Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.19
URTEIL
vom 23.
Januar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Cla Nett,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. Dezember 2016
betreffend mehrfache Verletzung
der Verkehrsregeln und grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 9. Oktober 2015 wurde A____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
erklärt und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer
Busse von CHF 1'000.– bestraft. Gegen diesen Strafbefehl hat A____ mit Eingabe
vom 14. Oktober 2015 Einsprache erhoben. Mit Schreiben vom 23. November 2015
hat die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten und diesen zusammen mit
den Akten an das Strafgericht überwiesen. Mit Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 7. Dezember 2016 wurde A____ der mehrfachen Verletzung der
Verkehrsregeln und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt
und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung acht Tage
Ersatzfreiheitsstrafe).
Gegen dieses
Urteil hat A____ vertreten durch Advokat [...], substituiert durch Advokat [...],
Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 28. Februar 2017 bzw. 14. Juli
2017 die Berufung erklärt und begründet. Sie beantragt die vollumfänglich Aufhebung
des Urteils des Strafgerichts und die Rückweisung des Verfahrens „zur
StPO-konformen Durchführung an die Staatsanwaltschaft“; eventualiter sei sie
vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freizusprechen;
eventualiter einzig wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu
einer angemessenen Busse zu verurteilen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft hat weder
Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Mit
Berufungsantwort vom 2. August 2017 hat die Staatsanwaltschaft die
kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt.
An der
Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2018 ist die Berufungsklägerin befragt
worden und die Verteidigung ist zum Vortrag gelangt. Die fakultativ geladene
Staatsanwaltschaft hat auf Teilnahme verzichtet. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung
ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Berufungsklägerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb sie zur Erhebung der
Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und
erklärte Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). In formeller Hinsicht wurde das erstinstanzliche
Urteil vorliegend vollumfänglich angefochten, sodass sich insoweit keine
Einschränkung ergibt. Zu beachten ist aber das Verbot der "reformatio in
peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Berufungsklägerin macht zunächst – wie bereits vor erster Instanz – geltend,
die Angelegenheit sei zur Durchführung eines korrekten Vorverfahrens an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags verweist sie zunächst
darauf, gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO setze der Erlass eines Strafbefehls unter
anderem voraus, dass die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt
eingestanden habe oder dieser anderweitig ausreichend geklärt sei. Vorliegend
sei beides nicht der Fall. Sodann verweist die Berufungsklägerin darauf, sie
sei im gesamten Vorverfahren nicht einvernommen worden, obwohl gestützt auf
Art. 355 StPO spätestens nach Erhebung der Einsprache eine Einvernahme hätte
erfolgen müssen.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft erlässt einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person im
Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend
geklärt ist (Art. 352 Abs. 1 StPO). Anderweitig ausreichend geklärt
ist der Sachverhalt, wenn Täterschaft und Schuld durch die bisher erstellten
Vorverfahrensakten klar belegt sind (Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2018, Art. 352 N 2 f.). Erlässt die Staatsanwaltschaft
einen Strafbefehl, verzichtet sie gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die
Eröffnung einer Untersuchung. Beim Strafbefehl handelt es sich lediglich um
einen Urteilsvorschlag, wobei der beschuldigten Person die Möglichkeit
verbleibt, Einsprache zu erheben und eine gerichtliche Überprüfung des Sachverhalts
zu verlangen. In der Lehre wird der Erlass von Strafbefehlen ohne Befragung
durch die Staatsanwaltschaft kritisiert, auf die Gefahr von Fehlentscheiden
hingewiesen und zum verantwortungsbewussten Umgang mit dem Instrument des
Strafbefehls gemahnt (Riklin, Basler
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Vor
Art. 352–356 N 5 und Art. 352 N 2; Schmid/jositsch, a.a.O., Vor Art. 352–357 N 2). Es
wird aber auch darauf hingewiesen, dass der Staatsanwaltschaft ein gewisses
Ermessen zuzubilligen sei und dass die Voraussetzungen an einen hinreichend
geklärten Sachverhalt auch von der Schwere der inkriminierten Tat und der zu
erwartenden Sanktion abhängen würden (Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 352 N 2 f.). Im Bereich des Bagatellstrafrechts ist
in der Regel eine liquide Sachverhaltssituation gegeben (AGE SB.2016.64 vom 1.
März 2017 E. 3.2, SB.2013.11 vom 13. Januar 2014 E. 3.5). Ein
unbedingtes Recht, dass die Staatsanwaltschaft in jedem Einzelfall vor Erlass
eines Strafbefehls eine Anhörung durchführt, lässt sich aus der beschriebenen
Rechtslage jedenfalls nicht ableiten.
2.3 Im
vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt gestützt auf einen
Polizeirapport (Akten S. 10 ff.) als ausreichend erstellt erachtet. Die Polizisten
haben den Sachverhalt selber beobachtet und die beschuldigte Lenkerin vor Ort
konfrontiert. Da es sich nicht um einen gravierenden Vorfall oder einen Unfall
mit unklaren Verhältnissen handelt, erscheint es durchaus gerechtfertigt, dass nicht
schon im Untersuchungsverfahren umfangreiche Ermittlungen gemacht wurden. Zu
berücksichtigen ist auch, dass es sich um ein Delikt aus dem Massengeschäft des
Strassenverkehrsrechts handelt und die konkret gesprochene Geldstrafe von 10
Tagessätzen im unteren Bereich liegt, sodass die Anforderungen an ergänzende
Untersuchungen vor Erlass des Strafbefehls nicht überspannt werden dürfen. Die
Beschuldigte wurde bereits vor Ort und Stelle mit den Vorhalten konfrontiert
und sowohl die Beobachtungen der Polizistin als auch die Bestreitung der
Beschuldigten haben Eingang in den Polizeirapport gefunden. Wie in der Praxis
des Strafbefehlsverfahrens üblich, konnten die weiteren Beweiserhebungen in der
Hauptverhandlung geschehen. Damit bewegt sich der Verzicht auf eine Einvernahme
bzw. auf weitere Untersuchungen durch die Staatsanwaltschaft innerhalb des
Ermessensspielraums (vgl. auch AGE SB.2013.76 vom 3. Dezember 2014 E. 3.4)
und ist nicht zu beanstanden.
2.4 Wie
bereits die Vorinstanz zum Einwand einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
festgehalten hat, hatte die Berufungsklägerin ausreichend Gelegenheit, sich im vorinstanzlichen
Verfahren zur Sache zu äussern. Das Strafgericht hat von sich aus sämtliche im
Polizeirapport als Auskunftspersonen notierten Polizeibeamten als Zeugen
geladen und den von der Beschuldigten gestellten Beweisantrag auf Anhörung
ihres Ehemannes gutgeheissen. Selbst wenn die Berufungsklägerin – entgegen den
vorstehenden Erwägungen – vor Erlass des Strafbefehls hätte einvernommen werden
müssen, wäre der Mangel bereits im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden. Folglich
ist von einer Rückweisung abzusehen.
3.1 Der
Berufungsklägerin wird im Strafbefehl vom 9. Oktober 2015 vorgeworfen, am Morgen
des 30. Mai 2015 den Personenwagen [...] unter Missachtung der Signalisierung
"Fussgängerzone" durch die Gerbergasse in Fahrtrichtung Barfüsserplatz
und anschliessend in Richtung Steinenberg gelenkt zu haben. Danach habe sie bei
der Verzweigung Barfüsserplatz/Steinenberg hinter einem Personenwagen, der vor
dem dortigen Fussgängerstreifen gehalten habe, um den Fussgängern den Vortritt zu
gewähren, abbremsen müssen, worauf sie – nachdem die ersten Fussgänger die
Strasse überquert hatten – in der Tempo-30-Zone Gas gegeben und den
vorfahrenden Personenwagen trotz der unübersichtlichen Stelle überholt habe und
dabei das Vortrittsrecht der nächsten Fussgänger missachtet habe. Sodann habe
die Berufungsklägerin bei der Verzweigung Steinenberg/Theaterstrasse das
Vortrittsrecht des von der Theaterstrasse herkommenden und links abbiegenden
Tramzuges missachtet, dessen Lenker eine Kollision mit der beschuldigten Person
nur noch durch sofortige Einleitung einer Schnellbremsung habe verhindern können.
3.2 Die
Berufungsklägerin führt aus, dass sich – im Fall des Absehens von einer
Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft – die Berufung nur gegen
den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90
Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) im Zusammenhang
mit dem Tram richten würde. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletze den
Grundsatz "in dubio pro reo"; sie werde einzig gestützt auf die
kargen Angaben im Polizeirapport und die Aussagen der Polizisten und der
Polizistin vor Gericht verurteilt. Es sei nicht ersichtlich, ob es sich um eine
Schilderung einer oder mehrerer Personen handle, und völlig unklar, wer welche
Beobachtungen gemacht haben will und ob das angebliche abrupte Bremsen alle
anwesenden Polizisten beobachtet hätten. Die Zeugen hätten erklärt, sie hätten
vorgängig zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals den Rapport gelesen,
was verunmögliche, dass ein freies Zeugnis habe abgelegt werden können.
Schliesslich hätten zwei von drei Polizist/innen vor Gericht – einmal erst auf
explizite Nachfrage – nur in einem einzigen Satz geschildert, ein Tram habe
bremsen müssen, was dem Rapport entnommen worden war. Sie hätten nicht ein
einziges zusätzliches Detail genannt. Schliesslich habe es die Staatsanwaltschaft
versäumt, den Tramchauffeur einzuvernehmen und damit einen zentralen Beweis zu
sichern.
3.3 Die
Vorinstanz stützte sich in ihrer Beweiswürdigung auf den Polizeirapport vom 30.
Mai 2015 und die Aussagen der beteiligten Polizistin und Polizisten. Im Rapport
wird beschrieben, dass die Beschuldigte ihre Fahrt auf geschätzte 50 km/h
beschleunigt habe und in der Mitte der Strasse (Mitte Tramtrasse) den
Steinenberg in Richtung Elisabethenstrasse hinaufgefahren sei. Im selben Moment
habe ein Tram von der Theaterstrasse her links in den Steinenberg in Richtung
Barfüsserplatz abbiegen wollen. Der Tramführer habe sofort eine Schnellbremsung
bis zum Stillstand eingeleitet, damit es nicht zur Kollision mit dem Personenwagen
komme.
3.4 Beim
Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde
zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel (BGer 6B_1057/2013
vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Zudem ist festzuhalten, dass der Polizeirapport von
Personen verfasst wird, die einerseits von Gesetzes wegen zur objektiven
Berichterstattung verpflichtet sind und andererseits in der Beobachtung solcher
Vorfälle wie dem vorliegenden auch geschult sind. Aus dem Rapport ergibt sich
zweifelsfrei, dass dieser von Pol. C____ verfasst wurde, was diese anlässlich
der Hauptverhandlung auch bestätigte (Akten S. 112). Das Geschilderte ist
gut nachvollziehbar und plausibel. Somit durfte die Ermittlungsbehörde
grundsätzlich gestützt darauf einen Strafbefehl erlassen. Allerdings ist der
Berufungsklägerin darin Recht zu geben, dass der Rapport eher rudimentär
abgefasst ist. Polizeirapporte sind in der Regel eher knapp formuliert, wobei
die wichtigsten Beobachtungen in wenigen Sätzen zusammengefasst werden.
Vorliegend ist dem Rapport aber gerade in Bezug auf den Tramvorfall wenig zu
entnehmen. Es ist nicht klar, ob bei der Bremsung Sand gestreut wurde oder ein
akustisches Warnsignal erklang. Solche Informationen konnten die als Zeugen
einvernommenen Polizisten auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht nennen. Die
Zeugin C____ sagte auf Frage zur Notbremsung des Trams, dass sie die
"Bremse" des Trams vom Blickwinkel, wie sie es gesehen habe, optisch
wahrgenommen habe, an ein akustisches Signal könne sie sich nicht erinnern
(Akten S. 113). Der Zeuge D____ gab an, ihm sei einfach aufgefallen, dass
das Tram abgebremst habe, als das Fahrzeug vor ihnen und sie vorne durchgefahren
seien (Akten S. 116). Da es sich beim Sachverhalt für die Polizeibeamten
nicht um einen aussergewöhnlichen Vorfall handelte und dieser zum Zeitpunkt der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung bereits eineinhalb Jahre zurücklag, ist es indes
realistisch, dass sie sich nicht noch im Detail an den Vorfall erinnern
konnten. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, konnten die beiden Zeugen C____
und D____ aber durchaus in den wichtigsten Punkten die Sachverhaltsdarstellung widergeben
und räumten es jeweils ein, wenn sie sich nicht erinnern konnten oder sie
mangels Erinnerungsvermögen zu einer Frage lieber keine Antwort geben wollten.
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Vortrittsmissachtung in Bezug auf
den von der Tramhaltestelle Theater in Richtung Barfüsserplatz einfahrenden
Tramzug nicht den Tatsachen entsprochen haben soll. Dieses Vorgehen ist
schliesslich bereits im Rapport von der Schreiberin festgehalten und wurde dann
im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt. Hinweise auf ein Versehen oder gar
auf eine bewusste Falschbelastung sind vorliegend nicht ersichtlich.
Die im Grundsatz
übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Polizeibeamten können auch nicht
durch die Aussagen des Beifahrers B____ widerlegt werden. Er ist der Ehemann
(inzwischen Ex-Ehemann) der Berufungsklägerin, womit seine Angaben als Aussagen
eines Angehörigen zu bewerten sind, bei welchen eine gewisse Zurückhaltung am
Platz ist, da sich Angehörige in einem Loyalitätskonflikt befinden. Als
Beifahrer war B____ zudem nicht gehalten, die anderen Verkehrsteilnehmer mit derselben
Aufmerksamkeit zu beobachten wie die Lenkerin. Aus seinen Angaben lässt sich
folglich nichts zugunsten der Berufungsklägerin ableiten.
3.5 Insgesamt
ist die Schnellbremsung des Trams durch den Polizeirapport und durch die
Aussagen der Polizisten, die in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als
Zeugen einvernommen wurden, grundsätzlich erstellt. Im Gegensatz zu Rapport und
Strafbefehl spricht das vorinstanzliche Urteil von einem brüsken Bremsen der
Strassenbahn. Hinweise auf eine Gefahrenbremsung, bei der das
Tram unter Aktivierung von Schienenbremsen und Sandstreueinrichtungen mit der
maximal möglichen Verzögerung abgebremst wird, sind aber nicht ersichtlich. Angesichts
der örtlichen Situation, in der das Tram von der Haltestelle Theater gerade
erst angefahren und im Begriff ist, nach links den Berg hinunter abzubiegen,
wobei es allenfalls noch die Weichenstellung ändern muss, kann aber nicht von
einer allzu brüsken Bremsung ausgegangen werden. Das Tram konnte noch gar nicht
über eine rasche Fahrgeschwindigkeit verfügen und musste an dieser Kreuzung
ohnehin sehr vorsichtig fahren. Diesbezüglich hätte tatsächlich eine
Nachforschung beim Tramführer mehr Aufschluss gegeben. Da die
Ermittlungsbehörde es unterlassen hat, hier – allenfalls im Nachgang zum
Vorfall – Beweise zu sichern, ist "in dubio pro reo" von einem nicht
allzu abrupten Abbremsen des Trams auszugehen.
4.1 Zu
prüfen bleibt die rechtliche Qualifikation des Vorfalls. Gemäss Art. 26
Abs. 1 SVG muss sich jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in
der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Der
Strassenbahn ist insbesondere das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen
(Art. 38 Abs. 1 SVG). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wurde
der Tramchauffeur durch das Verhalten der Beschuldigten gezwungen, seine
Geschwindigkeit zu ändern, wodurch, unabhängig davon, ob es sich um eine brüske
Schnellbremsung handelte, eine Behinderung nach Art. 26 Abs. 1 SVG gegeben ist.
Fraglich ist, ob die Berufungsklägerin damit im Sinn von Art. 90
Abs. 2 SVG eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer durch grobe
Verletzung der Verkehrsregeln hervorgerufen oder in Kauf genommen hat. Eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer gemäss dieser Bestimmung ist
bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte
Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder
Verletzung voraus (BGE 122 IV 173 E. 2b/bb S. 175). Subjektiv erfordert der
Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges
Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens
grobe Fahrlässigkeit (BGE 118 IV 84 E. 2a S. 86 mit Hinweisen). Dies ist immer
zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner
verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch
vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig
gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt.
4.2 Die
von der Berufungsklägerin missachtete Vortrittsregel ist eine wichtige
Verkehrsvorschrift im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGer 6S.11/2002 vom 20. März
2002 E. 3b; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art.
90 SVG N 88). Die Berufungsklägerin hat diese wichtige Regel in schwerwiegender
Weise verletzt, indem sie auf der Fahrbahnmitte des Steinenbergs beschleunigte,
ohne auf den Tramverkehr zu achten, und dabei einem Tram den Vortritt abschnitt.
Fraglich ist aber, ob auch das für die Erfüllung des qualifizierten
Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG notwendige Erfordernis der ernstlichen
Gefährdung der Verkehrssicherheit, also eine konkrete oder erhöhte abstrakte
Gefahr für die körperliche Unversehrtheit Dritter, gegeben war. Dies hängt weniger
von der übertretenen Verkehrsregel als vielmehr von der Situation
ab, in der die Übertretung der Verkehrsregel geschieht. Wesentliches Kriterium
für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr stellt die
Nähe ihrer Verwirklichung dar (Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 SVG N 67). Gerade bei der Missachtung des Vortritts
spielen die Umstände des Einzelfalls eine wichtige Rolle, sodass sich hier eine
allzu schematische Rechtsprechung verbietet (Fiolka,
in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel
2014, Art. 90 SVG N 87; AGE SB.2016.87 vom 10. Februar 2017
E. 4.3).
Es trifft zwar
zu, dass ein Tram einerseits einen längeren Bremsweg hat und andererseits
bereits ein brüskes Bremsen dazu führen kann, dass stehende Passagiere unter
Umständen hinfallen. Wie dargelegt bestehen vorliegend allerdings keine
Anhaltspunkte für eine besonders brüske Bremsung. Vielmehr ist angesichts der
örtlichen Situation, bei welcher ein Tramführer von einer Haltestelle auf eine
Kurve bergabwärts zufährt, davon auszugehen, dass es sich um ein langsames
Fahrtempo handelt. Zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Vorfalls
befand sich zudem noch eine Baustelle gegenüber der Kurve. Aufgrund der vorsichtigen
Fahrweise, zu der der Tramführer hier gehalten ist, ist auch bei einer Schnellbremsung
keine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung der Trampassagiere zu
erkennen. Damit fehlt es unter den gegebenen Umständen bereits am objektiven
Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss
Art. 90 Abs. 2 SVG. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob der subjektive Tatbestand gegeben ist.
4.3 Demgemäss
ergibt sich, dass die Berufungsklägerin entgegen dem vorinstanzlichen Urteil
nicht der groben, sondern lediglich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig zu sprechen ist. Es ergeht demnach ein Schuldspruch nach
Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 und Art. 38
Abs. 1 SVG. Da die übrigen Verkehrsdelikte (Missachtung der
Fussgängerzone, Überholen an unübersichtlicher Stelle und Missachtung des
Vortritts des Fussgängers) materiell nicht angefochten worden sind, ist die
Berufungsklägerin zusammenfassend der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig zu sprechen.
5.1 Eine Verletzung der Verkehrsregeln
nach Art. 90 Abs. 1 SVG ist eine Übertretung, die mit Busse zu bestrafen ist.
Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht
bezahlt wird, im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und
höchstens drei Monaten auszusprechen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung bemisst das
Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die
Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Strafzumessung
bei häufig vorkommenden Strassenverkehrsdelikten können die öffentlich
einsehbaren Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter,
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) herangezogen werden (http://www.justice.be.ch/justice/de/index/strafverfahren/strafverfahren/formulare_merkblaetter.html;
vgl. AGE SB.2016.47 vom 19. September 2017 E. 3), die für das Missachten
des Vortritts, auch gegenüber einem Tram, eine Busse von CHF 300.– vorsehen.
Darauf ist vorliegend abzustellen.
5.2 Bei
der Strafzumessung für die übrigen Verkehrsdelikte – die von der
Berufungsklägerin nicht beanstandet wird – kann auf die vorinstanzliche
Erwägung abgestellt werden: Für das begangene Delikt des Überholens trotz
Verzweigung und Fussgängerstreifen gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
35 Abs. 2 und 5 SVG und Art. 11 Abs. 4 VRV ist, der Praxis entsprechend,
bei einem wie vorliegend leichten Fall eine Busse von CHF 200.- auszusprechen.
Für die begangenen Delikte nach Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 SVG,
Art. 2a und Art. 22c Abs. 1 SSV sowie Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV ist die Ordnungsbussenverordnung (OBV,
SR 741.031) massgebend. Dabei ist für die Nichtbeachtung des Vorschriftssignals
„Fussgängerzone" eine Busse von CHF 100.– (Ziff. 304.20) und für die
Nichtgewährung des Vortritts bei Fussgängerstreifen (Ziff. 337) eine Busse
von CHF 140.– auszusprechen.
5.3 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Folglich sind die erwähnten
Bussen nicht zu addieren. Insgesamt erscheint für den gesamten Vorfall vom 30.
Mai 2015 eine Busse in Höhe von CHF 700.– angemessen (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von CHF 355.30 sowie die Urteilsgebühr von CHF 400.– zu
tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren
sind ihr infolge ihres teilweisen Obsiegens indessen lediglich in reduziertem
Umfang von rund 50 % der vollen Gebühr aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 3
StPO). Sie hat daher für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 400.– zu bezahlen. Ausserdem ist ihr gemäss Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO eine teilweise Entschädigung für ihre Anwaltskosten
zuzusprechen. Der Verteidiger hat 8.51 Stunden (ohne die zweitinstanzliche Verhandlung)
zu CHF 250.–, 11.84 Stunden zu CHF 180.– (Volontärin) sowie Auslagen
von CHF 77.70 zuzüglich 8 % MWST geltend gemacht. Die Berufungsverhandlung
hat drei Stunden gedauert. Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Aufwand
im Umfang von 25 %, für das Berufungsverfahren im Umfang von 50%
entschädigt. Insgesamt ist der Berufungsklägerin daher eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 2'145.– einschliesslich Auslagen und MWST zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass der Freispruch von der Anklage der Verletzung der
Verkehrsregeln durch Unterlassen der Richtungsanzeige beim Überholen und Missachten
des Rechtsfahrgebotes gemäss des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Dezember
2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
A____ wird der mehrfachen
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu einer Busse
von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
26, 27 Abs. 1, 33 Abs. 2, 35 Abs. 2 und 38 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes, Art. 6 Abs. 1, 11 Abs. 4 der Verkehrsregelnverordnung
und Art. 22c Abs. 1 der Signalisa-tionsverordnung sowie Art. 49 Abs. 1 und 106
des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 355.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
A____ wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 2'145.– für das Berufungsverfahren
zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.