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Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.168
URTEIL
vom 9. Februar 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 6. April 2017
betreffend Familiennachzug
Sachverhalt
Der am [...]
1979 geborene türkische Staatsangehörige A____ (Rekurrent) lebt seit [...]
1987 in der Schweiz und verfügt seit dem [...] 1989 über eine Niederlassungsbewilligung.
Von Mai bis August 2007 musste der Rekurrent mit einem offenen Leistungssaldo
von CHF 6‘613.60 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Mit Schreiben vom 24.
März 2010 und vom 10. Oktober 2014 wurde der Rekurrent vom Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) darauf aufmerksam gemacht, dass er angesichts
seines ständig wachsenden Schuldenbergs (gemäss Betreibungsregisterauszug vom
Oktober 2014 hatte der Rekurrent dazumals Schulden in der Höhe von über CHF
100‘000.–) seinen finanziellen Pflichten nicht nachkomme und seine Niederlassungsbewilligung
deshalb widerrufen werden könne.
Am [...] 2014
heiratete der Rekurrent in der Türkei seine Landsfrau B____, welche sich in der
Folge vom [...] August bis zum [...] November 2014 mit einem von den Niederlanden
ausgestellten Schengenvisum in der Schweiz aufhielt. Am 3. Oktober 2014
beantragte der Rekurrent den Familiennachzug für seine Ehefrau. Nach erfolgter
Gewährung des rechtlichen Gehörs wies der Bereich BdM das entsprechende Gesuch
mit Verfügung vom 29. Juli 2015 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das
Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 6. April 2017 ab, wobei es
dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 18. April und 26. Juni 2017
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit seinem Rekurs
beantragt der Rekurrent die vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung seines Gesuchs um Familiennachzug.
Eventualiter beantragt er die Rückweisung des Falles an die Vorinstanz. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch
des Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung
vom 13. Juli 2017 ab, verzichtete jedoch auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) beantragt mit
Vernehmlassung vom 29. August 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Dazu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 11.
Juli 2017 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88
Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung,
weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist-
und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127
II 60 E. 1b S. 63; VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 1.2). Noven
sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach
kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle
ausübt (VGE VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 1, VD.2016.52 vom 5.
Februar 2017 E. 1.2).
2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) haben ausländische
Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Die Rechtsansprüche dieser Bestimmung gelten unter Vorbehalt der Erlöschensgründe
von Art. 51 Abs. 2 AuG. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlischt der Anspruch,
wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Ein solcher besteht unter anderem
dann, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie
oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 lit. e AuG; vgl. BGer
2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.1).
2.2 Art. 62 lit. e AuG setzt eine konkrete
Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus, blosse finanzielle Bedenken oder
Hypothesen respektive pauschalierte Begründungen für eine entsprechende Gefahr
genügen für die Abweisung eines Nachzugsgesuchs nicht. Für die Beurteilung der
Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen
auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist jedoch auf längere
Sicht in die entsprechende Einschätzung miteinzubeziehen. Art. 62 lit. e
AuG kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine nachziehende Person hohe
finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet
werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können.
Weiter darf nicht einfach auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen
abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller
Familienmitglieder über eine längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen.
Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie
beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich
realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit
verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie,
soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung
zu finden (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; BGer 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015
- 2.2, 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1, 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011
- 2.3.1, 2C_452/2008 vom 13. Februar 2009 E. 2). Im Unterschied zum Fall
des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit.
c AuG setzt der für die Beurteilung des Nachzugsgesuchs einer niedergelassenen
Person massgebliche Art. 62 lit. e AuG nicht voraus, dass die
Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Mass" vorliegt
(BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1, 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E.
2.2).
3.1 Gestützt auf die soeben angeführten
rechtlichen Grundlagen hat die Vorinstanz erwogen, dass sich die Einkommenslage
des Rekurrenten seit der erstinstanzlichen Verfügung vom 29. Juli 2015 entscheidend
verändert habe. Damals sei ihm das seit September 2014 bei der Firma [...]
erzielte Monatseinkommen von CHF 4‘150.30 angerechnet worden. Nachdem ihm
dieser Arbeitgeber aber den Lohn nicht mehr bezahlt habe, habe er ohne eine
Lohnzahlung zu belegen, ab Oktober 2015 eine feste Anstellung bei der Firma [...]
geltend gemacht, welche er aber kurz darauf wieder verloren habe. Nach dem
Bezug von Arbeitslosenentschädigung habe er ab Juni 2016 eine im Stundenlohn
entschädigte Beschäftigung bei der Firma [...] geltend gemacht, bei der er aber
gemäss Eingabe vom 31. Januar 2017 wiederum nicht mehr tätig sei. Er behaupte
zwar, eine neue Stelle gefunden zu haben, habe dies jedoch zu belegen
unterlassen.
3.2 Vor diesem Hintergrund könne der
Rekurrent keinen rechtsgenüglichen Nachweis über sein Einkommen erbringen. Wie
er seinen Lebensunterhalt bestreite, sei unklar, zumal er seit dem 25. Januar
2017 auch keinen Anspruch mehr auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung habe.
Es sei daher davon auszugehen, dass er die auf der Grundlage der
SKOS-Richtlinien berechneten Ausgaben für sich und seine Ehefrau in der Höhe
von insgesamt mindestens CHF 3‘463.65 derzeit nicht aufbringen könne. Dabei
bleibe anzufügen, dass allfällige weitere Ausgaben, wie die nicht
quantifizierbare Steuer, die aktuellste Krankenkassenpolice und allfällige
Lohnpfändungen nicht berücksichtigt worden seien. Aufgrund der zurzeit ungenügenden
finanziellen Mittel des Rekurrenten bestehe die konkrete Gefahr einer
Sozialhilfeabhängigkeit.
3.3 Diese Gefahr kann laut Vorinstanz auch
nicht durch eine Erwerbsmöglichkeit der nachzuziehenden Ehefrau verringert
werden. Der Rekurrent habe zwar auf eine schriftliche Zusicherung für eine
Erwerbstätigkeit bei der [...] verwiesen. Diese sei nach seiner eigenen
Auskunft vom 31. Januar 2017 aber nicht mehr aktuell. Der Rekurrent habe in der
Folge keine weiteren Unterlagen eingereicht, die einen gesicherten
Stellenantritt und damit eine hohe Wahrscheinlichkeit einer fortwährenden
Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau belegen würden. Daher seien die Voraussetzungen
zur Berücksichtigung eines von ihr zukünftig erzielten Einkommens nicht
erfüllt.
4.1 Mit seiner Rekursbegründung anerkennt
der Rekurrent, dass er in den letzten Jahren ein paar Mal seine Arbeitsstelle – auch wegen Pechs mit seinen jeweiligen Arbeitgebern – wechseln musste. Er sei in den letzten Jahren jedoch nicht über einen
längeren Zeitraum ohne Erwerbstätigkeit geblieben. Seine Dienste seien auf dem
Arbeitsmarkt gefragt. So habe er erneut eine Festanstellung als Sprinklermonteur
bei der Firma [...] gefunden. Sein Nettolohn liege dabei zwischen CHF 3‘700.– und 3‘800.–. Er verfüge damit über Einnahmen,
welche den SKOS-Bedarf übersteigen würden.
4.2 Wie die Vorinstanz mit ihrer
Vernehmlassung belegt hat und vom Rekurrenten replicando nicht bestritten
worden ist, hat er diese Stelle bereits im Zeitpunkt der Rekursbegründung
wieder verloren. Gemäss Auskunft seiner ehemaligen Arbeitgeberin sei ihm nach
einer zweimonatigen Arbeitstätigkeit noch in der Probezeit gekündet worden. Wie
der Rekurrent seither seinen Lebensunterhalt bestreitet, wird von ihm weder
ausgeführt noch belegt. Auch mit seiner Replik weist der Rekurrent keine neue
Stelle und kein aktuelles Einkommen nach. Nachdem der Rekurrent bereits in der
Vergangenheit während einer zwar bloss kurzen Zeit, nämlich von Mai bis August
2007, von der Sozialhilfe hat unterstützt werden müssen und nun seit geraumer
Zeit bloss kurzzeitige Stellen besetzen konnte, vermag er aktuell überhaupt
keine Erwerbstätigkeit mehr nachzuweisen. Bei der Beurteilung der
Dauerhaftigkeit der vom Rekurrenten eingebrachten Arbeitsnachweisen darf
darüber hinaus auch berücksichtigt werden, dass diese anerkanntermassen bereits
nach kurzer Zeit und zum Teil bereits im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung nicht
mehr aktuell gewesen sind. Da der Rekurrent vor diesem Hintergrund nicht in der
Lage ist, mit eigenem Einkommen den sozialhilferechtlichen Existenzbedarf von
sich selbst und seiner Ehefrau zu decken, ist insgesamt von einer konkreten
Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit auszugehen.
4.3
4.3.1 Der Rekurrent führt mit seiner Rekursbegründung
alsdann aus, dass seine Ehefrau die früher angegebene Tätigkeit bei der [...] aufgrund
fehlender Bewilligungen nicht habe aufnehmen können. Sie habe aber einen
Arbeitsvertrag als Aushilfe beim [...] abschliessen können.
4.3.2 Dem hält die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung
entgegen, dass der mit diesem Vertrag vereinbarte Nettolohn von ca. CHF 2‘800.– die berechneten Ausgaben von insgesamt mindestens CHF 3‘463.65 nicht
zu decken vermöge. Darin ist dem JSD zu folgen. Es kann daher den Erwägungen
der Vorinstanz entsprechend offen gelassen werden, inwieweit mit dem
eingereichten Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2017 mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit eine Erwerbsmöglichkeit auf mehr als bloss eine kurze Frist
belegt werden kann. Es ist jedoch bereits auffällig, dass der erwähnte Vertrag
dasselbe Datum wie die Rekursbegründung aufweist. Darüber hinaus wird als
Tätigkeitsbereich der Arbeitnehmerin neben der Hilfe bei der
Lagerbewirtschaftung der „Verkauf von sämtlichen Waren des Sortiments“ genannt.
Da der Rekurrent keine (deutschen) Sprachkenntnisse seiner Ehefrau geltend
macht, stellt sich auch die Frage, wie die behauptete Tätigkeit überhaupt
ausgeübt werden soll.
Der
Rekurrent verlangt ferner, dass die Vorinstanz bei ihrer Erklärung zu behaften sei,
dass für den Familiennachzug der Bedarf gemäss SKOS-Richtlinien ohne Steuern
und Pfändungsquote zu berücksichtigen sei. Tatsächlich hat die Vorinstanz in
Abweichung von den Erwägungen des Bereichs BdM in der ursprünglichen Verfügung
vom 29. Juli 2015 bei der Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit
des Rekurrenten die zeitweise erfolgte Pfändung eines Teils seines Lohnes und
mithin seine Schulden bei der Berechnung seiner Leistungsfähigkeit zur Deckung
des sozialhilferechtlichen Existenzbedarfs nicht berücksichtigt. Wie vom
Rekurrenten und auch schon im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt
wird, erscheint es im Lichte der ratio legis von Art. 62
lit. e AuG, Sozialhilfeausgaben des Staates zu verhindern, sachfremd, andere
Kriterien als für die effektive Zusprache von Sozialleistungen anzuwenden (BGer
2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.3). Wie aus den vorstehenden Erwägungen
hervorgeht, vermögen der Rekurrent und seine Ehefrau indessen ihren
sozialhilferechtlichen Bedarf auch ohne Berücksichtigung einer Tilgung der
erheblichen Schuldenlast des Rekurrenten nicht zu decken, sodass auf die Rüge
nicht näher einzugehen ist.
6.1 Schliesslich rügt der Rekurrent, die
Vorinstanz werfe ihm vor, im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister
Schulden von insgesamt CHF 139‘512.95 aufzuweisen. Laut JSD habe er keine
Unterlagen eingereicht, die eine nachhaltige Verbesserung seiner finanziellen
Lage belegten. Der Zuzug seiner Ehefrau führe zudem dazu, dass die Gefahr einer
weiteren Verzögerung des geplanten Schuldenabbaus bestehe, der Rekurrent die Forderungen
seiner Gläubiger nicht mehr erfüllen könne und dies in der Folge zu einer
zusätzlichen Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit führe.
6.2 Der Rekurrent gesteht zwar ein, dass
er hohe Schulden hat, bestreitet aber, dass diese einem Familiennachzug
entgegenstünden. Er habe in der Vergangenheit – soweit es
ihm seine finanziellen Möglichkeiten erlaubt hätten –
Schuldenabbau betrieben. Insbesondere sei eine Lohnpfändung angeordnet worden.
Da er aber mit der Lohnpfändung bereits auf das Existenzminimum gesetzt worden
sei, sei eine darüber hinausgehende Schuldentilgung nicht möglich gewesen. Die
über die Schulden konstruierte Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit sei
juristisch nicht haltbar, da kein Gläubiger in das Existenzminimum der Familie
eingreifen könne.
6.3 Wie es sich mit erwähntem
Themenkomplex im Detail verhält, braucht an dieser Stelle nicht weiter erörtert
zu werden. Festzustellen ist aber immerhin, dass ein massgebender Teil der
Schulden des Rekurrenten Forderungen seiner Krankenkasse betreffen. Gemäss dem
Auszug aus dem Betreibungsregister vom 21. August 2017 hat dieselbe seit
Oktober 2012 mit insgesamt zehn Betreibungen Forderungen im Gesamtbetrag von
CHF 29‘138.90 in Betreibung gesetzt. Daraus erhellt, dass der Rekurrent seine
Krankenkassenprämien und allfällige, selbst zu tragende Gesundheitskosten, seit
längerer Zeit nicht mehr beglichen hat, womit er offensichtlich nicht mehr im
Stand gewesen ist, zumindest seinen Existenzbedarf zu decken. Jedenfalls
insoweit kann auch aus der bestehenden Verschuldung des Rekurrenten auf die
konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit geschlossen werden.
Aus
dem Gesagten folgt, dass die Bewilligung des Gesuchs um Familiennachzug mit
grosser Wahrscheinlichkeit zu einer längerfristigen Fürsorgeabhängigkeit des
Rekurrenten und seiner Ehefrau führen würde, womit der Widerrufsgrund gemäss
Art. 62 lit. e AuG erfüllt ist. Dies führt gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. b
AuG zum Erlöschen der Ansprüche aus Art. 43 Abs. 1 AuG.
8.1 Art.
8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art.
13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleistet das
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat ein Ausländer nahe Verwandte
mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte
familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein
Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Der betreffende
Anspruch gilt indessen nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein
Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er
gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe
und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig ist.
8.2 Der
Entscheid der Vorinstanz stützt sich mit Art. 51 Abs. 2 lit. b in
Verbindung mit Art. 62 lit. e AuG auf eine ausreichende gesetzliche
Grundlage. Darüber hinaus besteht ein erhebliches öffentliches Interesse
wirtschaftlicher Natur daran, Ausländerinnen und Ausländer, die sich nicht
selbst finanzieren können, von der Schweiz fernzuhalten.
8.3 Die
Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs des Rekurrenten muss sich sodann als
verhältnismässig erweisen. Es ist daher sowohl nach Art. 96 Abs. 1 AuG wie auch
nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Interessenabwägung vorzunehmen. Gemäss Art. 96
Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung
die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad
der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Als zulässiges öffentliches
Interesse fällt dabei grundsätzlich auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik
in Betracht (BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156, 137 I 284 E. 2.1 S. 288).
8.4 Die
Vorinstanz gewichtete das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik
bzw. dasjenige, Ausländerinnen und Ausländer, die sich nicht selbst finanzieren
können, von der Schweiz fernzuhalten, schwerer als die privaten Interessen des
Rekurrenten am Familiennachzug. Diese Wertung der Verhältnismässigkeit ist
nicht zu beanstanden, da gemäss den oben gemachten Ausführungen eine grosse
Wahrscheinlichkeit einer längerfristigen Fürsorgeabhängigkeit des Rekurrenten
und seiner Ehefrau besteht. Die Verweigerung des Familiennachzugs bedeutet auch
nicht, dass die Eheleute daran gehindert werden, ihre Beziehung zusammen zu
leben, zumal Art. 8 EMRK weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem
bestimmten Staat, noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten
erscheinenden Orts gewährt (vgl. BGer 2C_562/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.2).
Der angefochtene Entscheid ist somit auch verhältnismässig und steht mit den
Vorgaben der EMRK und der Bundesverfassung in Einklang.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG in
Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement,
SG 154.810) die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit
einer Gebühr in der Höhe von CHF 1‘200.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF
1‘200.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.