ad 2: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, etc. (BGer 6B_383/2018 vom 15.11.2018: Rückweisung)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.9
URTEIL
vom 30.
Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Annatina
Wirz, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
1
[…] Beschuldigter
c/o B____
AG
[…]
vertreten durch C____,
Advokat,
[…]
D____,
geb. […] Berufungskläger
2
[…] Beschuldigter
c/o E____
AG,
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
F____, geb. […] Berufungskläger
3
[…] Beschuldigter
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 1. September 2014
betreffend
ad 1:
mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung,
mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfaches Vergehen gegen
das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, mehrfaches Vergehen gegen das
Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt
ad 2: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht),
mehrfache Urkundenfälschung, mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer, mehrfaches Vergehen gegen das Gesetz über die
direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt
ad 3:
ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht)
sowie Anschlussberufung
betreffend A____ bezüglich der Anklagepunkte I.2.1.2.a.bb. und cc. (ungetreue
Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht) sowie I.2.3.1. (mehrfache Erschleichung
einer falschen Beurkundung)
Inhaltsverzeichnis
I. SACHVERHALT. 4
II. FORMELLES.. 8
-
Legitimation von Berufungsklägerschaft
und Anschlussberufungsklägerin. 8
-
Zusammensetzung des Spruchkörpers des
Berufungsgerichts. 9
-
Zusammensetzung des Spruchkörpers der
Vorinstanz. 10
-
Verhandlungssprache. 15
-
Protokollierung durch das Strafgericht 16
-
Beeinflussung des Gerichts durch die
Medien. 16
-
Dauer der Ausfertigung des
erstinstanzlichen Urteils. 17
-
Nicht unterzeichnetes Urteil 17
-
Kritik an Exponenten der
Staatsanwaltschaft 19
-
Protokollierung durch die
Staatsanwaltschaft 20
-
Von Anzeigesteller G____ eingereichte
Dokumente. 20
-
Hausdurchsuchungen, Siegelung und
Verwertbarkeit der beschlagnahmten Akten. 23
-
Amtshilfe zwischen Staatsanwaltschaft
und Steuerbehörden und Verwertbarkeit von Akten aus dem Nach- und
Strafsteuerverfahren. 28
-
Bei der Staatsanwaltschaft lagernde
Akten. 34
-
Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht 36
-
Verjährung. 36
-
Weiterführung der Hauptverhandlung. 37
-
Verfahrensanträge. 38
III. MATERIELLES.. 40
-
Aktionärseigenschaft von G____. 40
-
Franchising (AS 2.1.1., 3.1.1., 4.) 47
-
Verkauf der Aktien der H____ AG (AS
2.1.2.a.bb.) 79
-
Porsche (AS 2.1.2.a.cc) 79
-
I____ AG (AS 2.1.2. b) 82
-
Retrozessionen (AS 2.1.3., 3.1.1.) 92
-
Verkauf „K____“ (AS 2.1.4., 3.1.2.) 100
-
Mehrfache Urkundenfälschung und
mehrfacher Steuerbetrug (AS 2.2./3.2.) 112
-
Mehrfaches Erschleichen einer falschen
Beurkundung betreffend Kapitalerhöhung 2003 bei der L____ AG durch A____ (AS
2.3.1.) 120
-
Mehrfaches Erschleichen einer falschen
Beurkundung betreffend Gründung B____ AG (AS 2.3.2.) 123
IV. STRAFZUMESSUNG.. 128
-
Allgemeines. 128
-
A____. 128
-
D____. 134
V. NEBENPUNKTE.. 137
-
Verfahrenskosten. 137
-
Parteientschädigung. 137
I.
SACHVERHALT
Das Strafgericht
des Kantons Basel-Stadt sprach A____ mit Urteil vom 1. September 2014 der mehrfachen
ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen
Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, des
mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und
des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons
Basel-Stadt schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 14
Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei
Jahren. In den Anklagepunkten AS I. 2.1.2a (aa. Bonuszahlungen, bb. Verkauf der
Aktien der H____ AG, cc. Verkauf eines Firmenwagens Porsche 996 Cabrio 4x4, dd.
Angebliche Lohnzahlungen an Estelle A____ und
ee. Verschiebung des Ausfallrisikos) und AS I. 2.1.2c (private Aufwendungen
über das M____-Konto der L____ AG) wurde
A____ vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht
freigesprochen. Im Anklagepunkt AS I. 2.3.1 (Kapitalerhöhung der L____ AG 2003) wurde A____ vom Vorwurf der
mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung freigesprochen.
Mit gleichem
Urteil sprach das Strafgericht D____ der
mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der
mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz
über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig und verurteilte ihn
zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 660.–, mit bedingtem
Strafvollzug (Probezeit 2 Jahre). Im Anklagepunkt AS I. 3.3 wurde der
Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen
Beurkundung freigesprochen.
Weiter wurde im
genannten Urteil F____ der ungetreuen Geschäftsbesorgung
mit Bereicherungsabsicht schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von
45 Tagessätzen zu CHF 1‘435.‒ mit einer Probezeit von 2 Jahren
verurteilt.
Den
Berufungsklägern wurden die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt.
Es wurde in Aufhebung der Beschlagnahme die Rückgabe diverser beschlagnahmter
Unterlagen an die E____ AG, die L____ AG,
die B____ AG und die N____ AG verfügt.
Nachdem den
Berufungsklägern eine nicht unterzeichnete Fassung der schriftlichen
Urteilsbegründung zugestellt worden war, reichten der Berufungskläger A____ am
22. Januar 2015, der Berufungskläger D____ am 28. Januar 2015 und der
Berufungskläger F____ am 26. Januar 2015 je eine Berufungserklärung ein. A____
beantragt darin, er sei vollumfänglich (ev. teilweise) freizusprechen, und für
die Freisprüche seien ihm eine Entschädigung sowie eine Genugtuung in noch zu
bestimmender Höhe auszurichten. D____ beantragt zusammenfassend die Aufhebung
des gesamten Urteils aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung des formellen und
materiellen Rechts nach StGB und StPO. F____ beantragt, er sei in Aufhebung
bzw. Abänderung des erstinstanzlichen Urteils kostenlos freizusprechen.
Eventualiter sei das Verfahren einzustellen. Subeventualiter sei das Urteil
aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Strafgericht zurückzuweisen.
Unter o/e-Kostenfolge.
Die
Staatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 6. Februar 2016
Anschlussberufung. Sie ficht das Urteil der Vorinstanz bezüglich der in den
Anklagepunkten I.2.1.2.a.bb. und cc. sowie I.2.3.1. erfolgten Freisprüche (alle
betreffend den Berufungskläger A____) an. Es wird beantragt, A____ sei in den Anklagepunkten
l.2.1.2.a.bb. und cc. der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit
Bereicherungsabsicht gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie im
Anklagepunkt I.2.3.1. der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung
gemäss Art. 253 StGB schuldig zu sprechen, und die erstinstanzlich ausgesprochene
Sanktion sei auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen (unter Einrechnung von 1
Tag Polizeigewahrsam), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren. Die Anschlussberufungsantwort von A____ erging am 11.
März 2016.
Die
Berufungsbegründungen datieren vom 21. Dezember 2015 (A____ persönlich), 28.
Dezember 2015 (O____ als damaliger Rechtsvertreter von A____), 18. Dezember 2015 (D____) und 23.
Dezember 2016 (F____). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft erfolgte am
8. Februar 2016. Die Replik zur Berufungsantwort von A____ datiert vom 1. April
2016, jene von F____ vom 25. April 2016,
und die von D____ vom 3. Mai 2016.
Im Laufe des
Berufungsverfahrens gingen von Seiten der Parteien zahlreiche Eingaben ein, die
dem urteilenden Gericht im Rahmen der Verhandlungsvorbereitung vollumfänglich
zur Verfügung standen. Soweit es sich dabei um aufrecht erhaltene Anträge der
Parteien handelt, wurde anlässlich der Berufungsverhandlung durch das urteilende
Gericht darüber befunden. Die im Laufe des Verfahrens gestellten
Ausstandsgesuche werden unter den Erwägungen zum Formellen aufgeführt. Die im
Verlaufe des Berufungsverfahrens verzeichneten Eingänge werden nachfolgend zur
Dokumentation der berücksichtigten Akten aufgeführt, aufgrund der grossen
Anzahl wird indes auf eine Inhaltsangabe verzichtet.
Eingaben von
Berufungskläger A____:
27.1.15 (3
Eingaben), 6.2.15, 17.2.15, 23.2.15, 26.2.15, 9.3.15, 11.3.15, 16.3.15,
13.5.15, 18.5.15, 27.5.15, 24.6.15, 28.7.15, 4.8.15, 6.8.15, 12.8.15, 17.8.15,
18.8.15, 20.8.15, 21.8.15, 26.8.15, 10.9.15, 1.10.15, 10.11.15, 22.12.15,
29.12.15, 25.1.16, 9.2.16, 10.2.16, 11.2.16, 23.2.16, 1.3.16, 14.3.16, 1.4.16,
11.4.16, 26.4.16, 29.4.16, 31.5.16 (2 Eingaben), 3.6.16, 21.6.16, 5.8.16,
12.8.16, 18.8.16, 25.8.16, 9.9.16, 14.9.16, 7.10.16, 4.11.16, 16.11.16,
24.1.17, 30.1.17, 6.2.17 (2 Eingaben), 11.4.17, 2.5.17, 5.5.17 (2 Eingaben),
17.5.17, 29.5.17, 16.6.17, 29.8.17, 1.9.17, 12.9.17, 15.9.17, 28.9.17, 18.10.17
Eingaben von Berufungskläger
D____:
16.2.15,
17.2.15, 23.2.15 (2 Eingaben), 2.3.15, 9.3.15 (3 Eingaben), 17.3.15, 30.3.15,
31.3.15 (2 Eingaben), 7.4.15, 8.4.15, 30.4.15, 6.5.15, 18.5.15, 19.5.15 (2 Eingaben),
27.5.15, 28.5.15, 4.6.15, 8.6.15, 30.6.15, 6.7.15, 7.7.15, 9.7.15, 20.7.15,
21.7.15, 22.7.15, 24.7.15, 27.7.15 (2 Eingaben), 28.7.15, 29.7.15, 31.7.15,
3.8.15 (3 Eingaben), 4.8.15, 5.8.15, 10.8.15, 31.8.15, 2.9.15, 9.9.15 (3
Eingaben), 10.9.15, 28.9.15, 2.10.15, 19.10.15, 23.11.15, 18.12.15, 29.12.15,
19.1.16, 22.1.16, 8.2.16, 10.2.16, 19.2.16 (3 Eingaben), 22.2.16 (3 Eingaben),
25.2.16, 29.2.16, 4.3.16, 14.3.16, 16.3.16, 21.3.16, 24.3.16, 29.3.16, 30.3.16,
5.4.16, 3.5.16, 9.5.16, 10.5.16, 13.5.16, 18.5.16, 8.6.16, 15.6.16 (3
Eingaben), 16.6.16, 4.7.16, 8.7.16, 11.7.16, 2.8.16, 18.8.16, 1.9.16, 4.10.16
(2 Eingaben), 5.10.16, 12.10.16, 17.10.16, 25.10.16, 28.10.16, 4.11.16,
10.11.16, 5.12.16, 6.12.16, 9.12.16 (3 Eingaben), 12.12.16, 19.12.16, 20.12.16,
3.1.17, 4.1.17, 5.1.17 (2 Eingaben), 6.1.17, 9.1.17, 10.1.17, 11.1.17, 12.1.17,
13.1.17, 16.1.17, 17.1.17, 18.1.17, 19.1.17, 20.1.17, 24.1.17, 30.1.17, 3.2.17,
6.2.17, 9.2.17 (2 Eingaben), 10.2.17, 13.2.17, 15.2.17, 20.2.17, 22.2.17,
24.2.17, 28.2.17, 1.3.17, 3.3.17, 6.3.17, 9.3.17, 10.3.17, 13.3.17, 14.3.17,
15.3.17, 16.3.17, 20.3.17, 21.3.17, 22.3.17, 23.3.17, 27.3.17, 28.3.17, 5.4.17,
18.4.17 (5 Eingaben), 28.4.17 (2 Eingaben), 9.5.17, 10.5.17 (2 Eingaben),
11.5.17, 12.5.17, 16.5.17, 30.5.17, 31.5.17, 1.6.17, 6.6.17, 7.6.17, 9.6.17,
12.6.17, 13.6.17, 15.6.17, 19.6.17, 20.6.17, 5.7.17, 6.7.17, 12.7.17, 13.7.17,
17.7.17, 25.7.17, 7.8.17, 7.9.17, 8.9.17, 11.9.17, 19.9.17, 27.9.17, 28.9.17,
2.9.17, 6.10.17, 9.10.17, 16.10.17, 17.10.17, 18.10.17 (2 Eingaben), 20.10.17,
23.10.17
Eingaben von
Berufungskläger F____: , 27.1.15, 7.4.15, 8.5.15, 9.6.15, 13.7.15, 7.9.15,
2.10.15, 24.12.15, 24.2.16, 24.3.16, 26.4.16, 4.5.17 (2 Eingaben), 5.5.17 (2 Eingaben),
9.5.17, 22.5.17, 2.6.17, 19.6.17, 25.8.17
Eingaben der
Staatsanwaltschaft: 9.2.15, 25.3.15, 30.6.15, 28.8.15, 9.2.16, 3.5.16, 10.5.16,
12.5.16, 1.6.16, 1.7.16, 2.9.16, 16.9.16, 9.5.17, 11.5.17, 8.9.17
Die
zweitinstanzliche Hauptverhandlung fand vom 23. bis zum 30. Oktober 2017 statt.
Eingangs der Verhandlung wurde über die Anträge auf Ausschluss der
Öffentlichkeit, die Durchführung der Hauptverhandlung auf Hochdeutsch und die
Mitnahme des Mobiltelefons des Berufungsklägers D____ in den Saal befunden
(siehe Verfügung und Kurzbegründung Prot. Berufungsbegründung S. 4-5). Vor der
Eröffnung des Beweisverfahrens erhielten die Parteien und ihre Rechtsvertreter
Gelegenheit, ihre Anträge zum Formellen zu begründen, soweit die Gutheissung
einen Abbruch der Verhandlung zur Folge haben würde. Die Anträge wurden am
ersten Verhandlungstag beraten und der Zwischenentscheid am zweiten Verhandlungstag
eröffnet und mündlich begründet. Das Verfahren betreffend F____, der von der
Pflicht zum Erscheinen zur Hauptverhandlung dispensiert war, wurde zufolge Eintritts
der Verjährung eingestellt (siehe II.16.). Die Anträge auf Nichtigerklärung des
erstinstanzlichen Entscheids resp. Rückweisung zur neuen Verhandlung bzw. neuen
Eröffnung des Urteils wurden abgewiesen (siehe II.17.). Bezüglich der
Berufungskläger A____ und D____ erachtete das Gericht die Voraussetzungen für
die Weiterführung der Verhandlung als gegeben. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung
wurden die Berufungskläger A____ und D____ sowie die Zeuginnen und Zeugen P____, Q____, R____, […] und G____ befragt. Im
Anschluss gelangten die Verteidiger C____ und
[…], D____ und A____ persönlich sowie der Staatsanwalt zum Vortrag. Die
detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid
von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
II.
FORMELLES
Legitimation von Berufungsklägerschaft und
Anschlussberufungsklägerin
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Beschuldigten sind vom
angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Berufungserhebung legitimiert sind. Auch die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art.
381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt und damit gemäss Art.
400 Abs. 3 lit. b StPO auch zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert.
Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung resp. Anschlussberufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die
Anschlussberufung können auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt
werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).
Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft. Die drei Berufungskläger haben sämtliche erstinstanzlichen
Schuldsprüche angefochten. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit ihrer Anschlussberufung
auf die Freisprüche betreffend die Anklagepunkte I.2.1.2.1.bb. (Verkauf der
Aktien der H____ AG) und cc. (Verkauf eines Firmenwagens Porsche 996 Cabrio
4x4) sowie I.2.3.1. (mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung
betreffend Kapitalerhöhung 2003 der L____ AG)
beschränkt.
Die Freisprüche
betreffend A____ (ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht) sind
in folgenden Anklagepunkten nicht angefochten worden:
-
2.1.2.1.aa.
(Bonuszahlungen),
-
2.1.2.a.dd.
(angebliche Lohnzahlungen an Estelle A____),
-
2.1.2.a.ee.
(Verschiebung des Ausfallrisikos)
-
2.1.2.c.
(private Aufwendungen über das M____ Konto der L____ AG)
Ebenfalls nicht
angefochten wurde der Freispruch betreffend D____ in Anklagepunkt I.3.3.
(mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung). Schliesslich wurde auch die
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände von keiner Seite angefochten. Da
das vorinstanzliche Urteil von Seiten der Berufungskläger als nichtig erachtet
wird, ist indes keiner dieser Punkte ohne Weiteres in Teilrechtskraft
erwachsen. Es ist bei der Prüfung der Nichtigkeit darauf zurückzukommen.
Zusammensetzung des Spruchkörpers des Berufungsgerichts
2.1 Die
Berufungskläger machen geltend, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers des
Appellationsgerichts nicht gesetzes- und verfassungskonform erfolgt sei. Der
Verteidiger des Berufungsklägers A____ hat in seinem Opening Statement die
Zuständigkeit und Legitimation des tagenden Berufungsgerichts bestritten, da
dessen Zusammensetzung nicht durch zufällige Zuteilung erfolgt und somit nicht
EMRK-konform sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 8).
2.2 Der
für die Beurteilung der Berufung zuständige Spruchkörper (hier Dreiergericht)
ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben des Gerichtsorganisationsgesetzes
(Ziff. 6.5, §§ 91 ff. GOG). Die Übertragung der Verfahrensleitung für die drei
hier beurteilten Berufungsverfahren auf den Appellationsgerichtspräsidenten
Gelzer erfolgte im Sommer 2015 in Vollzug des Bundesgerichtsentscheides
(1B_86/2015/ 1B_105/2015 vom 21. Juli 2015), welcher auf Beschwerde der
Berufungskläger A____ und D____ hin die zuvor vorgenommene Aufteilung des
Berufungsverfahrens aufgehoben hatte. Die Bestimmung der Verfahrensleitung
wurde den Parteien mit Verfügung vom 19. August 2015 mitgeteilt (vgl. dazu die
Bundesgerichtsentscheide 1B_325/2015 sowie 1B_303/2015 vom 19. Oktober 2015).
Sie erfolgte somit noch unter der Geltung des alten
Gerichtsorganisationsgesetzes. Die Geschäftsverteilung in strafrechtlichen
Verfahren oblag gemäss § 66 aGOG der Vorsitzenden der strafrechtlichen
Abteilung des Appellationsgerichts und mithin der
Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm. Ein Ausstandsbegehren
gegen sie wurde rechtskräftig abgewiesen (Bundesgerichtsentscheid 1B_301/2015
vom 20.10.2015). Die Appellationsgerichtspräsidentin Stamm war somit dazu
berechtigt, die Verfahrensleitung dem Appellationsgerichtspräsidenten Gelzer zu
übertragen. Sie hat dabei auf die Geschäftslastverteilung unter den
Gerichtspräsidien Rücksicht genommen. Ausstandsgesuche gegen den
Instruktionsrichter Gelzer wurden zurückgezogen (DG.2015.13 und 15 sowie
DG.2016.9) oder abgewiesen (DG.2016.32; Beschwerde durch BGer mit
Nichteintretensentscheid erledigt [Entscheid BGer 1B_123/2017 vom 4. April
2017]). Die Bestimmung der Verfahrensleitung und damit auch des Vorsitzes des
Spruchkörpers erfolgte im Einklang mit den gesetzlichen und verfassungsmässigen
Vorgaben.
Die Besetzung
des Spruchkörpers (neben dem Vorsitz resp. der Verfahrensleitung) erfolgte
gemäss langjähriger Praxis, wie den Berufungsklägern wiederholt vorgängig
angekündigt, nach der Festlegung des Verhandlungstermins. Nur so kann jeweils gewährleistet
werden, dass die nebenamtlichen Richterinnen und Richter dann auch verfügbar
sind. Die Bestimmung des Spruchkörpers (neben der Verfahrensleitung) erfolgt am
Appellationsgericht ‒ ebenfalls gemäss langjähriger Praxis ‒ durch
die Erste Gerichtsschreiberin. Dies wurde denn auch nach Inkrafttreten des
neuen Gerichtsorganisationsreglements so bestätigt (Beschluss der
Präsidiumskonferenz vom 20. Oktober 2016) und in das neue Organisationsreglement
des Appellationsgericht aufgenommen. Die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste
Gerichtsschreiber bestimmt den Spruchkörper in erster Linie aufgrund der
zeitlichen Verfügbarkeit der Richterinnen und Richter, deren Belastung und
fachlichen Spezialisierungen. Die Besetzung des Spruchkörpers erfolgte somit im
Einklang mit den verfassungsmässigen und gesetzlichen Vorgaben. Das neue
Organisationsreglement, welches die genannte Praxis formell bestätigt, wurde im
Kantonsblatt veröffentlicht und in die Gesetzessammlung aufgenommen (vgl. dazu
§ 21 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts; wirksam seit 14.
März 2017, vgl. SG 154.150).
Zusammensetzung des Spruchkörpers der Vorinstanz
3.1 Nachdem
im Vorfeld resp. während der Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren
keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Gericht erhoben worden waren, hat
der Berufungskläger D____ nach Ablauf der Frist zur Anmeldung der Berufung
verschiedene Verfahrensfehler des Strafgerichts (angebliche
Protokollmanipulationen resp. „Übersetzungsfehler“ von der mündlichen Umgangssprache
zum schriftdeutschen Protokoll, Eingabe des Berufungsklägers D____ an das
Strafgericht vom 19. November 2014, Akten, S. 4722; Zustellung von Unterlagen
an die Verteidigung des Berufungsklägers D____ trotz Beendigung des
Mandatsverhältnisses, Eingabe des Berufungsklägers D____ an das Strafgericht
vom 26. November 2014; Akten, S. 4733; Verletzung der Frist zur Zustellung des
begründeten Urteils gemäss Art. 84 StPO, Eingabe des Berufungsklägers D____ an
das Strafgericht vom 4. Dezember 2014, Akten, S. 4781; unterlassene
Stellungnahme zu den Ausstandsgesuchen, Eingabe des Berufungsklägers D____ vom
4. Dezember 2014, Akten, S. 4784; Mängel beim Entscheid über die Ablehnung der
Herausgabe von Akten, Eingabe des Berufungsklägers D____ an das Strafgericht
vom 8. Dezember 2014, Akten, S. 4805) geltend gemacht und darauf gestützt
Ausstandsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten Dominik Kiener, den
Gerichtsschreiber Patrick Suter sowie gegen die beiden Richter Dr. Jonas Weber
und Alex von Sinner (Eingabe vom 8. Dezember 2014) gestellt.
3.2 Der
Strafgerichtspräsident hat am 24. November 2014 die
Protokollberichtigungsbeschwerde und das Ausstandsbegehren vom 19. November
2014 zuständigkeitshalber ans Appellationsgericht überwiesen. Mit Eingabe vom
26. November 2014 an das Appellationsgericht hat der Berufungskläger D____ das
Ausstandsbegehren ergänzt. Mit Entscheid vom 16. April 2015 (BES.2014.171;
DG.2014.30) ist das Appellationsgericht als Beschwerdegericht auf die
Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten lic. iur. Dominik Kiener,
die Richter am Strafgericht Dr. Jonas Weber und Alex von Sinner sowie den
Gerichtsschreiber am Strafgericht lic. iur. Patrick Suter, nicht eingetreten.
Die Ausstandsbegehren wurden zuhanden des Berufungsgerichts entgegengenommen.
Auf die Beschwerden betreffend Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung und
Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie auf die Rügen betreffend Ungültigkeit
des Verhandlungsprotokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und des
erstinstanzlichen Urteils wurde nicht eingetreten. Sie wurden ebenfalls zuhanden
des Berufungsgerichts entgegengenommen. Die Protokollberichtigungsbeschwerde
wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Berufungsverfahrens über
die Ausstandsanträge zu entscheiden (1B_1 97/201 5 vom 21. Juli 2015). Da die
Betroffenen nach der Urteilseröffnung gar nicht mehr in den Ausstand treten
können, erübrigt sich eine Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO; im Übrigen
ist darauf hinzuweisen, dass der Strafgerichtspräsident Kiener im Verfahren
(BES.2014.171; DG.2014.30) auch zum Ausstandsbegehren gegen die Mitglieder des
Gerichts Stellung genommen und zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich dem
Ausstandsantrag widersetzt. Der Berufungskläger D____ macht geltend, dass
aufgrund verschiedener Verfahrensfehler zumindest der Anschein der
Voreingenommenheit des Gerichtspräsidenten Kiener und des Gerichtsschreibers
Suter bestehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Soweit der Berufungskläger D____
eine Befangenheit von Strafgerichtspräsident Kiener und Strafgerichtsschreiber
Suter daraus ableiten will, dass die auf Schweizerdeutsch geführte Verhandlung
auf Schriftdeutsch protokolliert worden ist, ist dies ohne weiteres zulässig
und ständige Praxis der Gerichte. Als Zeichen der Befangenheit von Präsident
und Gerichtsschreiber wird im Schreiben vom 19. November 2014 weiter angeführt,
die vor der Hauptverhandlung eingereichten Entlastungsbeweise seien nicht zu
Protokoll verlesen worden. Sämtliche eingereichten Dokumente wurden indes
Aktenbestandteil und standen dem Gericht bei der Verhandlungsvorbereitung und
während der Urteilsberatung zur Verfügung, weshalb ein solches Vorgehen nicht geboten
war und ebenfalls keinen Anlass gibt, an der Unbefangenheit von Präsident und
Gerichtsschreiber zu zweifeln. Die mit Eingabe vom 26. November 2014
zusätzlich genannten Punkte, namentlich die Zustellung von Kopien von Eingaben
des Berufungsklägers an Rechtsanwalt Dr. Stefan
Suter, obschon dieser nicht mehr mandatiert gewesen sei, sowie die
Weiterleitung des Ausstandsgesuches an das Appellationsgericht sind
offensichtlich nicht dazu geeignet, den Anschein der Befangenheit von Präsident
Kiener zu erwecken. Bezüglich der gerügten Fristverletzung bei der Zustellung des
schriftlichen Urteils kann auf die Erwägungen im vorliegenden Urteil verwiesen
werden (II.7.).
Der mit
Schreiben vom 8. Dezember 2014 gestellte Ausstandsantrag gegen Präsident Kiener
und die beiden Richter Dr. Jonas Peter Weber und Alex von Sinner betrifft den
Zeitraum nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils. Der Berufungskläger D____
ist der Ansicht, dass Präsident Kiener den Abweisungsbeschluss vom 24. November
2014 betreffend die beantragte Herausgabe der bei der Staatsanwaltschaft
lagernden Akten nicht hätte verfügen dürfen, da gegen ihn ein Ausstandsgesuch
hängig gewesen sei. Zudem hätte ein Beschluss des Strafgerichts als
Kollektivbehörde ergehen müssen. Dem ist nicht beizupflichten: Zwar hat
Präsident Kiener in seiner Verfügung vom 24. November 2014 bezüglich der
„dringlichen Aufforderung zur Rückgabe der beschlagnahmten Akten“ festgehalten,
diese werde abgewiesen, wie sich aus der Begründung ergibt, handelt es sich
dabei jedoch um keinen materiellen Entscheid in der Sache. Vielmehr erläutert
der Präsident die Rechtslage, wonach das Strafgericht mit Urteil vom 1.
September 2014 entschieden hat, dass die beschlagnahmten Unterlagen an die
jeweiligen Berechtigten zurückzugeben seien, das Urteil aufgrund der
Berufungsanmeldungen der Beschuldigten jedoch noch nicht rechtskräftig sei und
damit nicht vollzogen werden könne. Über eine allfällige vorzeitige Rückgabe
vor Rechtskraft habe das Appellationsgericht im Berufungsverfahren zu
entscheiden. Weder Präsident Kiener noch das Strafdreiergericht konnten somit
in dieser Situation über die beantragte Rückgabe der Akten befinden. Daher
erübrigen sich weitere Erörterungen zum zuständigen Spruchkörper, und die in
diesem Zusammenhang gestellten Ausstandsanträge sind hinfällig.
3.3 Der
Berufungskläger D____ machte in seiner Eingabe vom 19. Februar 2016 erstmals
geltend, dass Prof. Jonas Weber im erstinstanzlichen Verfahren nicht als
Richter hätte eingesetzt werden dürfen, da er bereits im Entscheid der
Rekurskammer vom 2. Februar 2011 betreffend einen Rekurs des Berufungsklägers D____
(R.Nr. 65/2010 StA.V.Nr. VI00422040) beteiligt gewesen sei. Dieser Punkt wurde
in der Berufungsverhandlung von Seiten der Berufungskläger nicht mehr
thematisiert. Aus dem Mitwirken des Richters Jonas Weber an einem Entscheid der
damaligen Rekurskammer des Strafgerichts unter der damals geltenden kantonalen
Strafprozessordnung kann nicht abgeleitet werden, dass er unter der inzwischen
in Kraft getretenen eidgenössischen StPO nicht mehr hätte beim erkennenden
Strafgericht mitwirken können. Der Entscheid der Rekurskammer mit der Angabe
der Beteiligung des Richter Weber ist dem bereits damals anwaltlich vertretenen
Berufungskläger D____ ordentlich eröffnet worden; der Entscheid befand sich
zudem bei den Akten, in welche die Parteien Einblick nehmen konnten (Akten, S.
1842). Wenn der durch denselben Verteidiger vertretene Berufungskläger D____
die Beteiligung des Richters Weber im materiellen erstinstanzlichen Verfahren
hätte ablehnen wollen, hätte er dies unmittelbar nach Kenntnisnahme der Einsetzung
des Richters Weber im entsprechenden Spruchkörper, d.h. noch in der
erstinstanzlichen Verhandlung geltend machen müssen. Auch die parteipolitische
Zusammensetzung des Spruchkörpers hätte der Berufungskläger D____ zu diesem Zeitpunkt
ohne Weiteres durch die Konsultation der Homepage des Strafgerichts eruieren
können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind ausschliesslich an die
Parteizugehörigkeit anknüpfende Ausstandsgesuche zudem unzulässig. Auf
entsprechende Gesuche ist nicht einzutreten (BGer 6B_1043/2014 vom 25. November
2014, E.2). Die Zugehörigkeit eines Richters zu einer bestimmten politischen
Partei begründet für sich allein keinen Anschein der Befangenheit. Gleiches
gilt für die Tatsache, dass ein Richter derselben politischen Partei angehört
wie ein Mitglied des Spruchkörpers der Vorinstanz (BGer 1C_426/2014 vom 24.
November 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Die erst im Berufungsverfahren erhobenen
Einwände resp. Ablehnungsanträge gegen die Zusammensetzung des Spruchkörpers
des Strafgerichts sind somit als verspätet und unbegründet zurückzuweisen.
3.4 Die
Berufungskläger A____ und D____ machen geltend, dass die Zuteilung des Falles
an Statthalter Kiener sowie die Bildung des Spruchkörpers des Strafgerichts
nicht verfassungskonform erfolgt und daher ungültig seien. Statthalter Kiener
sei nicht dazu befugt gewesen, sich den Fall selbst zuzuweisen, und die
Bestimmung der übrigen Mitglieder des Spruchkörpers sei nicht nach objektiven
Kriterien erfolgt. Zudem sei der entsprechende Beschluss nicht dokumentiert und
begründet worden. Der Verteidiger von Berufungskläger A____ verwies in der
Berufungsverhandlung auf den in Art. 6 EMRK verbrieften Anspruch auf ein
unabhängiges Gericht, das auf Gesetz beruht, was sich auch auf den zum
Entscheid berufenen Spruchkörper beziehe. 2014 habe am Strafgericht kein
Reglement für die Zuteilung der Fälle und Auswahl der Richter existiert. Es sei
davon auszugehen, dass sich Präsident Kiener den Fall selbst zugeteilt habe;
wer das Gericht zusammengestellt habe, sei unbekannt (Prot. Berufungsverhandlung
S. 7).
3.5 Die
kantonale Gerichtsorganisation hat die Verfahrensgarantien der Bundesverfassung
und der EMRK zu respektieren. Sie hat nach Art. 30 Abs. 1 BV durch Gesetz
geschaffene zuständige, unabhängige und unparteiische Gerichte zur Verfügung zu
stellen. Im Weiteren ergibt sich aus dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs.
1 BV, dass eine genügend leistungsfähige Gerichtsorganisation einzurichten ist.
Den nachfolgenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Spruchkörper des
Strafgerichts im Einklang mit diesen Vorgaben besetzt worden ist. Die hier
relevanten Entscheide erfolgten noch unter der Geltung des alten
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. Juni 1895 in der zum Zeitpunkt der
Entscheidungen gültigen Fassung. Die funktionale Zuständigkeit der
verschiedenen Spruchkörper wurde in § 35 aGOG geregelt. Zuständig war im
vorliegenden Fall unbestrittenermassen ein Dreiergericht des Strafgerichts (§
35 Abs. 2 Ziff. 2 aGOG). Gemäss § 10 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 aGOG setzte sich
das Dreiergericht aus einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten
resp. der Statthalterin oder des Statthalters sowie zwei Strafrichterinnen
resp. Strafrichtern zusammen. Gemäss 10 Abs. 3 aGOG bildete das Strafgericht
die Dreiergerichtskammern nach Bedarf.
Die Zuweisung
der Fälle innerhalb des Strafgerichts an die einzelnen Präsidien resp.
Statthalter als Verfahrensleiter wurde unter der Geltung des alten
Gerichtsorganisationsgesetzes von einem jährlich wechselnden Präsidium resp.
dem Statthalter vorgenommen; der Statthalter wurde auch in dieser Beziehung zu
Recht den Gerichtspräsidien gleichgestellt. Ebenfalls turnusgemäss alternierend
wurden verschiedene Positionen innerhalb des Gerichts (Zwangsmassnahmegericht,
Einzelrichter für Einsprachen gegen Strafbefehle; Einzelrichter in übrigen
Fällen sowie Dreiergericht und Kammer) auf die verschiedenen Präsidien resp.
Statthalter verteilt. Die Position des Statthalters wurde im damaligen Gerichtsorganisationsgesetz
geschaffen, damit die Gerichte auf die Zahl der anfallenden Verfahren flexibel
reagieren konnten. Die beim Strafgericht (seit 1923 dauerhaft) im Einklang mit
diesen gesetzlichen Vorgaben gewählten Statthalter stellten funktionell
zusätzliche Gerichtspräsidien dar, die ebenfalls der Volkswahl unterstanden und
mit allen Rechten und Pflichten sowie der gleichen Entlöhnung ausgestattet
waren wie ein ordentliches Gerichtspräsidium (vgl. etwa § 7 Abs. 2 aGOG). Der
einzige Unterschied lag darin, dass das Arbeitspensum einer Statthalterin oder
eines Statthalters nicht gesetzlich geregelt war, sondern von Gerichtsseite den
Bedürfnissen angepasst festgelegt werden konnte. Die Statthalterstellen wurden
mit dem neuen Gerichtsorganisationsgesetz in ordentliche
Gerichtspräsidien-Stellen umgewandelt (vgl. zum Ganzen: Ratschlag zu einer
Totalrevision des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie
der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 28. Mai 2014, S. 19 f.).
Bei der Zuweisung
der Verfahrensleitung an ein Präsidium resp. die Statthalterin oder den
Statthalter nahm das jeweils für die Zuweisung zuständige Präsidium resp. der
Statthalter auf die Kapazitäten der Kolleginnen und Kollegen Rücksicht, um dem
Beschleunigungsgebot optimal Rechnung zu tragen. Diese langjährige Praxis war
dem Appellationsgericht, welches die Aufsicht über das Strafgericht wahrnimmt
und das Strafgericht jährlich visitiert, bekannt und wurde von diesem zu Recht
nie beanstandet. Das System ist gesetzes- und verfassungskonform und
gewährleistet eine gerechte und geschäftslastadäquate Verteilung der Fälle.
3.6 Bei
der Besetzung des Spruchkörpers musste das Strafgericht auf die Verfügbarkeit
der ordnungsgemäss gewählten nebenamtlichen Richterinnen und Richter Rücksicht
nehmen. Um die anspruchsvolle Koordination der Zusammensetzung der Spruchkörper
bei den Gerichtsverhandlungen sicherzustellen, wurde diese Aufgabe von der
Kanzlei des Strafgerichts wahrgenommen. Auch dieses Vorgehen war dem
Appellationsgericht aufgrund seiner Aufsichtsfunktion bekannt und wurde nicht beanstandet.
Es liegen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass der Spruchkörper im vorliegenden
Fall aufgrund von sachfremden Kriterien gebildet worden ist. Namentlich eine
Zusammensetzung des Spruchkörpers nach politischen oder ausgangsorientierten
Gesichtspunkten, wie sie der Berufungskläger D____ insinuiert (Prot. Berufungsverhandlung
S. 14), ist auszuschliessen.
3.7 Für
die Beurteilung der vorliegenden Berufungen spielt es keine Rolle, wie das
Strafgericht die entsprechenden Zuweisungen resp. Spruchkörperbildungen nach
Inkrafttreten des neuen Gerichtsorganisationsgesetzes vornimmt, da die hier
relevanten Handlungen der Vorinstanz, wie erwähnt, noch unter der Geltung des
alten Rechts stattfanden. Die Zuweisung des Falles an den Statthalter Kiener
sowie die übrige Zusammensetzung des Spruchkörpers erfolgten nach objektiven
und sachlich begründeten Kriterien (vgl. dazu BGE 1B_291/2015, 1B_301/2015) im
Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Die Zuweisung des Falles an eine
Instruktionsrichterin oder einen Instruktionsrichter wird für die Parteien mit
der ersten nachfolgenden Verfügung der- oder desselben ersichtlich und auch
dokumentiert; ebenso wird die Besetzung des Spruchkörpers für die Parteien bei
der Eröffnung der Verhandlung ersichtlich. Die in der heute geltenden
Strafprozessordnung vorgesehene vorgängige Mitteilung war gemäss damaligem
Recht nicht erforderlich. Eine weitere Dokumentation oder Begründung der Zusammensetzung
des Spruchkörpers des Gerichts ist nicht erforderlich und auch nicht angezeigt,
da die Zusammensetzung eben den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Eine
vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs und eine Begründung hätte nur dann
zu erfolgen, wenn die so gesetzeskonform vorgenommene Besetzung des
Spruchkörpers im weiteren Verlauf des Verfahrens geändert worden wäre (BGE 142
I 93 E. 8.2; Urteil 4A_474/2015 vom 19. April 2016 E. 2.2.1), was aber
hier nicht der Fall war. Der Antrag auf Aufhebung des
angefochtenen Entscheides und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
durch ein neu besetztes Strafgericht wird somit abgewiesen.
Verhandlungssprache
Entgegen den
Ausführungen des Berufungsklägers D____ ist nicht zu beanstanden, dass die
erstinstanzliche Verhandlung in Mundart durchgeführt worden ist. Aus der
Amtssprache Deutsch lässt sich nicht ableiten, dass die Verhandlung auf
Hochdeutsch durchgeführt werden muss, wobei es den Beteiligten unbenommen war,
sich auf Hochdeutsch zu äussern. Bei den hier Beteiligten handelt es sich
durchwegs um in der Schweiz geborene Schweizer. Es wird zu Recht nicht geltend
gemacht, dass der Berufungskläger D____ Schwierigkeiten hatte, der auf
Schweizerdeutsch durchgeführten Verhandlung zu folgen. Nur in diesem Fall wäre
die Verfahrensleitung gehalten gewesen, die Verwendung der Schriftsprache
anzuordnen (vgl. Riklin,
StPO-Kommentar Orell Füssli, 2. Auflage, Art. 67 StPO, Rz. 5). Die
„Übersetzung“ der auf Schweizerdeutsch geführten Verhandlung in ein
schriftdeutsch verfasstes Verhandlungsprotokoll führt auch nicht zu einer
„Manipulation“ des Protokolls. Dieses hat lediglich die wesentlichen Aussagen
der Parteien wiederzugeben. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im
erwähnten Entscheid (BES.2014.171; DG.2014.30 vom 16. April 2015) verwiesen
werden, welchen sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliesst. Bei
allfälligen Unschärfen oder alternativen „Übersetzungen“, welche sich aus dem
in Hochsprache abgefassten Protokoll einer in Mundart geführten Verhandlung ergeben
könnten, ist es den Parteien unbenommen, sich auf die vorliegende Audioaufnahme
zu beziehen. Auch die Berufungsverhandlung wurde aus den genannten Gründen in
Mundart durchgeführt, wobei es den Parteien explizit freigestellt wurde, sich auf
Hochdeutsch zu äussern (Prot. Berufungsverhandlung S. 5).
Protokollierung durch das Strafgericht
5.1 Entgegen
den Ausführungen der Berufungskläger (stellvertretend Berufungsbegründung D____
S. 10) enthalten die Akten des strafgerichtlichen Verfahrens ein ordnungsgemäss
unterzeichnetes Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 4211-4350).
5.2 Es
ist nicht zu beanstanden, dass die mündliche Urteilseröffnung und -begründung weder
protokolliert noch elektronisch aufgezeichnet worden sind. Zu protokollieren
sind gemäss Art. 76 Abs. 1 StPO die Aussagen der Parteien, die mündlichen
Entscheide der Behörden und alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht
schriftlich durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen treffen auf die mündliche
Begründung des Urteils nicht zu. Der Entscheid der Behörde resp. des Gerichts,
d.h. das Dispositiv wird den Parteien in schriftlicher Form eröffnet und somit
auch protokolliert. Das Gericht kann zwar in bestimmten Fällen auf die
Ausfertigung einer schriftlichen Begründung verzichten (Art. 82 Abs. 1 StPO), aber
auch in diesen Fällen können die Parteien die Ausfertigung einer schriftlichen
Urteilsbegründung verlangen und bei einer Rechtsmittelerhebung, wie sie hier
vorlag, ist ein solches ohnehin zu erstellen. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass das Strafgericht lediglich die Tatsache, dass das Urteil
mündlich begründet worden ist, und dass das schriftliche Urteilsdispositiv
ausgehändigt worden ist, protokolliert hat. Die mündliche Urteilsbegründung war
‒ zusammen mit dem ausgehändigten Urteilsdispositiv ‒ für die
Parteien offensichtlich eine genügende Grundlage für ihre Entscheidung, Berufung
anzumelden. Die Berufungserklärung hatten sie erst nach Vorliegen der
schriftlichen Urteilsbegründung abzugeben.
Auch die
mündliche Begründung des am zweiten Verhandlungstag der Berufungsverhandlung
eröffneten Entscheids zu den Vorfragen sowie die Urteilseröffnung mit
mündlicher Begründung des Berufungsgerichts wurden nicht protokolliert, da sich
die Erwägungen des Gerichts im vorliegenden schriftlichen Urteil finden.
Beeinflussung des Gerichts durch die Medien
Entgegen den
Ausführungen des Berufungsklägers D____ (Berufungsbegründung S. 3, 12, 83-84)
liegen keine Hinweise dafür vor, dass das Strafgericht durch den Druck einer
Medienkampagne hat beeinflussen lassen. Es ist zwar richtig, dass während des
laufenden Strafverfahrens und im Vorfeld der erstinstanzlichen Verhandlung über
das Verfahren berichtet worden ist. Es ist auch erkennbar, dass die Medien zum
Teil die Unschuldsvermutung und das Gebot der Neutralität nicht genügend
geachtet haben. Es kann aber keine Rede davon sein, dass ein Gericht unter
diesen Umständen nicht mehr in der Lage ist, sich eine eigene Meinung über den
angeklagten Sachverhalt zu bilden. Die Vorinstanz hat vielmehr anerkannt und
bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Berufungskläger D____ während
der mehrere Jahre dauernden Strafuntersuchung am stärksten von der medialen
Aufarbeitung dieses Falles betroffen gewesen sei, wobei die Presse nicht
zimperlich mit ihm umgegangen sei. Dass sich eine solche Berichterstattung
massiv auf seine Geschäftstätigkeit ausgewirkt und zu erheblichen finanziellen
Einbussen geführt habe, wie er anlässlich der Hauptverhandlung angegeben habe,
sei gut nachzuvollziehen (Urteil Strafgericht S. 124). Aus der
Medienberichterstattung kann somit nicht auf eine Voreingenommenheit oder
mangelnde Neutralität des erstinstanzlichen Gerichts geschlossen werden.
Dauer der Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils
Der
Berufungskläger D____ moniert, das begründete erstinstanzliche Urteil habe erst
am 9. Januar 2015 und somit 31 Tage verspätet und in Verletzung von Art. 84
Abs. 4 StPO, welcher eine Begründungsfrist von 60, ausnahmsweise 90 Tagen
nennt, und 5 Abs. 1 StPO (Beschleunigungsgebot) vorgelegen (Berufungsbegründung
D____ S. 134). Die in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen stellen Ordnungsvorschriften
dar, deren Nichteinhaltung keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gültigkeit
oder Rechtskraft haben, die Nichteinhaltung der Fristen bildet jedoch ein Indiz
für eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes, insbesondere aufgrund einer
nicht erklärbaren, nicht zu rechtfertigenden Periode der Untätigkeit (Arquint, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 84 N 9 mit Hinweis auf EGMR, 17.12.2009, No. 22015/05,
Werz/Schweiz, § 44). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers D____ kann
aufgrund des komplexen und aussergewöhnlich umfangreichen Falles mit drei
Beschuldigten, einer grossen Anzahl von Anklagepunkten und Eingaben sowie einem
umfangreichen Aktenbestand keine Rede von einer Rechtsverzögerung sein, wenn
die über 130 lange schriftliche Begründung des Urteils vom 1. September 2014 erst
31 Tage nach Ablauf dieser Frist zugestellt wurde.
Nicht unterzeichnetes Urteil
8.1 Von
den Berufungsklägern wird geltend gemacht, dass der angefochtene Entscheid
nichtig sei, da ihnen das begründete Urteil nicht unterzeichnet zugestellt
worden sei (stellvertretend Berufungsbegründung D____ S. 38). Der Verteidiger
von A____ hat in der Berufungsverhandlung angezweifelt, ob im vorliegenden Fall
überhaupt ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliege. Das Urteil sei ohne jegliche
Unterschriften und in Verletzung von Art. 80 Abs. 2 StPO eröffnet worden, wobei
die handschriftliche Unterzeichnung ein Gültigkeitserfordernis darstelle und
die Nichtigkeit offensichtlich sei. Etwas Nichtiges könne auch nichtangefochten
werden, sondern es sei durch die Vorinstanz neu zu eröffnen. Zum Zeitpunkt der
nochmaligen Eröffnung habe die Verfahrensleitung indes gar nicht mehr beim
Strafgericht gelegen. Das Berufungsgericht sei nicht im Besitz des Urteils,
welches den Berufungsklägern später eröffnet worden sei und könne daher auch
nicht feststellen, ob die verschiedenen Versionen des Urteils identisch seien.
Mithin sei unklar, welches Urteil durch das Berufungsgericht überprüft werde
und es sei gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO zur Fällung eines neuen Urteils bzw. zur
rechtsgültigen Eröffnung an die erste Instanz zurückzuweisen (Prot. Berufungsverhandlung
S. 8).
8.2 Es
trifft zu, dass das schriftliche Urteil den Parteien im vorliegenden Fall
zunächst nicht unterzeichnet eröffnet worden ist. Es liegt somit eine
Verletzung von Art. 80 Abs. 2 StPO vor. Dies führt indes nicht zur
Nichtigkeit des Urteils. Das Appellationsgericht hat sich in den Fällen
BES.2014.158 sowie BES.2015.53 mit nicht unterschriebenen
Nichteintretensentscheiden des Strafgerichts befasst. Es kam jeweils zum
Schluss, die eigenhändige Unterschrift sei Gültigkeitserfordernis, führte aber
weiter aus, eine Verfügung gelte nur dann als nichtig, wenn der ihr anhaftende
Mangel besonders schwer wiege und offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar sei, und wenn ausserdem die Rechtssicherheit durch die Annahme der
Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werde (mit Verweis auf BGer U 68/02 vom
14. April 2003 E. 1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 956). Das Appellationsgericht hat den Mangel
in den beurteilten Beschwerdefällen als weder schwer noch offensichtlich qualifiziert,
da durch den Vermerk „gez. lic. iur“ und dem Namen des verfügenden Präsidenten
dieser klar individualisiert gewesen sei. Ausserdem würde die Rechtssicherheit
durch die Annahme der Nichtigkeit sämtlicher Entscheide ohne handschriftliche
Unterzeichnung stark gefährdet. Die Verfügungen seien daher bloss anfechtbar.
Es wurde jeweils verfügt, die Verfügung seien aufzuheben und zum Erlass eines
unterschriebenen Entscheids an die Vor-instanz zurückzuweisen.
Im vorliegenden
Fall wurde die Verletzung von Art. 80 Abs. 2 StPO bereits im Rahmen des
Berufungsverfahrens geheilt. Das Strafgericht hat auf Verfügungen der
instruierenden Präsidentin bzw. des instruierenden Präsidenten im
Berufungsverfahren vom 16. März 2015 und 5. Februar 2016 hin dem Appellationsgericht
und den Berufungsklägern eine unterzeichnete Fassung der schriftlichen Urteilsbegründung
zugestellt. Da die Berufungskläger nach Eröffnung der nicht formgültig
unterzeichneten schriftlichen Urteilsbegründung mittels gültiger
Berufungserklärung eine umfassende Aufhebung des angefochtenen Entscheides
beantragt haben und die Gelegenheit hatten, auch nach Erhalt der unterzeichneten
Fassung des Urteils sich sowohl schriftlich als auch anlässlich der mündlichen
Berufungsverhandlung zu äussern, hatte die zunächst mangelhafte Eröffnung des
begründeten Urteils keinen Nachteil zur Folge. Entgegen den Ausführungen der
Berufungskläger besteht kein Zweifel daran, dass die unterzeichnete Fassung des
begründeten Urteils inhaltlich mit der (nicht unterzeichneten) Fassung des
Urteils übereinstimmt, welches den Berufungsklägern ursprünglich eröffnet
worden ist. Würden inhaltliche Unterschiede vorliegen, hätten die Berufungskläger
diese aufzeigen können und dies gegebenenfalls auch zweifellos getan. Eine
Rückweisung der Sache zur erneuten Eröffnung würde zu einem formellen Leerlauf führen,
der mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar wäre.
Auch die
Befürchtung des Berufungsklägers D____, die Erwägungen im schriftlichen Urteil
entsprächen nicht den Überlegungen des Gesamtgerichts, sondern seien erst nachträglich
und ohne Wissen und Genehmigung der übrigen Richter von Statthalter Kiener erarbeitet
worden (Berufungsbegründung D____ S. 5, 11; Prot. S. 16), ist unbegründet. Das
Urteilsdispositiv wurde anlässlich der Urteilseröffnung im Beisein der Richter
verlesen und anschliessend an die Parteien abgegeben, womit die Eckpunkte des
Entscheids unverrückbar feststanden. Sämtliche Richter des eingesetzten
Spruchkörpers waren bei der Eröffnung und der mündlichen Begründung des Urteils
zugegen und erhielten nach Ausfertigung des schriftlichen Urteils ein Exemplar
ausgehändigt. Sie konnten somit überprüfen, ob die Begründung dem Willen des
urteilenden Gerichts entsprach. Dass das schriftliche Urteil ausführlicher
ausfällt als die mündliche Begründung, wird auch von Seiten der Berufungskläger
nicht beanstandet. Das beschriebene Vorgehen verhindert jedoch zuverlässig,
dass der Präsident und der Gerichtsschreiber nachträglich und von den übrigen
Richtern unbemerkt eine vom Willen des urteilenden Gerichts abweichende
Begründung verfassen können. Es kann daher auf die beantragte Befragung der
erstinstanzlichen Richter verzichtet werden, und der entsprechende Antrag (Berufungsbegründung
D____ S. 37-38) wird abgewiesen.
Kritik an Exponenten der Staatsanwaltschaft
9.1 Die
Ausstandsgesuche von D____ gegen den Ersten Staatsanwalt Dr. Alberto Fabbri und
gegen den fallführenden Staatsanwalt Karl Aschmann sind zurückgezogen worden
(Abschreibung der Verfahren am 29. Februar 2016).
9.2 Von Seiten der Berufungskläger wird
bestritten, dass die für den Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft
verantwortliche Revisorin […] zum Zeitpunkt der Erstellung ihres
Revisionsberichts über die erforderlichen Qualifikationen verfügt hat. Zwar
habe sie zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ihre Prüfung zur Wirtschaftsprüferin
erfolgreich abgeschlossen und die Zulassung als Revisionsexpertin erhalten, zum
Zeitpunkt der Erstellung ihres Berichts habe sie sich indes noch in Ausbildung
befunden (Berufungsbegründung D____ S. 12, 49, 64, 143, 685). Auf Hinweis des
Staatsanwaltes, dass die Revisorin inzwischen Prüfungsexpertin sei (Prot. S.
25), insistierte der Berufungskläger D____, dass dies möglicherweise der Fall
sei, dass sie jedoch damals nicht über die erforderliche Ausbildung verfügt und
keine Zulassung besessen habe (Prot. S. 89). Der Berufungskläger verkennt
dabei, dass es sich beim erwähnten Revisionsbericht nicht um eine Revision im
Sinne von Art. 727 ff. des Obligationenrechts handelt, sondern um ein von einer
Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft mit besonderer Fachkenntnis ausgearbeitete
Stellungnahme zu den ihr vorgelegten Fragen. Soweit das Gericht auf
Erkenntnisse des Revisionsberichtes der Staatsanwaltschaft abstellt, hat es in
jedem Fall in freier Beweiswürdigung zu überprüfen, ob sich die darin gezogenen
Schlüsse auf verwertbaren Unterlagen basieren und nachvollzogen werden können.
Protokollierung durch die Staatsanwaltschaft
Der
Berufungskläger D____ moniert, dass kein Verfahrensprotokoll der
Staatsanwaltschaft existiere (Berufungsbegründung D____ S. 105). Dem kann nicht
gefolgt werden. Art. 100 Abs. 2 StPO sieht vor, dass die Akten systematisch
abzulegen und in einem Verzeichnis fortlaufend zu erfassen sind. Ein dieser
Vorgabe entsprechendes Aktenverzeichnis findet sich vor den paginierten
Verfahrensakten. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Verfahrensschritte zudem in
den Akten nachvollziehbar dokumentiert. Art. 76 StPO legt fest, über was ein
Protokoll zu führen ist. Protokolliert werden die Aussagen der Parteien, die
mündlichen Entscheide der Behörden und alle anderen Verfahrenshandlungen, die
nicht schriftlich durchgeführt werden. Die Einvernahmen etc. wurden von der
Staatsanwaltschaft selbstverständlich ordentlich protokolliert. Über die
schriftlich erfolgten Verfahrensschritte geben die Verfahrensakten der
Staatsanwaltschaft mit einem entsprechenden Inhaltsverzeichnis den
Anforderungen der StPO entsprechend Auskunft.
- Von Anzeigesteller G____ eingereichte Dokumente
11.1 Der
damalige Verteidiger von Berufungskläger A____, Dr. O____, stellt sich in seiner Berufungsbegründung
(Ziff. 7.1.) auf den Standpunkt, sowohl die durch G____ beigebrachten
Schriftstücke als auch sämtliche nachfolgenden Beweiserhebungen durch die
Staatsanwaltschaft unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. Dies, da gemäss
Art. 140 Abs. 1 StPO auch von Privaten getätigte Ermittlungen unzulässig seien,
soweit sie in Verletzung der allgemeinen Rechtsordnung und insbesondere in
Verletzung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs erfolgt seien. Das
Strafverfahren gegen den Berufungskläger A____ beruhe auf der Strafanzeige von G____
vom 20. April 2010, mit welcher er der Staatsanwaltschaft 24 Schriftstücke
eingereicht habe. Da unklar sei, auf welche Art und Weise G____ zu den besagten
Unterlagen gekommen sei, sei festzustellen, dass deren rechtmässige
Inbesitznahme durch die unbekannte Drittperson nicht nachgewiesen sei. Vielmehr
müsse angesichts der vom Anzeigesteller geschilderten dubiosen Umstände und
auch in Anwendung des ebenfalls verfassungsrechtlichen strafprozessualen
Grundsatzes in dubio pro reo angenommen werden, dass die von ihm eingereichten
Unterlagen auf rechtswidrige Weise in Besitz genommen worden seien. Diese
Unterlagen seien folglich gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO im Strafverfahren gegen
den Berufungskläger nicht verwertbar. Zudem gelte es Art. 141 Abs. 4 StPO zu
beachten, wonach Folgebeweise ebenfalls nicht verwertbar seien, wenn sie ohne
die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wären. Vorliegend hätte
die Staatsanwaltschaft ohne die Vorlage der rechtswidrig erlangten Unterlagen
durch G____ gar kein Ermittlungsverfahren gegen den Berufungskläger A____ eröffnet
und folglich auch keine rechtlich zulässigen Beweiserhebungen nach den Art. 139ff.
StPO getätigt. Es greife somit die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes in
Bezug auf sämtliche in der Folge vorgenommenen Beweiserhebungen, seien es die
Hausdurchsuchungen, die Beschlagnahmen, die Einvernahmen oder die Einholung von
Gutachten. Der Berufungskläger A____ persönlich stellt sich ebenfalls auf den
Standpunkt, ohne die von G____ beigebrachten Dokumente hätte die
Staatsanwaltschaft gar kein Verfahren eröffnet, und sowohl die primären
Beweismittel wie auch die Folgebeweise seien unverwertbar (Berufungsbegründung A____
Ziff. 15). Auch der Berufungskläger D____ rügt die Anhandnahme des Verfahrens
aufgrund von gestohlenen Unterlagen (Berufungsbegründung S. 30, Prot. Berufungsverhandlung
S. 16). In der Berufungsverhandlung argumentierte der Verteidiger von A____,
dass der hinreichende Tatverdacht, der Voraussetzung für die Hausdurchsuchungen
gewesen sei, erst durch die deliktisch erlangten Unterlagen entfacht worden
sei. Wäre G____ ohne diese Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft vorstellig geworden,
hätte sich diese nicht davon überzeugen lassen, dass ein Strafverfahren einzuleiten
sei. Es liege daher ein striktes Beweisverwertungsverbot inklusive Fernwirkung
vor (Prot. Berufungsverhandlung S. 82).
11.2 Die
Staatsanwaltschaft führte hierzu in ihrer Berufungsantwort (Ziff. 2.c.) aus,
eine strafbare Entwendung dieser Unterlagen sei nicht nachgewiesen und
insbesondere nicht, dass sie der Anzeigesteller G____ selbst rechtswidrig
erlangt hätte. Der Berufungskläger A____ übersehe zudem, dass sich sämtliche
Regeln über die Beweiserhebung, sei es unter früherer kantonaler, oder unter
heutiger Eidgenössischer Strafprozessordnung, an die Strafverfolgungsbehörden
und nicht an Private richten würden. Die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung
geltende StPO-BS habe keinerlei Unverwertbarkeitsregeln enthalten, während Art.
141 Abs. 1 StPO eine absolute Unverwertbarkeit nur in Bezug auf Beweise
statuiere, die mittels der in Art. 140 Abs. 1 StPO abschliessend aufgezählten
rechtwidrigen Methoden durch die Strafbehörden erhoben oder in der StPO an
anderer Stelle als unverwertbar bezeichnet werden. Nichts davon treffe auf die
von G____ eingereichten Unterlagen zu, wobei festzuhalten sei, dass
eigeninitiativ und ohne Unterstützung der Strafbehörden vorgenommenes strafrechtswidriges
Vorgehen Privater bei der Beweismittelbeschaffung nach herrschender Lehre kein
Verwertungsverbot begründe.
11.3 In
seiner Einvernahme vom 17. Mai 2010 schildert Anzeigesteller G____, dass ihm
die seiner Anzeige zugrundeliegenden Unterlagen von unbekannter Seite in
Papierform zugespielt worden seien, mit der Mitteilung, diese hätten sich auf
dem Bürotisch von A____ befunden (Akten S. 2244-2245). Auf Frage des
Berufungsklägers D____ wusste der Zeuge G____ nicht mehr sicher zu sagen, ob er
einmal oder zweimal ein Couvert erhielt, das mit „Herr G____, das haben Sie
nicht verdient“ beschriftet war (Prot. Berufungsverhandlung S. 46). Es ist in
jedem Fall erstellt, dass die Papiere von einem Dritten ohne das Wissen und
gegen die Interessen A____s kopiert und G____ zur Verfügung gestellt worden
sind. Wenn der Ablauf dieser Beschaffung auch im Detail ungeklärt ist, so ist
doch in jedem Fall von einer rechtswidrigen Beschaffung auszugehen. Es kann
somit auf die beantragten Zeugen [...] und [...], welche gemäss Verteidigung
ebendies bezeugen könnten (Prot. Berufungsverhandlung S. 82), verzichtet
werden. Ob die Dokumente tatsächlich von […] stammen, wie es A____ in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte und mittels der beantragten Zeugen
belegen will, kann offen bleiben. Die Strafanzeige von G____ datiert vom 20.
April 2010 und erfolgte somit zusammen mit der Beibringung dieser Dokumente
noch unter dem Regime der Baselstädtischen Strafprozessordnung. Die daran anschliessenden
Hausdurchsuchungen erfolgten ebenfalls im Jahr 2010. Diese Verfahrenshandlungen
behielten nach Inkrafttreten der E-StPO ihre Gültigkeit, sofern sie im Einklang
mit dem damals geltenden Recht erfolgt waren (Uster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 448 N 3). Es trifft zu, dass
die Baselstädtische Strafprozessordnung keinerlei Unverwertbarkeitsregeln
enthielt. Die Staatsanwaltschaft hat zudem mit Recht darauf hingewiesen, dass
sich die strafprozessualen Regeln nach alter sowie nach geltender StPO an die
Strafverfolgungsbehörden richten. Dass das Erheben von Beweisen nicht
schrankenlos zulässig sein darf, liegt indes auf der Hand. Nachdem eine
entsprechende Regelung im Vorentwurf zur eidgenössischen StPO noch vorgesehen
war, wurde schliesslich bewusst auf eine Regelung verzichtet, was Raum für eine
Klärung durch das Bundesgericht schuf. Dieses erachtet von Privaten
rechtswidrig erlangte Beweismittel nur dann als verwertbar, „wenn sie von den
Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine
Interessenabwägung für die Verwertung spricht“ und verweist auf die Doktrin
(BGer 1B_22/2012, E.2.4.4). Die im erwähnten Entscheid zitierte Kommentatorin
Sabine Gless führt im Basler Kommentar zur StPO zu Art. 141 aus, es sei jeweils
zu prüfen, ob das Beweismittel autonom durch eine Privatperson erlangt und die
Beweisbeschaffung nicht durch die Behörde initiiert worden sei. Diese müsste
sich andernfalls das Handeln der Privatperson anrechnen lassen, und es hätte
ebenso wie direktes behördliches Handeln den Vorgaben der StPO zu genügen (Gless, in: Basler Kommentar zur StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 141 N 40b). Anzeichen auf eine Beteiligung der
Strafverfolgungsbehörden an der Beschaffung dieser Dokumente finden sich im
vorliegenden Fall nicht. Es ist gemäss Bundesgericht weiter zu prüfen, ob der
Beweis auch von den Strafverfolgungsbehörden selbst hätte erlangt werden können
und kumulativ eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht (BGer a.a.O.).
Diese Voraussetzungen sind gegeben: Die Staatsanwaltschaft hätte die an der
Geschäftsadresse A____s vorhandenen Dokumente mittels Hausdurchsuchung, wie sie
ja später auch tatsächlich durchgeführt wurde, im Einklang mit den Vorgaben der
StPO beschaffen können. Das Interesse des Staates an der Bestätigung oder
Falsifizierung der gewichtigen Anschuldigungen G____s überwogen A____s
Geheimhaltungsinteressen an den betreffenden Unterlagen (zur vorzunehmenden
Abwägung Wohlers, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 141 N 8-9). Die von G____ eingereichten Aktenkopien sind demnach sowohl
nach alter als auch nach Eidgenössischer StPO im Strafverfahren zu verwerten.
11.4 Hinsichtlich
des Antrags, sämtliche nachfolgenden Beweiserhebungen seien als Folgebeweise
unverwertbar, wäre dies auch bei Annahme der Unverwertbarkeit der von G____
eingereichten Aktenstücke zu verneinen. Wenn die Verteidigung anführt, es gelte
Art. 141 Abs. 4 StPO zu beachten, wonach Folgebeweise, welche aufgrund eines
nicht verwertbaren Beweises erhoben wurden, ebenfalls nicht verwertbar seien,
wenn sie ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wären, so
ist dies korrekt. Allerdings ist ihrer Annahme, dass die Staatsanwaltschaft
ohne die der Anzeige beiliegenden Dokumente gar kein Strafverfahren eröffnet
hätte, nicht zu folgen. G____ hätte die ihm zugespielten Dokumente auch
lediglich zur Kenntnis nehmen und seine detaillierten Anschuldigungen ohne
Beilagen einreichen können. Gleichwohl wäre die Staatsanwaltschaft gehalten
gewesen, den Behauptungen des Aktionärs G____ (oder vermeintlichen Aktionärs:
dazu Materielles III.1) nachzugehen, ein Verfahren zu eröffnen und weitere
Abklärungen zu tätigen.
- Hausdurchsuchungen, Siegelung und Verwertbarkeit der
beschlagnahmten Akten
12.1 In
seiner Berufungsbegründung vom 28. Dezember 2015 äusserte der Verteidiger von A____
Kritik am Vorgehen der Staatsanwaltschaft bezüglich der vorgenommenen Hausdurchsuchungen.
Nach § 79 Abs. 3 alt StPO BS habe der Hausdurchsuchungsbefehl den Zweck
der Hausdurchsuchung zu bezeichnen. Der Hausdurchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2010 enthalte aber
mit Bezug auf die Gegenstände, welche der Beschlagnahme unterliegen, lediglich
die abstrakten Begriffe „Beweismittel" und „Deliktsgut". Es sei
daraus nicht erkennbar, was die Staatsanwaltschaft zwecks Beschlagnahme gesucht
habe. Dem Hausdurchsuchungsbericht vom 20. Oktober 2010 könne denn auch
entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hausdurchsuchung
„auf eine neue Bankbeziehung bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank"
gestossen sei. Daraus sei erkennbar, dass es sich bei der besagten
Hausdurchsuchung teilweise um eine unzulässige „Fishing expedition"
gehandelt habe, aufgrund welcher die Staatsanwaltschaft gehofft habe, in Besitz
von allfälligem gegen den Berufungskläger verwendbarem Beweismaterial zu
gelangen. Nichts anderes gelte hinsichtlich der Hausdurchsuchung bei der E____
AG, wobei hier erschwerend ins Gewicht falle, dass im diesbezüglichen
Hausdurchsuchungsbefehl vom 14. Oktober 2010 nicht einmal definiert sei, die
Unterlagen welcher von der E____ AG betreuten Kunden denn beschlagnahmt werden
sollten. Schliesslich träfen diese Kritikpunkte
auch auf die bei der N____ AG durchgeführte Hausdurchsuchung zu. Nach
§ 79 Abs. 2 alt StPO BS sei zudem der Inhaber der Räumlichkeiten zur Vornahme
der Haudurchsuchung beizuziehen, wenn es der Verfahrenszweck nicht verbiete.
Ebenfalls sei dem Berufungskläger A____ die Möglichkeit verweigert worden, die
beschlagnahmten Gegenstände zu bezeichnen, die versiegelt werden sollten, und
über deren allfällige Entsiegelung der Richter hätte entscheiden müssen, da er
bereits vor der Beschlagnahme vorläufig festgenommen worden sei. So habe er
sich etwa nicht gegen die Beschlagnahme von Akten aus früheren Zivilprozessen
wehren können. Da in den vorgenannten Hausdurchsuchungsbefehlen die Gegenstände
der Beschlagnahme nicht bezeichnet gewesen seien, sei die Staatsanwaltschaft
zudem nach § 82 alt StPO BS verpflichtet gewesen, separate Beschlagnahmebefehle
auszustellen. Die Berufungsbegründungen der Berufungskläger D____ vom 18.
Dezember 2015 und A____ vom 21. Dezember 2015 stimmen bezüglich der Ausführungen
zu diesem Themenkomplex über weite Strecken wörtlich überein. Neben den von Dr. O____ geäusserten Kritikpunkten rügen
sie, dass der Verfahrensleiter entgegen Art. 79 Abs. 2 aStPO bei den
Durchsuchungen nicht zugegen gewesen sei. A____, obwohl direkt betroffen, sei
bei den Hausdurchsuchungen bei E____ AG/D____, beim Konkursamt Basel und bei N____
nicht involviert worden. Alle dannzumal beschlagnahmten Unterlagen seien somit
nicht verwertbar. Bei keiner der Hausdurchsuchungen sei A____ als Laie genügend
informiert worden, dass er seine Geheimnisrechte geltend machen und die
Siegelung verlangen könne. Die Beschlagnahme sei bei allen Hausdurchsuchungen
im vorliegenden Verfahren mittels der gleichen Verfügung der Staatsanwaltschaft
angeordnet worden. Zwischen dem Hausdurchsuchungsbefehl und dem
Beschlagnahmebefehl sei aber begrifflich und inhaltlich zu unterscheiden. Bis
zur Entsiegelung könne schon deshalb keine förmliche "Beschlagnahme" im
Sinne von Art. 263 Abs. 1-2 StPO vorgelegen haben, weil die Staatsanwaltschaft
(mangels Einsicht in die Aufzeichnungen bzw. inhaltlicher Durchsuchung) noch
gar nicht habe beurteilen können, welche Beschlagnahmeart hätte verfügt werden
können und ob eventuell Beschlagnahmehindernisse vorgelegen hätten. Ein
definitiver Beschlagnahmebefehl nach Sichtung der Dokumente sei nie erstellt
worden. D____ habe im Anschluss an die Hausdurchsuchung vom 19. Oktober 2010
bei E____ AG/D____ in Basel die Siegelung der beschlagnahmten Datenträger
verlangt und am 20. Oktober 2010 eine Einsprache gegen die Beschlagnahmung und
Hausdurchsuchung gemacht. Nach der Entsiegelung der beweisrelevanten
Unterlagen, oder dem Urteil (2. Februar 2011) betreffend Einsprache wäre die
Staatsanwaltschaft gehalten gewesen, die für das Strafverfahren noch benötigten
Positionen definitiv zu beschlagnahmen. Dies habe sie unterlassen, womit
sämtliche entsiegelten Positionen nie rechtmässig beschlagnahmt worden seien.
12.2 In
ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2016 führt die Staatsanwaltschaft aus, A____
habe anlässlich der Hausdurchsuchung am Sitz der B____ AG unterschriftlich
bestätigt, von der Beschlagnahme und der Rechtsbelehrung auf der Rückseite des
Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls der Staatsanwaltschaft Kenntnis
genommen zu haben (Akten S. 1687). Dabei sei A____ vom zuständigen Kriminalkommissär
auch auf sein Recht hingewiesen worden, die Versiegelung des zur Beschlagnahme
vorgesehenen Beweismaterials zu verlangen (Akten S. 1684). Indes habe er weder
gegen die Durchsuchung der Unterlagen im Hinblick auf ihre Beschlagnahme, noch
gegen die Beschlagnahme selbst Einsprache erhoben. A____ verkenne zudem den
Unterschied zwischen der formlosen Einsprache gegen die Durchsuchung von
Datenträgern und Papieren vor deren Beschlagnahme, welche gemäss § 80 Abs. 3
StPO-BS zur Versiegelung der Beweismaterialien vor Ort und zum Entsiegelungsverfahren
vor dem Haftrichter geführt hätte (wie dies im Falle der auf Datenträger
gesicherten E-mailkommunikation zwischen A____ und D____ auf Verlangen des Letzteren geschah),
und dem in § 166 StPO-BS verankerten förmlichen Rechtsmittel der Einsprache an
den Ersten Staatsanwalt gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft wie z.B. die
bereits erfolgte Beschlagnahme. Erhebe der Betroffene nicht unmittelbar vor der
Durchsuchung der Papiere oder Datenträger Einsprache und würden diese
beschlagnahmt, so sei eine nachträgliche Einsprache gegen die Durchsuchung
dieser Gegenstände verwirkt. Die in casu gemäss § 166 StPO-BS beim Ersten
Staatsanwalt erhobene Einsprache gegen die bereits erfolgte Beschlagnahme
verpflichte die Staatsanwaltschaft weder zur Versiegelung des Beschlagnahmegutes
noch verhinderte sie mangels aufschiebender Wirkung (§ 170 StPO-BS) die sofortige
Verarbeitung des beschlagnahmten Materials.
12.3 Der
Berufungskläger D____ führte am 30. März 2016 replicando aus, er habe einen Tag
nach der Aktenbeschlagnahme fristgerecht Einsprache erhoben. Staatsanwalt
Aschmann habe klar sein müssen, dass er die Akten nach der Einsprache von D____
bis zum Entsiegelungsentscheid nicht hätte verwerten dürfen, dies aber trotzdem
getan, womit er die Siegelung missachtet habe. Die beschlagnahmten Akten seien unter
Siegelungsbruch illegal verwertet worden. A____s
Verteidiger replizierte am 31. März 2016, sein Mandant habe am 19. Oktober 2010
den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft
unterzeichnet. Die Rechtsbelehrung sei aber nicht unterzeichnet und enthalte
keinen Hinweis auf das Recht des Angeschuldigten, nach § 80 Abs. 2 und 3 alt
StPO BS die Siegelung der beschlagnahmten Durchsuchungsobjekte zu verlangen. Im
Hausdurchsuchungsbericht der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2010 stehe
zwar, der Berufungskläger sei darüber informiert worden, dass er die
Versiegelung des beschlagnahmten Materials und der Daten verlangen könne, dies
bestreite A____ aber. Die Information der betroffenen Person über ihre
Verfahrensrechte müsse spätestens nach Abschluss der Hausdurchsuchung und
inhaltlich ausreichend erfolgen. Zu diesem Zweck vermöge ein blosser Abdruck
von Gesetzesbestimmungen auf der Rückseite eines Formulars nicht zu genügen.
Insofern sei der Hinweis der Staatsanwaltschaft darauf, er habe gegen die
Durchsuchung der Unterlagen im Hinblick auf deren Beschlagnahme keine
Einsprache erhoben, unbehelflich. Dies müsse erst recht für die
Hausdurchsuchung am Wohnsitz des Berufungsklägers A____ gelten, wo er gar nicht
habe anwesend sein dürfen und somit ebenfalls keine Siegelung der zu
beschlagnahmenden Gegenstände habe verlangen können. Mit Blick auf die
Hausdurchsuchungen bei D____ gelte Analoges: Dieser sei nicht immer dabei
gewesen (so etwa im Lager […]), zudem sei er nicht Organ der I____ AG gewesen
und somit hinsichtlich der diesbezüglich beschlagnahmten Unterlagen gar nicht
handlungsbevollmächtigt.
12.4 Bereits
die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Einwänden der damaligen
Verteidigung im Zusammenhang mit den Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen
befasst und festgehalten, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaften bei den
Hausdurchsuchungen nicht zu beanstanden sei. Die von der Verteidigung
beanstandeten Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, d.h. die Hausdurchsuchung
und die Beschlagnahmung, hätten noch vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO) am 1. Januar 2011 stattgefunden. Nach Art. 448 StPO
(Übergangsbestimmungen) würden bereits angehobene Strafverfahren nach neuem
Recht weitergeführt, wobei aber Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten des
neuen Rechts angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behielten.
Die zur Diskussion stehenden Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft seien
somit nach der damals geltenden Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt zu
beurteilen. Die Rüge, die zu beschlagnahmenden Gegenstände seien auf dem
Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl nicht genügend exakt benannt worden,
verfange nicht: Anders als etwa bei der Suche nach einer Tatwaffe sei die Suche
auf Beweismittel gerichtet gewesen, welche im Voraus nicht exakt hätten benannt
werden können. Angesichts der in Frage stehenden Delikte sei auf der Hand gelegen,
dass es sich bei den zu beschlagnahmenden Beweismitteln um Geschäftsunterlagen
in Papierform oder auf Datenträgern handeln würde. Bezüglich der
beschlagnahmten Akten der I____ AG sei nicht von einer unzulässigen „Fishing
expedition“ auszugehen, da der Bezug zur L____
AG naheliegend sei und eine Prüfung auch dieser Unterlagen geboten gewesen
sei. Aufgrund der durch den Verfahrensleiter ausgestellten schriftlichen
Hausdurchsuchungsbefehle sei dessen Anwesenheit vor Ort gemäss § 79 Abs. 1
StPO-BS entgegen der Ansicht der betroffenen Berufungskläger nicht notwendig
gewesen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass das Procedere anlässlich den
Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen nicht zu beanstanden ist, und es kann
diesbezüglich auf die Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden (Urteil S.
24-26).
Näher einzugehen
ist aufgrund der neuen Vorbringen im Berufungsverfahren darauf, ob es A____ und
D____ ermöglicht wurde, die ihnen im Zusammenhang mit den Beschlagnahmungen
zustehenden Rechte geltend zu machen. Unbestritten ist dies im Falle von Berufungskläger D____ bezüglich seines
Siegelungsbegehrens, welches er bereits im Laufe der Hausdurchsuchung stellte
und in dessen Folge ein Datenträger bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. Februar 2011 versiegelt blieb (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts:
Akten S. 1850). Der Ansicht D____s, wonach es die Staatsanwaltschaft nach
erfolgter Versiegelung unterlassen hat, den betreffenden Datenträger erneut zu beschlagnahmen,
ist nicht zu folgen. Die Versiegelung hemmte die Verwertung der betroffenen
Daten bis zur Aufhebung durch das Zwangsmassnahmengericht, eine erneute
Beschlagnahmung nach Wegfall der Siegelung war indes nicht notwendig. Der Berufungskläger
D____ macht geltend, er habe am 20. Oktober 2010 und somit am Tag nach der
Beschlagnahme und innert Frist Einsprache erhoben. Da diese automatisch zur
Siegelung der beschlagnahmten Akten geführt habe, habe die Staatsanwaltschaft
durch die Verwertung dieser Akten und die Weitergabe an die Steuerbehörden einen
Siegelungsbruch begangen. Das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz hat
sich im Rahmen einer Beschwerde der Berufungskläger A____ und D____ gegen eine
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft bereits mit dieser Frage
befasst und festgestellt, dass D____ trotz anwaltlicher Unterstützung eine
Siegelung nur hinsichtlich des erwähnten Datenträgers, nicht aber der übrigen Akten
verlangt habe, weshalb diese nicht hätten versiegelt werden müssen und dem
Vorwurf somit die Grundlage entzogen sei, die Akten hätten erst nach einer allfälligen
Entsiegelung verwertet werden dürfen. Der Einsprache nach § 166 StPO vom 20. Oktober
2010 wäre nur aufschiebende Wirkung zugekommen, wenn der Erste Staatsanwalt
dies angeordnet hätte. Die Einsprache sei am 22. Oktober 2010 und am 2. Februar
2011 durch die Rekurskammer des Strafgerichts abgewiesen worden, wobei keine
aufschiebende Wirkung angeordnet worden sei (Entscheid BES.2015.117 vom 21.
Januar 2016). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb von diesen Erwägungen
abzuweichen wäre. Die Verwertung der beschlagnahmten Akten bereits vor dem
Entscheid der Rekurskammer war demnach zulässig.
Was die Rechte
von A____ anbelangt, hat die Vorinstanz korrekt festgestellt, dass er den
Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl anlässlich seiner ersten Einvernahme
bekommen und dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Die
Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Möglichkeit einer Einsprache hat er nicht
unterschrieben, jedoch deren Kenntnisnahme. Nach Ansicht der Vorinstanz wurde A____
nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Siegelung zu verlangen. Im durch
Kriminalkommissär S____ erstellten Bericht vom 20. Oktober 2010 ist jedoch festgehalten,
dieser habe A____ anlässlich der Hausdurchsuchung und bei der ersten
Einvernahme abermals die Möglichkeit der Versiegelung erläutert, A____ habe
indes darauf verzichtet (Akten S. 1684-1686). Es ist trotz der nachträglichen
Bestreitung durch den Berufungskläger A____ nicht zu unterstellen, dass diese
Aktennotiz nicht den Tatsachen entspricht und davon auszugehen, dass dieser
weder von seinem Recht Einsprache zu erheben noch von jenem eine Siegelung zu
verlangen Gebrauch gemacht hat. Dies insbesondere deshalb, da es sich bei den
Angaben von KK S____ nicht um eine
nachgeschobene Aktennotiz mit ausschliesslicher Bezugnahme auf die
Rechtsbelehrung A____s handelt, sondern um eine Passage im Rahmen des regulären
Hausdurchsuchungsberichts. Dass es A____ nicht möglich war, die Siegelung von Unterlagen
zu verlangen, welche ihn zwar betrafen, jedoch formell anlässlich von
Hausdurchsuchungen im Herrschaftsbereich von D____ durchgeführt wurden, trifft
zu. Antragsberechtigt ist jedoch primär der Gewahrsamsinhaber im engsten Sinne.
Zwar hat das Bundesgericht mittlerweile in Abänderung seiner Rechtsprechung
entschieden, dass der Begriff des Inhabers weiter zu verstehen sei und die
Siegelung auch von der an den Aufzeichnungen und Gegenständen rechtlich
berechtigten Person verlangt werden könne (BGE 140 IV 28 E. 4.3.3 f.; dazu Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 248 N 6; Keller,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage
2014, Art. 248 N 5-6), massgeblich ist indes die Rechtslage zum Zeitpunkt der
hier in Frage stehenden Hausdurchsuchungen, welche noch vor Publikation des
genannten Bundesgerichtsentscheides (25.11.2013) erfolgten, welcher sich zudem
auf Art. 246 der Eidgenössischen StPO bezieht, welche damals noch nicht in
Kraft war. A____ konnte demnach bei den Hausdurchsuchungen E____ AG/D____ keine
Siegelung verlangen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er dort eine
Siegelung hätte verlangen sollen, wenn er dies bei den bei ihm selbst
beschlagnahmten Geschäftsunterlagen nicht getan hat.
Amtshilfe zwischen Staatsanwaltschaft und Steuerbehörden und
Verwertbarkeit von Akten aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren
13.1 Bereits
die Vorinstanz hat sich mit dem Einwand befasst, die in der Folge der
Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Steuerverwaltung durch letztere
produzierten Akten seien nicht rechtskonform in die Strafakten gelangt und
daher im vorliegenden Verfahren nicht zu verwerten. Das Strafgericht erwog,
bezüglich der Akten des Nach- und Strafsteuerverfahrens, welche die
Staatsanwaltschaft bei der Steuerverwaltung beschlagnahmte, stelle sich die
Frage, ob diese auch im Strafverfahren verwendet werden dürften, da im
Steuerverfahren andere Mitwirkungspflichten für die Betroffenen gelten würden.
Die Vorinstanz erachtet die Verwertung von Akten, welche im Rahmen der
ordentlichen Steuererhebung produziert worden sind, als zulässig. Hingegen gehe
es nicht an, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafsteuerverfahren anstosse und
sich durch die als Hilfsperson agierende Steuerverwaltung unter Missachtung der
strafprozessualen Rechte der beschuldigten Person Beweismaterial für das eigene
Strafverfahren beschaffe. In erster Linie betreffe dies in casu den
Steuerrevisionsbericht, wobei dieser für das vorliegende Verfahren nicht von
Bedeutung sei. Auch die Aussagen der Beschuldigten im Nachsteuerverfahren hätten
keine Auswirkungen auf das Strafverfahren, da sie hier wie dort die gleichen
Positionen vertreten hätten. Mangels praktischer Relevanz verzichtete die
Vorinstanz darauf, die entsprechenden Akten aus dem Verfahren zu entfernen,
wies jedoch darauf hin, dass die Ordner Nr. 29-30 bei der Urteilsfindung keine
Verwendung gefunden hätten (Urteil Strafgericht S. 21-23).
13.2 Die
Berufungskläger A____ und D____ beanstanden das von der Vorinstanz gewählte
Vorgehen. In seiner Berufungsbegründung vom 28. Dezember 2015 macht A____s
damaliger Verteidiger geltend, die Vorinstanz habe zwar zu Recht festgestellt,
dass es nicht angehe, dass die Staatsanwaltschaft bei der Steuerverwaltung
Basel-Stadt ein Strafsteuerverfahren angestossen habe, um sich Beweismaterial
für das von ihr selbst geführte Strafverfahren zu beschaffen. Die von der
Vorinstanz gemachte Differenzierung sei jedoch nicht konsequent umgesetzt
worden, denn alle wesentlichen Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft stammten aus
dem Nach- und Strafsteuerverfahren respektive basierten auf dessen Ergebnissen.
Die Berufungskläger bringen vor, der Revisionsbericht der Steuerverwaltung sei
unrechtmässig in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft erstellt worden. Der
Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft basiere auf jenem der Steuerverwaltung
bzw. es seien dafür Unterlagen aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren verwendet
worden. Akten aus dem Steuerverfahren seien kopiert und anderenorts in den
Strafakten abgelegt worden. Die Vorinstanz habe sich nicht an ihre Zusicherung
gehalten, keine Unterlagen aus den Ordnern 29 bis 32 zu verwenden, sondern
explizit darauf Bezug genommen. A____ hält fest, dass er nicht auf sein Recht
hingewiesen worden sei, die Mitwirkung zu verweigern und dass es ihm verwehrt
worden sei, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen, weshalb sämtliche auf den
aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren basierenden Erkenntnisse nicht verwendet
werden dürften (Berufungsbegründung O____ S. 13-14; Berufungsbegründung A____
S. 39-47; Berufungsbegründung D____ S. 23-24, 29, 139-140). In der
Hauptverhandlung wies auch der aktuelle Verteidiger des Berufungsklägers A____
darauf hin, dass alle wesentlichen Erkenntnisse aus dem Nach- und
Strafsteuerverfahren stammten und sich Kopien von dort stammender Akten
teilweise unbezeichnet in praktisch allen Bänden der Akten der Akten des
Strafverfahrens befänden. Als Beleg reichte Berufungskläger A____ dem Gericht
knapp 900 Seiten Aktenkopien ein (Prot. Berufungsverhandlung S. 11-12;
Kopien ad acta).
13.3 In
ihrer Berufungsantwort vom 8. Februar 2016 führt die Staatsanwaltschaft aus,
das Nemo-tenetur-Prinzip sei nicht verletzt worden. Die Steuerverwaltung
Basel-Stadt habe die ihr als Grundlage für ihr Nach- und Strafsteuerverfahren
dienenden Informationen und Unterlagen von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
erhalten, welche sie vorgängig im Strafverfahren gegen den Berufungskläger
wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der L____ AG erhoben habe und aufgrund der
Sachlage auch von einer Steuerhinterziehung habe ausgehen müssen, was sie
gemäss Art. 112 Abs. 1 DBG zur Mitteilung an die Steuerverwaltung berechtigt
bzw. seit dem 1. Januar 2011 sogar dazu verpflichtet habe (Art. 302 Abs. 1
StPO). A____ habe sich gegenüber der Steuerverwaltung zu keiner Zeit belastet.
Selbst wenn Erkenntnisse aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren durch Rückmeldung
an die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Strafverfahren selbst zu
Beweiszwecken gegen A____ und D____ verwendet worden wären, liesse sich somit
keine Verletzung des Nemo-tenetur-Prinzips erkennen. Die zentralen Erkenntnisse
(namentlich A____s eigene Erklärungen gegenüber der Steuerverwaltung
hinsichtlich der Übernahme des „K____“ in die L____
AG) stammten zudem nicht aus der Steuerrevision, sondern aus denjenigen
Unterlagen, welche die L____ AG der
Steuerverwaltung im Rahmen der ordentlichen Veranlagungsverfahren eingereicht
habe. In diesem Zusammenhang sei das Nemo-tenetur-Prinzip von vornherein nicht
tangiert.
13.4 Die
Vorinstanz weist zu Recht auf die Problematik der Verwertung von Aussagen oder
Dokumenten hin, welche aus einem Nach- oder Strafsteuerverfahrens eines Beschuldigten
stammen. Anders als in einem Strafverfahren besteht für die Betroffenen in
einem Steuerverfahren kein Aussageverweigerungsrecht und die Verletzung der
Mitwirkungspflicht kann für die Steuerpflichtigen Nachteile nach sich ziehen. Wenn
die Staatsanwaltschaft bei Verdacht eines strafbaren Handelns neben der Einleitung
eines Strafverfahrens auch diejenige eine Nach- und Strafsteuerverfahrens
veranlasst, können die im Rahmen dieses Nach- und Strafsteuerverfahrens (ohne
Geltung des Selbstbelastungsprivilegs) gemachten Aussagen oder schriftlichen
Eingaben der beschuldigten Personen im Strafverfahren nicht zu ihren Lasten
verwendet werden. Alleine der Verweis der Staatsanwaltschaft darauf, dass sich A____
im Steuerverfahren nicht weitergehend belastet habe als im Strafverfahren,
womit das Nemo-tenetur-Prinzips auch bei Verwendung der Akten aus dem Nach- und
Strafsteuerverfahren als Beweismittel nicht verletzt würde, vermag nicht zu
befriedigen. Wichtig ist, dass keine Aussagen oder Urkunden zu Lasten der
Berufungskläger verwertet werden, welche von den Berufungsklägern unter dem
Druck des Nach- und Strafsteuerverfahrens gemacht resp. erstellt wurden (vgl.
dazu den Aufsatz von Gilles Benedick,
Das Aussagedilemma in parallelen Verfahren, AJP 2011, S. 169 ff).
Entgegen den
Ausführungen der Berufungskläger hat sich das Strafgericht aber an die obigen Prinzipien
gehalten. Die Behauptung, dass eine Ausscheidung von solchen Aussagen oder
Dokumenten aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren gar nicht möglich sei, da die
gesamten Akten durch solche kontaminiert seien und da diese die Grundlage der
Überlegungen der Staatsanwaltschaft resp. der Anklage gebildet hätten, trifft
nicht zu. Die Ermittlungen wurden im vorliegenden Fall von der Staatsanwaltschaft
eingeleitet. Am 17. Mai 2010 wurde der Anzeigesteller G____ befragt (Akten, S.
2236 ff.), und am 25. Mai 2010 wurden beim Konkursamt Basel-Stadt erste Akten
beschlagnahmt. Auf dem Rechts- resp. Amtshilfeweg wurden Akten von anderen
Ämtern eingefordert (vgl. etwa das Amtshilfegesuch an das Betreibungs- und
Konkursamt Liestal vom 19. Mai 2010; Akten S. 2032). Es folgten am 27.
resp. 31. Mai 2010 Amtshilfegesuche an die Handelsregisterämter Basel-Stadt und
Basel-Landschaft (Akten S. 2039, 2041) und am 14. Juli 2010 an das
Grundbuchamt in Sion (Akten S. 2046). Zudem wurden Amtshilfegesuche an die Steuerbehörde
Basel-Landschaft betreffend Steuern A____ (26. Oktober 2010; Akten S. 2457), an
die Eidgenössische Mehrwertsteuerverwaltung betreffend Mehrwertsteuerakten A____
(2. November 2010 Akten S. 2458) und an die Steuerverwaltung Basel-Stadt (28.
Mai 2010; Akten S. 2037) betreffend Steuerakten T____ GmbH, L____ AG, U____ AG in liq. (ehemals U____ GmbH) und H____ AG gerichtet. Dass
die Staatsanwaltschaft dazu berechtigt ist, auf dem Rechts- resp. Amtshilfeweg bei
anderen Behörden solche Daten anzufordern, ergibt sich unmittelbar aus Art. 194
sowie Art. 44 StPO. Die beigezogenen Akten dienen als Beweisgegenstände nach
Art. 192 StPO. Die umfangreichen beigezogenen Aktendossiers wurden in den Akten
resp. Separatbeilagen abgelegt. Die Staatsanwaltschaft hat die Ablage dieser
beigezogenen Akten jeweils nachvollziehbar dokumentiert (vgl. etwa Akten, S.
2039 für die Handelsregisteramtes Basel-Stadt, Akten S. 2041 für die Akten des
Handelsregisteramtes Basel-Landschaft; Akten, S. 2042 - 2044 für die Akten
der Steuerverwaltung Basel-Stadt). Die im Rahmen dieser Amts- resp. Rechtshilfe
beigezogenen Unterlagen müssen und dürfen im Strafverfahren berücksichtigt werden,
ansonsten würde die Möglichkeit des Aktenbeizugs gemäss Art. 194 StPO resp. der
Rechtshilfe gemäss Art. 44 StPO ihres wesentlichen Sinnes entleert. Das im
Strafverfahren geltende Selbstbelastungsprivileg bietet dem Beschuldigten
keinen Schutz vor den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen und anderen
zulässigen Untersuchungshandlungen (Art. 113 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 142 IV 207
E. 8.1-8.4 S. 213-216 mit Hinweisen). Auch wenn das strafprozessuale
Aussagenverweigerungsrecht in den Verwaltungsverfahren (Konkursverfahren,
Handelsregisterverfahren, Steuerverfahren) nicht zum Tragen gekommen ist, sind
die Äusserungen und Eingaben der Betroffenen in diesen Verfahren nicht durch
Druck oder Zwang in Missachtung des Willens der beschuldigten Person erfolgt und
können daher auch in einem strafrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden
(vgl. Seiler, Das [Miss-]Verhältnis
zwischen strafprozessualem Schweigerecht und verwaltungsrechtlicher
Mitwirkungs- und Auskunftspflicht, recht 2005 S. 19). Die Eingaben und Dokumente
aus den genannten Verwaltungsverfahren dürfen von den Strafverfolgungsbehörden
auch deshalb beigezogen und berücksichtigt werden, weil sie aus einem Zeitraum
stammen, in welchem gegenüber den Beschuldigten in diesen Verwaltungsverfahren noch
keinerlei Zwangsmassnahmen ergriffen worden sind (vgl. BGer; Entscheid
B_249/2015 vom 30. Mai 2016, E. 8.3.2). Das gilt auch für die bei diversen von
der Staatsanwaltschaft angeordneten Hausdurchsuchungen beschlagnahmten
Unterlagen der Berufungskläger resp. der im vorliegenden Fall involvierten
juristischen Personen und die von Banken und anderen Unternehmen angeforderten
Unterlagen (vgl. die diversen Editionsverfügungen der Staatsanwaltschaft, Akten,
S. 1920 ff; vgl. Separatbeilagen Ordner Nr. 1- 19).
Das Strafgericht
hat weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft dazu
berechtigt war, die Steuerverwaltung auf Hinweise auf Steuerdelikte aufmerksam
zu machen und damit ein Nach- und Strafsteuerverfahren anzustossen. In diese
Richtung war es denn auch unproblematisch, wenn Unterlagen aus dem
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Nach- und Strafsteuerverfahren Verwendung
fanden, da die Rechte der beschuldigten Person im Strafverfahren weitergehend
geschützt sind als jene im Nach- und Strafsteuerverfahren. Es ist entgegen den
Ausführungen der Berufungskläger auch nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen im Strafverfahren,
insbesondere bei Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen, auf die Anliegen der
Steuerverwaltung im Hinblick auf deren Nach- und Strafsteuerverfahren Rücksicht
genommen hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es für die Staatsanwaltschaft
unzulässig gewesen sein soll, gegenüber den Steuerbehörden in diesem Umfang Amtshilfe
zu leisten. Problematisch ist hingegen, wie oben ausgeführt, umgekehrt die
Verwertung von Aussagen im Strafverfahren, welche im Rahmen des Nach- und
Strafsteuerverfahrens getätigt wurden. Entgegen den Ausführungen der
Berufungskläger kann aber keine Rede davon sein, dass solche Aussagen oder
schriftlichen Ausführungen, welche im Rahmen des Nach- und
Strafsteuerverfahrens gemacht wurden, in unübersichtlicher Weise Eingang in die
Strafakten gefunden und diese integral kontaminiert hätten. Aus den Akten geht
vielmehr hervor, dass die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen im Wesentlichen
auf die bei den Hausdurchsuchungen beschlagnahmten und amtshilfeweise
beigezogenen Unterlagen aus dem Zeitraum vor der Eröffnung des Strafverfahrens
gestützt hat. Die oben genannten Amtshilfe- resp. Rechtshilfegesuche stammen
aus dem Zeitraum zwischen dem 25. Mai 2010 (Beschlagnahme von Akten beim
Konkursamt Basel-Stadt) und dem November 2010 (Amtshilfegesuch an die
Eidgenössische Mehrwertsteuerverwaltung betreffen Mehrwertsteuerakten). Die
diversen Hausdurchsuchungen fanden im Oktober und November 2010 statt. Wie
bereits ausgeführt, wurden die entsprechend beigezogenen resp. beschlagnahmten
Unterlagen in den Akten resp. Separatbeilagen in nachvollziehbarer und
dokumentierter Weise abgelegt (vgl. etwa Akten, S. 2042 - 2044 für die
[ordentlichen] Akten der Steuerverwaltung Basel-Stadt). Bei den in den
Separatbeilagen abgelegten Dokumenten wurde zudem angegeben, aus welcher Quelle
diese stammen. Es ist ersichtlich, dass die Separatbeilagenordner 1 bis und mit
32 ebenso wie die Ordner SB Nr. 39 bis und mit 42 keinerlei Dokumente und
Unterlagen aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren enthalten. Dies ergibt sich zudem
bereits aus dem zeitlichen Ablauf der Ermittlungen resp. der Zusammenstellung
der Verfahrensakten. Die ersten Ermittlungshandlungen haben, wie bereits
ausgeführt, Mitte Mai 2010 stattgefunden. In den Folgemonaten erfolgten diverse
Amts- resp. Rechtshilfegesuche und Editionsverfügungen gegenüber Banken etc.
(vgl. Akten, S. 1920 ff.; 2032 ff.). Die im Rahmen dieser Ermittlungen
zusammengestellten Verfahrensakten wurden ausgewertet und die entsprechenden
Ermittlungsergebnisse wurden in Zwischenberichten zusammengefasst (vgl.
Berichte von KK S____ vom 28. September 2010; Akten, S. 2317 ff.; vom 29.
September 2010; Akten, S. 2340 ff. und 2372 ff.; vom 3. November 2010, Akten
S. 2422 ff.). Diese Ermittlungsergebnisse betrafen sowohl die später angeklagten
Franchisingzahlungen als auch die Rückzahlungen der Druckereien und haben die
Staatsanwaltschaft dazu bewogen, bei der Steuerbehörde die Durchführung eines
Steuerrevisionsverfahren zu veranlassen (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft
an die Steuerverwaltung vom 10. August 2010, Akten S. 2069). Im September 2010
fand eine Besprechung zwischen der Staatsanwaltschaft und der Steuerverwaltung
betreffend Koordination des Strafverfahrens und des Steuerrevisionsverfahrens
statt. Da das Steuerrevisionsverfahren resp. das Nach- und Strafsteuerverfahren
zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eingeleitet war, konnten daraus auch keine
Aussagen oder Dokumente in das Strafverfahren resp. die entsprechenden Akten
einfliessen. Aus der Aktennotiz von KK S____ vom 17. November 2010 geht zwar
hervor, dass die Steuerverwaltung in dieser Periode „die Buchhaltung der L____ AG aus steuerrechtlicher Sicht
revidiert“ und sich dabei auf die Unterlagen aus dem Strafverfahren bezogen hat
(Akten, S. 2076). Ein Nach- und Strafsteuerverfahren war zu diesem Zeitpunkt
aber noch nicht eröffnet. Dementsprechend konnten in dieser Periode auch
keinerlei Aussagen oder Dokumente mit Aussagen der Berufungskläger aus dem Nach-
und Strafsteuerverfahren an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden. Auch
aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2010 (Akten, S. 2077)
geht hervor, dass zu diesem Zeitpunkt nach wie vor lediglich Ermittlungsakten
der Staatsanwaltschaft der Steuerverwaltung für die Steuerrevision zur
Verfügung gestellt wurden und nicht umgekehrt Unterlagen aus der Steuerrevision
resp. dem anschliessend eröffneten Nach- und Strafsteuerverfahren in das
Strafverfahren Eingang fanden. Dasselbe gilt für die Übermittlung von
Unterlagen zum Chalet in […] von der Staatsanwaltschaft an die Steuerverwaltung
vom 6. Dezember 2010 (Akten, S. 2081). Erst im Dezember 2010 wurde von der
Steuerverwaltung gegen die L____ AG ein
Nach- und Strafsteuerverfahren für die Jahre 2000 bis 2008 eröffnet (Akten, S.
2097). Am 25. Januar 2011 hat die Steuerverwaltung der Staatsanwaltschaft eine
Kopie ihres Revisionsberichts zugestellt (Akten, S. 2111 ff.). Dabei handelte
es sich aber nur um die Ergebnisse der Buchprüfung der Geschäftsjahre 2000 bis
2009 bei der L____ AG, welche sich im
Wesentlichen auf die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft und die von
der Staatsanwaltshaft beschlagnahmten Unterlagen abstützt; es liegen keinerlei
Hinweise darauf vor, dass dieser Revisionsbericht Aussagen der Berufungskläger
aus dem im Dezember 2010 eröffneten Nach- und Strafsteuerverfahren enthält oder
auf solche Bezug nimmt. Am 22. Februar 2012 schliesslich hat die
Staatsanwaltschaft zum ersten Mal ein Gesuch um Einsichtnahme in die Akten des
Nach- und Strafsteuerverfahrens beantragt, nachdem dieses gemäss den Angaben
des Berufungsklägers A____ gegenüber der Staatsanwaltschaft vergleichsweise
beendet worden ist (Akten, S. 2195). Nachdem das Amtshilfegesuch seitens
der Steuerverwaltung am 24. Februar 2012 bewilligt wurde (Akten, S. 2196), fand
am 15. März 2012 die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die Akten des
Nach- und Strafsteuerverfahrens statt. Die Einsichtnahme, die Erstellung von
Kopien und deren Ablage wurde von der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar
dokumentiert (vgl. Aktennotiz vom 27. März 2012; Akten, S. 2197 sowie die SB
Ordner SB ST BS AS / 1-370 [SB Ordner Nr.
34], 371 – 716 [SB Ordner Nr. 35] und 717 -866 [SB Ordner Nr. 36]. Entgegen den
Ausführungen der Berufungskläger lassen sich damit die von der
Staatsanwaltshaft beigezogenen Unterlagen aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren
ohne weiteres eruieren und eingrenzen. Richtig ist zwar, dass das Strafgericht
in seinem Entscheid die entsprechenden Ordner nicht mit den korrekten Nummern
bezeichnet hat, da sich die aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren kopierten
Akten nicht, wie vom Strafgericht ausgeführt, in den Separatbeilage-Ordnern Nr.
29 bis 32, sondern in den Ordnern 33 bis 35 befinden. Das ändert aber nichts
daran, dass dieser Aktenbestand ohne weiteres abgegrenzt werden kann. Entgegen
den Ausführungen der Berufungskläger kann somit keine Rede davon sein, dass die
gesamten Akten des Strafgerichtsverfahrens durch die aus dem Nach- und
Strafsteuerverfahren „kontaminiert“ sind. Die Aktenbestände aus dem Nach- und
Strafsteuerverfahren lassen sich vielmehr von den übrigen Aktenbeständen
separieren. Dies wurde indirekt auch durch den Berufungskläger A____ bestätigt,
der anlässlich der Berufungsverhandlung als Beleg für die angebliche
Kontamination der Verfahrensakten Kopien der integralen Ordner 33 (SB ST BS AS
2-370) 34 (SB ST BS AS / 371-716) und 35 (SB
ST BS AS 717-866) der Separatbeilagen
eingereicht hat. Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Beizug von
Akten aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren durch die Staatsanwaltschaft im
März 2012 stattgefunden hat und dass die so beigezogenen Akten sauber
dokumentiert in Separatordnern abgelegt worden sind. Das Strafgericht hat zu
Recht darauf hingewiesen, dass Aussagen oder schriftliche Ausführungen der Berufungskläger,
welche diese im Rahmen des Nach- und Strafsteuerverfahrens gegenüber der Steuerverwaltung
gemacht haben, wegen des im Nach- und Strafsteuerverfahrens nicht geltenden
Selbstbelastungsprivilegs im Strafverfahren nicht zu ihren Lasten verwendet
werden dürfen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffende vorinstanzliche
Begründung verwiesen werden (Urteil Strafgericht S. 22-23). Entgegen den
Ausführungen der Berufungskläger war es aber richtig, dass das Strafgericht die
Unterlagen aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren nicht aus den Akten entfernt
hat. Die Berufungskläger haben selbst wiederholt auf diese Akten Bezug genommen
und der Berufungskläger A____ hat anlässlich der Berufungsverhandlung sogar
Kopien dieser Unterlagen eingereicht, weshalb die Entfernung der Originalakten
keinerlei Wirkung hätte. Es ist jedoch bei der materiellen Prüfung der
einzelnen Anklagepunkte sicherzustellen, dass kein Schuldspruch basierend auf
Aussagen oder Dokumenten erfolgt, welche aus dem Nach- und
Strafsteuerverfahrens stammen.
Bei der Staatsanwaltschaft lagernde Akten
Die Berufungskläger
monieren, dass die noch immer beschlagnahmten Akten weder dem Gericht zugänglich
gemacht worden noch an die Berufungskläger herausgegeben worden seien. Sie
machen geltend, dass eine Beurteilung der Berufung ohne Beizug dieser Akten
nicht vorgenommen werde könne. In diesen Unterlagen befänden sich auch
entlastende Dokumente, welche vom Gericht missachtet würden. Es sei den
Berufungsklägern die Möglichkeit genommen worden, diese Akten ins Verfahren einzuführen
(stellvertretend Berufungsbegründung A____ S. 20, 22/23). Der Verteidiger des Berufungsklägers
A____ rügte in der Berufungsverhandlung, die von der Vorinstanz verfügte
Rückgabe der beschlagnahmten Akten sei von keiner Seite angefochten worden und
dieser Punkt des Urteils somit in Rechtskraft erwachsen. Die Strafbehörden
hätten diese Akten daher bereits seit Januar 2015 zurückgeben müssen (Prot. Berufungsverhandlung
S. 9).
Den Argumenten der Berufungskläger kann nicht gefolgt werden. Es ist
Aufgabe der Staatsanwaltschaft, für jede Strafsache ein Aktendossier anzulegen.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft bei einer
Hausdurchsuchung auch Akten beschlagnahmt, welche sie dann nicht zu den
Verfahrensakten zieht. Richtig ist allerdings auch, dass die zunächst
beschlagnahmten Akten bei einem unterlassenen Einzug zu den Verfahrensakten
wieder zurückgegeben werden müssen. Dies wurde denn auch vom Strafgericht im
angefochtenen Entscheid ausdrücklich angeordnet. Da die Berufungskläger
allerdings die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids geltend gemacht haben,
ist der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt noch nicht in Rechtskraft
erwachsen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschlag während des hängigen
Berufungsverfahrens vorläufig noch aufrechterhalten worden ist. Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2015 explizit
darauf hingewiesen, dass die Berufungskläger ‒ wie bereits in der
Vergangenheit ‒ jederzeit die Möglichkeit hatten, sämtliche
beschlagnahmten Unterlagen in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft unter
Aufsicht einzusehen. Den Berufungsklägern stand es auch während des laufenden
Berufungsverfahrens offen, in die vom Herausgabeanspruch betroffenen Akten bei
der Staatsanwaltschaft Einblick zu nehmen, was seitens der Staatsanwaltschaft
explizit bestätigt worden ist (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom
20. März 2015). Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger wäre es ihnen
ohne weiteres möglich gewesen, aus dem ihnen bekannten Aktenbestand entlastende
Dokumente zu kopieren und dem Gericht einzureichen. Die Verteidigungsrechte
waren somit gewahrt. Die Argumentation, die Staatsanwaltschaft habe es den
Berufungsklägern durch das in Aussicht stellen von Kopierkosten von CHF 430‘000
faktisch verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen (Berufungskläger D____:
Prot. S. 15) verfängt ebenfalls nicht. Tatsächlich teilte der Staatsanwalt ‒
offenbar auf Nachfrage von Berufungskläger D____
‒ mit, für das Kopieren der gesamten rund 120‘000 Seiten wäre bei einem
Stückpreis von CHF 3.‒ eine Gebühr von rund CHF 420‘000.‒ zu
veranschlagen (Mail StA Aschmann vom 1. Juni 2016, 14:00; Eingabe
Berufungskläger D____ vom 15. Juni 2016). Ein solches Vorgehen war indes zur
Wahrung der Verteidigungsrechte weder sinnvoll noch notwendig. Dass D____ in
der Lage war, sich vor Ort rasch eine Übersicht über die Akten zu verschaffen,
bewies er, indem er dem Gericht nach Sichtung der Akten ein übersichtliches
Verzeichnis der vorhandenen Akten zukommen liess (Eingabe vom 15. Juni 2016 S.
8-17). Hätte er einzelne Dokumente zu den Akten geben wollen, so wäre dies ohne
nennenswerten finanziellen Aufwand möglich gewesen, zumal er auf die
Möglichkeit aufmerksam gemacht wurde, vor Ort selbst Kopien zu einem Stückpreis
von CHF 0.30 zu erstellen (Mail StA Aschmann vom 1. Juni 2016, 10:40, a.a.O.).
Es sei angemerkt, dass keiner der Berufungskläger von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht hat.
- Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht
Die Verteidigung
von Berufungskläger A____ macht geltend, Art. 143 StPO regle die Grundsätze der
Durchführung einer Einvernahme. Die Aussagen ihres Mandanten vor Strafgericht
unterlägen einem absoluten Beweisverwertungsverbot, da dieser gemäss Protokoll
nicht auf sein Schweigerecht aufmerksam gemacht worden sei. Es sei jedoch
zwingend auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht aufmerksam zu
machen, wenn eine Strafbehörde ihre erste Einvernahme durchführe uns es greife
daher das absolute Verwertungsverbot von Art. 158 Abs. 2 StPO, welcher auch im
Hauptverfahren gelte (Prot. Berufungsverhandlung S. 9) Dieser Ansicht ist nicht
zu folgen. Während Art. 143 StPO die allgemeinen Vorschriften über das Vorgehen
bei Einvernahmen beinhaltet, finden sich die besonderen Regeln für Beschuldigte
in Art. 158 StPO. Die beiden Bestimmungen sind nicht in Einklang zu bringen:
Art. 143 StPO ist gemäss Botschaft so zu verstehen, dass die in der Bestimmung
aufgeführten Hinweise ‒ darunter die umfassende Belehrung über Rechte und
Pflichten nach Abs. 1 lit. c. ‒ vor jeder Einvernahme zu erfolgen haben
(Botschaft 1185). Art. 158 Abs. 2 lit. b. StPO sieht dagegen lediglich vor,
dass die beschuldigte Person bei ihrer ersten Einvernahme durch Polizei oder
Staatsanwaltschaft auf ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht
hinzuweisen ist. Laut Botschaft besteht diese Orientierungspflicht lediglich
für die erste Einvernahme und braucht später von der Staatsanwaltschaft nicht
wiederholt zu werden. Nach überzeugender Lehrmeinung von Niklaus Schmid gilt
dies auch für die Befragung vor Gericht. Gemäss Schmid ist der Widerspruch von
Art. 143 und 158 StPO so aufzulösen, dass Art. 158 StPO als lex specialis
Vorrang hat. Teilweise werde in der Literatur die Meinung vertreten, dass die
Hinweise zu wiederholen seien, wenn sich nachfolgend eine weitere Behörde
‒ in casu nach der Staatsanwaltschaft ein erstinstanzliches Gericht
‒ mit dem Fall befasse. Für ein solches Erfordernis finden sich jedoch in
den Materialien keine Hinweise (Schmid,
Praxiskommentar zur StPO, 2. Auflage 2013, Art. 158 N 2 mit Hinweis auf
Botschaft 1192). Sowohl das Strafgericht als auch das Berufungsgericht
verzichten daher in ständiger Praxis auf eine erneute Belehrung der Beschuldigten.
Alle drei Beschuldigten wurden im Verfahren auf ihre Rechte hingewiesen (A____:
Akten S. 2397; D____: Akten S. 2614; F____: Akten S. 3319, 3342). Die Belehrung
ist nach Ansicht von Schmid (a.a.O.) dann zu wiederholen, wenn Zweifel darüber
bestehen, ob der Beschuldigte sie im früheren Verfahrensstadium in ihrer
Reichweite verstanden hat. Dies ist im vorliegenden Fall auszuschliessen.
Verjährung
Die
Verfolgungsverjährung wird in Art. 97 des Strafgesetzbuches geregelt. Die
Strafverfolgung verjährt in 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglicher
Freiheitsstrafe bedroht ist (Abs. 1 lit. a.), in 15 Jahren, wenn die Tat mit
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist (Abs. 1 lit. b.) und in
sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist (Abs. 1 lit.
c.). Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist
ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Abs. 3). Diese Regelungen traten am
- Oktober 2002 in Kraft. Aufgrund der in casu inkriminierten Tathandlungen,
welche vor diesem Datum stattgefunden haben sollen, ist somit das altrechtliche
Verjährungsrecht zu beachten, sofern das neue Recht nicht milder ist (BGE 131
IV 83, E. 2.3.1, S. 89 f.). Die Verfolgungsverjährung wurde in Art. 70 ff.
aStGB geregelt. Sie sah eine Verjährungsfrist von 20 Jahren vor, wenn die Tat
mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht war, von zehn Jahren bei einer
Strafdrohung von mehr als drei Jahren oder Zuchthaus und von fünf Jahren bei
mit anderen Strafen bedrohten Taten. Hierbei handelte es sich um die
sogenannten relativen Verjährungsfristen, welche gemäss Art 72 Ziff. 2 aStGB
mit jeder Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung
des Gerichts unterbrochen wurde, was bewirkte, dass die Frist neu zu laufen
begann. Die absolute Verjährung trat gemäss Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB in
jedem Fall ein, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte
überschritten war. Im Unterschied zum neuen Verjährungsrecht endete die
Verfolgungsverjährung unter dem bis zum 30. September 2002 geltenden
Verjährungsrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst mit der
Ausfällung des in Rechtskraft erwachsenen letztinstanzlichen kantonalen
Entscheids (129 IV 305 E.6.2.1., S. 313).
Ungetreue
Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und
Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sind jeweils mit Freiheitsstrafe bis
zu 5 Jahren bedroht. In diesem Zusammenhang vorgenommenen Tathandlungen, welche
noch vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts stattfanden ‒ also vor
dem 1. Oktober 2002 ‒ sind demnach verjährt. Bezüglich des dem Berufungskläger
F____ zur Last gelegten Sachverhalts ist die Verjährung demnach am 23. August
2017 eingetreten, weshalb in seinem Fall das gesamte Strafverfahren
einzustellen ist. Ob der Umstand, dass die Tathandlungen bezüglich des
inkriminierten Erwerbs der Marke „K____“ zufolge Verjährung nicht mehr
sanktioniert werden können, dazu führt, dass die Verwertung der Markenrechte
als mitbestrafte Nachtat ebenfalls nicht mehr verfolgt werden kann, ist im
Rahmen des Materiellen zu prüfen (siehe dazu III.2.). Weitere Anklagepunkte
sind teilweise verjährt. Es ist unter den einzelnen Anklagepunkten darauf
zurückzukommen.
- Weiterführung der Hauptverhandlung
Das
Berufungsgericht ist in seinem Zwischenentscheid vom 23. Oktober 2017 aus den
oben dargelegten Gründen zum Schluss gekommen, dass die Anträge auf
Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Entscheids respektive Rückweisung zur
neuen Verhandlung oder neuen Eröffnung abzuweisen sind. Die Hauptverhandlung
wurde daher betreffend die Berufungskläger A____ und D____ weitergeführt,
während festgestellt wurde, dass das Strafverfahren bezüglich F____ zufolge
Verjährung einzustellen sei. Da keine Nichtigkeit des vorinstanzlichen
Entscheids gegeben ist, ist dieser in den nicht angefochtenen Punkten in
Rechtskraft erwachsen.
- Verfahrensanträge
18.1 Von
Seiten der Parteien wurden dem Gericht im Laufe des Berufungsverfahrens
zahlreiche Aktenstücke zugestellt, welche sämtlich zu den Akten genommen wurden
und dem urteilenden Gericht sowie den übrigen Prozessbeteiligten zur Verfügung
standen. Im Rahmen der Berufungserklärung haben die Parteien bekanntzugeben,
welche Beweisanträge gestellt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. c). Aus dem Wortlaut
von Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO kann jedoch nach Ansicht des Bundesgerichts
nicht geschlossen werden, dass Beweisanträge im mündlichen Berufungsverfahren
einzig mit der Berufungserklärung und nicht auch noch im weiteren Verlauf des
Berufungsverfahrens, insbesondere anlässlich der Berufungsverhandlung, gestellt
werden können (BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E 3.4.3).
18.2 Die
Berufungskläger D____ und A____ haben im Berufungsverfahren die Befragung
zahlreicher Zeugen in der Berufungsverhandlung beantragt. A____ beantragt in
seiner Berufungserklärung die Befragung von […],
G____, Kriminalkommissär S____, […], V____ sowie des Geschäftsführers der […]
(Berufungserklärung A____ S. 6). D____ beantragt in seiner Berufungserklärung die
Befragung von A____, F____, W____, P____, G____,
Staatsanwalt Karl Aschmann, Kriminalkommissär S____, V____, […], […], Q____, […]
und […] (Berufungserklärung D____ S. 24-26; gleichlautend in Berufungsbegründung
- 93-95). Ferner beantragt er die Befragung der Richter der Vorinstanz (a.a.O.
- 37-38). In diversen späteren Eingaben der Berufungsklägers A____ und D____
wurden weitere Zeugenbefragungen beantragt so jene von [...] und [...]
(Eingaben A____ vom 11. April, 2. Mai und 9. Mai 2017) sowie von […] als
Markenexpertin, […] und […] (Eingaben D____ vom 3. März 2017 und 30.
Januar 2017 [Postaufgabe 10. März 2017]). Bezüglich P____, Q____ sowie G____ wurde diesen Anträgen
entsprochen. Zusätzlich wurden in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung R____
und […] einvernommen. Auch bezüglich der beiden Mitbeschuldigten A____ und D____
bestand gegenseitig die Möglichkeit, Anschlussfragen zu stellen. Die Anträge
auf Befragung weiterer Zeugen wurden durch den verfahrensleitenden Präsidenten vorläufig
abgewiesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde seitens der Berufungskläger
A____ und D____ an den im Verlauf des Berufungsverfahrens gestellten
Beweisanträgen festgehalten, und diese wurden ergänzt (Prot. Berufungsverhandlung
S. 22-25). So wurde durch den Amtlichen Verteidiger von A____ zusätzlich die
Befragung der Zeugen [...], […], […], […], […]
und […] beantragt. Der Berufungskläger D____ schloss sich sämtlichen Anträgen A____s
an und beantragte zusätzlich die Befragung der Herren […] und […] von […..],
der Revisorin […] von der Steuerverwaltung Basel-Landschaft, Herrn […] von der
Steuerverwaltung Basel-Stadt sowie […] von der eidgenössischen Steuerverwaltung.
18.3 Die
von A____ beantragte Zeugin V____ (V____) wurde bereits in der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung befragt. Eine erneute Befragung durch das Berufungsgericht ist
nicht grundsätzlich ausgeschlossen, gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO werden
Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts jedoch nur dann wiederholt, wenn
Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen
unvollständig sind (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebung
unzuverlässig erscheinen (lit. c). In der Lehre wird allerdings die Ansicht
vertreten, dass Beweisabnahmen über das Obligatorium der Bestimmung
hinausgehend wiederholt werden können, wenn es sich um einen wichtigen Zeugen
handelt oder es in besonderem Masse auf den persönlichen Eindruck eines Zeugen
ankommt (Ziegler/Keller, in:
Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 389 N2 mit Hinweisen auf weitere
Autoren). In aller Regel würde dann allerdings bereits ein Fall von nicht
hinreichend zuverlässigen Akten im Sinne von lit. c der Bestimmung vorliegen.
Eine solche Wiederholung der Beweisabnahme ist in der Berufungserklärung
begründet zu beantragen. In Bezug auf V____ ergibt sich für das Gericht indes
keine Notwendigkeit einer erneuten Befragung, nachdem die Vorinstanz diese
ausführlich befragt hat und die Parteien Gelegenheit hatten, Zusatzfragen zu
stellen. Hinzu kam in der Berufungsverhandlung die Möglichkeit der Befragung
von […], welche wie V____ für die L____ AG
tätig war. Die weiteren beantragten Zeuginnen und Zeugen wurden erstinstanzlich
nicht befragt. Zu Fragen bezüglich des Erwerbs der Zeitschrift „K____“ wurde
vor zweiter Instanz Q____ als Zeugin einvernommen. Sie war im Gegensatz zu den
übrigen beantragten Zeugen Gesellschafterin bei der U____ GmbH.
Eine zusätzliche Befragung der als Zeugen beantragten […] (verstorben), […] und
[…] ist nicht mehr möglich bzw. nicht notwendig. Was die Gründungsphase der L____ AG anbetrifft, stand P____ dem
Gericht als Zeuge zur Verfügung, weshalb auf die Befragung von W____ ebenfalls
verzichtet werden kann. Soweit es sich bei den beantragten Zeugen um auf Seiten
der Strafverfolgung tätige Personen handelt ‒ namentlich
Kriminalkommissär S____ und Staatsanwalt Aschmann
‒ ist von einer Befragung abzusehen. Die vorgenommenen
Ermittlungshandlungen ergeben sich aus den Akten und das Gericht hat deren Zulässigkeit
zu beurteilen. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und
Steuerverwaltung, ohne dass es hierzu der Befragung der Revisorin […] von der
Steuerverwaltung bedarf. Auch das Vorgehen bei den Hausdurchsuchungen und der
Beizug von […] ist aktenkundig und dessen Befragung
daher nicht notwendig. Ebensowenig ist die Befragung der vorinstanzlichen
Richter angezeigt ‒ das Berufungsgericht beurteilt aufgrund der
vorliegenden Akten und der anwendbaren Rechtsnormen, ob das vorinstanzliche
Gericht korrekt zusammengesetzt worden ist und Anzeichen von Befangenheit
einzelner Richter vorliegen. Weiter ist auf die Anhörung von Zeugen zu
verzichten, welche sich lediglich zu Rechtsfragen äussern können, wie etwa die vom
Berufungskläger beantragte Markenspezialistin […]. Die rechtliche Beurteilung
ist Aufgabe des Gerichts und der Beizug von fachlich kompetenten „Zeugen“,
welche sich zum rechtserheblichen Sachverhalt gar nicht äussern können, ist
daher weder erforderlich noch angezeigt.
18.4 Gemäss
Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz auf Antrag einer Partei hin
oder von Amtes wegen die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Das
Berufungsgericht hat zu prüfen, ob es zur Beurteilung des inkriminierten
Sachverhaltes zusätzlicher Sachbeweise oder Zeugenbefragungen bedarf. Das Gericht
entscheidet innerhalb der Urteilsberatung darüber, ob es zur Ergänzung der
vorliegenden Akten geboten ist, die Verhandlung auszustellen und weitere Zeugen
‒ von den Berufungsklägern beantragte oder vom Gericht für notwendig
erachtete ‒ anzuhören, oder ob auf der Grundlage der bereits vorliegenden
Zeugenaussagen und Sachbeweise zu urteilen ist. Das Berufungsgericht hat sich
in der Beratung vertieft mit den vorliegenden Beweisanträgen befasst und ist
zum Schluss gekommen, dass die Befragung weiterer Zeugen keinen Einfluss auf
das Beweisergebnis haben könnte. Aus den vorstehenden Ausführungen sowie den nachfolgenden
Erwägungen zu den einzelnen Anklagepunkten ergibt sich, dass auf die Befragung
weiterer Zeugen zu verzichten ist.
III.
MATERIELLES
Aktionärseigenschaft von G____
1.1 Es
stellt sich die Frage, ob A____ zum Zeitpunkt der inkriminierten Straftaten
gegen das Vermögen der L____ AG deren
einziger Aktionär war. Wie von der Vorinstanz zutreffend umrissen wurde, ist
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seit BGE 117 IV 259 die
Einmannaktiengesellschaft auch für den als einziger Verwaltungsrat
beherrschenden Alleinaktionär jemand anderer und ihr Vermögen für ihn ein
fremdes (E. 3). Eine Vermögensdisposition des einzigen Verwaltungsrats auf Kosten
der Einmannaktiengesellschaft, die als (verdeckte) Gewinnausschüttung zu
qualifizieren ist, ist nur dann pflichtwidrig und erfüllt den objektiven
Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung (aArt. 159 StGB) wenn das nach ihrer
Vornahme verbleibende Reinvermögen ‒ Aktiven minus Forderungen gegen die
Gesellschaft ‒ der AG nicht mehr zur Deckung von Grundkapital und
gebundenen Reserven ausreicht (E. 4 und 5a). Im vorliegenden Fall wird den
Berufungsklägern nicht vorgeworfen, sie hätten mit ihren Handlungen das
Aktienkapital und die gebundenen Reserven angegriffen. Die getätigten Vermögensdispositionen
können daher nur strafbar sein, wenn keine Einpersonen-AG vorliegt, sondern ein
Vermögensschaden bei einem Dritten entstanden ist. Bei der Prüfung des Vorwurfs
der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung kommt der Frage, ob G____ Aktionär
der L____ AG und somit Geschädigter der
ungetreuen Geschäftsbesorgung war, somit entscheidende Bedeutung zu.
1.2 Die
Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass ein rechtsgültiger Übertragungsakt
der Aktien an G____ nicht nachweisbar sei. Dennoch sei im vorliegenden Fall
‒ unter allseitigem Verzicht auf Formvorschriften ‒ eine
Rechtsposition geschaffen worden, auf die G____ schliesslich habe vertrauen
dürfen und die ihm nicht durch den rechtsmissbräuchlichen Einwand des
Formmangels nachträglich wieder entzogen werden könne (Urteil Strafgericht
Ziff. II., S. 38).
1.3 Die
Berufungskläger A____ und D____ machen geltend, dass die beiden früheren
Mitaktionäre des Berufungsklägers A____, Dr.
W____ und P____, im Jahr 1996 ihre Aktien an den Berufungskläger A____
verkauft hätten. Es sei ursprünglich geplant gewesen, dass G____ einen
Aktienanteil an der L____ AG von dieser
übernehmen solle. Der Berufungskläger A____ führt in seiner Berufungsbegründung
aus, ab dann sei G____ irrtümlicherweise als Aktionär behandelt worden, denn
tatsächlich seien ihm nie Aktien übertragen worden, sodass von einer Einmann-AG
im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 158 StGB auszugehen sei. Die zuvor
ausgestellten Aktienzertifikate seien nie indossiert worden, und es habe keine
schriftliche Zessionserklärung gegeben (Berufungsbegründung A____ S. 49-61).
Die Berufungskläger A____ und D____ stützen sich insbesondere auf das
Parteigutachten von […] (Berufungsbegründung D____ S. 46; Gutachten: Akten S.
598.3-598.29). Die Gutachter kommen dort zum Schluss, dass zwar ein
Aktienkaufvertrag mit dem Anzeigesteller G____ abgeschlossen worden, die
Aktienübertragung jedoch nie vollzogen worden sei.
1.4 Anhand
der vorliegenden Akten ist die Verteilung des Aktienkapitals im Laufe des
Bestehens der L____ AG nachzuvollziehen.
Ursprünglich betrug das Aktienkapital CHF 400‘000.‒, eingeteilt in 4‘000
Namenaktien zu nominal CHF 100.‒ (Anmeldung Handelsregisteramt vom 14.
Dezember 1989: SB 28, HR [...], Nr. 127). Es wurden vier Aktienzertifikate
ausgestellt, wobei 2‘000 Namenaktien auf A____ entfielen (Aktienzertifikat 1),
40 Namenaktien auf P____, (Aktienzertifikat 2), weitere 360 Namenaktien offenbar
ebenfalls auf ihn (Aktienzertifikat Nr. 3 nicht in den Akten vorhanden) und
1‘600 Namenaktien auf W____ (Aktienzertifikat Nr. 4; Originale in
Berufungsverhandlung durch Staatsanwaltschaft eingereicht). Erstellt ist
weiter, dass die L____ AG (vertreten
durch P____ und A____) am 2. September
1996 mit G____ einen Aktienkaufvertrag abgeschlossen hat (Akten S. 489). Darin
verpflichtet sich der L____, G____ 10 Prozent seiner Aktien zu verkaufen,
„sobald die Transaktion mit Herrn W____ über den Verkauf seines Aktienanteils
an der Firma L____ AG vollzogen ist.“
Gemäss Vertrag verpflichtete sich G____ dazu, die Aktien sofort zu übernehmen
und bis spätestens Ende Jahr vollumfänglich zu bezahlen. An der Gültigkeit
dieses beidseitig rechtsgültig unterzeichneten Vertrages ändert entgegen den
Ausführungen der Berufungskläger A____ und D____ nichts, dass dem
Anzeigesteller G____ offenbar keine Kopie dieses Vertrages ausgehändigt worden
ist. Es ist belegt, dass G____ den vereinbarten Kaufpreis von
CHF 50‘000.‒ am 24. Januar 1997 an die L____ AG bezahlt hat (Akten, S. 4135).
Die Berufungskläger A____ und D____ machen jedoch geltend, dass die darin
enthaltene Bedingung nicht erfüllt und die Aktienübertragung gemäss Vertrag nie
vollzogen worden sei (stellvertretend Berufungsbegründung Dr. O____ vom 28. Dezember 2015 S. 16-19).
Es liegen keine
Anzeichen dafür vor, dass die Aktien von W____ überhaupt an die L____ AG übertragen worden sind. Hingegen
liegt ein Aktienkaufvertrag zwischen W____ und dem Berufungskläger A____ vom
16. September 1996 vor (Akten, S. 490-492). In diesem wird ausgeführt, dass
„gemäss Eintragung im Aktienbuch“ sich die viertausend Aktien im Eigentum von A____
(Aktien 1 - 2‘000), P____ (Aktien 2‘001 - 2‘400) und Dr. W____ (Aktien 2‘401 - 4000) befinden.
Gemäss Aktienkaufvertrag verpflichtete sich W____ zur Übertragung seiner Aktien
gegen Zahlung eines Kaufpreises von CHF 200‘000.‒. In den Akten
befindet sich ein (1998 für ungültig erklärtes) Zertifikat Nr. 4 über 1‘600 Aktien
von W____, welches auf der Rückseite eine unterschriftlich bestätigte Zession
an den Berufungskläger A____ enthält (Beilage 2 zur Eingabe der
Staatsanwaltschaft vom 31. August 2016). Zudem liegt von Seiten W____s eine im
Jahr 2012 angefertigte Bestätigung (Akten, S. 492) vor, in welcher er ausführt,
die Aktien damals rechtsgültig an den Berufungskläger A____ abgetreten resp.
indossiert zu haben. Es ist somit davon auszugehen, dass die 1‘600 Aktien von W____
1996 an den Berufungskläger A____ verkauft und diesem übertragen worden sind.
Bezüglich des
Verkaufs und der Abtretung der Aktien von P____ liegen aus der damaligen Zeit
keinerlei Dokumente, sondern nur eine ebenfalls 2012 verfasste Bestätigung P____s
vor, wonach der Berufungskläger A____ ihm 1996 die Aktien Nummer 2000-2400
abgekauft habe. Im Zweifelsfall trete er sie hiermit nachträglich „rückwirkend
auf 1996“ ab (Akten, S. 493). Diese nachträglich erstellten Erklärungen stehen
allerdings im Widerspruch zum Wertschriftenverzeichnis des Berufungsklägers A____
vom 23. Juli 1997, in welchem er angegeben hat, per 1. Januar 1997 324
Aktien der L____ AG zu halten, wobei er
am 31. Dezember 1996 124 Aktien gekauft habe (SB 32, St A____, Nr. 8). Diese
Angaben können so nicht zutreffen, da die 4000 Namenaktien erst am 25. September
1997 in 400 Inhaberaktien umgewandelt wurden. Anteilsmässig würden 324 von 400
Aktien 81 Prozent der Aktien entsprechen. Per 1. Januar 1999 hat der
Berufungskläger A____ in seiner Steuererklärung 180 Aktien à
CHF 1‘000.‒ angegeben, was mit der 10 Prozent-Beteiligung von G____
übereinstimmt (SB 32, St A____, Nr. 39). Aus diesen Angaben A____s erhellt
zweifelsfrei, dass er sich zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht als Alleinaktionär
der L____ AG betrachtete. Es fällt auf,
dass auf dem vorhandenen Zertifikat Nr. 2 über 40 Namenaktien von P____
zwar ein Zessionsdatum eingetragen ist, jedoch die Unterschrift des Zedenten
fehlt (Beilage 2 zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2016). P____
ist gemäss Eintragung im Handelsregister erst per Juni 1997 aus dem
Verwaltungsrat der L____ AG
ausgeschieden, was sich kaum mit einem vollzogenen Verkauf aller Aktien im Jahr
1996 an den Berufungskläger A____ vereinbaren lässt. Bezüglich der Übertragung
der Aktien von P____ liegt somit für
den damaligen Zeitpunkt kein Nachweis einer rechtskonformen Übertragung an den
Berufungskläger A____ oder die L____ AG
vor. In der Berufungsverhandlung stand P____ dem Gericht und den Parteien als
Zeuge zur Verfügung, er vermochte indes zum rund 20 Jahre zurückliegenden
Sachverhalt keine detaillierten Angaben mehr zu machen. Er glaube, dass er im
Verwaltungsrat gewesen sei. Aufgrund einer persönlichen Krise habe er sich
zurückgezogen, zu einem Zeitpunkt, als Dr. W____
bereits weggewesen sei. Seinen Anteil habe er A____ verkauft, wobei er nicht
mehr wisse zu welchem Preis. Er gehe von einem Kaufpreis von CHF 30‘000.‒
bis 50‘000.‒ aus, wobei Geld verrechnet worden sei, mit dem ihm A____
unter die Arme gegriffen habe, damit er zahlungsfähig geblieben sei ‒ ob
das Geld von A____ oder der L____ AG gekommen sei, wisse er nicht. Er denke
schon, dass er eine Zessionserklärung unterzeichnet habe, als er sich zurückgezogen
habe (Aussagen P____: Prot. Berufungsverhandlung S. 30-34). Per Juni 1997 trat P____
aus dem Verwaltungsrat der L____ AG aus,
womit der Berufungskläger A____ ab diesem Zeitpunkt bis zur Wahl des
Berufungsklägers F____ in den Verwaltungsrat anlässlich der Generalversammlung
vom 10. August 1998 alleiniger Verwaltungsrat war.
Am 25. September
1997 wurden die 4000 Namenaktien zu CHF 100.‒ in 400 Inhaberaktien zu CHF
1‘000.‒ umgewandelt; (SB 28, HR [...],
Nr. 94). Im vom Berufungskläger F____ verfassten Protokoll der
ausserordentlichen Generalversammlung ist G____ nicht als Aktionär erwähnt. Am
16. Dezember 1997 erfolgte eine Kapitalherabsetzung auf
CHF 200‘000.‒ (SB 28, HR [...] Nr. 66 ff.). Im vom Berufungskläger F____
verfassten Protokoll dieser ausserordentlichen Generalversammlung (a.a.O, Nr.
69 ff.) wurde G____ ebenfalls nicht erwähnt. In einem auf den 15. März 1998
datierten Schreiben „an die Aktionäre der L____
AG“ führte der Berufungskläger A____ allerdings aus, dass das Geld aus der
Aktienkapitalherabsetzung wie folgt verteilt werde: G____ (10% des Aktienkapitals)
CHF 20‘000.‒, A____ (90% des Aktienkapitals): CHF 180‘000.‒
(Akten, S. 2933). Die früher ausgegebenen Namenaktienzertifikate wurden
durch einen am 1. April 1998 auf den Zertifikaten angebrachten Vermerk für
ungültig erklärt. Aus dem Protokoll der GV vom 25. Oktober 2012 geht hervor,
dass die Aktienzertifikate 1998 eingezogen wurden (Akten, S. 418 ff.). Entgegen
der Annahme des Berufungsklägers D____ in der erstinstanzlichen Verhandlung
(Protokoll, S. 18) wurden die Zertifikate jedoch nicht vernichtet, sondern
befinden sich zumindest teilweise bei den bei der Staatsanwaltschaft gelagerten
beschlagnahmten Dokumenten (siehe Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der
Eingabe vom 15. September 2016). Die Staatsanwaltschaft legte die Originale auf
Anweisung des instruierenden Präsidenten hin in der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung vor (Prot. Berufungsverhandlung S. 32). Der Berufungskläger F____
notierte im Protokoll der Generalversammlung vom 10. August 1998 als
Protokollführer, dass „A____, Präsident und Delegierter des VR, Aktien Nr.
1-180. G____, Aktien Nr. 181-200“ […] anwesend seien und dass „Gestützt auf die
Eintragung im Aktienbuch“ und die protokollierte Anwesenheit festzustellen sei,
dass das gesamte Aktienkapital vertreten sei. Das Protokoll wurde ebenfalls vom
Berufungskläger A____ als (bis zu diesem Zeitpunkt) einzigem Verwaltungsrat
unterzeichnet (Akten, S. 499). Aufgrund der Ausführungen im Protokoll wurde
somit von den Berufungsklägern A____ und F____ bestätigt, dass G____ als
Eigentümer der Aktien 181-200 im Aktienbuch eingetragen war. Gemäss der
schriftlichen Bestätigung des Berufungsklägers A____ vom 15. März 1998 wurde
die Aktionärsstellung von G____ bereits in Bezug auf die
Aktienkapitalherabsetzung bestätigt. Unbestritten ist weiter, dass die
Aktionärsstellung von G____ in den folgenden Jahren nicht angezweifelt wurde.
1.5 Es
ist aufgrund des vorgenannten Sachverhalts zu prüfen, ob im vorliegenden Fall
von einer Einmann-AG im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
Art. 158 StGB auszugehen ist. Nachgewiesen ist zunächst der Abschluss
eines Kaufvertrages betreffend die Übertragung von 10 Prozent der Aktien der L____ AG zwischen der L____ AG (vertreten u.a. durch den
Berufungskläger A____) und G____. Weiter ist erstellt, dass der Kaufpreis für
die gemäss dem oben erwähnten Vertrag zu übertragenden Aktien von G____ Anfang
1997 an die L____ AG einbezahlt worden
ist (Akten, S. 4135). Den glaubhaften Ausführungen von G____ (Protokoll
erstinstanzliche HV, S. 41) ist zu entnehmen, dass ihm der Berufungskläger A____
bei der Organisation dieser Zahlung behilflich war, indem er G____ als
Scheinselbständigen weiterbeschäftigte und so erst ermöglichte, dass dieser
sein Pensionskassenguthaben für die Kaufpreiszahlung aufwenden konnte. Mit der
Kaufpreiszahlung war aber lediglich die eine Seite des Kaufvertrages erfüllt.
Den Berufungsklägern ist insofern Recht zu geben, als keine schriftliche
Zessionserklärung resp. kein Indossament für die Abtretung von Namensaktien an
den Berufungskläger vorliegt. Mit dem Aktienkaufvertrag zwischen der L____ AG, der Mitorganisation der
Kaufpreiszahlung und der schriftlichen Bestätigung an die Aktionäre datierend
vom 15. März 1998 hat der Berufungskläger A____ allerdings seinen klaren Willen
zum Ausdruck gebracht, dass G____ 10 Prozent der Aktien an der L____ AG übertragen werden sollten.
Anlässlich der Generalversammlung vom 10. August 1998 wurde G____, gemäss
Protokoll gestützt auf die Angaben im Aktienbuch, als Aktionär resp. Eigentümer
der Aktien Nr. 181-200 aufgeführt.
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Schriftformerfordernis der Zession
nach Art. 165 Abs. 1 OR durch ein GV-Protokoll erfüllt werden, wenn der
Übertragungswille des Zedenten zumindest implizit daraus hervorgeht (BGer
4A_248/2015 vom 15. Januar 2016, ius.focus, 3/2016, S. 13). Im vorliegenden
Fall lag ein gültiges Verpflichtungsgeschäft vor, welches die L____ AG zur Übertragung von 10 Prozent der
Aktien an G____ verpflichtete. Mit schriftlicher Erklärung vom 15. März 1998
hat der Berufungskläger A____ G____s Aktionärseigenschaft explizit bestätigt.
Die von den Berufungsklägern A____ und D____ monierte fehlende schriftliche
Zessionserklärung liegt spätestens mit der expliziten Zuerkennung der
Eigentümerschaft an den Aktien Nr. 181-200 vor. Es lag der anerkannte Wille
vor, G____ Aktien zu verschaffen, und mit der Unterzeichnung der Bestätigung
als Aktionär wurde der Vollzug dieser Abtretung schriftlich zum Ausdruck gebracht,
womit sich der Zessionswille aus dem GV-Protokoll ergibt, wie dies vom
Bundesgericht verlangt wird. Das Bundesgericht hat sich im genannten Entscheid
erstmalig mit der Frage befasst, ob das Protokoll einer Generalversammlung
einer AG das Schriftformerfordernis nach Art. 165 Abs. 1 OR erfüllen kann und
dies bejaht. Der Entscheid erging vor dem Urteil des Berufungsgerichts, weshalb
seiner Berücksichtigung nichts entgegensteht. Aufgrund des Entscheiddatums
konnte er indes weder in die Erörterungen der Gutachter noch in die Erwägungen
der Vorinstanz einfliessen. Das von den Berufungsklägern zitierte Gutachten
äussert sich denn auch nicht zur Möglichkeit der Erfüllung des
Schriftformerfordernisses in dieser Form.
Nachdem die
Herren P____ und W____ im Jahr 1996 resp. 1997 aus dem Verwaltungsrat
ausgetreten waren, war der Berufungskläger alleiniger Verwaltungsrat der L____ AG und konnte somit auch die
Übertragung von Aktien an G____ gemäss der Vinkulierungsvorschrift in den
ursprünglichen Statuten genehmigen. Allerdings ist zu beachten, dass die L____ AG auch mittels rechtsgültiger
Zession nur dann Aktien an G____ hätte abtreten können, wenn sie zuvor
Eigentümerin dieser Aktien gewesen wäre. Dafür gibt es aber, wie von den
Berufungsklägern zu Recht geltend gemacht, keine Anzeichen. Es liegen vielmehr
nachvollziehbare Bestätigungen seitens der Herren W____ und P____ vor, wonach deren
Aktien alle an den Berufungskläger A____ übertragen wurden. Es ist zwar
richtig, dass die L____ AG nur dann
Aktien an G____ hätte verkaufen resp. abtreten können, wenn sie solche zuvor
erworben hätte. Für die Handlungen nach der Übertragung der Aktien der Herren P____
und W____ im Jahr 1996 und dem Austritt von P____ aus dem Verwaltungsrat der L____ AG war aber alleine der Berufungskläger
A____ zuständig. Die Unsicherheit, ob die Aktien nun direkt von ihm oder von
der L____ AG (und zuvor vom
Berufungskläger A____ auf die L____ AG)
auf G____ übertragen wurden, lag alleine im Verantwortungsbereich des Berufungsklägers
A____. Wenn er den Willen, G____ zum Aktionär zu machen, durch einen
entsprechenden Vertragsabschluss, die Entgegennahme des Kaufpreises an die L____ AG sowie die Ausstellung von
schriftlichen Bestätigungen, wonach G____ nunmehr Aktionär der L____ AG und Eigentümer der Aktien Nr.
181-200 sei, zum Ausdruck gebracht hat, kann der Einwand nicht mehr gehört
werden, die Aktien seien G____ nicht ‒ wie im ursprünglichen Kaufvertrag
vorgesehen ‒ von der L____ AG übertragen
worden. Unabhängig davon, ob der Berufungskläger A____ persönlich oder die von
ihm kontrollierte L____ AG die Aktien
gehalten hat, ist deren Übertragung an den Anzeigesteller G____ rechtsgültig
bestätigt und damit wirksam geworden.
Die Ausnahme der
Einpersonen-AG in Bezug auf Art. 158 StGB kommt dann zum Tragen, wenn die
Gesellschaft wirtschaftlich alleine einer Person gehört und damit Änderungen
des Erfolges resp. des Wertes der Gesellschaft, soweit die gesetzlichen
Bestimmungen zum Gläubigerschutz eingehalten sind, ausschliesslich das Vermögen
des Alleinaktionärs betreffen. Aufgrund der obigen Ausführungen kann von einer
Einpersonen-AG im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 158 StGB
jedoch keine Rede sein. G____ hatte bereits per 1996 einen vertraglichen
Anspruch auf Übertragung von Aktien an ihn. Er hat die dafür geforderte
Leistung Anfang 1997 erbracht, und es lag alleine in der Verantwortung des
Berufungsklägers A____, welcher die L____
AG nach dem Ausscheiden von W____ und P____
alleine kontrollierte, die vertraglich geschuldete Gegenleistung zu erbringen.
Mit der auf den 15. März 1998 datierten Erklärung hat der Berufungskläger
schriftlich zum Ausdruck gebracht, dass dies entsprechend geschehen ist und G____
dementsprechend Aktionär wurde. Gemäss den obigen Ausführungen haben sowohl der
Berufungskläger A____ als auch der Berufungskläger F____ bestätigt, dass G____
im Aktienbuch als Aktionär eingetragen war. Der Berufungskläger A____ als
damals alleiniger Verwaltungsrat (nach dem Rückzug von P____ am 20. Mai 1997 und
bis zur Wahl des Berufungsklägers F____ in den Verwaltungsrat am 10. August
1998) hat damit zumindest nachträglich die Eintragung des Berufungsklägers A____
im Aktienbuch bestätigt und damit auch genehmigt.
1.6 Aufgrund
der vorgenannten Einräumung der Aktionärsstellung von G____, welche mehrfach unterschriftlich
bestätigt worden ist, womit auch dem Zessionserfordernis Rechnung getragen
worden ist, hatten Vermögensdispositionen zum Nachteil der L____ AG direkte Auswirkungen auf das
Vermögen von Minderheitsaktionär G____. Daran ändert auch nichts, dass dieser
seine zivilrechtlichen aktienrechtlichen Ansprüche gegenüber der L____ AG oder gegenüber dem
Berufungskläger A____ persönlich nicht gerichtlich geltend gemacht hat und auch
gegen den viele Jahre später erfolgten Beschluss der Generalversammlung, wonach
er keine Aktien halte, nicht gerichtlich vorgegangen ist. Für die Beurteilung
der nachfolgend behandelten Punkte ist davon auszugehen, dass bereits im März
1998 kein Zweifel mehr daran bestehen konnte, dass G____ Aktionär der L____ AG geworden war.
Franchising (AS 2.1.1., 3.1.1., 4.)
2.1
2.1.1 Unter
Anklagepunkt 2.1.1 wird geschildert, der Berufungskläger A____ habe der U____ GmbH am 28. Dezember 2000 gestützt
auf eine Franchisingvereinbarung vom 20. Juli 1998 für den Verlag des „K____“
zu Unrecht CHF 134'850.‒ (exkl. MWST) in Rechnung gestellt, wovon er
sich am 12. Februar 2001 CHF 70'000.‒ auf sein Privatkonto bei der […] habe überweisen lassen. Weiter habe er
von der L____ AG zwischen 2001 und 2003
zu Unrecht Franchisinggebühren für die Herausgabe der Zeitschrift „K____“
erhoben. Später habe er sich durch die von ihm kontrollierte X____ mit Sitz auf
der britischen Kanalinsel Alderney in den
Jahren 2004 bis 2008 zu Unrecht Franchisinggebühren von der L____ AG überweisen lassen. Indem er den
durch die Produktion der Zeitschrift „K____“ erzielten Gewinn der L____ AG durch ungerechtfertigten
Franchisingaufwand geschmälert habe, habe A____ seine ihm als
geschäftsführendes Organ gegenüber der L____
AG obliegende Vermögensfürsorge- und Treuepflicht verletzt und die L____ AG dadurch in Höhe von CHF
1'198'883.65 am Vermögen geschädigt, in der Absicht, sich auf ihre Kosten
unrechtmässig zu bereichern.
Unter dem Titel
„Vorgeschichte“ schildert die Staatsanwaltschaft, dass der Berufungskläger A____
die Rechte am „K____“ aus der Konkursmasse der Fa.
Y____ AG in Liq. in Liestal am 16. Juli 1998 durch den Berufungskläger F____
namens der am 19. März 1998 von A____ sowie V____ gegründeten T____ GmbH zum Preis von CHF 5'500.‒
ersteigern liess. Die Staatsanwaltschaft liess offen, ob der Berufungskläger A____
von Anfang an beabsichtigte, dieses gewinnbringende Geschäft für sich persönlich
statt für die L____ AG zu tätigen, um
sich danach für den Verlag der Zeitschrift Lizenzgebühren auszubedingen, oder
ob das oben beschriebene Manöver ursprünglich lediglich dem Zweck diente, A____s
Interesse an der Zeitschrift „K____“ gegenüber allfälligen Konkurrenten zu
verschleiern. Allerdings spreche der Umstand, dass A____, welcher im Hinblick
auf die beabsichtigte Ersteigerung des „K____" CHF 15'000.‒ vom […]-Konto
der L____ AG abgehoben und den nach
Erhalt des Zuschlags verbliebenen Restbetrag von CHF 9'500.‒ wieder
einbezahlt habe, diesen Vorgang im Buchhaltungsjournal der L____ AG zunächst per 16. Juli 1998
korrekt erfassen, das „K____" in der Folge jedoch per 31. Dezember 1998
auf dem Konto 1500 „Markenwert" zum
Anschaffungswert einbuchen und sofort mit dem Hinweis, die Marke sei nicht
schützbar, auf null abschreiben liess, eher für die Annahme, dass er die
Zeitschrift ursprünglich tatsächlich für die L____
AG erwerben wollte und sich erst in der Folge dazu entschloss, davon auf
Kosten der L____ AG persönlich zu
profitieren, indem er sich selbst Lizenzgebühren für den Verlag des Hefts
ausrichten liess. In jedem Fall habe das Verhalten des Berufungsklägers A____
insofern mit der ihm aus seiner Stellung als Verwaltungsratsmitglied und
Geschäftsführer der L____ AG erwachsenen
gesetzlichen Pflicht kollidiert, deren Vermögen zu erhalten bzw. zu vermehren,
keinesfalls aber in schädigender Weise zu vermindern, als er gewinnbringende
Geschäfte im Bereich des Verlagswesens, dem Kernbereich der Geschäftstätigkeit
der L____ AG per se für diese und nicht
für eigene Rechnung zu tätigen und somit auch keinerlei Lizenzgebühren aus dem
Verlag der Zeitschrift für sich selbst zu fordern hatte. Dementsprechend sei er
nicht dazu berechtigt gewesen, die erwähnten Franchisinggebühren zu erheben.
2.1.2 Die
Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid der Anklageschrift folgend zum
Schluss gelangt, dass der Berufungskläger A____ zu Unrecht Franchisinggebühren
von der L____ AG bezogen und diese
dadurch geschädigt hat. Er habe mit dem Bezug der Franchisinggebühren, für die
es keine Berechtigung gegeben habe, nicht nur gegen seine Pflichten als
Geschäftsführer resp. Verwaltungsrat verstossen, sondern sich dadurch auch
bereichert. Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass die Titelrechte
an der Zeitschrift „K____“ zwar von der T____
GmbH ersteigert worden sind, dass diese Firma dies aber bloss formell und
im Sinne eines Treuhandgeschäftes für die L____
AG getan hat. Wirtschaftlich berechtigt sei damit von Anfang an die L____ AG gewesen, welche die Zeitschrift „K____"
dann zuerst über die Tochtergesellschaft U____
GmbH und schliesslich ab dem Jahr 2000 selber publiziert habe. Das Geschäft
„K____" habe damit der L____ AG
gehört und nicht A____ als Privatperson. Es sei für ihn als Geschäftsführer
nicht zulässig gewesen, dieses Geschäft der L____
AG zu seinem eigenen zu machen und daran Geld zu verdienen. Dies habe er
aber getan, indem er sich die Rechte am „K____" von der T____ GmbH, die ihm zur Hälfte gehört habe
und bei der er ebenfalls die Funktion des Geschäftsführers versehen habe, habe
verkaufen lassen, um sie im Anschluss daran mittels Franchisingvertrages der U____ GmbH bzw. ab dem Jahr 2000 der L____ AG gegen Entgelt wieder zur Verfügung
zu stellen. Es könne nachgewiesen werden, dass F____, der den Kauf der Rechte
am „K____" als Anwalt begleitet habe und D____, der sich damals als
Unternehmensberater um die Steuererklärung der L____ AG gekümmert habe, um diese Sachlage
gewusst hätten. Trotz dieses Wissens hätten sie als Verwaltungsräte der L____ AG nichts gegen diese
unrechtmässigen Franchisingzahlungen an A____ unternommen (Urteil Strafgericht
S. 40 ff.).
2.1.3 Die
Verteidigung macht geltend, A____ habe von Anfang an dargelegt, dass er die
Rechte am „K____“ für sich persönlich gekauft habe. Es habe keine Verpflichtung
dazu bestanden, dieses Risikogeschäft für die L____ AG zu tätigen. Das Strafgericht habe
zu Recht erkannt, es sei nicht absehbar gewesen, dass es sich um ein
gewinnbringendes Geschäft gehandelt habe und der Berufungskläger sei daher nicht
dazu verpflichtet gewesen, die Rechte am „K____“ für die L____ AG zu erwerben. Mit der Ausführung,
wonach er die Rechte am „K____“ treuhänderisch für die L____ AG gekauft habe, weiche das
Strafgericht entscheidend von der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift
ab. Es liege mithin eine Verletzung des Anklageprinzips und der
Verteidigungsrechte vor. Zudem sei die Sachverhaltsfeststellung des
Strafgerichts falsch. Aufgrund des rechtmässigen Erwerbs der Rechte am „K____“
sei der Berufungskläger dazu berechtigt gewesen, von der Gesellschaft, der er
die Herausgabe der Zeitschrift übertragen wollte, eine angemessene Lizenzgebühr
einzufordern. Die im vorliegenden Fall vertraglich vereinbarte Lizenzgebühr von
fünf Prozent des Umsatzes sei üblich und zulässig. Zudem hätte der
Berufungskläger A____ auch die Möglichkeit gehabt, sich einen Lohn in der Höhe
des tatsächlich ausgerichteten Lohnes zuzüglich der ausbezahlten
Franchisinggebühren auszuzahlen. Der Kauf der Rechte am „K____“ im Jahr 1998
könne aufgrund der inzwischen eingetretenen Verjährung ohnehin nicht mehr
strafrechtlich relevant sein. Aber auch die an den Erwerb der Rechte
anknüpfenden Franchisingbezüge seien aufgrund der Verjährung des Erwerbs nicht
mehr zu verfolgen. Ein separates Verwertungsdelikt sei bei
Immaterialgüterrechten nicht möglich, allenfalls handle es sich um eine mitbestrafte
Nachtat. Zudem habe G____ gegen die Auszahlung der Franchisinggebühren nie
Einwände erhoben und dem Verwaltungsrat Décharge erteilt (Berufungsbegründung O____
S. 19-26, Berufungsbegründung A____ S. 62-88; Ausführungen C____: Prot.
Berufungsverhandlung, S. 84).
2.1.4 Bevor
darüber entschieden wird, ob der auf der vom Strafgericht vorgenommenen
Sachverhaltsfeststellung basierende Schuldspruch mit dem Anklageprinzip
vereinbar ist, muss darüber befunden werden, welchen Sachverhalt das
Berufungsgericht als erstellt erachtet. Wie bereits oben ausgeführt, erachtet
die Vorinstanz als erstellt, dass der Berufungskläger A____ die anlässlich der
Versteigerung vom 16. Juli 1998 erworbenen Rechte zwar formal über die T____ GmbH erworben hat, dass er dabei
aber als Geschäftsführer der L____ AG
treuhänderisch für diese tätig gewesen ist und die Rechte in diesem Sinne für
die L____ AG erworben hat. Damit sei
die L____ AG wirtschaftlich berechtigt
an den Rechten am „K____“ und nicht der Berufungskläger A____ (vgl. Urteil, S.
55).
Das Strafgericht
stützt sich auf verschiedene Indizien. Es hält fest, aus den Konkursakten der Y____ AG gehe hervor, dass der Berufungskläger A____
sein Interesse an der Übernahme des „K____“-Geschäftes von Anfang an als
Vertreter resp. Geschäftsführer der L____ AG
geltend gemacht habe. Die L____ AG habe bereits
kostenintensive Aufwendungen getätigt, um das „K____“-Geschäft an sich zu
ziehen. Für die Übernahme des „K____“-Geschäfts sei die U____ GmbH daher als Tochtergesellschaft
der L____ AG (mit einer
Minderheitsbeteiligung der Familie […]) und nicht etwa privat vom Berufungskläger
A____ gegründet worden. Weiter seien die Gelder für den Kauf der Rechte am „K____“
aus der Konkursmasse der Y____ AG von der L____ AG gekommen und dort auf einem
Abklärungskonto verbucht worden. Bei der späteren Abschlussbuchung sei dann der
Betrag als Markenwert eingebucht und damit dem Vermögen der L____ AG zugerechnet worden. Zu guter Letzt
seien die so aktivierten Titelrechte in der Buchhaltung der L____ AG abgeschrieben worden, was
gegenüber der Steuerverwaltung damit begründet worden sei, dass die Marke „K____“
nicht geschützt werden könne. Entgegen den anderslautenden Aussagen der Zeugin V____
habe es sich dabei nicht um einen Fehler in der Buchhaltung gehandelt, zumal
die Zeugin an der Hauptverhandlung nicht mehr habe erklären können, weshalb sie
die Titelrechte abgeschrieben habe. Die wirtschaftliche Zuordnung des Geschäfts
ergebe sich auch daraus, dass bei der L____
AG in diesem Zusammenhang über CHF 100‘000.‒ Projektierungskosten
verbucht worden seien (Urteil Strafgericht S. 47-50).
Dies wird vom
Berufungskläger A____ bestritten. Er macht geltend, dass er die Rechte am „K____“
über die T____ GmbH (auch
wirtschaftlich) für sich erworben habe. Er habe von Anfang an die Absicht gehabt,
die Rechte am „K____“ für sich persönlich zu erwerben. Für die rechtliche
Zuordnung des Erwerbs spiele es keine Rolle, woher das Geld für den Kauf der
Rechte gestammt habe. Die Verbuchung auf dem Markenkonto der L____ AG sei irrtümlich erfolgt und durch
die Abschreibung korrigiert worden, was auch von V____ bestätigt worden sei. Es
sei üblich, dass bei einem Verlag, welcher eine Zeitschrift herausgeben solle,
Abklärungskosten anfallen würden, auch wenn die Herausgabe eines Mediums lediglich
auf Grundlage einer Lizenzvereinbarung erfolgen soll. Weiter seien diverse
Personen der Ansicht gewesen, dass der Berufungskläger A____ die Rechte
persönlich und nicht für die L____ AG erworben
habe.
Den Einwänden
des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Wie das Strafgericht kommt auch
das Appellationsgericht zum Schluss, dass eine vollständige Indizienkette
aufzeigt, dass es sich bei der Übernahme des „K____“-Geschäfts von der Y____ AG von Anfang an um ein Projekt der L____ AG gehandelt hat und dass daher auch
die Rechte am „K____“ aus der Konkursmasse der Y____
AG wirtschaftlich für die L____ AG
erworben worden sind. Dass der Berufungskläger A____ bei seinen Bemühungen zur
Übernahme des „K____“-Geschäfts von Anfang an als Geschäftsführer und Vertreter
der L____ AG und nicht für sich persönlich
tätig war, ergibt sich nicht nur aus den entsprechenden Angaben in den
Konkursunterlagen der Y____ AG (vgl. etwa SB
25, KO RM / Nr. 4 und 12). Vielmehr geht
auch aus den Akten der L____ AG selbst
hervor, dass die Bemühungen um die Übernahme des Geschäftsprojektes „Herausgabe
des K____“ von der L____ AG gesteuert
und von dieser finanziert worden sind. So wurde am 20 Mai 1998, noch vor der
Konkurseröffnung über die Y____ AG von der L____ AG (und nicht etwas vom Berufungskläger
A____ persönlich) die U____ GmbH
gegründet, welche zunächst im Einverständnis mit der Y____ AG für diese eine Nummer des „K____“-Magazins
herausgab (Vereinbarung vom 19. Mai 1998 SB 25, KO
RM / Nr. 7 ff.). Nach der kurz nach der Gründung der U____ GmbH durch die L____ AG erfolgten Konkurseröffnung über
die Y____ AG erkundigte sich der Berufungskläger
A____ wiederum namens der L____ AG und
nicht etwa als Privatperson bei Advokat Dr. Christian
Englert über die Risiken der Herausgabe eines Magazins „[…]“ in Bezug auf
die Markenrechte am „K____“ (SB 24 Franchising, S. 9, SB 25 KO RM, Nr. 71 f.). Gleichzeitig wurde von der Tochtergesellschaft
der L____ AG, der U____ GmbH, gegenüber der Y____ AG in Konkurs eine Klage auf
Nichtigerklärung der schweizerischen Marke […] „K____" eingereicht (SB 25,
KO RM, Nr. 44 ff.). Dass diese Bemühungen um
Verminderung der Rechte der Y____ AG im
Konkurs von der L____ AG gesteuert und
finanziert wurden, ergibt sich auch aus der Bestätigung des Berufungsklägers A____,
wonach bei der L____ AG 1998
Projektkosten im Umfang von CHF 101‘969.‒ betreffend Übernahme „K____“
anfielen (SB 24, Franchising, Nr. 68). Die gegenüber der Steuerverwaltung vom
Berufungskläger A____ dazu gemachten Angaben (Schreiben zur Steuererklärung
1998 mit Beilage, SB 24, Franchising, Nr. 68 ff) lauten wie folgt: „Die
Übernahme der Firma U____ GmbH entstand
aus einem Konkurs der Firma Y____ in Liestal.
Die Übernahme war mit beträchtlichen finanziellen Risiken verbunden und zog
verschiedene Gerichtsprozesse nach sich. Die Projektkosten beinhalten Finanzanalysen,
Beratung, Anwalts- und Gerichtskosten. Wie Sie aus dem Kontoauszug
„Abschreibungen ersehen, haben wir dieses Projekt zuerst abge[unleserlich],
dann aber auf Anraten unseres Revisors voll in den Aufwand übernommen.“ (SB 24,
Franchising, Nr. 69). Auch daraus wird ersichtlich, dass es sich bei der
Übernahme des „K____“-Geschäfts von Anfang an um ein Projekt der L____ AG und nicht des Berufungsklägers A____
persönlich gehandelt hat.
Die L____ AG hat nicht nur die
Tochtergesellschaft zur Übernahme des „K____“-Geschäfts gegründet (und
finanziert) und die Abklärungs- Anwalts- und Gerichtskosten für dieses Projekt getragen.
Weiter ist belegt und unbestritten, dass auch die Mittel zum Erwerb der Rechte
am „K____“ aus der Konkursmasse der Y____ AG
von der L____ AG stammten. So geht aus den Akten
hervor, dass am Tag der Versteigerung dieser Rechte vom Konto der L____ AG CHF 15‘000.‒ bar
abgehoben und nach dem erfolgten Erwerb der Rechte der Restbetrag von CHF 9‘500.‒
wieder zurückbezahlt wurde (SB 24 Franchising, Nr. 45). Auf der Notiz zur
entsprechenden Restrückzahlung wird ausgeführt: „Rest von den abgehobenen
CHF 15‘000.‒ für CHF 5‘500.‒ K____ Markenname gekauft (off. von
T____) Fragen wie & wo buchen!“ (a.a.O.). Aus den Kontoauszügen der L____ AG geht weiter hervor, dass dieser
Betrag zunächst dem Abklärungskonto belastet und anschliessend als Markenwert
eingebucht worden ist (SB 24, Franchising, Nr. 46 f.). Aus der
vorgenannten Notiz zum Beleg geht hervor, dass diese Einbuchung als Markenwert
nicht etwa, wie vom Berufungskläger A____ geltend gemacht, irrtümlich, sondern
vielmehr erst nach der erforderlichen Abklärung erfolgte. Dass eine solche
Buchung wohl auf einer Abklärung beruhte, wurde denn auch von der Zeugin V____
gegenüber dem Strafgericht geäussert (Protokoll erstinstanzliche HV, S. 64). Dem
entspricht auch die Tatsache, dass diese Markenwerte beim Abschluss abgeschrieben
und nicht etwa auf ein Konto des Berufungsklägers A____ persönlich übertragen
worden sind. Die Gründe für diese Abschreibung wurden im Zusammenhang mit der
Steuererklärung zu diesem Jahr ausdrücklich und nachvollziehbar aufgezeigt (SB
24, Franchising, Nr. 79). Wörtlich wird ausgeführt: „Uns liegen unterdessen 2
Expertenberichte von Markenrechtlern vor, die besagen, dass die Marke „K____“
nach geltendem Markenrecht nicht schützbar ist, trotz dem, dass das Amt für
Geistiges Eigentum diese Marke ursprünglich eingetragen hat“. (SB 24,
Franchising, Nr. 79). Diese Ausführung gegenüber den Steuerbehörden ist im
Rahmen des ordentlichen Steuerverfahrens und nicht etwa im hier strittigen
Straf- und Nachsteuerverfahren gemacht worden und somit problemlos verwertbar. Damit
ist klar, dass die Abschreibung des Markenwerts auf null alleine wegen der
mangelnden Schützbarkeit der Marke vorgenommen worden ist und nicht etwa, weil
die Markenrechte nicht bei der L____ AG
liegen sollten. Vom Berufungskläger A____ wurde anlässlich der
Berufungsverhandlung anerkannt, dass diese Ausführung von ihm stammt; gemäss
seinen Ausführungen habe er allerdings gegenüber der Steuerverwaltung gelogen,
dies habe er nur in einer schnellen Argumentation geschrieben (Protokoll
Berufungsverhandlung, S. 64). Diese Behauptung vermag allerdings in keiner Art
und Weise zu überzeugen: Wenn der Berufungskläger A____ damals, wie von ihm
behauptet, der Ansicht gewesen wäre, dass er die Rechte am „K____“ für sich persönlich
und nicht für die L____ AG erworben hatte, hätte es keinen Grund
für ihn gegeben, der Steuerverwaltung anzugeben, der Markenwert sei bei der L____ AG wegen der mangelnden Schützbarkeit
der Marke abgeschrieben worden. Vielmehr hätte er ohne weiteres angeben können,
dass dieser Markenwert zu Unrecht bei der L____
AG aktiviert worden sei, da er ja ihm persönlich gehöre. Dies hat der
Berufungskläger aber nicht getan, sondern bestätigt, dass er zu Recht bei der L____ AG verbucht und wegen der erkannten
mangelhaften Schützbarkeit abgeschrieben worden sei. Zudem geht aus den
Unterlagen klar hervor, dass diese Ausführungen des Berufungsklägers A____ im
Jahr 1999 und nicht wie von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll
Berufungsverhandlung, S. 64) geltend gemacht, im Jahr 2002 gemacht wurden (vgl.
Schreiben des Berufungsklägers A____ vom 23. November 1999 an die
Steuerverwaltung mit dem Hinweis auf die ergänzenden Angaben u.a. zu
„Projektkosten K____ (Firmenübernahme) und Details zu den Abschreibungen“ [SB
29, ST [...], Nr. 68], vgl. auch die vom Berufungskläger A____ selbst
eingereichte Aktennotiz vom 1. Juli 1999 zu den Nachfragen der Steuerverwaltung
(SB 41, Eingabe […], Nr. 547). Dies bestätigt mit aller Deutlichkeit, dass bei
der Abgabe der Steuererklärung pro 1998 (eingereicht im September 1999 vom
Berufungskläger D____, SB 29, ST [...], Nr. 36) und im November 1999 auch vom
Berufungskläger A____ zum Ausdruck gebracht worden ist, dass es sich bei der
Übernahme des „K____-Geschäfts“ (inkl. Markenkauf) um ein Geschäft der L____ AG gehandelt hat und dass der
Markenwert lediglich deshalb auf null abgeschrieben worden ist, da die Marke
nach damaliger Erkenntnis nicht schützbar war. Somit ist erstellt, dass auch
nach damaliger Ansicht der Berufungskläger die Rechte am K____ für die L____ AG erworben und dort zu Recht
zunächst aktiviert und dann abgeschrieben worden sind. Daran ändert auch das
Bestätigungsschreiben von V____ vom 14. Februar 2011 (Akten S. 2555) an den
Berufungskläger A____ nichts, in welchem sie ausführt, die Aktivierung des
Markenwerts bei der L____ AG sei
irrtümlich erfolgt. Dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben mit wenig
Aussagewert handelt, wurde anlässlich der Befragung von V____ als Zeugin
deutlich. So müssen bereits ihre Aussagen zum Anstellungsverhältnis bei der L____ AG als widersprüchlich bezeichnet
werden (Protokoll erstinstanzliche HV, S. 57); zudem hat die Zeugin bestätigt,
dass dieses Schreiben aus Anlass des Gerichtsfalls erstellt worden ist
(Protokoll erstinstanzliche Verhandlung, S. 60) und dass die Aktivierung des
Markenwerts gar nicht durch sie selbst erfolgt ist (a.a.O., S. 64); sie habe es
vom Markenrechtskonto abgeschrieben (d.h. nach der Aktivierung) (a.a.O.).
Das Strafgericht
hat weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aussagen der Zeugin zur Frage,
weshalb sie (gemäss ihren Angaben) die verbuchte Marke „K____“ abgeschrieben
hat, unklar und widersprüchlich waren. So führte sie aus, dass sie damals ja
gewusst habe, dass die Marke dem Berufungskläger A____ gehöre (Protokoll HV
Vorinstanz, S. 61); gleichzeitig führte sie aber auch aus, dass sie noch einmal
hätte nachfragen sollen, was mit dem Titel sei (a.a.O., S. 61). Auf diese
Widersprüche angesprochen, hat die Zeugin V____ angegeben, dass sie überfordert
gewesen sei; sie sei froh, dass sie dort habe arbeiten können. Sie sei frisch
dazu gekommen und habe zwei Kinder gehabt, die da in die Schule gehen sollten.
Und „das was ich dort gedacht habe und was habe ich da richtig gebucht, es tut
mir leid“ (a.a.O., S. 61). Sie habe das abgeschrieben, weil sie gedacht habe,
dass sie das tun sollte. Sie könne die Frage nicht beantworten, ob sie damals davon
ausgegangen sei, dass der Titel dem Berufungskläger A____ gehöre oder der L____ AG (a.a.O., S. 62). Die Zeugin
anerkennt selbst, dass der Titel nicht abgeschrieben, sondern auf den
Berufungskläger A____ hätte gebucht werden müssen, wenn man damals davon
ausgegangen wäre, dass der Titel ihm gehörte (a.a.O., S. 64). Sie wisse den
Grund für die Abschreibung nicht mehr (a.a.O.). Entgegen den Ausführungen des
Berufungsklägers A____ sind diese widersprüchlichen und unklaren Aussagen der
Zeugin V____ nicht auf unfaire oder suggestive Fragestellung des
Gerichtspräsidenten zurückzuführen, sondern weisen vielmehr auf die Schwierigkeiten
der Zeugin hin, den Wahrheitsgehalt ihrer schriftlich gemachten Angaben zur
Stützung der Position des Berufungsklägers A____ durch weitere Ausführungen zu
untermauern. Die Gründe für die Abschreibung des Markenwerts bei der L____s AG wurden 1999 gegenüber der
Steuerverwaltung ausdrücklich und mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt
(SB 24, Franchising, Nr. 79). Es bestehen keine Zweifel daran, dass dies auch
der wirkliche Grund für die Abschreibung des Markenwerts bei der L____ AG war. An dieser Erkenntnis könnte
auch eine erneute Befragung von V____ durch das Berufungsgericht nichts mehr
ändern, weshalb darauf zu verzichten ist.
Aus den obigen
Ausführungen wird ersichtlich, dass das „K____“ von der und für die L____ AG übernommen worden ist und dass
daher auch die Markenrechte bei der L____ AG
aktiviert und aus den genannten Gründen abgeschrieben wurden. Daran ändert auch
nichts, dass die Rechte „offiziell“ (vgl. dazu die Notiz zur Rückzahlung des
Restbetrages: „K____ Markenname gekauft [off. von T____] Fragen wie & wo
buchen!“ [SB 24 Franchising, Nr. 45]) über die T____
GmbH gekauft worden sind. Selbst vom Berufungskläger A____ wird anerkannt,
dass die T____ GmbH beim Erwerb der
Rechte aus der Konkursmasse lediglich vorgeschoben worden ist („es ging darum,
dass nicht die ganze Konkurrenz sehen sollte, dass wird das sind“, Protokoll
erstinstanzliche HV, S. 26; ebenso bereits Stellungnahme des Berufungsklägers A____
im Anhang an die Eingabe seines damaligen Verteidigers […] vom 6. Januar 2014,
S. 2 f.).
Für die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Berufungskläger die Rechte am „K____“
lediglich formell im Namen der T____ GmbH,
wirtschaftlich aber für die L____ AG
gekauft hat, spricht auch, dass klare und überwiegende Indizien dafür
vorliegen, dass die Verträge betreffend Verkauf der Rechte von der T____ GmbH an den Berufungskläger und Franchising
(erst) im Jahr 2000 erstellt und rückdatiert wurden. Dafür spricht zunächst das
Erstellungsdatum der entsprechenden elektronischen Daten im Jahr 2000 (vgl.
dazu die vom Strafgericht aufgeführten Belegstellen, Urteil Strafgericht, S.
51). Auf dem Computer von A____ konnten nicht nur der gemäss Metadaten am 4.
November 2000 erstellte Kaufvertrag (vgl. Akten, S. 2534 und 2537) und
Franchising-Vertrag, (vgl. Akten, S. 2544) gefunden werden, sondern auch das
gemäss den elektronischen Dateiangaben am gleichen Tag verfasste Kündigungsschreiben
in Bezug auf den erwähnten Franchising-Vertrag (Akten, S. 2548); dieses
Kündigungsschreiben trägt trotz dem elektronisch erfassten Erstellungsdatum vom
4. November 2000 das somit rückdatierte Datum „22.09.2000“ und hat nach
Unterzeichnung (mit dieser Datierung) Eingang in die auf den 1. Februar 2001
vom Berufungskläger D____ erstellte Bewertung der U____ GmbH gefunden (SB 26, HD D____ SB U____ GmbH, N. 12 ff. und 24). Es ist dem
Berufungskläger A____ zwar insofern Recht zu geben, als das elektronisch
erfasste Erstellungsdatum der vorgenannten Dokumente auch auf eine spätere
Übertragung von Dokumenten auf einen neuen Computer oder andere Gründe zurückgeführt
werden könnte; solche Möglichkeiten werden denn auch in den Ausführungen von Z____
aufgezeigt, welche im Auftrag des Berufungsklägers A____ erstellt wurden (SB
40, Eingabe […], S. 177). Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass trotz Hinweisen
in den Metadaten auf ein Erstellungsdatum eines elektronisches Dokuments im
Jahr 2000 ein analoges Dokument bereits früher erstellt worden ist, ist das
Erstellungsdatum in den Metadaten doch ein Indiz dafür, dass das Dokument zu
diesem Zeitpunkt geschaffen wurde. Im vorliegenden Fall wird dieses Indiz durch
weitere gewichtige Indizien (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen auf S. 51
f. des Urteils des Strafgerichts) gestärkt, so dass an der Erstellung der
Franchising-Verträge erst im Jahr 2000 und deren Rückdatierung keine Zweifel
bestehen können. So wurden die drei Dokumente Kaufvertrag, Franchising-Vertrag und
Kündigungsschreiben nicht nur gemäss den elektronischen Angaben am gleichen Tag
verfasst. Obwohl sie gemäss Angaben des Berufungsklägers A____ ja aus ganz
unterschiedlichen Jahren stammen sollen, sind sie auch in Schriftbild und
Adressierung identisch erstellt (vgl. Akten, S. 2537; 2544 und 2548), woraus
sich auch ergibt, dass diese drei Dokumente gleichzeitig erstellt wurden. Dabei
kann es sich nur um den Zeitraum im Jahr 2000 gehandelt haben, da das
Kündigungsschreiben unbestrittenermassen im Jahr 2000 verfasst worden ist.
Dass das ganze
Franchising-Konstrukt erst im Jahr 2000 geschaffen wurde, wird auch durch
verschiedene Aussagen der Berufungskläger selbst bestätigt. So ist den
glaubhaften Ausführungen des Berufungsklägers F____ klar zu entnehmen, dass der
Berufungskläger A____ erst im Jahr 2000 mit der Idee der Franchisinggebühren an
ihn herangetreten ist (erstinstanzliches Protokoll, S. 31: „Dann erst 2000 als
man gesehen hat, dass man einen Gewinn macht, ist A____ an mich herangetreten
mit dem Vorschlag, ob es nicht möglich wäre, dass man ihm zusätzlich zu seinem
Lohn und seinem Bonus auch noch die Lizenzgebühren auszahlen würde“). Vorher
seien die Franchisinggebühren ihm gegenüber nie erwähnt worden (a.a.O., S. 33).
Dies stimmt wiederum überein mit den Ausführungen des Berufungsklägers A____
selbst, wonach der Erwerb der Rechte am „K____“ durch die T____ GmbH resp. ihn selbst nicht mit Gewinnabsicht
erfolgt sei, sondern um den Kauf vor anderen Verlagen in der Region geheim zu
halten; erst nach zwei Jahren habe sich abgezeichnet, dass das „K____“ in die
Gewinnzone gelange; erst später habe er den Wert der Rechte erkannt
(Stellungnahme des Berufungsklägers A____ im Anhang an die Eingabe seines
damaligen Verteidigers […] vom 6. Januar 2014, S. 2 f.). Auch während der
erstinstanzlichen Verhandlung hat der Berufungskläger A____ ausgeführt, dass er
das Potential erst zu einem späteren Zeitpunkt erkannt habe (Protokoll
erstinstanzliche Hauptverhandlung, S. 24). Diese Ausführungen lassen sich mit
dem vom Berufungskläger behaupteten Abschluss der Franchisingvereinbarung mit
der U____
GmbH bereits unmittelbar nach dem Erwerb der Rechte über die T____ GmbH nicht vereinbaren.
Die zeitliche
Zuordnung der Entwicklung des Franchising-Konstrukts ins Jahr 2000 wird weiter
durch verschiedene beim Berufungskläger D____ aufgefundene Unterlagen belegt.
So fand im Jahr 2000 eine Besprechung zu Besteuerungsfragen in Bezug auf den
Berufungskläger A____ persönlich beim Berufungskläger D____ statt (Akten, S.
2695 und 2698 sowie 2699 ff.). Bei den entsprechenden elektronischen Unterlagen
des Berufungsklägers D____ findet sich auch eine nicht unterzeichnete Fassung
(und nicht etwa die angeblich per 1998 unterzeichnete Fassung) der
Franchising-Vereinbarung (Akten, S. 2702 f.), welche gemäss den Metadaten im
November 2000 auf dem Computer des Berufungsklägers A____ erstellt worden ist.
Der kurz darauf, am 1. Februar 2001, vom Berufungskläger D____ gezeichneten
Bewertung der U____ GmbH lag dann aber
(SB Nr. 26, HD D____ SB U____ GmbH, N. 12
ff. und 24) eine unterzeichnete Fassung der Franchising-Vereinbarung und auch
des Kündigungsschreibens dieser Franchising-Vereinbarung bei, welche gemäss dem
elektronischen Erstellungsdatum ebenfalls am 4. November 2000 geschaffen und
auf den „22.09.2000“ rückdatiert worden ist (Akten, S. 2548). Auch das
bestätigt, dass die Dokumente für das Franchising-Produkt erst im Jahr 2000
erstellt wurden und erst danach in unterzeichneter Form vorhanden waren.
Die erst im Jahr
2000 erfolgte und rückdatierte Erstellung der Verkaufsvertrages zwischen der T____ GmbH und dem Berufungskläger A____ sowie
der Franchisingvereinbarung wird auch durch die Angaben des Berufungsklägers
zur Steuererklärung 1998 bestätigt. Wie oben bereits ausgeführt, hat der
Berufungskläger A____ gegenüber der Steuerverwaltung noch im Jahr 1999 ausgeführt,
dass der Markenwert betreffend das K____
Magazin 1998 bei der L____ AG abgeschrieben
worden sei, da die Marke gemäss zweier Expertenmeinungen nicht schützbar sei
(vgl. Schreiben des Berufungsklägers A____ vom 23. November 1999 an die
Steuerverwaltung mit dem Hinweis auf die Details zu den Abschreibungen sowie
die Detailausführungen zu den Abschreibungen; SB 29, ST [...], Nr. 68 und 61a
und SB 24, Franchising, Nr. 79). Daraus wird ersichtlich, dass der
Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt noch keineswegs der Ansicht war, dass die
Markenrechte ihm persönlich gehören sollten.
Aufgrund der
obigen Ausführungen ist erstellt, dass der Berufungskläger A____ die Rechte am „K____“
für die L____ AG erworben hat und
lediglich zur Verschleierung der Eigentümerschaft gegenüber anderen Verlagen
die T____ GmbH als „offizielle“
Erwerberin vorgeschoben hat. Weiter ist aufgrund der Angaben des
Berufungsklägers F____ aber auch der Aussagen des Berufungsklägers A____ selbst
erstellt, dass A____ erst im Jahr 2000 mit der Idee an den Berufungskläger F____
herangetreten ist, mittels Franchising-Gebühren ein zusätzliches Einkommen aus
dem „K____“-Geschäft zu generieren. In diesen Zeitraum fällt denn auch die oben
erwähnte Besprechung mit dem Berufungskläger D____ betreffend Steuerfragen
betreffend den Berufungskläger A____, bei welcher auch noch eine nicht unterzeichnete
Fassung der Franchising-Vereinbarung verwendet worden ist. Es ist somit
erstellt, dass die Dokumente für das Franchising-Konstrukt eben erst im Jahr
2000 erstellt und vom Berufungskläger dann rückdatiert worden sind. Dies zeigt
aber eben auch mit aller Deutlichkeit auf, dass der angebliche Erwerb der
Rechte am „K____“ durch den Berufungskläger A____ für sich persönlich (über die
T____ GmbH) lediglich nachträglich
konstruiert wurde, um ohne unerwünschte Nebenfolgen den Gewinn aus dem „K____“-Geschäft
abzuschöpfen. Erst zu diesem Zeitpunkt, also im Jahr 2000, war klar, dass mit
der Herausgabe des Magazins ein Gewinn erzielt werden konnte. Der
Berufungskläger A____ hat daher mit Hilfe der anderen Berufungskläger einen Weg
gesucht, um davon direkt persönlich zu profitieren. Er selbst hat angegeben,
dass er die Idee mit dem Franchising damals hatte, da er sich in Scheidung befand
und sich daher keinen höheren Lohn auszahlen wollte (Protokoll
Berufungsverhandlung, S. 60). Dies bestätigt eindrücklich das obige
Beweisergebnis, wonach das Franchising-Konstrukt lediglich vorgeschoben worden
ist, um damit ohne lästige Nebenerscheinungen den Gewinn abschöpfen zu können.
Der Berufungskläger A____ hat bei seinem Vorgehen im Jahr 2000 davon
profitiert, dass die Rechte am „K____“ 1998 „offiziell“ von der T____ GmbH gekauft wurden und vom
Berufungskläger entgegen den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen
formalrechtlich nicht auf die L____ AG
übertragen worden sind.
Aus den Akten
geht denn auch hervor, dass der Berufungskläger A____ die Rechte am K____ je
nach eigener Interessenslage als schützbar oder nicht schützbar qualifizierte
und auch bezüglich der angeblichen eigenen Eigentümerstellung äusserst
widersprüchliche Aussagen machte. So hat er gegenüber der Konkursverwaltung der
Y____ AG, der früheren Herausgeberin des „K____“,
auf welche die Marke „K____“ damals im Markenregister eingetragen war, die
Ansicht vertreten, dass dieser gar kein veräusserbarer Wert zukommen würde
(Ordner SB 24, Franchising; Nr. 7). In diesem Sinne liess er über den
Berufungskläger F____ am 15. Juni 1998 eine Klage auf Nichtigerklärung der
Marke „K____“ einreichen (Ordner SB 24, Franchising, Nr. 20 ff.), in welcher er
ausführen liess, dass sowohl das Wort „K____"
als auch der Zusatz „[…]" als Gemeingut zu qualifizieren seien,
weshalb die Marke „K____" keinen markenrechtlichen Schutz geniessen könne
(a.a.O. Nr. 22). Dennoch ersuchte er die Konkursverwaltung, ihm Gelegenheit
einzuräumen, „zu einem aufgrund des hängigen Markenprozesses allfällig reduziertem
Angebotes von anderer Seite ein Gegenangebot abzugeben“ (Ordner SB 24, Franchising,
Nr. 24). Nachdem er die Rechte aus der Konkursmasse „off. von T____“ (vgl.
Aktennotiz auf dem Bankbeleg zur Geldentnahme und Rückgabe bei der L____ AG; Ordner SB 24, Franchising, Nr.
45) ersteigern liess, wurde die Markenrechte gemäss den obigen Ausführungen bei
der L____ AG aktiviert und dann
abgeschrieben. Gegenüber der Steuerverwaltung Basel-Stadt erklärte der
Berufungskläger dazu, dass die Abschreibung deshalb erfolgt sei, da zwei
Expertenberichte von Markenrechtlern vorlägen, die besagten, dass die Marke „K____“
nach geltendem Markenrecht nicht schützbar sei, obschon das Amt für Geistiges
Eigentum diese Marke ursprünglich eingetragen habe (SB 24, Franchising, Nr.
79). Der Berufungskläger A____ behauptete zwar später, er habe die Rechte am „K____“
bereits 1998 von der T____ GmbH auf
sich übertragen, machte aber auch dazu widersprüchliche Angaben: Bei der
Befragung vom 19. Oktober 2010 führte der Berufungskläger A____ aus, dass die
Firma T____ ihm und V____ gehört habe und dass er „ihr diese Marke abgekauft
habe “gegen Übergabe der GmbH Anteile
(Akten, S. 2399). Dies stimmt aber nicht überein mit dem oben erwähnten
angeblich 1998 abgeschlossenen Kaufvertrag über die Marke, welcher als Parteien
die T____ GmbH und den Berufungskläger A____
nennt und keinerlei Übertragung von Anteilen an der GmbH enthält. Zudem erfolgte die Übertragung
der Anteile an der T____ GmbH (dann
umfirmiert in V____ GmbH) erst im Jahr 2002.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich aber, dass er den vorgenannten
Kaufvertrag über die Rechte am K____ von der T____
GmbH an sich selbst ebenso wie eine Franchising-Vereinbarung zwischen sich
selbst und der U____ GmbH am gleichen
Tag im Jahr 2000 erstellte, wie auch gleich die Kündigung dieses Vertrages
(Akten, S. 2532 ff.). Gleich darauf hat der Berufungskläger gemäss dem von
eingereichten aber nicht unterzeichneten Fassung mit dem Datum vom 20. Dezember
2000 eine Franchising-Vereinbarung zwischen sich und der L____ AG verfasst (SB 41 Eingabe […] Nr.
612) und sich in den folgenden Jahren seitens der L____ AG die oben aufgeführten
Franchising-Gebühren auszahlen resp. gutschreiben lassen. Bereits am 4. Januar
2001 erklärte er gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung, dass er „aus
einem Franchising-Vertrag“ jedes Jahr ca. CHF 150‘000.‒ erhalte (SB
24 Franchising Nr. 90). Durch den Berufungskläger D____ liess er im Jahr
2002 gegenüber der Steuerverwaltung Basel-Landschaft erklären, dass es sich dabei
um Vermögenserträge und nicht um Erwerbseinkommen handle (SB 32, ST A____, Nr.
143). Nachdem die Steuerverwaltung diese Qualifizierung abgelehnt und den Bezug
der Franchising-Gebühren als selbständige Nebenerwerbstätigkeit qualifiziert
hatte (SB 32, ST A____, Nr. 146), liess der Berufungskläger A____ durch den
Berufungskläger D____ am 26. Mai 2003 erklären, dass er in der Periode vom
- Januar bis 30. November 2002 (d.h. vor seinem Wegzug nach Frankreich) keinerlei Einkünfte aus dem
bestehenden Franchisingvertrag gehabt habe (SB 24, Franchising, Nr. 110b). In
der Folge veräusserte er die angeblich von ihm erworbenen Rechte am „K____“ im
Dezember 2003 an die für ihn gegründete X____ , […],
Alderney zu einem Preis „SFr. 750'000.‒, payable over max. 8 years,
without interest“ (SB 24, Franchising, Nr. 149) und liess die Franchising-Gebühren
in der Folge von der L____ AG an die X____
zahlen (SB 24, Franchising, Nr. 150). Dieser angebliche Verkauf der Rechte am „K____“
an die genannte Gesellschaft in Alderney
hinderte den Berufungskläger A____ aber nicht daran, im Jahr 2005 beim Eidgenössischen
Institut für Geistiges Eigentum nunmehr ein Gesuch um Eintragung der Marke K____
in seinem eigenen Namen zu stellen (SB 24, Franchising, Nr. 150). Als das
Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum im Jahr 2005 die
Eintragungsfähigkeit ablehnte und an seiner provisorischen Schutzverweigerung
festhielt (SB 24, Franchising, Nr. 261d) wurde dies vom Berufungskläger A____
nicht weiterverfolgt. Dennoch wurden von der Gesellschaft des Berufungsklägers A____
in Alderney gegenüber der L____ AG weiterhin Franchising-Gebühren in
Rechnung gestellt. Im Jahr 2007 kehrte der Berufungskläger A____ dann aber
wieder zu seiner ursprünglichen Aussage zurück und kündigte namens der L____ AG unter Berufung auf die mangelnde
Schützbarkeit der Marke „K____“ den Franchising-Vertrag gegenüber der X____ (SB
24, Franchising, Nr. 342a), was von der X____ auch ohne Weiteres mit Wirkung
auf den 31. Dezember 2008 akzeptiert wurde (SB 24, Franchising, Nr. 367a).
Just zu diesem Zeitpunkt wurde auch das „K____“-Geschäft von der L____ AG auf die vom Berufungskläger D____
treuhänderisch für den Berufungskläger A____ gegründete B____ AG übertragen
(vgl. dazu unten II. 7). Im entsprechenden Übertragungsvertrag haben die
Berufungskläger A____ und D____ übereinstimmend festgehalten, dass die
Eigentümerfrage der Marke „rechtlich nicht eindeutig geklärt“ sei (Akten
S. 2807). In der Berufungsverhandlung wiederum hat der Berufungskläger A____
ausgeführt, dass er der Firma in Alderney
die Marke wieder weggenommen habe (Protokoll Berufungsverhandlung; S. 76). Es
zeigt sich somit, dass der Berufungskläger A____ zunächst richtigerweise die
Zugehörigkeit der Rechte am „K____“ zur L____
AG anerkannte und die Abschreibung der Markenrechte dort nachvollziehbar
begründete, bevor er die Rechte als Manövriermasse benutzte, welche er im
eigenen Interesse hin- und herschieben und mit verschiedenen vorgeschobenen
Vereinbarungen zur Abschöpfung des Gewinns aus dem „K____“-Geschäft ohne unerwünschte
Nebenfolgen (Steuerfolgen, Beteiligung Minderheitsaktionär, familienrechtliche
Auswirkungen, vgl. dazu die Aussagen des Berufungsklägers A____ anlässlich der
Berufungsverhandlung, Protokoll, S. 60) verwendet hat.
Aus den
wirtschaftlichen Verhältnissen und der Gesamtabwicklung des Projektes der
Übernahme des „K____“-Geschäfts als Projekt der L____ AG geht aber, wie oben ausgeführt,
hervor, dass diese Rechte für die L____ AG
erworben wurden und daher dieser seit 1998 zustanden. Der Berufungskläger A____
wäre daher als Geschäftsführer der L____ AG
dazu verpflichtet gewesen, den aufgezeigten wirtschaftlichen Verhältnissen
Rechnung zu tragen und die Rechte am „K____“ nicht nur wirtschaftlich (die Rechte
wurden bereits bei der L____ AG
aktiviert und abgeschrieben) sondern auch formell auf die L____ AG zu übertragen. Der L____ AG stand gegenüber der T____ GmbH ein ständiger Herausgabeanspruch auf
Übertragung der Rechte am „K____“ zu, da diese für die L____ AG erworben worden waren und dieser
somit zustanden. Indem der Berufungskläger A____, entgegen seiner Pflichten als
Geschäftsführer der L____ AG, diesen
Anspruch nicht durchsetzte, sondern vielmehr die Rechte am „K____“ mit einem rückdatierten
Vertrag auf sich selbst übertrug und die so geschaffene Position gegenüber der L____ AG zur Erhebung von
Franchising-Gebühren benutzte, hat er seine Pflichten gegenüber der L____ AG klar verletzt und diese damit
geschädigt.
Dass der
angebliche Erwerb der Rechte am „K____“ für sich selbst lediglich vorgeschoben
war, um auf diesem Weg unmittelbar eine Gewinnabschöpfung zu erreichen, ergibt
sich im Übrigen auch aus den im Jahr 2001 erstellten Unterlagen der Firma Aa____.
In einem im Auftrag des Berufungskläger A____ verfassten Investment Memorandum
(SB 26, Verkaufsversuch 2001/02, Nr. 41 ff.) hat die Firma Aa____ gestützt auf
die Angaben der Geschäftsführung, also des Berufungsklägers A____, ausgeführt,
dass das „K____“ zu 100 Prozent in die L____ AG integriert worden sei (a.a.O., Nr.
41), die Marken […], […] und „K____“ seien registriert und urheberrechtlich
geschützt. […] Basel sei eine Trademark der […] (Schweiz) AG (SB 26, HD D____, Nr. 44).
Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass die Marken- resp. andere für die
Herausgabe des „K____“ erforderliche Immaterialgüterrechte zum damaligen Zeitpunkt
‒ anders als die Rechte am […] Basel
‒ bei der L____ AG lagen.
Dementsprechend hat die Aa____ AG bei den
Angaben zur Kostenstruktur gegenüber der Bb____ als Kaufinteressentin von 100
Prozent der Anteile (vgl. Investment Memorandum, S. 17; SB 26, Verkaufsversuch
2001/02, Nr. 56) ausgeführt, dass die L____
AG zwar Franchisinggebühren für die Marke […]
Basel bezahlen müsse, hingegen 0.‒ Franchisinggebühren für das „K____“
(SB 26, Verkaufsversuch 2001/02, Nr. 37). Da bei der U____ GmbH gemäss übereinstimmenden
Angaben der Berufungskläger keine Immaterialgüterrechte lagen (vgl.
Unternehmensbewertung durch E____ AG, unterzeichnet vom Berufungskläger D____
vom 12. März 2001; Ordner SB 40, Eingabe […], Nr. 254 ff. resp. SB 26, U____ GmbH, Nr. 6 ff.), welche bei der
Übernahme der Aktiven und Passiven (Übernahmevertrag vom 9. April 2001; SB 26, U____ GmbH, Nr. 1) hätten in die L____ AG überführt werden können, mussten
diese Rechte bereits zuvor bei der L____ AG
gelegen haben, ansonsten kaum von einer Integration des „K____“ zu „100%“ hätte
gesprochen werden können. Da die Angaben im Aa____ Memorandum auf den
Unterlagen der Mandantin und Informationen der Geschäftsführung basierten
(Ordner SB 26, Verkaufsversuch 2001/02, Nr. 41), ergibt sich, dass A____ als
damaliger alleiniger Geschäftsführer gegenüber Aa____ bestätigt hat, dass die
Markenrechte am „K____“ von der L____ AG
erworben wurden und somit dort lagen. Diese Aussage wird denn auch durch die
handschriftlich erstellte Aktennotiz mit den Unterschriften der Berufungskläger
A____ und D____ bestätigt, in welcher sie im Zusammenhang mit dem Bb____-Verkaufsversuch
festhalten, dass die L____ AG das „K____“ besitzt (Akten, S. 2687).
Die
Berufungskläger machen demgegenüber geltend, dass die Ausführungen im Aa____
Investment Memorandum nicht die damals existierende Situation dargestellt,
sondern das Unternehmen in der Situation gezeigt hätten, welche für den Verkauf
erst noch geschaffen worden wäre; mit anderen Worten hätte der Berufungskläger A____
für die Erreichung der im Investment Memorandum dargelegten Situation die
Rechte am „K____“ in die L____ AG eingebracht.
Es sei durchaus üblich, dass ein Unternehmen im Hinblick auf einen möglichen
Verkauf so beschrieben werde, wie es im Falle eines Verkaufes hergerichtet
werden soll (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 66-69). Dies vermag jedoch für
den vorliegenden Fall nicht zu überzeugen; es ist zwar grundsätzlich möglich,
dass für Verkaufsverhandlungen ein Verkaufsobjekt beschrieben wird, welches erst
bei einem allfälligen Verkauf gemäss Offerte zusammengestellt würde, im
vorliegenden Fall wurde aber nicht einfach ein Betriebsteil zum Verkauf angeboten,
sondern die Anteile an der L____ AG (zu
beurteilen war damals der gesamte Verlag; über einen Teilverkauf des Produktes
„K____“ wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt verhandelt; vgl. dazu SB 26,
Verkaufsversuch 2001/02, Nr. 9), wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass
die L____ AG Eigentümerin der
Immaterialgüterrechte sei, welche für die Herausgabe des Magazins erforderlich
sind. Damit wurde kein zukünftiger Sollzustand beschrieben, sondern die
bestehende wirtschaftliche Situation bei der L____
AG dargelegt. Dafür spricht denn auch, dass in den „Technischen
Bemerkungen“ zu den konsolidierten G&V-Rechnungen (ohne Franchsingebühren)
ausgeführt wurde, dass „die offizielle Rechnungslegung [ist] hauptsächlich auf
steuerliche Aspekte ausgerichtet“ sei (SB 26, Verkaufsversuch 2001/02, Nr. 24).
Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger stützen die Ausführungen im Investment
Memorandum sehr wohl die bereits aus den obigen Ausführungen folgende
Erkenntnis, dass die Rechte am „K____“
tatsächlich von Anfang an für die L____ AG
erworben wurden und dass das ganze Franchising-Konstrukt lediglich vorgeschoben
worden ist, um den Gewinn aus dem „K____“-Geschäft
ohne unerwünschte Nebenfolgen (Steuerfolgen, Beteiligung Minderheitsaktionär,
familienrechtliche Auswirkungen, vgl. dazu die Aussagen des Berufungsklägers A____
anlässlich der Berufungsverhandlung, Protokoll, S. 60) abschöpfen zu können.
Den Ausführungen
der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger A____ die Rechte am „K____“ zwar
formell im Namen der T____ GmbH resp. über
diese in eigenem Namen, aber wirtschaftlich für die L____ AG gekauft hat, ist somit
vollumfänglich zuzustimmen. Ebenso ist den Ausführungen der Vorinstanz zu
folgen, wonach A____ aufgrund der gesamten Abwicklung und Finanzierung der Übernahme
des „K____“-Geschäfts über die L____ AG
nicht dazu berechtigt war, dieser gegenüber für die angeblich von ihm selbst
erworbenen Rechte am „K____“ Franchisinggebühren
zu verlangen.
Den
Berufungsklägern ist insofern Recht zu geben, als die Frage, ob der
Berufungskläger die Rechte am „K____“ für sich oder (wirtschaftlich) für die L____ AG gekauft hatte, in der
Anklageschrift im Rahmen der Darstellung der „Vorgeschichte“ offen gelassen wurde.
Die Anklage geht davon aus, dass es für die Strafbarkeit des Vorgehens der
Berufungskläger keine Rolle spielt, ob A____ die Rechte für die L____ AG gekauft oder ob er, wie von ihm
geltend gemacht, die Rechte für sich persönlich erworben habe, da er in beiden
Fällen nicht berechtigt gewesen sei, von der L____
AG Franchisinggebühren zu verlangen. Eine solche Alternativanklage ist
zulässig und verstösst nicht gegen das Anklageprinzip (Vgl. BGer 6B_45/2013 vom
18.07.2013; E. 2.3: „Eine Alternativanklage ist gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO
zulässig“. Ebenso BGer 6B_1180/2015 vom 13.05.2016; E. 1.3.2: „Gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO
kann die Staatsanwaltschaft eine Alternativanklage oder für den Fall der
Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben, wenn eindeutige
tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber doch feststeht, dass
die beschuldigte Person sich in jeder der in Betracht fallenden
Sachverhaltsalternativen schuldig gemacht haben könnte ([mit Hinweis auf]
Urteil 6B_604/2012 vom 16. Januar
2014 E. 2.3.1). Es ist Sache des Gerichts, allenfalls
widersprüchliche Beweisergebnisse zu würdigen und den Sachverhalt verbindlich
festzustellen (Niklaus Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage 2012, N 626; zum Begriff
der Eventualanklage vgl. Fabbri/Noto,
Die Eventual- und Alternativanklage im Lichte des Akkusationsprinzips, AJP 2012, S. 899;
Niklaus Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 325 N 16; Martin Schubarth, in: Commentaire
Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 325 N 39). Es
ist der Staatsanwaltschaft im Übrigen auch darin zu folgen, dass es für die
Strafbarkeit der Handlungen des Berufungsklägers A____ keinen Unterschied
gemacht hätte, wenn er, wie von ihm geltend gemacht, die Rechte am „K____“ tatsächlich
auch wirtschaftlich für sich selbst gekauft hätte und sich das Recht, daraus
auch gegenüber der L____ AG
wirtschaftliche Rechte abzuleiten, von Anfang an vorbehalten hätte. Dies
aufgrund der folgenden Überlegungen:
2.1.5 Das
Strafgericht ist zwar zu Recht zum Schluss gelangt, dass es sich bei der
Übernahme der Herausgabe des „K____“ um ein Risikogeschäft gehandelt hat, was
ja der Konkurs der Gesellschaft der Y____ AG
gezeigt hat. Die L____ AG hatte zu
diesem Zeitpunkt andere Tätigkeitsfelder. Entgegen den Ausführungen in der
Anklageschrift wäre der Berufungskläger A____ daher nicht dazu verpflichtet gewesen,
die Übernahme des „K____“-Projekts über die L____
AG abzuwickeln, auch wenn er zum damaligen Zeitpunkt als Geschäftsführer
resp. Verwaltungsrat eine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft hatte. Der
Berufungskläger A____ wäre befugt gewesen, das Geschäftsprojekt „Herausgabe des
„K____“ als eigenes zu entwickeln, oder über eine von ihm kontrollierte
Gesellschaft abzuwickeln. Den obigen Ausführungen lässt sich aber klar
entnehmen, dass er dies nicht getan hat. Vielmehr wurde die gesamte Übernahme
des „K____“ von der L____ AG aus
getätigt und alleine von dieser finanziert. A____ war während dem
Übernahmeprozess Verwaltungsrat und Geschäftsführer der L____ AG und erkennbar für diese tätig. Der
Erwerb der Rechte am „K____“ aus der Konkursmasse kann vor diesem Hintergrund
nicht als sein privates Geschäft qualifiziert werden. Selbst wenn der
Berufungskläger A____ somit von Anfang an beabsichtigt hätte, die Übernahme des
„K____“ zwar über die L____ AG abzuwickeln, sich aber dennoch die
Rechte am „K____“ für sich persönlich zu
sichern, hätte dies an der Rechtswidrigkeit der Franchisingbezüge nichts
geändert. Da der Berufungskläger A____ beim Kauf der Rechte am „K____“ aus der
Konkursmasse der Y____ AG im Rahmen eines
Projektes der L____ AG tätig war, war
er nicht dazu berechtigt, die Rechte für sich selbst zu kaufen. Als
Geschäftsführer resp. Verwaltungsrat der L____
AG war er vielmehr dazu verpflichtet, alles daran zu setzen, dass das von
der L____ AG verfolgte und finanzierte
Projekt der Herausgabe des „K____“ wirtschaftlich zum Erfolg für die L____ AG werden konnte. Zu seinen
Pflichten gehörte es daher auch, die entsprechenden Rechte für die L____ AG oder deren Tochtergesellschaft zu
sichern. Wenn eine Projektidee, wie in casu jene der Übernahme der Herausgabe
des „K____“, im Rahmen einer Gesellschaft entwickelt und die erforderlichen
Abklärungen und Transaktionskosten (juristische Abklärungen, Gründung
Tochtergesellschaft, Finanzierung des Kaufs der Rechte) von der Gesellschaft
finanziert werden, ist ein Erwerb der Rechte durch den Geschäftsführer resp.
Verwaltungsrat persönlich klar als treu- und rechtswidrig zu qualifizieren. Es
wäre vielmehr seine Pflicht gewesen, die Rechte auf die L____ AG zu übertragen. Wie oben
ausgeführt besteht aber für das Berufungsgericht wie für die Vorinstanz kein
Zweifel daran, dass die Rechte am „K____“
vom Berufungskläger A____ für die L____ AG
erworben wurden.
Von einer
Verletzung des Akkusationsgrundsatzes kann keine Rede sein. Der Vorwurf
gegenüber den Berufungsklägern, wonach der Bezug von Franchising-Gebühren
gegenüber der L____ AG nicht gerechtfertigt
war und dass der Berufungskläger mit dem unrechtmässigen Bezug dieser
Franchising-Gebühren die L____ AG
geschädigt und sich selbst bereichert hat, bildet den Kern der Anklageschrift. Die
für diesen Anklagepunkt erforderlichen Sachverhaltsdarstellungen sind in der
Anklageschrift enthalten. Die Berufungskläger hatten umfangreiche
Möglichkeiten, um sich gegen diesen Vorwurf zu wehren, wovon sie auch Gebrauch
gemacht haben. Der in der Anklageschrift enthaltene Vorwurf ist für die
Berufungskläger im Übrigen auch gar nicht neu oder überraschend; bereits bei
der Einvernahme vom 28. Januar 2011 wurde der Berufungskläger A____ mit
dem Vorhalt konfrontiert, dass die Verlagsrechte nur vordergründig durch die T____ GmbH gekauft worden seien und dass
die Rechte faktisch durch die L____ AG
erworben und auch von dieser finanziert worden seien (Akten, S. 2551). Dasselbe
gilt für den Berufungskläger D____ (Einvernahme vom 31. Januar 2012, Akten, S.
2624). Bereits vor dem Vorliegen der Anklageschrift konnten sich die
Berufungskläger somit gegen diesen Vorwurf verteidigen. Trotz den Bestreitungen
und Einwänden der Berufungskläger ist aber sowohl das Strafgericht als auch das
Appellationsgericht dem Vorwurf in der Anklageschrift gefolgt, dass der
Berufungskläger zum Bezug von Franchising-Gebühren von der L____ AG nicht berechtigt war und mit dem
Bezug solcher ungerechtfertigten Gebühren die L____ AG geschädigt hat.
2.1.6 Der in der Anklageschrift geschilderte
Bezug von Franchisinggebühren durch den Berufungskläger A____ ist in den Akten
ausführlich dokumentiert und wird von den Parteien zu Recht nicht bestritten.
Es bleibt zu prüfen, ob die Bezüge der Franchisinggebühren als ungetreue
Geschäftsbesorgung zu qualifizieren sind. Es ist unbestritten, dass die
Tathandlungen des Berufungsklägers A____ beim Erwerb der Rechte am „K____“
resp. dessen Vorbereitung wegen der inzwischen eingetretenen
Verfolgungsverjährung nicht mehr zu einem Schuldspruch führen können. Die
Berufungskläger vertreten die Ansicht, dass die Franchisingbezüge aufgrund der
Verjährung des Erwerbs der Rechte ebenfalls nicht mehr strafrechtlich relevant
sein können und berufen sich in diesem Punkt auf das Kurzgutachten von […],
welches dieser mit Datum vom 10. April 2017 im Auftrag von A____ zur „Frage der
Verjährung“ erstellt hat (mit Eingabe vom 1. September 2017 zu den Akten
gegeben [Eingang: 6. September 2017]). […] hält zunächst fest, was unbestritten
ist, nämlich dass die Handlung des Erwerbs der Rechte am „K____“ verjährt ist
und die Verjährung einer Straftat einen Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens
nach sich zieht (Gutachten S. 3). Weiter vertritt […] die Ansicht, die
Verjährung würde unterlaufen, wenn allfällige Vorteile, die später aus dem
Vermögensdelikt eintreten, verfolgt würden. Generell gelte, dass der Nutzen,
der aus einer unrechtmässig erworbenen Sache erzielt werde, nicht strafrechtlich
verfolgt werden könne. Wer eine Kuh stehle, könne nicht für den Genuss oder die
Verwertung der Milch oder die Verwertung des Fleisches bestraft werden
(S. 4). Die Verteidigung von Berufungskläger A____ hat in der
Berufungsverhandlung auf der Richtigkeit dieses Vergleichs beharrt; der
Staatsanwalt habe die Metapher zwar als unzutreffend bezeichnet, vermöge deren
Richtigkeit jedoch nicht zu widerlegen (Prot. S. 19). Der Vergleich mit dem
Diebstahl der Milchkuh hält indes deshalb nicht stand, da dem geschädigten
Bauern nach dem Verlust der Kuh im Unterschied zur vorliegenden Franchisingvereinbarung
keine weiteren Geldwerte entzogen werden. In casu ist es hingegen so, dass die
erhobenen Franchisinggebühren einen fortdauernden Abfluss von Mitteln im Umfang
von fünf Prozent des Umsatzes der L____ AG
zur Folge hatten, was in der gutachtlichen Stellungnahme von […] nicht thematisiert
wird. Ein treffenderes Bild als jenes der Milchkuh wäre somit der gestohlene
Schlüssel zur Molkerei, welcher es dem Dieb auch noch nach Verjährung des
Diebstahls erlaubt, Milch zu entwenden, wobei dem Ladeninhaber durch jeden
Bezug ein weiterer Schaden entsteht. Es bleibt trotz der strafrechtlichen
Verjährung des Markenerwerbs dabei, dass der Berufungskläger aus den
vorgenannten Gründen nicht dazu berechtigt war, die Rechte am „K____“ für sich
selbst zu erwerben und dass daher auch spätere Handlungen, welche auf dieser
ursprünglichen Handlung basieren, nicht mit dem Erwerb dieser Rechte durch den
Berufungskläger A____ legitimiert werden können. Der Unrechtsgehalt der Handlungen
erschöpft sich im vorliegenden Fall nicht im Erwerb der Rechte am „K____“
(angeblich) für den Berufungskläger A____ selbst und auch nicht im
Vertragskonstrukt zum Bezug der Franchisingzahlungen. Vielmehr verletzte A____
seine Treuepflichten mit der Geltendmachung und der Veranlassung der ungerechtfertigten
Auszahlung der Franchisinggebühren an sich selbst resp. an die von ihm
gehaltene X____ jedes Mal neu.
2.1.7
Eine ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB begeht, wer aufgrund
des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit
betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung
zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder
zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Tathandlung liegt in
der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung
als Geschäftsführer allgemein aber auch in Bezug auf spezielle Geschäfte zum
Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b;
118 IV 244 E. 2b). Diese Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen
Grundverhältnis. Aus der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft
folgt somit etwa die Verpflichtung aller Geschäftsführungsorgane zur Wahrung
und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft. Dies heisst,
dass sie deren Vermögen bestmöglich zu mehren und jede Konkurrenzierung und
überhaupt jede Begünstigung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft
zu unterlassen haben. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen
Geschäftsführung bewegen, sind nicht tatbestandsmässig, auch wenn die
geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das
Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben
Situation nicht eingehen würde (BGer 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E.
6.3). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzt einen
Vermögensschaden voraus, wobei ein vorübergehender Schaden genügt. Dieser kann
in der Verminderung von Aktiven, Vermehrung von Passiven, Nichtverminderung von
Passiven oder Nichtvermehrung von Aktiven liegen. Ein Schaden wird auch bejaht,
wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem
wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung
bei sorgfältiger Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung
getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1; BGer 6B_825/2010 vom 27. April
2011 E. 5 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz
erforderlich. Besteht daneben auch Bereicherungsabsicht, kommt Abs. 3 von
Art. 158 StGB zur Anwendung (statt vieler: BGer 6B_825/2010 E. 5.1).
2.1.8 A____
hatte als Geschäftsführer der L____ AG
dieser gegenüber eine Treuepflicht, welche er durch das oben beschriebene
Verhalten verletzte. Er war gegenüber der L____
AG nicht berechtigt, für die Rechte am „K____“ irgendwelche Lizenzgebühren
zu verlangen. Das Einverlangen von Lizenzgebühren resp. Franchisinggebühren
erfolgte zum Nachteil der L____ AG,
wobei der Schaden nicht bereits mit dem Eingehen des Verpflichtungsgeschäfts,
d.h. dem Franchisingvertrag eintrat, sondern erst mit der jährlichen
Rechnungstellung resp. der Veranlassung der Zahlung. Der Berufungskläger A____
konnte sich für seine Handlungen nicht auf die Rechte am „K____“ berufen, da
diese wirtschaftlich für die L____ AG
erworben wurden (und auch für diese erworben werden mussten). Er hatte es
jederzeit in der Hand, diesen Vertrag zu Gunsten der L____ AG zu ändern und damit den
berechtigten Anliegen der L____ AG
Rechnung zu tragen. Indem er aber jedes Jahr weiterhin am für die L____ AG nachteiligen Vertrag festhielt,
entsprechend Rechnung stellte und dafür sorgte, dass ihm die entsprechenden
Beträge ausbezahlt resp. gutgeschrieben wurden, schädigte er die L____ AG jeweils neu. Auch aus der
Zustimmung des damaligen Verwaltungsrats, des Berufungsklägers F____, zur
Franchisingvereinbarung resp. der Décharge-Erklärung der Generalversammlung
kann der Berufungskläger A____ nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die
wirtschaftlichen Hintergründe der Übernahme des „K____“ weder für F____ noch
für den Minderheitsaktionär G____ transparent waren. Weder die Finanzierung der
Vorbereitung der Übernahme des „K____“-Geschäftes noch die Finanzierung des
Kaufes der Rechte am „K____“ durch die L____
AG noch die entsprechende Verbuchung der Rechte bei der L____ AG war für sie ersichtlich. Sie
mussten sich auf die Aussagen des Berufungsklägers A____ verlassen, wonach er
die Rechte am „K____“ im Rahmen einer privaten Akquisition persönlich erworben
hatte. Aus diesem Grund kann auch die mangelnde Beanstandung dieser
Franchising-Zahlungen durch die Revisionsstelle oder die Steuerbehörden zum
damaligen Zeitpunkt nicht als Rechtfertigung für die Handlungen des
Berufungsklägers A____ herangezogen werden. Nur ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass sich der Anzeigesteller G____ wiederholt um Informationen
über das „K____“ bemüht hat und infolge
der Ablehnung seiner Informationsgesuche keine Zustimmung zur Genehmigung der
Jahresrechnung resp. Déchargeerteilung mehr erteilt hat. G____ hatte anlässlich
der Generalversammlung der L____ AG vom
24. August 2002 Unterlagen zur U____ GmbH
verlangt, was ihm vom Berufungskläger A____ mit dem Hinweis, es handle sich
nicht um die Generalversammlung der U____
GmbH verweigert worden ist (SB Ordner 40 Eingabe […], Nr. 160), obwohl die U____ GmbH mehrheitlich der L____ AG gehört hatte und von dieser auch
die Herausgeberschaft des „K____“
übernommen worden ist. Auch im Jahr 2003 wurde dem Anzeigesteller G____
anlässlich der vom Berufungskläger D____ geleiteten Generalversammlung der L____ AG mitgeteilt, dass G____ als
(blosser) Aktionär kein umfassendes Akteneinsichtsrecht habe, weshalb nicht
alle Fragen ausführlich beantwortet werden könnten (SB Ordner 40 Eingabe […],
Nr. 158). Die Jahresrechnungen der L____ AG
wurden in der Folge jeweils gegen (so 2002; a.a.O. Nr. 160 und 2008, a.a.O. Nr.
143) oder bei Enthaltung von G____ (so 2003 und 2004, a.a.O. Nr. 158 und 156)
resp. in Abwesenheit von G____ (so 2005: a.a.O., Nr. 154; 2006: a.a.O. Nr. 150;
2007: a.a.O. Nr. 146, 2009: a.a.O. Nr. 138 ff.) genehmigt. Dasselbe gilt für
die Decharge-Erteilungen, welche jeweils ohne die Zustimmung des
Minderheitsaktionärs oder in dessen Abwesenheit erfolgte. Die Berufungskläger
behaupten denn auch nicht, dass sie den Anzeigesteller G____ oder andere
aussenstehende Personen über die oben geschilderten Hintergründe des Erwerbs
der „K____“-Rechte für die L____ AG informiert haben.
Bei der
Schadensbezifferung ist zu berücksichtigen, dass die inkriminierte Buchung vom
30. Juni 2002 noch unter dem Regime des alten Verjährungsrechts erfolgte (siehe
dazu II.16). Diese Tathandlung ist demnach verjährt und die verbuchten CHF 142‘831.10
sind von der in der Anklage bezifferten Schadenssumme abzuziehen.
2.1.9 Der
Berufungskläger A____ bringt vor, bezüglich der ihm zur Last gelegten Bezüge
zum Nachteil der L____ AG fehle es am
erforderlichen Schädigungsvorsatz. Seiner Ansicht nach hätte er sich auch einen
Lohn auszahlen können, welcher der Gesamtheit seiner Bezüge inklusive
Franchisinggebühren entsprochen hätte. Demnach sei der L____ AG kein Schaden entstanden (Berufungsbegründung
A____ S. 85-86). Um seinen Standpunkt zu belegen, hat A____ durch die Firma […]
ein Gutachten erstellen lassen ([…]-Gutachten vom 19. Juni 2014: Akten S.
3935-3944), welches sich mit der Angemessenheit seiner Bezüge befasst. Als
Vergleichsgrösse haben die Gutachter ein maximales Lohneinkommen von CHF 292‘013
herangezogen, wobei sie sich auf eine Erhebung der „Bilanz“ aus dem Jahre 2007 stützen.
Es seien die Faktoren „Geschäftsführer“, „Branche“, „Alter“ und „Arbeitsort“
berücksichtigt worden. Andererseits wurden die Löhne von Verkaufsleiter G____
berücksichtigt, welcher im Jahr 2001 CHF 132‘000 und im Jahr 2002 CHF 125‘211.85
bezogen habe und die Löhne von Verkäufer […], der im Jahr 2001 CHF 240‘493.‒
und im Jahr 2002 CHF 150‘066.50 erhalten habe. Die Gutachter sind aufgrund der
Angaben des Berufungsklägers A____ davon ausgegangen, dass sein Bruttolohn in
der Betrachtungsperiode (1999-2008) bei jährlich CHF 91‘000.‒ gelegen
habe. Aufgrund der Boni in den Jahren 1999 bis 2002 habe der Durchschnittslohn
CHF 131‘000.‒ betragen. Die Franchisinggebühren hätten jährlich
durchschnittlich CHF 120‘897.‒ betragen, womit die jährlichen Bezüge in
den Jahren 1999 bis 2008 durchschnittlich CHF 251‘897.‒ betragen hätten.
Hiervon seien CHF 28‘950.‒ Kapitalkosten und CHF 11‘000.‒ für
die Verwaltungsratstätigkeit abzuziehen, weshalb die durchschnittlichen Bezüge
noch CHF 211‘950.‒ betragen hätten. Die Durchschnittsbezüge in der
Betrachtungsperiode lägen 28 Prozent unter dem errechneten Maximalgehalt und seien
somit nicht zu hoch gewesen. Über den erweiterten Betrachtungszeitraum ab 1990
bis 2008 würde das durchschnittliche Einkommen A____s CHF 135‘733.‒ und
somit gar nur rund 54 Prozent des erwähnten Maximalgehalts betragen. Dass die
beiden „teuersten“ Mitarbeiter mit jährlich durchschnittlich CHF 161‘942.80
deutlich über dem Durchschnittslohn der Geschäftsleitung liegen würden, sei
sehr ungewöhnlich, und es sei eindeutig belegt, dass die Bezüge A____s nicht zu
hoch gewesen seien.
Weder die Methodik
noch die Schlussfolgerungen des Privatgutachtens vermögen zu überzeugen.
Entgegen den Ausführungen der Gutachter kann es nicht angehen, angeblich tiefe
Löhne in den ersten Jahren der Tätigkeit der L____ AG nach dem Eintritt eines
neuen Minderheitsaktionär im Jahr 1997/1998 durch nunmehr erfolgte überhöhte
Bezüge auszugleichen. Es ist daher alleine für den strafrechtlich relevanten
Zeitraum zu prüfen, ob die Bezüge des Berufungsklägers A____ zu rechtfertigen
waren. Der Methodenfehler im Privatgutachten wird auch dadurch ersichtlich,
dass die als Vergleichswert herangezogenen durchschnittlichen Bezüge der
Mitarbeiter aus den Jahren 2001 und 2002 ermittelt werden, während jene des
Berufungsklägers aus dem vom Berufungskläger A____ angegebenen Durchschnitt der
Jahre 1990 resp. 1999 bis 2008 berechnet wurden. Stellt man den
Mitarbeiterlöhnen die Bezüge A____s aus den gleichen Jahren gegenüber, so
ergibt sich ein völlig anderes Bild: A____ bezog für die Jahre 2001/2002
durchschnittlich CHF 361‘590.– und somit wesentlich mehr als die beiden
zitierten Mitarbeiter (Aufstellung Bezüge A____: Anhang Gutachten: Akten S. 3945).
Zudem haben die Privatgutachter völlig ausser Acht gelassen, dass der
Berufungskläger A____ gemäss eigenen Aussagen nur Teilzeit für die L____ AG tätig war (Gemäss Parteigutachten
[…] mit Verweis auf die Aussagen von A____ lediglich 30% [Gutachten Ziff. 6;
Akten S. 3681]). Aus den Akten geht hervor, dass der Berufungskläger zudem von
der Tochtergesellschaft der L____ AG,
der U____ GmbH, und später auch nach
deren Umwandlung in die H____ AG von dieser Lohn bezogen hat (SB Ordner 32, ST A____,
Nr. 90 und Ordner SB Nr. 31, Steuerunterlagen, H____ AG ex U____ GmbH, Nr. 105). Beides hat der Berufungskläger
A____ gegenüber den Gutachtern offenbar nicht angegeben, weshalb es von ihnen
auch nicht berücksichtigt werden konnte. Auch die Retrozessionen, welche sich A____ ab 2004 aus Druckaufträgen ausrichten
liess (siehe dazu III.6.) wurden bei dessen Gesamtbezügen nicht berücksichtigt.
Wenn der strafrechtlich relevante Zeitraum betrachtet wird, ist zudem festzuhalten,
dass A____s Bezüge sogar ohne Berücksichtigung dieser zusätzlichen Einnahmen nach
den im Gutachten definierten Kriterien mehrfach deutlich zu hoch waren: Auch
nach einem jährlichen Abzug von CHF 39‘950.‒ für Kapitalkosten und
VR-Tätigkeit wurde der von den Privatgutachtern ermittelte Höchstwert von CHF 292‘013.‒
in den Jahren 2001 mit CHF 293‘881.‒ knapp und 2002 mit CHF 349‘400.‒
deutlich überschritten. Dass der vom Berufungskläger A____ bezogene Lohn sogar
ohne Berücksichtigung der Franchising-Gebühren und der nicht deklarierten
Retrozessionen als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt zu bezeichnen ist, wird
denn auch aus der im Auftrag des Berufungsklägers A____ unter der Verantwortung
des Berufungsklägers D____ verfassten Bewertung der L____ AG ersichtlich. Zur Ermittlung des
Ertragswertes des Unternehmens wurden die Erfolgsrechnungen 2003 und 2004 u.a.
bezüglich des „überhöhten Gehalts von Herrn A____“ bereinigt (Akten, S. 3121;
vgl. auch SB 26, Unterlagen aus HD D____, Arbeitspapier Bewertung 2004, Nr.
110).
Die Frage, ob
sich der Berufungskläger die über das Franchising-Konstrukt getätigten Bezüge
in dieser Höhe als Lohn hätte auszahlen dürfen, ist jedoch gar nicht
entscheidend. Tatsache ist, dass er dies nicht getan hat, sondern sich ausserhalb
seines in der Jahresrechnung deklarierten Lohnes hohe Geldbeträge auszahlen
resp. gutschreiben liess. Der Berufungskläger bestreitet die Absicht unrechtmässigen
Bereicherung. Er macht geltend, der Auffassung gewesen zu sein, einen Anspruch
auf die Bezüge gehabt zu haben. Eine höhere Vergütung des Geschäftsführers wäre
jedoch durch den Verwaltungsrat zu genehmigen gewesen und wäre für die Revisionsstelle,
den Minderheitsaktionär und die Steuerverwaltung ersichtlich und damit
überprüfbar gewesen. A____s nachträgliche Einschätzung, ohnehin Anspruch auf
einen höheren Lohn gehabt zu haben, kann die aufgrund der vorgeschobenen
Franchising-Vereinbarung zu Unrecht zu Lasten der L____ AG bezogenen Mittel nicht
rechtfertigen und steht einer bestehenden Absicht ungerechtfertigter
Bereicherung nicht entgegen. Der Berufungskläger A____ hat mit seinen Bezügen
dafür gesorgt, dass die Herausgabe des „K____“ für die L____ AG keinen Gewinn zur Folge hatte,
während er selbst aus dem Geschäft innert weniger Jahre einen Gewinn von über
einer Million Franken erzielte. Die überhöhten Bezüge des Berufungsklägers A____
haben sogar bewirkt, dass die L____ AG
in den Jahren 2007 trotz unverändert guter Erträge (vgl. SB 40, Eingabe […],
Nr. 104, 76 und 61) einen Verlust ausgewiesen hat. Die direkte Schädigung der L____ AG durch die ungerechtfertigten
Franchisinggebühren ist somit evident. Es mag zwar sein, dass sich der Berufungskläger
A____ bei Verzicht auf die Franchisinggebühren Dividenden in der Höhe von einigen
CHF 100‘000.‒ hätte auszahlen können. Dies ändert aber nichts am
entgangenen Gewinn resp. dem Schaden, den die Gesellschaft durch die versteckte
Gewinnausschüttung erlitten hat. Dieser Gewinn der Gesellschaft ist nicht nur
für die Besteuerung der Gesellschaft relevant, sondern eben auch für die von
Art. 158 StGB mitgeschützten Interessen des Minderheitsaktionärs G____.
Dieser hätte entsprechend seinem Aktienanteil von einer Dividendenausschüttung
profitiert, während dies beim Abfluss von Mitteln in Form von Franchisinggebühren
eben nicht der Fall war. Es vermag den Berufungskläger A____ in keiner Weise zu
entlasten, dass er dieses Vergütungsmodell gemäss Aussage in der Berufungsverhandlung
deshalb gewählt haben will, um sich Vorteile im damaligen Scheidungsverfahren
zu verschaffen (Prot. S. 60). Da er den Erwerb der Rechte am „K____“ ebenso wie
die Vorbereitung der Übernahme des „K____“-Geschäfts über die L____ AG finanzierte und abwickelte,
musste ihm bewusst sein, dass er die entsprechenden Gewinne aus diesem Geschäft
nicht unmittelbar sich selbst zuführen durfte. Es kann diesbezüglich auf die
obigen Ausführungen zur Einrichtung des Franchising-Konstrukts verwiesen
werden. Der Berufungskläger hat mit dem ungerechtfertigten Bezug der Franchisinggebühren
die L____ AG geschädigt und im
entsprechenden Umfang seine direkte Bereicherung angestrebt.
2.1.10 Der
Schaden, welcher der L____ AG durch
nicht geschuldete Franchisinggebühren im unverjährten Zeitraum entstand, setzt
sich folgendermassen zusammen: Bezug 2002: CHF 139‘092.–; Bezug 2003: CHF
164‘445.–; Bezug 2004: CHF 170‘748.–, Bezug 2005: CHF 156‘426.–; Bezug
2006: CHF 165‘547.–; Bezug 2007: CHF 176‘820.–; Bezug 2008: CHF 83‘803.–.
Daraus resultiert eine Deliktssumme von CHF 1‘056‘881.–.
2.1.11 Nach
dem Gesagten ist der Berufungskläger A____ bezüglich der in unverjährtem
Zeitraum, also ab 27. Dezember 2002 bezogenen Franchisinggebühren der
mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der L____ AG im Sinne von Art. 158 Ziff. 1
Abs. 1 und 3 StGB (mit Bereicherungsabsicht) schuldig zu sprechen. Dass
aufgrund der Eigentumsverhältnisse an der AG der Grossteil dieses Schadens den
Berufungskläger A____ selbst traf, ist bei der Strafzumessung zu
berücksichtigen.
2.2 Die
inkriminierte Handlung des Berufungsklägers F____ datiert vom 23. August
2002 und fällt somit unter das Regime des alten Verjährungsrechts. Die absolute
Verjährungsfrist betrug für die angeklagte ungetreue Geschäftebesorgung mit
Bereicherungsabsicht 15 Jahre (siehe dazu II.16). Die Verjährung trat
demzufolge am 23. August 2017 ein und das Strafverfahren gegen F____ ist somit
einzustellen.
2.3
2.3.1 Dem
Berufungskläger D____ wird vorgeworfen, als Verwaltungsrat der L____ AG die Franchisingzahlungen an den
Berufungskläger A____ gestützt zu haben (AS 3.1.1). Damit habe er als Mittäter
die L____ AG geschädigt und sich
ebenfalls der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht schuldig
gemacht. Die Vorinstanz führt aus, es sei grundsätzlich unbestritten, dass der
Berufungskläger D____ in dem ihn betreffenden Zeitraum Verwaltungsrat der L____ AG gewesen sei, in dieser Funktion
jeweils die entsprechenden Jahresrechnungen, in denen die Franchisingzahlungen
ausgewiesen waren, abgesegnet und der Generalversammlung der L____ AG als korrekt vorgelegt habe. D____
habe gewusst, dass die Rechte an der Zeitschrift „K____" nicht A____,
sondern der L____ AG zustanden hätten,
so dass ihm bewusst gewesen sei, dass A____ nicht dazu berechtigt gewesen sei,
Franchisinggebühren zu verlangen. D____ habe zwar, anders als F____, beim Kauf
bzw. bei der Ersteigerung der Rechte an der Zeitschrift „K____" im Jahr
1998 nicht direkt mitgewirkt, doch sei er damals für die L____ AG als Steuerberater aktiv gewesen
und habe in dieser Funktion, als er mit der Steuererklärung 1998 der L____ AG befasst gewesen sei, vom Kauf dieser
Zeitschrift Kenntnis erhalten. Diesbezüglich könne insbesondere darauf
verwiesen werden, dass der Kauf des „K____" mit „Projektkosten" von
über CHF 100‘000.‒ Eingang in die Buchhaltung der L____ AG gefunden habe. Einen solchen
Posten könne man als Steuerberater nicht übersehen. Ebenso sei aus der
Buchhaltung ersichtlich, dass die Marke „K____" abgeschrieben worden sei.
Die Abschreibung dieser Marke sei der Steuerverwaltung mitgeteilt und damit
begründet worden, dass diese Marke unter markenrechtlichen Gesichtspunkten
nicht schützbar sei. A____ habe eine solche Abschreibung und die damit zusammenhängende
Benachrichtigung der Steuerverwaltung nicht vorgenommen, ohne sich zuvor mit seinem
Steuerberater abgesprochen zu haben. D____ müsse als Fachmann gewusst haben,
dass die L____ AG damals die Rechte am
„K____" erworben und diese dann mittels einer Abschreibung bei sich
behalten habe. Es komme hinzu, dass D____ im Jahr 2000 an der Umstrukturierung
bei der L____ AG bzw. bei deren
Tochterfirma U____ GmbH als
Unternehmensberater massgeblich beteiligt gewesen sei und hierbei erneut mit
den Rechten am „K____" in Berührung gekommen
sei. D____ habe im Rahmen dieser Umstrukturierung eine
Unternehmensbewertung bezüglich der U____
GmbH vorgenommen und daher gewusst, dass die U____ GmbH die Tochterfirma der L____ AG gewesen sei, in der die
Zeitschrift „K____" produziert bzw. verlegt worden sei. Er habe die Zahlen
der Mutter- und der Tochtergesellschaft gekannt und daher gewusst, dass vor
dieser Umstrukturierung weder die L____ AG
noch die U____ GmbH
Franchisingzahlungen an A____ geleistet hätten. Diese Zahlungen seien erst in
Rechnung gestellt bzw. erhoben worden, als man bei der Umstrukturierung das
Geschäft mit dem „K____" aus der U____
GmbH herausgenommen und in die L____ AG
eingebracht habe. Die Rechte am „K____" seien offensichtlich dazu benutzt
worden, den Gewinn bzw. die Performance der U____
GmbH mittels eines ‒ wohl fingierten ‒ Franchising-Konstrukts
zu drücken, so dass man das Geschäft mit dem „K____" kostengünstig in die L____ AG habe einbringen können. Der an
dieser Transaktion massgeblich beteiligte Unternehmensberater D____ habe um
dieses Franchising-Konstrukt gewusst, so dass er nicht behaupten könne, er habe
gemeint, die Rechte am „K____" habe A____ als Privatmann gehalten und dann
bei der Umstrukturierung eingebracht. Es könne somit als erstellt angesehen
werden, dass auch D____ gewusst habe, dass es die L____ AG gewesen sei, die in Tat und
Wahrheit an der Zeitschrift „K____" wirtschaftlich berechtigt gewesen sei
und die Franchisinggebühren nicht rechtmässig gewesen seien. D____ habe damit
den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht gemäss
Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht
erfüllt. Er sei in der hier interessierenden Zeit, d.h. seit dem
25. Oktober 2002 Verwaltungsrat der L____
AG gewesen und habe in dieser Funktion die Vermögensinteressen dieser Firma
wahrzunehmen bzw. zu schützen gehabt. Indem er an den Generalversammlungen
jeweils Jahresrechnungen mit den darin enthaltenen Franchisingzahlungen an A____
abgesegnet und vorgelegt habe, obwohl er gewusst habe, dass diese Franchisingzahlungen
unrechtmässig gewesen seien, habe er gegen seine Pflichten als Verwaltungsrat
verstossen und im gleichen Zug A____ ungerechtfertigt bereichert. Da er diese
Zahlungen nicht nur einmal, sondern jedes Jahr an den Generalversammlungen der L____ AG aufs Neue gebilligt habe, liege
mehrfache Begehung vor (Urteil Vorinstanz S. 63-65).
2.3.2 Der
Berufungskläger D____ erhebt diverse formelle und materielle Einwände gegen das
Urteil der Vorinstanz. Die formellen Einwände wurden eingangs behandelt. In
materieller Hinsicht wird geltend gemacht, dass der Erwerb der Rechte und die
Franchisingbezüge durch den Berufungskläger A____ rechtmässig gewesen seien,
dass die Grundlage für die Bezüge der Franchisinggebühren vor D____s Zeit als
Verwaltungsrat der L____ AG geschaffen
worden sei und dass er dafür weder verantwortlich sei noch Kenntnis davon
gehabt habe. Er habe sich darauf verlassen können, dass die vom vorherigen
Verwaltungsrat F____ gemachten Dispositionen rechtmässig gewesen seien und habe
diese lediglich weitergeführt. Die Ausfertigung der Steuererklärung der Firma
sei nicht durch Berufungskläger D____, sondern einen Mitarbeiter der E____ AG erfolgt
(Berufungsbegründung D____ S. 15-22, 46-49).
2.3.3 Was
den Erwerb der Rechte am „K____“ anbelangt, ist auf das bezüglich A____
Ausgeführte zu verweisen. Beim Berufungskläger D____ ist zunächst zu prüfen, ob
und in welchem Umfang er über die Hintergründe dieses Erwerbs tatsächlich
informiert war. Es ist erstellt, dass er bereits im Jahr 1991, d.h. viele Jahre
vor dem hier relevanten Sachverhalt in die Geschäftstätigkeit des
Berufungsklägers A____ und der L____ AG
involviert war (Akten, S. 2664); der Berufungskläger D____ hat denn auch selbst
im Jahr 2012 bestätigt, dass er den Berufungskläger A____ seit ca. 20 Jahren
(d.h. seit 1992) kenne und dass er ein guter Klient sei (Akten, S. 2615). Aus
den Akten geht weiter hervor, dass der Berufungskläger D____ insbesondere im
Jahr 1998, d.h. dem Jahr des Erwerbs der Rechte am „K____“ und dessen
Verbuchung bei der L____ AG, massgebend
in die Buchführung und die Ausarbeitung der Unterlagen der L____ AG für die Steuerbehörden eingebunden
war. Von seinem Treuhandbüro aus wurden detaillierte Angaben etwa über die
Abschreibungen 1996 und 1997 an die Steuerverwaltung geleitet (SB 29, ST [...], Nr. 12 und 23). Das Schreiben der
damaligen Einzelfirma „Treuhand D____“ vom
Dezember 1998 wurde zwar ppa von Frau […] unterzeichnet; sie hat aber in ihrem
Schreiben explizit darauf hingewiesen, dass ihre Ausführungen und Beilagen
„gemäss Telefongespräch vom 8.12.98 mit D____“ erfolgten (SB 29, ST [...], Nr. 12). Die Steuererklärung
betreffend Ertragssteuern 1998 der L____ AG
wurde vom Berufungskläger D____ unterzeichnet, welcher auch die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Angaben bestätigte (a.a.O., Nr. 36). Es ist zwar richtig,
dass in der Bilanz per 31. Dezember 1998 keine Immaterialgüterrechte aufgeführt
waren (a.a.O., Nr. 41). Dies wurde aber in den Aktennotizen zum Kontoauszug
betreffend Markenwert (a.a.O., Nr. 61 a) mit der mangelnden Schützbarkeit der
Marke „K____“ erklärt und nicht etwa einem Hinweis, dass die Marke nicht der L____ AG gehöre. Die Vorinstanz ist zu
Recht zum Schluss gekommen, dass es nicht denkbar ist, dass der Berufungskläger
D____, welcher mit seiner Unterschrift für die Vollständigkeit und Richtigkeit
der Angaben in der Steuererklärung eingestanden ist, über diese Tatsache und
die Begründung für diese Abschreibung nicht informiert gewesen ist. Dies gilt
ebenso für die unter dem Titel Projektkosten geschilderten Aufwendungen von
über CHF 100‘000.‒ für die Übernahme des „K____“ (a.a.O., Nr. 60).
Beide Angaben erfolgten gegenüber der Steuerverwaltung im ordentlichen
Steuerverfahren und nicht unter dem Druck eines Straf- oder
Nachsteuerverfahrens.
Dass der
Berufungskläger D____ sowohl bei der Buchführung als bei der Steuererklärung
der L____ AG bereits im Jahr 1998 eine
tragende Rolle innehatte und daher über Abschreibungen und die Verbuchung von
grösseren Projektkosten informiert war, ergibt sich nicht nur aus den erwähnten
vom Berufungskläger D____ unterzeichneten Dokumenten. Es wird auch durch die Aussagen
der befragten Zeugen bestätigt. Die als Zeugin zu den Buchhaltungsabschlüssen
1998 befragte […] führte gegenüber dem Berufungsgericht aus, dass bei
Buchungsfragen wie etwa Entscheidungen, ob etwas abgeschrieben werden sollte
oder nicht, die Frage an Herrn A____ oder Herrn D____ gegangen sei (Protokoll
Berufungsverhandlung, S. 42). Für den Abschluss wurde von ihr ausdrücklich
der Berufungskläger D____ als Ansprechpartner genannt (a.a.O. S. 42). Dass die
Entscheidkompetenz bezüglich des Abschlusses beim Berufungskläger D____ lag,
wurde auch von V____ bestätigt, welche gemäss ihren Aussagen vor dem
Strafgericht den Abschluss „mit dem D____“ gemacht hat (Protokoll erstinstanzliche
Verhandlung, S. 58). Zu beachten ist, dass beide Zeuginnen nicht etwa von
Mitarbeitenden der Firmen des Berufungsklägers D____ oder von seiner Firma
gesprochen haben, sondern von ihm persönlich. Die persönliche Verantwortung des
Berufungsklägers D____ für den Buchhaltungsabschluss wurde auch vom
Berufungskläger A____ betont (Akten, S. 2576: „Die Buchhaltung wurde Ende Jahr
von Herr D____ kontrolliert und a jour gebracht.“). Es ist somit erstellt, dass
der Berufungskläger D____ im Jahr 1998 resp. bei den hier relevanten
Verbuchungen und Angaben für die Steuererklärungen pro 1998 bei der L____ AG wesentlich involviert und
verantwortlich gewesen ist. Aufgrund der Angaben in den Buchhaltungsunterlagen
und den Erklärungen gegenüber der Steuerbehörde konnten auch bei ihm keine
Zweifel darüber bestehen, dass die Rechte am „K____“ 1998 für die L____ AG erworben wurden und dass sie dort
(zu Recht) aktiviert und abgeschrieben wurden. Für den Berufungskläger D____
war somit von Anfang an klar, dass es sich bei der Übernahme des „K____“-Magazins
um ein Projekt des L____ AG gehandelt
hat und dass der Berufungskläger A____ daher die Rechte am Magazin nicht für
sich persönlich kaufen durfte und dies auch nicht getan hat.
Entgegen den
Ausführungen des Berufungsklägers D____ kann denn auch keine Rede davon sein,
dass das gesamte Franchising-Konstrukt ohne sein Wissen und ohne seine
Mitwirkung durch die Berufungskläger A____ und F____ entwickelt und
implementiert worden sei, während der Berufungskläger D____ dieses System lediglich
weitergeführt hat. Den Akten lässt sich vielmehr entnehmen, dass gerade im
Zeitraum der Entwicklung des Franchising-Konstrukts im Jahr 2000 (vgl. dazu die
Ausführungen zu A____) eine Besprechung zu Besteuerungsfragen in Bezug auf den
Berufungskläger A____ persönlich beim Berufungskläger D____ stattgefunden hat
(Akten, S. 2695 und 2698 sowie 2699 ff.). Bei den entsprechenden elektronischen
Unterlagen des Berufungsklägers D____ findet sich auch eine nicht
unterzeichnete Fassung (und nicht etwa die angeblich per 1998 unterzeichnete
Fassung) der Franchising-Vereinbarung (Akten, S. 2702 f.), welche gemäss den
Metadaten im November 2000 auf dem Computer des Berufungsklägers A____ erstellt
worden ist. Belegt wird dieser Austausch zwischen den Berufungsklägern A____
und D____ auch durch die Rechnungstellung der ZM
E____ AG betreffend „Behandlung von Anfragen L____ AG (mit Besprechung)“ im Zeitraum
zwischen 1. Oktober und 30. November 2000 (Akten, S. 2704). Dabei ist zu
beachten, dass bei den elektronischen Unterlagen des Berufungsklägers A____ mit
den Erstellungsdaten November 2000 nicht nur der (angeblich 1998
abgeschlossenen) Kaufvertrag und Franchisingvertrag aufgefunden wurde, sondern
auch das gemäss den elektronischen Daten am gleichen Tag (4. November 2000)
erstellte „Kündigungsschreiben“, in welchem einerseits der angeblich 1998
abgeschlossene Franchising-Vertrag zwischen dem Berufungskläger A____ und der U____ GmbH gekündigt und andererseits die
Abrechnung der Franchising-Gebühr gemäss diesem Vertrag für das Jahr 2000
verlangt wird (Akten, S. 2548). Obwohl das Kündigungsschreiben (ebenso wie der
Kaufvertrag und der Franchising-Vertrag, vgl. Akten, S. 2534) gemäss den
elektronischen Dateiangaben am 4. November 2000 erstellt worden ist, trägt es
das Datum „22.09.2000“ und hat nach Unterzeichnung Eingang in die auf den 1.Februar
2001 vom Berufungskläger D____ erstellte Bewertung der U____ GmbH gefunden (SB Nr. 26, HD D____ SB U____ GmbH, N. 12 ff. und 24).
Zusammenfassend ist somit festzustellten, dass im Oktober und November 2000
Besprechungen und Telefonate zwischen den Berufungsklägern A____ und D____
betreffend Steuerfragen L____ AG – A____
stattfanden und dass am 4. November 2000 beim Berufungskläger die für das Franchising-Konstrukt
erforderlichen Dokumente (Kaufvertrag T____ – A____; Franchising-Vereinbarung
und Kündigung der Franchisingvereinbarung) erstellt wurden, welche wiederum in
die anschliessend erfolgte Bewertung der U____
GmbH durch den Berufungskläger D____ einflossen. Aufgrund dieses Zeit-
resp. Handlungsablaufes ist erstellt, dass der Berufungskläger D____ nicht nur
Kenntnis über den Erwerb der Rechte am „K____“ für die L____ AG und deren Verbuchung bei der L____ AG hatte, sondern dass er auch über
die Hintergründe des im Jahr 2000 geschaffenen Franchising-Konstrukts bestens
im Bilde war.
Dass sich der
Berufungskläger D____ darüber im Klaren war, dass die Rechte am „K____“ der L____ AG gehörten und dass das
Franchising-Konstrukt lediglich vorgeschoben war, um einen nunmehr zu
erwartenden Gewinn aus dem „K____“-Geschäft ohne lästige Nebenfolgen abschöpfen
zu können, ergibt sich zudem aus verschiedenen weiteren Unterlagen. So wurde
auf der Festplatte des Berufungsklägers D____ das bereits erwähnte Investment
Memorandum der Firma Aa____ AG aus dem Jahr
2001 (SB 26, Unterlagen aus HD D____ Verkaufsversuch 2001/02, Nr. 41 ff.)
gefunden. In diesem Investment Memorandum wurde gestützt auf die Angaben der
Geschäftsführung, d.h. des Berufungsklägers A____, verschiedentlich und
deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Rechte am „K____“ der L____ AG gehörten. Es kann diesbezüglich
auf die entsprechenden Ausführungen und Belegstellen betreffend den
Berufungskläger A____ verwiesen werden (oben III. 2.1.4). Aus diesem beim
Berufungskläger D____ aufgefundenen Investment Memorandum bestätigt sich
erneut, dass auch die Berufungskläger die Zugehörigkeit der Rechte am „K____“
zum L____ als zutreffend beurteilten und dass das Franchising-Konstrukt
lediglich vorgeschoben war und keinerlei betriebswirtschaftliche Basis hatte.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung machte D____ geltend, das zitierte Investment Memorandum
lasse diese Schlüsse nicht zu. Es sei nicht ungewöhnlich, dass ein Paket aus
Elementen verschiedener Firmen geschnürt werde. A____ ergänzte, wie bereits in
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. Vorinstanz S. 115), er habe mit
dem Direktor der Bb____ gesprochen und ihm gesagt, dass er die Marke in die
Firma einbringen werde. Folglich sei die Rechnung hypothetisch so dargestellt worden,
und es erschienen keine Franchisinggebühren, was jedoch den Kaufpreis erhöht
habe (Prot. S. 68). Aus dem Investment Memorandum selbst und der oben
aufgeführten Entwicklung ergibt sich aber deutlich, dass es sich dabei um eine
Schutzbehauptung handelt. Das Investment Memorandum enthält einen Abschnitt zur
Entstehung des Unternehmens und nicht etwa nur eine Beschreibung des Zustands
zum Zeitpunkt des angestrebten Verkaufs (SB 26, Unterlagen aus HD D____
Verkaufsversuch 2001/02, Nr. 41 ff.). Dass das „K____“, bezeichnenderweise
gekennzeichnet als „K____®“, Anfang 2001 „zu 100% in die L____ AG integriert“ worden sei, wird
unter dem Titel „Historisches“ festgehalten, was nicht anders zu interpretieren
ist, als dass die Markenrechte schon damals auf die L____ AG übergingen oder schon dort lagen
(a.a.O., Nr. 43). Es finden sich in diesem historischen Abriss keinerlei
Hinweise darauf, dass die Rechte am „K____“ jemals bei A____ persönlich gelegen
hätten. Die Aussage im Aa____-Memorandum, wonach die Rechte am „K____“ bei der L____ AG lagen, wird denn auch durch die
handschriftlich erstellte Aktennotiz mit den Unterschriften der Berufungskläger
A____ und D____ bestätigt, in welcher sie im Zusammenhang mit dem Bb____-Verkaufsversuch
festhalten, dass die L____ AG das „K____“ besitzt (Akten, S. 2687).
Aus den
genannten Dokumenten geht somit klar hervor, dass der Berufungskläger D____
darüber informiert war, dass die Rechte am „K____“ tatsächlich bei der L____ AG lagen (und mit diesem hätten an
die Bb____ verkauft werden sollen). Es war ihm daher auch bewusst, dass die Franchisinggebühren
dem Berufungsklägers nicht gestützt auf eine rechtmässigen vertraglichen
Grundlage ausbezahlt wurden, sondern basierend auf einem, wohl primär für
Steuerzwecke und aus familienrechtlichen Gründen aufgezogenen Konstrukt,
welches nicht mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen übereinstimmte.
Diese Erkenntnis wird denn auch gestützt durch die Bewertung der L____ AG, welche 2005 von der Firma des
Berufungsklägers D____ vorgenommenen wurde. Auch in dieser Bewertung wurden die
Franchising-Gebühren in einer Korrektur der für die Steuererklärung verfassten
Erfolgsrechnungen herausgenommen, da diese in Wirklichkeit offensichtlich nicht
als berechtigte ertragsmindernde Ausgaben qualifiziert werden konnten. Die
Bewertung mit den entsprechenden Angaben wurde dem Berufungskläger D____ von
seinem damaligen Mitarbeiter R____ zugestellt (Akten, S. 3129). Es ist nicht
denkbar, dass eine solche einschneidende Aufrechnung von Ausgaben, welche in
der Jahresrechnung jeweils als ertragsvermindernd aufgeführt worden ist, ohne
Wissen des Berufungsklägers D____ erfolgte, welcher einerseits der Vorgesetzte
von R____ und andererseits Verwaltungsrat der bewerteten Gesellschaft war. Als
Zeuge befragt, hat R____ die bestimmende Rolle des Berufungskläger D____ betont
(„Er war der Chef und entschied, was rausging“; Protokoll Berufungsverhandlung,
S. 41). Zudem hat der Zeuge R____ die Behauptung des Berufungsklägers D____,
wonach es bei solchen Unternehmensbewertungen nicht um eine realistische
Einschätzung gehe, sondern um eine für die Erzielung eines möglichst hohen
Kaufpreises fabrizierte Sollbeschreibung, deutlich widerlegt. Gemäss Ausführungen
des Zeugen wird eine Bewertung vielmehr nach Wissen und Gewissen erstellt, und
die Bewertung muss plausibel sein (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 39).
Aus der dem Berufungskläger bekannten Bewertung der L____ AG aus dem Jahr 2005 geht somit
erneut hervor, dass die Rechte am „K____“ zum L____ gehörten und dass es für
die Auszahlung von Franchising-Gebühren keine betriebswirtschaftliche Basis gab.
Aus diesen Ausführungen
folgt, dass der Berufungskläger D____ Kenntnis davon hatte, dass die Franchising-Gebühren
an den Berufungskläger A____ zu Unrecht ausbezahlt wurden. Weiter ist erstellt,
dass der Berufungskläger D____ bereits vor seiner Wahl zum alleinigen
Verwaltungsrat der L____ AG im Jahr 2002
bei der Implementierung des Franchising-Konstrukts involviert war. Aufgrund
seiner tragenden Rolle als Berater des Berufungsklägers A____ und der L____ AG in Steuer- und Buchführungsfragen
konnte der Berufungskläger D____ auf das Vorgehen des Berufungsklägers A____
direkt Einfluss nehmen. Die enge Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem
Franchising-Produkt ergibt sich nicht nur aus D____s
Tätigkeit bei der Integration des Geschäfts der U____ GmbH in die L____ AG (und dem Auskauf der Familie […]),
sondern auch aus der engen Beratung des Berufungsklägers A____ persönlich im
Zusammenhang mit der Versteuerung der Franchising-Einnahmen als Einnahmen aus
„selbständiger Tätigkeit“ (vgl. dazu SB 32, St A____,
142 f.; 178) und dem Wegzug des Berufungsklägers A____ nach Frankreich Ende 2002 (Akten, S. 2695 und
2698 sowie 2699 ff.). Des weiteren war D____ für A____ im Zusammenhang mit der X____
tätig, welche von der […]. für den Berufungskläger
A____ als Strohfirma auf der Kanalinsel Alderney
zur Entgegennahme der Franchising-Zahlungen gegründet worden ist (vgl. dazu die
Rechnungstellung der Firma des Berufungsklägers vom 16. Dezember 2003
betreffend „Unternehmens- und Steuerberatung Korrespondenzen i.S. […]., SB 24, Franchising, Nr. 146). Weiter
war der Berufungskläger D____ nicht nur als Steuerberater des Berufungsklägers A____
persönlich und als treuhänderisch eingesetzter Verwaltungsrat für diesen tätig.
Er hat A____ auch bei dessen Verkaufsversuchen der L____ AG in den Jahren Jahr 2001/2002,
2004/2005 und auch 2007 eng begleitet, was u.a. aus den umfangreichen
Unterlagen hervorgeht, welche auf der Festplatte des Berufungsklägers D____
vorhanden sind (vgl. SB 26; Unterlagen auf der HD D____, SB U____ GmbH; Nr. 1 – 26; Verkaufsversuch
2001/2002, Nr. 1 – 87; Arbeitspapiere Bewertung 2004, Nr. 1 – 175;
Verkaufsversuch 2007 Nr. 1 – 162). Dass sich der Berufungskläger D____ dabei
der fehlenden Grundlage für die während Jahren erfolgenden
Franchising-Zahlungen an den Berufungskläger A____ durchaus bewusst war, ergibt
sich u.a. aus den Aufstellungen für eine mögliche Umstrukturierung, welche im
Rahmen des Verkaufsversuches 2007 erstellt worden sind: Als Vorteil eines diskutierten
Umstrukturierungsvorschlages wird ausdrücklich genannt: „Franchising wird
dadurch legalisiert (erklärt)“ (SB 26, Unterlagen aus HD D____, Verkaufsversuch
2007, Nr. 1). Auch damit hat der Berufungskläger D____ zum Ausdruck gebracht,
dass ihm die fehlende Grundlage für die Auszahlung von Franchisinggebühren von
der L____ AG an den Berufungskläger A____
stets bewusst war.
Dennoch hat der
Berufungskläger D____, als er 2002 zum alleinigen Verwaltungsrat der L____ AG gewählt worden ist, nicht für eine
Einstellung der ungerechtfertigten Franchising-Zahlungen der L____ AG gesorgt, sondern während mehrerer
Jahre die weitere Ausrichtung dieser ungerechtfertigten Zahlungen an den
Berufungskläger A____ resp. an dessen Strohfirma X____ ermöglicht. Der Berufungskläger
D____ hat damit zwar dem wirtschaftlichen Interesse seines Mandanten A____
gedient, dabei aber die Interessen der L____
AG, zu deren Wahrung er als Verwaltungsrat verpflichtet war, verletzt und
damit die L____ AG geschädigt.
2.3.4 Mit
der Vorlage der derart erstellten Jahresrechnungen an den Jahresversammlungen,
in welchen die Franchising-Zahlungen an den Berufungskläger A____ als
Ertragsminderung aufgeführt waren, hat der Berufungskläger D____ seine Treuepflicht
gegenüber der L____ AG verletzt. Es
kann den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden. Einem
Schuldspruch steht auch nicht entgegen, dass er vom Berufungskläger A____
„lediglich“ als treuhänderischer Verwaltungsrat des Mehrheitsaktionärs
eingesetzt worden war. Dieses Mandat ändert nichts an seinen gesetzlichen Pflichten
als Verwaltungsrat. Auch an der Kausalität der Handlungen des Berufungsklägers
am eingetretenen Vermögensschaden bei der L____
AG kann kein Zweifel bestehen. Bei einer ordnungsgemässen Meldung der
rechtmässigen Verhältnisse an die Revisionsstelle und die Generalversammlung
wäre eine Weiterführung der versteckten Gewinnentnahmen durch den
Berufungskläger A____ nicht möglich gewesen.
Entgegen den
Ausführungen des Berufungsklägers D____ vermag er auch aus den Anträgen der Revisionsstelle
auf Genehmigung der Jahresabschlüsse und der jeweiligen Genehmigung der ihr
vorgelegten Jahresabschlüsse durch die Generalversammlung und auch den
ausgebliebenen Einwänden der Steuerverwaltung Basel-Stadt resp.
Basel-Landschaft gegen die Franchisingzahlungen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen zum Berufungskläger A____
(oben Ziff. 2.1.8) sowie die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid
(Urteil Strafgericht, S. 66 f.) verwiesen werden. Weder für die Revisionsstelle
noch für die Steuerverwaltungen Basel-Stadt (Besteuerung der L____ AG) und Basel-Landschaft
(Besteuerung des Berufungsklägers A____ bis zu dessen Wegzug nach Frankreich) waren die Hintergründe des im Jahr
2000 sorgfältig geplanten und implementierten Franchising-Konstrukts durchschaubar.
Die Steuerverwaltungen mussten sich auf die Angaben der Berufungskläger, wonach
A____ die Rechte am „K____“ im Jahr 1998 erworben und auch damals die
Franchising-Vereinbarung abgeschlossen hatte, verlassen. Es ist daher weder
erforderlich noch angezeigt, Mitarbeitende der Steuerverwaltung Basel-Landschaft
oder Basel-Stadt oder Herrn […] (ZM E____ AG)
resp. die Herren [...] und [...] ([…]) zu befragen, da von den Berufungsklägern
nicht einmal behauptet wird, diese seien über den hier erkannten Ablauf des
Erwerbs der Rechte am „K____“ für die L____ AG im Bilde gewesen oder hätten
diese erkennen müssen. Erst die vorliegende Strafuntersuchung hat gezeigt, dass
die entsprechenden Verträge nachträglich und entgegen den tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen erstellt und für die unrechtmässige Abschöpfung
des Gewinns vorgeschoben wurden. Entgegen den Anträgen des Berufungsklägers D____
ist daher auf die Befragung von Frau […] (Steuerverwaltung Basel-Landschaft), Herrn
[…] (Steuerverwaltung Basel-Stadt) sowie der Herren […] (ZM E____ AG) [...] und [...] zu verzichten, da
nicht ersichtlich ist, inwiefern deren Aussagen am obigen Beweisergebnis etwas
ändern könnten. Auch aus den vom Berufungskläger D____ wiederholt angerufenen
Entscheiden der Steuerrekurskommission Basel-Stadt vom 22. September 2011 betreffend eine
Sicherheitsverfügung gegenüber der L____ AG
(Abbildung 45 und 66, S. 254 ff. und S. 469 ff. der Berufungsbegründung des Berufungsklägers
D____) kann der Berufungskläger D____ nichts zu seinen Gunsten ableiten. In
diesem Entscheid hat sich die Steuerrekurskommission auf die Frage beschränkt,
ob die Voraussetzungen von § 203 Steuergesetz zum Erlass der
Sicherstellungsverfügung erfüllt sind, wobei sich der Prüfungsumfang infolge
der Dringlichkeit auf eine summarische Prüfung beschränkte (Entscheid der
Steuerrekurskommission vom 22. September
2011, S. 8). Dass die Steuerrekurskommission im erwähnten Entscheid die
Sicherstellungsverfügung nur teilweise geschützt hat, wurde damit begründet,
dass sich der Revisionsbericht der Steuerverwaltung im Wesentlichen nicht auf
neue Akten stützen könne (a.a.O., S. 13). Da der Steuerrekurskommission aber,
anders als dem Strafgericht und dem Berufungsgericht nicht alle Akten und
Erkenntnisse aus dem vorliegenden Strafverfahren zur Verfügung standen und sie
zudem nur eine summarische Prüfung vorgenommen hat, geht von dem genannten
Entscheid der Steuerrekurskommission keinerlei bindende Wirkung in Bezug auf
das Strafverfahren aus. Eine materielle Beurteilung der Nachsteuerforderung
musste die Steuerrekurskommission in der Folge gar nicht vornehmen, da sich die
L____ AG mit der Steuerverwaltung
vergleichsweise geeinigt hat. Dasselbe gilt für die Beurteilung seitens der
Eidgenössischen Steuerverwaltung, welche gemäss einer E-Mail vom 1. Juli 2013
(Beilage 13 zur Berufungserklärung des Berufungsklägers A____) im „Rahmen eines
Vergleichs 60% der Franchisingzahlungen in den Jahren 2006 bis 2008“ als
„geldwerte Leistungen“ qualifiziert hatte. Eine blosse Einschätzung im Rahmen
eines Vergleichs mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder mit der
kantonalen Steuerverwaltung vermag die Strafgerichte in ihrer Beurteilung in
keiner Weise zu binden (vgl. zu den beiden Vergleichen die Ausführungen des
Berufungsklägers A____ anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, Protokoll,
S. 127 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung, Protokoll, S. 66). Es ist
daher auch nicht angebracht oder erforderlich, Herrn […] von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung als Zeugen einzuvernehmen. Die vorgenannten Vergleiche mit der
Eidgenössischen und der kantonalen Steuerverwaltung ändern nichts am Ergebnis,
dass der Berufungskläger A____ die L____ AG
durch den ungerechtfertigten Bezug der Franchsing-Gebühren geschädigt hat und
dass dies vom Berufungskläger D____ erkannt und entgegen seien Pflichten als
Verwaltungsrat der L____ AG nicht
verhindert worden ist.
Der
Berufungskläger D____ ist demzufolge der mehrfachen ungetreuen
Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht (zugunsten von A____) im Sinne von
Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen. Bezüglich
Schadenssumme und Verjährung kann auf die entsprechenden Ausführungen beim
Berufungskläger A____ verwiesen werden.
Verkauf der Aktien der H____ AG (AS 2.1.2.a.bb.)
Die Vorinstanz
hat A____ von diesem Anklagepunkt freigesprochen, was die Staatsanwaltschaft
mit Anschlussberufung angefochten hat. Das A____ zur Last gelegte Verhalten
fand am 17. Juli 2002 und damit noch unter dem Regime des alten
Verjährungsrechts statt, das eine Verjährung bis zum Zeitpunkt des
letztinstanzlichen kantonalen Urteils ermöglichte (siehe dazu II.16). Die
absolute Verjährung ist am 17. Juli 2017 eingetreten und das Strafverfahren ist
in diesem Punkt einzustellen.
Porsche (AS 2.1.2.a.cc)
4.1 Die
Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass dem Berufungskläger A____ nicht
nachgewiesen werden könne, dass er die L____
AG habe schädigen und sich selbst habe bereichern wollen, indem er ihr
einen Porsche zum Preis von CHF 10‘000.‒ abgekauft habe. Die
Differenz zum Eurotaxwert von CHF 44‘679.‒ erscheine zwar gross, es
handle sich dabei jedoch nicht um eine konkrete Fahrzeugbewertung ‒ der
tatsächliche Zustand des Fahrzeuges sei darin nicht berücksichtigt. Mangels vorliegender
Dokumentation des Fahrzeuges sei im Zweifel zugunsten von A____ von dessen
Darstellung auszugehen, wonach der Porsche in einem schlechten Zustand gewesen
sei. Hinzu komme, dass das Fahrzeug in der Bilanz der L____ AG auf CHF 6‘000.‒
abgeschrieben gewesen sei, womit der bezahlte Kaufpreis sogar über dem Buchwert
gelegen habe (Urteil Strafgericht S. 71-72).
4.2 Die
Staatsanwaltschaft hat diesen Freispruch mit Anschlussberufung angefochten. Sie
macht geltend, es liege auf der Hand, dass die Fahrzeugbewertung acht Jahre
nach dem Verkauf nur noch abstrakt habe vorgenommen werden können. Angesichts
der dem Beschuldigten vorgeworfenen Selbstkontraktion wäre es vielmehr an ihm
gewesen, damals eine Fahrzeugbewertung einzuholen. Die von A____ ins Feld
geführten Gründe, weshalb der Fahrzeugwert derart vermindert gewesen sei, vermöchten
nicht zu überzeugen: Die angeblich von seinen Hunden zerkratzten Sitze würden
zum einen eine von ihm zu tragende Übernutzung darstellen, zum andern hätte der
Neubezug der hinteren Sitze kaum mehr als CHF 2‘000.‒ gekostet und
demnach den Fahrzeugwert nicht substantiell vermindert. Der Buchhaltung der L____ AG liessen sich für das Jahr 2007
sechs Zahlungen an das Porsche Zentrum Lörrach entnehmen. Von der vom
Berufungskläger behaupteten Erneuerung des Daches könne keine Rede sein. Auch
seien nie Räder entsorgt, sondern lediglich die Winterräder eingelagert worden,
obschon das Fahrzeug angeblich neue Räder benötigt habe. Die Behauptung, das
Fahrzeug habe Ende 2006 bereits eine Laufleistung von über 150‘000 km gehabt,
habe sich als Lüge herausgestellt – gemäss Rechnung des Porsche Zentrums vom 5.
Januar 2007 habe der Kilometerstand lediglich 103‘446 km betragen. Schliesslich
sei aktenkundig, dass noch im September 2006 ein grosser Service durchgeführt
worden sei (Anschlussberufung Staatsanwaltschaft S. 3-4).
4.3 Der
Verteidiger des Berufungsklägers A____ hat in seiner Anschlussberufungsantwort
entgegnet, Zustand und Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Verkaufs seien
nicht bekannt. Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass alles unternommen
worden sei, um den Porsche im bestmöglichen Zustand zu erhalten, was jedoch
nicht erstellt sein ‒ sein Mandant habe gegenüber der Vorinstanz
ausgesagt, das Fahrzeug sei nicht im besten Zustand gewesen. Mangels
anderweitiger Anhaltspunkte habe die Vorinstanz auf diese Angaben abstellen
müssen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu beachten, dass sich die von
der Staatsanwaltschaft beigebrachten Rechnungen in den dort lagernden Akten
befunden hätten und diese neu und erstmalig zu den (Verfahrens)akten gegeben
worden seien, weshalb sie nicht zu berücksichtigen seien
(Anschlussberufungsantwort S. 5-6).
4.4 Dass
die Staatsanwaltschaft erst nach Abschluss der Ermittlungsverfahrens Rechnungen
präsentiert hat, welche sich stets in ihrem Besitz befunden hatten, ‒
mehrheitlich wurden diese Belege bereits in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung eingelegt (Prot. HV Strafgericht: Akten S. 4300; in HV
eingelegte Rechnungen: Akten S. 4110-4114) ‒ trifft zu. Es ist den
Parteien zwar grundsätzlich unbenommen, auch nach der Überweisung der Anklage
ans Gericht und auch noch im Berufungsverfahren neue Beweise einzubringen, es
ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb diese Dokumente nicht von Anbeginn Teil
der Verfahrensakten bildeten. Dass sich diese Notwendigkeit erst aufgrund der in
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachten Behauptungen des
Berufungsklägers ergeben hätte, ist zu verneinen. Die Anklage basiert in diesem
Punkt auf wenigen Aktenstücken, und es musste der Staatsanwaltschaft von
Anbeginn klar sein, dass sie die vorliegende Eurotaxbewertung soweit möglich
mit konkreten Indizien zum Zustand des Fahrzeuges zu ergänzen hatte.
Belegt ist, dass
der Wagen mit einem Katalogpreis von CHF 140‘000.‒ per 1. Januar 2001
durch die L____ AG geleast wurde (SB
37, Revision, Nr. 270). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die L____ AG das Fahrzeug für CHF
10‘000.‒ an den Berufungskläger veräussert hat. Der vom 29. Dezember 2006
datierende Kaufvertrag wurde für beide Vertragsparteien durch den
Berufungskläger unterzeichnet (SB 37, Revision, Nr. 268). Durch die Staatsanwaltschaft
wurde eine Stichtagbewertung per 29. Dezember 2006 in Auftrag gegeben, welche
durch die EurotaxGlass’s International AG durchgeführt wurde. Die Bewertung
wurde basierend auf der Soll-Laufleistung von 95‘600 km durchgeführt. Daraus resultierte
ein Eurotax-Eintauschwert von CHF 44‘679.‒ (SB 37, Revision, Nr. 273,
275). Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die vorhandenen
Indizien darauf hindeuten, dass A____ den Porsche zu einem zu tiefen Preis
übernommen und die L____ AG in diesem
Umfang geschädigt hat. Dass das Fahrzeug in den Büchern der L____ AG auf CHF 6‘000.‒
abgeschrieben wurde, lässt keine Rückschlüsse auf den effektiven Wert des
Fahrzeugs zu. Auch der von A____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
angeführte Umstand, dass er das Fahrzeug ein Jahr zuvor „aus einer anderen Firma“
für CHF 30‘000.‒ gekauft habe, spricht nicht gegen einen höheren Wert,
handelte es sich bei dieser Firma doch um die H____ AG, und A____ unterschrieb
den Kaufvertrag auch damals sowohl auf Verkäufer- als auch auf Käuferseite (SB
37, Revision, Nr. 280).
Dennoch ist das
Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Der Sachverhalt ist mit rechtsgenüglicher
Sicherheit zu belegen und es obliegt nicht dem Berufungskläger, seine Unschuld
zu beweisen. Zunächst fehlt es am Nachweis des Neupreises des Fahrzeugs. Dem
vorliegenden Leasingvertrag ist hierzu einzig zu entnehmen, dass das Fahrzeug
einen Katalogpreis von CHF 140‘000.‒ aufweist. Der Berufungskläger
bestreitet, dass dies dem in Deutschland zu bezahlenden Preis entsprach
(Plädoyer HV Strafgericht S. 91), was anhand der vorliegenden Akten nicht zu
widerlegen ist. Hinzu kommt der Einwand, dass keine zuverlässigen Angaben über
den Allgemeinzustand des Fahrzeugs vorliegen. Es ist vor diesem Hintergrund korrekt,
dass die Vorinstanz im Zweifel zu Gunsten des Berufungsklägers von dessen
Darstellung ausgegangen ist, und der Freispruch der Vorinstanz ist nicht zu
beanstanden. Die aufgeworfene Frage nach der Verwertbarkeit jener Dokumente,
die aus den bei der Staatsanwaltschaft lagernden Akten stammen, kann somit
offen gelassen werden. Bei diesem Beweisergebnis erübrigt sich die Anhörung der
beantragten Entlastungszeugen […] bzw. des Geschäftsführers der […].
I____ AG (AS 2.1.2. b)
5.1 Nach
Ansicht der Vorinstanz ist erwiesen, dass der Berufungskläger A____ die I____
AG zum Zwecke der Herausgabe der Zeitschrift „J____" gegründet und den
Geschäftsaufwand der I____ AG in den Jahren 2006 bis 2008 über die L____ AG abgerechnet hat. Der Umfang des
so bezahlten Geschäftsaufwandes von CHF 199'792.85 ergebe sich im Wesentlichen
aus dem Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft und den entsprechenden
Buchhaltungsunterlagen betreffend die L____
AG und die I____ AG. Er beinhalte Reisespesen für Reportagen, Lohnaufwand
für Cc____, Druckkosten für das Magazin „J____" sowie kleinere Posten
betreffend Gestaltungskosten und Insertionsrabatt, die von der L____ AG ebenfalls für die I____ AG
übernommen worden seien. Das Strafgericht erachtet es als erstellt, dass alle
Aufwendungen, die von der L____ AG für
die I____ AG ohne Rechtsgrund übernommen und ohne entsprechende Verrechnung
‒ bzw. Abgrenzung über die transitorischen Passiven ‒ gegenüber der
I____ AG Eingang in die jeweiligen Jahresrechnungen der L____ AG gefunden haben, einen Schaden
zulasten der L____ AG darstellen. Zu
Gunsten des Berufungsklägers A____ wurde eine Rechnung vom 31. Dezember 2008 berücksichtigt,
mit welcher der I____ AG CHF 70'000.‒ als „Vermittlungsgebühr Verkauf von
Inseraten akonto" verrechnet wurden, weshalb sich der Schaden nach Ansicht
der Vorinstanz auf CHF 129'792.85 reduziert (Urteil Strafgericht S. 83-87).
5.2 Der
Berufungskläger A____ bestreitet diese Vorwürfe. Die L____ AG habe vom Image der Firma I____ AG
und den Verkaufsleistungen von Cc____ profitiert. Da es sich bei den genannten
Firmen insgesamt um ein Kleinunternehmen handle, sei es eminent wichtig, dass
die Strategie als Ganzes aufgehe und die Risiken minimiert werden könnten, um
die Hauptfirma und deren Arbeitsplätze zu schützen. Im Rahmen der
Verfahrensrügen wird geltend gemacht, dass G____ zum relevanten Zeitpunkt nicht
Aktionär gewesen sei und der Berufungskläger A____ auch nicht von dessen
Aktionärsstellung ausgegangen sei. Die Anklage stütze sich auf
Visa-Abrechnungen, welche willkürlich als Schulden der I____ AG qualifiziert
worden seien. Die Visa-Abrechnungen seien zudem in rechtswidriger Weise
beigezogen worden. Die I____ AG habe nicht zur Suchliste bei der
Hausdurchsuchung gehört, und die beschlagnahmten Unterlagen könnten daher nicht
verwendet werden. Es liege seitens der Vorinstanz zudem eine falsche
Sachverhaltsfeststellung vor, da die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, dass Cc____
nur zu 80 Prozent für I____ AG angestellt gewesen sei, das Gericht aber 100
Prozent seines Gehalts I____ AG zuschlage. Die Berechnungen der Revisorin der
Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts seien nicht nachvollziehbar. Bei zwei
so kleinen Firmen könnten die Gegenleistungen aufgrund des administrativen
Aufwandes nicht exakt aufgesplittet werden. Die vom Berufungskläger geltend
gemachten Gegenbuchungen seien nicht berücksichtigt worden. Die von ihm
nachgewiesenen Überweisungen und Gegenbuchungen hätten dem Gegenwert der
Leistungen entsprochen. Im Gegenzug seien von I____ AG keine Rechnungen für
Verkaufsleistungen gestellt worden, die der Angestellte Cc____ für die L____ AG erbracht habe. Cc____ sei nicht,
wie von der Staatsanwaltschaft behauptet, zu 80 Prozent für I____ AG tätig
gewesen, sondern einiges weniger. Die beanstandeten Gegenbuchungen 2007 von CHF
70'000.‒ seien vom Berufungskläger A____ nachgewiesen worden. 2008 sei
der I____ AG eine akonto Rechnung im selben Betrag für Leistungen der L____ AG an die I____ AG in Rechnung
gestellt worden, was vom Gericht nicht berücksichtigt worden sei. Die
Abrechnung für die Ausgabe 4/2007, die im Dezember erschienen sei, sei erst
2008 erstellt worden, die Ausgabe 4/2008 wiederum im Jahr 2009. Die Provisionen
der Ausgabe 4/2007 seien deshalb gar nicht in dieses Geschäftsjahr gefallen,
sondern in das Geschäftsjahr 2008. Somit seien die ganzen Berechnungen der
Revisorin schon von vornehinein um diese für 2007 berechneten Provisionen zu
hoch ausgefallen. Die Aussage der Revisorin der Staatsanwaltschaft, es habe
2007 keine Kontokorrentbuchungen gegeben, entbehre jeglicher Grundlage. 2007
seien auf dem KK L____ AG an I____ AG CHF 53'132.‒ gutgeschrieben worden.
Somit seien weitere CHF 53'132.‒ vom beanstandeten Betrag abzuziehen.
Diese seien in der Jahresrechnung des L____ es auch als Aktivum aufgeführt worden.
Die Revisorin habe Soll und Haben verwechselt. Des Weiteren habe es schon 2006
eine Zahlung von CHF 50'000.‒ von I____ AG an die L____ AG (Konto E an Konto W) gegeben.
Nach der Berechnung des Berufungsklägers sind von der Schadenssumme gemäss
Urteil (CHF 129‘792.‒) diverse Positionen in Abzug zu bringen,
namentlich transitorische Passiven (CHF 49'000.‒), akonto Rechnung 2007
(CHF 75'320.‒), Fehlbetrag 2008 (CHF 41'750.‒), Flugkosten (CHF
3'754.‒), falsche Provisionsberechnung (CHF 7'812.‒), falscher
Anteil I____ AG an Provisionen (CHF 10'171.‒), Kontokorrent 2007 (CHF
53'132.‒) und akonto Zahlung 2006 (CHF 50'000.‒). Daraus resultiere
eine Schadenssumme von CHF 161'147.‒, jedoch zulasten der I____ AG, welche
ihm und seiner Frau zu 100 Prozent gehört habe und zugunsten der L____ AG. Das erstinstanzliche Gericht
halte im Urteil fest, dass es 2008 keine Gegenbuchung in der Buchhaltung von I____
AG für die „übrigen Einnahmen" in der Buchhaltung der L____ AG gegeben habe, ohne allerdings
festzustellen, um was es sich bei diesen CHF 153'452.55 gehandelt habe. Mit dem
Übergang I____ AG, L____ und B____ AG 2009 seien alle diese Verrechnungen
gemacht worden. Dieser Betrag sei demnach ebenfalls in die Berechnung der
Schadenssumme miteinzubeziehen, woraus sich zulasten der I____ AG ein Schaden
von CHF 367‘908.55 ergebe (Berufungsbegründung A____ S. 89-99).
5.3 Entgegen
den Ausführungen des Berufungsklägers A____ war er zum Tatzeitpunkt nicht
alleiniger Aktionär der L____ AG (siehe
III.1). Unbestritten ist, dass die vom Berufungskläger D____ treuhänderisch für
den Berufungskläger A____ gegründete I____ AG keine Tochtergesellschaft der L____ AG darstellte. Es ist von keiner
konzernrechtlichen Verbindung auszugehen. Entgegen den Ausführungen des
Berufungsklägers war daher eine wirtschaftliche Zusammenfassung der beiden
Gesellschaften nicht zulässig. Der Berufungskläger hätte als Geschäftsführer
der L____ AG dafür sorgen müssen, dass
Aufwand, welcher zur Erfüllung von Aufgaben der I____ AG anfiel, auch bei
dieser verbucht worden wäre, resp. dass bei einer Verbuchung bei der L____ AG entsprechende Ausgleichsbuchungen
zu deren Gunsten vorgenommen worden wären. Entgegen den Ausführungen des
Berufungsklägers A____ können solche Buchungen nur zu seinen Gunsten
berücksichtigt werden, wenn sie erfolgswirksam sind. Das von der L____ AG der I____ AG gewährte Darlehen von
CHF 50‘000.‒ im Jahr 2006 kann nicht als solche Leistung angesehen
werden. Der Auszahlung des Darlehensbetrag stand eine entsprechende
Rückzahlungsforderung gegenüber, so dass diese Buchung nicht erfolgswirksam war
(vgl. zu den Darlehensbuchungen: SB 38, AN […], Nr. 8).
Es ist
nachfolgend zu prüfen, ob das Strafgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass
Lohnaufwand für Cc____ von CHF 71'168.16 (Jahr 2007) und CHF 25'450.30
(Jahr 2008) sowie Druckkosten für das Magazin „J____" im Gesamtbetrag von
CHF 59'883.49 sowie Reisespesen für Reportagen im Gesamtbetrag von CHF
35'538.40 zu Unrecht der L____ AG (und
nicht der I____ AG) belastet wurden.
In den Akten
befinden sich zwei verschiedene Versionen der Jahresrechnung resp. Bilanz der L____ AG 2006/2007 und 2008 sowie der I____
AG 2006/2007 und 2008. In der vom Berufungskläger A____ eingereichten Version
der Jahresrechnung der L____ AG per 31.
Dezember 2006 vom 28. Juni 2007 (SB 40, Eingabe […], Nr. 72 ff.) wird die I____
AG überhaupt nicht erwähnt. In der auf den 15. August 2008 datierten
Jahresrechnung 2007 werden in der Bilanz unter dem Titel Passiven in der Rubrik
KK I____ AG CHF 53‘132.05 aufgeführt. Diese Zahlen stehen im Einklang mit
den Angaben der Jahresrechnung, welche sich im Ordner Revision der Staatsanwaltschaft
befindet. Dort ist der Bilanz der L____ AG
per 31. Dezember 2007 zu entnehmen, dass bei der L____ AG unter dem Titel Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen, Kontokorrent I____ AG unter Haben CHF 53‘132.05
verbucht sind (SB 38, Revision, Nr. 372). Aus der entsprechenden Berechnung des
Saldos geht klar hervor, dass dieser Betrag als Minderung der Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen und somit als Passivum der L____ AG verbucht worden ist, was mit der
obigen Verbuchung in der vom Berufungskläger A____ eingereichten Bilanz
übereinstimmt. Diese Angaben decken sich mit den entsprechenden Angaben in der
Bilanz der I____ AG per 31. Dezember 2007 (SB 38, Revision, Nr. 437 / AN […],
Nr. 1). Dort werden unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
Kontokorrent L____ AG unter Soll
CHF 53‘132.95 aufgeführt, welche dann zum Umlaufvermögen resp. zu den
Aktiven der I____ AG gerechnet werden. Der Hintergrund dieser Forderung wird im
Kontoauszug 1120 Kontokorrent L____ AG
der I____ AG Basel ausgeführt. Basis sind eine Zahlung der I____ AG an Dd____
sowie drei Akontozahlungen an Cc____ (vgl. SB 38, AN […], S. 6 und 9). Das
Strafgericht ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die genannten
Zahlungen der L____ AG verrechnet
wurden (und nicht umgekehrt!).
Das Strafgericht
hat weiter zu Recht als erstellt erkannt, dass Cc____ im Jahr 2007 zwar gemäss
Arbeitsvertrag bei der L____ AG
angestellt war, dass er aber bereits im 2007 vorwiegend für die I____ AG tätig
war und sich sein Lohn (Provisionen) auf die Produkte der I____ AG bezog (SB
Ordner 38 Revision, Personalkosten, Nr. 486 ff.). Dem Jahreslohnkonto der L____ AG für Cc____ für das Jahr 2007 ist
zu entnehmen, das ihm 2007 Provisionen in der Höhe von 70‘705.45, eine
Vorauszahlung von CHF 3‘570.60 sowie darauf entfallende Sozialleistungen von
der L____ AG abgerechnet wurden (a.a.O.,
Nr. 487). Davon wurden ihm CHF 60‘000.‒ in Abzug gebracht, welche er
bereits als Vorschuss erhalten hatte und zwar CHF 20‘000.‒ seitens der L____ AG (a.a.O., Nr. 531) und CHF
40‘000.‒ seitens der I____ AG, welche dann aber, wie ausgeführt, der L____ AG belastet wurden (a.a.O., Nr.
533). 2007 wurden somit die Provisionszahlungen für Cc____ ausschliesslich der L____ AG belastet resp. von dieser
bezahlt, obwohl sich diese Provisionszahlungen auf die Tätigkeit für die I____
AG bezogen (vgl. dazu die entsprechenden provisionsauslösenden
Auftragsbestätigungen betreffend das von der I____ AG herausgegebene „J____“ (SB Ordner 38, Revision Nr. 489 ff.).
Für das Jahr 2008 wurden dann unter der Rubrik Provisionen, Kontenplan Nr. 4200
für das Jahr 2008 der I____ AG Provisionszahlungen an Cc____ in der Höhe von
rund CHF 120‘000.‒ aufgeführt, wobei CHF 5‘270.‒ unter
dem Titel „Provision durch L____“ abgezogen wurden (SB 38, AN […], Nr. 62).
Daraus ist abzuleiten, dass die Provisionen an Cc____ 2008 durch die I____ AG
bezahlt wurden, wobei die genannten CHF 5‘270.‒ durch die L____ AG rückvergütet wurden. Aus den
Buchhaltungsunterlagen der L____ AG
geht aber hervor, dass auch im Jahr 2008 (zu Unrecht) die Sozialleistungen für Cc____
alleine von der L____ AG getragen
wurden (SB Ordner Revision 38, Personalkosten, Nr. 536 ff.). Es ist nachfolgend
zu prüfen, ob gegenüber der I____ AG, wie vom Berufungskläger A____ behauptet,
angemessene Ausgleichsleistungen an die L____
AG geflossen sind.
Bei der vom
Berufungskläger A____ eingereichten Bilanz der L____ AG per 31. Dezember 2008 (SB
40, Eingabe […], Nr. 42 ff.) werden bei den Aktiven unter dem Titel „Liquide
Mittel“ per 2007 CHF 0.‒ und per 31. Dezember 2008 CHF 21‘534.25, bei
den Passiven per 31. Dezember 2007 die oben aufgeführten CHF 53‘132.95 und
per 31. Dezember 2008 CHF 0.‒ aufgeführt. Im Einklang mit diesen
Ausführungen wird in der Bilanz der I____ AG per 31. Dezember 2008 in der
Papierversion nunmehr unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen als
Haben ein Betrag von CHF 21‘534.15 aufgeführt (im Vorjahresvergleich: -
140.53%, SB 38, AN […], Nr. 40). Den Bilanzen der L____ AG sowie der I____ AG ist somit
übereinstimmend zu entnehmen, dass bei der L____
AG per Ende 2007 Schulden in der Höhe von CHF 53‘132.95 gegenüber der I____
AG aufgeführt waren und nicht etwa Ersatzforderungen der L____ AG gegenüber der I____ AG. Per 31.
Dezember 2008 wird in den genannten Bilanzen übereinstimmend eine Forderung der
L____ AG gegenüber der I____ AG von
CHF 21‘534.25 aufgeführt. Dazu findet sich in den Kontoauszügen der L____ AG (vom 26. August 2009) unter dem
Titel Kontokorrent I____ AG die oben erwähnte Differenz und für den
Differenzbetrag der Vermerk „Vermittlungsgebühr-Verkauf Inserate Akonto“ (SB
38, Revision, Nr. 536). Ebenso findet sich in den Kontoauszügen der I____ AG,
allerdings handschriftlich nachgetragen, unter Haben der Hinweis auf die
Vermittlungsgebühr Verkauf mit demselben Betrag (SB 38, AN […], Nr. 49). Dieser
Betrag findet sich auch, allerdings wiederum handschriftlich durchgestrichen,
bei den transitorischen Passiven (a.a.O., Nr. 57). Unter dem entsprechenden
Konto „Vermittlungsgebühren“ der Buchhaltung ist dann aber ein Betrag von
CHF 70‘000.‒ mit der Ziffer 2300, d.h. als Gegenbuchung für die
vorgenannten transitorischen Passiven, aufgeführt (a.a.O., Nr. 62). Die
Differenz zwischen dem Betrag von CHF 70‘000.‒ (Vermittlungsgebühren,
a.a.O., Nr. 62) und dem Betrag von CHF 75‘320.‒ ergibt sich aus der
Hinzurechnung der Mehrwertsteuer. Diese Differenz von CHF 75‘320.‒ vom
Jahr 2007 zum Jahr 2008 geht auf eine Akonto-Rechnung der L____ AG vom 31. Dezember 2008 für
Vermittlungsgebühren (SB 38, AN […], Nr. 73) zurück (vgl. dazu die Aktennotiz
der Revisorin der Staatsanwaltschaft, Akten S. 3277.2 [nur als Papierakten
vorhanden]). Aufgrund dieser Akonto-Rechnung veränderte sich das
Bilanzverhältnis zwischen der L____ AG
und der I____ AG per 31. Dezember 2008 wie oben beschrieben. Zuvor „schuldete“
die L____ AG der I____ AG
CHF 53‘132.95 (Verrechnungen der I____ AG für Akonto-Zahlungen an Cc____
und an Druckkosten Dd____; SB 38 AN […], Nr. 9). Die Rechnung über CHF
75‘320.‒ wurde durch Verrechnung mit dieser „Schuld“ der L____ AG gegenüber der I____ AG getilgt.
Übrig blieb nun umgekehrt eine Schuld der I____ AG gegenüber der L____ AG von CHF von
CHF 21‘534.25.
Dem Berufungskläger
A____ ist somit zugute zu halten, dass die oben genannte Rechnung über
CHF 70‘000.‒ zuzüglich MWST in diesem Umfang zu einer Überwälzung
der Belastungen von der L____ AG auf
die I____ AG geführt hat. Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass damit
die Provisionszahlungen an Cc____, welche gemäss Jahreskonto 2007
CHF 70‘705.45 betrugen, abgegolten waren. Zwar waren damit die Lohnnebenkosten
von rund CHF 5‘540.‒ für das Jahr 2007 und auch die Lohnnebenkosten
2008 nicht beglichen; wenn aber im Zweifel für den Berufungskläger A____ davon
ausgegangen wird, dass Cc____ zu rund 80 Prozent für die I____ AG und damit zu
20 Prozent für die L____ AG tätig
war, waren damit die Kosten der L____ AG
für Cc____ im Jahr 2007 und die Lohnnebenkosten 2008 einigermassen abgedeckt.
Entgegen den
Ausführungen des Berufungsklägers A____ finden sich in den Buchhaltungsunterlagen
hingegen keine Anzeichen für weitere Verrechnungen der L____ AG zu Lasten der I____ AG. Die vom
Berufungskläger A____ aufgeführte Zahlung von CHF 50‘000.‒ von der I____
AG an die L____ AG (welche entgegen
seinen Ausführungen den Beilagen zu seiner Berufungserklärung nicht zu entnehmen
ist), erfolgte in Rückzahlung eines entsprechenden Darlehens, wie dem Konto E
der I____ AG zu entnehmen ist (SB 38, AN […], S. 5). Eine Darlehensgewährung
inkl. Rückzahlung erfolgte im gleichen Sinne im Jahr 2007 über den Betrag von
CHF 30‘000.‒ (a.a.O. Nr. 6). Eine Übersicht über die entsprechenden
Darlehensflüsse mit ausgeglichenem Ergebnis befindet sich im Kontoauszug Durchgangskonto
der I____ AG (SB 38, AN […], Nr. 8). Entgegen den Angaben des Berufungsklägers A____
kann in diesen Darlehensbezügen resp. Rückzahlungen aber keinerlei
Ausgleichszahlung der I____ AG an die L____
AG für deren Aufwendungen zum Vorteil der I____ AG gesehen werden.
Entgegen seinen
Ausführungen kann auch in den transitorischen Passiven der I____ AG kein
Hinweis auf eine Ausgleichszahlung seitens der I____ AG an die L____ AG gesehen werden. Die transitorischen
Passiven der I____ AG von 49‘042.37 gehen gemäss dem entsprechenden Kontoauszug
auf Schulden gegenüber der […] AG resp. DHL zurück (SB 38, AN […], Nr. 57). Es handelt
sich somit nicht um Schulden gegenüber der L____
AG (resp. Rückstellungen für Ausgleichszahlungen). Dasselbe gilt auch für
die „übrigen Einnahmen“ der L____ AG,
welche vom Berufungskläger A____ als Hinweise für Ausgleichszahlungen seitens
der I____ AG qualifiziert werden. Dafür fehlen in der Buchhaltung der I____ AG
jegliche Hinweise. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht
lediglich die erwähnte Rechnung über CHF 70‘000.‒ zuzüglich MWST als
(mögliche) Ausgleichszahlung seitens der I____ AG angenommen hat.
Da mit dieser
Rechnung die Belastungen der L____ AG
im Zusammenhang mit den Provisionszahlungen an Cc____ weitgehend abgegolten
wurden, ist nachfolgend zu prüfen, ob weitere Ausgaben der I____ AG
nachgewiesen sind, welche zu Unrecht der L____
AG belastet wurden. In der Anklage werden diesbezüglich Druckkosten der
Publikation J____ aufgeführt. Dass es sich dabei um eine Publikation der I____
AG gehandelt hat, wird vom Berufungskläger A____ nicht bestritten. Im
Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft werden unter dem Titel „Druckkosten J____“
für das Jahr 2006 CHF 37‘509.10, für das Jahr 2007 CHF 13‘132.05 und
für das Jahr 2008 CHF 11‘888.70 aufgeführt, welche zu Unrecht der L____ AG belastet worden seien (Akten S.
2871). Dabei bezieht sich die Staatsanwaltschaft zunächst auf die Rechnung der Dd____ AG an die L____ AG über CHF 37‘509.10 vom 6.
Dezember 2006, auf welcher vermerkt ist „Bezahlt mit 100% M____ 6.12.06“ (SB 38,
Revision, Nr. 553). In einer Aktennotiz „Aufstellung L____ / I____ AG Verlag (a.a.O. Nr. 552) wird die
Zahlung von CHF 37‘509.10 als Vorauszahlung M____ für I____ AG bezeichnet.
In der Buchhaltung der L____ AG 2006
wurde dieser Betrag (ohne MWST) unter „Druckaufwand K____“ verbucht, obwohl er
gemäss der vorgenannten Notiz zur Abgrenzung L____ /I____ AG der I____ AG
zugeordnet wurde (SB 38, Revision, Nr. 554). Allerdings lässt sich aus
dieser nicht datierten Abgrenzung nicht nachweisen, dass es sich bei den Dd____-Ausgaben
tatsächlich um Druckkosten der I____ AG gehandelt hat, zumal auf der Rechnung
lediglich angegeben wird „M____-Anteil für diverse Druckaufträge“ (SB 38,
Revision, Nr. 553). Aufträge oder Auftragsbestätigungen der Dd____ AG betreffend Druck des J____-Magazins
für das Jahr 2006 fehlen in den vorhandenen Unterlagen. Der Betrag von CHF 37‘509.10
(resp. CHF 36‘630.00) kann daher nicht als nachweislich zu Unrecht der L____ AG belastet angesehen werden.
Auf der in den
Akten vorhandenen Rechnung der Dd____ AG vom
31. Dezember 2006 „Preis gemäss Offerte“ wurde handschriftlich vermerkt,
dass vom Totalbetrag von CHF 27‘198.05 CHF 13‘132.‒ vom E-Konto der I____
AG bezogen wurden, während CHF 9‘066.‒ mit M____ bezahlt und
CHF 5‘000.‒ „für Inserat“ abgezogen wurden (SB 38, Revision, Nr.
555). Dieser Bezug von CHF 13‘132.‒ vom Konto der I____ AG wird denn
auch in deren Buchhaltungsunterlagen als Aktivum gegenüber der L____ AG aufgeführt (SB 38, Revision, Nr.
533). Wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, sprechen viele Indizien
dafür, dass der gesamte Betrag von CHF 27‘198.05 für den Druck des J____
Magazins der I____ AG geschuldet war, zumal die I____ AG der Dd____ AG per 5. Januar 2007 eine Rechnung
für ein Inserat in der Höhe von netto CHF 5‘000.‒ gestellt hat,
welche gemäss handschriftlicher Angabe auf der Rechnung verrechnet worden ist
(SB 38, Revision, Nr. 564). Dafür spricht denn auch die Rechnung der Dd____ AG vom 17. September 2009 (diesmal an
die I____ AG) über die Höhe von CHF 25‘883.65 für den Druck des J____ Magazins
(SB 38, Revision, Nr. 562). Allerdings lässt sich aufgrund der Akten nicht
nachweisen, dass auch die oben erwähnte Rechnung vom Dezember 2006 tatsächlich
(ausschliesslich) das J____ -Magazin der I____ AG betroffen hat. Auch der
vorgenannte Betrag von CHF 9‘066.‒ (M____) und die CHF 13‘123.05
(Verrechnung seitens der I____ AG gegenüber der L____ AG) können daher nicht nachweislich
als unberechtigter Aufwandposten bei der L____
AG qualifiziert werden.
Die Rechnung vom
13. April 2007 und die weiteren von der Staatsanwaltschaft aufgeführten Rechnungen
der Dd____ AG für das Jahr 2007 betrafen
nachweislich den Druck des J____ -Magazins und wurden korrekterweise der I____
AG in Rechnung gestellt (SB 38, Revision, Nr. 557, 559 und 562) und teilweise
von deren Konto bezahlt. Ebenfalls korrekt wurden Verrechnungen mit den
Inserate-Kosten der Dd____ AG vorgenommen.
Ein Teil der Rechnung wurde aber mit der M____ Zahlung von CHF 36‘630.–
per 6. Dezember 2006 (bezahlt durch die L____
AG) verrechnet. Es wird damit ersichtlich, dass es sich bei dieser M____-Zahlung
der L____ AG vom Dezember 2006
tatsächlich um eine Vorauszahlung für Druckaufträge im Zusammenhang mit der I____
AG gehandelt hat. Allerdings lässt sich die Gesamtrechnung nicht mehr
nachvollziehen, da, wie oben bereits ausgeführt, die Dd____ AG - Rechnungen per 2006 keinen Bezug
zum J____ -Magazin aufweisen.
Zusammenfassend
lässt sich somit feststellen, dass verschiedene Indizien dafür sprechen, dass
die M____-Zahlungen der L____ AG an die
Dd____ AG von CHF 36‘630.– per 6.
Dezember 2006 sowie die Weiterverrechnung von CHF 13‘123.05 der I____ AG
an die L____ AG allesamt den Druck des
Magazins der I____ AG betrafen und dass diese zu Unrecht durch die L____ AG bezahlt resp. dieser belastet
wurden. Dafür spricht auch, dass in der Jahresrechnung der I____ AG in der
Periode 2006 bis 31. Dezember 2007 für Druckaufwand nur CHF 755.20
verbucht wurden (vgl. SB 38, AN […], Nr. 4). Es ist aber erkennbar, dass das
Kontokorrent der L____ AG in Bezug auf
die I____ AG nach der bereits im Zusammenhang mit Cc____ besprochenen
Verrechnung von CHF 70‘000.‒ zu Gunsten des L____ AG lautete und dass nicht
ausgeschlossen werden kann, dass damit auch Leistungen der L____ AG im Zusammenhang mit dem Druck des
Magazins per 2006/2007 hätten verrechnet werden sollen. Aus den Akten geht
zudem hervor, dass die Dd____ AG auch
Leistungen für die L____ AG erbracht
hatte (vgl. etwa SB 38, Revision, Nr. 398), so dass nicht ausgeschlossen werden
kann, dass die M____-Zahlung vom Dezember 2006 zumindest auch solche Leistungen
betraf (so trug die Rechnung der Dd____ AG
vom 31. Dezember 2006 als Adressaten K____, L____
AG, vgl. SB 38, Revision, Nr. 555). Im Jahr 2008 wurden bei der I____ AG
dann CHF 107‘624.30 als Druckaufwand verbucht, was dafür spricht, dass in
diesem Jahr die Druckkosten der I____ AG tatsächlich von dieser selbst getragen
wurden. Aus den genannten Gründen kann der Nachweis der Belastung der L____ AG mit Druckkostenaufwendungen,
welche die I____ AG betroffen haben, nicht erbracht werden. Es hat deshalb in
Bezug auf die Druckkosten im Zweifel für den Berufungskläger A____ ein
Freispruch zu erfolgen.
Weiter wird dem
Berufungskläger in der Anklageschrift vorgeworfen, dass der […] AG für zwei PR-Reportagen im „K____“ ein
Sonderrabatt von CHF 6‘815.‒ gewährt worden sei, wofür der I____ AG
zwei Business-Class Flüge von Luxor nach Zürich und zurück übergeben worden
seien (Anhang III zur AKS, Nr. 61). Es ist zwar festzustellen, dass der
Berufungskläger A____ persönlich von diesen, durch den Sonderrabatt indirekt
von der L____ AG finanzierten,
„Gratis“-Flügen profitiert hat. Allerdings wurde gemäss der schriftlichen
Bestätigung vom 27. Juni 2007 (SB 38, Revision, Nr. 565) für die Flüge auch ein
„free Copyright“ für Photos der Reisen des Berufungsklägers A____ nach Ägypten,
Oman und Tunesien übertragen. Auch wenn aus der von A____ mit dem Briefkopf der
I____ AG Ltd. verfassten Bestätigung
vom 27. Juni 2007 klar hervorgeht, dass die Flugtickets teilweise durch einen
„Rabatt im K____“ zugunsten der […] abgegolten wurden, lässt sich nicht mehr
aufschlüsseln, welcher Anteil der Gegenleistung auf diesen Rabatt entfiel und
welcher auf die Nutzungsrechte an den Bildern des Berufungsklägers. Mangels
weiterführender Angaben zu den Bildern und deren weiterer Verwendung durch die […] AG lässt sich nicht abschätzen, welchem
Wert die überlassenen Nutzungsrechte entsprachen. Es ist zwar erstellt, dass
der Berufungskläger A____ zumindest teilweise von der Rabattgewährung der L____ AG profitierte und dieser damit
unrechtmässig Einnahmen in unbekannter Höhe entzogen hat. Im Zweifel ist jedoch
zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der für die L____ AG verbleibende Schaden durch die oben
erwähnte Ausgleichszahlung von CHF 70‘000.‒ ebenfalls abgedeckt war,
weshalb auch hier in dubio ein Freispruch zu erfolgen hat.
Bezüglich der
beiden Rechnungen der Z____ vom 5. Juli 2007 resp. 10. Oktober 2008 trifft zwar
zu, dass die Rechnung vom 5. Juli 2007 an die L____ AG gerichtet war und sie die
Installation einen Mac Mini für Cc____ betraf (SB 38, Revision, Nr. 577).
Weiter ist unbestritten, dass Cc____ zumindest zum überwiegenden Teil für die I____
AG tätig war. Hingegen ist nicht erstellt, dass die Rechnung auch durch die L____ AG bezahlt worden ist, zumal auch
bei der I____ AG im Abschluss 2006/2007 unter dem Kontotitel Filme/Scans
diverse Zahlungen an Z____ aufgeführt sind (SB Revision 38, AN […], S. 28).
Zudem erscheint der Transfereffekt der Z____, welche seit Jahren
Dienstleistungen im Honorarbereich von mehreren tausend Franken pro Jahr an die
L____ AG erbrachte (vgl. etwa SB 41,
Eingabe […], Nr. 378, 380, 381) im vorliegenden Fall vergleichsweise gering,
sodass eine fehlende Abgrenzung in diesem Fall kaum strafrechtlich relevant
sein kann. Die Rechnung von Z____ vom 10. Oktober 2008 (SB 38, Revision, Nr.
578) zur Änderung und Korrektur einer Website ist an die I____ AG gerichtet. Im
Jahresabschluss der I____ AG per 31. Dezember 2008 sind unter dem Titel
Gestaltung zwei Rechnungen von Z____ über insgesamt CHF 562.50 verbucht
(SB 38, […], Nr. 62). Es ist daher nicht nachgewiesen, dass die Arbeiten der Z____
im Jahr 2008 tatsächlich zu Unrecht der L____
AG zugerechnet wurden.
Schliesslich
werden dem Berufungskläger diverse Belastungen der L____ AG mit Reisekosten vorgeworfen,
welche nicht diese Gesellschaft betroffen und diese somit geschädigt hätten.
Den Akten ist zu entnehmen, dass der L____
AG VISA-Rechnungen für Reiseleistungen nach Mauritius, Frankreich, Palma de
Mallorca, UK, USA, Französisch Polynesien, Botswana, Südafrika, Italien, Kenya,
Tanzania und Bahrain gestellt wurden.
Der
Berufungskläger A____ hat die Verwertbarkeit der vorliegenden VISA-Abrechnungen
bestritten. Es handelt sich dabei jedoch nicht um Dokumente, welche von den
Beschuldigten innerhalb des Nach- oder Strafsteuerverfahrens produziert worden
sind, sondern vielmehr um Bankdaten, welche in einem Verfahren betreffend ungetreue
Geschäftsbesorgung etc. selbstverständlich beigezogen werden dürfen und auch
rechtmässig beigezogen wurden. Die Daten sind nicht nur im Steuerordner
abgelegt, sondern ebenfalls ordnungsgemäss bei den Bankdaten (SB Nr. 2, Corner Bank). Entgegen den Ausführungen des
Berufungsklägers wurden nicht einfach ausländische Buchungen aus der
VISA-Abrechnung aufgelistet. Es wurde in der Revision der Staatsanwaltschaft
vielmehr bei jeder Buchung angegeben, weshalb kein Zusammenhang mit der
Geschäftstätigkeit der L____ AG
ersichtlich ist (Revi-sionsbericht betr. Weiterverrechnung I____ AG S.
2867-2880).
Der gegenüber
dem Berufungskläger A____ erhobene Vorwurf im Zusammenhang mit den genannten
VISA-Abrechnungen lautet, dass er die entsprechenden Reisespesen zu Unrecht der
L____ AG belastet und damit die I____
AG bereichert habe. Damit gestützt auf diesen Vorwurf ein Schuldspruch ergehen
kann, muss nachgewiesen werden, dass diese Reisespesen der L____ AG belastet wurden, sie aber
korrekterweise der I____ AG hätten belastet werden resp. von dieser hätten
zurückverlangt werden müssen. Aus den Akten geht hervor, dass die
VISA-Abrechnungen betreffend die diversen Auslandreisen der L____ AG in Rechnung gestellt wurden.
Weiter geht aus den Akten hervor, dass bei der L____ AG jeweils unverständlich hohe Reise-
und Kundenspesen ausgewiesen wurden. Allerdings betrifft dies nicht
ausschliesslich die Jahre 2007/2008, d.h. den Zeitraum der Herausgabe des
Magazins J____ über die I____ AG, sondern auch den Zeitraum davor. So wurden
bereits in der Jahresrechnung der L____ AG
per 31. Dezember 2002 Reise- und Kundenspesen im der Höhe von
CHF 61‘976.35 (SB 41, Eingabe […], Nr. 299) resp. CHF 43‘229.‒
aufgeführt (SB 40, Eingabe […], Nr. 129). Im Jahr 2005 betrugen die verbuchten
Reise- und Kundenspesen (nach deren Minderung, vgl. SB 40, Eingabe […], Nr. 93)
CHF 47‘953.70 (SB 40, Eingabe […], Nr. 98). Im Jahr 2006 wurden in der
Jahresrechnung als Werbungs- und Repräsentationsspesen (nach deren Minderung)
CHF 126‘755.85 und im Jahr 2007 CHF 75‘598.90 (SB 40, Eingabe […], S.
62) und im Jahr 2008 CHF 115‘577.80 aufgeführt (SB 40, Eingabe […], S.
47). Es liegt auf der Hand, dass die massive Steigerung dieser Spesenkategorie
mit den ebenso gestiegenen Auslandkosten zusammenhängt, welche über die
VISA-Abrechnung der L____ AG belastet
worden sind. Dies geht denn auch aus den detaillierten Erfolgsrechnungen
hervor, welche von der Staatsanwaltschaft eingereicht worden sind; so sind im
Kontoauszug vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 jeweils „div. Spesen
Ausland“ im Umfang von jeweils mehreren tausend Franken aufgeführt (SB 37,
Revision, Nr. 60 - 62). Es ist der Staatsanwaltschaft zwar insofern
beizupflichten, dass ein Zusammenhang zwischen den Auslandaufenthalten, auf
welche die VISA-Abrechnungen hindeuten, und der Geschäftstätigkeit der L____ AG, d.h. der Herausgabe des „K____“, nicht ersichtlich ist und damit
der Verdacht besteht, dass die L____ AG
mit betriebsfremden Kosten belastet worden ist. Allerdings lässt sich aus den
Akten auch kein Zusammenhang zwischen den VISA-Abrechnungen und der Tätigkeit
der I____ AG nachweisen. Die Schlussfolgerung, dass die den VISA-Abrechnungen
zu entnehmenden Auslandaufenthalte in Mauritius, Frankreich, Palma de Mallorca,
UK, USA, Französisch Polynesien, Botswana, Südafrika, Italien, Kenya, Tanzania
und Bahrain etc. mit der Tätigkeit der I____ AG zusammenhängen, ergibt sich
alleine aus den entsprechenden Angaben der Berufungskläger gegenüber den
Steuerbehörden im Nach- und Strafsteuerverfahren. Sowohl in den Ausführungen in
der Aktennotiz vom 7. Mai 2012 als auch im Revisionsbericht wird direkt auf diese
Erkenntnisse aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren Bezug genommen, und diese
werden für das Strafverfahren verwendet. Auch wenn es sich hier im Wesentlichen
um Aussagen der Berufungskläger zur (versuchten) eigenen Entlastung handelt,
kann darauf nicht zu Ungunsten der Berufungskläger abgestellt werden. Es hat
daher auch in Bezug auf die VISA-Abrechnungen ein Freispruch zu erfolgen.
5.4 Zusammenfassend
ist A____ im Zusammenhang mit der I____ AG von der Anklage wegen ungetreuer
Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht freizusprechen.
Retrozessionen (AS 2.1.3., 3.1.1.)
6.1 Die
Anklage wirft A____ in Anklagepunkt 2.1.3 vor, in den Jahren 2004 bis 2007 von
den Firmen N____/[…] AG, […] und N____ AG, welchen er namens der L____ AG den Druckauftrag für die Zeitschrift
„K____“ erteilt habe, für sich persönlich Kickbacks in der Höhe von gesamthaft
CHF 179‘368.50 bezogen zu haben. Da er die Druckaufträge zu einem um diesen
Betrag tieferen Preis hätte aushandeln können, sei die L____ AG im entsprechenden Umfang
geschädigt worden. Als geschäftsführendes Organ habe er die ihm obliegende
Vermögensfürsorge- und Treuepflicht verletzt, in der Absicht sich unrechtmässig
zu bereichern.
6.2 Nach
Ansicht der Vorinstanz ist erstellt, dass A____ entgegen seinen Beteuerungen,
es habe sich bei den inkriminierten Zahlungen um Entgelt für Beratungen
gehandelt, Retrozessionen einbehalten hat. Die von der Staatsanwaltschaft
durchgeführte Revision habe ergeben, dass A____ mit einer Ausnahme für den
Druck jeder Ausgabe des „K____“ durch die N____
AG CHF 5‘000.‒ erhalten habe. Mit der erwähnten einen Ausnahme sei in
der Buchhaltung der L____ AG jeweils der
Bruttobetrag der Druckrechnung verbucht worden. Die Rückvergütung sei jeweils
nach Bezahlung der Druckrechnung an A____ bezahlt worden, was aufzeige, dass es
sich dabei um Provisionen im Zusammenhang mit dem Druck dieses Heftes gehandelt
habe (Urteil S. 90). Weitere Akten würden diesen Konnex belegen. So habe die
verspätete Bezahlung der Druckrechnung einen Abzug bei der Provision zur Folge
gehabt. Dass der Berufungskläger die N____
AG bezüglich der von ihm selbst vergebenen Druckaufträge jeden Monat aufs
Neue beraten haben will, mache keinen Sinn. Dass es sich dabei vielmehr um
Auftragsprovisionen gehandelt habe, ergebe sich aus diversen E-mails und Vertragsunterlagen.
In einer Fussnote einer überarbeiteten Bilanz und Erfolgsrechnung 2005, welche A____
am 7. Juni 2007 an D____ gemailt habe, seien als „Rückvergütung Druckerei
an Inhaber“ CHF 60‘000.‒ aufgeführt. Ein Mitarbeiter von D____ habe A____
am 28. April 2005 darauf aufmerksam gemacht, dass solche „Rückzahlungen der
Druckerei an den Inhaber“ problematisch seien. In einer E-Mail Korrespondenz
vom 20./21. Juli 2006 mit […] von der N____
AG erkundige sich A____ nach fünf ausstehenden Zahlungen über je CHF 5‘000.‒.
Er habe nur 11 Zahlungen erhalten, obwohl er 16 mal eine Zeitschrift habe
drucken lassen. Schliesslich habe sich auf dem Computer A____s ein Dokument mit
dem Titel „Liste der laufenden Verträge R. A____“
befunden. Darauf vermerkt sei auch ein Vertrag „Druckprovision N____ AG“, was zeige, dass er diese
Provisionen als seine Privateinnahmen betrachtet habe. Indem er sich diese „Retrozessionen“
habe auszahlen lassen, habe er den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung
erfüllt. Als Geschäftsführer der L____ AG
sei er nach Art. 717 Abs. 1 OR verpflichtet gewesen, die Interessen und auch
das Vermögen der AG zu wahren. Gegen diese Pflichten habe er verstossen, da die
L____ AG in jenem Ausmass zu viel für
den Druck bezahlt habe, wie er Provisionen erhalten habe ‒ die Druckerei
hätte diesen Betrag auch der L____ AG
als Rabatt gewähren können. Auch nach Art. 321b OR sei A____ als Angestellter
der L____ AG dazu verpflichtet gewesen,
dieser alles herauszugeben, was ihm bei seiner Tätigkeit für seine
Arbeitgeberin von dritter Seite zugekommen sei. Er habe sich pflichtwidrig
verhalten, einen entsprechenden Schaden verursacht und sich ungerechtfertigt
bereichert. Dass die Einbehaltung solcher Retrozessionen aus einem Geschäft der
Arbeitgeberin eine ungetreue Geschäftsbesorgung darstelle, entspreche herrschender
Lehre. Da A____ bewusst gewesen sei, dass ihm die L____ AG nicht alleine gehörte und er sich
die Retrozessionen immer wieder habe auszahlen lassen, liege mehrfache
ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht vor (Urteil Vorinstanz
Ziff. 5.a-b, S. 89-93).
6.3 Der
damalige Verteidiger macht in seiner Berufungsbegründung vom 28. Dezember 2015
geltend, die Vorinstanz habe festgestellt, dass jeweils CHF 5‘000.‒ oder
CHF 10‘000.‒ an den Berufungskläger bezahlt worden seien. Da sich die
Höhe einer Retrozession indes aus einem Anteil des vermittelten Geschäfts
errechne, spreche dies für die Version des Berufungsklägers, wonach es sich um
Entgelt für seine Beratungsleistungen gehandelt habe. Diese hätten sich nicht
auf die Zeitschrift „K____“ beschränkt. Er habe sich vielmehr allgemein für die
Vermittlung von Druckaufträgen an die N____
AG eingesetzt. Durch die Ablehnung des dortigen Geschäftsführers als Zeugen
sei ihm durch die Vorinstanz der Entlastungsbeweis verwehrt worden. Analoges
gelte mit Bezug auf die geschäftliche Beziehung zur […]. Der Revisionsbericht
der Staatsanwaltschaft stütze sich auf die Zahlungen ab, welche der
Berufungskläger von den genannten Unternehmen persönlich erhalten habe. Da sich
aber die detaillierten Kontenblätter zu den Jahresrechnungen 2004 bis 2007
nicht in den Akten befänden, sei der Berufungskläger nicht in der Lage, die
monierten Buchungen zu überprüfen. Aufgrund dessen blieben ernsthafte Zweifel
bestehen, ob die Zahlungen, wie von der Vorinstanz angenommen, Retrozessionen
gewesen seien. Es sei angesichts der Aktenlage und der Verweigerung des
Entlastungsbeweises zugunsten des Berufungsklägers anzunehmen, dass die
fraglichen Zahlungen Entgelt für Beratungsleistungen dargestellt hätten und
damit gesetzeskonform gewesen seien. Im Falle der Annahme von Retrozessionen
fehle es am Vermögensschaden: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne der
Auftraggeber auf die Ablieferung von Vermögenswerten an ihn durch den
Beauftragten rechtsgültig verzichten, insoweit er über die zu erwartenden
Retrozessionen hinreichend informiert sei. Die L____ AG als Auftraggeberin der
Druckaufträge sei, wie insbesondere aus den Jahresrechnungen hervorgehe,
jederzeit hinreichend darüber informiert gewesen, dass der Berufungskläger
Rückvergütungen erhalten habe. Die besagten Zahlungen seien weder vom Verwaltungsrat
noch von der Generalversammlung noch von der Revisionsstelle je moniert und
folglich als korrekt akzeptiert worden. Auch habe A____ nicht mit Vorsatz
gehandelt, sondern die Zahlungen als Entschädigung für seine
Beratungsleistungen entgegengenommen. A____ habe der L____ AG keinen Vermögensschaden
verursacht, weshalb ein wesentliches objektives Tatbestandsmerkmal der
ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB nicht erfüllt sei. Falls der L____ AG ein Vermögensschaden entstanden
sein sollte, so handle es sich zudem um eine straflose Selbstschädigung, da der
Berufungskläger Alleinaktionär gewesen sei (Berufungsbegründung O____ Ziff.
12.1-12.4, S 32-34).
Soweit sich die
Einwände A____s mit jenen seines damaligen Verteidigers decken, wird hier auf
die erneute Wiedergabe verzichtet. Darüber hinaus macht er in seiner
Berufungsbegründung vom 21. Dezember 2015 geltend, die Strafuntersuchung habe
nicht nachweisen können, dass es bei den Zahlungen einzig um den Druckauftrag
für das „K____“ gegangen sei. Auch das Gericht habe erkannt, dass er neben
seiner Teiltätigkeit für die L____ AG
weiteren Geschäften habe nachgehen können. Insidergeschäfte müssten von einem
neben- oder übergeordneten Organ abgesegnet werden, was in casu durch D____
geschehen sei. Es sei weder beschrieben noch belegt, dass er günstigere
Druckkonditionen hätte aushandeln können. Die Provisionen an den Druckmittler
würden von der Druckerei getragen und beim Fehlen eines Druckvermittlers nie an
das den Auftrag erteilende Unternehmen weitergegeben. Es sei der L____ AG somit kein Schaden entstanden. A____
rügt zudem sinngemäss die Verletzung des Akkusationsprinzips, da ihm die
Anklage vorwerfe, er hätte für die L____ AG
ein günstigeres Druckhonorar aushandeln können, die Vorinstanz ihm jedoch
vorhalte, er wäre dazu verpflichtet gewesen, der L____ AG als deren Angestellter
herauszugeben, was er von dritter Seite erhalten habe (Berufungsbegründung A____
Ziff. II.5, S. 100-105). Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer
Berufungsantwort vom 8. Februar 2016 auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz.
6.4 Dass
sich die Höhe einer Retrozession anteilsmässig aus dem vermittelten Geschäft
ergibt, mag üblich sein, ist jedoch nicht notwendigerweise der Fall. Wie die an
A____ ausgerichteten Provisionszahlungen berechnet worden sind, ist nicht
bekannt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung spricht deren fixe Höhe jedoch
nicht gegen die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach es sich dabei um Retrozessionen
und nicht um Beratungshonorar handelte. Wenn es sich um die Provision für den
jeweils gleichlautenden Auftrag, nämlich den Druck einer Ausgabe des Magazins „K____“
gehandelt hat, so ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass jeweils eine
Provision in unveränderter Höhe ausgerichtet wurde. Dass dem so war, ergibt
sich aus einem Mail von A____ an […] vom 15. März 2005, mit welchem dieser
aufgefordert wird, anhand der bestehenden Druckverträge eine konkurrenzfähige
Offerte zu unterbreiten. Aus der angehängten Aufstellung ergibt sich, dass
unabhängig von der gedruckten Heftdicke und den davon abhängigen Druckkosten
„5000.‒ Provision“ abzuziehen waren (SB 23, Retro, Nr. 158). Dass ein
klarer Konnex zwischen dem Druck des Heftes und der ‒ nach Bezahlung der
Druckkosten ‒ an A____ auszurichtenden Provision bestand, wurde von der
Vorinstanz unter Bezugnahme auf die relevanten Beweisstücke überzeugend
dargelegt. Insbesondere der Mailwechsel mit […] („Kannst Du bitte die
Provisionszahlungen kontrollieren?“, „Ich habe bisher 11 Zahlungen erhalten.
Seit wir wieder mit euch drucken waren es aber 16 Zeitschriften. Das heisst es
fehlen nach meiner Rechnung 5 Zahlungen à 5000.-„) belegt ohne jeden Zweifel,
dass es sich um Provisionen handelte, welche direkt und ausschliesslich mit dem
Druck des „K____“ zusammenhingen. Ebenso deutlich sind die von der N____/[…] AG an A____ versandten Gutschriftsanzeigen.
Stellvertretend sei auf jene vom 5. Februar 2004 verwiesen, welche unter dem
Titel „Zeitschrift K____ Nr. 2/04“ eine Provision gemäss Vereinbarung von CHF
5‘000.‒ aufführt, welche auf das [...] Konto von Herrn A____ auszurichten
ist (SB 23, Retro, Nr. 20). Es kann im Weiteren auf die zutreffenden
erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der Ansicht A____s, wonach es am
Schaden für die L____ AG fehlt, da die
an den Druckmittler auszurichtende Provision beim Fehlen eines solchen nie an die
auftraggebende Firma weitergegeben werde, kann nicht gefolgt werden. Es ist für
eine Druckerei einzig von Belang, zu welchen Konditionen sie einen Druckauftrag
offerieren kann, ohne die von ihr definierte Gewinnmarge zu unterschreiten.
Wenn das Geschäft trotz des nachträglichen Rückflusses von CHF 5‘000.‒ an
A____ als vorteilhaft bewertet wurde, so spielte es für die Druckerei keine
Rolle, ob A____ diesen Betrag als Geschäftsführer der L____ AG zu deren Gunsten verbuchte oder
ihn für sich persönlich bezog. In jedem Fall war es A____, welcher der
Druckerei das Geschäft ermöglichte. Dass er sich im Laufe der Zeit ein grosses
Know-how bezüglich der Konditionen für Drucksachen erworben hatte, wie er
selber darlegt, ermöglichte es ihm, derartige Provisionen auszuhandeln. Es ist
der Ansicht der Vorinstanz zu folgen, dass er Druckkosten hätte erwirken
können, welche im Umfang der von ihm bezogenen Provisionen tiefer ausgefallen wären
und dass er als Geschäftsführer der L____ AG auch dazu verpflichtet gewesen wäre.
Es trifft zu, dass er die L____ AG durch
sein Vorgehen im Umfang der persönlich bezogenen Provisionen geschädigt hat.
Die Zahlungen der Druckerei liefen direkt auf ein auf A____ lautendes
Privatkonto bei der [...], weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb er nicht in
der Lage sein soll, die inkriminierten Bezüge zu überprüfen (SB 3, CS, 2.75, 2.77, 2.80, 2.82, 2.86, 2.88, 2.89,
2.91, 2.99, 2.101, 2.107, 2.112, 2.115, 2.120, 2.122, 2.125, 2.129, 2.133,
2.137, 2.138, 2.139, 2.141, 2.146, 2.149, 2.154, 2.160, 2.162, 2.171). Aufgrund
des klaren Beweisergebnisses, welches auch durch allfällige abweichende
Zeugenaussagen nicht zu erschüttern wäre, durfte die Vorinstanz in
antizipierter Beweiswürdigung auf die Ladung der beantragten Zeugen verzichten.
Auch das Berufungsgericht verzichtet auf die Anhörung der beantragten Zeugen,
deren Aussagen nichts an diesem Beweisergebnis ändern könnten.
Die von A____
monierte Verletzung des Akkusationsprinzips liegt nicht vor. Es ist nicht
zutreffend, dass die Vorinstanz anstelle des in der Anklageschrift
geschilderten Handelns ein Unterlassen angenommen hat. Sie hat in ihren
Erwägungen vielmehr bestätigt, dass A____ Retrozessionen an sich hat auszahlen
lassen und die L____ AG im Ausmass der
Bezüge A____ zuviel für den Druck bezahlt hat, da die Druckerei der L____ AG in diesem Ausmass auch einen
Rabatt hätte gewähren können. Im Weiteren hat sie festgehalten, dass die
Einbehaltung solcher Retrozessionen aus einem Geschäft der Arbeitgeberin eine
ungetreue Geschäftsbesorgung darstelle. A____ konnte sich gegen den Vorwurf
verteidigen, Vermittlungsprovisionen bezogen zu haben, anstatt für seine
Arbeitgeberin Druckkosten auszuhandeln, welche um die an ihn persönlich
ausgerichteten Zahlungen tiefer ausgefallen wären. Ob das günstigere Druckhonorar
durch das Aushandeln eines Rabattes in entsprechender Höhe oder durch das
Verbuchen der erhaltenen Retrozessionen zu Gunsten des Vermögens der L____ AG zustande gekommen wäre, ist nicht
entscheidend. Ohnehin hatte die Betonung des Handlung- oder Unterlassungselements,
welche in der vorliegenden Konstellation beide vorhanden sind, offensichtlich
keinerlei Einfluss auf die Verteidigungsstrategie des Berufungsklägers, da sich
dieser ja auf den Standpunkt stellt, ihm zustehende Beratungshonorare ohne
Konnex zu den Aufträgen der L____ AG
bezogen zu haben.
A____ war nicht
Alleinaktionär der L____ AG (siehe dazu
III.1). Als Geschäftsführer hatte er gegenüber der L____ AG eine Treue- und Fürsorgepflicht
und war nach Art. 717 Abs. 1 OR dazu verpflichtet, ihre Interessen und damit
auch das Vermögen zu wahren. Dass er sich in einem Interessenskonflikt befand,
wenn er als Geschäftsführer Druckaufträge vergab und gleichzeitig auf
Provisionsbasis als externer Druckmittler auftrat, ist und war bereits damals
evident. Soweit A____ einwendet, die L____
AG sei jederzeit über die Zahlungen an ihn informiert gewesen, es hätten
aber weder der Verwaltungsrat noch die Generalversammlung oder die
Revisionsstelle diese Zahlungen moniert und sie demnach als korrekt akzeptiert,
ist zunächst festzuhalten, dass diese Zahlungen aus den Jahresrechnungen gar nicht
ersichtlich sind. Die genannten Kontrollinstanzen hätten die Retrozessionen
demnach aufgrund dieser Unterlagen gar nicht zur Kenntnis nehmen und demnach
auch nicht rügen oder konkludent bewilligen können. Die Rückvergütung an A____
floss jeweils nachträglich direkt an ihn und konnte in den Abrechnungen der L____ AG ‒ im Gegensatz etwa zu den
Franchisinggebühren ‒ gar nicht erscheinen. Aufgrund des von A____
gewählten Vorgehens waren auch in den detaillierten Positionen der Erfolgsrechnung
nur die Brutto-Druckkosten zu finden (SB 30, ST [...], Nr. 304-311). Der
Vorwurf an D____, er habe Kenntnis von diesen Retrozessionen haben müssen,
basiert denn auch nicht auf dessen Kenntnisnahme der Jahresrechnungen der L____ AG selbst, sondern der von seiner
Firma E____ AG durchgeführten Bewertung der L____
AG im April 2005 oder den Vorarbeiten zur Erstellung der Jahresrechnung
2004, anlässlich derer er Kenntnis von den Kickbacks erhalten habe, welche sich
A____ bereits seit 2003 habe ausrichten lassen. Dass er als Verwaltungsrat von
den an A____ ausgerichteten Provisionen wusste, wurde von D____ zeitweise bestritten.
Auch die Behauptung, dass D____ davon wusste, nichts dagegen unternahm und die
Zahlungen somit konkludent bewilligte, kann A____ indes nicht entlasten. Da er
aufgrund der beschriebenen Umstände wissen musste, dass sein Verhalten den Firmeninteressen
zuwiderlief, handelte er in jedem Fall treuwidrig.
6.5 Nach
dem Gesagten liegt im Falle des Berufungsklägers A____ mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung
mit Bereicherungsabsicht vor. Der Deliktsbetrag aus diesem Anklagepunkt beläuft
sich auf CHF 179‘368.50.
6.6 Bezüglich
des Berufungsklägers D____ lautet der Vorwurf der Staatsanwaltschaft unter Anklagepunkt
3.1.1 dahingehend, dass ihm spätestens seit den Vorarbeiten zur Erstellung der
Jahresrechnung 2004 bzw. der Bewertung der L____
AG im April 2005 habe bekannt sein müssen, dass A____ sich bereits seit
2003 Kickbacks von den Druckereien habe ausrichten lassen und diese für sich
selbst einbehalten habe. Durch das Untätigbleiben D____s als
Verwaltungsratsmitglied sei der L____ AG
ein entsprechender Schaden entstanden. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der
Berufungskläger D____ während des interessierenden Zeitraums Verwaltungsrat der
L____ AG gewesen sei, sei unbestritten.
Dem Einwand, dass er von den Retrozessionen nichts gewusst habe, könne nicht
gefolgt werden. Das erwähnte Mail von R____ mit der Empfehlung an A____,
bezüglich der Rückzahlungen der Druckerei über die Bücher zu gehen, sei in
Kopie auch an den Berufungskläger D____ gegangen. Der Status „ok“ belege, dass
dieser es auch geöffnet und gelesen habe (Akten S. 2723). Als erfahrener
Treuhänder und Jurist habe er sofort erfassen müssen, dass die Rückzahlungen
der Druckereien unrechtmässig gewesen seien. Seit dem erwähnten Mail vom 28.
April 2005 habe er somit gewusst, dass A____ seit längerem Provisionen für
erteilte Druckaufträge erhalten habe. Die von R____ beanstandeten Positionen
seien in der Folge bei der Unternehmensbewertung bereinigt worden (SB 26,
Arbeitspapiere Bewertung 2004, Nr. 1-175), womit D____ mit Sicherheit auch
gewusst habe, dass CHF 60‘000.‒ zu Unrecht und auf Kosten der L____ AG an A____ ausbezahlt worden seien.
Verwaltungsrat D____ habe für den Erhalt des Vermögens der AG besorgt sein
müssen. Er habe um die Retrozessionen gewusst, welche sich Geschäftsführer A____
zum Schaden der AG habe auszahlen lassen, jedoch nichts gegen dieses
deliktische Verhalten unternommen, sondern mehrfach die Jahresrechnungen,
welche die Provisionszahlungen fälschlicherweise nicht enthalten hätten, der
Generalversammlung der L____ AG als
korrekt zur Genehmigung vorgelegt. Er habe hierdurch den Tatbestand der
mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht erfüllt.
6.7 D____
bringt mit Berufungsbegründung vom 18. Dezember 2015 vor, er habe keine
Kenntnis von den inkriminierten Retrozessionen gehabt. (Berufungsbegründung D____
S. 227 ff.). Das erste Mail von A____ an D____ im Zusammenhang mit der
Unternehmensbewertung datiere vom 11. April 2005 und enthalte keinen Hinweis
auf Retrozessionen, was belege, dass A____ D____ nicht transparent informiert
habe. Man werfe ihm vor, aus dem dritten Mail in dieser Sache hätte er aus der
Fussnote die Retrozessionen erkennen sollen. Nach dem ersten Mail sei der
Vollzug jedoch bei den Mitarbeitern der E____ AG gelegen. Das besagte Mail von R____
mit Kopie an D____ sei entweder nicht versandt worden, oder er sei bereits in
den Ferien gewesen und habe es nicht (mehr) gelesen. Versand und Empfang der
E-Mails seien nicht ermittelt worden. Während der Ferien sei es üblich, dass
die Mails von D____ durch einen Vertreter gepflegt würden und nur die
wesentlichen übrigbleiben würden. Unmittelbar vor den Ferien D____s im Mai 2005
habe ihm Mitarbeiter R____ eine Vielzahl von Mails mit umfangreichen Beilagen
zugestellt. Was der Berufungskläger davon zur Kenntnis genommen habe oder hätte
nehmen können, sei nicht analysiert worden (a.a.O. S. 232). Der Staatsanwalt
verweist in seiner Berufungsantwort auf die Ausführungen der Vorinstanz.
6.8 Bei
D____ ist die entscheidende Frage, ob ihm rechtsgenüglich nachzuweisen ist, ob
er um die von A____ bezogenen Retrozessionen wusste und somit überhaupt die
Möglichkeit hatte, sich als Verwaltungsrat der L____ AG dagegen auszusprechen. Wie oben
erläutert, konnten die inkriminierten Bezüge aufgrund des gewählten Vorgehens A____s
nicht in den Jahresrechnungen erscheinen. Der Staatsanwalt ist der Ansicht, D____
habe spätestens seit der Bewertung der L____
AG im April 2005 davon gewusst. Am 14. April 2005 habe ihm A____ den
Bewertungsentwurf mit den um die „Rückvergütung Druckerei an Inhaber“
bereinigten Erfolgsrechnungen 2003 und 2004 per Mail übermittelt. Diesen
Entwurf müsse D____ zur Bearbeitung an seinen Untergebenen R____ weitergeleitet
haben, denn dieser habe am 28. April 2005 eine ausführliche Antwort mit
korrigiertem Anhang an A____ geschickt. Darin habe er vermerkt, die Zahlungen
der Druckerei seien problematisch. Das gleiche Mail habe er tags zuvor
ausschliesslich an D____ verschickt, was nur bedeuten könne, dass er die
Genehmigung seinen Chefs habe einholen müssen. Die Problematik um die Kickbacks
habe R____ zweifellos mit D____ diskutiert, womit letzterer um die
inkriminierten Zahlungen gewusst habe (Plädoyer Staatsanwalt, Akten S.
4406-4407).
D____ äusserte
hierzu in der erstinstanzlichen Verhandlung, er habe sich nicht mit dem Mail
befasst, da es nicht an ihn gerichtet gewesen sei. Es habe sich um eine von R____
durchgeführte Unternehmensbewertung gehandelt. Bis zum Vorliegen des
Endresultats oder bis der Kunde das Gespräch mit ihm wünsche, beschäftige er
sich nicht damit (Prot. HV Strafgericht: Akten S. 4314). Es gilt zu unterscheiden,
von welchen Dokumenten D____ in seiner Funktion als Verwaltungsrat Kenntnis
haben musste und welche ihm darüber hinaus innerhalb der E____ AG zur Verfügung
standen. Als Verwaltungsrat der L____ AG
hatte D____ die Bilanz und die Erfolgsrechnung zu prüfen, aus welcher aufgrund
des von A____ gewählten Vorgehens (Keine Überweisung seiner Provision vom Konto
der L____ AG, sondern Bezahlung der
Brutto-Druckkosten an die Druckerei und nachträgliche Überweisung der Provision
ausserhalb der Konten und Bücher der AG auf sein privates Konto) die Retrozessionen
nicht hervorgingen. Da D____s Firma E____ A____ umfassend beriet und dies auch
bei der Unternehmensbewertung, hätte er die Möglichkeit gehabt, von den
Zahlungen Kenntnis zu nehmen. Dass diese überhaupt zur Kenntnis der E____ AG gelangten,
hatte mit dem Interessen A____s zu tun, die L____
AG für einen allfälligen Verkauf möglichst hoch bewerten zu können, weshalb
er dieses „Sparpotential“ aufzeigte. Dass D____ diese Bewertung und die
detaillierten Positionen nicht selbst bearbeitete, sondern sie an R____
weitergab, erscheint plausibel. Auch ist denkbar, dass er zwar jeweils in Kopie
mit den Entwürfen und Verbesserungsvorschlägen bedient wurde, diese aber nicht
im Detail studierte. Anders verhält es sich jedoch mit dem Mail von R____ vom
28. April 2005, wo der Einwand, er habe „nicht jede Fussnote “ zur Kenntnis
nehmen müssen, nicht greift, da sich die zentrale Aussage hier nicht in einem
beigefügten Dokument verbarg, das es erst zu lesen oder auch nur zu öffnen
galt, sondern im Mailtext selber. Wie die Vorinstanz mit Recht festhält, war
der Text kurz und übersichtlich, und es war für den erfahrenen Treuhänder D____
sofort zu verstehen, dass Zahlungen an A____ flossen, welche sein eigener
Mitarbeiter als problematisch einstufte, was er als Verwaltungsrat der L____ AG nicht einfach ignorieren durfte.
In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte D____, wenn ein Mail nicht
direkt an ihn adressiert sei, schaue er kurz rein (Prot. HV Strafgericht
S. 4314). Dies reichte im vorliegenden Fall aus, um die Problematik um die
Zahlungen an A____ soweit zu erfassen, dass ihm als Verwaltungsrat klar war,
dass er den zur Kenntnis gebrachten Zahlungen auf den Grund gehen musste. Dass D____
das Mail womöglich aufgrund seiner bevorstehenden Ferien nicht mehr habe zur
Kenntnis nehmen können, brachte er erstmals in der Berufungsbegründung vor,
weshalb dies als Schutzbehauptung zu werten ist. Es ist aufgrund dieser
Sachbeweise erstellt, dass D____ spätestens ab dem 28. April 2005 von den Zahlungen
der Druckereien an A____ wusste. Kurz vor der Hauptverhandlung hat der Berufungskläger
D____ seine Position indes geändert, und sein Wissen um die von A____ bezogenen
Provisionen zugestanden. Während er zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung noch
nichts von den inkriminierten Retrozessionen gewusst haben will, hielt er in
seiner Eingabe vom 6. Oktober 2017 auf Seite 3 fest, er streite nicht ab, dass
er vom Kommissionsbezug des Berufungsklägers A____ Kenntnis gehabt habe („Ich
habe gewusst dass Herr A____ Provisionen erhielt. Das streite ich nicht ab“
[a.a.O. S. 3]), könne darin aber nichts Kriminelles erkennen. Er schliesst sich
in dieser Eingabe dem Argument A____s an, dass keine schädigende Retrozession
vorliege, wenn sich an den in Rechnung gestellten Druckkosten dadurch nichts
geändert habe. Es kann bezüglich dieses Einwands auf die Erwägungen betreffend A____
verwiesen werden. Da D____ als Verwaltungsrat trotz dem Wissen um die von A____
bezogenen Retrozessionen nicht dagegen einschritt, sondern dieses Vorgehen
tolerierte und der Generalversammlung die Jahresrechnungen als korrekt zur
Genehmigung vorlegte, erweist sich der vorinstanzliche Schuldspruch als
korrekt.
6.9 Auch
im Falle des Berufungsklägers D____ liegt demnach in diesem Anklagepunkt mehrfache
ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht vor.
Verkauf „K____“ (AS 2.1.4., 3.1.2.)
7.1 Die
Anklage wirft den Berufungsklägern A____ und D____ vor, sie hätten die B____ AG
gegründet und das Magazin „K____“ an diese verkauft, in der Absicht, sich auf
diese Weise de facto des lästigen Minderheitsaktionärs G____ zu entledigen.
Indem der Berufungskläger D____ entsprechend dem gemeinsam mit dem
Berufungskläger A____ gefassten Tatplan als Organ der eigens zu diesem Zweck
von ihm gegründeten B____ AG handelnd, den Unternehmensteil „K____“ im Wert von
CHF 3'016'276.19 zum Preis von CHF 34'016.11 von der L____ AG übernommen habe, habe er die L____ AG in Verletzung seiner ihm als
alleinigem Verwaltungsratsmitglied ihr gegenüber obliegenden Vermögensfürsorge-
und Treuepflicht im Umfang von CHF 2'982'260.08 am Vermögen geschädigt, wobei
er beabsichtigt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe, die B____ AG
bzw. faktisch deren alleinig wirtschaftlich Berechtigten A____ durch dieses
Geschäft in entsprechender Höhe unrechtmässig zu bereichern.
7.2 Das
Strafgericht ist im Einklang mit der Anklageschrift zum Schluss gekommen, dass
der Berufungskläger A____ den Geschäftsteil „K____" an die in seinem
Auftrag gegründete und von ihm gehaltene B____ AG verkauft habe, um es damit
dem Einfluss des Minderheitsaktionärs G____ zu entziehen. Der von der B____ AG
bezahlte Kaufpreis betrage zwar, wie von den Berufungsklägern geltend gemacht,
CHF 74'016.11 und nicht wie in der Anklageschrift angegeben CHF 34'016.11,
es sei aber nicht richtig, dass das Geschäft ohne die Rechte am „K____" an
die B____ AG verkauft worden sei. Diese seien wirtschaftlich der L____ AG zugehörig gewesen und hätten
daher bei der Kaufpreisbestimmung berücksichtigt werden müssen. Auf den von der
Staatsanwaltschaft errechneten angemessenen Preis in der Höhe von ca.
CHF 3 Mio. könne zwar nicht mehr abgestellt werden: Die Revisorin habe die
Bewertung um die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft unrechtmässigen Bezüge
berichtigt, weshalb aufgrund der ergangenen Freisprüche nicht mehr auf diese
Berechnung abgestellt werden könne. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung
sei jedoch von Anfang an gewollt gewesen, dass die gesamte Produktion des „K____"
‒ mitsamt den Mitarbeitern und damit auch mit A____ ‒ in die B____
AG hinüberwechseln würde. Es könne nicht von einem reinen „Asset Deal"
ausgegangen werden, bei dem der Ertrag des zu verkaufenden Geschäfts keine
Rolle spielt. Der Einwand des Berufungsklägers D____, die Praktikermethode sei
im vorliegenden Fall unbrauchbar, sei daher nicht plausibel. Im Gegenteil sei
gerade bei einem Geschäft, das Umsatz und Gewinn generiert habe und in Zukunft
auch generieren sollte, der Ertragskraft bei der Festsetzung des Werts eine
ganz besondere Bedeutung beizumessen. Würde man dies nicht tun und den Preis
lediglich aufgrund der transferierten „Assets" bestimmen, wie dies der
Berufungskläger D____ machen möchte bzw. gemacht habe, dann würde man den
Geschäftsteil bewerten, wie wenn man ihn liquidieren würde, was dieser
Transaktion mit Sicherheit nicht gerecht werde. Ausgangslage sei ein
Substanzwert von CHF 12'000.‒ und damit ein Wert weit unter den CHF
34'000.‒, welche die Berufungskläger D____ und A____ für diesen „Asset
Deal" als gerechtfertigt ansehen würden. Sodann sei die Ertragskraft zu
berücksichtigen, wobei sich diese aus den durchschnittlichen Erträgen des „K____"
vorangegangener Jahre ergebe. Vorsichtig gerechnet komme man so auf einen
Ertrag von CHF 50'000.‒ bis CHF 75'000.‒. Kapitalisiert mit einem
‒ minimalen ‒ Zinsfuss von 9 Prozent ergebe sich hieraus ein
Ertragswert zwischen CHF 555'555.55 und CHF 833'333.30. Würden diese Werte,
sprich Substanz- und Ertragswerte, so gewichtet, wie dies der Berufungskläger D____
in der HV verlangt habe, d.h. 1 zu 2, dann komme man auf einen Wert zwischen
CHF 370'000.‒ und CHF 560'000.‒. Im Zweifel sei zugunsten der
Beschuldigten von CHF 370'000.‒ auszugehen, die das hier zur Diskussion
stehende Geschäft mit der Zeitschrift „K____" mit Sicherheit wert gewesen
sei. Dies sei ein Preis, bei dem davon auszugehen sei, dass er von einem
Dritten bezahlt worden wäre. Den Berufungsklägern A____ und D____ werde damit
ein Fehlbetrag von rund CHF 300'000.‒ zum Vorwurf gemacht. Für diese
Berechnung müsse kein Gutachten eingeholt werden. Der Berufungskläger A____ sei
Geschäftsführer und der Berufungskläger D____ der Verwaltungsrat der L____ AG gewesen. In diesen Funktionen
hätten sie nach Art. 717 OR die Interessen und auch das Vermögen der L____ AG zu wahren gehabt. Indem sie das
Geschäft mit der Zeitschrift „K____" mehrere hunderttausend Schweizerfranken
unter Preis an eine andere Firma verkauft hätten, die dem Berufungskläger A____
gehört habe, hätten sie sie diesen Pflichten der L____ AG gegenüber zuwidergehandelt. Da es
damit zu einer finanziellen Bevorteilung der B____ AG bzw. indirekt dem
Berufungskläger A____ gekommen sei, liege auch Bereicherung vor. A____ und D____
seien daher unter diesem Anklagepunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach
Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen.
7.3 Die
Berufungskläger machen geltend, die Rechte am „K____“ hätten nicht der L____ AG gehört. Der Verkauf habe deshalb
nur die übertragenen Assets, nicht jedoch die Rechte am „K____“ betroffen. Die L____ AG habe zudem in den letzten Jahren
Verluste erlitten. Dennoch sei zu den auf CHF 34‘000.‒ bewerteten
Gegenständen noch ein Goodwill von CHF 40'000.‒ bezahlt worden. Durch
diese Transaktion seien weder die L____ AG noch G____ geschädigt worden.
7.4 Belegt
und unbestritten ist, dass der Geschäftsteil „K____“ per 1. Januar 2009 von der
L____ AG an die treuhänderisch vom
Berufungskläger D____ für den Berufungskläger A____ gegründete B____ AG
überging (Gründungsurkunde: Akten S. 2377 ff.; gegründet mit Mitteln der L____ AG, Beleg: Akten S. 2386; vgl. zur
Gründung Aussage Berufungskläger A____: Akten, S. 2403; „D____ hat die Firma für mich gegründet“;
vgl. dazu die Ausführungen im angefochtenen Urteil, S. 97 f. mit entsprechenden
Belegstellen). Das Strafgericht ist zum Schluss gekommen, dass die B____ AG für
die Übernahme von Mobilien und Aktiven und Passiven von der L____ AG den vertraglich vereinbarten
Kaufpreis von CHF 34‘000.‒ zuzüglich eines dynamischen Preisanteils
von CHF 40‘000.‒ bezahlt hat (vgl. angefochtenes Urteil, S. 101 mit
Verweis auf Ordner 36, Rev. - R. A____,
Nr. 386). Aufgrund der Angaben im Kaufvertrag und den Angaben in den
Buchhaltungsunterlagen erscheint dies fraglich; es ist zwar richtig, dass unter
dem Titel „Kontokorrent B____ AG“, ein Guthaben „Goodwill“ in der Höhe von CHF
40‘000.‒ gutgeschrieben wurde (SB 36, Rev. - R. A____, Nr. 377). Es ist allerdings zu
beachten, dass unter diesem Konto noch diverse Zahlungen in der Höhe von
deutlich über CHF 40‘000.‒ aufgeführt sind, welche von der L____ AG zu Gunsten der B____ AG getätigt
wurden (so z.B. Zahlung verschiedener Rechnungen der E____ AG über mehrere
tausend Schweizerfranken sowie eine Zahlung Konkursamt BS, Rest Kostenvorschuss
U____). Es ist daher eher davon auszugehen, dass diese Buchung der
CHF 40‘000.‒ dem (teilweisen) Ausgleich dieser Zahlungen diente als
einer nachträglichen Kaufpreiszahlung, zumal für eine solche nachträgliche
Goodwillzahlung keinerlei vertragliche Grundlage besteht. Da die Transaktion
der verbuchten CHF 40‘000.‒ aber nicht klar zugeordnet werden kann, ist
dem Strafgericht folgend in dubio dennoch davon auszugehen, dass der L____ AG für den Verkauf des operativen
Geschäftsbereiches tatsächlich CHF 74'016.11 bezahlt wurden.
Zu prüfen ist
nachfolgend, ob damit ein rechtlich vertretbarer Kaufpreis bezahlt worden ist.
Inhalt und wirtschaftlicher Zweck des Kaufvertrages war es, das gesamte
operative Geschäft auf die „Betriebsgesellschaft“ B____ AG (welche sich im alleinigen
Eigentum des Berufungsklägers A____ befand) zu übertragen, und die L____ AG als alleinige Immobilien AG zu
erhalten (vgl. die Aussage des Berufungsklägers A____: Akten S. 2402, vgl. auch
das Strategiepapier: SB 36, Rev. – R. A____,
Nr. 341). Dass ein ganzer Geschäftsbereich verkauft werden sollte, geht denn
auch aus dem Protokoll der Generalversammlung vom 30. Juni 2009 hervor (SB 20,
AZ, Nr. 20.1 - 20.4). Die Motivationslage für dieses Auslagerungsgeschäft wurde
von der Vorinstanz zutreffend geschildert. Das Berufungsgericht kann sich
diesen Ausführungen (angefochtener Entscheid, S. 102) vollumfänglich
anschliessen.
Für die
Bestimmung der angemessenen Bewertung des veräusserten Geschäftsbereiches hat
das Strafgericht, der Staatsanwaltschaft folgend, zu Recht den Ertragswert
dieses Geschäftsbereiches mitberücksichtigt (vgl. Markus M. Vischer, „Volenti non fit iniuria“ bei der
aktienrechtlichen Organverantwortlichkeit gemäss Art. 754 OR; AJP 2016, S.
1485-1495; 1490). Das Geschäft, welches dem veräusserten Unternehmensteil zu
Grunde lag, wurde in keiner Weise liquidiert. Das gesamte Geschäft (mit Ausnahme
des Liegenschaftsteils) wurde vielmehr zur Fortführung auf die vom
Berufungskläger gehaltene Gesellschaft übertragen. Daher war es erforderlich,
bei der Bemessung des Kaufpreises den Ertragswert dieses Geschäftsbereiches zu
berücksichtigen. Dabei spielt es entgegen den Ausführungen der Berufungskläger A____
und D____ keine Rolle, ob dieser Geschäftsbereich im Rahmen eines Asset Deals
resp. einer Vermögensübertragung oder im Rahmen eines Share Deals mitsamt der
Trägerschaft des Vermögens gemeinsam verkauft wird. In jedem Fall stehen die
mit dem Geschäft verbundenen Ertragsmöglichkeiten vor dem Verkauf den
veräussernden Personen und nachher der Käuferschaft zu.
Es ist richtig,
dass sich der „korrekte Preis“ bei kleineren Unternehmen, welche eng mit den
verantwortlichen Personen verbunden sind, nur annähernd ermitteln lässt. Aus
den nachfolgenden Ausführungen ergibt sich aber klar, dass der von den Berufungsklägern
festgelegte Kaufpreis deutlich unter einem noch als angemessen zu bezeichnenden
Wert lag.
Wesentlich für
die richtige Bewertung des veräusserten Geschäftes ist die Frage, ob zu dem
veräusserten Geschäftsbereich „K____“ auch die für die Herausgabe
erforderlichen Immaterialgüterrechte gehörten und ob diese im Rahmen des
Verkaufsgeschäfts auf die B____ AG übertragen worden sind oder nicht. Bei
dieser Frage zeigt sich denn auch der wesentliche Unterschied bei der
Bewertung, wie sie durch das Strafgericht einerseits und durch die
Berufungskläger A____ und D____ andererseits vorgenommen worden ist. Die
Berufungskläger stellen sich ‒ wie bereits ausgeführt ‒ auf den
Standpunkt, dass diese Rechte beim Berufungskläger A____ persönlich lagen und
daher nicht von der L____ AG hätten
übertragen werden können und auch nicht übertragen wurden. Dem ist die
Vorinstanz allerdings zu Recht nicht gefolgt.
Aus den obigen
Ausführungen geht hervor, dass die Rechte am „K____“
1998 aus der Konkursmasse der Y____ AG für
die L____ AG erworben wurden und
dementsprechend dieser zuzurechnen sind. Weiter ist erstellt, dass die L____ AG ohne Berechtigung resp.
Verpflichtung während Jahren Franchising-Zahlungen an den Berufungskläger
geleistet hat. Bei diesen Franchising-Zahlungen handelte es sich in
Wirklichkeit um versteckte Gewinnausschüttungen an den Berufungskläger A____
(vgl. dazu oben Ziff. II 2). Die Staatsanwaltschaft und ihr folgend das
Strafgericht haben daher bei der Beurteilung des Wertes des „K____“-Geschäfts zu Recht die dem
Berufungskläger unberechtigterweise ausbezahlten resp. gutgeschriebenen
Franchising-Zahlungen bei der L____ AG
aufgerechnet. Zudem ist zu beachten, dass nicht nur die 1998 aus der
Konkursmasse der Y____ AG erworbenen Rechte
am „K____“ für die L____ AG erworben wurden und damit dieser
gehören. Die L____ AG hat mit der
jahrelangen Herausgabe des „K____“
eigene Immaterialgüterrechte in Bezug auf das Magazin selbst, aber auch den
weiterentwickelten Kunden- und Inserentenstamm, Internetdomains etc. aufgebaut,
welche für die Herausgabe des Magazins essentiell waren. Da die ursprünglich
erworbenen aber auch selbst geschaffenen Rechte am „K____“ insgesamt bei der L____ AG lagen, müssen diese bei der
Bewertung des Geschäftsbetriebes „K____“
berücksichtigt werden.
Die
Berufungskläger gehen daher zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der
Übertragungen von Aktiven und gewissen Passiven von der U____ GmbH auf die L____ AG (vgl. Übernahmevertrag vom 9. April
2001, SB 26, Unterlagen aus HD D____, Unterlagen zur U____ GmbH, N. 1) um denselben Vorgang
gehandelt hat, wie bei der Übertragung des „K____“-Geschäfts
von der L____ AG auf die vom für den
Berufungskläger A____ gegründete B____ AG. Der entscheidende Unterschied liegt
darin, dass die Rechte am „K____“, wie
oben ausführlich dargestellt, von Anfang an, d.h. bereits 1998 für die L____ AG (und nicht für die U____ GmbH) erworben wurden und daher
dieser zuzurechnen sind. Diese Rechte konnten somit nicht im Jahr 2001 von der U____ GmbH auf die L____ AG übertragen werden. Es ist daher
weder angezeigt noch erforderlich, die vom Berufungskläger D____ angerufenen
Zeugen [...] und [...] resp. […] (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 76
f.) zu befragen, da diese zum relevanten Sachverhalt, nämlich dem Erwerb und
der Zuordnung der Rechte am „K____“ zur L____ AG und zur Bewertung des „K____“-Geschäfts unter Einschluss dieser
Rechte keine entscheidrelevanten Aussagen machen könnten. Da die Rechte am „K____“ seit 1998 bei der L____ AG lagen, konnte der „K____“-Geschäftsbereich im Jahr 2009 mit
diesen Rechten an die für den Berufungskläger A____ gegründete B____ AG
übertragen werden. Den nachfolgenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass dies
denn auch der Fall war und dass der angebrachte Kaufpreis für den übertragenen
Geschäftsbereich „K____“ daher unter
Mitberücksichtigung dieser Immaterialgüterrechte beurteilt werden muss.
Inhalt und
wirtschaftlicher Zweck des Kaufvertrages zwischen der L____ AG und der vom Berufungskläger D____
treuhänderisch für den Berufungskläger A____ gegründeten B____ AG war es, das
Verlagsgeschäft, d.h. vor allem die Herausgabe des „K____“ auf die
„Betriebsgesellschaft“ B____ AG (welche sich im alleinigen Eigentum des
Berufungsklägers A____ befand) zu übertragen und die L____ AG als alleinige Immobilien AG zu
erhalten (vgl. die Aussage des Berufungsklägers A____: Akten S. 2402). Erstellt
ist zudem, dass das „K____“ vor dem Verkaufsgeschäft von der L____ AG, der Verkäuferin, und nach dem
Verkaufsgeschäft von der B____ AG herausgegeben wurde. Aus dem Kaufvertrag und
dessen Vollzug geht hervor, dass die von den Berufungsklägern ebenfalls
erörterte Idee, wonach die Rechte am „K____“
noch bei der L____ AG verbleiben
sollten und erst nach Zahlung einer Abgeltung auf die neu gegründete
Gesellschaft übergehen sollten (so ausgeführt im genannten Strategiepapier; SB
Ordner 36, Rev. - R. A____, Nr. 341) zu
Gunsten einer vollständigen Übertragung des Geschäftsbereiches „K____“ auf die neu gegründete Gesellschaft
fallen gelassen wurde.
Aus dem Vertrag
und den Unterlagen dazu sowie den Aussagen des Berufungsklägers A____ selbst
geht klar hervor, dass alle erforderlichen Betriebsmittel inkl. der für die
Herausgabe erforderlichen Immaterialgüterrechte für die Herausgabe des „K____“
Teil der übergehenden Aktiven waren. Dementsprechenden wurde auch im
Strategiepapier der Berufungskläger als Transaktionsziel ausgeführt: Übernahme
aller Hilfsmittel und Mitarbeiter durch die NEWCO
am 1. Januar 2009 […]; Übernahme aller Aktiven und Passiven und Verträge die
zur Herstellung von K____ notwendig sind, ausser Haus, Büros, Darlehen […] (SB
Ordner 36, Rev. - R. A____, Nr.
341). Es fällt denn auch auf, dass im Kaufvertrag zwischen der L____ AG und der B____ AG nicht etwa
steht, dass die Rechte am „K____“ gar nicht der L____ AG zustehen und daher auch nicht
mitübertragen würden. Es wurde vielmehr festgehalten, dass das Produkt „K____“
seinerzeit aus einer Konkursmasse ersteigert worden sei. Die Eigentümerfrage
der Marke sei rechtlich nicht eindeutig geklärt (Akten S. 2807). Entgegen
den Ausführungen der Berufungskläger D____ und A____ geht somit auch aus dem
Verkaufsvertrag selbst hervor, dass die damals aus der Konkursmasse
ersteigerten Rechte (soweit sie denn rechtsbeständig sind) bei der L____ AG
lagen und Teil des Kaufvertrages waren, ansonsten eine Erwähnung des
Hintergrundes des Erwerbs dieser Rechte gar keinen Sinn ergeben würde.
Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass mit dem Kaufvertrag zwischen der L____ AG und der B____ AG der gesamte
Geschäftsbereich „K____“ inkl. der dazu
gehörigen Immaterialgüterrechte von der Verkäufergesellschaft auf die
Käufergesellschaft übertragen wurde. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob das
Strafgericht bei der Beurteilung der Bewertung dieses Verkaufsobjekts richtig
vorgegangen ist.
Das Strafgericht
hat bei der Bewertung des veräusserten Geschäftsbereiches, der
Staatsanwaltschaft folgend, die Praktikermethode zur Anwendung gebracht. Bei
der Gewichtung des Substanzwertes sowie des Ertragswertes ist das Strafgericht
dem von der E____ AG resp. vom Berufungskläger D____ vorgeschlagenen Verhältnis
von 1 zu 2 gefolgt. Die Berufungskläger A____ und D____ machen demgegenüber
geltend, dass diese Methode nur für die Bewertung einer Gesellschaft für einen
Verkauf ihrer Anteilsscheine (Share Deal) und nicht für den Verkauf eines Teils
einer Gesellschaft (Asset Deal) zur Anwendung gelangen soll. Dem kann
allerdings nicht gefolgt werden. Inhalt des Kaufvertrages waren die für die
Herausgabe des „K____“ erforderlichen Aktiven und Passiven. Es handelt sich um
die Übertragung eines gesamten Geschäftsbereiches auf die neu gegründete
Verlagsgesellschaft. Die L____ AG wurde
danach lediglich als Immobiliengesellschaft erhalten. Bei der Übertragung eines
Geschäftsbereiches ist aber für die Bestimmung seines Wertes nicht der Wert der
übergehenden Mobilien, sondern vor allem das Ertragspotential essentiell.
Mit dem „K____“
hat die L____ AG seit der Integration
dieses Geschäftsfeldes während Jahren einen Umsatz in Millionenhöhe
erwirtschaftet. Nach dem Verkauf dieses Geschäftsbereiches wurde dieser Ertrag
nunmehr von der B____ AG erwirtschaftet. Es ist daher richtig und zwingend,
dass neben dem Substanzwert auch der Ertragswert des veräusserten
Geschäftsbereiches in dessen Bewertung eingeflossen ist. In diesem Sinn hat das
Bundesgericht etwa in BGE 136 III 209, E. 6.2.3, auf Seite 216 ausgeführt: In
der Betriebswirtschaftslehre werden vermögenswert-, gewinn- und
marktorientierte Bewertungsmethoden unterschieden (vgl. Kim Ludvigsen, Wie bewertet man ein Unternehmen?, AJP 2004
S. 1285 ff.). Anerkannt ist der Grundsatz der Zukunftsbezogenheit aller
Bewertungsfaktoren. Die Vergangenheit liefert nur Erfahrungswerte. Wichtig,
aber auch schwierig ist die Einschätzung der Zukunft, d.h. die Schätzung, ob
die Zahlenreihe gleichbleibend, steigend oder sinkend ist (vgl. Carl Helbling, 25 Grundsätze für die
Unternehmensbewertung, in: Der Schweizer Treuhänder (ST) 76/2002, S. 736 Ziff.
6). Das Bundesgericht schreibt weiter, dass der (auch hier relevante)
Fortführungswert in der Regel unter Einschluss von Ertrags- und Substanzwert zu
bestimmen ist, wobei die Gewichtung von den konkreten Gegebenheiten abhängt.
Namentlich bei kleinen und mittleren Unternehmen kann gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung davon abgewichen und allein auf den Ertragswert abgestellt
werden, wenn der Ertragswert und der Substanzwert so stark auseinanderklaffen,
dass das Unternehmen offensichtlich ausserstande ist, aus den im Anlagevermögen
gebundenen Aktiven einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften, die Fortführung
des Unternehmens aber gleichwohl ausser Frage steht (Urteil 4C.363/2000 vom 3.
April 2001 E. 2c). Daraus wird ein Trend zum Vorrang des Ertragswertes
abgeleitet (vgl. Andreas Flückiger,
Richtlinien des Bundesgerichts für die Aktienbewertung, ST 77/2003 S. 263 ff.,
265 Ziff. 2.3). Dem ist auch im vorliegenden Fall zu folgen, zumal hier ein
kleineres Verlagsunternehmen mit geringfügigem Anlagevermögen (ausserhalb der
nicht bilanzierten immateriellen Werte) übertragen wurde und die früheren
Bilanzgewinne/Verluste sowie die Immobilien bei der L____ AG verbleiben sollten. Da die im
vorliegenden Verkaufsgeschäft übertragenen Substanzwerte (ohne Berücksichtigung
der ebenfalls übertragenen nicht bilanzierten immateriellen Werte) im Vergleich
zum Ertragswert als sehr gering anzusehen sind, muss die Mitberücksichtigung
des Substanzwertes hier sogar als fraglich bezeichnet werden. Dass diese
Betrachtungsweise auch von den Berufungsklägern getragen wurde, als es um den
damals avisierten Verkaufs des „K____“-Geschäfts
an einen Dritten (damals die Bb____) und nicht an eine selbst gehaltene
Gesellschaft ging, geht etwa aus den Unterlagen zu den damaligen
Verkaufsgesprächen klar hervor. Seitens der Bb____ wurde am 1. März 2002 für
die Übernahme des „K____“ ein Kaufpreis
vom 1 bis 1,5 fachen des jährlichen Umsatzes geboten (SB 26, Unterlagen aus HD D____,
Verkaufsversuch 2001/2, Nr. 11). Namens und im Auftrag des Berufungsklägers A____
wurde der Bb____ daraufhin mitgeteilt, dass dieser über einen Verkauf des
Produktes „K____“ verhandlungsbereit
sei, dass aber „aufgrund der vorliegenden Bewertungen und vor allem auch
aufgrund der starken Marktposition und des hohen Bekanntheitsgrades, die das
Produkt K____ in den letzten Jahren in der Region aufbauen konnte, die
Preisvorstellungen unsererseits im oberen Teil des von Ihnen genannten
Bereiches liegen (1,3 – 1,6-fache des jährlichen Umsatzes).“ (SB 26, Unterlagen
aus HD D____, Verkaufsversuch 2001/2, Nr. 11). Auch wenn der Verkauf damals
nicht zu Stande kam, geht aus der genannten Korrespondenz klar hervor, dass auch
die Berufungskläger bereits damals bei der Bewertung des „K____“ richtigerweise primär auf
Umsatzzahlen und nicht auf den Substanzwert abgestellt haben. Es ist somit
sicherlich nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht zu Gunsten der
Berufungskläger dennoch den Substanzwert im Verhältnis von 1 zu 2 zum
Ertragswert mit berücksichtigt hat, zumal das auch der vom Berufungskläger D____
in der HV verlangten Methode entspricht (Auss. D____: HV Prot. S. 110).
Das Strafgericht
ist bei seiner Berechnung des Substanzwertes den Ausführungen der Staatsanwaltschaft
nicht in allen Punkten gefolgt. Die Staatsanwaltschaft hatte in sorgfältiger
Arbeit die den Berufungsklägern vorgeworfenen ungerechtfertigten
Gewinnentnahmen sowohl bei der Berechnung des Substanzwertes als auch des
Ertragswertes aufgerechnet. Das Strafgericht hat aber zu Recht berücksichtigt,
dass diese Aufrechnung aufgrund der ergangenen Teilfreisprüche nicht mehr im
gleichen Umfang vorgenommen werden kann, wie dies bei den Berechnungen im
Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft der Fall war. Zudem ist zu beachten,
dass im vorliegenden Fall nicht die ganze L____
AG an die B____ AG übertragen wurde, sondern nur deren operatives Geschäft.
Wirtschaftliches Ziel des Verkaufs war es darum nicht, die in den vergangenen
Jahren erwirtschafteten Gewinne resp. Verluste an die B____ AG zu verkaufen
(vgl. dazu den Kaufvertrag, Akten, S. 2806). Vielmehr ging es darum, das
gesamte operative Geschäft, insbesondere die Herausgabe des „K____“ mit den betriebsnotwendigen
Aktiven und Passiven (und damit vor allem die zukünftigen Ertragsaussichten)
auf die B____ AG zu übertragen. Die in den vergangenen Jahren erwirtschafteten
Gewinne (resp. die bei rechtmässiger Geschäftsführung resp. Buchführung
erzielten „virtuellen“ Gewinne) wurden daher vom Strafgericht zu Recht nicht
zur Substanz des Verkaufsobjektes gezählt. Dies gilt auch für das Darlehen
gegenüber dem Berufungskläger A____, auch wenn dieses auf Sachverhalten
basiert, welche im Zusammenhang mit dem „K____“ standen (so die Argumentation
im Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft; SB 38, Revision, Nr. 315). Hingegen
ist richtig, dass bei den übertragenen Aktiven und Passiven die darin enthaltenen
stillen Reserven rechnerisch aufgelöst werden müssen.
Die vom
Strafgericht vorgenommene Bewertung der Substanz mit CHF 12‘000.‒ muss
als unterste Grenze qualifiziert werden, welche die im übertragenen
Geschäftsbereich vorhandenen immateriellen Rechtsgüter in keiner Weise
berücksichtigt. Zu Gunsten der Berufungskläger soll aber von dieser sehr tiefen
Bewertung des Substanzwerts nicht abgewichen werden. Aus diesem Grund ist denn
auch auf eine Befragung der beantragten Zeugen [...] und [...] (Prot. Berufungsverhandlung,
S. 76) zu verzichten, da die Bilanzierung von Goodwill bei der Integration des „K____“-Geschäfts von der U____ GmbH in die L____ AG, zu welcher sich diese Zeugen allenfalls
äussern könnten, weder strittig noch relevant ist.
Bei der
Schätzung des nachhaltigen Ertragswertes der L____
AG hat das Strafgericht auf die vergangenen Betriebsgewinne abgestellt,
nachdem diese hinsichtlich betriebsfremder, periodenfremder und
ungerechtfertigten Aufwendungen und Erträge bereinigt wurden. Dieses Vorgehen
entspricht der Praxis und ist nicht zu beanstanden (vgl. etwa https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/nachfolge-betriebseinstellung/uebertragung-desunternehmens/unternehmensbewer-tung/ertragswert.html;
letztmals besucht am 26. Januar 2018). Aus diesem Grund hat das Strafgericht
beim berücksichtigten Betriebsergebnis zu Recht die unrechtmässigen
Gewinnentnahme, welche der Berufungskläger A____ über die Franchisinggebühren
sowie die einbehaltenen Retrozessionen erreicht hat, wieder hinzugerechnet.
Gemäss dem Franchising-Konstrukt, welches von den Berufungsklägern A____ und D____
entwickelt wurde, um die anfallenden Gewinne direkt an den Berufungskläger A____
abzuführen, entsprach die „Franchising-Gebühr“ jeweils 5 Prozent des Umsatzes
aus der Herausgabe des „K____“ (Franchising-Vereinbarung, SB 24,
Franchising, S. 84 f.; nicht unterzeichnete Franchising-Vereinbarung zwischen
dem Berufungskläger A____ und der L____ AG,
SB 41, Eingabe […], Nr. 612). Bereits im Jahr 2000 betrug der Umsatz aus
der Herausgabe des „K____“ gemäss Mitteilung des Berufungsklägers A____ an die U____ GmbH CHF 2‘697‘004.‒ (SB 24,
Franchising, S. 86). In den Jahren 2004 bis und mit 2007 hat die L____ AG dem Berufungskläger A____ (resp.
dessen Firma „X____) jährlich Franchising-Gebühren in der Höhe von deutlich
über CHF 150‘000.‒ bezahlt. Damit hat der Berufungskläger A____
selbst festgestellt, dass mit dem „K____“ jährlich ein Umsatz in der
Grössenordnung von CHF 3 Mio. erzielt worden ist. Dies wird denn auch durch die
vom Berufungskläger A____ eingereichten Abschlüsse der L____ AG bestätigt. Aus den vom
Berufungskläger eingereichten Jahresabschlüssen der L____ AG in den Jahren 2003 bis und mit
2008 ergibt sich, dass der Ertrag aus dem Verkauf von Inseraten sowie
Abonnements konstant in der Höhe von über CHF 3 Mio. lag (vgl. SB 40,
Eingabe […], Nr. 104, 76 und 61). In den Jahren 2007 und 2008 wurde sogar ein
Ertrag von über CHF 3.47 Mio. (2007) resp. CHF 3.29 Mio. (2008) erzielt.
Es ist somit erstellt, dass mit dem „K____“-Geschäft
über Jahre konstant ein Umsatz in der Grössenordnung von CHF 3 Mio. erzielt
wurde.
Aus den Akten
geht weiter hervor, dass mit dem „K____“
nicht nur regelmässig ein Umsatz von CHF 3 Mio. erzielt werden konnte,
sondern dass auch regelmässig ein substantieller Gewinn erwirtschaftet worden
ist. Wie bereits ausgeführt, müssen für die Erfassung des Ertragswertes die
ausgewiesenen Jahresergebnisse, auf welche für die Zukunftsprognose abgestellt
wird, hinsichtlich betriebsfremder, periodenfremder und ausserordentlicher
Aufwendungen und Erträge sowie mit einem objektivierten Unternehmerlohn
bereinigt werden. Dies wurde denn auch in den Bewertungen der L____ AG durch die Firma E____ AG des
Berufungsklägers D____ jeweils vorgenommen (vgl. etwa SB 26, Unterlagen aus HD D____,
Arbeitspapiere Bewertung 2004, Nr. 14, 21 und 110). Wenn nun nur schon die dem
Berufungskläger zu Unrecht ausbezahlten Franchising-Gebühren bei den
ausgewiesenen Jahresergebnissen (basierend auf den vom Berufungskläger A____
eingereichten Jahresabschlüssen; vgl. SB 40, Eingabe […], Nr. 40 ff.). hinzugerechnet
werden, führt dies zu folgenden Ergebnissen:
Jahr
Ausgew. Jahresergebnis
Franchisingzahlungen an A____
Um Franchising bereinigtes
Jahresergebnis
2003
CHF 503.00
CHF 164'445.00
CHF 164'948.00
2004
CHF 16'657.00
CHF 170'748.00
CHF 187'405.00
2005
CHF -37'760.00
CHF 156'426.00
CHF 118'666.00
2006
CHF -23'248.00
CHF 165'547.00
CHF 142'299.00
2007
CHF -69'980.00
CHF 176'820.00
CHF 106'840.00
2008
CHF -101'193.00
CHF 83'803.00
CHF -17'390.00
Bereits diese
erforderliche Korrektur der Jahresergebnisse aufgrund der zu Unrecht bezogenen
Franchising-Gebühren zeigt somit auf, dass mit dem „K____“ in den letzten Jahren regelmässig
ein Gewinn von deutlich über CHF 100‘000.‒ erzielt werden konnte. Im
Jahr 2008 wurde zwar auch nach Hinzurechnung der zu Unrecht ausbezahlten
Franchising-Gebühr ein Verlust ausgewiesen. Der vom Berufungskläger A____
eingereichte, vom Berufungskläger D____ unterzeichnete Jahresabschluss 2008 (SB
40, S. 46) zeigt aber auf, dass auch im Jahr 2008 ein Bruttoerfolg von CHF
3‘311‘844.69 erzielt werden konnte (2007: CHF 3‘564‘563.‒). Diesem
Bruttoerlös steht ein direkter Aufwand (ohne der nicht berechtigten Franchising-Gebühr)
von CHF 1‘312‘352.20 gegenüber. Lediglich mit einer Verdoppelung der Büro-
und Verwaltungskosten sowie Werbung und Repräsentationsspesen von CHF 206‘021.–
im Jahr 2007 auf CHF 439‘529.84 (!) im Jahr 2008 konnte das angegebene
negative Ergebnis ausgewiesen werden. Aus dem Vergleich mit den Vorjahren
ergibt sich, dass diese im Jahr 2008 ausgewiesenen Büro- und Verwaltungskosten
sowie Werbung und Repräsentationsspesen als ausserordentlich hoch zu
qualifizieren sind, so dass auch im Jahr 2008 nach der erforderlichen Korrektur
des Betriebsergebnisses von einem Gewinn in der vorgenannten Grössenordnung
auszugehen ist.
Aus den
Bewertungsunterlagen der E____ AG des Berufungsklägers D____ (vgl. etwa SB 26,
Unterlagen aus HD D____, Arbeitspapiere Bewertung 2004, Nr. 110) folgt, dass es
sich dabei wohl immer noch um zu tiefe Angaben handelt und dass die
ausgewiesenen Jahresergebnisse noch um wesentliche andere ungerechtfertigte
Bezüge des Berufungsklägers A____ bereinigt werden müssten. So wurden etwa die
Zahlen der Erfolgsrechnung 2003 und 2004, welche von der E____ AG zur
Ermittlung des Ertragswertes beigezogen wurden, zusätzlich „durch die Bildung
der stillen Reserven und Rückstellungen, des überhöhten Gehalts von Herrn A____,
sowie der ausserordentlichen Positionen bereinigt“ (Akten, S. 3121; vgl. auch
SB 26, Unterlagen aus HD D____, Arbeitspapiere Bewertung 2004, Nr. 110).
Die von E____ AG aufgrund der Angaben der Berufungskläger vorgenommenen
Korrekturen führten zu einem durchschnittlichen Gewinn in den Jahren 2003 und
2004 von CHF 393‘457.‒ (Akten, S. 3201) gegenüber dem in der offiziellen
Jahresrechnung ausgewiesenen durchschnittlichen Gewinn in diesen Jahren von
CHF 8‘580.35 (!). Es ist damit ersichtlich, dass der für eine realistische
Bewertung festzustellende durchschnittliche Gewinn aus dem „K____“-Geschäft sicherlich nicht unter CHF
100‘000.‒ lag.
Aufgrund der
vorgenannten Ausführungen ist erstellt, dass die L____ AG mit der Herausgabe des „K____“
einen Umsatz von jeweils mehr als CHF 3 Mio. und einen nachhaltigen Gewinn
erzielen konnte, der deutlich über den vom Strafgericht errechneten CHF
50‘000.‒ pro Jahr liegt. Aufgrund der obigen Zahlen wäre vielmehr von
einem nachhaltig erzielbaren Jahresgewinn von über CHF 100‘000.‒ auszugehen.
Wenn nun dieser nachhaltig erzielbare Jahresgewinn mit dem vom Strafgericht
gewählten Zinssatz von 9 Prozent kapitalisiert wird, ergibt dies einen
Ertragswert von rund CHF 1.1 Mio. Wenn der in den Unternehmensbewertungen der E____
AG des Berufungsklägers D____ jeweils verwendete Kapitalisierungszinsfuss von
10.25 % (vgl. etwa SB 26, Unterlagen aus HD D____, Arbeitspapiere Bewertung
2004, Nr. 116) zur Anwendung gebracht wird, ergibt sich ein Ertragswert von
rund CHF 975‘000.‒. Aufgrund des oben angegebenen (minimalen)
Substanzwerts von CHF 12‘000.‒ und eines (minimalen) Ertragswertes von
CHF 975‘000.‒ ergibt sich bei Anwendung der vom Berufungskläger D____
(Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, S. 110) vorgeschlagenen
Gewichtung ein Unternehmenswert von CHF 654‘000.‒. Wenn die in den
Unternehmensbewertungen der E____ AG des Berufungsklägers D____ jeweils
verwendete Gewichtung (Substanzwert: 1; Ertragswert 3; vgl. etwa SB 26,
Unterlagen aus HD D____, Arbeitspapiere Bewertung 2004, Nr. 116) zur Anwendung
gebracht wird, resultiert ein Unternehmenswert von rund CHF 735‘000.‑.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass der vom Strafgericht angenommene minimale
Wert des „K____“-Geschäfts in der Grössenordnung
von CHF 370‘000.‒ wohl zu tief angesetzt wird und daher als untererste
vertretbare Bewertung zu qualifizieren ist.
Dass die
Wertbestimmung gemäss den obigen Ausführungen sicherlich nicht zu hoch liegt,
ergibt sich auch aus den eigenen Wertbestimmungen des „K____“-Geschäfts durch die
Berufungskläger. Wie bereits ausgeführt, wurde in der Verkaufskorrespondenz
zwischen dem Berufungskläger A____, vertreten durch die Firma Aa____ im Jahr 2002
ein Kaufpreis für das „K____“-Geschäft
in der Höhe des 1,3 – 1,6 fachen jährlichen Umsatzes als angemessen erachtet,
was gemäss den damaligen Umsatzzahlen von rund CHF 2,78 Mio. einen
Kaufpreis von deutlich über CHF 3 Mio. ergeben hätte (SB 26, Unterlagen
aus HD D____, Verkaufsversuch 2001/2, Nr. 9). Auch wenn der Verkauf damals
nicht zu Stande kam, ist doch zu erkennen, dass sowohl die Verkäuferseite
(a.a.O.) als auch die Käuferseite (a.a.O, Nr. 11) einen Kaufpreis, welcher auf
dem jährlichen Umsatz basierend mehrere Millionen Schweizerfranken betrug, als
angemessen erachtet hatte.
Dass das „K____“-Geschäft auch nach Einschätzung der
Berufungskläger zumindest einen Wert im Millionenbereich aufwies, ergibt sich
aber nicht nur aus der genannten Einschätzung aus dem Jahr 2002. Im Entwurf der
Bewertung der L____ AG (Dateiname:
„Bewertung K____“), welche der Berufungskläger A____ am 14. April 2005 dem
Berufungskläger D____ gesendet hat, wurde ein Substanzwert von
CHF 882‘703.– (mit stillen Reserven von CHF 564‘781.–!) angegeben
(Akten S. 3120). Die Zahlen der Erfolgsrechnung 2003 und 2004 wurden
„durch die Bildung der stillen Reserven und Rückstellungen, des überhöhten
Gehalts von Herrn A____, sowie der ausserordentlichen Positionen“ so bereinigt
“ (Akten, S. 3121), dass ein Ertragswert von CHF 393‘457.– resultierte
(Akten, S. 3122). Am 9. August 2006 sandten der Berufungskläger D____ und sein
Mitarbeiter R____ dem Berufungskläger A____ eine E-Mail mit einer korrigierten
Bewertung der L____ AG zu, in welcher
nun nur noch auf den Ertragswert abgestellt wurde (Akten S. 3196).
Wiederum wurde der Gewinn um die Bildung resp. Auflösung von stillen Reserven
und Rückstellengen sowie das überhöhte Gehalt des Berufungsklägers A____
bereinigt (Akten S. 3197). Die vorgenommenen Korrekturen der Erfolgsrechnungen
2003 und 2004 (Aufrechnung Franchising-Gebühren, Rückvergütungen Druckerei an
Inhaber etc. vgl. dazu Akten, S. 3205) führten zu einem Durchschnittsgewinn von
CHF 393‘457.‒ in den Jahren 2003 und 2004. Diskontiert mit 10,25
Prozent führte dies zu einem Ertragswert und Unternehmenswert von CHF 3‘838‘605.–
(Akten, S. 3201).
Es ist zwar
richtig, dass diese Einschätzungen im Jahr 2002 und auch die Bewertungen im
Jahr 2004/2005 im Hinblick auf einen möglichen Verkauf des „K____“-Geschäfts an einen Dritten vorgenommen
wurden und dass dabei auf eine möglichst positive Darstellung des Geschäfts und
eine hohe Bewertung geachtet worden ist. Den Aussagen des als Zeugen befragten
früheren Mitarbeiters des Berufungsklägers, R____, ist aber klar zu entnehmen,
dass die Bewertungen so durchgeführt werden, dass der Wert plausibel ist
(Protokoll Berufungsverhandlung, S. 39). Die von der Firma des Berufungsklägers
D____ erstellten Bewertungen können und müssen daher als realistische
Referenzgrösse angesehen werden. Dies zeigt deutlich auf, dass der vom
Strafgericht errechnete Unternehmenswert des „K____“-Geschäfts
mit mindestens CHF 370‘000.‒ deutlich unter der eigenen Bewertung
des „K____“-Geschäfts durch die Berufungskläger A____ und D____ liegt und
aufgrund der obigen Ausführungen sicherlich nicht zu hoch veranschlagt ist. Es
ist daher weder erforderlich noch angezeigt, für die Verifizierung dieses
Wertes ein externes Gutachten in Auftrag zu geben.
Das Strafgericht
hat im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar und zutreffend aufgezeigt, dass
der Verkauf des „K____“-Geschäfts an die
für den Berufungskläger A____ gegründete Gesellschaft lediglich dazu diente,
dieses Geschäftsfeld dem Einflussfeld des ungeliebten Minderheitsaktionärs
definitiv zu entziehen. Diesen Ausführungen (Urteil Strafgericht, S. 102 ff.)
ist vollumfänglich zu folgen.
Mit dem Verkauf
des operativen Teils des Geschäfts weit unter dessen Wert haben die
Berufungskläger A____ und D____ eine direkte Schädigung der L____ AG bewirkt und sich jeweils der der
ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig
gemacht. Aus den Akten geht zweifelsfrei hervor, dass die beiden
Berufungskläger dabei wiederum mittäterschaftlich vorgegangen sind. Es ergehen
entsprechende Schuldsprüche. Zu Gunsten der Beschuldigten wird aufgrund des
oben angegebenen minimalen Wertes des veräusserten „K____“-Geschäfts von einer Schadenssumme
von CHF 296‘000.– ausgegangen, die sich aus der Differenz des von der
Vorinstanz errechneten Mindestverkaufswerts von CHF 370‘000.‒ und
des von den Berufungsklägern angegebenen Verkaufspreises von CHF 74‘000.‒
ergibt.
Mehrfache Urkundenfälschung und mehrfacher Steuerbetrug (AS
2.2./3.2.)
8.1 Die
Staatsanwaltschaft wirft den Berufungsklägern A____ und D____ vor, sie hätten
in den Geschäftsberichten resp. der Buchführung der L____ AG die ungerechtfertigten
Franchising-Gebühren und andere nicht berechtigte Kostenpunkte als
geschäftsbedingten Aufwand verbucht. Zudem seien die A____ durch die
Druckereien persönlich ausbezahlten Retrozessionen nicht als Einnahmen der L____ AG verbucht worden, obwohl sie
eigentlich dieser zugstanden hätten. Die so verfälschten Jahresrechnungen habe
der Berufungskläger A____ jeweils zusammen mit der Steuererklärung des Unternehmens
durch D____ der Steuerverwaltung des
Kantons Basel-Stadt einreichen lassen (in den Jahren 2003, 2004, 2007, 2008,
2009) sofern er es nicht selbst getan habe (2002, 2005, 2006), wobei er
beabsichtigt bzw. jedenfalls billigend in Kauf genommen habe, die zuständigen
Mitarbeiter der Steuerverwaltung über den bei der L____ AG tatsächlich angefallenen Gewinn zu
täuschen, dadurch zu einer zu niedrigen Veranlagung zu veranlassen und somit
gegenüber dem Bund sowie dem Kanton Basel-Stadt Steuern zu hinterziehen.
8.2 Die
Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass der Berufungskläger A____ als
Verwaltungsrat bzw. als Geschäftsführer der L____
AG veranlasst hat, dass in der Buchhaltung der L____ AG in den Geschäftsjahren 2001 bis
2003 zu seinen Gunsten bzw. von 2004 bis 2008 zugunsten der von ihm vorgeschobenen
X____ unter dem Titel Franchising insgesamt CHF 1'198'883.65 als
geschäftsbedingter Aufwand verbucht wurden. Nach Ansicht des Strafgerichts ist
zudem erstellt, dass die Franchisingzahlungen, die zu diesem Aufwand führten,
jeglichen gültigen Rechtsanspruches entbehrten und damit unrechtmässig waren.
Die deshalb handelsrechtswidrigen Verbuchungen hätten Eingang in die jeweiligen
Jahresrechnungen der L____ AG gefunden,
so dass diese für die erwähnten Geschäftsjahre einen zu hohen Geschäftsaufwand
ausgewiesen hätten und in entsprechendem Umfang verfälscht worden seien. Ebenso
habe der Berufungskläger A____ eine Verfälschung der Buchhaltung der L____ AG bewirkt, indem er in den Jahren
2006, 2007 und 2008 Geschäftsaufwand der I____ AG im Betrag von insgesamt CHF
129'792.85, sprich firmenfremden Aufwand, in der L____ AG als geschäftsmässig begründet
habe verbuchen lassen, wobei das Strafgericht beim Deliktsbetrag eine Reduktion
um CHF 70‘000.‒ (Verrechnungen I____ AG) vorgenommen hat. Weiter erachtet
es das Strafgericht als erwiesen, dass der Berufungskläger A____ die in den
Jahren 2004 bis 2007 erhaltenen Rückvergütungen im Gesamtbetrag von CHF
179'368.50 zu Unrecht nicht als Einnahmen der L____ AG verbuchen liess, obwohl dieser
diese Gelder zugestanden hätten. Dass er dies bei den verbuchungspflichtigen
Einnahmen der L____ AG hätte tun müssen,
sei ihm klar und bewusst gewesen. Ebenso sei ihm bewusst gewesen, dass die
Jahresrechnung der L____ AG einen zu
tiefen Gewinn ausgewiesen habe. Die so verfälschten Jahresrechnungen der L____ AG seien von A____ bzw. in dessen
Auftrag von D____ zusammen mit der Steuererklärung der L____ AG der Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt eingereicht worden. Die fraglichen Jahresrechnungen der L____ AG seien als Urkunden mit erhöhter
Glaubwürdigkeit zu qualifizieren. Da A____ in all diesen Jahresrechnungen
unrechtmässig Aufwendungen verbucht habe, die bei der L____ AG schliesslich zu einem geringeren
Betriebsgewinn geführt hätten, habe er diese Jahresrechnungen gefälscht.
Schliesslich liege hier auch der vom Tatbestand geforderte unrechtmässige
Vorteil vor, den sich A____ mit diesen Fälschungen habe verschaffen wollen,
habe er doch so gegenüber der Generalversammlung der L____ AG bzw. gegenüber dem in die
verfälschten Jahresrechnungen einsichtsberechtigten Minderheitsaktionär für die
Geschäftsjahre 2001 bis 2008 einen niedrigeren als den tatsächlich erzielten
Gewinn ausweisen können. Dasselbe müsse auch gegenüber der Steuerverwaltung
gelten, der er die gefälschten und einen viel zu niedrigen Gewinn ausweisenden
Jahresrechnungen der L____ AG
eingereicht habe, wobei er bei der Steuerverwaltung eine für die L____ AG günstigere Veranlagung zu
erreichen versucht habe. Der Tatbestand der Falschbeurkundung sei damit erfüllt,
und da es um mehrere gefälschte Jahresrechnungen gehe, liege mehrfache Begehung
vor. Da A____ der Steuerverwaltung jeweils Jahresrechnungen einreicht habe, in
denen er wissentlich einen für die L____ AG
zu niedrigen Gewinn ausgewiesen habe, sei zudem der Tatbestand des mehrfachen Steuerbetruges
erfüllt. A____ wurde in der Folge des mehrfachen Vergehens gegen das
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen
das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig
gesprochen.
D____ habe, als
er das Verwaltungsratsmandat bei der L____
AG am 4. November 2002 übernommen habe, von den Franchisingzahlungen, die
zu Unrecht an A____ geflossen seien, gewusst. Zudem sei er seit dem 28. April
2005 über die Retrozessionen im Bild gewesen, die sich A____ seit Anfang 2005 habe
auszahlen lassen. Es sei belegt, dass D____ nichts gegen diese unrechtmässigen
Zahlungen an den Geschäftsführer der L____
AG unternommen habe. Im Gegenteil habe er sie in den Jahren 2003 bis 2008
jeweils gebilligt, indem er sie mit den Jahresrechnungen der Generalversammlung
der L____ AG zur Genehmigung vorgelegt
habe. Die inhaltlich nicht korrekten Jahresrechnungen seien entweder von D____
oder von A____ jeweils mit der Steuererklärung den Steuerbehörden eingereicht
worden, weshalb auch in Bezug auf D____ der unter diesem Anklagepunkt
geschilderte Sachverhalt erstellt sei. Er habe damit bewirkt, dass diese
unrechtmässigen Vorgänge Eingang in die Buchhaltung der L____ AG gefunden hätten, wodurch die
jeweiligen Jahresrechnungen, für deren korrekte Erstellung er gemäss Art. 716a
Abs. 6 OR als alleiniges Verwaltungsratsmitglied in der für ihn hier relevanten
Zeit verantwortlich gewesen sei, in entsprechendem Umfang verfälscht und mit
den Steuererklärungen der L____ AG
jeweils zum Zwecke der Veranlagung eingereicht worden seien. Er sei daher
‒ soweit es die Franchisingzahlungen und die Retrozessionen angeht
‒ bei den von A____ begangenen Urkunden- und Steuerdelikten als dessen
Mittäter anzusehen. Da die zur Diskussion stehenden Tatbestände ‒ Urkundenfälschung
und Steuerbetrug ‒ jeweils verschiedene Rechtsgüter schützten, bestehe
echte Konkurrenz, so dass beide Tatbestände nebeneinander zur Anwendung kommen
müssten (Urteil Strafgericht S. 109-113).
8.3 Die
Berufungskläger machen geltend, dass sich der Schuldspruch nicht auf die
Anklage beziehen könne. In dieser sei lediglich ein Vorsatz zur
Steuerhinterziehung geschildert. Zudem seien keine Angaben zum Tatzeitpunkt
gemacht worden. Die Anklage sei in Bezug auf eine Verwendung der Bilanz und
Erfolgsrechnung für andere als fiskalische Zwecke ungenügend. Der
Berufungskläger A____ macht geltend, dass die Steuererklärungen nicht von ihm,
sondern vom Berufungskläger D____ eingereicht worden seien. Zu den
unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates gehöre unter anderem die
Verantwortung für die Erstellung der Erfolgsrechnung und Bilanz und Einreichung
der Steuererklärung. Somit hätten diese D____ unterstanden. Der Berufungskläger
A____ könne nicht für die Handlungen eines anderen verurteilt werden. Zudem
seien alle Steuern ordentlich bezahlt worden. Seitens der Steuerverwaltung sei
der L____ AG keine Busse auferlegt
worden. In Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung macht A____ geltend,
dass die Bilanzen nur für interne und steuerliche Zwecke verwendet worden
seien. Die Vorwürfe im Zusammenhang mit der I____ AG würden auf unrechtmässig
erhobenen Beweismitteln basieren. Die Retrozessionen seien vom Berufungskläger A____
ordentlich und persönlich versteuert worden. Er sei dazu berechtigt gewesen, diese
Beratungshonorare zu beziehen. Ohnehin liege keine Arglist vor. D____ wendet
ein, dass kein Steuerbetrug vorliegen könne, wenn nicht einmal das
Spezialgericht Steuerrekurskommission die Lizenzzahlungen als Delikt des Steuerrechts
qualifiziert habe (Berufungsbegründung A____ S. 113-123; Berufungsbegründung O____
S. 37-40; Berufungsbegründung D____ S. 65).
8.4 Zunächst
ist zu beachten, dass der Berufungskläger A____ in Bezug auf die angeblich unterbliebenen
Verrechnungen für Ausgaben der I____ AG freigesprochen wurde. Dies führt dazu,
dass diesbezüglich auch kein Schuldspruch in Bezug auf Falschbeurkundung resp.
Steuerbetrug mehr in Frage kommt. Aufgrund der obigen Ausführungen ist aber als
erstellt zu betrachten, dass A____ sich resp. dem von ihm kontrollierten
Unternehmen in Mittäterschaft mit dem Berufungskläger D____ von der L____ AG jährlich Franchisinggebühren
ausbezahlen resp. anrechnen liess, obwohl die entsprechenden Rechte bei der L____ AG lagen. Da den Rechnungen für die
Franchisingzahlungen keine Gegenleistung gegenüberstand und diese Zahlungen
somit zu Unrecht als Geschäftsaufwand aufgeführt wurden, entsprachen die
Bilanzen resp. Jahresrechnungen der L____
AG nicht der Wahrheit. Sowohl die Bilanzen selbst als auch die darauf
basierenden Steuererklärungen waren somit materiell falsch. Die Verantwortung
für die Erstellung dieser Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Steuererklärungen lag
sowohl beim Berufungskläger A____ als (alleinigem) Geschäftsführer der L____ AG als auch dem von ihm eingesetzten
Verwaltungsrat D____. Die Berufungskläger A____ und D____ waren sich darüber
bewusst, dass diese Franchisinggebühren keinen rechtmässigen Hintergrund
hatten. Weiter war auch beiden Berufungsklägern bewusst, dass A____ die
Rückvergütungen für Druckaufträge der L____
AG nicht für sich beanspruchen konnte, sondern dafür hätte sorgen müssen,
dass diese ausgabenmindernd in die AG fliessen. Mit den so verfassten Bilanzen
resp. Erfolgsrechnungen wurden objektiv falsche Urkunden geschaffen, welche
sowohl gegenüber dem Minderheitsaktionär als auch gegenüber den Steuerbehörden
verwendet wurden. Dieses Vorgehen der Berufungskläger A____ und D____ ist in
der Anklageschrift detailliert beschrieben. Von einer Verletzung des
Anklagegrundsatzes kann daher keine Rede sein.
Im Gegensatz zur
Urkundenfälschung im engeren Sinn, welche das Herstellen einer unechten Urkunde
erfasst, betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber
unwahren Urkunde. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte
schriftliche Lüge. Eine solche wird dann angenommen, wenn dem Schriftstück eine
erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes
Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive
Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie
unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen
Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften der Art. 957a (früher: 958) ff. OR
liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 138
IV 130 E. 2.1 S. 134, 132 IV 12 E. 8.1 S. 15; Boog,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 68
ff., 84, 87).
Die
Berufungskläger machen geltend, eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251
StGB liege nur dann vor, wenn gefälschten Bilanzen und Erfolgsrechnungen zu
anderen als fiskalischen Zwecken verwendet würden. Dies sei weder in der
Anklageschrift aufgeführt, noch sei eine solche Verwendung nachgewiesen. Es ist
zwar richtig, dass das Erstellen von gefälschten Jahresrechnungen zum ausschliesslichen
Zweck der Umgehung von Steuervorschriften einzig nach Steuerstrafrecht zu
beurteilen ist (vgl. BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 3.5; Boog, in: Basler Kommentar,
3. Auflage, Basel 2013, Art. 251 StGB N 236). Dies ist stets dann der
Fall, wenn der einzig angestrebte unrechtmässige Vorteil ein Steuervorteil ist,
Herstellung oder Gebrauch einer unwahren oder gefälschten Urkunde sich also
ausschliesslich auf das Steuerveranlagungsverfahren beziehen (BGE 108 IV 27 vom
30. März 1982, E. 1a). Ist hingegen erwiesen, dass der Täter mit seiner
Fälschung oder Falschbeurkundung nicht nur einen steuerlichen Vorteil
erstrebte, sondern auch eine – objektiv mögliche – Verwendung des Dokuments im
nicht-fiskalischen Bereich beabsichtigte oder zumindest in Kauf nahm, so liegt
echte Konkurrenz zwischen Steuerdelikt und gemeinrechtlichem Urkundendelikt vor
(BGE 133 IV 303 vom 10. Oktober 2007, E. 4.5). Folglich gilt es im
vorliegenden Fall zu prüfen, in welchem Verhältnis die inhaltlich unrichtigen
Jahresrechnungen Verwendung finden sollten. Während bei einer einfachen Gesellschaft
‒ auf welche sich der vom Berufungskläger angeführte BGE 108 IV 27 vom
30. März 1982 bezieht ‒ das Vermögen der Gesellschaft lediglich abstrakt
ausgeschieden ist und die Gesellschafter unbeschränkt für Gesellschaftsschulden
haften, kommt der Buchhaltung bei der Aktiengesellschaft eine erhöhte Bedeutung
zu, da diese dem Nachweis des Gesellschaftsvermögens dient. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hat die Handelsbilanz einer AG stets die Funktion, nicht nur im
Verhältnis zu den Steuerbehörden, sondern auch und vor allem gegenüber Dritten
als Ausweis über die finanzielle Situation der Gesellschaft zu dienen (BGE 133
IV 303 vom 10. Oktober 2007, E. 4.6). Wer eine inhaltlich unrichtige Handelsbilanz
erstellt, nimmt daher in aller Regel in Kauf, dass diese nicht nur im
Verhältnis zu den Steuerbehörden, sondern auch im nicht-fiskalischen Bereich
Verwendung findet (vgl. auch BGE 122 IV 25 vom 12. Februar 1996, E. 3c). Das
reicht grundsätzlich für die Anwendung von Art. 251 StGB aus, denn der Täter
muss sich sein Wissen um die Relevanz der Dokumente im Rechtsverkehr anrechnen
lassen. Einer tatsächlichen Überlassung der Urkunden an Drittpersonen bedarf es
hingegen nicht. Art. 251 StGB wäre nur dann nicht anwendbar, wenn neben einer
inhaltlich richtigen Handelsbilanz eine inhaltlich falsche, ausschliesslich für
Steuerzwecke erstellte und als solche bezeichnete Steuerbilanz errichtet worden
wäre (vgl. BGE 122 IV 25 vom 12. Februar 1996, E. 3c; zum Ganzen BGE 133 IV 303
vom 10. Oktober 2007, E. 4.6). Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass
die inhaltlich unrichtigen Jahresrechnungen nicht nur gegenüber der
Steuerverwaltung Verwendung fanden, sondern eben auch gegenüber dem
Minderheitsaktionär G____. Gegenüber diesem wurde aufgrund der unrichtigen
Jahresrechnungen sogar der Eindruck erweckt, dass es sich beim K____-Geschäft
um ein Verlustgeschäft handeln würde. Angesichts der Tatsache, dass es sich im
vorliegenden Fall um gefälschte Bilanzen und Erfolgsrechnungen einer
Aktiengesellschaft handelt, welche gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung in
aller Regel auch im nicht-fiskalischen Bereich Verwendung finden, ist von
echter Konkurrenz zwischen Steuerbetrug und Urkundenfälschung auszugehen.
Die
Berufungskläger machen weiter geltend, die Verbuchung von Franchising-zahlungen
und Geschäftsaufwand der I____ AG als geschäftsbedingter Aufwand der L____ AG könne keine Falschbeurkundung
i.S.v. Art. 251 StGB darstellen. Dass die Zahlungen tatsächlich geleistet
worden seien, würde nicht als Beweis für die Mängelfreiheit der geleisteten
Zahlungen bzw. der den Zahlungen zugrundeliegenden Verträge dienen und die Jahresrechnungen
der L____ AG könnten infolgedessen auch
keine Falschbeurkundung darstellen. Es ist richtig, dass der Urkundencharakter
eines Schriftstücks relativ ist. Dementsprechend kann es hinsichtlich
bestimmter Aspekte diesen Charakter haben, hinsichtlich anderer hingegen nicht
(BGE 132 IV 57 vom 22. Dezember 2005, E. 5.1). Um den Tatbestand von Art. 251
StGB zu erfüllen, muss die Schrift zum Beweis „bestimmt und geeignet“ sein. Bei
der kaufmännischen Buchhaltung und ihren Bestandteilen (sprich Belege, Bücher,
Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen und Erfolgsrechnungen) ergibt
sich die Beweisbestimmung bereits aus dem Gesetz, wobei für ihren
Urkundencharakter der mit der Buchführung verfolgte Zweck keine Rolle spielt
(Art. 957 aOR, vgl. hierzu BGE 132 IV 12 vom 30. November 2005, E. 8.1; BGE
129 IV 130 vom 28. Januar 2003, E. 2.2; BGE 122 IV 25 vom 12. Februar 1996, E.
2.b). Die kaufmännische Buchführung ist bestimmt und geeignet zu beweisen, dass
beispielsweise eine verbuchte Zahlung zu dem Zweck geleistet wurde, der sich
aus der Buchführung und ihren Bestandteilen ergibt; hingegen taugt sie nicht
zum Beweis, dass eine verbuchte und tatsächlich geleistete Zahlung sowie das
ihr zugrunde liegende Schuld- und Forderungsverhältnis mängelfrei sind (Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich 2013, Vor Art. 251 N 5f.).
Dies wäre etwa dann nicht der Fall, wenn dem Schuld-/Forderungsverhältnis ein
täuschungsbedingter Irrtum zugrunde läge (BGE 6S.618/2001 vom 18. Januar 2002,
E. 6.d.bb).
Eine falsche
Beurkundung erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung, wenn sie ein falsches
Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften/-grundsätze
verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit
die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Blosse Verstösse
gegen zivilrechtliche Buchungsvorschriften genügen jedoch nicht. Solche
Bestimmungen werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die
ord-nungsgemässe Rechnungslegung des Aktienrechts in Art. 662a ff. aOR und in
den Bilanzvorschriften in Art. 958 ff. aOR aufgestellt, die den Inhalt
bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 132 IV 12, E. 8.1 mit Verweis auf
BGE 129 IV 130, E. 2.3). Nach Art. 957 Abs. 1 aOR sollen mit der Buchführung
die Vermögenslage des Geschäfts und die mit dem Geschäftsbetrieb
zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die
Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festgestellt werden können.
Dasselbe gilt gemäss Art. 662a Abs. 1 aOR für die Jahresrechnung bei der
Aktiengesellschaft, die so aufgestellt werden muss, dass die Vermögens- und
Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann. Art.
663 Abs. 3 aOR sieht vor, dass unter „Aufwand“ Material- und Warenaufwand,
Personalaufwand, Finanzaufwand sowie Abschreibungen gesondert ausgewiesen
werden müssen (vgl. BGE 122 IV 25 vom 12. Februar 1996, E. 2.b).
Die spezifischen
aktienrechtlichen Buchführungsbestimmungen gemäss Art. 662a ff. aOR dienen einerseits
den Kapitaleignern, in deren Auftrag Verwaltung und Geschäftsleitung tätig
sind, andererseits den Gläubigern und schliesslich ‒ bei hinreichender
wirtschaftlicher Bedeutung ‒ auch einer weiteren Öffentlichkeit zur
Information über die Ertragslage der Gesellschaft. Die Verfälschung der
Buchführung lässt die Ertragslage für Dritte in einem anderen Licht erscheinen
und kann deren Einschätzung der Entwicklung, der wirtschaftlichen Gesundheit
und der künftigen Zahlungsfähigkeit einer Unternehmung beeinflussen. Wird die
Buchhaltung mit dem Zweck, Steuern zu hinterziehen manipuliert, ist das Handeln
als Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB zu erfassen, wenn hierdurch
objektiv Buchhaltungsvorschriften missachtet werden. Dabei erfüllt den
objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung beispielsweise, wer Vergünstigungen
und Ausgaben privater Art als geschäftsbedingt ausweist oder wer Lohnzahlungen
auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht. Damit wird gegen Art. 662a und
Art. 663 aOR bzw. gegen die Buchhaltungs- und Bilanzprinzipien der
Vollständigkeit, Wahrheit und Klarheit verstossen (vgl. BGer 6B_367/2007 vom
10. Oktober 2007, E. 4.3; BGer 6S.147/2003 vom 30. April 2005).
Unbestritten
ist, dass es sich bei den Jahresrechnungen der L____ AG um Ab-sichtsurkunden handelt,
welche kraft Gesetzes bestimmt und geeignet sind, Tatsachen von rechtlich
erheblicher Bedeutung zu beweisen (vgl. hierzu BGE 129 IV 130 vom 28. Januar
2003, E. 2.2). Durch den Berufungskläger wurden Franchisingzahlungen, die
jeglicher gültigen Rechtsgrundlage entbehrten, als geschäftsbedingter Aufwand
der L____ AG verbucht. Damit wurde in
den betroffenen Geschäftsjahren ein zu hoher Geschäftsaufwand ausgewiesen.
Dieser Sachverhalt ist den vorgängig aufgeführten und vom Bundesgericht
entschiedenen Konstellationen (Verbuchung von Vergünstigungen und Ausgaben privater
Art als geschäftsbedingten Aufwand sowie von Lohnzahlungen als sachfremden
Aufwand) gleichzusetzen. Auch wenn die Jahresrechnungen nicht als Nachweis für
die Mängelfreiheit der den Zahlungen zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte dienen
können, muss zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Berufungskläger
durch ihr Handeln gegen allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze verstossen haben.
Die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung kann nicht mehr gewährleistet
werden. Insofern ist das Argument der Verteidigung entkräftet und von einer
Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB auszugehen.
In Bezug auf die
Aufführung der Franchising-Zahlungen als geschäftsbezogenen Aufwand ist auch
der Schuldspruch in Bezug auf den Steuerbetrug zu bestätigen. Den Tatbestand
des Steuerbetruges gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG erfüllt, wer zum Zwecke einer
Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden
wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere
Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht. In subjektiver Hinsicht setzt
der Steuerbetrug ein vorsätzliches Handeln voraus, wobei auch der
Eventualvorsatz strafbar ist (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2
StGB). Erforderlich ist zudem, dass der Täter die zumindest möglicherweise
falsche Urkunde zum Zwecke, d.h. in der Absicht verwendet, die Steuerbehörde in
einen Irrtum über die für die Veranlagung massgebenden Tatsachen zu versetzen.
Der Tatbestand des Steuerbetrugs ist bereits mit der Einreichung der unechten
oder unwahren Urkunde beim Steueramt in der Absicht der Steuerhinterziehung
vollendet. Der Eintritt eines Erfolgs, etwa im Sinne einer unvollständigen
Veranlagung, ist nicht erforderlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts
6B_663/2013 vom 3. Februar 2014, E. 2.4.1 und 6B_453/2011 vom 20. Dezember
2011, E. 5.2).
Der Steuerbetrug
setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Zum einen muss eine Steuerhinterziehung
im Sinne einer unterbliebenen oder unvollständigen Steuerveranlagung vorliegen
(Art. 175 DBG/Art. 56 StHG). Zum anderen muss zum Zwecke der
Steuerhinterziehung eine gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre
Urkunde wie bspw. Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnausweise
oder andere Bescheinigungen Dritter verwendet werden. Diese Tatbestandselemente
sind im vorliegenden Fall klar erfüllt. Die Berufungskläger A____ und D____
haben gemeinsam als Verwaltungsrat resp. Geschäftsführer dafür gesorgt, dass
der Gewinn der L____ AG in der Bilanz
resp. in der Jahresrechnung durch die Aufnahme der unberechtigten Franchising-Zahlungen
als geschäftsbezogener Aufwand verfälscht worden ist. Mit der Einreichung der
entsprechenden Jahresrechnung resp. Bilanz haben die Berufungskläger A____ und D____
den Tatbestand des Steuerbetruges erfüllt. Die vorliegenden Delikte
(Urkundenfälschung und Steuerbetrug) stehen gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (BGE 133 IV 303) in echter Konkurrenz zueinander. Entgegen den
Ausführungen der Berufungskläger spricht auch der von der L____ AG mit der Steuerverwaltung
geschlossene Vergleich in Bezug auf die Zahlung von Nach- und Strafsteuern
nicht gegen die Qualifizierung des Vorgehens der Berufungskläger als
Steuerbetrug. Dieser Vergleich zwischen den Steuerbehörden und der L____ AG lässt die Qualifizierung der
Steuervergehen offen und ist weder für die Vorinstanz noch für das Berufungsgericht
verbindlich. Es ist vielmehr Aufgabe der Strafbehörden, eine eigenständige
Qualifizierung der Handlungen der Berufungskläger vorzunehmen.
Anders zu
beurteilen ist der Sachverhalt betreffend den Bezug von Retrozessionen durch
den Berufungskläger A____. Es ist zwar richtig, dass er seinen Pflichten als
Geschäftsführer der L____ AG auch
diesbezüglich nicht nachgekommen ist und die Firma durch den unberechtigten privaten
Bezug von Rückvergütungen geschädigt hat. In der Buchhaltung der L____ AG wurde dagegen der gegenüber den
Druckereien vertraglich geschuldete und bezahlte Preis korrekt aufgeführt. Da
der Berufungskläger A____ die erhaltenen Rückvergütungen (unrechtmässigerweise)
für sich behielt, wurden diese auch zu Recht nicht als aufwandmindernd in die
Buchhaltung aufgenommen und somit in der Bilanz resp. der Jahresrechnung nicht
berücksichtigt. Diesbezüglich kann die entsprechende Bilanz resp. Jahresrechnung
somit nicht als inhaltlich falsch bezeichnet werden. In diesem Punkt kann daher
auch kein Schuldspruch wegen Falschbeurkundung und Steuerbetruges erfolgen.
Mehrfaches Erschleichen einer falschen Beurkundung betreffend
Kapitalerhöhung 2003 bei der L____ AG durch A____ (AS 2.3.1.)
9.1 Die
Vorinstanz ist betreffend Anklagepunkt 2.3.1 zum Schluss gelangt, der Berufungskläger
A____ habe sich die Kapitalerhöhung zwar von der L____ AG finanzieren lassen und diese
hierdurch geschädigt, was indes in diesem Punkt nicht Gegenstand der Anklage
sei, sondern einzig die Erschleichung einer falschen Beurkundung. Es habe entgegen
der Anklage eine Barliberierung und keine Verrechnungsliberierung
stattgefunden, womit es zu keiner Täuschung und keiner Erschleichung einer
falschen Beurkundung gekommen sei (Urteil Strafgerichts S. 113-115).
9.2 Die
Staatsanwaltschaft hat diesen Freispruch mit Anschlussberufung vom
6. Februar 2015 angefochten. Sie moniert, wenn es nur auf den äusseren
Anschein der Liberierung ankäme, so wäre auch die vorübergehende Hinterlegung
der betreffenden Summe auf einem Sperrkonto mit der Absicht, der Firma das Geld
nach der Freigabe gleich wieder zu entziehen, entgegen der herrschenden Lehre
und Rechtsprechung als korrekte Barliberierung zu betrachten. Das
Kapitalerhöhungskonto sei durch Belastung des Firmenkontokorrents der L____ AG bei der […] AG gespiesen worden, dessen Minussaldo von
rund CHF 80‘000.‒ sich dadurch kurzfristig auf rund CHF 230‘000.‒
erhöht habe. Die L____ AG habe durch die
Kapitalerhöhung folglich keinerlei Barmittel zugeführt bekommen. Das
Aktienkapital sei durch Herabsetzung von A____s Darlehenskonto geäufnet worden,
was de facto eine Verrechnungsliberierung darstelle, welche sowohl gegenüber
dem instrumentierenden Notar als auch gegenüber dem Handelsregisterführer als
Barliberierung kaschiert worden sei. Wenn die Vorinstanz dies mit der Begründung
verneine, A____ hätte im Hinblick auf die Kapitalerhöhung auch einfach
vorgängig die entsprechende Summe unter Belastung seines buchhalterischen
Darlehenskontos zulasten des Bankkontos der L____
AG beziehen und anschliessend auf das Kapitalerhöhungskonto einzahlen
können, so sei auch dies nicht haltbar. Tatsache sei nämlich, dass A____s Kontokorrent zum Zeitpunkt der Liberierung
(selbst unter Einbezug der ihm von der Vorinstanz zugestandenen Boni und ohne
Abzug des der L____ AG vorenthaltenen Gewinns
aus den Verkauf der Aktien der H____ AG) bei korrekter Buchführung ein Minus
von über CHF 84'000.– aufgewiesen hätte, sodass ein Barbezug in Verrechnung mit
einer Kontokorrentforderung von vornherein nicht in Frage gekommen wäre. Hätte A____
im Hinblick auf die nachträgliche Aktienliberierung dennoch die entsprechende
Summe zulasten der L____ AG barbezogen,
um sie in der Folge auf das Kapitalerhöhungskonto einzubezahlen, so wäre dies
ebenso als Scheinliberierung und mithin als mehrfache Erschleichung einer
falschen Beurkundung zu qualifizieren gewesen, da das verwendete Kapital der
Gesellschaft vorgängig entzogen worden sei und ihr somit durch die erneute
Einzahlung entgegen der notariellen Beurkundung und dem Handelsregistereintrag
eben keine neuen Mittel in entsprechender Höhe zur freien Verfügung gestanden
hätten.
9.3 In
seiner Anschlussberufungsantwort vom 11. März 2016 äusserte der damalige
Verteidiger von A____, die Argumentation der Staatsanwaltschaft basiere auf der
Behauptung, dass das Kontokorrent seines Mandanten „bei korrekter Buchführung
ein Minus von CHF 84'000.00 aufgewiesen hätte". Dies werde bestritten: Die
Staatsanwaltschaft berücksichtige nicht alle Konten der L____ AG, und die Bank hätte vom
fraglichen Konto 245-977209.02W, für welches
eine Kreditlimite von CHF 200'000.‒ gegolten habe, mit Sicherheit keine
Überweisung von CHF 150'000.‒ ausgeführt, wenn das Konto entsprechend der
Behauptung der Staatsanwaltschaft bereits mit CHF 84'000.‒ im Minus
gewesen wäre. Der Behauptung der Staatsanwaltschaft sei sodann entgegen zu
halten, dass die Buchführung des besagten Kontokorrents absolut korrekt gewesen
sei, und dass es insbesondere berechtigte Ansprüche gegenüber der L____ AG auf Franchisingzahlungen gegeben
habe. Es könne deshalb nicht die Rede davon sein, dass das Kontokorrent ein
Minus aufgewiesen habe. Das Guthaben habe am 29. Juli 2003 CHF 391'006.35
betragen. Es sei folglich sehr wohl zulässig gewesen, die Barliberierung für
die Aktienkapitalerhöhung indirekt durch Verminderung der Passiven der L____ AG gegenüber dem Anschlussberufungsbeklagten
zu tätigen, wodurch CHF 150'000.‒ frei geworden seien. Die Gesellschaft
sei in diesem Umfang mit neuem Kapital ausgestattet worden. Darüber hinaus
erwecke die Argumentation der Staatsanwaltschaft den Eindruck, als ob eine
Verrechnungsliberierung unzulässig gewesen wäre. Dies treffe jedoch nicht zu,
werde doch diese Möglichkeit in Art. 652e Ziff. 2 OR ausdrücklich vorgesehen
und in der Lehre einhellig anerkannt. Sie komme besonders bei personenbezogenen
Gesellschaften wie der L____ AG bei
Kapitalerhöhungen zur Anwendung. Im Übrigen gehe es nicht an, dem Sachverhalt
rückwirkend eine andere als die zum fraglichen Zeitpunkt effektiv vorhandene
und somit eine fiktive Buchhaltung der L____
AG zugrunde zu legen, wie die Staatsanwaltschaft es tue. Unabhängig davon,
ob das Kontokorrentguthaben des Anschlussberufungsbeklagten bei der L____ AG zu Recht bestanden habe oder
nicht, seien zum fraglichen Zeitpunkt jedenfalls beide von diesem Sachverhalt
ausgegangen. Aufgrund dessen habe A____ den Willen gehabt, die
Aktienkapitalerhöhung durch Reduktion der ihm gegenüber der Gesellschaft
zustehenden Forderung von CHF 150'000.‒ zu finanzieren. Folglich habe er
keinen Vorsatz gehabt, den die Kapitalerhöhung instrumentierenden Notar
und/oder den Handelsregisterführer in irgendeiner Weise zu täuschen. Der
subjektive Tatbestand von Art. 253 StGB sei somit nicht erfüllt.
9.4 Die
Ausführungen der Verteidigung zur grundsätzlichen Zulässigkeit der
Verrechnungsliberierung sind unbeachtlich, wird doch in der Stampa-Erklärung
vom 3. September 2003 explizit festgehalten, dass im Rahmen der
Kapitalerhöhung keine Verrechnungen vorgenommen worden seien. Zu prüfen ist
einzig, ob das Vorgehen als Barliberierung aus dem Vermögen des Berufungsklägers
zu werten ist oder als Verrechnungsliberierung und im letzteren Fall somit
falsche Beurkundungen ausgestellt worden sind. Die Vorinstanz hat diesbezüglich
differenziert dargelegt, dass die vorgenommene Transaktion zwar technisch eine Verrechnung
darstelle, dass es indes keinen eigentlichen Tausch von Passiven gegeben habe,
wie es bei einer Verrechnungsliberierung üblich sei. Nach zutreffender Ansicht
der Vorinstanz wäre die Frage des Vorliegens einer Verrechnungsliberierung kaum
aufgekommen, wenn sich der Berufungskläger A____ den Betrag in einem
Zwischenschritt erst auf sein Privatkonto hätte überweisen lassen. Diesen
Erwägungen folgend ist vom Vorliegen einer Barliberierung auszugehen. Daran
ändert entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nichts, dass der
Berufungskläger A____ nur aufgrund der sich zu Unrecht gutgeschriebenen
Franchising-Gebühren überhaupt über einen positiven Saldo gegenüber der L____ AG verfügte und sich daher auch nicht
den zur Liberierung verwendeten Betrag hätte auszahlen dürfen. Es ist zwar
aufgrund der obigen Ausführungen richtig, dass sich A____ zu Unrecht
Franchising-Zahlungen auszahlte resp. gutschreiben liess und dass die Angabe in
den Jahresrechnungen, wonach es sich bei diesen Zahlungen um geschäftsbedingter
Aufwand der L____ AG gehandelt hat,
unrichtig war und somit eine Falschbeurkundung darstellte. Die damit verbundene
ungetreue Geschäftsbesorgung gegenüber der L____
AG und Urkundenfälschung führte daher auch zu den oben begründeten
Schuldsprüchen (vgl. oben Ziff. 2 und 9). Es würde aber die
Strafbarkeitsgrenzen überschreiten, wenn die Vornahme einer Barliberierung mit
zuvor deliktisch erworbenen Mitteln als Erschleichen einer falschen Beurkundung
erneut sanktioniert würde. Dem vorinstanzlichen Freispruch ist daher zu folgen.
- Mehrfaches Erschleichen einer falschen Beurkundung betreffend
Gründung B____ AG (AS 2.3.2.)
10.1 Die
Vorinstanz hält fest, es sei zugestanden und dokumentiert, dass die
CHF 100‘000.‒ für die Gründung der B____ AG von einem Konto der L____
AG und nicht von A____ selbst gekommen seien. Das Geld sei am 25. August
2008 überwiesen und ‒ nach Eintragung der B____ AG im Handelsregister
‒ am 2. Oktober 2008 zurücktransferiert worden. Die neue Gesellschaft sei
demnach nicht mit Kapital ausgestattet worden, welches ihr uneingeschränkt und
unbelastet zur Verfügung gestanden habe. Belege hierfür fänden sich in der
Buchhaltung der L____ AG: Dass die
Zahlung über CHF 100‘000.‒ auf das Kapitaleinzahlungskonto der B____ AG
auf dem Kontokorrent „B____ AG“ auf der
Soll-Seite verbucht worden sei, belege, dass hierdurch eine Forderung im Sinne
eines Darlehens gegenüber der B____ AG begründet worden sei, welche am 2.
Oktober 2008 durch die Rückzahlung an die L____
AG beglichen worden sei. Der Buchungstext „Rückzlg Gründungskosten B____ AG“
bestätige dies. Es habe somit nicht der Wahrheit entsprochen, als D____ namens
und im Auftrag von A____ bei der Bezirksschreiberei Arlesheim zu Protokoll
gegeben habe, dass sämtliche 1000 Inhaberaktien der B____ AG voll liberiert
seien und die hinterlegten CHF 100‘000.‒ ihr zur freien und
ausschliesslichen Verfügung stehen würden. Dies habe zur Täuschung des Notars […]
und dem für die Eintragung in das Handelsregister Basel-Landschaft zuständigen
Handelsregisterführers geführt und stelle eine mehrfache Erschleichung einer
falschen Beurkundung dar. Hinsichtlich des ebenfalls beschuldigten D____ gelangte
die Vorinstanz zum Schluss, es lasse sich ihm nicht rechtsgenüglich nachweisen,
dass er gewusst habe, dass das Geld nicht A____ sondern der L____ AG gehört habe (Urteil S. 115-120).
10.2 Der
damalige Verteidiger von Berufungskläger A____ rügt in seiner
Berufungsbegründung zunächst die Verletzung des Akkusationsprinzips. Die
angeblichen Tathandlungen habe D____ vorgenommen. Es sei unklar, über welche
Teilnahmeform der Berufungskläger A____ eine falsche Beurkundung erschlichen
haben solle. In beiden Anklagepunkten sei
auch D____ angeklagt worden, woraus zu schliessen sei, dass dieser nach
Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht Tatmittler und der Berufungskläger A____
nicht mittelbarer Täter gewesen sei. Aber auch die Konstellation einer
Anstiftung durch den Berufungskläger A____ und einer Gehilfenschaft von Seiten D____s erachte die Staatsanwaltschaft als
nicht gegeben, da sie ansonsten in Anwendung von Art. 325 Abs. 1 Bst. g StPO
die Gesetzesbestimmungen von Art. 24 (Anstiftung) und 25 StGB (Gehilfenschaft)
in der rektifizierten Anklageschrift ausdrücklich hätte nennen müssen. Es
bleibe für die rechtliche Qualifikation des angeblich deliktischen
Zusammenwirkens der beiden Tatbeteiligten somit lediglich die Mittäterschaft
übrig. Es könne nicht angehen, dass die beschuldigten Personen ihre
Täterschafts- und/oder Teilnahmeform aus dem Ausschluss anderer Täterschafts-
und/oder Teilnahmeformen kombinieren müssten. Zudem wären in der Anklageschrift
die wesentlichen Tatbeiträge, welche den Berufungskläger zum Mittäter mit D____
gemacht haben sollten, darzulegen gewesen. Der unmittelbar handelnde D____ sei
durch die Vorinstanz von der Anklage der mehrfachen Erschleichung einer
Falschbeurkundung freigesprochen worden. Mangels Straftat habe der
Berufungskläger A____ somit weder Mittäter noch Anstifter noch Gehilfe sein
können. Es bleibe theoretisch die Konstellation, dass D____ vom Berufungskläger
A____ als Tatmittler oder doloses Werkzeug missbraucht worden wäre. Hierfür
müssten jedoch auf Seiten des Tatmittlers entweder intellektuelle oder
psychische Defizite vorliegen, oder aber er müsste zur Tatausführung genötigt
worden sein. Entsprechende Hinweise fänden sich nicht in den Akten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beanstandet, dass dem Berufungskläger A____
die Akteneinsicht in die detaillierten Kontenblätter der endgültigen
Jahresrechnungen der L____ AG und der B____
AG verweigert worden und somit auch die Möglichkeit des Entlastungsbeweises
genommen worden sei. Der Berufungskläger A____ habe von seinem Kontokorrent bei
der L____ AG CHF 100‘000.‒ zur
Verfügung gestellt, welche die L____ AG
im Hinblick auf die Gründung der B____ AG auf das Kapitaleinzahlungskonto
überwiesen habe. Nach erfolgter Gründung und Eintragung im Handelsregister habe
die B____ AG am 2. Oktober 2008 die CHF 100‘000.‒ als Anzahlung an die
Kosten der Produktionsübernahme der Zeitschrift „K____" an die L____ AG gezahlt, sodass der Zahlung ein
realer wirtschaftlicher Gegenwert gegenübergestanden habe. In der Folge habe
die L____ AG die hiermit geschuldeten
Leistungen im Hinblick auf die Übernahme der Produktion durch die B____ AG
erbracht. Hiermit aber hätten der B____ AG die CHF 100‘000.‒ wertmässig
immer zur Verfügung gestanden. Die Art. 629 ff. OR verlangten nicht, dass das
Gründungskapital stets in bar vorhanden sein müsse. Eine Scheinliberierung
hätte nur dann vorgelegen, wenn das Aktienkapital nach Freigabe des
Kapitaleinzahlungskontos wieder an den Berufungskläger zurücküberwiesen worden
wäre, weil dann die B____ AG keinen realen Gegenwert erhalten hätte. Dass keine
Schwindelgründung vorgelegen habe und dass der B____ AG für das Aktienkapital
reale Gegenwerte zur Verfügung gestanden hätten, zeige sich aber nicht zuletzt
darin, dass sie ab dem 1. Januar 2009 die Zeitschrift „K____" herausgegeben habe. Zudem hätten
ihr auch die Barmittel von CHF 100‘000.‒ zur Verfügung gestanden, da der
Berufungskläger seine Schuld beglichen habe. Die objektiven Tatbestandsmerkmale
der unrichtigen Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache sowie der
Täuschung im Sinne von Art. 253 StGB seien somit nicht erfüllt. Die Vorinstanz
setze sich zudem in keiner Weise mit dem subjektiven Tatbestand von Art. 253
StGB auseinander. Es habe in keiner Weise eine Motivationslage bestanden,
weshalb sich der Berufungskläger eine falsche Beurkundung beim Notar und beim
Handelsregisteramt hätte erschleichen sollen. Auch mangels Vorsatzes müsse der
Schuldspruch aufgehoben werden.
10.3 In
ihrer Berufungsantwort vom 8. Februar 2016 vertritt die Staatsanwaltschaft die
Ansicht, die Sachverhaltsdarstellung ermögliche es dem Berufungskläger, sich
über Art und Umfang der ihm zur Last gelegten Straftaten zu orientieren,
weshalb keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliege. Dies gelte sowohl für
den angeblich nicht geschilderten Vorsatz als auch für die Täterschafts- und
teilnahmeformen (Berufungsantwort lit. e).
10.4
10.4.1 Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3
lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO
festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand
des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der
Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht
aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350
Abs. 1 StPO; BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245; 126 I 19 E. 2a S. 21). Die
Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in
ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver
und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das
Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und
garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV
132 E. 3.4.1 S. 142 f.; 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; je mit Hinweisen). Entscheidend
ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen
wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteile
6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437;
6B_1221/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen) (aus BGer 6B_873/2015
vom 20. April 2016).
Was die
Schilderung des Sachverhalts und die möglichen Teilnahmeformen anbelangt, ist
dem Berufungskläger A____ beizupflichten, dass nicht explizit genannt wird,
welche Teilnahmeform ihm zur Last gelegt wird. Da sowohl A____ als auch D____
der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung betreffend Gründung der
B____ AG bezichtigt werden, ist indes unschwer zu erkennen, dass die Anklage
von Mittäterschaft ausgeht. Zu diesem Schluss ist denn auch die Verteidigung
gelangt. Dass zwar die äusseren Tathandlungen belegt sind, einem der Mittäter
jedoch kein Vorsatz nachzuweisen ist und in seinem Fall ein Freispruch zu
erfolgen hat, ist keine ungewöhnliche Konstellation. Nach Wegfall der
Mittäterschaft sind die Tathandlungen des zweiten Tatbeteiligten unter
Umständen unter dem Titel der mittelbaren Täterschaft dem verbleibenden Täter
zuzurechnen, ohne dass dies von der Anklage zu antizipieren gewesen wäre. Der
Darstellung der Verteidigung, wonach eine mittelbare Täterschaft nur beim
Vorliegen intellektueller oder psychischer Defizite beim Tatmittler oder einer
Nötigung zur Tatausführung gegeben sein könnte, was in casu alles nicht
vorliege, kann nicht gefolgt werden. Es reicht aus, dass sich der Tatmittler in
einem Sachverhaltsirrtum befindet und daher nicht vorsätzlich handelt (dazu Forster, in: Basler Kommentar StGB, 3.
Auflage 2013, vor Art. 24 N 28-29 mit Beispielen). Das Bundesgericht hat in
einem Fall betreffend Verletzung des Akkusationsprinzip durch Annahme von
Gehilfenschaft statt Haupttäterschaft festgehalten, die Würdigung der Form der
Tatbeteiligung betreffe nicht eine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage, die
vom Gericht losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift zu
entscheiden sei. Der Umstand, dass die Tathandlungen des Beschwerdeführers
nicht als Gehilfenschaft bezeichnet würden, stelle keine Verletzung des Anklagegrundsatzes
dar, wenn sich die Gehilfenschaft aus der Sachverhaltsdarstellung in der
Anklageschrift als reale Möglichkeit aufdränge (BGer 6B_873/2015 vom 20. April
2016). Dies hat auch für die Frage der alleinigen Täterschaft (auch in Form
mittelbarer Täterschaft) oder Mittäterschaft zu gelten. Der zitierte Entscheid
äussert sich auch zur Erforderlichkeit der Nennung des Vorsatzes: Hinsichtlich
der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen
Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als
zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende
Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (E. 1.3). Dies ist beim
Erschleichen einer falschen Beurkundung der Fall. Da aus der Anklageschrift
klar hervorgeht, dass dem Berufungskläger A____ die Tathandlungen D____s zugerechnet werden ‒
unabhängig von der Beurteilung D____s
‒ und er sich gegen diesen Vorwurf zur Wehr setzen konnte und dies auch
getan hat, liegt keine Verletzung des Akkusationsprinzips vor. Es war den
Berufungsklägern unbenommen, die ausserhalb der Verfahrensakten bei der
Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Dokumente zu sichten und Kopien davon als
Entlastungsbeweise ins Verfahren einzubringen, weshalb der Argumentation, es
sei ihnen die Akteneinsicht verweigert worden, nicht gefolgt werden kann.
10.4.2 Die
Vorinstanz hält fest, es sei unbestritten, dass die CHF 100‘000.‒ von
einem Konto der L____ AG und nicht von A____
selbst gekommen seien. Dass das Geld ab einem Konto der L____ AG überwiesen wurde, trifft zwar zu,
heisst aber keineswegs, dass der Berufungskläger einräumt, dass das Geld nicht
von ihm stammt. Er behauptet vielmehr, das Geld von seinem Kontokorrent an die L____ AG überwiesen zu haben, welche es an
die B____ AG überwiesen habe. Diese habe es nach der Gründung als Anzahlung für
die Produktionsübernahme an die L____ AG
bezahlt. Der Grundsatz, dass das Kapital der Firma zur Verfügung stehen muss,
beziehe sich nicht auf Bargeld, sondern Werte. Dies sei hier gegeben, da nach
der Übernahme am 1. Januar 2009 bei der Eröffnungsbilanz der B____ AG das
Aktienkapital verbucht und auch vorhanden gewesen sei (Akten 2373-4) und dass
per Aufnahme des operativen Geschäfts das Kapital der Firma sogar in bar
vollumfänglich zur Verfügung gestanden habe und auch die angezahlten Werte an
die B____ AG übergegangen seien. Während der gesamten Zeit vorher sei das ganze
Aktienkapital vorhanden gewesen, wenn auch nicht in bar, sondern in entsprechenden
Gegenwerten.
Die vom
Strafgericht festgehaltenen Zahlungsflüsse zwischen der L____ AG und der B____ AG in Gründung sind
belegt (Akten, S. 2386 ff.). Es ist somit alleine zu prüfen, ob das zunächst zu
Gunsten der B____ AG in Gründung einbezahlte Gründungskapital trotz der
unmittelbar nach der Gründung erfolgten Rücküberweisung an die L____ AG der B____ AG „zur Verfügung
stand“. In der Buchhaltung der L____ AG
wurde die Zahlung auf das Konto „[…] Kontokorrent B____ AG (CHF)“ am 25. August
2008 mit dem Vermerk „[…]-Gründungskapital B____ AG“ auf der Sollseite
verbucht. Am 2. Oktober 2008 wurden CHF 99‘750.‒ mit dem Text
„1022-Rückzlg Gründungskosten B____ AG“ zurückbezahlt (Akten, S. 2904), was
dafür spricht, dass das Geld lediglich zum Zwecke der Gründung der B____ AG
leihweise zur Verfügung gestellt worden ist. Die Behauptung des
Berufungsklägers A____, die CHF 100‘000.‒ seien als Gegenleistung
für die Übernahme der Produktion des „K____“
an die L____ AG geflossen, widerspricht
der vorgenannten Buchung bei der L____ AG
und auch der Tatsache, dass der gleiche Betrag von der L____ AG wiederum per 6. Januar 2009 an die
B____ AG geflossen ist. Um nun dem Berufungskläger rechtsgenüglich
nachzuweisen, dass die Rückzahlung des Gründungskapitals ohne entsprechende
Verbuchung einer Schuld gegenüber der B____ AG erfolgt ist, müsste aufgrund der
Buchhaltungsunterlagen belegt sein, dass bei der L____ AG per Ende 2008 keine Schuld
gegenüber der B____ AG ausgewiesen wurde; zudem müsste der Hintergrund für die
am 6. Januar 2009 erfolgte Zahlung von CHF 100‘000.– von der L____ AG an die B____ AG erklärt werden
können; hätte es sich bei der Einzahlung und Rückzahlung des Gründungskapitals
bei der L____ AG um einen Vorgang ohne
Einfluss auf die Bilanz gehandelt, wäre für die im Januar 2009 erfolgte Zahlung
kein Grund mehr ersichtlich. Letztlich lässt sich die Qualifikation dieser
verschiedenen Zahlungen und Rückzahlungen aufgrund der dem Gericht zur
Verfügung stehenden Buchhaltungsauszügen nicht abschliessend vornehmen. Dabei
ist zwar zu beachten, dass die Berufungskläger bei der „Abgleichung“ der
Buchführung der L____ AG (mit dem
ungeliebten Minderheitsaktionär G____) und der vom Berufungskläger alleine
gehaltenen B____ AG sehr freimütig vorgegangen sind. So führt die Mitarbeiterin
des Berufungsklägers D____ […] in einer E-Mail vom 2. Juni 2010 aus, dass sie
die Bilanzen und Erfolgsrechnungen 2009 der I____ AG, L____ AG und B____ AG mit Herrn D____
besprochen habe. Herr D____ würde dazu die folgenden Vorschläge machen: „Bei
der L____ AG den Gewinn erhöhen, damit der
Verlustvortrag gedeckt wird und dafür der Gewinn bei B____ AG um dies zu
verschlechtern.“ Somit würde der Minderheitsaktionär sehen, dass es seiner
Firma gut gehe und der anderen nicht“ (SB 22, PC-A____, Nr. 333). Dies ändert
aber nichts daran, dass eben gerade die Abgrenzung zwischen der B____ AG und
der L____ AG per Ende 2008 Anfang 2009
und damit die buchhalterische Qualifizierung der nach der Gründung der B____ AG
erfolgten Zahlungen zwischen diesen beiden Gesellschaften letztlich nicht
beurteilt werden kann. Der in der Anklageschrift enthaltene Vorwurf, wonach das
einbezahlte Gründungskapitel der B____ AG tatsächlich gar nicht zur Verfügung
gestanden habe, lässt sich somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit
belegen, weshalb auch hier im Zweifel ein Freispruch zu erfolgen hat.
IV. STRAFZUMESSUNG
Allgemeines
Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb
des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und
berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren) (Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10).
- A____
2.1 A____
hat in seiner Berufungsbegründung Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung
geübt. Obwohl er in 60 Prozent der Anklagepunkte freigesprochen worden sei und
72 Prozent der Schadenssumme weggefallen seien, habe das Gericht das geforderte
Strafmass willkürlich ohne Einordnung der Straftaten und ohne Gewichtung der
einzelnen Fakturen lediglich von 18 auf 14 Monate bedingt reduziert. Dieses
Strafmass sei ist in keiner Weise nachzuvollziehen. In seinen Ausführungen zum
Strafmass findet sich Kritik an den Schuldsprüchen, auf die an dieser Stelle
nicht erneut einzugehen ist. Hinsichtlich der Strafzumessung wird von A____
namentlich beanstandet, die Anklage sei von einer Schadenssumme von CHF 5'517'539.20
ausgegangen, verurteilt worden sei er jedoch nur für CHF 1'572‘049.‒.
Die Aussage der Vorinstanz, dass er in den Hauptanklagepunkten schuldig gesprochen
worden sei, stimme deshalb in keiner Weise. Jede Straftat sei in den
Strafrahmen einzuordnen, was nicht geschehen sei. Die Gewichtung der einzelnen
Faktoren lasse sich nicht nachprüfen. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe seien
die Einzelheiten zu gewichten. Es lasse sich nicht nachvollziehen, in welchem
Umfang sie straferhöhend oder -mindernd berücksichtigt worden seien
(Berufungsbegründung A____ S. 132-137). Neben den bereits genannten Punkten
moniert der Verteidiger in seiner Berufungsbegründung,
es gehe nicht an, dass seinem Mandanten durch die Vorinstanz „die sehr hohe Deliktssumme
von 1 - 2 Millionen Schweizerfranken" zur Last gelegt werde. Aufgrund der
Eigentumsverhältnisse habe sich der Schaden im Umfang von CHF 1'681'361.‒
im Vermögen des Berufungsklägers A____ selbst niedergeschlagen und ‒
entsprechend seinem Aktienanteil von 4 Prozent ‒ nur zu CHF 70‘056.70 bei
Minderheitsaktionär G____. Es gehe zudem nicht an, dass die Vorinstanz auch die
Freisprüche in die Strafzumessung miteinbezogen habe, indem sie angemerkt habe,
„dass aber auch bei Betrachtung jener Verhaltensweisen immer ein schaler
Geschmack des grenzwertigen Geschäftsgebarens zurückgeblieben ist", denn
es gebe keine Freisprüche zweiter Klasse. Auch die diversen Verfahrensfehler zu
Lasten des Berufungsklägers seien zu berücksichtigen. Die bedingte
Freiheitsstrafe von 14 Monaten sei daher angemessen zu reduzieren
(Berufungsbegründung Dr. O____ S. 44-46).
2.2 Das
vorinstanzliche Gericht war ‒ innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens und
begrenzt durch die Spruchkompetenz des Dreiergerichts ‒ frei in der
Bemessung der Strafe und in keiner Weise an den Strafantrag der
Staatsanwaltschaft gebunden. Die Argumentation des Berufungsklägers, die
Freisprüche und die Reduktion des Deliktsbetrages hätte sich deutlich in einer
unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft liegenden Sanktion manifestieren
müssen, geht daher fehl.
2.3 Auszugehen
ist bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des schwersten Delikts. Wie die Vorinstanz
korrekt festgehalten hat, reicht dieser im Falle der ungetreuen
Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht von Geldstrafe bis hin zu fünf
Jahren Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen der Urkundenfälschung lautet gleich.
Von diesen mit gleicher Strafe bedrohten Delikten erscheint die ungetreue Geschäftsbesorgung
mit Bereicherungsabsicht durch den Bezug nicht geschuldeter Franchisinggebühren
sowohl aufgrund des Vorgehens als auch der Höhe der Deliktssumme am
gravierendsten, weshalb dieses Delikt zur Bestimmung der Einsatzstrafe
heranzuziehen ist.
Das
Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen
innerhalb des vorliegenden Tatbestands und ist somit relativ ‒ es ist
anhand der denkbaren schwereren oder milderen denkbaren Begehungsweisen zu
eruieren. Ausgangspunkt der Bemessung des Verschuldens bildet die objektive
Tatschwere. Ein wichtiges Element zur Bestimmung ist die Deliktssumme, wobei
der vorliegenden Konstellation Rechnung zu tragen ist: Obschon die L____ AG als juristische Person primäre
Geschädigte war, schlug sich der Schaden im Vermögen der Aktionäre nieder. Wie
die Vorinstanz mit Recht angemerkt hat, relativiert sich der auf den ersten
Blick grosse Schaden erheblich, da die geschädigte Firma grossmehrheitlich A____
selbst gehört hat ‒ zunächst zu 90, ab dem 29. Juli 2003 gar zu 96
Prozent. Wäre A____ alleiniger Aktionär gewesen, so hätte mangels Fremdschadens
gar keine ungetreue Geschäftsbesorgung vorgelegen. Dass A____ die Aktien der L____ AG grösstenteils selbst besass, ist daher
bei der Berechnung des Schadens und auch damit auch bei der Bestimmung der objektiven
Tatschwere zu berücksichtigen. Selbst bei einer Schadensberechnung, die für das
Jahr 2002 einen relevanten Schaden von 10 Prozent des Franchisingbezugs und
danach lediglich 4 Prozent berücksichtigt, resultiert noch eine
Schadenssumme von 50‘620.‒. Es ist dem Berufungskläger A____ somit zwar zweifellos
zugute zu halten, dass sein Verschulden geringer zu werten ist, als wenn sich
die Deliktsumme von gut einer Million Franken ganz oder zu einem namhaften Teil
zum Nachteil von fremdem Vermögen ausgewirkt hätte. Andererseits ist auch
festzustellen, dass der Tatbestand von Art. 158 StGB bereits durch
wesentlich geringere ungerechtfertigte Bezüge hätte erfüllt werden können.
Die
Staatsanwaltschaft hat zwar A____s Tatverschulden als massiv eingestuft und
dabei auf die Höhe der abgeschöpften Mittel, die lange Zeitdauer und die
Dreistigkeit seines Vorgehens verwiesen. Auch zeige A____ keine Einsicht
betreffend seines Fehlverhaltens und einzig der Umstand, dass er nicht
vorbestraft sei, könne zu seinen Gunsten berücksichtigt werden (Plädoyer Staatsanwalt
vor erster Instanz: Akten S. 4412-4413). Dass das objektive Tatverschulden der
ungetreuen Geschäftsbesorgung in casu im Vergleich zu anderen den Tatbestand
erfüllenden Verhaltensweisen als eher gering zu werten ist, scheint im Ergebnis
jedoch auch die Meinung der Staatsanwaltschaft zu sein. Nur so ist zu erklären,
dass sie trotz des Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und einer
Vielzahl weiterer beantragter Schuldsprüche eine bedingte Freiheitsstrafe von
lediglich zwei Jahren gefordert hat. Aufgrund der objektiven Tatschwere ist die
Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln und auf 12 Monate
Freiheitsstrafe zu bemessen.
2.4 Es ist in einem zweiten Schritt zu prüfen,
wie dem Beschuldigten die objektive Tatschwere subjektiv anzurechnen ist, also
ob die Beweggründe des Berufungsklägers seine Tat in einem milderen Licht
erscheinen lassen, oder umgekehrt erschwerend ins Gewicht fallen. A____
reklamierte die Rechte am „K____“ für sich, da er das Potential des Produktes
erkannte und maximal davon profitieren wollte. Im Wissen um den
Minderheitsaktionär G____ wählte er eine Lösung, mit der G____ nicht seinem
Aktienanteil entsprechend vom Geschäftsgang profitieren konnte. Dass der
primäre Grund für dieses Konstrukt im Zusammenhang mit der Scheidung des
Berufungsklägers gestanden haben soll, ist für das Strafverfahren nicht von
Belang, dieses Motiv ist dem Berufungskläger A____ aber sicherlich auch nicht positiv
anzurechnen. Zudem war ihm klar, dass er den Minderheitsaktionär G____ durch
sein Vorgehen schädigte, wenn der primäre Zweck seines Handelns auch ein
anderer gewesen sein mag. Die Vorinstanz hat A____ „ein gewisses Verständnis“
dafür entgegengebracht, dass er bei diesen Besitzverhältnissen und seinem
grossen Einsatz für die Firma als Ganzes wie sein Eigentum behandelt habe (S.
122). Da die Eigentumsverhältnisse bereits beim Schaden und somit der
Berechnung des Deliktsbetrags zu seinen Gunsten berücksichtigt werden,
erscheint es indes nicht angebracht, A____ für sein Verhalten zusätzlich Verständnis
entgegenzubringen, das sich positiv auf die Strafzumessung auswirken würde. An
anderer Stelle tut dies denn auch die Vorinstanz nicht, wird doch festgehalten,
A____ habe den Minderheitsaktion G____ „übel“ behandelt, den Gewinn richtiggehend
„abgesahnt“ und G____ um seine Dividenden gebracht und schliesslich durch den
Verkauf des gewinnbringenden Geschäfts erneut „auf kriminelle Art und Weise
ausgebootet“. Der Verteidigung ist andererseits beizupflichten, dass es nicht angeht,
dass die Vorinstanz auch belastende Elemente in ihre Strafzumessung hat
einfliessen lassen, die Anklagepunkte betreffen, von welchen der Beurteilte
freigesprochen worden ist. Es wird festgestellt, es sei auch bei den
Freisprüchen immer ein schaler Geschmack grenzwertigen Geschäftsgebarens zurückgeblieben
und es sei dort nur deshalb nicht zu Schuldsprüchen gekommen, da Art. 158 Ziff.
1 StGB erst sehr spät greife und A____ nur in eindeutigen Fällen zur
Rechenschaft gezogen werde (Urteil Strafgericht S. 122-123). Die Ausgestaltung
der anwendbaren Strafnorm hat indes nicht der Beurteilte zu verantworten. Wenn
die zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben
sind und ein Freispruch resultiert, kann dies innerhalb der Strafzumessung
nicht gegen ihn verwendet werden. Auch wenn das Beweisergebnis nicht eindeutig ist
und der Sachverhalt daher nicht mit hinreichender Sicherheit erstellt werden
kann, ist nicht zu insinuieren, dass wohl dennoch ein vorwerfbares Verhalten
vorgelegen habe.
Bei der Einsatzstrafe ist aufgrund der Beweggründe A____s
weder eine Korrektur der Einsatzstrafe nach oben noch nach unten angezeigt.
2.5 In einem nächsten Schritt ist die
Einsatzstrafe aufgrund der vorliegenden Tat- und Deliktsmehrheit im Rahmen des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB), wobei zunächst
zu eruieren ist, wie die einzelnen Delikte zu sanktionieren wären. Bei den
weiteren Begehungsweisen der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit
Bereicherungsabsicht durch den Bezug von Retrozessionen bzw. den Verkauf des „K____“
unter Preis kann bezüglich der gesamten Umstände und der Beweggründe auf das
oben Gesagte verwiesen werden. Für sich alleine betrachtet wäre aufgrund der
geringeren Deliktsbeträge von CHF 179‘368.50 bzw. CHF 296‘000.‒ (bei
4% fremdem Aktienkapital entsprechend einem dort eingetretenen Schaden von CHF
7‘175.– bzw. CHF 11‘840.–) eine Strafe von jeweils rund 150 Tagessätzen
Geldstrafe auszusprechen gewesen. Die Steuerdelikte erscheinen vorliegend eher
als Begleitdelikte und fallen verschuldensmässig wenig ins Gewicht. Als
Gesamtstrafe, welche das objektive und subjektive Verschulden von A____
berücksichtigt, erscheint eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe
angemessen.
2.6 Die ermittelte Gesamtstrafe ist schliesslich um
jene Faktoren zu korrigieren, die ausserhalb der eigentlichen Tatbegehung
liegen. Dass der Berufungskläger nicht vorbestraft ist und auch während des
laufenden Verfahrens nicht durch erneute Delinquenz aufgefallen ist, stellt
keinen Strafminderungsgrund dar, setzt das Bundesgerichts die
Vorstrafenlosigkeit doch als Normalfall voraus. Bis zuletzt wurde jedes
Fehlverhalten in Abrede gestellt, sodass der Strafmilderungsgrund der
aufrichtigen Reue (Art. 48 lit. d StGB) nicht gegeben ist. Leicht positiv wirkt
sich aus, dass nicht nur mit den Steuerbehörden ein Einvernehmen erzielt wurde,
sondern auch intensiv versucht wurde, mit dem Anzeigesteller G____ eine
aussergerichtliche Lösung zu finden und dessen Schaden zu regulieren, wenn auch
vergeblich.
Dass die beurteilten Sachverhalte lange zurückliegen, kann
sich sowohl unter dem Aspekt des Strafmilderungsgrunds von Art. 48 lit. e StGB
(vermindertes Strafbedürfnis aufgrund der seit der Tat verstrichenen Zeit bei
Wohlverhalten des Täters) als auch unter jenem einer allfälligen Verletzung des
Beschleunigungsgebots zu Gunsten des Beurteilten auswirken. Die Verjährung
konnte bezüglich der Sachverhalte, die sich unter dem Regime des neuen
Verjährungsrechts, also ab Oktober 2002, ereignet haben, ab dem
erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintreten (Art. 97 Abs. 3 StGB). Zu Gunsten
des Berufungsklägers A____ ist zu werten, dass mittlerweile sämtliche beurteilten
Sachverhalte weit zurückliegen ‒ die letzte ihm vorgewordenen Tathandlung
datiert von 2009. Auch bei noch nicht eingetretener Verfolgungsverjährung ist
die abgelaufene Verjährungsfrist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Namentlich
wenn es sich um eine 15-jährige Verjährungsfrist handelt, ist der
Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e. StGB zu berücksichtigen, der eine
Strafmilderung vorsieht, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat
verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und sich der Täter in dieser Zeit
wohl verhalten hat (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1, S. 4).
Zweifellos ist auch die Verfahrensdauer als lang zu
bezeichnen. Die Strafanzeige von G____ datiert vom 20. April 2010. Das
erstinstanzliche Urteil wurde am 1. September 2014 gefällt. Aufgrund der
umfangreichen Ermittlungshandlungen und dem daran anschliessenden aufwändigen
Instruktionsverfahrens ist diese Dauer nicht zu beanstanden. Die
zweitinstanzliche Hauptverhandlung fand erst gut weitere drei Jahre später
statt, was ungewöhnlich ist und die Frage aufwirft, ob das Beschleunigungsgebot
verletzt wurde und dies zu Gunsten der Berufungskläger bei der Strafzumessung
zu berücksichtigen ist. Dies ist im Falle von A____ zu verneinen. Er hat sich
überaus aktiv am zweitinstanzlichen Verfahren beteiligt (siehe Auflistung der
Eingaben im Sachverhalt). Unter den Eingaben finden sich umfangreiche Dokumente,
wie etwa die Berufungsbegründung, welche sowohl vom Verteidiger A____s als auch
zusätzlich von ihm selbst verfasst wurden. Das Studium der Akten und die
zahlreichen mit Verfügung des instruierenden Präsidenten zu behandelnden
Anträge und Beschwerden führten für die Berufungsinstanz zu einem enormen und
der Schwere der Tatvorwürfe in keiner Weise angemessenen Aufwand. Zuletzt verzögerte
die Erkrankung des Verteidigers von A____ unmittelbar vor der angesetzten
Hauptverhandlung das Verfahren um weitere fünf Monate. Zusammenfassend war die
lange Verfahrensdauer nicht der Untätigkeit der Vorinstanz oder des
Berufungsgerichts geschuldet, sondern liegt in den ausgeführten Umständen
begründet. Verfahrensverzögerungen, die der Angeschuldigte selber, und sei es
auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat, sind nicht zu dessen
Gunsten zu berücksichtigen (Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar STGB I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 183). In Anwendung von
Art. 48 lit. e StGB rechtfertigt sich eine Strafreduktion von einem
Viertel, was eine Senkung um 4 ½ Monate bedeutet.
Der Berufungskläger A____ macht schliesslich geltend, aus dem
Strafverfahren sowohl wirtschaftliche als auch gesundheitliche Nachteile
erlitten zu haben. Seine Firma sei nichts mehr wert und er verfüge über kein
nennenswertes Vermögen. Seit er eine Nacht in Polizeigewahrsam verbracht habe,
habe er ein halbes Jahr einen Psychiater besucht und wieder zu rauchen
begonnen. Er habe keine Kredite mehr erhalten und sein Chalet nicht renovieren
können (Prot. S. 28). Bezüglich der Firma „I____ AG“ äusserte er, diese sei
eingegangen, weil ihm die Leute davongelaufen seien, da sie nicht mit einem solchen
Verbrecher hätten zusammenarbeiten wollen (Prot. S. 71). A____ sei in
seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden, indem durch die
mediale Aufmerksamkeit sein bisher einwandfreier Ruf als Geschäftsmann und
Verlagsunternehmer nachhaltig beschädigt worden sei (Berufungsbegründung Dr. O____ S. 48). Dass die Presse über
Strafprozesse informiert, ist durch die Beschuldigten grundsätzlich
hinzunehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Schlagzeilen negativ
im Geschäftsgang niedergeschlagen haben. Es ist allerdings allgemein bekannt,
dass alle Printmedien mit dem Abwandern von Werbung ins Internet zu kämpfen
haben, sodass sich nicht eruieren lässt, in welchem Ausmass die
Berichterstattung um den Strafprozess zu einem Abfluss von Werbegeldern geführt
hat. Aufgrund der Angaben des Berufungsklägers A____ in der
Berufungsverhandlung, wonach er heute die mit der L____ AG fusionierte B____ AG besitzt und
aktuell einen Jahreslohn von CHF 190‘000.‒ bezieht (Prot. Berufungsverhandlung
S. 27), erscheint die Aussage, dass seine Firma nichts mehr Wert sei, zumindest
übertrieben. Dass der Berufungskläger A____ gesundheitlich unter dem
Strafverfahren leidet, hat er hingegen glaubhaft geschildert. Diesen
Auswirkungen wird mit einer weiteren leichten Strafreduktion Rechnung getragen
und die Freiheitsstrafe auf 12 Monate reduziert.
2.7 Anstelle von 12 Monaten Freiheitsstrafe
könnte auch eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen ausgesprochen werden
‒ die Strafrahmen der vorliegenden Tatbestände sehen Geldstrafe als
alternative Sanktion vor und eine solche Sanktion würde der gemäss Art. 34 Abs.
1 StGB maximal möglichen Geldstrafe entsprechen. Vorliegend stellt jedoch die
Freiheitsstrafe die gebotene Sanktion dar. Wenn auch innerhalb des Tatbestandes
der ungetreuen Geschäftsbesorgung kein schwerer Fall vorliegt, erscheint das Tatverschulden
doch als zu schwer, als dass eine Geldstrafe als Sanktion noch angemessen wäre.
Nicht aufgrund eines leichten Tatverschuldens, sondern massgeblich aufgrund des
Zeitablaufs seit Tatbegehung kann die Strafe überhaupt auf eine Höhe reduziert
werden, welche noch das Aussprechen einer Geldstrafe ermöglichen würde. Zu
prüfen ist weiter, ob einzelne Delikte ‒ namentlich die Urkundenfälschungen
und Steuerdelikte ‒ gesondert mit Geldstrafe zu ahnden sind. Da die
vorliegenden Taten, welche A____ sämtlich in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer der L____ AG begangen
hat, in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, erscheint eine solche
Aussonderung indes nicht sinnvoll und es ist einzig eine Freiheitsstrafe
auszusprechen. Da der Berufungskläger A____ über einen tadellosen Leumund
verfügt, steht der Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung der
minimalen Probezeit von 2 Jahren nichts entgegen.
- D____
3.1
D____ hat in der Berufungsverhandlung beantragt, im Falle
eines Schuldspruchs sei das Verfahren in Anwendung von Art. 53 oder 54 StGB
einzustellen, da er alles unternommen habe, um möglichen Schaden zu verhindern
(Prot. Berufungsverhandlung S. 87). Gemäss Art. 53 StGB kann das Gericht
von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter alle zumutbaren Anstrengungen
unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen und (kumulativ)
die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe erfüllt sind und das Interesse der
Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Es
trifft zu, dass die Berufungskläger sich mit den Steuerbehörden geeinigt haben
und überdies versucht haben, sich aussergerichtlich mit G____ zu vergleichen.
Der Versuch, G____ zu entschädigen, war jedoch nicht von Erfolg gekrönt; die
Beteiligten stehen sich weiterhin unversöhnlich gegenüber und G____s Interesse
an der Strafverfolgung ist offensichtlich ungebrochen. Das Bundesgericht
verlangt zudem als Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 53 StGB, dass
der Täter neben dem Bemühen, den öffentlichen Frieden wiederherzustellen die
Normverletzung anerkennt (BGE 136 IV 41 E. 1.2.1 mit Verweis auf BGE 135 IV 12
E. 3.5.3), was vorliegend nicht der Fall ist, weshalb die Anwendung von Art. 53
StGB ohnehin ausser Betracht fällt.
Art. 54 StGB sieht vor, dass das Gericht von einer Bestrafung
absieht, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer
betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Im vorliegenden Fall fehlt
es indes an der Unmittelbarkeit der Betroffenheit, welcher eine einschränkende
Funktion zukommt. Es sind keine anderen Umstände als die Tat selbst zu berücksichtigen.
Als unmittelbare Folgen gelten nur solche, die bereits bei der Ausführung der
Tat selbst eingetreten oder eng mit dem tatbestandsmässigen Erfolg verbunden
sind (Riklin, in: Basler Kommentar
Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 54 N 14 mit Verweis auf Stratenwerth). Die vom Berufungskläger D____
geltend gemachten Nachteile sind ihm jedoch nicht unmittelbar aus den
Straftaten, sondern aus dem Strafprozess bzw. der medialen Begleitung
erwachsen, weshalb Art. 54 StGB keine Anwendung finden kann. Sowohl das Bemühen
von D____ um Schadensregulierung als auch die Auswirkung des Strafverfahrens in
beruflicher und gesundheitlicher Hinsicht sind im Rahmen der Strafzumessung zu
berücksichtigen.
3.2 Der Berufungskläger D____ hat sich in seiner
Berufungsbegründung für den Fall einer Verurteilung zur Strafzumessung der
Vorinstanz geäussert. Auf das auch hier bestrittene Vorhandensein eines
Minderheitsaktionärs und weitere Punkte, die das Tatsächliche und Rechtliche
betreffen, ist an dieser Stelle nicht mehr einzugehen. D____ macht weiter geltend,
das Strafmass sei wegen des Freispruchs von 80 Prozent der Anklagepunkte und
der Herabsetzung der Schadenssumme zu reduzieren (Berufungsbegründung S. 41). An
anderer Stelle kritisierte der Berufungskläger, dass es der Staatsanwaltschaft
darum gegangen sei, ihn zu schädigen und Medienmitteilungen als „Element der
Zerstörung“ gegen ihn eingesetzt worden seien (a.a.o. S. 65). In der
Berufungsverhandlung ergänzte er, er sei von den Banken diskreditiert worden.
Aufgrund zahlreicher Medienberichte habe er seine aussichtsreiche politische
Karriere beenden müssen. Sein Unternehmen sei entwertet worden und habe von 25
auf 15 Mitarbeitende verkleinert werden müssen. Die Finma habe verhindert,
dass er in den Verwaltungsrat einer Bank aufgenommen worden sei. Jüngste
Auswirkung sei, dass er sein Mandat als […]-Verwaltungsrat
verloren habe (Prot. S. 28, 97).
3.3 Was die Berechnung des Schadens und die
vorliegende Konstellation mit dem Berufungskläger A____ als Hauptaktionär und
einem in weit geringerem Masse betroffenen Minderheitsaktionär anbelangt, kann
auf das für A____ Geltende verwiesen werden. Das Tatverschulden des
Berufungsklägers D____ ist hingegen klar unterhalb von jenem von A____
anzusiedeln. Während A____ sowohl vom geschaffenen Franchisingkonstrukt als
auch von den Retrozessionen und dem zu tief bemessenen Kaufpreis für das „K____“
unmittelbar profitierte und sich der bei G____ entstandene Schaden direkt zu seinen
Gunsten auswirkte, war dies beim Berufungskläger D____ nicht der Fall. Neben
dem Honorar für seine Dienste, das auch bei der Erarbeitung gesetzeskonformer
Lösungen angefallen wäre, profitierte er in keiner Weise von den hier
beurteilten Delikten. Es ist der Vorinstanz zwar beizupflichten, dass er gegen
seine Pflichten als Verwaltungsrat verstiess, indem er als Verwaltungsrat der L____ AG nicht deren Interessen vertrat,
sondern im Gegenteil A____ nach Kräften dabei unterstützte, als dieser sich auf
verschiedene Weise und zum Schaden der Firma und des Minderheitsaktionärs
bereicherte. Das Verschulden ist aufgrund der fehlenden persönlichen Bereicherung
dennoch deutlich geringer als jenes seines Mitangeklagten und insgesamt als
leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven
Tatverschuldens ist in seinem Fall eine Einsatzstrafe von einem Jahr
Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
3.4 Im Fall von D____ ist noch augenfälliger, dass
er die lange Dauer des Strafverfahrens durch sein Verhalten massgeblich
mitzuverantworten hat: Der grösste Teil der über 270 Eingaben der Parteien alleine
im Berufungsverfahren stammte von D____. Seine Berufungsbegründung alleine
umfasste über 800 Seiten. Das Berufungsverfahren wurde verzögert durch
insgesamt 18 Beschwerdeverfahren, zahlreiche parallel laufende Ausstandsverfahren,
mehr als ein Dutzend Verfahren vor Bundesgericht und zwei Entscheide der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Ebenso wie beim Berufungskläger A____
ist jedoch der Zeitablauf seit den beurteilten Taten strafmindernd zu
berücksichtigen, wobei die bemessene Einsatzstrafe um ein Viertel zu reduzieren
ist (siehe dazu Erwägungen A____). Auch in seinem Fall wird leicht positiv
berücksichtigt, dass eine Lösung mit den Steuerbehörden gefunden und eine
solche mit dem Anzeigesteller zumindest angestrebt wurde.
Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, stand D____ am
stärksten im medialen Scheinwerferlicht und hatte unter der teilweise
aggressiven Berichterstattung am meisten zu leiden. Wenn auch nicht abzuschätzen
ist, inwiefern das Strafverfahren Grund für den schlechteren Geschäftsgang war
und ob D____ aus diesem Grund seine politischen Ambitionen aufgeben musste, so
ist doch davon auszugehen, dass sein Ruf als Treuhänder und Verwaltungsrat
Schaden genommen hat und sich dies negativ in den Geschäftszahlen
niedergeschlagen hat. Das Gericht bezweifelt auch nicht, dass das lange Verfahren
eine grosse psychische Belastung dargestellt hat. Diesen negativen Auswirkungen
wird dadurch Rechnung getragen, dass von der Einsatzstrafe abermals ein Viertel
in Abzug gebracht wird, woraus eine Strafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe
resultiert. Die Tagessatzhöhe wird ‒ auf Wunsch des Berufungsklägers D____
(Prot. S. 27-28) ‒ basierend auf den bei der Steuerverwaltung erfragten
Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf CHF 610.‒ bemessen. Auch in
seinem Falle steht der Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit zweijähriger
Probezeit aufgrund des tadellosen Leumunds nichts im Wege.
V.
NEBENPUNKTE
- Verfahrenskosten
1.1 Aufgrund des engen Zusammenhangs der
Anklagepunkte war die Sichtung sämtlicher Akten unerlässlich, sodass die
erstinstanzlichen Kosten trotz den erfolgten Freisprüchen bzw. Verfahrenseinstellungen
den Berufungsklägern ungekürzt aufzuerlegen sind. Davon ausgenommen werden die
Kosten von CHF 17‘000.‒ für den Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft,
welche den Berufungsklägern nicht auferlegt werden, da das Berufungsgericht wie
bereits das Strafgericht bei verschiedenen Aufrechnungen, welche dem
Revisionsbericht zu entnehmen sind, nicht gefolgt ist und zudem im Zusammenhang
mit dem Anklagepunkt 2.1.2.b ([…]) Aussagen der Berufungskläger aus dem
Steuerrevisionsverfahren in die Ausarbeitung des Revisionsberichts der
Staatsanwaltschaft eingeflossen sind (vgl. dazu oben III 5.3). Die
Berufungskläger A____ tragen zudem die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 15‘000.‒.
1.2
Der Berufungskläger A____ wurde im zweitinstanzlichen Verfahren
durch Amtliche Verteidiger vertreten; zunächst durch Dr. O____, danach durch C____. Sie sind gemäss ihren Kostennoten
aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Beträge wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen. Aufgrund des Einkommens des Berufungsklägers,
welches nach seinen Angaben derzeit jährlich rund CHF 190‘000.‒
beträgt (Prot. S. 27) wird A____ in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung zur unverzüglichen Rückzahlung der Verteidigungskosten an
den Kanton verpflichtet. Aufgrund der ergangenen Freisprüche wird die
Rückzahlungspflicht auf 80 Prozent der Verteidigungskosten beschränkt, was
CHF 41‘234.50 entspricht.
- Parteientschädigung
Da bezüglich des Berufungsklägers F____ aufgrund der
Einstellung des Strafverfahrens keine materielle Beurteilung mehr stattfinden
konnte, bleibt entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Prot. Berufungsverhandlung,
S. 17) kein Raum für die Auferlegung von Kosten aufgrund einer zivilrechtlichen
Vorwerfbarkeit des Verhaltens. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens ist
der Berufungskläger F____ für seine erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten
zu entschädigen. Mit der Einschränkung, dass der Stundensatz des
Privatverteidigers praxisgemäss mit CHF 250.‒ und Kopien zu CHF
0.25/Stück vergütet werden, werden die Rechnungen des Verteidigers Prof. Ruckstuhl und […] genehmigt, woraus eine
Parteientschädigung von total CHF 49‘727.60 (einschliesslich Auslagen und
MWST) resultiert, welche dem Berufungskläger F____ aus der Gerichtskasse
auszurichten ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Anträge auf Feststellung der
Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils und Zurückweisung zur Neubehandlung
durch die Vorinstanz werden abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 1. September 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
-
Freisprüche betreffend A____ bezüglich
ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht in den Anklagepunkten
2.1.2.a.aa., 2.1.2.a.dd., 2.1.2.a.ee., 2.1.2.c.
-
Freispruch betreffend D____ bezüglich
mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung in Anklagepunkt 3.3.
-
Verfügung über die beschlagnahmten
Gegenstände.
A____ wird der mehrfachen ungetreuen
Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht (AS 2.1.1, 2.1.3, 2.1.4), der
mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz
über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt (AS 2.2) schuldig erklärt.
Er wird in den Anklagepunkten 2.1.2.a.bb., 2.1.2.a.cc., 2.1.2.b.
von der Anklage wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht
sowie vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung (AS
2.3), freigesprochen.
Bezüglich Handlungen vor dem 1. Oktober 2002 wird das
Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Urkundenfälschung und
Steuerbetrugs zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.
A____ wird verurteilt zu 1 Jahr Freiheitsstrafe,
abzüglich eines Tagessatzes für einen Tag Polizeigewahrsam vom 19. Oktober
2010, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren,
in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3, 251 Ziff. 1
des Strafgesetzbuches, Art. 186 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer, § 223 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Basel-Stadt sowie
Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von
CHF 17‘434.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 31‘750.– sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 15‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, C____,
werden ein Honorar von CHF 24‘550.– und ein Auslagenersatz von
CHF 68.‒ , zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 1‘969.45 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Dem vormaligen amtlichen Verteidiger, Dr. O____, werden ein Honorar von
CHF 21‘608.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 1‘499.15 zuzüglich
8% MWST von insgesamt 1‘848.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese
Entschädigung wurde Dr. O____ bereits
ausbezahlt.
A____ wird in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
im Umfang von 80 Prozent (CHF 41‘234.50) zur Rückzahlung der
Verteidigungskosten an den Kanton verpflichtet.
D____ wird der mehrfachen ungetreuen
Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht (AS 3.1.1, 3.1.2), der mehrfachen
Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten
Steuern des Kantons Basel-Stadt (AS 3.2) schuldig erklärt.
Bezüglich Handlungen vor dem 1. Oktober 2002 wird das
Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Urkundenfälschung und
Steuerbetrugs zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.
D____ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu CHF 610.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3, 251 Ziff. 1
des Strafgesetzbuches, Art. 186 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer, § 223 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Basel-Stadt sowie
Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
D____ trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von
CHF 9‘816.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 25‘400.‒ sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 15‘000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Das Strafverfahren gegen F____ wird zufolge Eintritts der
Verjährung eingestellt.
F____ wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von
CHF 49‘727.60 (einschliesslich Auslagen und MWST) ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungskläger 1-3
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Eidgenössische
Revisionsaufsichtsbehörde
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).