Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 4.
Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. R. Ley, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Kläger
C____
Beklagte
Gegenstand
ZV.2017.1
Klage vom 22. Februar 2017
(Postaufgabe 20. Februar 2017)
Als Schadenversicherung
ausgestaltete Krankentaggeldversicherung
Tatsachen
I.
a) Die D____ GmbH wurde am 31. Januar 2014 ins
Handelsregister eingetragen (Handelsregisterauszug, Klagebeilage [KB] 4). Mit
Gültigkeit ab dem 1. März 2014 schloss sie bei der Beklagten eine
Personenversicherung Professional ab (Versicherungspolice Nr. [...], KB 2).
Am 29. April 2014 trat der bisherige Gesellschafter und Geschäftsführer, E____,
seine Stammanteile an den Kläger ab (vgl. Anmeldung beim Handelsregisteramt
Basel, Protokoll der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung der D____
GmbH und Abtretungsvertrag, alles vom 29. April 2014, KB 8; vgl. auch
Handelsregisterauszug vom 21. Dezember 2016, KB 4). Am 5. Mai
2014 unterschrieb der Kläger als Gesellschafter und Geschäftsführer der D____
GmbH und zugleich als Arbeitnehmer der Firma einen auf seinen Namen lautenden Arbeitsvertrag
ab (KB 9).
b) Nach einigen vorhergehenden ärztlichen Untersuchungen
(vgl. z.B. Bericht von Dr. F____, [...], vom 15. Mai 2014,
KB 11, Bericht von Dr. G____, H____spital [...], vom 4. Juni
2014, Klageantwortbeilage [AB] 4, und Bericht des I____ vom 29. Juli
2014, AB 5), wurde der Kläger im September 2014 am rechten oberen Sprunggelenk
(OSG) operiert (Bericht der Orthopädie des H____spitals [...] vom
5. September 2014, KB 12).
c) Im November 2014 übertrug der Kläger seine
Stammanteile an J____ (Tagesregisterauszug vom 13. November 2014,
KB 14). Etwa fünf Monate später, am 2. März 2015, machte die D____
GmbH bei der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung betreffend den Kläger
(KB 15). Darin gab sie an, er sei seit dem 30. Juni 2014 krankheitshalber
arbeitsunfähig. Am 28. April 2015 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger
und einem Vertreter der Beklagten statt (Gesprächsprotokoll, KB 19).
Nachdem die Beklagte weitere Abklärungen durchgeführt hatte, wies sie den
Kläger in einem Schreiben vom 25. November 2015 auf verschiedene
Unklarheiten und Diskrepanzen hin (AB 17). Dazu nahm der Rechtsvertreter
des Klägers in einem E-Mail vom 8. April 2016 Stellung (AB 18). Es
folgten weitere Schriftenwechsel zwischen den Parteien (vgl. AB 20 bis
23). Die Beklagte holte im Rahmen ihrer Abklärungen zudem weitere Akten ein (vier
Schreiben vom 4. November 2016, KB 20). Leistungen erbrachte sie dem
Kläger keine.
d) Am 6. Januar 2017 unterschrieb K____, welcher
die Stammanteile der D____ GmbH in der Zwischenzeit übernommen hatte (vgl.
Handelsregisterauszug vom 21. Dezember 2016, KB 4), eine Abtretung
der Forderungen der D____ GmbH gegenüber der Beklagten betreffend die
Auszahlung des Lohnes des Klägers seit Mai 2014 an den Kläger (KB 21).
II.
a) Mit Klage vom 22. Februar 2017 (Postaufgabe
20. Februar 2017) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird
beantragt, die Beklagte sei im Sinne einer Teilklage zu verurteilen, dem Kläger
CHF 4‘874.40 zu bezahlen. Mehrforderungen behält sich der Kläger
ausdrücklich vor.
b) Mit Klageantwort vom 26. Mai 2017 schliesst die
Beklagte auf vollumfängliche Abweisung der Klage. Eventualiter beantragt sie,
es sei das vorliegende Klageverfahren zu sistieren und bis zum Abschluss des
Strafverfahrens [...] auszusetzen. Zudem seien die Akten dieses Verfahrens
beizuziehen.
c) Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 fordert die
Instruktionsrichterin den Kläger auf, zum Sistierungsantrag der Beklagten
Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kommt der Kläger mit Schreiben vom
5. Juli 2017 nach. Er beantragt, es sei von der Sistierung des
vorliegenden Verfahrens abzusehen bzw. es sei der Eventualantrag der beklagten
auf Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens [...] ([...])
abzuweisen.
d) In einer Verfügung vom 25. Juli 2017 weist die
Instruktionsrichterin die Eventualanträge der Beklagten auf Sistierung des
Verfahrens sowie auf Beizug der Strafakten ab.
e) In der Replik vom 24. August 2017 und der Duplik
vom 25. Oktober 2017 halten die Parteien an ihren im ersten
Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien eine Parteiverhandlung verlangt hat
findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts am
4. Dezember 2017 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gelten als privatrechtlich
(BGE 133 III 439, 441 f. E. 2.1 und BGE 124 III 44, 46 E. 1a/aa).
Demnach richtet sich das Verfahren bei Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen
zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Schweizerische
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272).
1.2.
Gemäss § 19 SVGG und § 12 des basel-städtischen Gesetzes
vom 13. Oktober 2010 über die Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) ist das Sozialversicherungsgericht als
einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sachlich
zuständig (vgl. Art. 7 ZPO; zur Subsumtion von Krankentaggeldversicherungen
gemäss VVG unter den Begriff "Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung"
vgl. BGE 138 III 2, 3 E. 1.1 und Bundesgerichtsurteile 4A_680_2014 vom
29. April 2015 E. 2.1, 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 2
und 4A_47/2012 vom 12. März 2012 E. 2). Es gelten die Bestimmungen
des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird
direkt beim Gericht anhängig gemacht und kein vorgängiges Schlichtungsverfahren
durchgeführt (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6). Das angerufene Gericht ist
somit in sachlicher Hinsicht zuständig.
1.3.
Gemäss Art. J1 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen
(AVB)/Personenversicherung Professional der Beklagten, Ausgabe 7.2010 (AB 24)
kann ein Versicherungsnehmer bzw. der Anspruchsberechtigte Klagen gegen die C____
betreffend die VVG-Deckungen an seinem schweizerischen Wohnort, an seinem
schweizerischen Arbeitsort oder in Winterthur erheben. Der Kläger hat seinen
Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ebenfalls gegeben ist.
1.4.
Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, somit
ist auf die Klage einzutreten.
1.5.
Gemäss Art. 247 Abs. 2 i.V.m. Art. 243 Abs. 2
lit. f ZPO ist das Verfahren im vorliegenden Fall vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen, aus
eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder die Beweisanträge
der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt,
er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E.
2). Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
ihrem Bestehen überzeugt ist. Wer gegenüber dem Versicherer einen Anspruch
erhebt, ist ‑ im Sinne von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) ‑ für die Begründung des
Versicherungsfalls behauptungs- und beweispflichtig (BGE 130 III 321 E. 3.1).
Er muss also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrages, den Eintritt
des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs beweisen (Urteil des
Bundesgerichts 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.1. mit Hinweisen).
Da dieser Beweis regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der
beweispflichtige Anspruchsberechtigte insoweit eine Beweiserleichterung (BGE 130
III 321, 323 E. 3.2) und genügt seiner Beweislast, wenn er den Eintritt
des Versicherungsfalls überwiegend wahrscheinlich zu machen vermag (BGE 141 III
241, 242 E. 3.1. und BGE 130 III 321, 323 E. 3.1 und 325
E. 3.3). Der Versicherer hat ein ‑ aus Art. 8 ZGB abgeleitetes ‑
Recht auf Gegenbeweis. Gelingt es dem Versicherer im Rahmen dessen, an der
Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist
der Hauptbeweis des Anspruchsberechtigten gescheitert (BGE 130 III 321, 326 E.
3.4, Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 3.;
vgl. dazu auch Keller Leuthardt/Villard,
in: Honsell/Vogt/Schnyder/Grolimund, Nachführungsband zum Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz,
Basel 2012, Art. 39 ad N 23, 25 und 39).
2.1.
Der Kläger begründet seinen Anspruch gegenüber der Beklagten mit
einem mit der D____ GmbH bestehenden Arbeitsverhältnis. Er gibt an, er sei seit
März 2014 für diese tätig gewesen. Nachdem er die Stammanteile der GmbH am
29. April 2014 übernommen habe, habe er sich am 5. Mai 2014 selbst
angestellt. Ab dem 6. Mai 2014 sei er aufgrund eines Tumors zu 100%
arbeitsunfähig gewesen und habe sich verschiedenen Operationen und
Bestrahlungen unterziehen müssen. Erst seit November 2016 sei er für leichte
Tätigkeiten wieder zu 30% arbeitsfähig.
2.2.
Die Beklagte verneint einen Anspruch des Klägers unter anderem indem
sie erklärt, er habe gar keinen wirtschaftlichen Schaden. Vor dem von ihm am
5. Mai 2014 unterschriebenen Arbeitsvertrag (AB 1) habe der Kläger
gar keinen Lohn von der D____ GmbH bezogen ‑ was er selbst bestätigt
habe. Es sei ausserdem davon auszugehen, dass der Kläger sich nur bei der D____
GmbH habe anstellen lassen, damit er ein Taggeld erhalten könne und gar nie ein
effektives Arbeitsverhältnis bestanden habe. Es falle insbesondere auf, dass er
nur einen Tag nach Abschluss des Arbeitsvertrages, nämlich am 6. Mai 2014,
zum Hausarzt gegangen sei und ab diesem Datum eine volle Arbeitsunfähigkeit
geltend mache. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bereits vor dem
Abschluss des Arbeitsvertrages Schmerzen im Fuss gehabt habe und der Vertrag in
betrügerischer Absicht geschah, um ein Krankentaggeld zu erhalten.
2.3.
Streitig ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch
auf Leistung eines Krankentaggeldes hat.
Es ist unbestritten, dass der Kläger am 29. April 2014 alle
Stammanteile der D____ GmbH übernommen (Vertrag vom nämlichen Datum, KB 8)
hat und in der Folge als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer im
Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen wurde
(Handelsregisterauszug vom 21. Dezember 2016, KB 4). Ebenso
unstrittig ist, dass der Kläger am 5. Mai 2014 einen Arbeitsvertrag mit
sich selbst unterzeichnet hat (sog. Selbstkontrahierung), und dass er ab dem
6. Mai 2014 für mehrere Monate zu 100% arbeitsunfähig war.
3.1.
Der seit dem 1. März 2014 geltende Vertrag über eine
Personenversicherung Professional zwischen der D____ GmbH und der Beklagten,
sieht unter anderem eine Krankentaggeldversicherung zugunsten des Personals der
D____ GmbH vor (Police Nr. [...], S. 4, AB 35). Nach Art. E 1
AVB erbringt die Beklagte Leistungen für die wirtschaftlichen Folgen einer
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Gemäss der Police Nr. [...]
(a.a.O.) bezahlt die Beklagte den versicherten Personen im Versicherungsfall
ein Taggeld von 90% über eine Dauer von bis zu 730 Tagen innert 900 Tagen,
abzüglich einer Wartefrist von 21 Tagen.
Nach Art. H 2 Abs. 1 AVB hat der Versicherungsnehmer oder
die anspruchsberechtigte Person der Beklagten den Versicherungsfall innert 30
Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, in jedem Fall aber
spätestens fünf Tage nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist. Trifft die
Meldung mehr als drei Monate nach Ende der Wartefrist ein, werden die
Leistungen erst ab dem Zeitpunkt der Meldung sowie unter Anrechnung der
bisherigen Arbeitsunfähigkeit an die Leistungsdauer ausgerichtet.
3.2.
Der Kläger bringt vor, er sei ab dem 6. Mai 2014 zu 100%
arbeitsunfähig gewesen, und erst seit November 2016 liege wieder eine 30%ige
Arbeitsfähigkeit vor (Klage, S. 5). Sein Hausarzt, Dr. L____, FMH
Allgemeine und Innere Medizin, attestierte ihm mit Arztzeugnis vom
2. Februar 2015 eine ganze Arbeitsunfähigkeit seit dem 16. Mai 2014
(KB 13). Im Arztzeugnis vom 16. März 2015 erklärte er, der Kläger sei
seit Mai 2014 und bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Dr. M____,
Spezialarzt FMH Chirurgie, Beratender Arzt der Beklagten, erklärte in seinem
Bericht vom 16. Mai 2017 (AB 36), eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als
Maurer seit dem 6. Mai 2014 sei nachvollziehbar. Dieses Datum entspricht
der Angabe des Klägers. An diesem Datum fand auch seine Konsultation von
Dr. L____ statt (vgl. KB 10). Darauf ist für den Beginn der
Arbeitsunfähigkeit des Klägers abzustellen.
Die Wartefrist beträgt beim Kläger 21 Tage (Police Nr. [...],
S. 4, AB 35). Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten
erfolgte am 2. März 2015 (KB 15). Die Meldung erfolgte damit weit
mehr als drei Monate nach Ablauf der Wartefrist. Im Sinne von Art. H 2
Abs. 1 AVB (vgl. E. 3.1.) kann der Kläger somit frühestens ab dem
2. März 2015 Leistungen beziehen. Die Zeit ab dem 27. Mai 2014
(erster Tag nach dem Ablauf der Wartefrist) bis zum 2. März 2015 wird
dabei an die Leistungsdauer angerechnet (280 Tage). Der Kläger hat dies zur
Kenntnis genommen (vgl. Gesprächsprotokoll vom 28. April 2015, AB 12,
S. 5) und grundsätzlich nicht bestritten (vgl. Klage, S. 7). Der
Kläger bringt zwar vor, die D____ GmbH habe der Beklagten, damals vertreten
durch Herrn N____, den Schadenfall im Juni 2014 mitgeteilt, dieser habe ihr
dann entgegen seiner telefonischen Zusage kein entsprechendes Formular
zugesandt. Dies vermag am Gesagten nichts zu ändern. Zum einen ist die vom Kläger
geltend gemachte telefonische Meldung an Herrn N____ in keiner Weise bewiesen
oder auch nur glaubhaft gemacht. Zum anderen hätte die D____ GmbH in den
folgenden Monaten die Möglichkeit gehabt, bei der Beklagten nachzufragen und
ein Meldeformular zu verlangen. Dies hat sie unterlassen bzw. sie hat dennoch
erst im März 2015 eine Meldung gemacht. Damit bleibt noch zu prüfen, ob der Kläger
für die restlichen 450 von 730 Tage (vgl. dazu Police Nr. [...],
S. 4, AB 35) einen Anspruch auf ein Taggeld der Beklagten hat.
4.1.
Die Krankentaggeldversicherung zwischen der Beklagten und der D____
GmbH ist als Schadensversicherung ausgestaltet (Police Nr. [...],
KB 2). Das bedeutet, dass der Eintritt des Versicherungsfalls einen
Schaden, namentlich einen Erwerbsausfall voraussetzt (vgl. BGE 142 III 671, 677
E. 3.6 und BGE 141 III 241, 242 E. 3.1 mit Hinweisen; zur Abgrenzung
von der Summenversicherung, vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_38/2015 vom
25. Juni 2016 E. 3.2. sowie ausführlich Christoph Häberli / David Husmann, Krankentaggeld,
versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern 2015, N 30 ff.). Der
Schaden bildet die Obergrenze für die auszurichtenden Leistungen (Claudia Caderas, Koordination von
Krankentaggeldleistungen ‑ Koordinations- und Überentschädigungsfragen
beim Zusammenfallen von Leistungen der freiwilligen Krankentaggeldversicherung
mit Erwerbsausfallentschädigungen des Sozialversicherungsrechts; in: HAVE
Schriftenreihe Band 8, S. 4 ff, insbesondere
S. 12 f.). Wie unter E. 3.1. ausgeführt, bezahlt die Beklagte
dementsprechend bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld in
der Höhe von 90% des Lohnes der Person und schützt diese somit während bis zu
730 Tagen vor den wirtschaftlichen Folgen der Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch
Art. E 1 Abs. 1 AVB). Gemäss Art. E 5 Abs. 1 AVB
dient der letzte vor Krankheitsbeginn im versicherten Betrieb bezogene AHV-Lohn
(gemäss Art. A 4 Abs. 6 AVB der letzte bezogene AHV-Monatslohn
inklusive Familienzulagen, welche als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen
im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, zuzüglich noch nicht
bezahlte Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht) als Grundlage
für die Bemessung der Taggelder.
4.2.
4.2.1. Aus dem unter E. 4.1. Gesagten wird deutlich, dass im
Schadenfall auf den zuletzt erhaltenen Lohn abgestellt wird. Dieser muss
demnach bekannt sein. Zudem ist der den Schaden darstellenden Erwerbsausfall
als Anspruchsvoraussetzung von der versicherten Person, dem Kläger, zu beweisen
(vgl. E. 1.5. sowie BGE 141 III 241, 242 E. 3.1. und Urteil des
Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 3.).
4.2.2. Vorliegend finden sich in den Akten verschiedene Angaben zum Lohn
des Klägers. Aus dem bereits erwähnten Arbeitsvertrag des Klägers mit der D____
GmbH vom 5. Mai 2014 (KB 9) geht ein Grundgehalt von
CHF 5‘000.-- pro Monat hervor sowie ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn.
Aus der Lohnabrechnung für Mai 2014 geht denn auch ein Monatslohn von
CHF 5‘000.-- zuzüglich eines Anteils des 13. Monatslohns von 8.33%
(CHF 416.65) und eine Ausbildungszulage von CHF 250.-- hervor. Der
Nettolohn (nach den Sozialabzügen sowie einer Spesenauszahlung von
CHF 400.--) wird mit CHF 5‘533.10 beziffert (KB 16). In den
Lohnabrechnungen von Juni bis Dezember 2014 (ebenfalls KB 16) wird statt
eines Monatslohns und eines Anteils des 13. Monatslohns ein Krankentaggeld
von CHF 5‘400.-- ausgewiesen. Der angegebene Nettolohn beträgt jeweils
CHF 5‘532.30. Zunächst fällt auf, dass auf den vom Kläger beim Gericht
eingereichten Lohnabrechnungen bereits ab Juni 2014 ein Krankentaggeld
ausgewiesen wurde, obwohl die Krankenmeldung erst am 2. März 2015
(KB 15) erfolgte. Ausserdem ist das in den genannten Lohnabrechnungen
genannte Krankentaggeld höher als die mit der Beklagten vereinbarten 90% des
AHV-Lohnes gemäss Art. A 4 Abs. 6 AVB (vgl. E. 4.1.). Es
kann ‑ wie sich im Folgenden zeigen wird ‑ offen bleiben, ob der
jeweils monatlich ausgewiesene 13. Monatslohn in den AHV-Lohn einberechnet
werden muss oder nicht. 90% des AHV-Lohnes wären in jedem Fall weniger als
CHF 5‘400.--. Ohne Anteil des 13. Monatslohnes wären 90% des Monatslohnes
(inkl. der Ausbildungszulage, welche auf den Lohnabrechnungen jedoch stets
zusätzlich zum Taggeld ausgewiesen wurde) CHF 4‘725.--, mit dem Anteil des
13. Monatslohnes wären es rund CHF 5‘100.--.
Hinzu kommt, dass im Lohnausweis 2014 (KB 16) nebst einem
Krankentaggeld von CHF 34'299.-- ein Lohn von CHF 5‘416.--
ausgewiesen wird. Der Lohn von CHF 5‘416.-- entspricht dem auf der Lohnabrechnung
von Mai 2014 angegebenen Monatslohn zuzüglich des erwähnten Anteils des
13. Monatslohns. Wie sich die als Krankentaggeld deklarierten
CHF 34'299.-- ergeben, ist jedoch unklar. Geteilt durch die sieben Monate
(Juni bis Dezember 2014) für welche der Bezug eines Krankentaggelds geltend
gemacht wurde, ergäbe dies ein monatliches Taggeld von CHF 4‘899.85. Dies
wiederum deckt sich mit keiner der obenstehenden Zahlen. Noch weniger stimmen
diese bereits erwähnten Angaben mit den Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende
vom 27. April 2015 zuhanden der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
überein. Dort wurde nämlich angegeben, der Kläger habe von Mai bis August 2014
monatlich einen Lohn von CHF 5‘400.--, von September bis Dezember 2014
einen solchen von CHF 4‘320.-- und zudem einen 13. Monatslohn von
CHF 3‘238.70 erhalten. Von Januar bis Mai 2015 wurde ein Monatslohn von CHF 3‘238.70
genannt (KB 17). Im Rahmen der Klage wird schliesslich ein Betrag von
CHF 4‘874.40 als Krankentaggeld für einen Monat gefordert. Dies würde
einem Monatslohn von CHF 5‘416.--, bzw. einem Monatslohn von
CHF 5‘000.-- zuzüglich CHF 416.-- Anteil des 13. Monatslohnes
entsprechen.
Die Angaben des Klägers bezüglich seines Lohnanspruchs sind
nicht einheitlich. Vor allem ist unklar, weshalb während mehrerer Monate die
Auszahlung von Krankentaggeldern ausgewiesen wurde, obwohl noch keine
entsprechende Meldung bei der Beklagten erfolgt war. Ebenfalls nicht
nachvollziehbar ist die Berechnung des Lohnanspruchs des Klägers, bzw. die
Berechnung des ihm zustehenden Krankentaggeldes auf den Lohnabrechnungen von
Juni bis Dezember 2014. Dies alles stellt schon in Frage, ob wirklich vom
ursprünglich im Arbeitsvertrag vom 5. Mai 2014 genannten monatlichen
Grundlohn von CHF 5‘000.-- ausgegangen werden könnte, wenn der Kläger denn
überhaupt einen Anspruch auf ein Taggeld hätte. Hinzu kommt, dass sich aus den
vom Kläger bei der Beklagten eingereichten Auszügen (AB 23) seines Kontos
der Jahre 2014 und 2015 nichts ergibt, was auf einen regelmässigen Lohnfluss
hinweisen würde. Es finden sich Vergütungen der D____ GmbH an folgenden Daten:
30. Mai 2014, 11. Juli 2014, 15. September 2014, 8. Oktober
2014, 14. November 2014, 1. Juli 2015 und 5. August 2015. Die
Vergütungen sind unterschiedlicher Höhe und betragen zwischen CHF 2‘500.--
und 5‘360.05. Zudem ergeben sich aus den Kontoauszügen verschiedene
Bareinzahlungen, bei welchen allerdings nicht ersichtlich ist, wer diese
getätigt hat. Auch die vom Rechtsvertreter des Klägers mit E-Mail vom
8. April 2016 (AB 18) bei der Beklagten eingereichten Buchungsübersichten
bzw. Belege über Buchungen auf dem Konto der D____ GmbH vermögen keine
regelmässigen Lohnzahlungen an den Kläger zu belegen. Insbesondere stimmen die
Bankunterlagen nicht mit den oben erwähnten Lohnabrechnungen überein.
4.2.3. Vorliegend kann aufgrund der sich teilweise stark
widersprechenden Angaben nicht festgestellt werden, welchen Lohn er denn im
Gesundheitsfall erhalten hätte. Da der Kläger angab, er habe den vollen Lohn
erhalten und auch die Lohnabrechnungen ein anstelle des Lohnes ausbezahltes Krankentaggeld
von CHF 5‘400.-- ausweisen (siehe oben), wäre zu erwarten, dass sich dies
in den Kontoauszügen sowohl des Klägers als auch der Beklagten ablesen lässt.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Aufgrund der Undurchsichtigkeit der
Lohnverhältnisse ist schon fraglich, ob überhaupt einer der angegebenen Löhne
stimmt. Ebenso zweifelhaft ist, dass es sich im Fall, dass der Kläger nicht
gleich zu Beginn des angegebenen Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig geworden
wäre, anders verhalten hätte, und die Lohnzahlungen dann nachvollziehbar
gewesen wären.
Der Kläger vermag vorliegend folglich nicht zu beweisen,
welchen Lohn er, sofern überhaupt, im Gesundheitsfall erhalten hätte. Dementsprechend
ist kein Schaden bewiesen, insbesondere dessen allfällige Höhe bleibt
unbewiesen. Schon aus diesem Grund ist daher ein Anspruch des Klägers auf Taggeldleistungen
der Beklagten zu verneinen.
Selbst wenn im Übrigen ein bestimmter Lohn, welchen der Kläger
im Gesundheitsfall erhalten hätte, festgestellt werden könnte, müsste der
Anspruch aber auch aus anderen Gründen abgelehnt werden. Dies zeigt sich im
Folgenden.
4.3.
Die Beklagte zeigt sich der Auffassung, dass der Kläger schon aus
dem Grund keinen Anspruch auf Taggeldleistungen habe, weil er vor der
Arbeitsunfähigkeit kein Salär von der D____ GmbH erhalten habe.
Der eingereichte Arbeitsvertrag ist auf den 5. Mai 2014
datiert (AB 1). Der Lohnausweis 2014 sowie die Lohnabrechnung für Mai 2014
wurden ebenfalls ab diesem Datum ausgestellt (KB 16). Die vom Kläger
geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit beginnt jedoch erst einen Tag später,
nämlich am 6. Mai 2014. Es kann vorliegend offen bleiben, ob davon
ausgegangen werden muss, dass der Kläger für den 5. Mai 2014 einen Lohn
erhalten hätte und daher vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Lohn ausbezahlt
wurde. Ebenso kann darauf verzichtet werden, eine Auslegung von
Art. E 5 Abs. 1 und Art. A 4 Abs. 6 AVB
vorzunehmen um zu bestimmen, was genau mit dem „letzten Lohn“ gemeint ist.
Gemäss den eigenen Angaben des Klägers, erhielt er von der Beklagten seinen
Lohn trotz seiner Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt (Klage, S. 6). Damit hatte
er keinen Erwerbsausfall und folglich auch keinen Schaden. Seine Ausführung,
die D____ GmbH sei davon ausgegangen, dass sie von der Beklagten sämtliche dem
Kläger ausbezahlten Löhne zu einem späteren Zeitpunkt zurückbekomme, vermag
nicht zu überzeugen. Die Tatsache, dass der neue Gesellschafter und
Geschäftsführer, K____, am 6. Januar 2017 eine Abtretung der Forderungen
der D____ GmbH gegenüber der Beklagten betreffend die Auszahlung des Lohnes des
Klägers seit Mai 2014 an den Kläger unterschrieb (KB 21;
vgl. Tatsachen I.d), weist viel mehr darauf hin, dass diese selbst
gegenüber der Beklagten keine Forderung (mehr) stellen will. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass Art. 87 des Bundesgesetzes vom 2. April
1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) vorsieht, dass
derjenigen Person, zu deren Gunsten eine kollektive Unfall- oder
Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder
der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zusteht.
Diese Bestimmung ist im Sinne von Art. 98 VVG zwingender Natur und hat zur
Folge, dass nur die begünstigte Person Anspruchsberechtigte der Versicherungsleistung
ist und der Versicherer sich nur mit Leistung an diese befreien kann
(vgl. BGE 141 III 112, 114 E. 4.3 mit Hinweisen = Praxis 2016
Nr. 96; vgl. auch Christoph Frey /
Nathalie Lang in: Basler Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz [BSK
VVG] - Nachführungsband, Basel 2012, Art. 87 ad N 23). Dieses Vertragsverhältnis
kann mit einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter gemäss Art. 112
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend
die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht [OR; SR 220]) verglichen werden. Insofern besteht
also eine Analogie zwischen Art. 87 VVG und Art. 112 Abs. 2 OR (BGE 141 III 112, 114 E. 4.3 mit Hinweisen = Praxis 2016
Nr. 96, vgl. auch Roberta
Papa, Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Krankheit und
Unfall des Arbeitnehmers und die Koordination von Lohnfortzahlungsleistungen
mit Taggeldleistungen, in: ArbR 2009, S. 69 ff., S. 79 und Gustavo Scartazzini,
Krankentaggeldversicherung, in: AJP 1997, S. 667 ff., S. 668). Der
Kläger wäre somit ohnehin die einzige zur vorliegenden Klage aktivlegitimierte
Person gewesen. Die D____ GmbH konnte mangels eigenen Forderungsrechts gar
keine Forderung gegenüber der Beklagten an den Kläger abtreten. Es wäre
insofern nachvollziehbarerer gewesen, wenn der Kläger ‑ der vorbringt, er
habe seinen Lohn von der D____ GmbH als Arbeitgeberin stets erhalten ‑
seine Forderung an die D____ GmbH abgetreten hätte, damit diese die
Krankentaggelder zurückerhält, welche sie ausbezahlt hat.
Ein Anspruch auf ein Krankentaggeld aufgrund eines Schadens im
Sinne eines Lohnausfalls muss somit auch aus diesem Grund verneint werden.
4.4.
Da ein Krankentaggeldanspruch bereits aufgrund der obigen
Ausführungen ohnehin verneint werden muss, kann offen bleiben, ob der
Tatbestand von Art. 40 VVG (betrügerische Begründung des
Versicherungsanspruchs) ‑ wie von der Beklagten geltend gemacht ‑
erfüllt ist. Dies betrifft namentlich die Frage, ob die Übernahme der GmbH und
den Abschluss eines Arbeitsvertrages des Klägers mit sich selbst, einzig darauf
abzielten, Leistungen der Beklagten zu beziehen. Diesbezüglich sei jedoch zumindest
darauf hingewiesen, dass die Übernahme der Stammanteile der D____ GmbH am
29. April 2014, das Datum des Arbeitsvertrags (5. Mai 2014) und die
ab dem 6. Mai 2014 geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit auffällig nahe
beieinander liegen. Hinzu kommt, dass es sich bei der beim Kläger diagnostizierten
pigmentierten villonodulären Synovalitis (PVNS) um ein Rezidiv handelte (vgl.
z.B. Bericht von Dr. O____ und PD Dr. P____ des I____ vom
29. Juli 2014, AB 5). Die Rezidivrate der PVNS liegt bei 10 bis 20%
(Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch 266. Auflage, Berlin 2014,
S. 2070). Demnach muss jemand, der einmal darunter leidet, mit einem
Rezidiv rechnen, wenngleich die Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs begrenzt ist.
Dabei ist anzunehmen, dass sich die Symptome bei einem Rezidiv ähnlich
gestalten wie beim ersten Auftreten einer PVNS und eine betroffene Person somit
zumindest ein Rezidiv vermuten kann.
5.1.
Die Klage ist abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Beigeladener
Versandt am: