Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.204
ENTSCHEID
vom 1. Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 28. November 2017
betreffend Anordnung eines
Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete im Jahre 2016 unter dem Aktenzeichen
V160914 004 zunächst eine und am 6. Dezember 2017 unter dem Aktenzeichen
VT.2017.11331 parallel dazu eine zweite Strafuntersuchung gegen A____ (Beschwerdeführer)
wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen
(teilweise versuchten) Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie
mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 4. Oktober
2016 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren V160914 004 vorläufig festgenommen
und es wurde die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) zwecks
Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom
12. Oktober 2016 wies das Appellationsgericht mit Entscheid AGE BES.2016.173
vom 4. Januar 2017 ab (act. 5).
Am 28. November
2017 wurde der Beschwerdeführer nun im Zusammenhang mit den ihm im Verfahren
VT.2017.11331 zur Last gelegten Delikten erneut vorläufig festgenommen und mit
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. November 2017 in
Untersuchungshaft versetzt (act. 6; ZM.2017.290). Ebenfalls am
28. November 2017 ordnete die Staatsanwaltschaft die Abnahme eines WSA
zwecks Erstellung eines DNA-Profils an (act. 1). Hiergegen hat der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 wiederum Beschwerde
erhoben (act. 2). Mit Stellungnahmen vom 12. Dezember 2017
(act. 4) und vom 28. Dezember 2017 (act. 7) haben sich die
Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer zum Beschwerdeverfahren vernehmen
lassen.
Mit Eingabe vom 7. Februar
2018 hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass die dem Beschuldigten (noch)
zur Last gelegten Delikte mit Anklageschrift vom 9. Januar 2018 gesamthaft
dem Strafgericht zur Beurteilung unterbreitet (mithin die Verfahren vereinigt) worden
seien (act. 9).
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des
Strafverfahrens VT.2017.11331 sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Mit
Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft im Strafverfahren angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde
ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und
begründet eingereicht worden. Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben
juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE BES.2016.109 vom 19. Juli 2016 E. 1.2 BES.2015.86
vom 31. August 2015 E. 3). Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses
urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.
1.2 Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen
Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die
Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h.
aktuell sein (Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7 und 13). Der Wegfall der
aktuellen Betroffenheit während des Rechtsmittelverfahrens führt zur
Abschreibung des Rechtsmittels (Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 382 N 2).
In vorliegender
Sache hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 geltend
gemacht, sie habe den WSA vernichtet und am bestehenden DNA-Profil
partizipiert. Dennoch sei die erneute Anordnung der DNA-Analyse korrekt und
nötig gewesen, damit das neue Verfahren im System mit dem bestehenden
DNA-Profil verbunden werde und bei einer allfälligen (Teil-) Einstellung des ersten
Verfahrens und einer Verurteilung im neuen Verfahren die Löschungsfristen anhand
des neuen Verfahrens festgelegt würden.
Unterdessen
wurden mit Anklageschrift vom 8. Januar 2018 diverse Sachverhalte, die vorgängig
Gegenstand der getrennten Strafuntersuchungen gebildet hatten, gesamthaft dem
Strafgericht zur Anklage überwiesen. Ob diesem Vorgehen eine formelle
Vereinigungsverfügung voraus ging, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Jedenfalls
in materieller Hinsicht bewirkte die Anklageerhebung betreffend sämtliche dem
Beschwerdeführer (noch) zur Last gelegten Taten eine Vereinigung der Verfahren.
Im vereinigten Verfahren ist das bereits erhobene Profil Teil der Verfahrensakten
und somit ohne weitere Anordnung verwertbar. Als Folge dessen ist die erneute Profilerfassung,
bzw. die Verbindung eines neuen Verfahrens mit dem bestehenden DNA-Profil, nachträglich
überflüssig geworden. Das rechtlich geschützte Interesse an der Behandlung der
Beschwerde ist demnach dahingefallen und das Verfahren ist zufolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt
auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das
Rechtsmittel zurückzieht. In Fällen, in welchen wie vorliegend ein
Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos wird, die erst nach dem
Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist aufgrund einer summarischen
Prüfung nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang über die Verfahrenskosten zu
entscheiden. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind
allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei
kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat
oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der
Prozess gegenstandslos geworden ist. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in
guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen,
dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben
ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011
E. 4.1; AGE BES.2017.160 vom 8. Dezember 2017, BES.2015.112 vom 17. November
2015; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S.
1328; Schmid, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1777;
Domeisen, in: Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14).
3.1 In
der vorliegenden Sache ist unbestritten, dass die Ursache für die Gegenstandslosigkeit
der Beschwerde im Einflussbereich der Staatsanwaltschaft zu verorten ist. Sie
hat in materieller Hinsicht geltend gemacht, dass die erneute Erfassung des
beschwerdeführerischen DNA-Profils in einem zweiten Verfahren mit Blick auf die
unterschiedlichen Löschungsfristen sinnvoll sei, was in der Sache nicht zu
beanstanden ist. In formeller Hinsicht ist dieser Frage indes noch eine weitere
vorgelagert, nämlich jene nach der Notwendigkeit zweier getrennt geführter
Strafverfahren gegen ein und denselben Beschuldigten. Wie die Prozessgeschichte
zeigt, führt eine Vereinigung zweier Verfahren nach der Edition des zweiten
DNA-Profils zwangsläufig zur Gegenstandslosigkeit einer gegen die Anordnung erhobenen
Beschwerde, da das bereits erhobene Profil im vereinigten Verfahren
hinsichtlich aller Tatvorwürfe verwertbar ist. Führt die beschuldigte Person in
einem solchen Kontext in guten Treuen Beschwerde, darf ihr der Wegfall des
rechtlichen geschützten Interesses billigerweise nicht über den Kostenpunkt zum
Nachteil gereichen. Zu beachten ist dabei, dass das Erheben einer Beschwerde in
guten Treuen nicht mit dem späteren Obsiegen gleichzusetzen ist. Zu prüfen ist
damit vorgängig, ob nicht von Beginn weg die Ausdehnung der ersten
Strafuntersuchung angezeigt gewesen sein könnte, mit der Folge, dass sich die
Thematik unterschiedlicher Löschungsfristen überhaupt nie aktualisiert hätte.
3.2 Art. 29
Abs. 1 lit. a StPO, wonach Straftaten gemeinsam verfolgt und
beurteilt werden, wenn eine beschuldigte Person mehrere davon verübt hat,
statuiert nach seiner ausdrücklichen Marginalie den Grundsatz der
Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes
schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er
bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der
Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er
gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 der
schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 3 Abs. 2
lit. c StPO) und dient überdies der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1
StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen
sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe
müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der
Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden
helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde
Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung
einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31, 138 IV 214 E. 3.2
S. 219; BGer 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.3,
1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4, 1B_11/2016 vom 23. Mai
2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3.3 Die
Staatsanwaltschaft hat keine spezifischen Motive für die Eröffnung einer
zweiten Strafuntersuchung geltend gemacht. Weder hat sie vorgebracht, es lägen
Gründe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine getrennte
Verfahrensführung vor, noch ergeben sich solche aus den Umständen. So wurden
dem Beschwerdeführer in beiden Verfahren identische Delikte und eine jeweils
ähnliche Art der Tatbegehung vorgeworfen. Schliesslich hat die
Staatsanwaltschaft gut einen Monat nach Eröffnung des zweiten Verfahrens
bereits Anklage erheben können, was gegen das Vorliegen von Hindernissen, die
einer Ausdehnung der ersten Strafuntersuchung im Wege gestanden hätten, spricht.
Im Zweifel hätte die Untersuchungsbehörde mit der Edition des DNA-Profils bis
zum Entscheid über eine zusammengefasste Anklage betreffend sämtliche Delikte auch
zuwarten können. Zum einen befand sich der Beschwerdeführer nämlich gemäss
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts noch bis voraussichtlich zum
25. Januar 2018 in Untersuchungshaft, zum anderen war die vorliegend rein
präventive Erhebung des DNA-Profils als Beweismittel für die Zurechnung seiner
Täterschaft entbehrlich.
Eine erneute Edition
des DNA-Profils hätte nämlich auch dann gerechtfertigt sein können, wenn dieses
als Beweismittel dazu bestimmt gewesen wäre, im zweiten Verfahren die
Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort nachzuweisen. Indes hat die
Staatsanwaltschaft soweit ersichtlich auf einen Abgleich der
beschwerdeführerischen DNA mit Spuren am Tatort verzichtet. Aus den Akten
ergibt sich denn auch, dass der Beschwerdeführer betreffend alle Vorwürfe
entweder von den Geschädigten selbst oder von observierenden Polizisten erkannt
werden konnte, bzw. identifizierbar von einer Überwachungskamera gefilmt wurde.
Unbestrittenermassen diente die Profilerhebung im zweiten Verfahren rein
präventiven Zwecken. Mangels Dringlichkeit war die sofortige Anordnung der
DNA-Entnahme nicht zwingend geboten und die Staatsanwaltschaft hätte eine
allfällige Vereinigung der Verfahren somit abwarten können.
3.4 Anders
als die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vorbringt, kann dem
Beschwerdeführer auch nicht Trölerei vorgehalten werden, indem die Erkenntnisse,
die im Verfahren BES.2016.173 zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, auf
dieses Beschwerdeverfahren übertragen werden. Ersterem lagen andere
Strafanzeigen und somit völlig unterschiedliche Sachverhalte zugrunde.
Schliesslich lässt sich auch aus der Tatsache, dass die Beschwerde gegen die
Anordnung der Untersuchungshaft mit AGE HB.2017.46 vom 22. Dezember 2017 ebenfalls
abgewiesen wurde, für das vorliegende Verfahren nichts Trölerisches ableiten,
erhob der Beschwerdeführer doch zuerst Beschwerde gegen die DNA-Entnahme.
3.5 In
Würdigung aller Umstände hat der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die
Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils in guten Treuen erhoben. Er hat das
prozessuale Verhalten der Untersuchungsbehörde nicht zu vertreten. Der nachträgliche
Wegfall des rechtlich geschützten Interesses an der Behandlung seiner
Beschwerde ist ihm nicht anzulasten. Dementsprechend ist von einer Kostenauflage
abzusehen.
3.6 Nach
dem Gesagten erübrigt sich eine materielle Prüfung der Beschwerdeaussichten.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für
die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren. Der
Beschwerdeführer hat indessen die Beschwerde vom 4. Dezember 2017 ohne
anwaltlichen Beistand verfasst (act. 2). Mit Eingabe vom 28. Dezember
2017 hat Advokat [...] mitgeteilt, auf eine Stellungnahme zu verzichten, da
sich aus Sicht der Verteidigung keine Ergänzungen aufdrängten (act. 7).
Eine Honorarnote für dieses Beschwerdeverfahren ist dem Gericht nicht
zugegangen. Bei dieser Sachlage ist von der Ausrichtung einer Parteientschädigung
abzusehen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.