Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.80
URTEIL
vom 16. Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz , Dr.
Marie-Louise Stamm, lic. iur. Cla Nett
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Benjamin Sommerhalder
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Mai 2017
betreffend Führen eines nicht
betriebssicheren Fahrzeuges
Sachverhalt
A____
(nachfolgend der Berufungsbeklagte) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 17. Mai 2017 der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln und
des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges schuldig gesprochen und zu
einer Busse von CHF 240.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung zu drei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe,
verurteilt. Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 408.80
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.– auferlegt.
Im Anschluss an
die Eröffnung des Urteildispositivs hat die Staatsanwaltschaft Berufung erklärt
(Akten, S. 121). Das Strafgericht setzte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom
26. Juni 2017 eine zwanzigtägige Frist zum Einreichen einer schriftlichen
Berufungserklärung, für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft an der Berufung
festhalten wolle. Mit an das Appellationsgericht gerichteter Eingabe vom 14. Juli 2017
erklärte die Staatsanwaltschaft, an der Berufung festzuhalten und das Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen teilweise, in Bezug auf die Verurteilung wegen
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, anzufechten. Der Berufungsbeklagte
hat auf das Erheben einer Anschlussberufung verzichtet. Mit Verfügung vom
27. Juli 2017 hat die Verfahrensleiterin den Parteien mitgeteilt,
dass sie beabsichtige, in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche
Berufungsverfahren durchzuführen. Es ist den Parteien Frist bis zum 28. August
2017 zur Erhebung allfälliger Einwände gesetzt worden, wobei ohne Gegenbericht
von ihrem Einverständnis ausgegangen werde. Mit Schreiben vom 8. August
2017 respektive in der Berufungsbegründung vom 24. August 2017 haben
sowohl der Berufungsbeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis
zur schriftlichen Durchführung des Verfahrens gegeben. Dies ist sodann mit
Verfügung vom 3. Oktober 2017 angeordnet worden.
Die
Staatsanwaltschaft hat am 24. August 2017 eine schriftliche Berufungsbegründung
eingereicht. In dieser verlangte sie die Verurteilung des Berufungsbeklagten
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Februar 2017 wegen
Fälschung oder Verfälschung von Kontrollschildern sowie wegen Verwendung von
falschen oder verfälschten Kontrollschildern. Der Berufungsbeklagte hat in der
Berufungsantwort die Abweisung der Berufung, eventualiter eine Verurteilung
wegen Führens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand
beantragt. Die Einzelheiten des Sachverhalts und die Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 381 Abs. 1 StPO
zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat ihre Berufungsanmeldung und
ihre Berufungserklärung innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 1 beziehungsweise
Abs. 3 StPO und die Berufungsbegründung innert der richterlich angesetzten
Frist eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem
Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die
Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich (lit. a) oder ein
Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung (lit. b) ist. Die
entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass die Berufung im
schriftlichen Verfahren beurteilt wird.
1.3 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann nach Art. 398 Abs. 3 StPO
beschränkt werden. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Entsprechend ist im vorliegenden Fall der
Schuldspruch wegen mehrfachen Verletzens der Verkehrsregeln in Rechtskraft erwachsen.
2.1 In
objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Berufungsbeklagte ein auf Folie gedrucktes
Schild hergestellt oder herstellen lassen hat und dieses anstelle des gestanzten,
blechernen Originalschildes vorne an seinem Auto angebracht hat, während er am
Heck des Autos das Originalschild beliess. Das Folienklebeschild entspricht
optisch, das heisst bezüglich Grösse, Gestaltung und Farbe, sowie inhaltlich,
mithin in Bezug auf Zahlen und Buchstaben samt ihrer Reihenfolge, zu 100% dem
Original aus Blech (Fotos, Akten, S. 43). Das Originalschild habe der
Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen stets im Kofferraum mitgeführt. Das
Herstellen und Verwenden des Klebefolienschildes sei aus ästhetischen Gründen
erfolgt, da der Berufungsbeklagte die Karosserie seines Autos nicht beschädigen
wollte, was allerdings unweigerlich der Fall gewesen wäre, hätte er das
Originalschild aus Blech mittels Schrauben angebracht, da an der Front des
Fahrzeugs, anders als an dessen Heck, keine vorgebohrten Öffnungen existieren.
Zudem könnten sich die Schrauben nach Angaben des Berufungsbeklagten mit der
Zeit lösen und ein so befestigtes Nummernschild bei hoher Geschwindigkeit
wegfliegen und hinter ihm fahrende Autos treffen (Akten, S. 32).
2.2 Die
Vorinstanz ist der Ansicht, dass durch das Anbringen einer dem originalen
Kontrollschild identischen Folie anstelle des originalen Blechkontrollschilds
selber am Heck des Autos der objektive Tatbestand des Art. 97 Abs. 1 lit. e des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) nicht erfüllt sei. Sie begründete
dies damit, dass keine Abänderung des ursprünglichen Inhalts stattgefunden habe
und entsprechend keine Täuschung der Behörden habe eintreten können.
2.3 Die
Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin macht geltend, dass sowohl der
objektive wie auch der subjektive Tatbestand des Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG
erfüllt seien. Einschlägig sei im vorliegenden Fall die Tatbestandsvariante der
Herstellung eines falschen Kontrollschilds. Hierfür erforderlich sei die Herstellung
eines falschen Kontrollschilds an sich, die Absicht der Verwendung der
Tatobjekte im öffentlichen Verkehr sowie zumindest ein eventualvorsätzliches
Handeln des Täters. Das fragliche Schild sei offensichtlich nicht ein echtes,
von der mit hoheitlicher Befugnis ausgestatteten zuständigen staatlichen
Behörde ausgestelltes Kontrollschild. Die Staatsanwaltschaft zieht einen
Analogieschluss zu den Tatbeständen der Geldfälschung und Geldverfälschung.
Entsprechend sei eine Fälschung im Sinne des Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG
dann anzunehmen, wenn die Fälschung einen durchschnittlichen, arglosen Dritten hinsichtlich
der Echtheit zu täuschen vermöge. Da das vom Beschuldigten hergestellte Kontrollschild
aus Klebefolie optisch einem originalen Kontrollschild zu 100% entspreche, sei
ohne genaueres Hinsehen die Fälschung nicht als solche zu erkennen.
Entsprechend sei der objektive Tatbestand erfüllt. Da der Beschuldigte überdies
geltend macht, die Folie angebracht zu haben, um sein Auto nicht unnötig zu
beschädigen und der Gefahr einer ungewollten Ablösung des Kontrollschilds bei einer
Fahrt mit hoher Geschwindigkeit vorzubeugen, sei auch erstellt, dass er das
Kontrollschild zweifelsohne im öffentlichen Verkehr habe verwenden wollen. Auch
habe der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, da er durch
Anbringen des Kontrollschilds aus Klebefolie am üblichen Ort an der Front
seines Fahrzeuges zumindest in Kauf genommen habe, dass jenes für echt gehalten
wird.
Ferner sei der
Tatbestand des Verwendens falscher oder verfälschter Kontrollzeichen nach Art.
97 Abs. 1 lit. f SVG erfüllt. Dadurch, dass der Beschuldigte das von ihm selbst
hergestellte falsche Kontrollschild zumindest am 23. März 2015 in Basel an der
Front seines Personenwagens angebracht und diesen damit in Verkehr gesetzt habe,
habe er ein falsches Kontrollschild verwendet und hiermit den objektiven
Tatbestand erfüllt. Bezüglich des subjektiven Tatbestands verweist die
Staatsanwaltschaft auf die Ausführungen zu Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG.
2.4 Der
Berufungsbeklagte bringt vor, dass durch seine Handlungen das durch Art. 97 SVG
geschützte Rechtsgut weder in objektiver noch in subjektiver Weise angegriffen
oder gefährdet sei. Er führt insbesondere an, dass ein Kontrollschild bloss
dann falsch im Rechtssinne sei, wenn es inhaltlich nicht dem Original
entspreche oder nicht gleich lesbar sei wie das Original. Da im vorliegenden
Fall kein reflektierendes Material angebracht und die inhaltliche Korrektheit
des Kontrollschilds gewahrt worden sei, liege im vorliegenden Fall keine
Täuschungsabsicht vor. Auch habe die auf Folie abgedruckte Kopie keine erhöhte
Verwechslungsgefahr begründet, da lediglich eine Verwechslung des Originals und
des Duplikats drohe, was das geschützte Rechtsgut nicht beschlage. Ferner sei
der Berufungsbeklagte der Ansicht gewesen, sein Vorgehen wäre rechtmässig, da
Folienschilder bei speziellen Fahrzeugen und Oldtimern immer wieder geduldet
würden.
3.1 Der
objektive Tatbestand des Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG stellt das Verfälschen eines
echten, das heisst eines durch die zuständige Behörde herausgegebenen, Kontrollschilds
oder das Herstellen eines neuen falschen Kontrollschilds zwecks Verwendung
unter Strafe. Subjektiv kann das Verwenden sowohl vorsätzlich als auch
fahrlässig begangen werden (BGer 6B_784/2017 vom 15. November 2017 E. 1.1, zur
Publikation vorgesehen). Zur Erfüllung des objektiven Tatbestands genügt es,
dass die Kontrollschilder objektiv gefälscht sind, weil sie gerade nicht vom
vorgegebenen Aussteller stammen. Ausschlaggebend ist demnach einzig und allein,
dass ein Duplikat des echten Schilds, also ein neues falsches Kontrollschild,
hergestellt und im öffentlichen Verkehr verwendet wurde (BGer 6B_784/2017 vom
15. November 2017 E. 1.2.2). Entsprechend hat der Berufungsbeklagte durch
Anfertigung einer Kopie des Kontrollschilds den objektiven Tatbestand erfüllt.
Durch das Anbringen an seinem Auto, das er sodann zumindest an einem
dokumentierten Anlass im öffentlichen Verkehr fuhr, hat der Berufungsbeklagte
auch seinen Willen zur Verwendung des kopierten Kontrollschilds manifestiert. Er
hat somit sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand des Art. 97
Abs. 1 lit. e SVG erfüllt.
3.2 Art.
97 Abs. 1 lit. f SVG stellt das Verwenden von durch den Täter oder durch einen
Dritten verfälschten oder falschen Kontrollschildern im öffentlichen Verkehr
unter Strafe. Subjektiv ist Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorausgesetzt (BGer
6B_784/2017 vom 15. November 2017 E .1.1). Im vorliegenden Fall hat der
Berufungsbeklagte die Kopie des Kontrollschilds an seinem Auto angebracht und
hat mit Besagtem am öffentlichen Strassenverkehr teilgenommen. In der
Berufungsantwort wird vorgebracht, dass dadurch alleine jedoch keine Täuschungsabsicht
gegeben sei, da lediglich eine Verwechslung des Originals und des Duplikats
drohe. Für das Vorliegen einer Täuschungsabsicht genügt allerdings bereits das
Anbringen einer exakten Kopie des originalen Kontrollschilds (BGer 6B_784/2017
vom 15. November 2017 E .1.3.2). Auch wusste der Berufungsbeklagte um die
Falschheit des Schilds, hatte er jenes doch selber angerfertigt. Entsprechend
ist auch der Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG erfüllt.
Es stellt sich
die Frage, wie die erfüllten Tatbestände von Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG und Art.
97 Abs. 1 lit. f SVG unter dem Gesichtspunkt des Konkurrenzrechts zueinander
stehen. Die herrschende Lehre geht von echter Konkurrenz aus (Giger, Kommentar zum SVG, 8. Auflage,
Zürich 2014, Art. 97 N 14, Weissenberger,
Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 97 N 36).
Es gibt indes auch Lehrmeinungen, welche eine derartige Beurteilung nicht für
zwingend erachten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass keine
unterschiedlichen Rechtsgüter betroffen sind (vgl. etwa Bähler, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 97 SVG N 28). Angesichts
des Mehrs an verwirklichtem Unrecht ist – analog zum Verhältnis von Art. 240
und Art. 242 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR. 311.0) – der herrschenden
Lehre zu folgen und echte Konkurrenz anzunehmen.
5.1 Die
Vorinstanz hat den Berufungsbeklagten zu einer Busse von CHF 240.–, bei
schuldhafter Nichtbezahlung zu drei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt,
wobei die darin enthaltenen Bussen von CHF 40.– für das Falschparkieren und von
CHF 100.– für das Missachten des Fahrverbots mangels Anfechtung
rechtskräftig geworden sind. Für das vorliegend zu beurteilende Delikt
beantragt die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin die Verurteilung des
Berufungsbeklagten zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF
1‘240.– bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse in
der Höhe von CHF 7‘400.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine
Freiheitsstrafe von sechs Tagen (Akten, S. 151). Der Berufungsbeklagte
beantragt in der Berufungsantwort die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
auch hinsichtlich der Strafzumessung (Akten, S. 156).
5.2 Gemäss
Art. 97 Abs. 1 lit. e und f SVG ist der Missbrauch von Ausweisen und Schildern
mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe zu
sanktionieren. Dieser Strafrahmen gilt demnach auch für die vorliegenden Taten.
5.3 Innerhalb
des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47
Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere
der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in
der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hierbei ist zu
beachten, dass das Verschulden nicht absolut, sondern relativ – gemessen an der
Bandbreite möglicher Taten innerhalb des gegebenen Tatbestands – zu bewerten
ist. Das Tatverschulden kann daher auch bei einem sehr schweren Delikt im
Vergleich mit anderen derartigen Taten leicht oder bei einem leichten Delikt
schwer wiegen, was nicht mit einem leichten resp. schweren strafrechtlichen Vorwurf
gleichzusetzen ist (AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1, SB.2015.100
vom 11. November 2016 E 4.1).
5.4 Ausgangspunkt
der Bemessung des Verschuldens bildet die objektive Tatschwere. Bezüglich Art.
97 Abs. 1 lit. e SVG wiegt die Tat des Berufungsbeklagten im Verhältnis zu
andern denkbaren Varianten des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern eher
leicht, hat der Berufungsbeklagte lediglich ein falsches Kontrollschild
angefertigt, dieses jedoch inhaltlich nicht verfälscht. Es bestand somit keine
Gefahr, dass die Polizei oder andere Behörden durch die Tat hinsichtlich der
Identifizierung des Fahrzeughalters hätten getäuscht werden können. Auch wurde
das Schild nicht mit lichtreflektierender Farbe bearbeitet, so dass
Radarsysteme es nicht mehr ablesen können. Auch bezüglich des Tatbestandes von
Art. 97 Abs.1 lit. f SVG wiegt die objektive Tatschwere leicht.
Insbesondere die oben erwähnten Umstände, dass also die falschen verwendeten Schilder
bezüglich ihres Inhalts weder verfälscht noch für Mensch oder Anlage
unleserlich gemacht wurden, sprechen für ein geringes Verschulden. Zu berücksichtigen
ist zudem, dass der Berufungsbeklagte das echte hintere Kontrollschild
vorschriftsgemäss am Fahrzeug befestigt hatte. Für eine erhöhte objektive
Tatschwere spricht höchstens die Tatmehrheit, wobei hierbei trotz Vorliegens
echter Konkurrenz zu berücksichtigen ist, dass die Verwirklichung der einen Tat
im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Verwirklichung der anderen vorgenommen
wurde. In subjektiver Hinsicht liegen keine Umstände vor, welche die objektive
Tatschwere zu erhöhen oder zu mindern vermögen. Insgesamt ist das
Tatverschulden innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens als leicht zu
qualifizieren. Deshalb ist eine Geldstrafe von zwölf Tagessätzen dem
Verschulden und den gesamten Umständen angemessen. Diese Anzahl Tagessätze ist
auch im Rahmen der im obgenannten Bundesgerichtsentscheid 6B_784/2017
ausgesprochenen Strafe. Die Tagessatzhöhe ist von der Staatsanwaltschaft
aufgrund der Angaben des Berufungsbeklagten korrekt berechnet worden und daher
mit ihr auf CHF 1‘240.– anzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der bedingte
Strafvollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren kann dem Berufungsbeklagten
hinsichtlich der Geldstrafe gewährt werden (Art. 42 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 44
Abs. 1 StGB).
5.5 Gemäss
Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe
oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dies soll dazu
beitragen, dass unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher
geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten
soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen
zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Die Strafenkombination
soll aber nicht zu einer Straferhöhung führen, sondern lediglich innerhalb der
schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion ermöglichen.
Die an sich verwirkte, bedingt ausgesprochene Geld- oder Freiheitsstrafe und
die damit verbundene Geldstrafe oder Busse müssen daher in ihrer Summe schuldangemessen
sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3 S. 75 f., 134 IV 1 E. 4.5.2
S. 8). In quantitativer Hinsicht kommt der Verbindungsstrafe nur
untergeordnete Bedeutung zu, wobei die Rechtsprechung eine Höchstgrenze von 20%
der schuldangemessenen Geldstrafe festgelegt hat, von der nur in Ausnahmefällen
abgewichen werden soll (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Für den
Fall, dass die Verbindungsbusse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine
Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Im
Fall der Verbindungsbusse zu einer bedingten Geldstrafe erscheint es
sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umwandlungsschlüssel zu verwenden
(BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77).
Es ist im
vorliegenden Fall spezialpräventiv angezeigt, dem Berufungsbeklagten neben der
bedingten Geldstrafe eine unbedingte Verbindungsbusse aufzuerlegen. Hierbei
erscheint eine Busse von CHF 1'240.–, die betragsmässig einem Tagessatz
Geldstrafe zu CHF 1‘240.– entspricht, angemessen. Dementsprechend ist die
Geldstrafe um einen Tagessatz auf elf Tagessätze zu reduzieren. Für den Fall
der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist unter Verwendung der
Tagessatzhöhe als Umwandlungsschlüssel eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag
festzusetzen.
5.6 Die
tatunabhängigen Täterkomponenten geben weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion
der verschuldensabhängigen Strafe Anlass.
Da die Berufung
der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen ist, trägt der Berufungsbeklagte
die Kosten des erst- und auch des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer
reduzierten Urteilsgebühr, die für das zweitinstanzliche Verfahren auf
CHF 600.– festzusetzen ist. Es ist dem Berufungsbeklagten die
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren abzuerkennen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Mai 2017 in
Rechtskraft erwachsen sind:
Der Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss
Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes.
A____ wird – neben dem bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldspruch – der Fälschung oder Verfälschung von
Kontrollschildern sowie der Verwendung von falschen oder verfälschten Kontrollschildern
schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu CHF 1‘240.–
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei
Jahren, einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 1‘240.– sowie zu
einer Busse von CHF 140.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt,
in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. e
und f des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, Art. 44,
Abs. 1 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 408.80
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.–
(inkl. Kanzleiausgaben, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungsbeklagter
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz BLaw
Benjamin Sommerhalder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.