Detention complaint moot; recusal request denied

HB.2018.8Obergericht / Einzelrichter12.02.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The accused challenged a Basel-Stadt coercive-measures court order placing him in pre-trial detention and also sought the recusal of the case prosecutor, claiming bias because he had filed a criminal complaint against him. The appellate single judge held that the detention appeal had become moot after a later order imposed security detention for the same period, so the detention proceedings were discontinued. The recusal request was rejected because a party cannot create a bias ground through its own criminal complaint. Despite the partial loss on the recusal issue, no costs were imposed because the main detention appeal was not frivolous and became moot only later.

Omnilex-Regeste

Art. 58–59 StPO; recusal of a prosecutor and mootness of a detention complaint. A recusal ground cannot be derived merely from the fact that a party has filed a criminal complaint against the prosecutor; otherwise the accused could manipulate the composition of the prosecution and delay proceedings. A detention complaint loses its current practical interest and must be struck off when a later security-detention order supersedes the challenged pre-trial detention order. In such a situation, costs may be waived where the main complaint was not manifestly hopeless and the mootness occurred only subsequently (consid. 1–3).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2018.8

ENTSCHEID

vom 26. Februar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 12. Januar 2018 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 6. April 2018 sowie Ausstandsbegehren gegen den fallführenden Staatsanwalt

Sachverhalt

Am 10. Januar 2018 wurde aufgrund einer lautstarken Auseinandersetzung in der Freien Strasse die Polizei requiriert, welche den beteiligten A____ in der Folge kontrollierte und festnahm. Es wurde festgestellt, dass die Polizei gleichentags bereits an den Wohnort seiner Ex-Partnerin hatte ausrücken müssen, wobei der Vorwurf einer Drohung durch den Beschwerdeführer im Raum stand. Am 12. Januar 2018 verfügte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen. Nebst einem dringenden Tatverdacht wurden die speziellen Haftgründe Kollusionsgefahr und Fortsetzungsgefahr bejaht und die Verhältnismässigkeit angesichts der drohenden Strafe als gegeben erachtet.

Gegen diese Haftverfügung hat A____ mit Schreiben vom 19. Januar 2018 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Mit gleicher Eingabe wird beantragt, es sei der Erste Staatsanwalt anzuweisen, den fallführenden Staatsanwalt [...] zu ersetzen, da dieser befangen sei.

Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde in allen Punkten, soweit darauf einzutreten ist. Unter o/e-Kostenfolge.

Weitere Eingaben des Beschwerdeführers datieren vom 24. Und 31. Januar 2018. Mit Schreiben vom 4. Februar 2018 stellte er ein Fristverlängerungsgesuch betreffend seine Replik, worauf die Frist bis zum 14. Februar verlängert wurde. Nach einem weiteren Gesuch vom 13. Februar 2018 wurde die Replikfrist bis zum 22. Februar 2018 verlängert.

Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 wurde durch das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen angeordnet.

Erwägungen

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde gegen die Anordnung von Untersuchungshaft ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten wäre. Allerdings ist die Beschwerde aufgrund der inzwischen verfügten Sicherheitshaft gegenstandslos geworden, und es fehlt somit an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Haftbeschwerde. Diesbezüglich ist das Verfahren somit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 13).

Es bleibt über das Ausstandsbegehren gegen den fallführenden Staatsanwalt [...] zu entscheiden. Gemäss Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Der Beschwerdeführer stützt sich bei seinem Antrag auf seine eigene Strafanzeige gegen den Staatsanwalt. Dieser sei als beschuldigte Person nicht in der Lage, das Verfahren gegen den Beschuldigten objektiv zu führen (Beschwerde S. 3). Die Parteien können indes aus eigenem Verhalten keinen Ausstandsgrund bei der in einer Strafbehörde tätigen Person ableiten. Das Einreichen einer Strafanzeige vermag für sich keinen Anschein der Befangenheit zu begründen (dazu Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 56 N 41). Anderenfalls wäre es einem Beschuldigten in allen Verfahrensstadien möglich, ihm unliebsame Exponenten der Strafverfolgung auszutauschen und zudem das Strafverfahren beliebig zu verzögern. Das Ausstandsbegehren ist demzufolge abzuweisen.

Hinsichtlich des Ausstandsbegehrens unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hätte. Der Bearbeitungsaufwand entfiel im vorliegenden Fall indes grösstenteils auf das Haftbeschwerdeverfahren, welches zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht aussichtlos erschien und dessen spätere Gegenstandslosigkeit nicht der Beschwerdeführer zu verantworten hat. Umständehalber ist daher vollständig auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Haftbeschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer / Gesuchsteller

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

Verteidiger im Strafverfahren ([...])

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

detentionmootnessrecusalbiascriminal procedurecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the pre-trial detention order remained justiciable after the later security detention order.

Extrahierter Entscheid

The detention complaint had become moot because a later security detention order replaced the challenged pre-trial detention order; the lack of a current legal interest required the proceedings to be discontinued.

Extrahierte Begründung

Although the appeal was timely and admissible in form, the subsequent security detention order removed any current practical interest in reviewing the original detention order.

Kernrechtsfrage

Whether the request to recuse the case prosecutor should be granted because the prosecutor had been criminally denounced by the accused.

Extrahierter Entscheid

The recusal request was denied; filing a criminal complaint against the prosecutor did not by itself create an appearance of bias.

Extrahierte Begründung

A party may not manufacture a ground for recusal through its own conduct. Otherwise an accused could repeatedly force substitutions of prosecutors and delay proceedings at will.

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