Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2016.74
ENTSCHEID
vom 19.
Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um teilweisen Erlass bzw.
Ratenzahlung der Geldstrafe sowie der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
vom 6. Juni 2017, SB.2016.74)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 6. Juni 2017 wurde A____ wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.–, als
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Februar
2015, verurteilt sowie die am 16. Juli 2014 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 50.–,
Probezeit 2 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches
nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wurde A____ verwarnt und die Probezeit um ein
Jahr verlängert. Es wurden ihm für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von
CHF 395.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt, ferner die
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 700.–. Mit Schreiben vom
7. Februar 2018 an das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich Services
Finanzen, ersucht A____ um „Teilerlass der geforderten CHF 10‘495.30 und für
den Rest eine Teilzahlung in der Höhe von CHF 200.–“. Die
Staatsanwaltschaft hat das Gesuch am 9. Februar 2018 zuständigkeitshalber dem
Appellationsgericht überwiesen.
Erwägungen
1.1 Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten
Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten
im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die
Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den
Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind
Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches
als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat.
Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts ist seit dem 1. Juli 2016
im revidierten Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) geregelt, welches
in § 43 Abs. 3 die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zum nachträglichen
Erlass der Verfahrenskosten für zuständig erklärt (statt vieler: AGE
SB.2014.107 vom 25. August 2016; SB.2013.63 vom 27. Juni 2016, je E. 1 m. Hinw.).
Das Berufungsurteil vom 6. Juni 2017 wurde durch das Appellationsgericht
erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Einzelrichterin
zuständig ist.
1.2 Mit
Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Juni 2017 wurde dem Gesuchsteller eine
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.–, also insgesamt CHF 9‘000.–, sowie
die Tragung der Verfahrenskosten auferlegt. Gemäss Art. 425 StPO kann das
Appellationsgericht Erlassgesuche jedoch nur behandeln, soweit sie sich auf
Verfahrenskosten beziehen. Für die Stundung oder Herabsetzung von Geldstrafen
ist die Vollzugsbehörde oder das Strafgericht zuständig, wobei ein
vollständiger Erlass im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Vollzugsbehörde kann
dem Verurteilten in sinngemässer Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) – i.V. mit Art. 42 Abs. 4 und 106 Abs. 5 StGB
– Zahlungsfristen von einem bis zu zwölf Monaten setzen und diese auf Gesuch
hin verlängern oder Ratenzahlungen ermöglichen. Vollzugsbehörde für Geldstrafen
ist im Kanton Basel- Stadt das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich
Services (§ 1 und § 3 Abs. 1 lit. e Strafvollzugsgesetz [SG 258.200] und § 3
Abs. 4 Justizvollzugsverordnung [JVV, SG 258.210]). Das Gericht kann in
sinngemässer Anwendung von Art. 36 Abs. 3 StGB (i.V. mit Art. 42 Abs. 4
und 106 Abs. 5 StGB) die Verlängerung der Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten, die
Herabsetzung des Tagessatzes oder die Anordnung gemeinnütziger Arbeit gewähren.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Gesuchsteller die Geldstrafe nicht
bezahlen kann, weil sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem Urteil ohne
sein Verschulden erheblich verschlechtert haben.
Beim in Art. 36 Abs. 3 StGB erwähnten Gericht handelt es sich, nach wohl
einhelliger Auffassung, um das erstinstanzliche Gericht, vorliegend somit um
das Strafgericht, da ein Fall von Art. 363 StPO vorliegt (AGE SB.2013.20
vom 24. September 2015 E. 2.1; SB.2012.60 vom 5. Oktober 2015
E. 1.2; vgl. Heer, in: Basler
Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 363 N 1,
4, 6; Schwarzenegger, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 363 N 2). Demnach ist auf das vorliegende Gesuch, soweit
es sich auf die Geldstrafe in der Höhe von CHF 9‘000.– bezieht, infolge
Unzuständigkeit des Appellationsgerichts nicht einzutreten.
2.1 Für
die Herabsetzung oder einen Erlass der Verfahrenskosten müssen die
wirtschaftlichen Verhältnisse einer kostenpflichtigen Person belegen, dass eine
ganze oder teilweise Kostenauflage unbillig erscheint. Die ganze oder teilweise
Kostenauflage ist dann unbillig, wenn der Betroffene mittellos ist oder die
Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung
gefährden würden (Domeisen, in:
Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 4).
2.2 Der
Gesuchsteller macht geltend, er habe am 25. April 2013 einen sehr schweren
Motoradunfall erlitten, den er nur knapp überlebt habe. Seitdem gehe es
finanziell und gesundheitlich nur noch bergab. Momentan habe er gar kein Einkommen,
weder eine Rente, Sozialhilfe noch Arbeitslosengeld. Er sei momentan arbeitssuchend,
aber sein Gesundheitszustand erschwere dies enorm. Seit Februar 2015 lebe er
von dem Krankentaggeld der SUVA und SVA und habe die Schule besucht in der
Hoffnung, den Anschluss an die Arbeitswelt zu erlangen.
2.3 Obwohl
der Gesuchsteller seine Angaben im Gesuch vom 7. Februar 2018 durch keine
Unterlagen belegt und an der Verhandlung vom 6. Juni 2017 noch ausgesagt hat,
über ein Einkommen von CHF 4‘000.– bis CHF 5‘000.– inklusive 13. Monatslohn
zu verfügen (Verhandlungsprotokoll S. 3), ist zu seinen Gunsten davon
auszugehen, dass er in angespannten finanziellen Verhältnissen lebt, zumal er
gemäss eigenen Angaben über kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr verfügt.
Im Sinne eines Entgegenkommens kann dem Gesuchsteller die Abzahlung der
Gerichtskosten von CHF 1‘495.30 in monatlichen Raten von CHF 200.– gewährt
werden, was einer Abzahlungsdauer von knapp 8 Monaten entspricht. Die Raten
sind jeweils per Anfang Monat zu bezahlen, beginnend ab 1. April 2018. Der
Gesuchsteller wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben einer Rate
sofort der gesamte Restbetrag fällig wird.
Bei diesem
Verfahrensausgang hätte der Gesuchsteller zumindest einen Teil der
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird auf die
Erhebung von Kosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Bezug auf die Geldstrafe wird auf das
Teilerlassgesuch mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.
Bezüglich der Verfahrenskosten von CHF
1‘495.30 wird dem Gesuchsteller die Bezahlung in monatlichen Raten von CHF
200.–, beginnend ab 1. April 2018, gewährt. Bei Ausbleiben einer Rate wird der
gesamte Restbetrag sofort fällig.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten
wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Zentrales Rechnungswesen der Gerichte
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.