Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.10
Einspracheentscheid vom 16.
Januar 2017
Verneinung der Rückfallkausalität
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitete über das Temporärbüro [...] bei
der Firma [...] als Lagermitarbeiter und war über diese Funktion bei der
Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Gemäss Unfallmeldung vom 13. Dezember 2013 (SUVA-Akte 1) fiel ihm am 25.
Oktober 2013 beim Ausladen eines LKWs ein Stapel Säcke mit einem Gesamtgewicht
von ca. 250 kg gegen das Bein. Aufgrund anhaltender Beschwerden im linken Knie
begab er sich am 5. November 2013 an seinem Wohnort in [...] in ärztliche
Behandlung (vgl. SUVA-Akte 7) und wurde vollständig krank geschrieben (SUVA-Akte
13). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen (vgl. SUVA-Akte 25).
Nach der Einholung verschiedener Arztberichte zum
Krankheitsverlauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 20. August 2014 (SUVA-Akte 48) mit, die geklagten linksseitigen
Kniebeschwerden seien nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf
den Unfall vom 25. Oktober 2013 zurückzuführen. Die Versicherungsleistungen
würden demgemäss per 1. September 2014 eingestellt. Der behandelnde Orthopäde
Dr. med. C____ stellte diesen Entscheid in Frage und gab zudem an, es sei beim
Beschwerdeführer bei ausschliesslichen Unfallfolgen eine Kniegelenksarthroskopie
indiziert (SUVA-Akte 49). Der Kreisarzt schloss sich dieser Beurteilung an (SUVA-Akte
50), woraufhin die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid mit Schreiben vom 12.
September 2014 zurückzog (SUVA-Akte 51).
Am 9. September 2014 wurde der Beschwerdeführer am Knie
operiert (SUVA-Akte 61), klagte in der Folge aber weiterhin über Beschwerden.
Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Abklärungen ein. Der Kreisarzt Dr.
med. D____ kam zum Schluss, dass von einer weiteren Behandlung keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (SUVA-Akte 87). Mit
Schreiben vom 5. Dezember 2014 (SUVA-Akte 98) teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, dass der medizinische Endzustand erreicht sei, die
Taggeldleistungen per 31. Dezember 2014 eingestellt würden und ein Anspruch auf
Rentenleistungen geprüft werde. Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 (SUVA-Akte
107) lehnte sie einen Anspruch auf Rentenleistungen sowie
Integritätsentschädigung ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. März 2015 (SUVA-Akte 123) ab.
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Bereits am 26. März 2015 teilte der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin telefonisch mit, er habe wieder vermehrt Schmerzen und dem
linken Knie gehe es wieder schlechter (SUVA-Akte 124). Am 22. Juli 2015 meldete
er einen Rückfall; die Beschwerden hätten sich sukzessive verschlimmert (SUVA-Akte
142). Gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung vom 24. Juli 2015 (SUVA-Akte
144) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. August 2015 (SUVA-Akte
149) die Rückfallkausalität und dementsprechend einen Anspruch auf
Versicherungsleistungen. Im Einspracheverfahren holte die Beschwerdegegnerin
weitere Arztberichte ein. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er erneut am
linken Knie operiert werden müsse (SUVA-Akte 183). Nach einer erneuten
kreisärztlichen Beurteilung vom 8. November 2016 (SUVA-Akte 201) verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. November 2016 (SUVA-Akte 205) erneut
die Unfallkausalität. Die dagegen erhobene Einsprache (SUVA-Akte 209) wies die
Beschwerdegegnerin schliesslich mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2017 (SUVA-Akte
214) ab.
II.
Gegen diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer, vertreten
durch Advokat B____, am 20. Februar 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er macht geltend, es
sei der Einspracheentscheid vom 16. Januar 2017 aufzuheben und es sei die Sache
zur neuen und ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es seien die Leistungen nach UVG neu zu
prüfen und auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18.
Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 25. Juli 2017 und Duplik vom 10. August 2017
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen
fest. Der Beschwerdeführer hat auf eine Triplik verzichtet.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Februar 2017
ist dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden.
IV.
Am 25. Oktober 2017 fand die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Einspracheentscheid
gestützt auf die Beurteilungen von Kreisarzt Dr. med. D____ davon ausgegangen,
dass die vom Beschwerdeführer im Rückfall geklagten Beschwerden am linken Knie
nicht überwiegend wahrscheinlich eine Unfallfolge darstellten.
2.2.
Der Beschwerdeführer hat dagegen zunächst vorgebracht, der
medizinisch relevante Sachverhalt resp. die Frage nach der Kausalität der heute
noch bestehenden Kniebeschwerden sei nicht genügend abgeklärt worden. Die
unfallkausale Heilbehandlung sei noch nicht abgeschlossen und es könne noch
eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden. Replicando
hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe die
Rückfallkausalität zu Unrecht ohne weitere Prüfung des medizinischen
Sachverhalts verneint. Auf die kreisärztliche Beurteilung könne nicht
abgestellt werden, da sie nicht unabhängig sei und im Widerspruch stehe zur
Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. E____ sowie zu den von der
Beschwerdegegnerin zugezogenen Gutachtern Dr. med. C____ und Dr. med. F____.
2.3.
Zunächst kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die
Taggeldleistungen per 31. Dezember 2014 eingestellt und einen Anspruch auf
Rentenleistungen und Integritätsentschädigung mit Einspracheentscheid vom 3.
März 2015 bereits rechtskräftig verneint hat. Es ist folglich vorliegend
lediglich noch zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer nach Fallabschluss im
Rückfall geklagten Beschwerden am linken Knie und insbesondere die am 21.
Oktober 2016 durchgeführte Operation noch in einem Kausalzusammenhang zum
Unfallereignis vom 25. Oktober 2013 stehen und dementsprechend eine
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht.
3.1.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus,
dass zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene
Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht
zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit
Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE
119 V 335 E. 1 S. 338; 118 V 286 E. 1b S. 289 f., je mit Hinweisen).
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des
Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher
Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind. Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten,
dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den
Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft
noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und
die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). In
Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den
Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets
Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im
Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen
praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in
Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne
Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die
Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende
Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.2 und E. 4.4, BGE 135 V 254 E.
3.4.1 und BGE 122 V 157 E. 1d). Im Übrigen besteht jedoch im Verfahren um
Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher
Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (Urteile 9C_462/2014 vom
16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011
vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).
3.2.
Zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin die
Unfallkausalität zwischen den heute noch bestehenden Beschwerden des
Beschwerdeführers am linken Knie und des Unfallereignisses vom 25. Oktober 2013
zu Recht verneint hat sind im Folgenden die zur Verfügung stehenden medizinischen
Stellungnahmen kurz darzulegen.
3.3.
Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Beurteilung der Frage nach der
Unfallkausalität auf die Einschätzung ihres Kreisarztes abgestützt. Dr. med. D____
hat auf Anfrage am 14. November 2014 (SUVA-Akte 87) angegeben, dass von einer
weiteren medizinischen Behandlung beim Beschwerdeführer keine namhafte Besserung
mehr erwartet werden könne. Die durchgeführte Meniskus-Operation habe keine
Besserung erzielen können. Eine in der [...] durchgeführte MRI-Diagnostik hat
die vom Kreisarzt aufgeworfene Frage nach dem Vorliegen einer postoperativen
Osteonekrose (vgl. SUVA-Akte 80, S. 4) nicht bestätigt (Bericht [...] vom 13.
November 2014, SUVA-Akte 88). Dem Beschwerdeführer seien mittelschwere,
wechselbelastende Tätigkeiten ganztägig zumutbar. Weitere operative Massnahmen
im Bereich des linken Kniegelenkes seien aktuell nicht indiziert. Durch die
Operation vom 9. September 2014 mit Arthroskopie des linken Kniegelenkes und
subtotaler Resektion des Aussenmeniscus sei die vorliegende Problematik bereits
behandelt worden (Bericht des Kreisarztes vom 26. Februar 2015, SUVA-Akte 122).
Nach dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 3. März 2015 (SUVA-Akte
123) machte der Beschwerdeführer bereits am 26. März 2015 geltend, er habe
vermehrt Beschwerden und dem linken Knie gehe es wieder schlechter. Er sei
darum im [...]spital [...] in Behandlung gewesen (vgl. Gesprächsnotiz, SUVA-Akte
124). Der zuständige Arzt der Orthopädie und Traumatologie des [...]spitals [...]
führte nach der Untersuchung des Beschwerdeführers aus, es könne keine eindeutige
Erklärung für das Beschwerdebild und die geklagten Belastungs-, Bewegungs- und
Ruheschmerzen des Beschwerdeführers gefunden werden (Bericht vom 26. März 2015,
SUVA-Akte 129).
Der Beschwerdeführer hat daraufhin vorgebracht, er habe am 18.
Juni 2015 ein MRT durchführen lassen, was eine Verschlimmerung gezeigt habe
(vgl. SUVA-Akte 138, S. 1). Der Bericht des in [...] durchgeführten MRI des
linken Knies vom 18. Juni 2015 (SUVA-Akte 138, S. 2) führt
eine Fissur des Hinterhornes Aussenmeniskus («fissure de la corne postérieure
du ménisque externe») auf.
Der Kreisarzt Dr. D____ hat zu diesem Befund Stellung genommen.
Er führt mit Aktennotiz vom 26. Juni 2015 (SUVA-Akte 139) aus, dass das MRI vom
18. Juni 2015 einen Status nach Teilresektion des Aussenmeniskus zeige. Dies
sei ein bereits bekannter Befund. Sonst würden unauffällige Verhältnisse
aufgezeigt. Am 23. Juli 2015 wiederholt Dr. D____, die im MRI gezeigten
Signalveränderungen im Bereich des Aussenmeniskus sei auf die Voroperation
zurückzuführen. Es bestehe klinisch kein neuer Aspekt, der einen Rückfall
rechtfertige. Eine Meniskusläsion wie von Dr. G____ (SUVA-Akte 141, S. 2)
erwähnt, liege nicht vor (SUVA-Akte 143). In einem ausführlicheren Bericht vom
24. Juli 2015 (SUVA-Akte 144) führt der Kreisarzt aus, dass in der letzten
Untersuchung des Knies im [...]spital [...] am 26. März 2015 ein äusserlich
unauffälliges linkes Kniegelenk beschrieben worden sei. Die vom Beschwerdeführer
geklagte Schmerzproblematik medialseitig bei Innen- und Aussenrotationsbewegungen
stehe eindeutig in Diskrepanz zur Bildgebung mit einer Fissur im Bereich des
Aussenmeniskus. Die Tatsache, dass in der Bildgebung MRI linkes Kniegelenk vom
18. Juni 2015 eine Fissur im Bereich des Aussenmeniskus diagnostiziert worden
sei, müsse als Signalveränderung im Bereich des Aussenmeniskus verstanden
werden. Diese erkläre sich durch die operative Massnahme vom 9. September 2014.
Weitere strukturell objektivierbare Läsionen seien in der MRI-Bildgebung nicht
feststellbar. Der unfallbedingte Befund linkes Kniegelenk habe sich auch unter
Berücksichtigung der aktuellsten Berichte gegenüber der kreisärztlichen
Untersuchung vom 6. November 2014 nicht wesentlich verschlimmert. Es liege nach
wie vor ein medizinischer Endzustand vor. Die geklagten Beschwerden seien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen.
In der Folge reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr.
med. H____, chirurgische Orthopädie und Traumatologie, vom 8. November 2015 ein
(SUVA-Akte 152, S. 2 f.). Dr. H____ hat nach der Untersuchung des
Beschwerdeführers angegeben, es liege eine limitierte Flexion von 125º vor und
eine uneingeschränkte Extension. Auf dem letzten bildgebenden MRI sei eine
Chondropathie Grad 4 ersichtlich mit einer Läsion des Aussenmeniskus («chondropathie
stade IV avec une lésion du segment postérieur du ménisque externe»). Ausserdem
liege eine patellofemorale Kniegelenksdysplasie («une discrète dysplasie fémoro-patellaire»)
vor. Dr. H____ empfiehlt eine Viskosupplementierung.
Auch zu dieser Einschätzung hat der Kreisarzt Stellung
genommen. Er führt aus, dass sich die Beweglichkeit des linken Kniegelenkes mit
einer Flexion bis 125º gegenüber dem Vorbefund, wo noch eine Flexion bis 90º dokumentiert
worden sei, noch verbessert habe. Eine erhebliche Verschlimmerung könne aus dem
Bericht von Dr. H____ nicht entnommen werden (Aktennotiz vom 12. November 2015,
SUVA-Akte 153).
Am 28. Juli 2016 teilt der Beschwerdeführer mit, dass Prof. I____
ihn am linken Knie operieren werde (SUVA-Akte 183). Dafür wurde zuerst
bildgebend eine Arthrographie durchgeführt (SUVA-Akte 186, S. 3). Mit Bericht
vom 1. September 2016 (SUVA-Akte 191) führt Prof. I____ aus, es sei beim Beschwerdeführer
eine arthroskopische partielle Meniskektomie indiziert. Er werde den
Beschwerdeführer am 21. Oktober 2016 operieren.
Der Kreisarzt Dr. J____ hat daraufhin nach Sichtung der
Untersuchungsbefunde ausgeführt, es lägen keine neuen medizinischen Tatsachen
vor; die Kniebeschwerden links und die geplante Operation seien nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 25. Oktober 2013
zurückzuführen (Aktennotiz vom 25. Oktober 2016, SUVA-Akte 197).
In einer ausführlicheren Beurteilung vom 8. November 2016 (SUVA-Akte
201) führt der Kreisarzt Dr. D____ aus, dass sich auch im aktuellsten MRI des
linken Kniegelenkes vom 27. April 2016 (SUVA-Akte 196) keine frische Läsion des
Aussenmeniskus gezeigt habe. Es hätten sich Veränderungen femorotibial äusserer
Gelenkspalt und femoropatellar zweitgradig gezeigt. Wie in den vorangegangenen
Untersuchungen würden ausserdem postoperative Signalveränderungen nach
arthroskopischem Eingriff beschrieben. Die vorliegende MRI-Bildgebung ändere
nichts an den vorangegangenen Beurteilungen vom 26. Februar und 24. Juli 2015.
Die heute geklagten Kniebeschwerden des linken Kniegelenkes seien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 25. Oktober 2013
zurückzuführen. Ebenfalls sei die geplante Operation des linken Kniegelenkes
nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen.
Im Einspracheverfahren hat der Beschwerdeführer einen Bericht
von Dr. E____ vom 7. Dezember 2016 (SUVA-Akte 209) eingereicht, indem dieser
angibt, es sei nicht gerechtfertigt, die Unfallkausalität zu verneinen. Vor dem
Arbeitsunfall habe der Beschwerdeführer unter keinerlei Kniebeschwerden gelitten.
Zudem gibt der Beschwerdeführer einen MRI-Befund vom 15. Januar 2014 (SUVA-Akte
209) zu den Akten.
Auch zu diesem Vorbringen hat der Kreisarzt Dr. D____ am 10.
Januar 2017 ausführlich Stellung genommen (SUVA-Akte 213) und geltend gemacht,
dass sowohl die Ausführungen von Dr. E____ als auch der MRI-Bericht von Dr. K____
keinen neuen medizinischen Sachverhalt aufzeigten und darum an seiner
Einschätzung nichts änderten.
3.4.
In Erwägung der Aktenlage kann vorliegend festgehalten werden, dass
auf die kreisärztlichen Beurteilungen abgestellt werden kann. Sie wurden in
Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und
sind schlüssig und nachvollziehbar begründet (BGE 134 V 231, E. 5.1). Der
Kreisarzt setzt sich mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte wiederholt
auseinander. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben diese
Einschätzungen Beweiswert, sofern keine Zweifel an deren Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit bestehen (vgl. E. 3.1.).
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Einschätzung von Dr.
D____ nicht in Zweifel zu ziehen. So hat dieser einerseits vorgebracht, der
behandelnde Hausarzt Dr. L____ bestätige in einem Schreiben vom 15. Juni 2017
(Replikbeilage 1), dass der Beschwerdeführer ihn nie vor dem Unfall aufgrund
von Kniebeschwerden konsultiert habe. Zu diesem Vorbringen kann gesagt werden,
dass die Tatsache, dass erst seit einem Unfall Beschwerden vorliegen, entgegen
der Darstellung des Beschwerdeführers kein Beweis dafür ist, dass die
Beschwerden unfallkausal sind. Die entsprechende Beweisregel «post hoc ergo propter hoc» ist
beweisrechtlich nicht zulässig (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb sowie
Bundesgerichtsurteile 8C_403/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen und
8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2). In dem vorgelegten Schreiben von Prof.
I____ vom 30. Juni 2017 (Replikbeilage 2) gibt dieser an, über die Frage der
Unfallkausalität keine Aussage machen zu können, da der Beschwerdeführer zu
dieser Zeit noch nicht bei ihm in Behandlung gewesen sei. Was der Beschwerdeführer
daraus zur Untermauerung seines Standpunktes herauszulesen vermag, ist nicht
ersichtlich. Die ausserdem eingereichten ärztlichen Stellungnamen
(Replikbeilage 4–6) sind älteren Datums und Berichte die dem Kreisarzt bereits
bekannt waren und von diesem entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch
bereits berücksichtigt wurden. Wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schliesslich
auf die Einschätzungen der Dres. C____ und F____ aus dem Jahr 2014 verweist,
mag er übersehen haben, dass die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität
gestützt auf ebendiese Beurteilungen bejaht (vgl. SUVA-Akte 50) und Unfalltaggelder
sowie Heilkosten (inkl. operativem Eingriff vom 9. September 2014) ausgerichtet
hat. Mit Einspracheentscheid vom 3. März 2015 hat die Beschwerdegegnerin
aufgrund des Erreichens des medizinischen Endzustands die
Versicherungsleistungen eingestellt und in der Folge zu Recht gestützt auf die
dargelegte Aktenlage eine Rückfallkausalität verneint.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist somit
mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Kausalität zwischen dem Ereignis
vom 25. Oktober 2013 und den heute vom Beschwerdeführer noch beklagten Kniebeschwerden
sowie der durchgeführten Knieoperation zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat
es somit zu Recht abgelehnt, weitergehende Leistungen im Zusammenhang mit der
Behandlung des linken Knies zu übernehmen.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen
ist.
4.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG
kostenlos.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes
Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF
2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer aus. Dieser Ansatz
erhöht sich bei komplizierten und reduziert sich bei einfachen Verfahren.
Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich schwierigen Fall, weshalb
ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'650.– angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____,
Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2'650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 212.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: