einzugehen. Wie
es sich mit diesen verhält, kann aber offen bleiben. Letztlich bestimmt eine
sexuelle Komponente weder über den Bestand einer gelebten Ehe noch über den
Bestand einer festen ausserehelichen Beziehung. Die heutigen Ehegatten lernten
sich vor langer Zeit als Nachbarn kennen, sind seit 2004 in einer Beziehung und
seit Frühjahr 2006 „fest liiert“. Unter diesen Umständen muss – unabhängig
davon, ob zwischen den Ehegatten vor oder nach der Trennung des Rekurrenten mit
seiner ersten Ehefrau eine intime Beziehung stattgefunden hat – davon
ausgegangen werden, dass der Rekurrent eine aussereheliche Beziehung zu seiner
jetzigen Ehefrau unterhielt.
2.8 Nach
dem Gesagten liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 62 lit. a AuG vor. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Widerruf
der Bewilligung respektive die Aufenthaltsbeendigung aufgrund der Umstände als
verhältnismässig erweist (Art. 96 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).
3.1 Die
Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]) entspricht inhaltlich jener, welche für eine
Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der
konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1,
2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Soweit daher
sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine
Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen
Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2; VGE
VD.2016.151 vom 24. März 2017 mit Hinweisen).
3.2 Gemäss
Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung
generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie
den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in
die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem
Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen
(BGE 139 II 121 E. 6.5.1 S. 132). Die Niederlassungsbewilligung eines
Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll dabei nur mit
besonderer Zurückhaltung widerrufen werden.
3.3 Die
Prüfung der Verhältnismässigkeit knüpft dabei an die potentiellen Folgen des
Widerrufs an. Diese können bei einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung
wegen Falschangaben im Bewilligungsverfahren unterschiedlich sein.
Grundsätzlich wird die betroffene Person mit dem Widerruf in dieselbe
ausländerrechtliche Situation versetzt, in der sie sich vor der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung befunden hat (vgl. BGer 2C_748/2014 vom 12. Januar
2015 E. 3.1, 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 6.1). In jenem Zeitpunkt
war der Rekurrent im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner Ehefrau. Es stellt sich daher die Frage, ob er nach der Beendigung
dieser ehelichen Beziehung einen Anspruch auf Verlängerung dieser Bewilligung
hatte (Art. 50 f. AuG). Nur wenn dies verneint werden muss, kommt es aufgrund
des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zur Wegweisung gemäss
Art. 64 AuG (BGer 2C_1085/2016 vom 9. März 2017 E. 4.4.).
3.4
3.4.1 Die
Vorinstanz erwog in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse, der im Alter von
32 Jahren eingereiste Rekurrent habe sich im Verfügungszeitpunkt seit rund
13 Jahren und mithin während einer relativ langen Aufenthaltsdauer in der
Schweiz befunden. Diese Zeit habe er genutzt, um sich hier sprachlich und
beruflich zu integrieren. Dabei gelte es aber die berufliche Integration zu relativieren,
nachdem er von April bis September 2016 arbeitslos gewesen sei. Zudem sei die
lange Aufenthaltsdauer auch auf die Verschweigung wesentlicher Tatsachen im
Bewilligungsverfahren zurückzuführen. Er weise auch kein tadelloses Verhalten
auf, sei er doch mit Urteil des Strafgerichts vom 12. Mai 2009 wegen mehrfachen
Betruges zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.– verurteilt
worden. Auch die wirtschaftliche Integration sei ihm insofern nicht vollends
gelungen, als er wegen den nicht bezahlten Unterhaltszahlungen an seine
geschiedene Ehefrau einen Verlustschein in Höhe von CHF 14‘781.90 aufweise und
vom 1. März 2004 bis zum 31. Juli 2008 mit seiner Familie von der Sozialhilfe
mit einem offenen Saldo in Höhe von CHF 182‘733.95 habe unterstützt werden
müssen. Er habe vor seiner Einreise in die Schweiz den grössten Teil seines
Lebens in seiner Heimat verbracht, wohin er auch nach seiner Einreise in die
Schweiz regelmässig gereist sei. Dort lebten neben seiner jetzigen Ehefrau und
den zwei gemeinsamen Kindern auch weitere Familienangehörige, die ihn bei
seiner Rückkehr ebenfalls unterstützen könnten. Er sei bestens mit den
sprachlichen und kulturellen Gepflogenheiten in seiner Heimat vertraut, sodass
eine Reintegration keine unüberwindbaren Schwierigkeiten biete (angefochtener
Entscheid vom 19. Januar 2017 E. 12).
Demgegenüber
lebe in der Schweiz nur seine Tochter B____, welche das Schweizer Bürgerrecht
besitze und unter der elterlichen Sorge ihrer Mutter stehe. Dem Rekurrent komme
bloss ein Besuchsrecht zu, welches er bisher nicht kontinuierlich und
reibungslos ausgeübt habe. Zwischen Mai 2014 und Juni 2016 habe gar kein
Kontakt zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter bestanden. Erst ab Ende
Juni 2016 bestehe wieder ein gewisser Kontakt, welcher sich aber in einem sehr
beschränkten Rahmen halte. So seien vom Kinder- und Jugenddienst lediglich
sporadische und kurze Besuche bestätigt worden. Nach dessen Angaben sei es die
Tochter, die den Kontakt verweigere. Auf die Hintergründe, weshalb kein
geregelter Kontakt bestehe, komme es aber grundsätzlich nicht an. Auch für die
Zeit vor Mai 2014 vermöge der Rekurrent den Bestand einer in affektiver
Hinsicht besonders engen Beziehung nicht darzutun. Nach Angaben der Kindsmutter
habe er sich nicht an eine verlässliche Regelung gehalten. Teilweise seien
Beziehungsunterbrüche bis zu einem halben Jahr entstanden. Ferien und
Übernachtungen habe die Tochter zwischen 2008 und 2014 beim Rekurrenten keine
verbracht. Der Rekurrent nehme seit Jahren nicht mehr am Alltag seiner Tochter
teil. Es könne insgesamt daher nicht von einer in affektiver Hinsicht besonders
engen Beziehung des Rekurrenten zu seiner Tochter ausgegangen werden. Die
Beziehung zu ihr könne der Rekurrent auch vom Ausland her pflegen, wie er dies
heute auch mit seinen beiden in Senegal lebenden Kindern tue. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung lasse sich daher auch mit Art. 8 EMRK vereinbaren,
zumal sich der Rekurrent auch nicht tadellos verhalten habe, strafrechtlich in
Erscheinung getreten sei und die Behörden in Bezug auf seine frühere Ehe
getäuscht habe (angefochtener Entscheid vom 19. Januar 2017
E. 14 ff.).
Insgesamt
erscheine daher der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter
Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung einer
restriktiven Ausländerpolitik verhältnismässig.
3.4.2 Auch
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50
AuG habe der Rekurrent nicht. Seine eheliche Gemeinschaft mit seiner
geschiedenen Ehefrau habe bis zu Beginn der Beziehung mit seiner heutigen
Ehefrau keine drei Jahre gedauert, weshalb er keinen Anspruch gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG geltend machen könne. Weiter liege auch kein
nachehelicher schwerwiegender Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor,
decke sich doch die Frage nach einem Härtefall mit derjenigen der Zumutbarkeit
einer Rückkehr ins Heimatland nach erfolgtem Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
welche vorliegend bejaht worden sei. Schliesslich würden dem Rekurrenten bei einer
Rückkehr in die Heimat auch keine besonders schwerwiegenden persönlichen
Nachteile drohen (angefochtener Entscheid vom 19. Januar 2017 E. 18 ff.).
3.5 Die
ausgeführten Erwägungen der Vorinstanz werden vom Rekurrenten nur hinsichtlich
seiner Beziehung zu seiner Tochter bestritten. Die weiteren Elemente der
Interessenabwägung bleiben zu Recht unbestritten, weshalb auf diese
vollumfänglich verwiesen werden kann. Ergänzend muss allerdings festgestellt
werden, dass es dem Rekurrenten offensichtlich weiterhin nicht möglich ist, in
der Schweiz beruflich Fuss zu fassen. Wie der Rekurrent angegeben hat, erzielt
er derzeit ein monatliches Durchschnittseinkommen von rund CHF 1‘130.– (Replik
vom 11. August 2017 Rz. 20). Inwiefern sein aktueller Aufenthaltsstatus
ihn an der Erzielung eines grösseren Einkommens hindern soll, ist nicht ersichtlich
und wird von dem über eine Temporärstellenvermittlung tätigen Rekurrenten auch
nicht ausgeführt. Ebenfalls ungeklärt ist die Frage, wie er mit nur rund
CHF 1‘100.– pro Monat seinen Existenzbedarf zu decken vermag. Daraus kann
gefolgert werden, dass er nach seiner früheren Sozialhilfeabhängigkeit auch in
Zukunft von der Allgemeinheit unterstützt werden muss.
3.6 Die
Tochter des Rekurrenten besitzt aufgrund ihres Schweizer Bürgerrechts ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat, kann sich der Rekurrent daher bei einem Eingriff in eine intakt gelebte
familiäre Beziehung auf den nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten
Schutz des Familienlebens berufen (angefochtener Entscheid vom 19. Januar 2017
E. 14). Dieser Schutz begründet praxisgemäss indessen keinen absoluten
Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen
Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die
Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer
Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und
Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 140 I 145
E. 3.1 S. 146 f., 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f., 138
I 246 E. 3.2.1 S. 250; jeweils mit Hinweisen; vgl. Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Jeunesse gegen Niederlande
vom 3. Oktober 2014, [Nr. 12738/10], § 100, 107 [bezüglich
erstmaliger Bewilligungserteilung]).
Das in Art. 8
EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist
berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,
echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz
gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser
möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I
330 E. 2.1 S. 336, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; BGer 2C_147/2015 vom 22.
März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3 m.w.H.). Der
nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre
Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen durch
Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts pflegen. Für dessen Wahrnehmung ist
es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft
im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt.
Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK
sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im
Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls
dessen Modalitäten entsprechend anzupassen sind. Wie von der Vorinstanz
zutreffend erwogen worden ist, kann gemäss der ständigen bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts ein weitergehender Anspruch nur dann in
Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders
enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum
Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und
das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen
Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten) (angefochtener Entscheid vom 19.
Januar 2017 E. 14; BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319, 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 120 Ib 22
E. 4 S. 24 ff.; BGer 2C_187/2016 vom 12. April 2017 E. 5.2.1, 2C_1231/2012
vom 20. Dezember 2012 E. 3.3, 2C_858/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2,
2C_751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3, zum Ganzen: BGer 2C_648/2014 vom
6. Juli 2015 E. 2.1 f.; VGE VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3). An
der Massgeblichkeit dieser Kriterien hat das Bundesgericht auch unter
Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EGMR, insbesondere des Urteils
M.P.E.V. gegen die Schweiz vom 8. Juli 2014, [Nr. 3910/13],
festgehalten (vgl. BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4,
2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 2.4 und 3, 2C_728/2014 vom
3. Juni 2015 E. 4). Allerdings hat es bezüglich eines zwar nicht
obhutsberechtigten, aber die gemeinsame elterliche Sorge mitausübenden
Elternteils mit sehr eng gelebter Beziehung zum Kind eine gewisse Abschwächung
des Kriteriums des tadellosen Verhaltens vorgenommen (BGE 140 I 145
E. 4 S. 148 ff.). In der Folge ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
jedoch betont worden, die Praxis, gewisse untergeordnete Vorkommnisse in einer
Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, so dass sie nicht zum
Vornherein die anderen Kriterien aufzuwiegen vermögen, komme nur in
spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage (vgl. BGer
2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1, 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3). Hinsichtlich
der besonderen Intensität der affektiven Beziehung hat das Bundesgericht
festgehalten, dass dieses Erfordernis bei nicht sorgeberechtigten ausländischen
Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, die aufgrund einer
inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einer schweizerischen Staatsangehörigen
oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung
für die Schweiz besitzen, erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen
eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts tatsächlich sowie kontinuierlich
und reibungslos ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.4 f. S. 320 ff.;
VGE VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.2.2). Entsprechend dem
bei Art. 8 EMRK mitzuberücksichtigenden Leitgedanken von Art. 3 des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist bei dieser
Prüfung dem Kindswohl Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen VGE VD.2016.169 vom
23. Juli 2017 E. 2.3.2, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.3).
3.7 Mit
seinem Rekurs macht der Rekurrent den Bestand einer in affektiver Hinsicht
engen Beziehung zu seiner Tochter geltend.
3.7.1 Unbestritten
ist, dass der Rekurrent von Mai 2014 bis Juni 2016 keinen Kontakt mit seiner
Tochter hatte, weil diese einen solchen abgelehnt hat. Der Rekurrent macht
selbst geltend, es sei am 16. Mai 2014 zu einem Kontaktabbruch gekommen,
weil sich die Tochter von ihrem Vater zurückgesetzt fühlte. Der Rekurrent lässt
dazu ausführen, dass diese „enorm emotionale Reaktion“ auf einen Vater, „der
noch andere Kinder hat und offenbar plötzlich mehr Zeit mit ihnen verbringt und
sie vermeintlich wichtiger nimmt“, „vollkommen verständlich“ sei
(Rekursbegründung vom 5. Mai 2017 Rz. 20). Diese Reaktion der damals
neunjährigen Tochter lässt aber vermuten, dass auch vor Mai 2014 keine
verlässliche, konstante und vertrauensvolle Beziehung zwischen dem Rekurrenten
und seinem Kind bestanden hat, wäre es doch andernfalls vermutlich nicht so
schnell zu einem Vertrauensbruch und mithin zur behaupteten Kontaktverweigerung
seitens der Tochter gekommen. Daher kann der Einschätzung der Vorinstanz,
wonach vom Rekurrenten auch für die Zeit vor Mai 2014 keine in affektiver
Hinsicht besonders enge Beziehung glaubhaft dargetan worden sei, gefolgt werden
(angefochtener Entscheid vom 19. Januar 2017 E. 15). Dieser Schluss wird sodann
auch durch die Akten untermauert: So gab der Rekurrent mit Schreiben vom 10.
Juli 2014 an, seine Tochter habe bis Mai 2014 jeden Samstag ab Mittag bis sieben
Uhr abends Zeit mit ihm verbracht. Dass selbst dieses Besuchsrecht jedoch
tatsächlich nicht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt worden ist, lässt
sich den aktenkundigen Äusserungen der Kindsmutter entnehmen. Mit Schreiben vom
26. August 2014 (act. 19 2/4) führte sie aus, der Rekurrent habe sich nicht an
das vereinbarte Besuchsrecht gehalten und seit der Trennung keine verlässliche
Regelung länger als ca. vier Monate aufrechterhalten. Den Kontakt zu seiner
Tochter habe er immer wieder vernachlässigt und diesen teilweise bis zu einem
halben Jahr gänzlich unterbrochen. Zwischen 2010 bis 2013 hätten nur selten
kurze Besuche stattgefunden. Zudem sei es in den letzten sechs Jahren nie zu
Übernachtungen oder gemeinsamen Ferien zwischen Vater und Tochter gekommen.
Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten kann eine tatsächliche sowie
kontinuierliche und reibungslose Ausübung eines nach heutigem Massstab üblichen
Besuchsrechts auch dem eingereichten SMS-Verkehr nicht entnommen werden. Der
Umstand, dass der Rekurrent das Besuchsrecht zu seiner hiesigen Tochter nicht
stets tatsächlich ausgeübt hat, die Tochter sich in jenem Zeitpunkt zwar
Übernachtungen beim Vater gewünscht haben soll, solche aber auch nach der
eigenen Darstellung des Rekurrenten nie zu Stande gekommen sind, zeigt, dass
ein nach heutigen Massstäben üblicher Besuchsverkehr zwischen Vater und Tochter
nicht bestanden hat. Damit ist der Rekurrent vor und nach dem erfolgten Kontaktabbruch
seiner primären familienrechtlichen Verantwortung zur Kontaktpflege mit seiner
Tochter (vgl. dazu in unterhaltsrechtlicher Hinsicht auch BGer 5A_442/2016 vom
7. Februar 2017 E. 4.1) nicht nachgekommen, weshalb insoweit eine enge
affektive Beziehung zwischen Vater und Tochter verneint werden muss.
3.7.2 Vom
Rekurrenten wird auch für die Zeit nach Juni 2016 keine in affektiver Hinsicht
besonders enge Beziehung glaubhaft dargetan. Während er Zeugnisse eines
sporadischen früheren Kontaktes ins Verfahren einbringt, fehlt für einen heute
bestehenden, lebendigen und tragfähigen Kontakt jeder Beleg. Der Rekurrent
bestreitet nicht, dass der ab Juni 2016 unterhaltene Kontakt zu seiner Tochter
sich in einem sehr beschränkten Rahmen hält. Erst ab Anfang des Jahres 2017
macht er „nun aber wieder einen regelmässigen Kontakt sowie Besuche (…)“ bei
der Tochter geltend. Er bezieht sich dabei auf das von ihm zusammen mit der
Kindsmutter verfasste Schreiben vom 4. Februar 2017 (act. 3). Darin drückt der
Rekurrent aber bloss die Hoffnung aus, „dass sich bald eine tragfähige Bindung“
zwischen ihm und seiner Tochter entwickeln werde, was ihm ein grosses Anliegen
sei. Die Tochter sei seit der Versöhnung der Eltern ruhiger, entspannter und
ihrem Vater gegenüber offener geworden. Sie begegne ihm gegenüber weiterhin
vorsichtig und zurückhaltend, beteilige sich aber an den „regelmässigen Kontaktaufnahmen
oder Besuchen“. Es gebe also wieder „natürliche Begegnungen“, welche der
Tochter ihren Vater „wieder greifbar“ macht (Rekursbegründung vom 5. Mai 2017
Rz. 21). Der Rekurrent vermag diesen behaupteten Kontakt in keiner Weise zu
konkretisieren. Weder mit seiner Rekursbegründung vom 5. Mai 2017 noch mit
seiner Replik vom 11. August 2017 vermochte er Angaben zu Umfang und Qualität
des aktuell bestehenden Besuchskontakts zu machen. Einzig mit seiner
Noveneingabe, auf die er sich replicando bezieht, macht er unter Berufung auf
Kopien von Whatsapp-Nachrichten aus dem entsprechenden Zeitraum drei Kontakte
zwischen dem 23. April und dem 8. Mai 2017 geltend (act. 16, Beilage Nr. 13).
Aus diesen Kurznachrichtenkontakten ergeben sich allenfalls spontane, teils
auch kurzfristig wieder abgesagte Kontakte, nicht aber ein regelmässiger und
beständiger Besuchskontakt zwischen Vater und Tochter. In diesem Zusammenhang
gesteht der Rekurrent in seiner Replik zu Recht zu, dass das dem Gericht eingereichte
Whatsapp-Foto, woraus ersichtlich werde, dass die Rekurrenten „glücklich
miteinander Zeit verbringen“, nicht aktuell ist (Replik vom 11. August
2017 Rz. 13). Soweit sich der Rekurrent daher auf einen regelmässigen
Kontakt beruft, ist er offenbar nicht imstande, die angeblich über Whatsapp
jeweils spontan vereinbarten Treffen weiter zu belegen. Wenn er dazu ausführt,
einfach bei seiner Exfrau vorbeizugehen und zu klingeln, geht aus dem
eingereichten Whatsapp-Verkehr gerade hervor, dass seine Exfrau vorgängige
Abreden wünscht. Schliesslich hat die Kindsmutter den Rekurrenten angefragt, ob
er schon die „Rückreise nach Senegal“ plane oder es „noch eine Weile“ hier
aushalte, worauf er ihr zur Antwort gab, noch ein bisschen bleiben zu wollen
(Whatsapp-Nachrichten vom 30. April 2017, act. 16, Beilage Nr. 13). Daraus
muss geschlossen werden, dass die Kindsmutter nicht mit der Aufrechterhaltung
eines regelmässigen Kontakts zwischen Vater und Tochter rechnet.
Nichts zu seinen
Gunsten vermag der Rekurrent in diesem Zusammenhang auch aus dem Umstand
ableiten, dass sich seine Tochter seinem Rekurs angeschlossen hat. Wie im
Schreiben der Kindseltern vom 4. Februar 2017 (act. 3) ausgeführt, erfolgte die
Mandatierung des gemeinsamen Vertreters durch die Kindsmutter, weil sie sich
„als Inhaberin der elterlichen Sorge zum Wohle“ ihrer „Tochter entschieden“
habe, der Aussöhnung in der Beziehung zu ihrem Vater eine Chance zu geben.
3.7.3 Zum
weiteren Beweis beruft sich der Rekurrent einzig auf die Befragung der Parteien
und der Kindsmutter. Darauf ist jedoch aus den nachfolgenden Gründen in antizipierter
Beweiswürdigung zu verzichten.
Wie der
Rekurrent mit seiner Eingabe vom 12. Mai 2017 (act. 16) unter Beweis gestellt
hat, ist der bestehende Kontakt leicht mit Kopien des Handyverkehrs zu belegen.
Ein solcher Beweis wird von ihm aber nicht angetreten, woraus geschlossen
werden muss, dass selbst ein bloss sporadischer und spontaner Kontakt, wie er
Ende April resp. Anfang Mai 2017 bestanden haben soll, nicht durchgängig
belegbar ist. Ein solcher würde im Übrigen nach dem Gesagten zum Beweis einer
hinreichend engen affektiven Beziehung auch nicht genügen.
Anders als
beispielsweise im Verfahren der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes oder der
Ehescheidung fallen die Interessen der Kinder und ihrer Eltern im
ausländerrechtlichen Zusammenhang zusammen. Die Kindsinteressen können nach
ständiger Rechtsprechung ausländerrechtlich durch die Eltern oder den
Elternteil wahrgenommen werden, der Partei des ausländerrechtlichen Verfahrens
ist (BGer 2C_323/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 2.1, 2C_746/2009 vom 16.
Juni 2010 E. 4.1, 2A.615/2005 vom 14. März 2006 E. 4). Der Rekurrent beruft
sich in seinem Rekurs darauf, eine in affektiver Hinsicht enge Beziehung zu
seiner Tochter zu unterhalten und macht einen Schutz des Familienlebens nach
Art. 8 EMRK geltend. Vor diesem Hintergrund ist dem Verfahrensantrag, die heute
13-jährige Tochter sei von Amtes wegen angemessen anzuhören, keine Folge zu
geben. Zudem ist zu vermeiden, dass die noch minderjährige und gemäss Art. 11
BV in ihrer Unversehrtheit besonders zu schützende Rekurrentin als gerichtliche
Auskunftsperson in einen Loyalitätskonflikt und in die Rolle der Hüterin des
Aufenthaltsrechts ihres Vaters gedrängt wird.
Nachdem die
Kindsmutter mit ihrer Eingabe vom 4. Februar 2017 (act. 3) ihr finan-zielles
Interesse an einem weiteren Verbleib ihres Ex-Ehegatten in der Schweiz erklärt
hat, ist in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass ihre Befragung
keine wesentlichen neuen Aspekte hervorbringen würde. Auch auf ihre Befragung
kann daher verzichtet werden.
3.7.4 Soweit
der Rekurrent unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte geltend machen lässt, unter dem Schutz des
Rechts auf Familienleben stehe auch die potentielle Entfaltung der Beziehung
zwischen Vater und leiblichem Kind, kann er auch daraus nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Der EGMR hat zwar ausgeführt, dass ausnahmsweise ein beabsichtigtes
Familienleben in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fallen kann.
Voraussetzung dafür ist aber, dass der Umstand des noch nicht voll bestehenden
Familienlebens dem Ansprecher nicht zugerechnet werden kann (EGMR Nr. 45071/09
vom 22. März 2012 i.S. Ahrens v. Deutschland, § 58,
Nr. 23338/09 vom 22. März 2012 i.S. Kautzor v. Deutschland,
§ 61, Nr. 78028/01 vom 22. Juni 2004 i.S. Pini v. Rumänien §
146). Davon kann vorliegend keine Rede sein, ist doch nicht nachvollziehbar, weshalb
es dem Rekurrenten nicht möglich sein soll, heute – nach erfolgter Versöhnung
mit der Kindsmutter – einen regelmässigen und verlässlichen Kontakt mit seiner
Tochter zu pflegen. Wie ausgeführt (vgl. oben E. 3.7.1) trägt er die
primäre Verantwortung zur Pflege des Kontakts mit seiner Tochter und nicht sein
heute 13-jähriges Kind.
3.7.5 Schliesslich
rügt der Rekurrent den Hinweis der Vorinstanz, wonach es für die Pflege der
familiären Beziehung mit seiner Tochter nicht erforderlich sei, dass er
dauerhaft im gleichen Land wie diese lebe, als Zynismus. Aufgrund seiner
bescheidenen finanziellen Verhältnisse sei die Aufrechterhaltung einer
Beziehung zwischen der Schweiz und Senegal illusorisch (Rekusbegründung vom 5.
Mai 2017 Rz. 25).
Unter dem
Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV
sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum
Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen
Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (BGE 143 I
21 E. 5.3 S. 28). Es ist dem Rekurrenten zwar mit Bezug auf seine Rüge
hinsichtlich Ferienkontakte insofern zu folgen, als solche aufgrund seiner
bescheidenen finanziellen Verhältnisse nicht mehrmals im Jahr stattfinden
könnten. Wie die Vorinstanz aber zutreffend ausgeführt hat, ist es dem
Rekurrenten zumutbar, den Kontakt zur heute 13-jährigen Tochter auch mittels
Telefonaten und Nachrichten per Smartphone oder mit sonstigen elektronischen
Kommunikationsmitteln aufrechtzuhalten (angefochtener Entscheid vom 19. Januar
2017 E. 16), wie dies offensichtlich bereits heute geschieht (vgl.
Whatsapp-Nachrichten, act. 16). In ihren Überlegungen, welche – anders als der
Rekurrent glaubt – den Interessen der Tochter durchaus hinreichend Platz
einräumen, schenkt die Vorinstanz insbesondere auch den Interessen der in der
Heimat des Rekurrenten lebenden Kinder Beachtung (angefochtener Entscheid vom
19. Januar 2017 E. 16). Der Rekurrent unterhält zu diesen Kontakt, indem er sie
dort unter anderem jährlich besucht. Wenn von der Schweiz aus mit den in der
Heimat lebenden Kindern der Kontakt unterhalten werden kann, so gilt
Entsprechendes auch für den umgekehrten Fall. Es bleibt unklar, weshalb es dem
Rekurrenten verwehrt sein sollte, aus dem Ausland mit seiner Tochter in Kontakt
zu bleiben (BGer 2C_406/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.4; vgl. BGer 2A.116/2001
vom 28. Juni 2001 E. 3b). Die Würdigung der Interessen der in der Schweiz
lebenden Tochter durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
3.8 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich der Rekurrent zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs
in Ermangelung einer glaubhaften affektiven Beziehung von besonderer Intensität
nicht auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen
kann. Aufgrund seiner Delinquenz und dem Verschweigen der Parallelbeziehung
kann auch nicht von einem tadellosen Verhalten gesprochen werden. Inwieweit dies
bei Bestehen der vorausgesetzten affektiven Beziehung einem Verbleiberecht
entgegenstünde (vgl. BGer 2C_461/2016 vom 6. April 2017 E. 2.3), kann unter
diesen Umständen offen bleiben. Insgesamt hat die Vorinstanz deshalb zu Recht
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig erachtet. Es
kann daher den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden. Dies
gilt auch für die nicht substantiiert bestrittenen Erwägungen der Vorinstanz
zum fehlenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, auf welche
vollumfänglich verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid vom 19. Januar
2017 E. 17 ff.). Der Rekurrent macht dabei unter Berufung auf seine
Beziehung zu seiner Tochter allein einen Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG geltend. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen
werden (vgl. oben E. 3.4.2).
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurs vollumfänglich ab-zuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen grundsätzlich die Rekurrenten
dessen Kosten. Vorliegend wird darauf verzichtet, der minderjährigen Rekurrentin,
deren Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen
worden ist, Kosten aufzuerlegen. Diese sind daher vollumfänglich vom Rekurrenten
zu tragen. Aufgrund seiner finanziellen Situation und der fehlenden
Aussichtslosigkeit seines Rekurses wird dem Rekurrenten aber die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt. Demgemäss gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des
Staates. Dem Vertreter des Rekurrenten ist für seine Bemühungen ein Honorar aus
der Gerichtskasse auszurichten. Da er darauf verzichtet hat, dem Gericht einen
Bemühungsausweis zu edieren, ist sein angemessener Aufwand vom Gericht zu
schätzen. Für die Rekursbegründung und die Replik erscheint zusammen mit den Eingaben
vom 12. und 16. Mai 2017 (act. 16/17) ein Aufwand von insgesamt rund 15
Stunden als angemessen. Die weiteren Bemühungen des gemeinsamen Vertreters der
Rekurrenten stehen im Zusammenhang mit dem Rekursverfahren der Rekurrentin. Da
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung der Rekurrentin mit Verfügung vom
24. März 2017 abgewiesen worden ist, können diese daher nicht im Rahmen der dem
Rekurrenten bewilligten unentgeltlichen Prozessführung entschädigt werden. Mit
den notwendigen Auslagen ist dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden
Rekurrenten somit ein Honorar von CHF 3‘100.– inkl. Auslagen und zuzüglich 8 %
MWST aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit
Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt.
Infolge der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 1’200.– zulasten der Gerichtskasse.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des
Rekurrenten, Advokat [...], wird für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 3‘100.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 248.–, ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrent
Rekurrentin
Regierungsrat Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.