Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16.
Januar 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.112
Verfügung vom 3. Mai 2017
Invalidenrente; bisheriger Lohn
als Valideneinkommen
Tatsachen
I.
a)
Der 1954 geborene Beschwerdeführer arbeitete nach eigenen Angaben seit
1989 als Netzwerkassistent bei derselben Firma, zuletzt unter dem Namen C____
AG, [...] im Handelsregister zu finden. Diese bestätigte die Anstellung seit
1989 (Fragebogen für Arbeitgebende, Akte 17 der Eidgenössischen
Invalidenversicherung [IV]). Im November 2012 erlitt er einen Herzinfarkt (vgl.
Bericht seines Hausarztes, Dr. D____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom
28. März 2014, IV-Akte 10, S. 5). Nach eigenen Angaben ging er
zweieinhalb Monate danach wieder zur Arbeit (rheumatologisches Gutachten vom
25. August 2016, IV-Akte 51, S. 10, vgl. auch Verhandlungsprotokoll
vom 16. Januar 2018, S. 2).
b)
Am 28. Oktober 2013 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis
mit dem Beschwerdeführer per 31. Januar 2014 (IV-Akte 17, S. 7).
Wenige Tage danach attestierte der Hausarzt dem Beschwerdeführer eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit (Krankenmeldung an die E____ vom 12. Dezember 2013 und
Zwischenbericht von Dr. D____ an die E____ vom 30. Dezember 2013,
IV-Akte 10, S. 2 und S. 7). Am 16. April 2014 meldete sich
der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein.
Sie liess sich insbesondere verschiedene Arztberichte zukommen. Auf Anraten des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Bericht vom 3. Februar 2016,
IV-Akte 38) gab sie im Februar 2016 ein bidisziplinäres Gutachten mit den
Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie bei Dr. F____, FMH Rheumatologie
und Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Zertifizierter
Gutachter SIM, in Auftrag (Mitteilungen vom 4. und 5. Februar 2016,
IV-Akten 39 und 40). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass
dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit aus rheumatologischen Gründen
nicht mehr zumutbar sei. In einer Verweistätigkeit sei er ‑ bei einem
vollen Arbeitspensum von 100% ‑ zu 10% in seiner Leistungsfähigkeit
eingeschränkt. In psychiatrischer Hinsicht stellten sie aktuell keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest. Retrospektiv ging Dr. G____
allerdings von einer Arbeitsunfähigkeit von 40% für die Zeit nach der Kündigung
ab November 2013 bis etwa Anfang 2015 aus (vgl. rheumatologisches Gutachten vom
25. August 2016, IV-Akte 51, S. 16 und S. 19 f., sowie
psychiatrisches Gutachten vom 15. September 2016, IV-Akte 50,
S. 13).
c)
In einem Vorbescheid vom 21. November 2016 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie gedenke, ihm vom
- Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 eine ganze Invalidenrente
auszubezahlen. Ab dem 1. Oktober 2015 habe er jedoch keinen Rentenanspruch
mehr (IV-Akte 55). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 29. Dezember
2016 Einwand erheben (IV-Akte 59). Im März 2017 liess er weitere Arztberichte
einreichen (Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom
- März 2017, IV-Akte 64). Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 hielt
die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 70).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 2. Juni 2017 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
3. Mai 2017 aufzuheben und diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
auch nach dem 30. September 2015 eine Invalidenrente nach den gesetzlichen
Bestimmungen zu leisten. (2) Es seien weitere medizinische Abklärungen zum
Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durchzuführen
und es sei im Anschluss daran erneut über dessen Rentenanspruch gegenüber der
Beschwerdegegnerin zu entscheiden.
b)
Mit Schreiben vom 7. Juni 2017, vom 20. Juni 2017 und vom
17. Juli 2017 lässt der Beschwerdeführer weitere Arztberichte einreichen.
c)
Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2017 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
d)
In der Replik vom 8. September 2017 hält der Beschwerdeführer an
seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
e)
Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 9. Oktober 2017
ebenfalls an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
III.
Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 16. Januar 2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines
Rechtsvertreters sowie seines Sohnes und einem Vertreter der Beschwerdegegnerin
statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG)
und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin kam in ihrer Verfügung vom 3. Mai 2017
zum Schluss, der Beschwerdeführer habe ab dem 1. Oktober 2014 einen
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, da er einen Invaliditätsgrad von 100%
aufweise. Ab dem 1. Juli 2015 liege bei ihm lediglich noch ein
Invaliditätsgrad von 10% vor, weshalb er nach Ablauf der dreimonatigen
Übergangsfrist, ab dem 1. Oktober 2017, keinen Rentenanspruch mehr habe.
Sie beruft sich dabei im Wesentlichen auf die bidisziplinäre Begutachtung der
Dres. F____ und G____ (Gutachten vom 25. August 2016 und vom
15. September 2016, IV-Akten 50 und 51).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, sein Gesundheitszustand sei
nicht genügend abgeklärt worden, insbesondere könne nicht auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. G____ abgestellt werden. Aufgrund einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei es möglich, dass auch das
Gutachten von Dr. F____ nicht mehr als Grundlage für den Rentenentscheid
dienen könne. Ausserdem sei beim Valideneinkommen fälschlicherweise auf den
Tabellenlohn und nicht auf den zuletzt erzielten Lohn abgestellt worden. Beim
Invalideneinkommen sei ein Abzug vom Tabellenlohn von 25% vorzunehmen, da
mehrere Abzugsgründe vorlägen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
habe er schliesslich weiterhin einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch ab dem
-
Oktober 2015 weiterhin einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.1.
Eine versicherte Person hat
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie
zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid
ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der
Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG
war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29
Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine
befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von
Art. 17 ATSG und Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V
207 E. 4.1 S. 211 f. und BGE 109 V 125 E. 4a, S. 126). Es
ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer
bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab einem bestimmten
Zeitpunkt in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf
eine Rente mehr besteht.
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis
des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten
unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als
solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall -
behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen. Dies hängt in erster Linie mit dem
unterschiedlichen Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben
sich ‑ im Gegensatz zu den Gutachtern ‑ in erster Linie auf die
Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck,
einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden
objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f.
E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
4.1.
In seinem psychiatrischen Gutachten vom 15. September 2016
(IV-Akte 50) stellte Dr. G____ keine psychiatrischen Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er diagnostizierte hingegen eine
leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00), ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 50, S. 10).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam der Gutachter zum
Schluss, aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vor. Retrospektiv sei es nach der Kündigung im November 2013
bis etwa Anfang 2015 aufgrund eines mittelgradigen Schweregrades der
depressiven Episode zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 40%
gekommen. Aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Aussagen des Beschwerdeführers
liessen sich jedoch keine verlässlichen, respektive präzisen Aussagen über die
Dauer dieser Einschränkung der Arbeitsfähigkeit machen (IV-Akte 50,
S. 13).
4.2.
Der rheumatologische Gutachter Dr. F____ stellte in seinem
Gutachten vom 25. August 2016 folgende Diagnosen (IV-Akte 51,
S. 14):
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Chronisches
Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Schmerzausstrahlung rechts im Sinne von
spezifischen Kreuzschmerzen (Fazetten Syndrom, diskogene Schmerzen), anamnestisch
verstärkt seit November 2013
Rechtskonvexe
Torsionsskoliose thorakolumbal (Cobb-Winkel 32°) mit beginnendem Drehgleiten
BWK12 über LWK1 nach lateral links und erosive Osteochondrose LWK1/2, beginnend
auch LWK2/3 ohne Zeichen einer Instabilität sowie ventrale Spondylosen LWK1 -
LWK4 gemäss Röntgenbildern mit Funktionsaufnahmen der LWS vom 08.09.2015
Diskusprotrusionen
LWK2/3 und LWK3/4, diskrete Foraminalstenosen L2-L4 und Rezessusstenose L3/4
rechts gemäss MRT der LWS vom 04.12.2013
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Manifeste
Osteoporose
Status nach
Deckplattenimpressionen LWK1 und LWK2
gemäss
Knochendichtemessung vom 12.05.2014 Osteopenie linker Schenkelhals, LWS nicht
beurteilbar infolge der Spondylosen)
Umfangdifferenz
zugunsten rechter Oberschenkel von ca. 4 cm unklarer Ursache, bekannt seit
Jahren ohne Veränderung
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit kam Dr. F____ zum Schluss,
dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei.
Bezüglich dieser bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Aus
rheumatologischer Sicht sei ihm eine leichte bis intermittierend mittelschwere
und bezüglich der Lendenwirbelsäule adaptierte Tätigkeit weiterhin zumutbar
(IV-Akte 51, S. 16). Aufgrund der symptomatischen statischen und
degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) sei aus rheumatologischer
Sicht auch in einer adaptierte Tätigkeit mit einem etwas verlangsamten Arbeitstempo,
respektive einem erhöhten Pausenbedarf zu rechnen im Sinne einer Leistungsverminderung
um 10%, seit Ende 2013, vorerst andauernd (a.a.O., S. 19).
4.3.
In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Dres. F____
und G____ fest, da aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit habe gestellt werden müssen, könnten die Angaben im
rheumatologischen Teilgutachten im Sinne der bidisziplinären Gesamtbeurteilung
der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich übernommen werden (IV-Akte 51,
S. 20).
4.4.
Das psychiatrische Teilgutachten und das rheumatologische
Teilgutachten sind für die streitigen, rein psychiatrischen und rein
rheumatologischen Belange umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen.
Auf die umstrittene Frage, ob zusätzlich eine neuropsychologische Abklärung erforderlich
ist, wird weiter unten eingegangen. Die relevanten Vorakten wurden in beiden
Teilgutachten auszugsweise wiedergegeben (IV-Akte 50, S. 3 f.
und IV-Akte 51, S. 2 ff.). Die Gutachten wurden somit in
Kenntnis der Vorakten erstellt. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden
wurden berücksichtigt, die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist
einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Die
beiden Teilgutachten erfüllen somit die bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE
125 V 351, 352 E. 3a; vgl. auch oben, E. 3.2.). Damit steht dessen Beweiskraft
in formaler Hinsicht nichts entgegen.
Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, es könne nicht auf die
bidisziplinäre Begutachtung abgestellt werden. Insbesondere seien die
gutachterlichen Abklärungen unvollständig, da sich eine neuropsychologische
Beurteilung aufdränge. Eine solche sei jedoch nicht durchgeführt worden. Ausserdem
seien im Gutachten weder fremdanamnestische Angaben noch Verlaufsbeobachtungen
im therapeutischen Kontext berücksichtigt worden. Auf diese Rügen des
Beschwerdeführers ist im Folgenden einzugehen.
4.5.
4.5.1 Bezüglich seines Vorbringens, dass eine neuropsychologische
Abklärung hätte stattfinden müssen, verweist der Beschwerdeführer auf einen
Bericht von Dr. H____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 27. Februar 2017 (IV-Akte 64, S. 3 f.). In diesem
berichtete der behandelnde Psychiater, es sei beim Beschwerdeführer im Verlaufe
des Jahres 2015 zu einem leichten Rückgang der depressiven Symptome gekommen.
Im Vordergrund des klinischen Zustandes habe jedoch anhaltend eine erhebliche
Einschränkung von mnestischen Funktionen gestanden. Aufgrund dieser habe der
Beschwerdeführer im familiären Kontext wiederkehrend Schwierigkeiten bekommen.
Dr. H____ sei von Sohn und Ehefrau des Beschwerdeführers wiederkehrend
telefonisch kontaktiert worden, wobei sie über die Verhaltensauffälligkeiten
des Beschwerdeführers berichtet hätten. Es komme immer wieder vor, dass der
Beschwerdeführer seine Sachen (wie z.B. das Telefon oder das Portemonnaie) an
einen Platz lege und vergesse, wo er sie liegen gelassen habe. Er werfe dann
dem Sohn und der Ehefrau vor, dass sie sie irgendwo versteckt hätten. Unter
solchen Umständen werde er „verbal ausserordentlich wütig und aggressiv“.
Aufgrund auffälliger Tests (einem „MMS“ mit 23 von 30 Punkten und einem Uhrentest
mit fünf von sieben Punkten) habe Dr. H____ eine bildgebende Untersuchung
in Form eines Schädel-MRI angeordnet. Dabei habe kein patho-anatomisches
Substrat für die erwähnten Einschränkungen von mnestischen Funktionen gefunden
werden können. Damit könne jedoch die vermutete Diagnose einer beginnenden
dementiellen Entwicklung nicht ausgeschlossen werden. Die geplante
neuropsychologische Abklärung bei Dr. I____ habe nie stattgefunden, da
niemand die Untersuchungskosten habe übernehmen können oder wollen.
4.5.2 Dr. H____ stellte in seinem früheren Bericht vom
26. Januar 2015 (IV-Akte 27) nebst verschiedenen somatischen
Diagnosen, in psychiatrischer Hinsicht jene einer mittelgradigen depressiven
Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.11) und einer anhaltenden
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; a.a.O., S. 2 f.). Er führte
aus, dass es trotz intensiver psychotherapeutischer und psychopharmakologischer
Behandlung nur zu einer leichten Besserung der Stimmungs- und Antriebslage gekommen
sei. Man beobachte eine erhebliche Einschränkung von mnestischen Funktionen
(Konzentration, Merkfähigkeit und Auffassung), welche trotz leichter
Stimmungsaufhellung noch vorhanden seien. Aufgrund dessen hielt er schon damals
fest, es werde der Verdacht auf eine beginnende dementielle Entwicklung geweckt
(a.a.O., S. 3). Auch in seinem Bericht vom 20. Juni 2015
(IV-Akte 31) ging Dr. H____ auf die von ihm festgestellten
mnestischen Defizite ein und nahm den Verdacht auf eine Demenz bei
Alzheimer-Krankheit, atypische oder gemischte Form (ICD-10 F00.2) in die Liste
der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (a.a.O., insbesondere
S. 2 bis 4).
4.5.3 Der psychiatrische Gutachter Dr. G____ stellte
lediglich eine leichtgradige mnestische Funktionsstörung fest. Er führte dazu
aus, der Beschwerdeführer sei beispielsweise problemlos in der Lage, eine
relativ detaillierte Berufsanamnese auswendig wiederzugeben, er sei am Ende der
Untersuchung fähig, seine Telefonnummer zu nennen, und könne nach einer halben
Stunde die Namen des Dolmetschers und den Vornamen des Untersuchers
wiedergeben. Insgesamt hinterlasse der Beschwerdeführer einen wenig
differenzierten und einfach strukturierten Eindruck. Aufgrund der aktuellen
Untersuchungsbefunde lasse sich ein Verdacht einer beginnenden Demenz, wie sie
von Dr. H____ beschrieben worden sei, nicht bestätigen. Dies sei jedenfalls
so lange der Fall, wie eine Depression vorliege, welche in ursächlicher Hinsicht
für die leichtgradigen kognitiven Beeinträchtigungen verantwortlich gemacht
werden könne (psychiatrisches Teilgutachten vom 15. September 2016,
IV-Akte 50, S. 12, vgl. auch S. 13).
4.5.4 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt es
im Ermessen der begutachtenden Ärzte, zu entscheiden, ob neue Abklärungen
erforderlich sind, um den Gesundheitszustand einer versicherten Person
beurteilen zu können (Urteil 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3 mit
Hinweis auf Urteil 9C_830/2009 vom 27. Januar 2010 E. 3.3). Dr. G____
hat im psychiatrischen Teilgutachten klar und nachvollziehbar ausgeführt, dass
er die kognitiven Beeinträchtigungen ‑ in Abweichung von Dr. H____ ‑
als durch die depressive Störung verursacht sieht. Seine Auffassung, dass keine
neuropsychologische Abklärung des Beschwerdeführers erfolgen muss ist deutlich
und ebenso nachvollziehbar. Ausserdem basieren die Angaben von Dr. H____
zur Vergesslichkeit und zum verminderten Konzentrationsvermögen des
Beschwerdeführers in erster Linie auf Aussagen des Beschwerdeführers und dessen
Familienangehörigen. Über die Intensität der Problematik und die Häufigkeit von
entsprechenden Vorkommnissen (z.B. Verlegen eines Gegenstandes) lässt sich
daraus nichts ableiten. Auch über die Validität des von ihm durchgeführten Uhrentests
und des Mini-Mental-Tests ist nichts bekannt. Der behandelnde Psychiater hielt
zudem selbst fest, dass der MRI-Befund keine Anhaltspunkte für ein organisches
Korrelat ergeben habe (vgl. die Berichte vom 20. Juni 2015,
IV-Akte 31, S. 3 f., und vom 27. Februar 2017, IV-Akte 64,
S. 3 f.). Mangels organischen Korrelats hegte Dr. H____ im
Bericht vom 20. Juni 2015 den Verdacht auf eine atypische subkortikale Demenz
(IV-Akte 31, S. 4). Aufgrund zuvor genannter Gründe und mangels weiterer
deutlicher Hinweise für eine Demenz oder auch nur einen dringenden Verdacht auf
eine derartige Diagnose sowie unter Berücksichtigung des unter E. 3.2. Gesagten,
genügt dies jedoch nicht, um das bidisziplinäre Gutachten der Dres. F____
und G____ in Zweifel zu ziehen.
4.6.
Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, es seien weder fremdanamnestische
Angaben noch die Verlaufsbeobachtungen berücksichtigt worden, so sei bezüglich
des ersten Punktes auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Gemäss
dieser ist es nämlich nicht zwingend notwendig, dass die Gutachter eine
Fremdanamnese bzw. insbesondere einen neuen Bericht des behandelnden Arztes
einholen (Urteil 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1). Es liegt
auch in deren Ermessen, zu beurteilen ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten
angezeigt ist (9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5). Was die
Verlaufsbeobachtungen betrifft, so hat sich der psychiatrische Gutachter
Dr. G____ zur Auffassung des behandelnden Psychiaters Dr. H____
geäussert (vgl. IV-Akte 50, S. 12). Auch der rheumatologische
Gutachter, Dr. F____ hat zumindest festgehalten, dass sich bezüglich des
rheumatologischen Fachbereiches keine divergierenden Diagnosen fänden
(IV-Akte 51, S. 19). Wie bereits unter E. 4.4. erwähnt, wurden
beide Gutachten in Kenntnis der Vorakten erstellt. Auch dieses Vorbringen
stellt somit keinen Grund dar, um die bidisziplinäre Begutachtung in Frage zu
stellen.
4.7.
In Bezug auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. F____
vom 25. August 2016 verweist der Beschwerdeführer lediglich darauf, dass
sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Dazu reicht er zwei Berichte
des J____ Spitals vom 31. Mai 2017 und vom 15. Juni 2017 beim Gericht
ein (Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2017 und vom
17. Juli 2017).
Der Beschwerdeführer kritisiert das rheumatologische Gutachten
was das Formale betrifft zu Recht nicht. Es entspricht den juristischen
Anforderungen an die Beweistauglichkeit (vgl. E. 4.4.) und es liegen auch
sonst keine Gründe vor um von diesem Teilgutachten abzuweichen. Die erwähnten
Berichte des J____ Spitals sind beide eher kurz gehalten und wiederspiegeln im
Wesentlichen die aktuelle Situation. Dass Dr. K____ im Bericht vom
31. Mai 2017 (Beilage zum Schreiben vom 7. Juni 2017) darauf Bezug
nimmt, dass das Beschwerdebild bereits im Oktober 2015 beschrieben worden sei,
ändert daran nichts. Im Bericht vom 15. Juni 2017 (Beilage zum Schreiben
vom 17. Juli 2017) findet sich erstmals ein Hinweis auf eine symptomatische
COPD (Chronic Obstructive Pulmonary Disease). Diese Berichte vermögen die
Beweistauglichkeit des rheumatologischen Gutachtens zum Zeitpunkt seiner Erstellung
nicht in Frage zu stellen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es sich
dabei nicht um eine rheumatologische Erkrankung handelt. Da die neuen Berichte
zudem auch erst erstellt wurden nachdem die Verfügung vom 3. Mai 2017
ergangen war, vermögen sie auch diese nicht in Frage zu stellen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin im
Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 8. August 2017 erklärt hat, den Bericht
des J____ Spitals vom 15. Juni 2017 als Neuanmeldung entgegen zu nehmen.
Sie erklärte, die COPD-Diagnose sei neu in den Akten und es fänden sich keine
weiteren Informationen dazu in den vorhandenen Berichten. Aufgrund des
fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers erscheine eine pneumologische
Begutachtung jedoch nicht zielführend. Da davon auszugehen sei, dass durch die
neu gestellte Diagnose eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers ausgewiesen sei und ihm die angestammte Tätigkeit als
Netzwerkassistenz nach wie vor nicht möglich sein werde, sei sie bereit, ihm
unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem
- September 2017 eine ganze Invalidenrente infolge fehlender
Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit auszurichten
(Ziff. II.2 der Beschwerdeantwort). Damit ist die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes berücksichtigt. Es
gibt keine Veranlassung für weitere Abklärungen.
4.8.
Nach dem Gesagten ist das bidisziplinäre Gutachten vom
25. August 2016 und vom 15. September 2016 (IV-Akten 50 und 51)
beweistauglich und die Beschwerdegegnerin hat für ihre Verfügung vom 3. Mai
2017 zu Recht darauf abgestellt. Demnach durfte sie davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer
in seiner angestammten Tätigkeit zwar keine Arbeitsfähigkeit mehr aufweist, in
einer leidensangepassten Verweistätigkeit jedoch zu 90% leistungsfähig ist. Die
von Dr. G____ aus psychischen Gründen attestierte vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit von 40% für die Zeit von November 2013 bis etwa Anfang 2015
(vgl. E. 4.1.) hat die Beschwerdegegnerin berücksichtigt, indem sie dem Beschwerdeführer
‑ nach Ablauf des Wartejahres (vgl. E. 3.1.) ‑ ab dem
-
Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 den Anspruch auf Ausrichtung
einer ganzen Rente zugesprochen hat. Die unter E. 3.1. genannten
Voraussetzungen für die Befristung einer Rente hat sie ‑ wie aus den
obigen Ausführungen hervorgeht ‑ erfüllt.
5.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen
in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen
würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens wird in der Regel am
zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGE 135 V 297, 300 f. E. 5.1, BGE 134 V 322, 325
E. 4.1, BGE 129 V 222, 224 E. 4.3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts
9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1). Ist eine versicherte
Person arbeitslos geworden, ist zu unterscheiden, ob ihr Arbeitsverhältnis aus
wirtschaftlichen oder aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde. Im ersten
Fall, ist das Valideneinkommen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt
auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnen.
Wurde ihr ausgesundheitlichen Gründen gekündigt, ist der bisherige Lohn
massgebend (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom
25. November 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen und 8C_183/2012 vom
5. Juni 2012 E. 8.3).
5.2.
Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung auf den Monatslohn der LSE, Tabelle TA1, Zeile „Total Privater
Sektor“ insbesondere dann abzustellen, wenn für eine versicherte Person in
verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist (in
BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom
24. August 2007, vgl. auch Urteil 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014
E. 5).
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom
statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter
Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und
entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale
die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,
sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der Leidensabzug beträgt
maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff.
E. 5a und 5b). Bei Männern führt eine Reduktion der Erwerbstätigkeit von
einer Voll- zu einer Teilzeitbeschäftigung zu einem überproportional tieferen
Lohn, was ebenfalls einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen kann (Urteile
9C_481/2011 vom 30. September 2011 E. 3.1.2. und 8C_664/2007 vom
14. April 2008 E. 8.3). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter
Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für
jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen
und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75,
80 E. 5b/bb).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug
gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe
eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab,
muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung
als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit
Hinweisen).
5.3.
Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen des Beschwerdeführers
basierend auf LSE, Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ (vgl. E. 5.2.).
Sie ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner gesundheitlichen
Beschwerden, sondern aus invaliditätsfremden Gründen gekündigt worden sei. Sie
begründete dies damit, dass das Kündigungsschreiben auf den 28. Oktober
2013 datiert sei (siehe IV-Akte 17, S. 7), jedoch erst ab dem
31. Oktober 2013 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (vgl.
Verfügung vom 3. Mai 2017, IV-Akte 69, S. 6).
Der Beschwerdeführer machte bereits im Einwand vom
29. Dezember 2016 geltend, dass die Kündigung aufgrund seiner
gesundheitlichen Einschränkungen ausgesprochen worden sei (IV-Akte 59,
S. 2). Auch in der Beschwerde vom 2. Juni 2017 hielt er an dieser Darstellung
fest (Ziff. 11 der Beschwerde). Anlässlich der Hauptverhandlung vom
16. Januar 2018 schildert der Beschwerdeführer ausführlich, dass er nach
dem Herzinfarkt im November 2012 bereits nicht mehr so schwere Arbeiten habe
verrichten können wie zuvor. Die anderen Angestellten seien viel schneller
gewesen als er. Er habe nicht mehr mithalten können. Der Polier habe aus diesem
Grund auch Angst gehabt, dass der Beschwerdeführer stürze oder ihm sonst etwas
passieren könnte. Das habe dazu geführt, dass man in der Firma zum Schluss
gekommen sei, dass er die bisherige Arbeit nicht mehr erledigen könne und deshalb
jemand anderes angestellt werden sollte. Der Polier habe das gewusst und ihm
entsprechend weniger schwere Arbeiten zugeteilt. Bei der Kündigung sei ihm
gesagt worden, er solle die Krankenkasse (womöglich war das Krankentaggeld
gemeint) ausnützen. Der Beschwerdeführer wies ausserdem darauf hin, dass er vor
seinem Herzinfarkt nie bei der Arbeit gefehlt habe und selbst wenn er krank gewesen
sei, weiter zur Arbeit gegangen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 1 f.).
Neben ihm seien zur selben Zeit keine weiteren Personen entlassen worden und
die Firma stelle immer wieder neue Temporärangestellte ein
(Verhandlungsprotokoll, S. 4).
Die Schilderungen des Beschwerdeführers waren durch alle seinen
Stellungnahmen hinweg konstant und seine mündlichen Ausführungen anlässlich der
Hauptverhandlung erscheinen glaubhaft. Es trifft zwar zu, dass die ehemalige
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sowohl im Fragebogen für Arbeitgebende vom
6. Mai 2014, als auch im Kündigungsschreiben vom 28. Oktober 2013
(IV-Akte 17, S. 2 und 7) die Arbeitssituation als Grund angab. Daraus
lässt sich jedoch nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer aus
wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde. Insbesondere fällt auf, dass im
Kündigungsschreiben explizit steht, die Kündigung erfolge nach einem Gespräch
zur Arbeitssituation des Beschwerdeführers („zu Ihrer Arbeitssituation“) in den
letzten Monaten. Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass die Kündigung nicht
aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Firma, sondern aufgrund der
persönlichen Situation des Beschwerdeführers bei der Arbeit erfolgte, nämlich
weil er nicht mehr in der Lage war, die Arbeit wie bisher auszuführen. Es ist
daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung weiterhin bei der C____ AG gearbeitet hätte. Dass die
Krankschreibung erst nach der Kündigung erfolgte dürfte darauf zurückzuführen
sein, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor einer Krankschreibung und einer
darauf folgenden Kündigung nicht zum Arzt gehen wollte (vgl. seine Aussage im
Verhandlungsprotokoll, S. 4).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist für das
Valideneinkommen auf den Lohn, welcher den Beschwerdeführer bei der C____ AG
erhielt, abzustellen.
5.4.
Da die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom
- Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 bereits eine ganze Rente
zugesprochen hat, bleibt der Einkommensvergleich für die Zeit ab dem
- Oktober 2015 vorzunehmen.
Gemäss den Angaben der C____ AG erhielt der Beschwerdeführer im
2013 einen Jahreslohn von CHF 72‘050 (13 Monatslöhne und eine
Gratifikation von CHF 2‘800.--). Unter Berücksichtigung einer
Nominallohnentwicklung von 0.7% für das Jahr 2014 und von 0.3% für das Jahr
2015 bei Männern im Jahr 2015 (vgl. Tabelle T 39 Entwicklung der
Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1979-2016, des
Bundesamts für Statistik [BFS]), ergibt dies ein hypothetisches Valideneinkommen
von CHF 72‘772.-- im Jahr 2015.
Für das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht
auf die Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ der LSE 2014 Männer
abgestellt. Demnach konnten männliche Hilfskräfte im Jahr 2015 CHF 66‘652.--
verdienen (CHF 5‘312 x 12, mit Umrechnung von 40 auf die durchschnittliche
Anzahl Wochenstunden von 41.7 [Tabelle des BFS: Betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirtschaftsabteilungen] sowie unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung von 0.3% im Jahr 2015), also CHF 59‘987.-- bei
einem 90%-Pensum. Davon ist schon aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit ein
leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Dessen Höhe kann jedoch offen bleiben, da
selbst ein Abzug von 25% nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad
führen würde. Ein derartiger Abzug würde zu einem Invalideneinkommen von
CHF 44‘990.-- führen (CHF 59‘987.-- abzüglich 25%). Stellt man diesem
Einkommen das Valideneinkommen von CHF 72‘772.-- gegenüber, ergibt sich
ein Invaliditätsgrad von rund 38%. Dieser berechtigt nicht zum Bezug einer Invalidenrente
(vgl. E. 3.1.). Dabei ist zu bemerken, dass ein Abzug von 25% im vorliegenden
Fall ohnehin als zu hoch angesehen werden müsste.
5.5.
Die Beschwerdegegnerin hat die Rente des Beschwerdeführers somit zu
Recht auf die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. September 2015
befristet und ihm anschliessend keine Rente mehr ausgerichtet. Zur ganzen
Rente, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem
-
September 2017 in Aussicht gestellt hat (siehe E. 4.7.), braucht
sich das Gericht schon daher nicht weiter zu äussern, als diese noch nicht
Thema der Verfügung vom 3. Mai 2017 war.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69
Abs. 1bis IVG).
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: