Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.10
ENTSCHEID
vom 19.
Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 22. Januar 2018
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 16. April 2018
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) reiste am 19. Januar 2018 als Beifahrerin im Fahrzeug mit
dem Kontrollschild [...], in dem sich ausser ihr B____ und C____ befanden, von
Deutschland her kommend in die Schweiz ein. Bei einer Kontrolle des Fahrzeugs
wurde im Motorraum ein Beutel mit 214,8 Gramm einer zunächst unbekannten
Substanz entdeckt, welche sich als netto 100,4 Gramm Kokain entpuppte. Auch an A____
und ihren Begleitern wurden Spuren von Kokain nachgewiesen. In der Folge wurden
alle drei Personen festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete am 22. Januar
2018 gegen die Beschwerdeführerin Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer
von 12 Wochen, d.h. bis zum 16. April 2018, an.
Gegen diese
Verfügung hat die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Advokat [...],
mit Eingabe vom 31. Januar 2018 Beschwerde erhoben. Sie beantragt ihre umgehende
Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter deren Begrenzung auf maximal
4 Wochen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 8. Februar 2018 mit dem Antrag
auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin
hat mit Eingabe vom 15. Februar 2018 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung,
StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO
ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen
im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte
Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig
ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV
122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 4.1). Macht ein Inhaftierter
geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer
Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder
Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen,
die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGer 1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3.1, BGE 137 IV 122 E.
3.2 S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen). Dabei sind an den
dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger
strenge Anforderungen zu stellen als in einem fortgeschritteneren Stadium der
Ermittlungen.
3.2 Die
Vorinstanz geht von einem hinreichend dringenden Anfangsverdacht aus. Sie
begründet dies damit, dass die Beschwerdeführerin Beifahrerin des Autos war, in
dem die Drogen versteckt waren, dass an ihr selbst Spuren von Kokain nachgewiesen
wurden und dass es merkwürdig erscheine, dass sie den Nachnahmen von B____
nicht kennen wolle, obwohl sie ihn angeblich schon länger kenne und mit diesem
mehrere Tage in der Schweiz unterwegs gewesen sei.
3.3 Die
Beschwerdeführerin bestreitet, etwas mit dem aufgefundenen Kokain zu tun gehabt
oder auch nur davon gewusst zu haben. Sie macht geltend, die von der Vorinstanz
angeführten Verdachtsmomente reichten nicht aus, um einen dringenden
Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO zu begründen.
3.4 Dass
die Beschwerdeführerin als Beifahrerin in dem Fahrzeug sass, in dessen
Motorraum Kokain versteckt war, begründet für sich allein noch keinen
Tatverdacht auf ihre Beteiligung an einem Vergehen oder Verbrechen nach Art. 19
des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121). Es ist ebenso gut möglich,
dass sie nichts von den versteckten Drogen wusste. Entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen erscheint auch die Aussage der Beschwerdeführerin,
dass sie trotz langjähriger (lockerer) Bekanntschaft den Nachnamen von B____
nicht kenne, nicht besonders merkwürdig oder gar verdächtig. Die
Beschwerdeführerin ist in der Dominikanischen Republik und Spanien
aufgewachsen. In diesem Kulturkreis spielen Nachnamen eine viel geringere Rolle
als in der Schweiz. Die meisten Menschen nennen sich nur beim Vornamen. Im
Weiteren führt die Beschwerdeführerin – soweit bekannt – ein geregeltes und
unauffälliges Leben in London, verdient ihren Lebensunterhalt als Köchin in
einem Restaurant und kam bisher noch nie mit dem Gesetz in Konflikt. Sie trug
bei ihrer Anhaltung auch keine verdächtigen Gegenstände auf sich oder in ihrem
Gepäck. Sie besitzt nur ein Mobiltelefon und hat den Untersuchungsbehörden
dessen Code ohne weiteres bekannt gegeben. Ihr gesamtes Aussageverhalten
hinterliess nicht den Eindruck, dass sie etwas verheimlichen wollte. Sie hat
auch unumwunden zugestanden, dass sie gelegentlich – etwa einmal im Monat –
Kokain konsumiere. Ihre Angabe, dass der letzte Konsum am 4. Januar 2018
stattgefunden habe, korresponiert mit dem Resultat des Urintests, der negativ
auf Kokain und andere Drogen ausfiel.
Der einzige Umstand,
der den Verdacht auf ein Hantieren mit Kokain und damit auf eine mögliche Beteiligung
an Drogenhandel erweckt, ist, dass an ihrer Jacke und Hose sowie in ihrem
Fingernagelschmutz Spuren von Kokain nachgewiesen werden konnten Dies lässt
sich nicht mit ihrem gelegentlichen Kokainkonsum erklären, zumal der letzte
Konsum zwei Wochen vor der Anhaltung stattgefunden haben soll. Allerdings
genügt dieser Umstand, allein nicht für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein Verbrechen oder Vergehen nach
Art. 19 BetmG begangen habe. Es ist nicht auszuschliessen, dass die
Kokainspuren auf andere Weise an ihre Hände und ihre Kleider gerieten,
beispielsweise via den Autositz. Wie der Verteidiger zutreffend ausgeführt hat,
reicht die blosse Möglichkeit einer Beteiligung an einer entsprechenden Tat für
die Annahme eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 21 Abs. 1 StPO
nicht aus. Die Kontaminierung der Kleider und Fingernägel der
Beschwerdeführerin begründete zwar einen gewissen Anfangsverdacht, dieser
müsste sich indessen im Lauf der Ermittlungen erhärten lassen.
Wie sich aus der
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ergibt, wurden auf der Verpackung des Kokains
und auf einem Schraubenzieher, der vermutlich für das Entfernen und
Wiederanbringen der Abdeckung im Motorraum verwendet worden war, DNA-Spuren von
B____ gefunden. Damit ist zwar ein Bezug von B____ zum Kokain nachgewiesen. Der
Anfangsverdacht gegen die Beschwerdeführerin konnte dadurch aber entgegen der
Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht weiter erhärtet werden. Inwiefern die noch
ausstehende IRM-Analyse des sichergestellten Kokains die Beschwerdeführerin
belasten könnte, wenn ihr kein Bezug dazu nachgewiesen werden kann, ist nicht
ersichtlich.
3.5 Aus
dem Gesagten folgt, dass zumindest im jetzigen Zeitpunkt kein hinreichender
Tatverdacht im Sinne von Art. 21 Abs. 1 StPO mehr bejaht werden kann und eine
Weiterführung der bisher fast fünf Wochen dauernden Haft unverhältnismässig
wäre. Die Beschwerdeführerin ist daher in Gutheissung ihrer Beschwerde
unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine ordentlichen Kosten zu
erheben. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihm mit Honorarnote vom 15. Februar 2018
geltend gemachte Aufwand von 4,17 Stunden zu CHF 200.– erscheint angemessen und
ist zusammen mit den geltend gemachten Auslagen von CHF 23.80 und 7,7 % MWST aus
der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird
angeordnet, dass die Beschwerdeführerin unverzüglich aus der Untersuchungshaft
zu entlassen ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 834.– und ein Auslagenersatz
von CHF 23.80, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 64.–, somit total CHF 923.85,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt,
Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).