Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
des Präsidenten
vom 26.
Januar 2018
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.236
Verfügung vom 7. November 2017
Medizinischer Sachverhalt ist
weiter abzuklären, daher Rückweisung.
Erwägungen
1.1.
Der Beschwerdeführer hat sich am 14. November 2014 zum Bezug von Leistungen
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). Es
erfolgten Abklärungen. Unter Anderem erstattete Dr. C____, FMH Rheumatologie,
am 18. August 2016 ein Gutachten (IV-Akte 53). Die Beschwerdegegnerin holte ferner
Berichte betreffend psychiatrische Abklärung bzw. Behandlung des Versicherten
ein (vgl. u.a. Bericht der Klinik D____, [...], vom 10. Juli 2017 zu Handen von
Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Akte 79 S. 2 ff.).
1.2.
Mit Vorbescheid vom 16. November 2016 (IV-Akte 56) kündigte die Beschwerdegegnerin
die Ablehnung eines Rentenanspruchs an. Der Beschwerdeführer erhob am 16.
Dezember 2016 Einwand (IV-Akte 60, vgl. ergänzende Begründung vom 27. Januar
2017, IV-Akte 64). Am 7. November 2017 erging die dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 92).
1.3.
Der Versicherte erhebt am 6. Dezember 2017 Beschwerde und beantragt,
es sei in Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung der Verfügung vom 7. November
2017 die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht. Mit Beschwerdeantwort
vom 15. Januar 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
1.4.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 26. Dezember 2017 wird
dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Auf die im
Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der
Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein
solcher einfacher Fall liegt hier vor.
3.1.
Der Beschwerdeführer rügt, sein Gesundheitszustand sowie die daraus
sich ergebenden Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit seien zu
wenig vertieft abgeklärt.
In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin zu ihrem
Antrag auf (teilweise) Gutheissung der Beschwerde aus, gemäss dem Gutachten von
Dr. C____ vom 18. August 2016 sei der Beschwerdeführer bei einem chronischen
lumbovertebralen bzw. lumboradikulären Syndrom mit degenerativen Veränderungen
der Lendenwirbelsäule und einer Periarthopathia der linken Schulter zu 80% arbeitsfähig
(IV-Akte 53 S. 13 ff.). Dr. F____ habe aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Im Juni 2016 habe die Klinik D____
aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode die Indikation zur teilstationären
Behandlung bejaht (Bericht vom 10. Juli 2017, IV-Akte 79 S. 4). Der Regionale
Ärztliche Dienst (RAD, Bericht vom 6. September 2017, IV-Akte 81 S. 2, sig Dr. G____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, FMH Praktische Ärztin, Zertifizierte
Gutachterin SIM) habe aufgrund der von der Klinik festgestellten Befunde diese
Diagnose als nachvollziehbar bezeichnet. Der Beschwerdeführer sei aber nicht adäquat
therapiert, denn er sei offensichtlich nicht in die Tagesklinik eingetreten.
Aus diesen Gründen habe die Beschwerdegegnerin die
mittelgradige depressive Episode nicht berücksichtigt, weil entsprechend der
früheren Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017
E. 4.3. und dort zitierte) eine nicht adäquat therapierte mittelgradige depressive
Episode nicht als Gesundheitsschädigung im Sinne des IVG anzuerkennen gewesen
sei. Nach der jüngsten Praxisänderung des Bundesgerichts (vgl. Urteile
8C_841/2016 bzw. 8C_130/2017 vom 30. November 2017) seien aber auch in solchen
Fällen die Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281) zu diskutieren. Dies
begründe weiteren Untersuchungsbedarf in psychiatrischer Hinsicht.
Dieser Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin zur
Abklärungsbedürftigkeit der psychischen Situation ist zu folgen. Dem insoweit
übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Rückweisung der Sache zur
Durchführung ergänzender Abklärungen kann entsprochen werden.
3.2.
Der Beschwerdeführer bemängelt die Abklärungen der
Beschwerdegegnerin nicht nur in psychiatrischer, sondern auch in somatischer
Hinsicht. Das Gutachten von Dr. C____ vom 18. August 2016 überzeugt nach
Auffassung des Beschwerdeführers nicht (Beschwerde S. 13 Ziff. 26). In der Beschwerdeantwort
erwähnt die Beschwerdegegnerin zwar, dass ein Gutachten bei Dr. C____ eingeholt
wurde mit der Einschätzung, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80%.
Inhaltlich äussert sich die Beschwerdegegnerin zu den Rügen in der Beschwerde
jedoch nicht.
Weiter weist die Beschwerde (S. 14 Ziff. 27) auf ein
Schlafapnoesyndrom hin. Auch dazu sagt die Beschwerdeantwort nichts.
Der RAD hat sich zwar in einer somatischen Stellungnahme zum
Einwand vom 27. Juli 2017 geäussert (Aktennotiz vom 6. September 2017, IV-Akte
82, sig. Dr. H____, Facharzt für Orthopädie bzw. Physikalische und
Rehabilitative Medizin). Der RAD kommt zum Schluss, von pulmologischer Seite
bestehe unter „APAP Therapie“ (APAP steht für: Automatic Positive Airway
Pressure) eine subjektiv und objektiv gute Kontrolle der Schlafapnoe. Hieraus
ergäben sich keine neuen Aspekte, eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in
einer leidensangepassten Tätigkeit ergebe sich hieraus nicht. Von rheumatologischer
Seite ergäben sich ebenfalls keine neuen Aspekte. Die erhobenen Befunde im
Rahmen der gutachterlichen Untersuchung stünden im Einklang mit den gestellten
Diagnosen und dem hieraus abgeleiteten Leistungsvermögen. Es sei eine
Diskussion der vorliegenden Diskrepanzen in der Schilderung der
Schmerzsymptomatik, dem inkonstanten Gangbild und der inkonstanten Motorik und
ferner eine Diskussion der vorliegenden radiologischen Befunde erfolgt.
In der Beschwerdeantwort äussert sich die Beschwerdegegnerin
wie erwähnt jedoch weder zur rheumatologischen noch zur pulmologischen
Situation. Ob dieses Stillschweigen nun als implizites Zugeständnis zu den
Ausführungen des Beschwerdeführers zu werten ist, sei dahingestellt. Da im
vorliegenden Verfahren ohnehin eine Rückweisung zur ergänzenden psychischen
Abklärung zu erfolgen hat, kann zur Begründung der Aufhebung der angefochtenen
Verfügung vom 8. August 2017 von einer eingehenderen Erörterung der
Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. C____ an dieser Stelle an sich abgesehen
werden. Dennoch erscheint es angezeigt, das weitere Vorgehen der Beschwerdegegnerin
im Zusammenhang mit der Somatik zu thematisieren. Das Gutachten von Dr. C____
vom 18. August 2016 liegt bereits heute knapp ½ Jahre zurück. Es erscheint nur
schon angesichts der verstrichenen Zeit als angezeigt, dass der
Beschwerdeführer - zeitgleich mit der von der Beschwerdegegnerin zu
veranlassenden neutralen psychiatrischen Begutachtung - nochmals einem
neutralen rheumalogischen Gutachter vorgestellt wird. Die vom Beschwerdeführer
formulierten Einwendungen gegen das Gutachten von Dr. C____ wecken zumindest
gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schlussfolgerungen des Gutachters,
die sich dadurch ausräumen lassen, dass dem neutralen Gutachter die vom Beschwerdeführer
auf Seite 14 (letzte zwei Absätze der Ziff. 26) der Beschwerde formulierten
Einwendungen vorgelegt werden. Dieser Gutachter wird sich auch dazu zu äussern
haben, ob seines Erachtens eine zusätzliche neurologische Untersuchung
erforderlich ist (vgl. Beschwerde S. 13 Ziff. 26 unterster Absatz).
Zeitgleich mit der zu veranlassenden psychiatrischen gutachterlichen
Abklärung wird die Beschwerdegegnerin dafür zu sorgen haben, dass auch von pulmologischer
Seite nochmals zum Verlauf Stellung genommen wird.
Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die Sache an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zu ergänzenden medizinischen Abklärungen
im Sinne der Erwägungen. Sie wird dabei im Lichte der einschlägigen Praxis die
verschiedenen fachspezifischen Beurteilungen sachgerecht zu koordinieren haben,
um eine zuverlässige und nachvollziehbare Gesamtwürdigung sicherzustellen. Es
sei diesbezüglich auf die Darlegungen in der Beschwerde (S. 14 Ziff. 28)
verwiesen.
5.1.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung
von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten
sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf CHF 400.00 anzusetzen. Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht
im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem
Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF
3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Bei komplizierten
Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da
im vorliegenden Fall lediglich ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt
wurde und es sich um einen einfachen Fall handelt, erscheint vorliegend eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'200.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (8 %) als angemessen.
Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin aufgehoben und die Sache zu ergänzenden
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, sowie eine
Parteientschädigung an den Beschwerdeführer von CHF 2'200.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 176.00.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: