Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.176
URTEIL
vom 28. Februar 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Steuerrekurskommission
vom 18. Mai 2017
betreffend Grundstückgewinnsteuer
2015/001 (Abzugsfähigkeit einer Mäklerprovision, Beweislast bei Geltendmachung
von Abzügen)
Sachverhalt
A____ (Rekurrent)
erwarb per 1. April 2005 die Liegenschaft [...] in Basel zu einem Preis von CHF
3‘100‘000.–. In der Folge parzellierte er das erworbene Grundstück, liess im
Grundbuch Stockwerkeigentumswohnungen eintragen und verkaufte einen Teil
derselben in den Jahren 2006 und 2007. Mit Vertrag vom 1. Oktober 2015 verkaufte
er sodann die Stockwerkeigentumsparzelle „Atelier 2“ zum Preis von CHF 160‘000.–.
Mit rektifizierter Veranlagungsverfügung vom 2. März 2016 setzte die
Steuerverwaltung Basel-Stadt diesbezüglich den steuerbaren Grundstückgewinn nach
erfolgtem Besitzdauerabzug auf CHF 59‘712.– und den dementsprechenden
Steuerbetrag auf CHF 14‘670.– fest. Am 12. Juli 2016 anerkannte die
Steuerverwaltung in teilweiser Gutheissung der Einsprache des Rekurrenten den
Einbau einer Küche in das „Atelier 2“ im Betrag von CHF 7‘787.– als
wertvermehrende Aufwendung. Neu wurden der steuerbare Gewinn auf CHF 51‘925.–
und der Steuerbetrag auf CHF 12‘750.– festgesetzt. Den gegen erwähnten
Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission des
Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 18. Mai 2017 kostenfällig ab.
Gegen diesen, am
22. Juni 2017 versandten Entscheid richtet sich der Rekurs vom 21. Juli 2017. Damit
rügt der Rekurrent unter Bezugnahme auf eine Rechnung der B____ AG, dass die
von ihm gewinnmindernd geltend gemachte Mäklerprovision zu Unrecht nicht zum
Abzug zugelassen worden und er diesbezüglich nicht kontaktiert worden sei. Die
Steuerrekurskommission verzichtete mit Eingabe vom 17. August 2017 wie auch die
Steuerverwaltung auf eine inhaltliche Vernehmlassung zum Rekurs. Mit Verfügung
vom 11. September 2017 wurde dem Rekurrenten Gelegenheit eingeräumt, bis
zum 2. Oktober 2017 zur erwähnten Eingabe der Steuerrekurskommission Stellung
zu beziehen. Diese Frist verstrich allerdings ungenutzt.
Vorliegendes
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern [Steuergesetz;
StG, SG 640.100] und § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht
(§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich
nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle
Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2 Zum
Rekurs ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 13
Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten der
angefochtenen Steuerveranlagung zu. Der Rekurs wurde zudem rechtzeitig
eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164
Abs. 2 StG). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Da
das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem
Verwaltungsgericht enthält, richtet sich die Kognition desselben nach der
allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht namentlich, ob
die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat.
1.4 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von
Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem
Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; vgl. auch BGer 2P.7/2004 vom
8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom
10. Juni 2003 E. 5.1).
2.1 Der
Grundstückgewinnsteuer unterliegen nach § 104 Abs. 1 StG Gewinne
aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken des Privat- und Geschäftsvermögens
natürlicher und juristischer Personen. Nach § 106 Abs. 1-3 StG
wird die Grundstückgewinnsteuer auf dem Betrag erhoben, um den der Veräusserungserlös
den Einstandswert übersteigt, wobei als Veräusserungserlös der Verkaufspreis
mit allen Nebenleistungen des Erwerbers abzüglich der mit der Veräusserung
verbundenen Kosten und als Einstandswert der Erwerbswert unter Berücksichtigung
der mit dem Erwerb verbundenen Kosten und der wertvermehrenden, nicht bereits
bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer angerechneten Aufwendungen gilt.
2.2 Die
mit der Veräusserung in Verbindung stehenden Kosten sowie die wertvermehrenden
Aufwendungen stellen steuermindernde Tatsachen dar, für welche die
steuerpflichtige Person gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre in sinngemässer
Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
die objektive Beweislast, d.h. die Folgen der Beweislosigkeit, trägt (VGE VD.2016.135 vom 20. Oktober
2016 E. 2.1, VD.2015.149/150
vom 10. April 2017 E. 4.2.2.2; Locher,
Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art.
102–222 DBG, Basel 2015, Einführung zu Art. 109 ff. N 11 und Einführung zu
Art. 122 ff. N 36; Behnisch,
Die Verfahrensmaximen und ihre Auswirkungen auf das Beweisrecht im Steuerrecht,
in: ASA 56 [1987/1988], S. 577, 624 ff.; Zweifel/Casanova,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, § 14 N
3, 19 N 8; BGE 140 II 248 E. 3.5 S.
252). Sowohl die mit der Veräusserung in Verbindung stehenden Kosten als auch
die wertvermehrenden Aufwendungen sind folglich in Bestand und Umfang durch die
steuerpflichtige Person – dementsprechend durch den Rekurrenten – substantiiert
zu behaupten und zu belegen (VGE VD.2016.135 vom 20. Oktober 2016 E. 2.1).
3.1 Grundsätzlich
hat die rekurrierende Partei nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ihren Standpunkt
in der Rekursbegründung substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen
im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Aus der Rekursbegründung muss hervorgehen,
weshalb der angefochtene Entscheid antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert
werden soll. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht
von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht dem
Rügeprinzip entsprechend nur die rechtzeitig und konkret vorgebrachten Beanstandungen
(Wullschleger/Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 305; VGE VD.2014.61 vom 27. Januar 2015 E. 3.1,
VD.2014.117 vom 4. November 2014 E. 1.3).
3.2 Mit
dem angefochtenen Entscheid erachtete die Steuerrekurskommission den Einbau
einer Küche in das „Atelier 2“ in der Höhe von CHF 7'787.– als wertvermehrende
Aufwendung. Die weiteren Kosten (der Rekurrent machte insgesamt pauschal CHF 100‘000.–
an Renovationskosten geltend) würden hingegen werterhaltende Aufwendungen
betreffen, weshalb sie nicht zum Abzug zugelassen werden könnten. Darüber
hinaus hat sie auch die Anrechnung der vom Rekurrenten unter Verweis auf eine
Rechnung der B____ als Veräusserungskosten geltend gemachten Mäklerprovision
abgelehnt.
3.3 Mit
seinem Rekurs bezieht sich der Rekurrent nur noch auf die Frage der
Abzugsfähigkeit der Mäklerprovision. Vorstehenden Erwägungen entsprechend ist
im Folgenden deshalb nur auf diesen Themenkomplex näher einzugehen.
4.1 Der
Rekurrent rügt zunächst, ihm werde mit dem angefochtenen Entscheid vorgeworfen,
zu wenig Beweis erbracht zu haben, dass die Mäklerprovision gerechtfertigt sei.
Er sei aber nicht kontaktiert worden, um einen solchen Beweis nachzureichen. Er
sei ein ehrlicher Geschäftsmann und sei davon ausgegangen, dass die Rechnung
der B____ ausreichend sei. Damit macht er implizit eine Verletzung seines
rechtlichen Gehörs geltend.
4.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) verleiht den
Verfahrensbeteiligten unter anderem das Recht zur Mitwirkung an der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Dessen zentralen Gehalt bildet
der Anspruch, der den Entscheid fällenden Behörde innerhalb der prozessual
vorgesehenen Fristen und Formen Beweisanträge zu stellen (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel
2014, N 327; Steinmann,
in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 29 BV N 48). Diesem
Mitwirkungsrecht steht die Pflicht der Behörde gegenüber, rechtzeitig und
formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen, sofern diese rechtserheblich
sind, d.h. für die Entscheidung erhebliche Tatsachen betreffen und nicht
offensichtlich untauglich sind (Steinmann,
a.a.O., Art. 29 BV N 48; Waldmann,
in: Basler Kommentar, Art. 29 BV N 44, 50; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124
I 241 E. 2 S. 242 f.; VGE VD.2016.161 vom 5. Februar 2017 E. 6.2.1).
4.3
4.3.1 Der
Rekurrent hat im Verfahren vor der Steuerrekurskommission mit Schreiben vom 12.
August 2016 lapidar ausgeführt, zusätzlich zu den primär geltend gemachten,
wertvermehrenden Aufwendungen, reiche er „eine Mäklerrechnung der B____, die
Sie bitte auch berücksichtigen wollen“, ein. Dazu hat die Steuerverwaltung mit
ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2016 eingehend Stellung bezogen und dabei
ausgeführt, dass der Rekurrent mit seiner Grundstückgewinnsteuererklärung eine
Mäklerprovision von CHF 3‘500.– geltend gemacht habe, die aber mangels Nachweis
nicht habe aufgerechnet werden können. Vor der Steuerrekurskommission mache er nun
erstmals eine derartige Provision im Betrag von CHF 5‘184.– geltend. Vor dem
Hintergrund, dass der Rekurrent als Aktionär und einziger Verwaltungsrat mit
Einzelunterschrift der B____ walte, könne die geltend gemachte Mäklerprovision
nur nach einer Prüfung des einzureichenden Mäklervertrages, eines
Zahlungsnachweises über die bezahlte Mäklerprovision und eines Nachweises
darüber, dass die Tätigkeit des Mäklers auch tatsächlich zum Abschluss des
fraglichen Kaufvertrages geführt hat, erfolgen.
4.3.2 Die
erwähnte Vernehmlassung ist dem Rekurrenten durch die Verfahrensleitung der
Steuerrekurskommission zugestellt worden. Er hatte somit Kenntnis von der
Bedeutung entsprechender Belege und dementsprechend Anlass, die genannten Unterlagen
nachzureichen, wenn er deren Berücksichtigung gewünscht hätte. Es ist nicht
Sache der Steuerrekurskommission, einen Rekurrenten von sich aus zur
Einreichung weiterer Unterlagen anzuhalten. Es liegt daher keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vor.
5.1 Zu
den mit der Veräusserung verbundenen Kosten im Sinne von § 106 Abs. 2 StG
gehört nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts auch die einem Dritten
bezahlte Mäklerprovision (VGE VD.2016.135 vom 20. Oktober 2016 E. 2.3.2,
VD.2014.235 vom 19. Februar 2016 E. 5.1, VD.2014.91 vom 17. Dezember 2014
- 2.1, VD.2013.220 vom 15. August 2014 E. 2.1, 663/2007 vom 16. Juni 2008
- 2.2, 742/2006 vom 2. Mai 2007 E. 2.1, 754/2004 vom 24. August 2005 E.
2.1). Als Vermittlungsaufwand anrechenbar ist danach ein Mäklerlohn im Sinne
von Art. 413 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220), den ein
Dritter von einem Steuerpflichtigen dafür erhält, dass er die Gelegenheit zum Abschluss
eines Vertrags nachgewiesen oder den Abschluss eines Vertrags vermittelt hat.
Dabei setzt die Zulässigkeit des Abzugs nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
voraus, dass (i) ein zivilrechtlich gültiger Mäklervertrag nach Art. 412 OR mit
einer Drittperson geschlossen worden ist, (ii) der Mäkler in Erfüllung dieses
Vertrags eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit aufgenommen hat, die zum Veräusserungsgeschäft
geführt hat, und (iii) dass der geschuldete Mäklerlohn bezahlt oder anerkannt
worden ist (VGE VD.2017.163 vom 29. Oktober 2017 E. 3.1, VD.2016.135 vom
20. Oktober 2016 E. 2.3.2, VD.2014.235 vom 19. Februar 2016 E. 5.1, VD.2014.91
vom 17. Dezember 2014 E. 2.4, 738/2006 vom 2. Mai 2007 E. 4.1, 649/2003
vom 20. April 2004 E. 2c).
5.2 Nach
der Auslegung des Verwaltungsgerichts knüpft § 106 Abs. 2 StG damit – wie etwa
auch die entsprechenden Bestimmungen von § 224 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes
des Kantons Zürich oder Art. 142 Abs. 2 lit. b des Steuergesetzes des Kantons
Bern – an das privatrechtliche Erscheinungsbild der mit der Veräusserung verbundenen
Kosten an (VGE VD.2016.135 vom 20. Oktober 2016 E. 2.3.2; vgl. zur Bestimmung
im Kanton Zürich VGer ZH SB.2015.00088 vom 23. September 2015 E. 2.1.1,
SB.2015.00014 vom 3. Juni 2015 E. 2.1.1 sowie SB.2012.00018 vom 22. August
2012 E. 2.1; vgl. auch BGer 2C_1026/2012 vom 1. April 2013 E. 2.2.1,
2C_119/2009 vom 29. Mai 2009 E. 2.3 sowie Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, § 221 N 78 ff. und
von Ah, Besteuerung des
Liegenschaftenhandels und Ermittlung des Grundstückgewinns bei
Geschäftsgrundstücken, Teil 2, in: zsis) 2012, Aufsätze Nr. 2, Ziff. 6.7 d; vgl.
zur Bestimmung im Kanton Bern Langenegger,
in: Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz,
Band 2, Artikel 126-293, Bern 2011, Art. 142 N 32 ff.).
5.3 Wie
das Verwaltungsgericht bereits bei anderer Gelegenheit im Zusammenhang mit der
Anrechenbarkeit von Mäklerprovisionen festgestellt hat, darf bei einer an das
Privatrecht anknüpfenden Steuernorm nur unter den Voraussetzungen der
Simulation oder der Steuerumgehung von der zivilrechtlichen Form des
Sachverhalts abstrahiert und stattdessen auf dessen wirtschaftlichen Gehalt abgestellt
werden (VGE VD.2016.135 vom 20. Oktober 2016 E. 2.3.2; Blumenstein/Locher, System des Schweizerischen Steuerrechts,
7. Auflage, Zürich 2016, S. 35 ff.; vgl. Locher,
Rechtsmissbrauchsüberlegungen im Recht der direkten Steuern der Schweiz, in: Behnisch/Marantelli
[Hrsg.], Beiträge zur Methodik und zum System des schweizerischen Steuerrechts,
Festschrift zum 70. Geburtstag von Prof. em. Dr. iur. Peter Locher, Bern
2014, S. 191, 198). Abgesehen von den Fällen der Steuersimulation und der
Steuerumgehung stellt es einen unzulässigen Methodenpluralismus dar, bei der
Anwendung einer Steuerrechtsnorm einmal auf das privatrechtliche
Erscheinungsbild des Sachverhalts und ein anderes Mal auf dessen
wirtschaftlichen Gehalt abzustellen bzw. eine wirtschaftliche Betrachtungsweise
anzuwenden (VD.2016.135 vom 20. Oktober 2016 E. 2.3.2; vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9.
Aufl., Bern 2001, § 5 N 38; BGE 103 Ia 20 E. 4a S. 23 und E. 4d S. 25 f.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., VB
zu §§ 119-131 N 90). Wenn die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts für die
Anrechnung einer Mäklerprovision ausdrücklich einen Mäklervertrag im zivilrechtlichen
Sinne verlangt, geht es nicht an, für die Beurteilung, ob es sich beim Mäkler
um einen Dritten handelt, einfach auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
abzustellen (VGE VD.2016.135 vom 20. Oktober 2016 E. 2.3.2; vgl. VGer ZH
SB.2015.00014 vom 3. Juni 2015 E. 2.1.3). Wirtschaftliche Verbindungen zwischen
dem Grundstückveräusserer und dem Mäkler allein, können damit zum Ausschluss
der Abzugsfähigkeit des Mäklerlohns nicht genügen (VD.2016.135 vom 20. Oktober
2016 E. 2.3.2).
5.4 In
diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht erwogen, die Regel, wonach sogenannte
Eigenprovisionen, d.h. Entschädigungen für eigene Kauf- oder Verkaufsbemühungen
vom erzielten Grundstückgewinn nicht in Abzug gebracht werden können, bedeute
„nicht, dass Mäklerverträge zwischen einer Aktiengesellschaft und einem ihrer
Aktionäre oder zwischen Schwestergesellschaften zum vornherein ausser Betracht
fallen“ (VGE 649/2003 vom 20. April 2004 E. 4b). Insbesondere in Bezug auf juristische
Personen ist eine rechtlich selbständige Einheit daher grundsätzlich als eine
unabhängige Drittperson anzuerkennen (VGE VD.2016.135 vom 20. Oktober 2016 E.
2.3.2). Auch gemäss der aktuellen Praxis des Verwaltungsgerichts Zürich ist
etwa ein Auftrag der Aktionäre an eine Aktiengesellschaft, den Verkauf einer
Liegenschaft zu vermitteln, steuerlich als Mäklervertrag anzuerkennen, ausser
wenn mit einem unbeteiligten Dritten ein gleichartiger Vertrag nicht
abgeschlossen worden wäre oder es sich um ein in Wirklichkeit nicht gewolltes
Scheingeschäft handelt (VGer ZH SB.2015.00088 vom 23. September 2015 E. 2.1.2, SB.2015.00014
vom 3. Juni 2015 E. 2.1.2; vgl. BGer 2C_119/2009 vom 29. Mai 2009 E. 2.1
und 2.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., § 221 N 90 f.; von Ah, a.a.O.,
Ziff. 6.7 d; Steiner, Die neuere
Praxis zur Wirtschaftlichen Betrachtungsweise im zürcherischen Grundsteuerrecht,
in: ASA 52 [1983/1984], S. 305, 328). Auch im Kanton Bern gelangt – zumindest
für sich nahestehende juristische Personen – eine Praxis zur Anwendung, wonach
sich die Ausrichtung einer Mäklerprovision selbst bei erkennbaren
wirtschaftlichen Verbindungen per se noch nicht als missbräuchlich erweist (Langenegger, a.a.O., Art. 142 N 46).
5.5 Im
Falle wirtschaftlicher Verbindungen zwischen dem Grundstücksveräusserer und dem
Mäkler ist demnach zu prüfen, ob eine Simulation oder eine Steuerumgehung
vorliegt (VGE VD.2016.135 vom 20. Oktober 2016 E. 2.3.2). Nach der ständigen
Rechtsprechung wird eine Steuerumgehung angenommen, wenn (i) eine von den
Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder
absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen
erscheint, (ii) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung
missbräuchlich lediglich deshalb getroffen worden ist, um Steuern einzusparen,
die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und (iii) das
gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen
würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde (BGE 138 II 239 E.
4.1 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; VGE
VD.2016.135 vom 20. Oktober 2016 E. 2.3.2, VD.2014.91 vom 17. Dezember
2014 E. 2.4, VD.2012.219/240 vom 12. August 2013 E. 2.1.2). Bei einem
Mäklervertrag zwischen dem Grundstückveräusserer und einer mit diesem
wirtschaftlich verbundenen Person nimmt die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts eine Steuerumgehung an und verneint deshalb die Abzugsfähigkeit
der Mäklerprovision, wenn aus den Umständen geschlossen werden muss, dass der
steuerpflichtige Verkäufer den gleichen Vertrag nicht mit einem unbeteiligten
Dritten abgeschlossen hätte (VGE VD.2016.135 vom 20. Oktober 2016 E. 2.3.2,
VD.2014.91 vom 17. Dezember 2014 E. 2.4, VD.2013.220 vom 15. August 2014 E.
2.4, 649/2003 vom 20. April 2004 E. 4b). Anhaltspunkte dafür können sich
insbesondere aus der Interessenlage der Vertragsparteien oder aus deren
organisatorischen und personellen Beziehungen untereinander ergeben (VGE
VD.2016.135 vom 20. Oktober 2016 E. 2.3.2, VD.2014.91 vom 17. Dezember
2014 E. 2.4, VD.2013.220 vom 15. August 2014 E. 2.4, 649/2003 vom 20. April
2004 E. 4b). In diesem Sinn gilt es die Erwägungen 3c und 6b des vorinstanzlichen
Entscheids zu relativieren.
6.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, der Rekurrent habe keinen rechtsgenügenden Nachweis für
einen steuermindernden Abzug der geltend gemachten Mäklerprovision erbracht. Im
Veranlagungsverfahren habe er – ohne dafür Belege einzureichen – ein Entgelt in
der Höhe von CHF 3‘500.– geltend gemacht. Im vorinstanzlichen
Rekursverfahren habe er eine auf den 28. August 2015 datierte Mäklerrechnung
der B____ eingereicht. Als Aktionär und einziger Verwaltungsrat mit
Einzelunterschrift dieser Gesellschaft hätte er aber den Mäklervertrag, einen
Zahlungsnachweis über die bezahlte Mäklerprovision sowie einen Nachweis, dass
die Tätigkeit auch tatsächlich zum Abschluss des fraglichen Kaufvertrages
geführt hat, einreichen müssen. Mit der Beschränkung auf die Edition der Mäklerrechnung
habe er keinen rechtsgenügenden Nachweis erbracht, weshalb die Mäklerprovision
nicht zum Abzug zugelassen werden könne.
6.2 Darin
ist der Vorinstanz vollumfänglich zu folgen. Bei einer weitgehenden
wirtschaftlichen Identität zwischen Liegenschaftsverkäufer und Mäkler sind hohe
Anforderungen an den Beleg des Abschlusses und der Erfüllung eines Mäklervertrages
zu stellen. Diesen Anforderungen genügt der Rekurrent mit der Einreichung einer
Mäklerrechnung der von ihm geführten B____ nicht.
7.1 Mit
seinem Rekurs reicht der Rekurrent neue Unterlagen bezüglich der
streitgegenständlichen Mäklerprovision ein. Die Zulassung neuer Beweismittel im
verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren ist in Steuersachen bundesrechtlich
nicht vorgeschrieben (Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]),
da diesem mit dem Verfahren vor der Steuerrekurskommission bereits ein Prozess
vor einem Gericht im materiellen Sinne vorangegangen ist (§ 136
Abs. 4 StG; vgl. dazu Freivogel,
Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt 2008, S. 401,
428 f.; Ehrenzeller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 110 BGG N 17). Noven
sind im steuerrechtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor dem
Verwaltungsgericht deshalb nur nach Massgabe des kantonalen Rechts zulässig.
7.2 Neue
Tatsachen und Beweismittel sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Nachweis bereits früher vorgetragener
Behauptungen dienen (Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 301; VGE VD.2016.144 vom 21. April 2017
- 2.4, VD.2015.120 vom 29. Februar 2016 E. 2.3, VD.2015.10 vom 18. September 2015
- 2.2, VD.2014.229 vom 2. Juni 2015
- 3.2, VD.2013.116 vom 10. Februar
2015 E. 3.2.2, VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.5). Dies
ist vorliegend der Fall, weshalb die mit der Rekursbegründung vom 21. Juli
2017 eingereichten Dokumente für die Entscheidfindung zu beachten sind.
7.3
7.3.1 Indessen
genügen auch die vom Rekurrenten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgereichten
Unterlagen für den Nachweis eines steuermindernden Abzugs der geltend gemachten
Mäklerprovision nicht. So wird auch im vorliegenden Rekursverfahren kein
Mäklervertrag eingereicht. Diesbezüglich erscheint auffällig, dass die im Verfahren
vor der Steuerrekurskommission anhand einer Rechnung der B____ behaupteten Kosten
der Vermittlung eines Käufers in der Höhe von CHF 5‘184.– nicht mit jenen in
der ursprünglichen Steuererklärung übereinstimmen (behauptete Auslagen von CHF
3‘500.–). Hätte tatsächlich ein Mäklervertrag bestanden, so hätten die
entsprechenden Kosten ohne weiteres von Anfang an geltend gemacht werden
können.
7.3.2 Indem
der Rekurrent alleine Buchhaltungsunterlagen der B____ – welche notabene
allesamt das Datum des Rekurses (21. Juli 2017) tragen – einreicht, gelingt
ihm darüber hinaus auch der bereits von der Vorinstanz verlangte Zahlungsnachweis
über die bezahlte Mäklerprovision nicht. Aus dem als Beleg eingereichten
Kontoblatt „Kontokorrent A____“ geht bloss hervor, dass die bestehende Schuld
des Rekurrenten bei der B____ im Betrag der vor der Steuerrekurskommission
geltend gemachten Provision erhöht worden ist. Dass der angeblich geschuldete
Mäklerlohn dadurch bezahlt wurde, ergibt sich aus dem Dokument aber nicht. Dasselbe
gilt für die vom Rekurrenten eingereichte Mehrwertsteuerabrechnung der B____.
Diese belegt bloss, dass die B____ die Forderung dem Rekurrenten gegenüber in
der Mehrwertsteuerabrechnung geltend gemacht hat. Was in diesem Zusammenhang die
ebenfalls eingereichte Einschätzungsmitteilung der Eidgenössischen
Steuerverwaltung mit geschwärzten Zahlen beweisen soll, erschliesst sich dem
Appellationsgericht nicht. Die beigebrachten Unterlagen sind darüber hinaus weder
durch Revisions- noch durch andere Prüfungsbelege bestätigt, sodass ihnen
ohnehin nur eine geringe Aussagekraft zukommen kann.
7.3.3 Schliesslich
legt der Rekurrent eine Aufstellung von Anzeigen bei „Homegate“ ins Recht, in welchen
jedoch seine eigene Person als Kontaktperson genannt wird. Daraus ergibt sich, dass
die Vermittlungstätigkeit offenbar von ihm selber vorgenommen worden ist. Die
eingereichte Aufstellung ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, die Art und
Weise der Vermittlungstätigkeit der B____ zu belegen.
7.3.4 Insgesamt
vermag der Rekurrent mit den neuerdings eingereichten Unterlagen den rechtsverbindlichen
Abschluss eines Mäklervertrages bzw. die beidseitige Erfüllung eines solchen nicht
zu belegen. Da der im Liegenschaftshandel offenbar erfahrene Rekurrent in
keiner seiner Eingaben Angaben zum Abschluss eines Vertrages, dessen
Hintergrund sowie der Eigenart der Vermittlungstätigkeit der B____ zu machen
vermag, können dessen behaupteten Kosten nicht zum Abzug im Sinne von steuermindernden
Tatsachen zugelassen werden.
7.4 Soweit
mit der Rekursbegründung darum ersucht wird, für weitere Unterlagen oder bei
Fragen kontaktiert zu werden, braucht darauf nicht weiter abgestellt zu werden.
Mit einem solch unspezifischen Editionsangebot genügt der Rekurrent seiner
prozessualen Obliegenheit bezüglich der Sachverhaltsabklärung nicht. Gemäss §
18 VRPG gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwar grundsätzlich die
Untersuchungsmaxime. Dieser Grundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht
der Parteien begrenzt. Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden – wie hier – nicht
oder nur schwer zugänglich sind, ist der Rekurrent nach Treu und Glauben
verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Beibringung von Beweismitteln
mitzuwirken (vgl. VGE VD.2016.222 vom 7. April 2017 E. 4.4, VD.2015.133 vom 8. Dezember
2015 E. 4.3.1, VD.2014.107 vom 7. Januar 2015 E. 2.2.3, VD.2013.46
vom 27. November 2013 E. 3.5). Dies gilt umso mehr, als dem Rekurrenten – nachdem
die Steuerrekurskommission auch nach erfolgter Nachreichung der erwähnten
Unterlagen mit ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2017 vollumfänglich am
angefochtenen Entscheid festgehalten hat – mit der instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 11. September 2017 explizit noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben worden ist. Vor diesem Hintergrund hatte der Rekurrent Anlass,
allenfalls weitere Unterlagen für das Zustandekommen und die Erfüllung eines Mäklervertrages
zu edieren.
Insgesamt
erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30
Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘500.– werden mit dem am
31. Juli 2017 bereits bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 1‘500.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Steuerrekurskommission
Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.