Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2016.43
HB.2017.24
ENTSCHEID
vom 13. Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...],
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteile des Appellationsgerichts
SB.2016.43 vom 24. März 2017 und
HB.2017.24 vom 4. Juli 2017)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts SB.2016.43 vom 24. März 2017 wurde A____ (nachfolgend:
Gesuchsteller) des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung
schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten
verurteilt. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er – in solidarischer Haftung
mit B____ – zu einer Schadenersatzzahlung von CHF 18‘730.15 zuzüglich Zins verurteilt.
Es wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 1‘449.50 sowie Urteilsgebühren von CHF
1‘600.– für die erste und von CHF 800.– für die zweite Instanz auferlegt.
Vom 12. Dezember
2016 bis 17. November 2017 befand sich der Gesuchsteller im Rahmen eines neuen
Strafverfahrens in Untersuchungshaft. Am 12. Juni 2017 erhob er Beschwerde
gegen eine diesbezügliche Haftverlängerungsverfügung, welche vom
Appellationsgericht als Einzelgericht mit Entscheid HB.2017.24 vom 4. Juli 2017
abgewiesen wurde. Für das Beschwerdeverfahren wurde ihm eine Urteilsgebühr von
CHF 500.– auferlegt.
Die Kosten und
Gebühren von insgesamt CHF 3‘849.50 für das Verfahren SB.2016.43 wurden
dem Gesuchsteller am 12. Juni 2017 in Rechnung gestellt. Am 12. August 2017
wurde ihm eine erste Mahnung zugestellt. Mit Eingabe vom 16. August 2017
beantragte der Gesuchsteller unter Hinweis darauf, dass er sich in Untersuchungshaft
befinde, den Erlass der Verfahrenskosten dieses Strafverfahrens (sowie des
früheren Strafverfahrens SB.2014.70). Das Gesuch wurde vom Appellationsgericht
als Einzelgericht mit Entscheid vom 23. August 2017 abgewiesen. Die Schulden
aus beiden Strafverfahren wurden indessen bis zur Entlassung des Gesuchstellers
aus der Untersuchungshaft gestundet.
Nach seiner
Haftentlassung wurde dem Gesuchsteller am 9. Dezember 2017 eine zweite
Mahnung für die Kosten und Gebühren des Verfahrens SB.2016.43 zugestellt. In
Bezug auf die Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens HB.2017.24 wurde ihm am
14. Oktober 2017 eine erste und am 9. Dezember 2017 eine zweite
Mahnung zugestellt.
Mit Eingabe vom
15. Januar 2018 hat der Gesuchsteller, vertreten durch [...], um Erlass der
Kosten der Verfahren SB.2016.43 und HB.2017.24 ersucht. Die Schuld aus dem
Verfahren SB.2014.70 wird im Schreiben nicht erwähnt.
Erwägungen
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können
Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet,
herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der
genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um
Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte
kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die
funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht. Damit
ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts
zuständig.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus
Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für
eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse
der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
2.2 Der Gesuchsteller begründet sein Erlassgesuch damit, dass
er infolge seiner Inhaftierung nicht nur seine Arbeitsstelle verloren habe, sondern
auch bis heute einer ausserordentlichen psychischen Belastung ausgesetzt sei,
weshalb er psychotherapeutische Unterstützung gesucht habe. Da er seinen
Lebensunterhalt seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft von der
Sozialhilfe bestreite, sei es ihm derzeit nicht möglich, die ausstehenden
Kosten zu begleichen. Er hat eine Bestätigung eingereicht, wonach er und seine
Ehefrau seit Dezember 2017 von der Sozialhilfe unterstützt würden.
2.3 Es ist zwar nachvollziehbar, dass die finanziellen
Verhältnisse des Gesuchstellers angespannt sind und er – solange er auf
Sozialhilfe angewiesen ist – nicht in der Lage ist, die gesamten Verfahrenskosten
vollständig und in einem Male zu begleichen. Im Entscheid des
Appellationsgerichts vom 23. April 2017, mit dem die Schulden des
Gesuchstellers für die Gerichtskosten aus den Verfahren SB.2014.70 und
SB.2016.43 während der Dauer der Untersuchungshaft gestundet wurden, wurde der
Gesuchsteller aber unmissverständlich aufgefordert, bei einem allfälligen erneuten
Gesuch um Ratenzahlung oder Erlass der Forderungen seine Finanz- und
Einkommensverhältnisse an Hand von entsprechenden Unterlagen (Schuldenverzeichnis,
Mietkosten, Versicherungen, allenfalls Unterlagen zu Fahrzeugen, Zahlungen der
Sozialhilfe etc.) darzulegen und dem Gericht einen sinnvollen Vorschlag betreffend
Ratenzahlung zu unterbreiten bzw. ein allfälliges Erlassgesuch substantiiert zu
begründen. Mit Ausnahme der Bestätigung der Sozialhilfe, wonach er und seine
Ehefrau seit Dezember 2017 von dieser unterstützt würden, hat der Gesuchsteller
mit dem vorliegenden Gesuch jedoch keinerlei Belege eingereicht (auch nicht für
die behauptete Psychotherapie) und dem Gericht auch keinen Vorschlag betreffend
Ratenzahlung unterbreitet. Es ist von einem Gesuchsteller indessen eine gewisse
Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Prüfung des Erlassgesuchs und die
Bereitschaft zur Zahlung wenigstens eines Teils der Forderung zu erwarten (vgl.
AGE SB.2013.50 vom 23. Oktober 2015). Auch einem Sozialhilfeempfänger ist es
zumutbar, während einer beschränkten Zeit auf gewisse Ausgaben aus dem Grundbetrag
zu verzichten, um seine Schulden zu begleichen.
2.4 In Bezug auf die Forderung aus dem Verfahren HB.2017.24
wird dem Gesuchsteller daher insofern Ratenzahlung bewilligt, als er die CHF 500.–
in zehn Raten zu CHF 50.– begleichen kann (fällig jeweils am ersten Tag
jeden Monats, beginnend mit dem 1. April 2018). Beim Ausbleiben einer Rate
wird der gesamte Restbetrag fällig.
2.5 Die Schuld von CHF 3‘849.50 für das Verfahren
SB.2016.43 hingegen wird derzeit nicht erlassen, aber immerhin weiterhin
gestundet. Wenn der Gesuchsteller die zehn Raten zu CHF 50.– für seine Schuld
aus dem Verfahren HB.2017.24 fristgerecht bezahlt hat, wird er nochmals ein
Erlassgesuch für die Schuld aus dem Verfahren SB.2016.43 stellen können. Dieses
wird er unter Beilage der dannzumal aktuellen Belege über seine Einkommens- und
Ausgabesituation substantiiert zu begründen haben, damit es Aussicht auf Erfolg
hat. Eine blosse Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit genügt nicht.
2.6 Der Gesuchsteller wird im Übrigen darauf aufmerksam
gemacht, dass auch die Forderung des Gerichts von ursprünglich CHF 1‘957.–,
mittlerweile CHF 2‘030.–, aus dem Verfahren SB.2014.70 nach wie vor offen ist.
Das
Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten der Verfahren SB.2016.43 und HB 2017.24 wird abgewiesen.
In Bezug auf die Verfahrenskosten von CHF 500.– aus
dem Verfahren HB.2017.24 wird dem Gesuchsteller die Bezahlung von 10
monatlichen Raten zu CHF 50.– (fällig jeweils am ersten Tag des Monats,
beginnend mit dem 1. April 2018) gewährt. Beim Ausbleiben einer Rate wird
der gesamte Restbetrag fällig.
Die Forderung des Gerichts von CHF 3‘849.50 aus
dem Verfahren SB.2016.43 wird gestundet, solange die Raten im Verfahren
HB.2017.24 fristgemäss bezahlt werden.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.