Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.180
ENTSCHEID
vom 2.
Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
JVA Pöschwies, Roosstrasse 49,
8105 Regensdorf
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Straf- und Massnahmenvollzug Beschwerdegegner
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
des Strafgerichts
vom 7. September 2016
betreffend Kostenauflage
(nachträgliche richterliche Anordnung);
Rückzug der Beschwerde,
Kostenfolge
Sachverhalt
Mit Beschluss vom
7. September 2016 hat das Strafgericht Basel-Stadt anstelle der vom
Appellationsgericht über A____ mit Beschluss vom 28. April 2006 angeordneten
altrechtlichen und mit Beschluss vom 7. Dezember 2007 nach neuem Recht weitergeführten
Verwahrung nachträglich eine stationäre therapeutische Behandlung angeordnet. A____
wurden eine Beschlussgebühr von CHF 9‘000.– sowie die Verfahrenskosten von
CHF 8‘035.75 auferlegt; seinem (amtlichen) Verteidiger wurden aus der
Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 12‘433.30, zuzüglich
CHF 994.65 Mehrwertsteuer, und eine Spesenvergütung von CHF 558.35,
zuzüglich CHF 44.65 Mehrwertsteuer, ausgerichtet.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ am 7. November 2016 Beschwerde an das Appellationsgericht
erhoben. In der Hauptsache beantragte er, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei
eine ambulante Massnahme, subeventualiter eine stationäre Massnahme nach Art.
59 Abs. 1 und 2 StGB anzuordnen; ausserdem rügte er die Kostenauflage im
angefochtenen Entscheid. Mit Eingabe vom 1. November 2017 hat der Beschwerdeführer
seinen Verteidiger die Beschwerde grundsätzlich zurückziehen lassen, an der Anfechtung
der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen aber explizit
festgehalten. Mit Eingabe vom 30. November 2017 hat er seine entsprechenden Anträge
dahin gehend präzisiert, dass die Kosten und die Entschädigung für die amtliche
Verteidigung sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren
vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen seien. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt er, hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Laut ihren
jeweiligen Schreiben vom 6. Dezember 2017 verzichten die Staatsanwaltschaft und
die Vollzugsbehörde explizit auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 1. Februar
2018 hat der Vertreter des Beschwerdeführers die Honorarnote für seine
Bemühungen im Berufungsverfahren eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Einzelheiten, soweit
für den Entscheid relevant, ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen
Gerichte Beschwerde erhoben werden. Der angefochtene Beschluss betrifft die
Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme. Dabei
handelt es sich um ein selbständiges nachträgliches Verfahren im Sinne von
Art. 363 ff. StPO (vgl. Schwarzenegger,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 363
N 2). Entsprechende Entscheide ergehen in Form einer Verfügung bzw. eines
Beschlusses, weshalb die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel bildet
(BGE 141 IV 396 E. 3 und 4 S. 398 ff.; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 393
N 21; AGE BES.2016.1 vom 7. März 2016 E. 1.1).
1.2 Der
Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel zurückgezogen, in Bezug auf die Kosten-
und Entschädigungfolgen allerdings explizit aufrechterhalten. Das Beschwerdeverfahren
kann somit in der Hauptsache als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werden.
Zu entscheiden bleibt über die Verlegung der erst- und zweitinstanzlichen der
Kosten und der Entschädigung des amtlichen Verteidigers.
Grundsätzlich
wäre zur Beurteilung der Beschwerde gegen einen selbständigen nachträglichen
Beschluss des Strafgerichts im Bereich der nachträglichen Änderung der Sanktion
(Art. 65 Abs. 1 StGB) das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§
92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. j Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Für
die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, einschliesslich
Kostenentscheid, ist allerdings der Verfahrensleiter als Einzelrichter zuständig
(§ 45 Abs. 1 GOG). Vorliegend ist zwar nicht nur über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren, sondern auch über die nach wie vor
angefochtenen erstinstanzlichen Kosten und die Tragung der Entschädigung der
amtlichen Verteidigung zu befinden. Es bleibt indes bei der Zuständigkeit des Verfahrensleiters
als Einzelrichter. Denn es gilt lediglich einen Kostenentscheid zu fällen – und
nicht einen Sachentscheid von besonders grosser Tragweite, wie es die in § 92
Abs. 1 Ziff. 4 GOG aufgezählten Verfahren aus dem Bereich des Massnahmenrechts
darstellen.
1.3 Der
Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren in Bezug auf die Beurteilung der vorinstanzlichen
Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er begründet
dies damit, dass die Vorinstanz über die Tragung der Kosten teilweise ohne
Begründung und über die Tragung Kosten der amtlichen Verteidigung überhaupt
nicht entschieden habe. Dadurch sei sein Anspruch auf zwei innerkantonale
Instanzen, gemäss dem Grundsatz der double instance (Art. 80 Abs. 2 BGG)
verletzt. Die Vorinstanz hat, jedenfalls implizit, über die Tragung der Kosten
der amtlichen Verteidigung entschieden, indem sie verfügt hat, die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei aus der Gerichtskasse auszurichten.
Der Umstand, dass der angefochtene Kostenentscheid nicht ausreichend begründet wurde,
hat zwar den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt
(vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). Eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung
des rechtlichen Gehörs kann gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz ist im Übrigen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2
S. 197 f.; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.4). Somit
rechtfertigt sich eine Rückweisung des Verfahrens an die Vor-instanz hier nicht.
2.1 Im
erstinstanzlichen Beschluss werden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von
CHF 8‘035.75 sowie eine Beschlussgebühr von CHF 9‘000.– auferlegt.
Ausserdem wird verfügt, dass seinem Verteidiger ein Honorar sowie eine Spesenvergütung
aus der Gerichtskasse auszurichten sind.
Der Beschluss
enthält keine Begründung dieses Kostenentscheides, was, wie bereits
festgehalten, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Verteidigung führt zudem zu Recht aus, dass das Anlassdelikt nicht der
adäquat kausale Anlass für das selbständige nachträgliche Verfahren betreffend
Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Behandlung gewesen ist.
Der Beschwerdeführer hat das vorinstanzliche Verfahren auch nicht schuldhaft
eingeleitet oder dessen Durchführung erschwert. Die Voraussetzungen für eine
Kostenauflage sind somit nicht erfüllt (vgl. Urteil BGer 6B_428/2012 vom 9.
November 2012 E. 3). Dem Beschwerdeführer sind für das erstinstanzliche
Verfahren somit keinerlei Verfahrenskosten und Gebühren aufzuerlegen. Er kann
unter diesen Umständen auch nicht verpflichtet werden, die der amtlichen
Verteidigung aus der Gerichtskasse bezahlte Entschädigung zurück zu bezahlen
(vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird dementsprechend kein entsprechender Rückforderungsvorbehalt
angebracht.
2.2 Der
Beschwerdeführer ersucht auch im Beschwerdeverfahren darum, dass die Kosten und
die Entschädigung zu Lasten des Staates verlegt werden.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel
zurück zieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Nach dem oben
(E. 2.1) Ausgeführten erweist sich die Beschwerde jedenfalls in Bezug auf die Verlegung
der vorinstanzlichen Kosten als begründet. Insofern können dem Beschwerdeführer
ohnehin keine Verfahrenskosten und Gebühren auferlegt werden. Im Übrigen hat
der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen. Die Gebühr für den
entsprechenden Abschreibebeschluss ist minimal und kann vernachlässigt werden. Indes
sind weitere Kosten, namentlich in Zusammenhang mit dem eingeholten psychiatrischen
Gutachten, entstanden, die gemäss der gesetzlichen Regelung grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären. Allerdings weist der Verteidiger zu Recht
darauf hin, dass eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer vorliegend unbillig
ist. Dieser befindet sich seit Jahrzehnten im Strafvollzug respektive der
Verwahrung respektive im stationären Massnahmevollzug und verfügt
offensichtlich weder über ein Vermögen noch über ein relevantes Einkommen – das
Pekulium kann nicht berücksichtigt werden –, und die Höhe der Kosten würde eine
weitere erhebliche Belastung auf dem Weg zur Resozialisierung darstellen (vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar zur
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 4). Es ist bereits im jetzigen
Zeitpunkt offensichtlich, dass eine Kostenauflage für den Beschwerdeführer zu
einer unbilligen Härte führen und seine Resozialisierung gefährden würde. Auf
die Erhebung von Kosten und Gebühren für das zweitinstanzliche Verfahren wird deshalb
umständehalber verzichtet (vgl. Griesser,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 2 mit Hinweisen; Domeisen, a.a.O., Art. 425 N 3).
Der amtliche
Verteidiger wird für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren aus der
Gerichtskasse entschädigt. Er hat dem Appellationsgericht eine Honorarnote eingereicht;
der geltend gemachte Aufwand erscheint dem Umfang und der Tragweite des
Beschwerdeverfahrens angemessen. Allerdings sind die 438 Kopien praxisgemäss zu
CHF 0.25 statt zu CHF 0.50 zu berechnen; dementsprechend sind die
Auslagen um CHF 109.50 zu reduzieren. Angesichts des Umstandes, dass die
finanzielle Situation des Beschwerdeführers offensichtlich auch auf längere
Zeit hinaus aller Voraussicht nach keine Rückzahlung erlauben wird, wird auf
einen Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos abgeschrieben, ausgenommen betreffend die erstinstanzlichen
Kosten.
Der
Kostenentscheid im Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. September
2016 wird aufgehoben.
Für
das erstinstanzliche Verfahren werden keine Verfahrenskosten und Gebühren
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, […],
werden für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse ein
Honorar von CHF 12‘433.30, zuzüglich CHF 994.65 MWST, und eine
Spesenvergütung von CHF 558.35, zuzüglich CHF 44.65 MWST, ausgerichtet.
Auf
die Erhebung von Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr im Beschwerdeverfahren
wird verzichtet.
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von
CHF 8‘900.– sowie Auslagen von CHF 226.10, zuzüglich 8% MWST von
CHF 730.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht
Straf- und Massnahmenvollzug
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtspräsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).