Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.59
Verfügung vom 24. Februar 2017
Administrativgutachten
beweiskräftig, gemischte Methode
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin wurde am [...] 1974 in der Türkei
geboren und reiste im Alter von zehn Jahren ihren Eltern in die Schweiz nach,
wo sie die Sekundarschule besuchte. 18jährig wurde sie mit einem Landsmann
verheiratet, im Jahr 2011 wurde die von häuslicher Gewalt geprägte Ehe
geschieden. 1994 und 2001 wurden die beiden Töchter der Ehegatten geboren. Die
Beschwerdeführerin arbeitete bis 2003 mit einem Pensum von 38.5 Stunden pro
Woche als Verkaufsmitarbeiterin bei C____ (vgl. Arbeitgeberauskunft IV-Akte
10). Am 26. Mai 2004 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf seit
Februar 2003 bestehende Rückenschmerzen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug
von Leistungen an (IV-Akte 1). Mit Verfügung vom 7. Juni 2007 (IV-Akte 53) sprach
diese der Beschwerdeführerin daraufhin für den Zeitraum von Februar 2004 bis
April 2005 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 57% befristet eine halbe
Rente zu. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
mit Urteil IV 2007 244 vom 25. Juni 2008 (IV-Akte 66) ab.
b) Im November 2009 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut
zum Bezug von Leistungen. Als Grund gab sie einen Diskushernien-Rückfall an
(IV-Akte 75). Mit Verfügung vom 7. April 2010 (IV-Akte 80) trat die
Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung einer eingetretenen Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse auf das Gesuch nicht ein. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte diesen Entscheid mit Urteil IV
2010 73 vom 26. Januar 2011 (IV-Akte 99).
c) Im Jahr 2011 nahm die Beschwerdeführerin mit einem Pensum
von durchschnittlich 50% eine Anstellung als Verkäuferin in einer [...]-Filiale
an. Im April 2014 legte sie infolge einer psychisch bedingten
Belastungssituation die Arbeit nieder (vgl. Krankheitsmeldung und erstes
Arztzeugnis zuhanden der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, IV-Akte 120 S.
15f.) und meldete sich im August 2014 zum dritten Mal bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug an (IV-Akte 113). Als Grund der gesundheitlichen
Beeinträchtigung gab sie „Depression“ an. Die Beschwerdegegnerin trat auf das
Begehren ein und veranlasste Abklärungen. Insbesondere leitete sie die
bidisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin ein (vgl.
psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten der D____ vom 29. März 2016, IV-Akte
154) und führte eine Haushaltabklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht vom 14.
Juli 2015, IV-Akte 142). Mit Vorbescheid vom 30. November 2016 (IV-Akte 164)
stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei einem
Invaliditätsgrad von 17% die Abweisung des Leistungsgesuches in Aussicht. Mit
Schreiben vom 12. Januar 2017 liess sich die Beschwerdeführerin zum
vorgesehenen Entscheid vernehmen (IV-Akte 170). Am 2. Februar 2017 reichte ihr
behandelnder Psychiater, Dr. med. E____, eine ergänzende Stellungnahme ein
(IV-Akte 172). Am 24. Februar 2017 erging eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 177).
II.
Vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 29. März 2017 (Postaufgabe 30. März 2017) Beschwerde
gegen die Verfügung vom 24. Februar 2017 und ersucht um deren Aufhebung sowie
um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hält am 30. August 2017 replicando an
ihren Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet
auf die Einreichung einer Duplik.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 7. April 2017 bewilligt.
IV.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung. Am 28. November 2017 findet die Urteilsberatung
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin geht bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades
davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 80% erwerbstätig
und zu 20% im Aufgabenbereich Haushalt beschäftigt. Bei einer verbleibenden
Arbeitsfähigkeit von 70% und unter Berücksichtigung einer Einschränkung von 5%
im Haushalt, ermittelt sie einen Invaliditätsgrad von 17%. In medizinischer
Hinsicht stützt sie sich dabei in erster Linie auf die Einschätzungen des RAD.
2.2.
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei gestützt
auf das Gutachten der D____ von einer höchstens 50%igen Arbeitsfähigkeit
auszugehen und vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 20%
vorzunehmen. Ferner kritisiert die Beschwerdeführerin die im Haushalt
ermittelte Einschränkung von 5% als zu tief. Insgesamt führe dies zu einem
Invaliditätsgrad von mindestens 70% und somit klar zum Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente.
3.1.
Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60% invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50%
invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Je nachdem, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig
Erwerbstätige einzustufen ist, gelangt eine andere Methode der
Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Bei einer ganztägig erwerbstätigen Person
hat dies praxisgemäss anhand eines reinen Einkommensvergleiches nach Art. 16
ATSG zu erfolgen. Bei einer Person, die nur teilweise erwerbstätig ist, hat die
Ermittlung des Invaliditätsgrades für diesen Teil anhand eines
Einkommensvergleichs zu erfolgen. Für den anderen Aufgabenbereich (Haushalt)
wird die Invalidität mittels Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 3 IVG)
bemessen. Ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushalt
festgelegt, kann entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen, anhand der
sogenannt gemischten Methode der Invaliditätsgrad errechnet werden.
3.3.
3.3.1. Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zu Grunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger- und Gerichte deshalb auf ärztliche Unterlagen
angewiesen. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 99f. E. 4).
3.3.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E.
5.1). Hin-sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf
BGE 125 V 352). Im Lichte dieser Rechtsprechung sind nachfolgend zunächst die
bei den Akten liegenden zentralen medizinischen Unterlangen zu beleuchten.
4.1.
Im Frühjahr 2014 nimmt die Beschwerdeführerin infolge zunehmender psychischer
Probleme eine Behandlung beim Psychiater Dr. med. E____ auf. Dieser berichtet
zuhanden der Krankentaggeldversicherung ihres damaligen Arbeitgebers, sie leide
vor dem Hintergrund einer zumindest akzentuierten Persönlichkeit mit selbstunsicheren
Zügen (ICD-10: Z73.1) unter einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode
mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.22). Derzeit sei sie nicht in der Lage, arbeitstätig
zu sein, jedoch erachte er die Prognose hinsichtlich des Erreichens einer
zumindest teilweisen Arbeitsfähigkeit mittelfristig als gut. Die Beschwerdeführerin
erhalte bei ihm eine psychopharmakologisch unterstützte verhaltenstherapeutische
Gesprächstherapie und er sehe eine stationäre Behandlung in der Klinik F____
vor (vgl. Bericht an G____ vom 4. Juli 2014, IV-Akte 120). Im Austrittsbericht
über den stationären Aufenthalt vom 31. Juli 2014 bis zum 9. September
2014 an die Krankentaggeldversicherung berichtet die Klinik, die Beschwerdeführerin
leide unter anderem an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10:
F43.1), einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) und einer
emotional-instabilen, unsicheren Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73). Sie
wirke deutlich erschöpft, unruhig und verzweifelt. Nebst der antidepressiven
Behandlung liege der Fokus auf der Stärkung der Eigenständigkeit bei
bestehenden multiplen psychosozialen Beziehungskonflikten. Aufgrund der
geringen Belastbarkeit liege mindestens bis Ende September 2014 weiterhin eine vollständige
Arbeitsfähigkeit vor (Bericht vom 30. Oktober 2014, IV-Akte 141 S. 6ff.). Ein
halbes Jahr später kommt es zu einem zweiten stationären Aufenthalt in der
Klinik F____, während diesem ist es aufgrund der eingeschränkten
Introspektionsfähigkeit und der Unfähigkeit zu strukturierter Handlungsplanung offenbar
kaum möglich, Skills und Copingstrategien zu entwickeln. In diagnostischer
Hinsicht erwähnt der Austrittsbericht vom 1. Juni 2015 (IV-Akte 141 S. 10) zusätzlich
eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F33.1). Der beratende Psychiater der
Krankentaggeldversicherung, Dr. med. H____, der die Beschwerdeführerin kurz
darauf untersucht, kommt zum Schluss, es gäbe keine Hinweise für depressive
Antriebsstörungen und es könnten keine schweren und relevanten affektpsychologischen
Alterationen objektiviert werden. Folglich bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.
Die Anpassungsstörung im Kontext psychosozialer (medizinalfremder) Belastungsfaktoren
soziokultureller Prägung qualifiziere im Zeitverlauf nicht für eine längerdauernde
Arbeitsunfähigkeit und gelte normativ als überwindbar. Die Diagnose einer PTBS
wiederum sei kriterienorientiert nicht durchzuhalten. Vor dem aktuellen klinischen
Bild sei somit eine (Teil)-arbeitsfähigkeit psychiatrisch ohne weiteres zumutbar
und eine neuropsychologisch-leistungsorientierte Beschwerdevalidierung angezeigt
(Beurteilung vom 8. Juni 2015, IV-Akte 146 S. 9f.). Diese wird Ende August 2015
von der Neurologin Dr. med. I____ durchgeführt, welche bei richtungsweisend
aggravativen Elementen eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (Bericht vom 2.
September 2015, IV-Akte 146 S. 4).
4.2.
4.2.1. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wird die Beschwerdeführerin
daraufhin psychiatrisch-rheumatologisch begutachtet (Gutachten der D____ vom
29. März 2016, IV-Akte 154).
4.2.2. Der psychiatrische Teilgutachter kommt dabei zum Schluss, die
Beschwerdeführerin zeige ein depressives Syndrom, das sich am ehesten als
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10:
F33.1) abbilden lasse, denn die hierfür erforderlichen Kriterien seien erfüllt.
Die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Agoraphobie
mit Panikstörung und einer Persönlichkeitsakzentuierung seien in den Akten sodann
bekanntlich vorbeschrieben. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei, wie
bereits in den Vorberichten, nicht erfüllt. Im Gegensatz zur Vordiagnose seien
seiner Ansicht nach trotz jahrelanger häuslicher Gewalterfahrungen die Kriterien
für Annahme einer PTBS nicht hinreichend erfüllt. Der psychiatrische
Teilgutachter erachtet die Mehrzahl der funktionellen Fähigkeiten der
Beschwerdeführerin als mittelgradig bis schwer beeinträchtigt und geht von
einer psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50%, bestehend
seit Behandlungsbeginn bei Dr. med. E____ im März 2014, aus. Dabei
berücksichtige er auch soziale Faktoren, welche die Ressourcen der Beschwerdeführerin,
mit der Krankheit umzugehen, tangierten. IV-fremde Faktoren, die sich direkt
auf die Erwerbstätigkeit auswirken würden, wie etwa Bildungsstand oder
Kulturdifferenzen, lägen nicht vor. Er könne sich deshalb der Meinung von Dr. med.
H____, wonach ausschliesslich IV-fremde soziale Faktoren vorlägen, nicht anschliessen.
Erschwerend für den Umgang mit dem Gesundheitsschaden seien sodann die selbstunsicheren
und emotional instabilen Aspekte der Persönlichkeit. Die Beschwerdeschilderung
habe er als konsistent erlebt und es seien weder Hinweise auf eine
Verdeutlichungstendenz noch auf eine Aggravation oder Simulation vorhanden gewesen.
Das bestehende Behandlungssetting bezeichnet der Gutachter als sehr geeignet
und empfiehlt unbedingt dessen Fortsetzung (IV-Akte 154 S. 34ff.).
4.2.3. Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter gibt die
Beschwerdeführerin bei der Begutachtung an, sie sei durch die Rückenschmerzen
eingeschränkt, besonders beim Stehen und Sitzen über 15 Minuten und beim Heben
und Tragen von schweren Gegenständen. Der Rheumatologe diagnostiziert (1.) ein
residuelles lumboradikuläres Ausfallsyndrom S1 links (ICD-10: M54.1) mit/bei
links paramedianer flacher Rezidivhernie bei Osteochondrose ohne klare
S1-Wurzelkompression im Liegen und (2.) ein lumbospondylogenes und vertebrales
Schmerzsyndrom mit/bei Black Disc mit Osteochondrose LWK5/SWK1 und einer
aktivierten lumbalen Facettengelenksarthrose und führt aus, damit sei die eingeschränkte
Funktion beim Sitzen und Stehen grundsätzlich nachvollziehbar. Ein motorischer
Ausfall liege hingegen nicht vor. Bei regelmässigem Positionswechsel und ohne
Heben und Tragen von Gegenständen mit mehr als zehn Kilogramm Gewicht sei der
Beschwerdeführerin die Ausübung der Arbeit als Verkäuferin oder jede analoge
angepasste Tätigkeit im Umfang von 70% zumutbar (IV-Akte 154 S. 5f., 42).
4.2.4. Im Rahmen der bidisziplinären Konsensbesprechung halten
die Gutachter fest, aus rein rheumatologischer Sicht sei ein Endzustand
erreicht und die bisherige Tätigkeit, welche den Einschränkungen der
Beschwerdeführerin optimal angepasst sei, im Umfang von 70% zumutbar. Unter
Berücksichtigung der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung bestehe ab März
2014 eine um 50% verminderte Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 154 S. 5f.).
4.3.
4.3.1. Der somatische RAD-Arzt, Dr.med. J____, kritisiert das
psychiatrische Teilgutachten als nicht nachvollziehbar. Im Wesentlichen
bemängelt er, der Gutachter habe sich nicht mit den divergierenden Meinungen
von Dr. med. H____ und Dr. med. I____ auseinander gesetzt und habe es unterlassen,
sich mit dem behandelnden Arzt zu unterhalten, um die Angaben der
Beschwerdeführerin zu überprüfen. Er stütze sich viel zu sehr auf deren
subjektive Angaben und berücksichtige IV-fremde Faktoren (vgl. Stellungnahme
vom 6. April 2016, IV-Akte 156). Der RAD-Facharzt für Psychiatrie, Dr. med. K____,
erachtet das Gutachten hinsichtlich der somatischen Erkrankung und deren
Auswirkungen als nachvollziehbar, empfiehlt jedoch, Rückfragen an den
psychiatrischen Gutachter zu stellen (IV-Akte 163 S. 8).
4.3.2. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 (IV-Akte 162) geht
der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens auf die vorgebrachte Kritik
ein, nimmt Stellung zu den Vorberichten der Dres. med. H____ und I____, und
begründet, weshalb er an der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode
und der damit einhergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50%
festhält. Sodann äussert er sich nochmals zu den Standardindikatoren,
insbesondere zur Frage der sozialen Faktoren und deren Auswirkung auf die
Ressourcen der Beschwerdeführerin.
4.3.3. Auch unter Berücksichtigung der ergänzenden
Stellungnahme erscheint die psychiatrische Expertise dem RAD als fachlich
mangelhaft und nicht nachvollziehbar. Demgegenüber bezeichnet er die beiden
Berichte der Dres. med. H____ und I____, wonach die psychopathologischen und
die kognitiven Befunde subsyndromal seien und die Arbeitsfähigkeit nicht
einschränken würden, als plausibel und konstatiert, eine psychiatrische
Diagnose mit massgeblichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor, es
sei einzig eine somatisch bedingte Einschränkung von 30% vorhanden (IV-Akte 163
S. 11f.).
4.4.
4.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat auf die Beurteilung durch die
RAD-Ärzte abgestellt und legt ihrem Rentenentscheid eine rein somatisch
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 70% zugrunde (vgl. IV-Akte 177). Sie
anerkennt damit lediglich das rheumatologische Teilgutachten der D____ als
schlüssig und nachvollziehbar an. Gleichzeitig bewertet sie das psychiatrische
Teilgutachten gestützt auf die Argumentation des RAD als nicht beweiskräftig.
4.4.2. Interne Berichte des RAD haben eine andere
Funktion als medizinische Gutachten (Art. 44 ATSG) oder Untersuchungsberichte
des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV (Verordnung vom 9. Dezember 1961
über die Invalidenversicherung; SR 831.201). Sie erheben nicht
selber medizinische Befunde, sondern setzen sich mit den vorhandenen
auseinander. Ihre Funktion besteht darin, aus medizinischer Sicht -
gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und
Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben
- den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu
namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung
vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht
abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (Urteil
BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015, Erw. 3.3).
4.4.3. Aus medizinisch laienhafter Sicht ist
nicht einzusehen, weshalb der kurze und alles andere als plausible Bericht, den
Dr. med. H____ zuhanden der Krankentaggeldversicherung im Juni 2015 abgegeben
hat den medizinischen Sachverhalt treffender wiederspiegeln sollte, als das
lege artis erstellte Gutachten der D____. Wie ist es möglich, dass nur ein
Monat nach dem stationären Aufenthalt in der F____, während dem es nicht zu
namhaften Therapieerfolgen gekommen war und dessen bevorstehendes Ende bei der
Beschwerdeführerin zu einer Exazerbation der Symptome geführt hatte (vgl. Austrittsbericht,
IV-Akte 141 S. 12f.), keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sein soll? Diese Frage lässt sich aufgrund des
Berichtes nicht beantworten, zumal sich der Gesundheitszustand zwischen März
2015 und April 2016 nach Ansicht des RAD nicht verändert haben soll (vgl.
Stellungnahme RAD vom 5. Mai 2017, IV-Akte 181 S. 6 in fine). Eine
Auseinandersetzung mit den Vorberichten findet nicht statt. Demgegenüber ist
das Gutachten der D____ ausführlich, nachvollziehbar und absolut einleuchtend begründet.
Es steht in diagnostischer Hinsicht mit den Berichten der Klinik F____ und des
behandelnden Psychiaters im Wesentlichen in Einklang. Die Arbeitsfähigkeit wird
- entsprechend dem Charakter eines Gutachtensauftrages - strenger beurteilt. Selbst
wenn, wie vom RAD bemängelt, gewisse Aspekte im Gutachten nicht ausreichend betrachtet
und bewertet worden wären, so ist dieser Mangel spätestens durch die ergänzende
Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 (IV-Akte 162) behoben. Der Gutachter setzt
sich darin mit den aufgeworfenen Rückfragen (vgl. IV-Akte 158) eingehend auseinander.
Die Kritik des RAD, wonach der Gutachter nicht detailliert auf die Fragen
eingegangen sei (vgl. IV-Akte 163 S. 9f.), zielt ins Leere. Zusammenfassend
ist folglich festzuhalten, dass das D____-Gutachten den praxisgemässen Anforderungen
an eine beweiskräftige medizinische Grundlage durchaus genügt. Gestützt darauf
ist die Beschwerdeführerin infolge einer rezidivierenden depressiven Störung
mittelgradiger Ausprägung zu 50% eingeschränkt. Gründe, um von dieser medizinischerseits
unter Berücksichtigung der Standardindikatoren geschätzten Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit abzuweichen, sind nicht auszumachen. Insbesondere leuchtet
es ein, dass die belastenden sozialen Faktoren und die Persönlichkeitsaspekte
der Beschwerdeführerin deren Ressourcen im Umgang mit dem Gesundheitsschaden
erschweren. Wie der RAD unter diesen Umständen behaupten kann, die
Beschwerdeführerin führe den Haushalt und kümmere sich zuverlässig um ihre
Tochter (vgl. Stellungnahme vom 15. November 2016, IV-Akte 163 S. 12), ist unerklärlich;
ist sie doch zur Bewältigung des Familienalltages auf professionelle Hilfe
angewiesen (vgl. Austrittsbericht F____ vom 30. Oktober 2014, IV-Akte 141 S.
13). Zudem verfolgt die Beschwerdeführerin mit Unterstützung ihres behandelnden
Psychiaters konsequent den therapeutischen Weg, der vom Gutachter als optimal
beurteilt wird, sodass eine gewisse Therapieresistenz nicht in Frage gestellt
werden kann.
4.4.4. Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten der D____
mit Wirkung ab März 2014 von einer um 50% reduzierten Arbeitsfähigkeit
auszugehen. Auf dieser Basis ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu
ermitteln.
5.1.
5.1.1. Um den Invaliditätsgrad festlegen zu können, bleibt zu
prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen aufgrund der gesundheitlichen
Beeinträchtigung des Leistungsvermögens zu erwarten sind. Für die Wahl der
Bemessungsmethode (vgl. vorne Erw. 3.3.) ist entscheidend, ob die versicherte
Person als ganz- oder teilerwerbstätig zu betrachten ist. Diese Frage
entscheidet sich üblicherweise aufgrund einer Würdigung der objektiven und
subjektiven Umstände. Anhand derer wird entschieden, was die versicherte Person
tun würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
5.1.2. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin anlässlich der
Haushaltabklärung vom 9. Juli 2015 erklärt, ohne Gesundheitsschaden wäre sie
seit Februar 2015 zu 80% erwerbstätig, denn es sei ihr ein Anliegen, von der
Sozialhilfe unabhängig zu sein. Sie sei alleinerziehend und erhalte von ihren
Ex-Mann keine Alimente, weder für sich noch für die jüngere Tochter. Diese sei
seit dann 14jährig und bereits sehr selbstständig. Die Beschwerdegegnerin
bewertet diese Aussage als plausibel legt ihren Berechnungen eine
Status-Aufteilung von 80% Erwerbstätigkeit und 20% Aufgabenbereich Haushalt
zugrunde. Dieses Szenario ist vor dem Hintergrund der damals gegebenen
Verhältnisse nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch zwei
Jahre später nicht bemängelt, weshalb vorliegend davon auszugehen ist.
5.2.
5.2.1. Die vor Ort durchgeführte Abklärung im Haushalt der
Beschwerdeführerin ergab für den Aufgabenbereich eine Einschränkung von insgesamt
5% (Haushaltabklärungsbericht vom 14. Juli 2015, IV-Akte 142).
5.2.2. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte
Abklärung vor Ort stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur
Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des BGer
9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2). Der Abklärungsbericht ist seiner Natur
nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter
Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit
unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an
psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine
beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten
Invalidität geht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und
die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person,
ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen
Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die
Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt
möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen
zu erkennen (Urteil des BGer 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die
Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur
Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich,
dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis
von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind
die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende
Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext
schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der
einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll
beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2; Urteil des BGer I 733/03 vom 6. April
2004 E. 5.1.2).
5.2.3. Aus formeller Sicht erfüllt der
Haushaltabklärungsbericht die eingangs dargelegten Anforderungen. Er wurde vor
Ort in Anwesenheit der Betroffenen verfasst und basiert weitgehend auf deren
Schilderungen. Die ärztlichen Befunde und die sich daraus ergebenden
Einschränkungen, insbesondere die Berichte der Klinik F____, waren bekannt. Der
Abklärungsbericht ist ausführlich und detailliert begründet. Die Abklärungsperson
bewegt sich sodann mit der Gewichtung der einzelnen Bereiche im ihr vom BSV
eingeräumten Rahmen (vgl. KSIH Rz. 3084ff.). Der Abklärungsbericht ist folglich
auf formeller Sicht nicht zu beanstanden.
5.2.4. Es fällt auf, dass der überwiegende Teil der anerkannten
Einschränkung im Haushalt (3%) auf die Kinderbetreuung entfällt. Daneben ist
die Beschwerdeführerin nur noch im Bereich „Ernährung“ zu 2% eingeschränkt. In der
Besorgung der übrigen Bereiche hat die Abklärungsperson der Beschwerdeführerin
keine Beeinträchtigungen zugestanden und stattdessen den beiden damals 14 und
21 jährigen Töchtern eine massgebliche Mitarbeit bei der Erledigung des Haushaltes
angerechnet.
Entgegen der inhaltlichen Kritik der Beschwerdeführerin kann
dennoch auf den Bericht abgestellt werden. Denn eine Fehleinschätzung, welche
ein Eingreifen in das Ermessen der Abklärungsperson rechtfertigen würde, ist
darin nicht zu erblicken. Zum einen bezeichnet das D____-Gutachten eine Einschränkung
im Haushalt von 5% aus medizinischer Sicht als plausibel (IV-Akte 154 S. 7).
Zum anderen ist es auch Aufgabe des Abklärungsberichts, innerhalb der Familie
Ressourcen für die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu erwartende
Unterstützung aufzuzeigen. Massgebend ist rechtsprechungsgemäss tatsächlich,
wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft im Krankheitsfall einrichten
würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Es ist von dem
auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist (BGE 133 V
504). Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die Abklärungsperson vor Ort zu
prüfen, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sind,
welche Hilfeleistungen sie in dieser Situation von Familienmitgliedern erwarten
darf und welcher invaliditätsbedingte Ausfall letztendlich noch verbleibt, weil
die anstehenden Aufgaben nur noch durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder
durch Angehörige, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder
doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht, ausgeführt werden müssen.
Diese Prüfung hat die Abklärungsperson vorliegend sorgfältig ausgeführt und das
ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Solange die beiden Töchter,
wovon die eine bereits erwachsen und nicht erwerbstätig ist, im mütterlichen
Haushalt wohnen, kann ihnen eine Mithilfe zugemutet werden. Ein invaliditätsbedingter
Ausfall von 5% - unter Berücksichtigung der Hilfestellung durch die Töchter -
erscheint in Anbetracht der Gesamtumstände daher nicht als Fehleinschätzung.
6.1.
6.1.1. Gesamthaft ergibt sich demnach in Anwendung der gemischten Methode
folgendes Bild:
6.1.2. Die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 80%
erwerbstätig. Nach Eintritt des Gesundheitsschadens kann sie eine angepasste
Arbeit entsprechend den obenstehenden Erwägungen noch im Umfang von 50%
ausüben. Wie dargelegt, bemisst sich die Invalidität für diesen Bereich anhand
eines Einkommensvergleichs. Unter Zugrundelegung eines Valideneinkommens von
Fr. 44‘772.-- (80% auf der Basis des vor Eintritt des Gesundheitsschadens
erzielten Einkommens) und eines Invalideneinkommens von Fr. 25‘679.45
(Einkommen gemäss LSE 2014, 50% abzüglich 5% leidensbedingter Abzug, vgl. im
Detail die Verfügung, IV-Akte 177), ergibt sich eine Einbusse von 42.6%, was
gewichtet einem Invaliditätsgrad von 34% entspricht. Im Aufgabenbereich, dem
sich die Beschwerdeführerin zu 20% widmet, beträgt die Einschränkung 5%, was
gewichtet einem Invaliditätsgrad von 1% entspricht. Insgesamt ergibt sich damit
eine weiterhin nicht rentenbegründende Invalidität von 35%.
6.1.3. Anzufügen bleibt, dass mit der per 1. Januar 2018 in
Kraft getretenen Revision des Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV bei Anwendung
der gemischten Methode im Rahmen des Einkommensvergleiches das Valideneinkommen
auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen sein wird. Diese modifizierte
Handhabung wird im vorliegenden Fall unter der Prämisse einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen. Gemäss
Abs. 2 der entsprechenden Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017
(AS 2017 S. 7582) ist für eine Anpassung jedoch eine Neuanmeldung durch die
Beschwerdeführerin notwendig. Gemäss Hinweisen der Beschwerdegegnerin in vergleichbaren
anderen Verfahren, wird die Beschwerde als Neuanmeldung entgegengenommen,
sofern die Beschwerdeführerin dies bei der Beschwerdegegnerin umgehend
beantragt.
7.1.
Entsprechend den obenstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung
vom 24. Februar 2017 im Ergebnis korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen.
7.2.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit Instruktionsverfügung
vom 7. April 2017 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese
Kosten zu Lasten des Staates.
7.3.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein
angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge
Bewilligung des Kostenerlasse an sie, zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 212.-- (8%) MWSt. aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: