Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
des Präsidenten
vom 15. Februar 2018
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.231
Verfügung vom 31. Oktober 2017
Beweiskraft von medizinischen
Gutachten; vorliegend ungenügende Sachverhaltsabklärung
Erwägungen
1.1. A____
(Beschwerdeführer), geboren am [...] 1958, meldete sich im Januar 2017 erneut
zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akten 64),
nachdem die IV-Stelle Basel-Stadt ein früheres Gesuch – im Wesentlichen gestützt
auf das Gutachten der C____ GmbH vom 5. Januar 2015 (IV-Akte 22, S. 2 ff.)
und die ergänzende Stellungnahme der C____ GmbH vom 13. Juli 2015 (IV-Akte
41) – mit Verfügung vom 16. September 2015 (IV-Akte 47), bestätigt mit Urteil
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 8. März 2016 (IV-Akte 55,
S. 2 ff.), abgelehnt hatte. Er liess der IV-Stelle in diesem Zusammenhang den
Bericht von Dr. med. D____, FMH Kardiologie, vom 22. März 2016 nebst
Beilagen (IV-Akte 66) zukommen.
1.2. Die
IV-Stelle holte in der Folge beim RAD die Stellungnahme vom 13. März 2017
(IV-Akte 70) ein. Mit Vorbescheid vom 20. März 2017 (IV-Akte 71) wurde dem
Beschwerdeführer die Verneinung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt.
Dazu äusserte sich dieser am 9. Juni 2017 (IV-Akte 74). Der Eingabe legte er ein
Überweisungsschreiben von Dr. D____ vom 23. Mai 2017 (IV-Akte 74, S. 3) bei. Dessen
ungeachtet erliess die IV-Stelle am 31. Oktober 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 84).
2.1.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2017 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die
IV-Stelle zu verpflichten, ihm mindestens eine halbe IV-Rente zu gewähren.
Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuberechnung des
Rentenanspruches an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.
2.2.
Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort
vom 15. Januar 2018 – gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 8. Januar 2018
(IV-Akte 88) – die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an sie zur
Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
3.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin oder der
Präsident des Sozialversicherungsgericht einfache Fälle als Einzelgericht.
3.3. Fraglich und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 31. Oktober
2017 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
4.1.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und
Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
4.2.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit
Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.3.
4.3.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor,
ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen
zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f.
E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
4.4.
4.4.1. Die Verfügung vom 16. September 2015 (IV-Akte 47), bestätigt
mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 8. März 2016 (IV-Akte
55, S. 2 ff.), mit der ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint worden
war, basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten der C____
GmbH vom 5. Januar 2015 (IV-Akte 22, S. 2 ff.).
4.4.2. Im polydisziplinären Gutachten der C____ GmbH vom 5. Januar
2015 war unter anderem folgende Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit festgehalten worden (vgl. S. 25): schwere koronare
3-Asterkrankung (ICD-10 125.1): (a.) Status nach stummem infero-posteriorem
Infarkt vor 2002, (b.) Status nach 3-fach AKB mit LIMA auf RIVA, Venen-Bypass
auf Ramus diagonalis 1 und Ramus marginalis 2 am 29. November 2002 (Unispital
Basel), (c.) eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion (Echo 6. November 2014,
linksventrikuläre Ejektionsfraktion [LVEF] 35-40 %), (d.) reduzierte
körperliche Belastbarkeit (Ergometrie maximal 89 Watt, 37 % der
Sollleistung möglich), (e.) kardiovaskuläre Risikofaktoren (Status nach Nikotinabusus,
metabolisches Syndrom). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten
festgehalten worden, angesichts der aktuellen kardiologischen Untersuchungsbefunde
sei der Explorand für eine mittelschwer und schwer körperlich belastende
Tätigkeit nicht mehr einsetzbar (vgl. S. 24 des Gutachtens). In der Gesamtbeurteilung
war schliesslich klargestellt worden, dem Exploranden könne aus polydisziplinärer
Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler und in
jeder anderen körperlich mittelschwer oder schwer belastenden beruflichen Tätigkeit
festgestellt werden. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen
eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. S. 27 des Gutachtens).
4.5.
4.5.1. Der Neuanmeldung vom Januar 2017 hat der Beschwerdeführer
einen Bericht von Dr. D____ vom 22. März 2016 sowie Untersuchungsberichte
(IV-Akte 66) beigelegt. Im weiteren Verlauf hat er der Beschwerdegegnerin das
Überweisungsschreiben von Dr. D____ vom 23. Mai 2017 (IV-Akte 74, S. 3) zukommen
lassen.
4.5.2. Im Bericht vom 22. März 2016 äusserte sich Dr. D____ zu
den in der Zwischenzeit durchgeführten kardiologischen Testungen. Unter anderem
machte er in Bezug auf das Belastungs-Elektrokardiogramm geltend, bei einer Leistung
von 25 Watt/1.7 Mets sei die Herzfrequenz von 77/min auf 103/min angestiegen.
Der Blutdruck habe bei 200/99mmHg gelegen. Die Belastung sei wegen Anstrengungsdyspnoe
und Tachypnoe abgebrochen worden. Dies entspreche einer schweren Belastungs-Insuffizienz.
Dabei seien zusätzlich anstrengungsinduziert ventrikuläre Extrasystolen (VES)
und gehäufte ventrikuläre Zweiersalven aufgetreten. Bezug nehmend auf das 24-Stunden-EKG
gab Dr. D____ an, bei der schlechten LVEF des Herzens stelle sich die Frage
nach einem implantierbaren cardioverten Defibrillator (ICD). Zum Ergebnis der Echokardiographie/Stressecho
führte Dr. D____ unter anderem aus, es liege ein deutlich dilatierter,
vergrösserter und entrundeter linker Ventrikel mit einem enddiastolischen
Volumen von gut 200ml (Norm 150ml) triplan vor. Biplan betrage das Volumen gut
250ml. Folglich bestehe eine deutliche Dilatation. Der rechte Ventrikel sei
auch etwas vergrössert. Derweil der rechte Ventrikel hyperaktiv sei, sei der
linke Ventrikel sehr schlecht kontrahierend. Die LVEF variiere je nach
methodologischer Messung zwischen 25 % und 40 %. Die triplane Messung werde mit
30 % vermessen. Bei "eyeballing" liege die Kontraktilität im 4-Kammer-Blick
noch tiefer. Die Verkürzungsfraktion der Hinterwand erreiche zum Teil lediglich
14 % (Norm 25 %) und sei mit 19 % in bestimmten Schnitten am besten. Die systolische
Funktion des linken Ventrikels sei schwer gestört. Zusammenfassend stellte Dr. D____
schliesslich klar, es liege eine schwere Herzkrankheit vor. Der Patient sei aktuell
100 % arbeitsunfähig. Dies betreffe sowohl die angestammte Tätigkeit als Maler
als auch einen leichteren Beruf.
4.5.3. Im Überweisungsschreiben vom 23. Mai 2017 (IV-Akte 74,
S. 3) gab Dr. D____ als klinische Diagnose an: "schwere chronische KHK.
Status nach ACBG 4-fach (IV AHKA und Hypertonie), Hypercholesterinämie,
Adipositas, 175cm/108kg".
4.5.4. Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Januar
2018 (IV-Akte 88) fest, anhand der Untersuchungen von Dr. D____ könnten
wesentliche Veränderungen seit der Begutachtung durch die C____ GmbH mit einer
möglichen zusätzlichen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden
(neu aufgetretene SVES, häufige polymorphe ventrikuläre Extrasystolen (VES) mit
Bi, Tri- und Quadrigeminie, ventrikuläre Zweiersalven, zum Teil polymorph,
ventrikuläre Dreiersalven, dazu anzunehmende schlechtere LVEF des Herzens mit
Auswurffraktionen je nach methodischer Messung von bis zu 25 %, notwendiger
frühzeitiger Abbruch des Belastungs-Elektrokardiogramms (Ergometrie) wegen
Anstrengungsdyspnoe und Tachypnoe, mit zusätzlichen anstrengungsinduzierten VES
und gehäuften ventrikulären Zweiersalven, als Hinweise auf eine schwere
Belastungs-Insuffizienz). Er empfehle daher eine kardiologische Verlaufsbegutachtung.
4.6.
Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen kann nicht ohne weiteres
von einem – bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (31. Oktober 2017)
–unverändert gebliebenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgegangen
werden. Eine Verschlechterung der kardiologischen Situation (mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit) erscheint nicht als ausgeschlossen. Allerdings kann auch nicht
unbesehen der Einschätzung von Dr. D____ gefolgt werden. Denn diesbezüglich ist
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte
nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE
125 V 351, 353 E. 3a/cc), sondern auch als spezialärztlich behandelnde
Medizinalpersonen (vgl. SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78 [8C_616/2014 E. 5.3.3.3],
2013 IV Nr. 40 S. 119 [8C_231/2013 E. 5.3], je mit Hinweisen; vgl. statt vieler
auch Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2017 E. 3.2 vom 20. April 2017 und
8C_610/2016 vom 17. November 2016 E. 3.2) im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen. Es ist daher notwendig, dass die Beschwerdegegnerin
die kardiologische Situation gutachterlich klären lässt.
5.1.
In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 31. Oktober 2017
somit aufzuheben und es ist die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im
Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Da der Beschwerdeführer obsiegt hat, hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung
von Fr. 3'300.- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im
vorliegenden Fall ist von einem punkto Aufwand und Schwierigkeitsgrad
unterdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher rechtfertigen, dem
Beschwerdeführer ein reduziertes Honorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Da der im Jahr 2018 erbrachte anwaltliche
Aufwand – gemessen am Gesamtaufwand – äusserst minim ist, lässt es sich
rechtfertigen, vorliegend den bis Ende 2017 massgebend gewesenen Mehrwertsteuersatz
von 8 % anzuwenden.
Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 31. Oktober 2017 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'650.- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 212.-- Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: