Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.84
URTEIL
vom 23. Januar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Carl
Gustav Mez, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. Mai 2017
betreffend mehrfache Übertretung
der Chauffeurverordnung ARV 2 und Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 1
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2016 wurde A____ der Übertretung
der Chauffeurverordnung ARV 1 sowie der mehrfachen Übertretung der
Chauffeurverordnung ARV 2 schuldig erklärt und zu einer Busse in Höhe von CHF
1‘300.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 13
Tagen, verurteilt. Ausserdem wurden ihm die Auslagen in Höhe von CHF 5.30 und
eine Abschlussgebühr in Höhe von CHF 200.– auferlegt. Mit Schreiben vom
3. August 2016 hat A____ dagegen Einsprache erhoben und mit Eingabe vom
26. Oktober 2016 die Aufhebung des angefochtenen Strafbefehls beantragen lassen.
In der Folge hat die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2016 das
gleiche Entscheiddispositiv mit einer ergänzenden Begründung nochmals verfügt. Mit
Eingabe vom 7. November 2016 hat A____ auch dagegen Einsprache erheben lassen
und die Aufhebung des Strafbefehls vom 27. Oktober 2016 und die Einstellung des
Strafverfahrens gegen ihn beantragt; unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates.
Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2016 wurde die Kantonspolizei
Basel-Stadt beauftragt, eine detaillierte Stellungnahme zur Einsprache
einzureichen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 liess sich die Kantonspolizei Basel-Stadt
zur Einsprache vom 7. November 2016 vernehmen. Mit Schreiben vom 10.
Februar 2017 hat die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten und diesen
zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht überwiesen. Mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Mai 2017 wurde A____ der mehrfachen
Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 2 und der Übertretung der Chauffeurverordnung
ARV 1 schuldig erklärt und zu einer Busse in Höhe von CHF 1‘000.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem
wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 300.– (im Falle der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer
schriftlichen Urteilsbegründung CHF 600.–) auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) durch seinen Rechtsvertreter
mit Schreiben vom 17. Mai 2017 Berufung anmelden und diese am 18. Juli
2017 erklären und begründen lassen. Der Berufungskläger beantragt, es sei die Berufung
gutzuheissen und der Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Mai
2017 aufzuheben. Dabei sei er von der mehrfachen Übertretung der Chauffeurverordnung
ARV 2 und der Übertretung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der
berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren
Personenwagen ARV 1 vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen;
unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt der Berufungskläger, dass sämtliche Akten des vorinstanzlichen Verfahrens
beizuziehen seien und beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) eine Beurteilung der
Pausenregelung einzuholen sei. Sofern notwendig, sei ein zweiter Schriftenwechsel
anstelle einer Verhandlung anzuordnen. Mit Verfügung vom 15. August 2017
hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts in Anwendung von
Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO sowie gemäss dem Antrag des
Berufungsklägers das schriftliche Verfahren angeordnet, vorbehältlich eines
anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts. Die Staatsanwaltschaft
hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Antrag auf Nichteintreten
gestellt. Mit Berufungsantwort vom 8. September 2017 beantragt sie im
Wesentlichen die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils und die Abweisung
der dagegen erhobenen Berufung. Zudem seien die Verfahrenskosten dem
Berufungskläger aufzuerlegen. Der Berufungskläger hat innerhalb der ihm hierzu
gesetzten Frist keine Replik eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen –
wie vorliegend – das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die
Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO fristgemäss angemeldet und erklärt
worden. Aus den Eingaben des Berufungsklägers ergibt sich, dass dieser das Urteil
vollumfänglich anficht. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein
Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Dies ist
vorliegend der Fall, weshalb das schriftliche Verfahren im Zirkulationsweg
durchgeführt wird.
1.3 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung in der Regel Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildete hingegen wie
vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das
Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen
und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
2.1
2.1.1 Der
Berufungskläger macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst geltend, dass
das Verfahren gegen ihn hätte eingestellt werden müssen, weil der Strafbefehl
vom 27. Oktober 2016 den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Gemäss
Lehre und Rechtsprechung dürfe ein neuer Strafbefehl nur erlassen werden, wenn
sich die Sach- und/oder Rechtslage geändert hätten und sich daher eine andere
Sanktion oder ein anderes Strafmass aufdränge. Vorliegend sei im Strafbefehl
vom 27. Oktober 2016 im Vergleich zum Strafbefehl vom 28. Juli 2016 einzig der
Sachverhalt um 12 Zeitangaben ergänzt worden. Im Übrigen seien die beiden
Strafbefehle deckungsgleich und sei auch die Sanktion unverändert geblieben.
Die Berufungsbeklagte hätte daher entweder am Strafbefehl festhalten oder das
Verfahren einstellen müssen. Da sich weder die Sach- noch die Rechtslage
geändert hätten, habe kein neuer Strafbefehl mit den gleichen Sanktionen
erlassen werden dürfen. Es liege demnach eine Rechtsverletzung vor, so dass der
Berufungsbeklagte freizusprechen sei.
2.1.2 Dem
kann mit Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid nicht gefolgt
werden. Mit dem Strafbefehl vom 27. Oktober 2016 hat die Berufungsbeklagte
nicht einen neuen Strafbefehl erlassen. Vielmehr hat sie mit Festhalten am
ursprünglichen Strafbefehl diesen – analog Art. 329 Abs. 2 StPO, wonach
eine Anklage nach Zurückweisung des Gerichts durch die
Staatsanwaltschaft ergänzt oder berichtigt werden kann – ergänzt.
Dadurch hat sich die Sach- und Rechtslage aber nicht geändert, weshalb nicht
von einem neuen Strafbefehl ausgegangen werden kann. Dem kann auch nicht entgegenhalten
werden, dass im Strafbefehl vom 27. Oktober 2016 explizit „Ersetzt
Strafbefehl vom 28. Juli 2016“ festgehalten worden ist und ein neues Datum
sowie eine neue Rechtsmittelbelehrung angebracht worden sind. Die Staatsanwaltschaft
würde gleich vorgehen, wenn gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO ein Gericht die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft
zurückweisen würde. Es sind mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
keine Gründe ersichtlich, wieso die Staatsanwaltschaft einen vom Beschuldigten
in Bezug auf die Sachverhaltsumschreibung bemängelten Strafbefehl vor der
Überweisung an das Gericht nicht soll korrigieren oder ergänzen können. Dies
umso weniger, als eine derartige Präzisierung nicht zuletzt im Interesse des
Beschuldigten ist und dessen Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung trägt. Der
angefochtene Strafbefehl vom 27. Oktober 2016 genügt insofern den gesetzlichen
Anforderungen.
2.2
2.2.1 Des
Weiteren beanstandet der Berufungskläger in Bezug auf den Vorwurf, er habe
gegen die Pausenregelungen gemäss der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit
der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren
Personenwagen (ARV 2, SR 822.222) verstossen, die Verletzung des
Anklagegrundsatzes. Die Anklage, welche auf dem Strafbefehl vom 27. Oktober
2016 beruhe, erweise sich als mangelhaft. So sei auf der ersten Seite des
Strafbefehls nach jedem Artikel ein Gesetzestext genannt, ausser bei Art. 8
Abs. 3. Es gehe nicht an, jemanden wegen Art. 8 Abs. 3 zu verurteilen, ohne das
entsprechende Gesetz zu nennen. Die Tatsache sei hier umso gewichtiger, da das
Gesetz, aus welchem der Art. 8 Abs. 3 stammen soll, sich nicht aus dem Kontext
ergebe, womit gegen den in Art. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)
festgehaltenen zentralen Grundsatz „nulla poena sine lege“ verstossen werde.
Die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten seien demnach auch aus dem neuen
Strafbefehl vom 27. Oktober 2016 nicht nachvollziehbar.
2.2.2 Nach
Art. 356 Abs. 1 StPO gilt im Verfahren bei Einsprachen gegen den Strafbefehl
dieser als Anklageschrift, wenn sich die Staatsanwaltschaft entschliesst, am
Strafbefehl festzuhalten, und die Akten dem erstinstanzlichen Gericht
überweist. Durch diese Doppelfunktion des Strafbefehls – einerseits
Anklageersatz im Falle einer Einsprache, andererseits rechtskräftiges Urteil
beim Verzicht auf eine Einsprache beziehungsweise beim Rückzug derselben – wird
der Inhalt des Strafbefehls bestimmt. Die darin nach Art. 353 Abs. 1 StPO
geforderte Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage
genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 f. S. 190 f.; BGer 6B_848/2013
vom 3. April 2014 E. 1.3.1, je mit zahlreichen Hinweisen, kommentiert von Lieber in: Pra 103 [2014] Nr. 73 S.
539). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2
Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK,
SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt
gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung
durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der
beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich
genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz
der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Der Beschuldigte muss aus der Anklage
ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende
Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss,
welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich
qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten
kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen
Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, mit
Hinweisen). Die Anklageschrift ist insofern nicht Selbstzweck, sondern Mittel
zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten,
damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGer 6B_462/2014 vom
27. August 2015 E. 2.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in BGE 141 IV 369;
BGer 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.2).
Konkretisiert
wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen,
welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in
Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben sind. Gemäss dieser Bestimmung sind neben
den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten
vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und
Folgen der Tatausführung (lit. f), ferner die nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren
Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt
sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21;
BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.1). Die Anklageschrift muss eine
präzise, konzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente enthalten, die für eine
Subsumtion der anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (Heimgartner/Niggli, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 325 StPO N 7). Kleinere Ungenauigkeiten in den
Orts- und Zeitangaben führen indessen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage.
Allgemein gilt: Je gravierender die Vorwürfe sind, desto höhere Anforderungen
sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (zum Ganzen: BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.
S. 244 ff.; BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.1, 6B_510/2012 vom 12.
Februar 2013 E. 2.3, 6B_883/2010 vom 27. April 2011 E. 2.3). Entsprechend gilt
es für Übertretungsverfahren nur eingeschränkt (Niggli/Heimgartner,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 9 StPO N 49). Es genügt, wenn die
dem Gebüssten zur Last gelegten Übertretungen so bezeichnet werden, dass dieser
nicht im Unklaren darüber sein kann, was Gegenstand des Strafverfahrens bildet,
ohne dass die einzelnen Handlungen substantiiert werden müssen (Niggli/Heimgartner, a.a.O., Art. 9 StPO
N 49).
2.2.3 Auf
dem Rubrum bzw. Deckblatt des angefochtenen Strafbefehls werden als
Straftatbestände „Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 1, mehrfache
Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 2“ genannt. Bei der Konkretisierung der
Straftatbestände („In Anwendung von“) wird folgendes vermerkt: „Art. 21 Abs. 2
ARV 1, Art. 28 Abs. 1 ARV 2, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 18 Abs. 3 ARV 1,
Art. 8 Abs. 3, Art. 16a ARV 2.“ Von Belang ist insbesondere der Hinweis
auf Art. 8 Abs. 3 [ARV 2], welcher die Regelung zu den einzulegenden
Pausen enthält. Die Begründung des Strafbefehls vom 27. Oktober 2017 hat
folgenden Wortlaut:
„Der Beschuldigte verstiess als berufsmässiger
Chauffeur des Taxis [...] mehrfach gegen die Vorschriften über die Arbeits- und
Ruhezeit, indem er in der Zeit vom 02.06.2014 bis 19.09.2014 insgesamt 12 Mal
die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitspause nicht einhielt, nämlich:
- Mo/Di, 02./03.06.2014:
Arbeitszeit: 1530-0305 Uhr = 10 Std. 55 Min.
Pause: 2105-2135 Uhr = 30 Minuten
- Fr/Sa, 06./07.06.2014:
Arbeitszeit: 1710-0510 Uhr = 11 Std. 25Min.
Pause: 2240-2310 Uhr = 30 Minuten
- So/Mo, 13./14.07.2014:
Arbeitszeit: 1900-0555 Uhr = 10 Std. 25 Min.
Pause: 0005 - 0035 Uhr = 30 Minuten
- Mo/Di, 14./15.07.2014:
Arbeitszeit: 1725 - 0315 Uhr = 9 Std. 15 Min.
Pause: 2235-2305 Uhr = 30 Minuten
- Do/Fr 17./18.07.2014:
Arbeitszeit: 1755 - 0430 Uhr = 10 Std. 05 Min.
Pause: 2315-2345 Uhr = 30 Minuten
- Sa/So, 19./20.07.2014:
Arbeitszeit: 2345-1030 Uhr = 10 Std. 05 Min.
Pause: 0510-0540 Uhr = 40 Minuten
- Mo/Di, 21./22.07.2014:
Arbeitszeit: 1650-0405 Uhr = 10 Std. 40 Min.
Pause: 2205-2240 Uhr = 35 Minuten
- Do/Fr, 28./29.08.2014:
Arbeitszeit: 1905 - 0610 Uhr = 10 Std. 35 Min.
Pause: 2400-0035 Uhr = 35 Minuten
- Sa/So, 30./31.08.2014:
Arbeitszeit: 2220-0925 Uhr = 10 Std. 35 Min.
Pause: 0350-0425 Uhr = 35 Minuten
- Mo/Di 08./09.09.2014:
Arbeitszeit: 1735-0340 Uhr = 9 Std. 35 Min.
Pause: 2215-2250 Uhr = 35 Minuten
- Di/Mi, 16./17.09.2014:
Arbeitszeit: 1840-0445 Uhr = 9 Std. 40
Min.
Pause: 2225-2255 Uhr = 30 Minuten
- Do/Fr, 18./19.09.2014:
Arbeitszeit: 2235 - 0905 Uhr = 10 Std.
Pause: 0400-0430 Uhr = 30 Minuten
Ausserdem führte
er am 25.09.2014 Kontrollmittel vom 02.06.2014 bis 25.08.2014 (91
Einlageblätter) im Fahrzeug mit, anstatt diese an seinem Wohnort
(Geschäftssitz) aufzubewahren.“
2.2.4 Wie
aus der Stellungnahme der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 8. Februar 2017
erhellt und von der Vorinstanz bestätigt wurde, enthielt der angefochtene Strafbefehl
vom 27. Oktober 2016 zwar falsche Sachverhaltsangaben bezüglich des
Arbeits- und Pausenzeitpunkts bzw. der Arbeitsdauer (mit Ausnahme von
Ziff. 3 und 5). Ausserdem war nicht sofort erkennbar, wie die
Staatsanwaltschaft die angeführten Tatbestände auslegt bzw. woraus sich die
Verletzung der Pausenregelung genau ergibt, da man hierfür den Art. 8
Abs. 3 ARV 2 speziell konsultieren musste. Dies ist aufgrund der Tatsache,
dass der Strafbefehl bereits einmal präzisiert wurde, zwar unsorgfältig, ändert
aber nichts an der formellen Rechtsgültigkeit des Strafbefehls. Es darf mit der
Vorinstanz und dem Hinweis auf die Rechtsprechung davon ausgegangen werden,
dass Ungenauigkeiten und Unbestimmtheiten so lange nicht von entscheidender
Bedeutung sind, als für die beschuldigte Person keine Zweifel bestehen können,
welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar
2015 E. 1.3, 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1).
Der Strafbefehl ist solange gültig, als der Beschuldigte den Vorwurf trotz der
falschen Angaben versteht und nicht in der Ausübung seiner Verteidigungsrechte beeinträchtigt
wird. Den Sachverhalt verbindlich festzustellen, ist hingegen
Aufgabe des Gerichts (6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3). Der
Vorinstanz ist im Ergebnis beizupflichten, dass der angefochtene Strafbefehl ausreichend
detailliert war, so dass der Rekurrent seine Verteidigungsrechte ohne Weiteres wahrzunehmen
vermochte. So war es ihm möglich, den von der Staatsanwaltschaft eingenommenen
Rechtsstandpunkt vor dem Einzelgericht in Strafsachen in Frage zu stellen und
geltend zu machen, er habe seine Arbeitszeit und Pausenzeit nach seiner
Auslegung von Art. 8 ARV 2 eingeteilt. Wie die Vorinstanz zudem bereits
erwogen hat, braucht der Gesetzestext nicht nach jedem Artikel wiederholt zu
werden, da es ausreichend verständlich ist, wenn er bei dem jeweils einem neuen
Gesetz zugehörigen Artikel genannt wird. Insgesamt darf mit der Vorinstanz
davon ausgegangen werden, dass das Akkusationsprinzip durch die
Staatsanwaltschaft vorliegend nicht verletzt wurde und der Strafbefehl die verlangten
formellen Anforderungen erfüllt.
2.3
2.3.1 In
materieller Hinsicht ist die Auslegung der Pausenregelung in Art. 8 ARV 2
streitig. Gemäss dieser Bestimmung hat der Führer nach einer Lenkzeit von 4½ Stunden
eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern er nicht direkt
anschliessend eine tägliche Ruhezeit oder einen wöchentlichen Ruhetag beginnt.
Legt der Führer die Pause vor Ablauf von 4½ Stunden Lenkzeit ein, genügen eine
Pause von 30 Minuten oder zwei Pausen von je 20 Minuten. Während der Pausen
darf der Führer kein Fahrzeug lenken (Art. 8 Abs. 1 ARV 2). Der Arbeitnehmer
hat spätestens nach einer Arbeitszeit von 5½ Stunden eine Arbeitspause
einzulegen, sofern er nicht direkt anschliessend eine tägliche oder
wöchentliche Ruhezeit beginnt. Während der Arbeitspausen darf der Arbeitnehmer
keine berufliche Tätigkeit ausüben (Art. 8 Abs. 2 ARV 2). Arbeitspausen sind
wie folgt einzulegen: bei einer täglichen Arbeitszeit bis zu 7 Stunden: eine
Pause von mindestens 20 Minuten (Art. 8 Abs. 3 lit. a ARV 2); bei einer täglichen
Arbeitszeit über 7 Stunden höchstens aber 9 Stunden: eine Pause von
mindestens 30 Minuten oder zwei Pausen von je mindestens 20 Minuten (Art. 8
Abs. 3 lit. b ARV 2); bei einer täglichen Arbeitszeit über 9 Stunden: eine
Pause von mindestens einer Stunde oder zwei Pausen von mindestens je 30 Minuten
oder drei Pausen von mindestens je 20 Minuten (Art. 8 Abs. 3 lit. b ARV
2). Der Arbeitnehmer muss die Pausen nach Absatz 3 so verteilen, dass zwischen
zwei Arbeitspausen oder zwischen einer Arbeitspause und einer täglichen oder
wöchentlichen Ruhezeit nicht mehr als 5½ Stunden Arbeitszeit fallen (Art. 8
Abs. 4 ARV 2).
2.3.2 Der
Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, dass er nicht gegen Art. 8
ARV 2 verstossen habe, da er nach spätestens 5.5 Stunden eine erste Pause
gemacht habe und dann keine Arbeitspause habe mehr einlegen müssen, weil danach
seine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit begonnen habe. Tatsächlich ergibt die
Auswertung der Einlageblätter, dass der Berufungskläger an sämtlichen Tagen
über 9 Stunden gearbeitet sowie nur eine Pause von maximal 35 Minuten eingelegt
hat und danach ohne weitere Pause direkt in die Ruhezeit ging.
Der
Berufungskläger ist der Auffassung, dass dies dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2
ARV 2 entspreche. Im angewendeten Art. 8 Abs. 3 ARV 2 werde der konkrete
Zeitpunkt der Pausen mit keinem Wort genannt. Die einzige Regelung betreffend
die Dauer der Arbeitszeit ohne Pausenunterbrechung finde sich in Art. 8 Abs. 2 und
4 ARV 2, gegen welche das Verhalten des Berufungsklägers nicht verstosse. Die
Vor-instanz verkenne, dass die ARV 2 nicht verbiete, die Pausen am Ende der
Arbeitszeit zu beziehen. Die Verordnung regle den Zeitpunkt der Pausen nicht,
abgesehen von den 5.5 Stunden Arbeitsblöcken, nach denen auf jeden Fall eine
Pause eingelegt werden müsse. Die Vorinstanz habe den Berufungskläger ohne
gesetzliche Grundlage schuldig gesprochen, womit sie gegen den Grundsatz „nulla
poena sine lege“ verstosse. Sollte wider Erwarten der Berufungskläger dennoch
von einem Verstoss gegen die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der
berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung [ARV
1], SR 822.221) und ARV 2 ausgegangen werden, sei von einem Sachverhaltsirrtum
auszugehen, indem der Berufungskläger die ARV 2 wörtlich verstanden habe. Er
habe aufgrund der Formulierung des Verordnungstextes davon ausgehen dürfen,
dass eine Pause lediglich nach 5.5 Stunden Arbeitszeit eingelegt werden müsse
und dass die restlichen vorgeschriebenen Pausen frei auf den Arbeitstag
verteilt werden könnten. Die Vorinstanz verkenne, dass der Berufungskläger
nicht gegen die ARV 2 habe verstossen wollen und daher zu Unrecht schuldig
gesprochen werde.
2.3.3 In
Bezug auf die objektive Verletzung der Pausenregelung ist den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid zu folgen. Die Lesart der Vorinstanzen ergibt sich aus
dem Zweck und der Systematik von Art. 8 ARV 2. Art. 8 Abs. 2 ARV 2, auf den
sich der Berufungskläger abstützt, darf nicht isoliert betrachtet werden. Wie
die Vor-instanz richtig erwogen hat, hat der Berufungskläger – indem er täglich
mehr als 9 Stunden gearbeitet aber jeweils maximal nur 35 Minuten Pause
eingelegt hat, gegen Art. 8 Abs. 3 ARV 2, wonach bei mehr als 9 Stunden
Arbeitszeit mindestens eine Stunde Pause gemacht werden muss, verstossen. Nur
durch kumulierte Anwendung dieses Absatzes mit Art. 8 Abs. 2 ARV 2 werden
sowohl dem Arbeitnehmerschutz als auch der Verkehrssicherheit – beides
Grundgedanken der Arbeits- und Ruhezeitverordnung – ausreichend Rechnung
getragen. Pausen sind gemäss Art. 15 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes (ArG, SR
822.11) begrifflich zeitliche Unterbrechungen des Arbeitsablaufs, dienen der
vorübergehenden Erholung und bei Berufschauffeuren zusätzlich der
Verkehrssicherheit und sind nicht dazu da, vorzeitig Feierabend zu machen.
Pausen, die am Anfang oder am Ende der Arbeit gewährt werden, gelten nicht als
Pausen, da zu diesem Zeitpunkt die Ruhezeit beginnt (vgl. Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft vom 8. September 2017 Ziff. 3). Zureichende Delegationsnormen
zur Regelung der Arbeits- und Ruhezeit und deren strafrechtliche Sanktionierung
im Übertretungsfalle auf Verordnungsstufe finden sich in Art. 56
und 103 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, 741.01), womit die angewendeten
Bestimmungen insofern mit dem Legalitätsprinzip im Einklang stehen. Auch
ist der Auslegungsaufwand mit dem Grundsatz „nulla poena sine lege certa“ im
Sinne der hinreichenden Bestimmtheit noch knapp vereinbar, was aber mit Blick auf
die nachstehenden Erwägungen nicht abschliessend erörtert zu werden braucht.
2.3.4 Fraglich ist, ob der
Berufungskläger – wie von ihm im Eventualstandpunkt geltend gemacht – sich in
Bezug auf die Pausenregelung in einem rechtlich relevanten Irrtum befand.
2.3.4.1 Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt,
wer von einem Merkmal eines Straftatbestandes keine oder eine falsche
Vorstellung hat. Nicht nur der Irrtum über beschreibende (deskriptive)
Merkmale, sondern auch die falsche Vorstellung über Tatbestandsmerkmale
rechtlicher (normativer) Natur gilt als Sachverhaltsirrtum. Dem Irrenden fehlt
in diesen Fällen der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm. Bei einer
solchen Konstellation ist der Täter zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den
er sich vorgestellt hat, zu beurteilen (Art. 13 Abs. 1 StGB). In Betracht kommt
allenfalls die Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung, wenn der Irrtum bei
pflichtgemässer Vorsicht hätte vermieden werden können und die fahrlässige
Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB).
Im
Unterschied zum Sachverhaltsirrtum liegt ein Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) vor
und handelt daher nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss
und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum
vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Unvermeidbar ist
der Verbotsirrtum demnach, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann,
dass er rechtswidrig handelt, oder wenn der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch
die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE
104 IV 217 E. 3a S. 220 f. mit Hinweis; siehe zum Ganzen auch Urteile
6B_524/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.2; 6B_782/2016 vom 27. September 2016
E. 3.1; je mit Hinweisen). Ein Verbotsirrtum gilt nach der Rechtsprechung in
der Regel als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines
Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine
rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber
nicht genügend informiert. Falls Anlass zu Zweifeln an der
Rechtmässigkeit des Verhaltens besteht, hat sich der Täter grundsätzlich bei
der zuständigen Behörde zuvor näher zu informieren (BGE 129 IV 6 E. 4.1
S. 18; 120 IV 208 E. 5b S. 215; je mit Hinweisen). Diese Regelung beruht auf
dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage
zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt
(„error iuris nocet“) (BGE 129 IV 238 E. 3.1 f. S. 241
ff., mit Hinweisen). Diese theoretische Möglichkeit der richtigen Erkenntnis
der Rechtslage schliesst die Anwendung von Art. 21 StGB jedoch nicht aus.
Entscheidend ist, ob dem Täter das Fehlen der richtigen Erkenntnis zum Vorwurf
zu machen ist (BGE 120 IV 208 E. 5 S. 215, 116 IV 56 E. II.3.a S. 68; BGer 6B_524/2016 vom 13. Februar
2017 E. 1.3.2).
2.3.4.2 Der
Berufungskläger hatte hinsichtlich der Pausenregelung keine
fehlende oder falsche Vorstellung in Bezug auf ein Tatbestandsmerkmal, sondern
handelte in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich. Er hielt aber
sein Tun offenbar für erlaubt. Er verweist hierfür in erster Linie auf den
Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 ARV 2, nach welchem – isoliert betrachtet –
geschlossen werden könnte, dass nach einer Arbeitszeit von 5½ Stunden
keine Arbeitspause mehr einzulegen ist, sofern direkt anschliessend eine
tägliche oder wöchentliche Ruhezeit beginnt. Wie der Berufungskläger richtig feststellt,
wird auch in Art. 8 Abs. 3 ARV 2 der konkrete Zeitpunkt der Pausen nicht
genannt. Diese Unklarheiten legen die Vermutung nahe, dass dem Berufungskläger
bezüglich der Verletzung der Pausenregelung von Art. 8 Abs. 3 ARV 2 das
Unrechtsbewusstsein fehlte. Damit ist vorliegend von einem Verbotsirrtum
auszugehen. Zu prüfen bleibt, ob und inwiefern dieser vermeidbar gewesen ist. Aus
den Akten ergibt sich, dass sich der Berufungskläger im Jahre 2008 beim
Bundesamt für Strassen (ASTRA) in Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeiten
informiert hatte. Zumindest als juristischer Laie durfte er davon ausgehen,
beim ASTRA handle es sich um eine für Rechtsauskünfte zuständige
staatliche Behörde, die als Bundesamt zur verbindlichen Auslegung von
strassenverkehrsrechtlichen Verordnungen des Bundes berufen ist. Im Rahmen
seiner Erkundigung wurde ihm mitgeteilt, dass die „Ausführungen betreffend ARV
1 […] sinngemäss auch für die ARV 2“ gelten würden, wobei er vom Mitarbeiter
des ASTRA auf eine frühere Rechtsauskunft hingewiesen wurde. Aus dem
entsprechenden E-Mail-Anhang wird ersichtlich, dass auf Anfrage eines
Berufschauffeurs, welcher wissen wollte, ob gestützt auf Art. 8 Abs. 1 ARV 1
nicht nur eine Pause von 45 zusammenhängenden Minuten, sondern auch eine
Teilpause von z.B. 15 Minuten entfalle, wenn direkt anschliessend eine tägliche
oder wöchentliche Ruhezeit beginne, dies vom ASTRA „eindeutig“ bejaht wurde,
sofern die tägliche Ruhezeit eine „normale Ruhezeit von mindestens 8
zusammenhängenden Stunden“ sei (vgl. E-Mail-Korrespondenz in act. S. 86).
Obwohl – wie vorhin erwogen – die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene
teleologische und systematische Auslegung von Art. 8 Abs. 2 ARV 2 objektiv
besehen die richtige ist, erscheint es jedenfalls als nachvollziehbar, dass
sich der Berufungskläger auf den Wortlaut dieser Bestimmung – der
Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist – und auf den E-Mail-Verkehr mit dem
ASTRA-Mitarbeiter gestützt hat, woraus er als ein juristischer Laie subjektiv
schliessen durfte, dass eine Pause von 30 Minuten nach 5.5 Arbeitsstunden genüge
und nach einer Arbeitszeit von 5½ Stunden keine weitere Arbeitspause erforderlich
sei, wenn diese direkt anschliessend im Rahmen der täglichen Ruhezeit eingelegt
werde. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher zugunsten
des Berufungsklägers davon auszugehen, dass sich dieser in einem unvermeidbaren
Rechtsirrtum befand. Ob und inwiefern er vor der
Einlegung der Pausen länger als die erlaubten 5.5 Stunden gearbeitet hat und
damit Art. 8 Abs. 2 ARV 2 verletzt haben könnte, wurde von der Vorinstanz nicht
gewürdigt. Er ist daher vom Vorwurf der Verletzung der Pausenregelung gemäss ARV
2 freizusprechen.
2.4 Angefochten
ist schliesslich der Schuldspruch in Bezug auf die Verletzung der ARV 1, wonach
der Berufungskläger am 25. September 2014 Kontrollmittel vom 2. Juni 2014
bis 25. August 2014 (91 Einlageblätter) unrechtmässig im Fahrzeug mitgeführt
habe, anstatt diese an seinem Wohnort (Geschäftssitz) aufzubewahren. Der
Berufungskläger wendet bezüglich dieses Anklagepunktes im Berufungsverfahren
nur noch ein, dass er am 25. September 2014 keine Einlageblätter mitgeführt
habe, da die Kontrolle am 24. September 2014 stattgefunden habe.
2.4.1 Wie
bereits die Vorinstanz erwogen hat, ist in Art. 14c Abs. 1 ARV 1
geregelt, dass im Fahrzeug lediglich das Einlageblatt des laufenden Tages und
die in den vorangehenden 28 Tagen verwendeten Einlageblätter gelagert werden
dürfen. Zudem verweist Art. 14c Abs. 1 ARV 1 auf Art. 18 Abs. 3
ARV 1. Diese Bestimmung besagt, dass ältere Einlageblätter am Geschäftssitz
während drei Jahren aufzubewahren sind. Demnach müssen alle Einlageblätter, die
älter als 28 Tage sind, am Geschäftssitz aufbewahrt werden
2.4.2 Aus
dem Polizeirapport und der Überweisung vom 10. Oktober 2014 (act. S 2 ff.) ergibt
sich mit den Feststellungen der Vorinstanz, dass die Kontrolle des
Beschuldigten am 25. September 2014 stattgefunden hat, wobei an diesem Tag Kontrollmittel
vom 2. Juni 2014 bis 25. August 2014 (91 Einlageblätter) und damit
Einlageblätter, die älter als 28 Tage sind, mitgeführt wurden, womit gegen die
Bestimmung in Art. 18 Abs. 3 ARV 1 verstossen wurde. Das Datum erfährt durch
den Polizeirapport eine gewisse Objektivierung, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt
als erstellt betrachten durfte. Der Berufungskläger substantiiert demgegenüber nicht,
weshalb der 25. September 2014 als Kontrolldatum falsch sein sollte. Tatsächlich
ergibt sich insofern ein Hinweis darauf, als auf den Empfangsbestätigungen über
die erhobenen Fahrtschreiber-Einlageblätter durch die Polizei jeweils der
24. September 2014 als Abnahmezeitpunkt angeführt wird (act. S. 11 f.). Ob
die Kontrolle am 24. oder 25. September 2014 stattgefunden bzw. wer sich
diesbezüglich verschrieben hat, kann letztlich offenbleiben. Denn selbst wenn
die Kontrolle am 24. September 2014 stattgefunden hätte, wie vom
Berufungskläger behauptet, wäre dies hinsichtlich der Verletzung der ARV 1
unbeachtlich. Der entsprechende Schuldspruch kann demnach bestätigt werden.
Zusammenfassend
ist der Berufungskläger in Bezug auf die Verletzung der Pausenregelung gemäss
Art. 8 ARV 2 freizusprechen. Der Schuldspruch in Bezug auf die
Nichtaufbewahrung der Kontrollmittel am Geschäftssitz und die entsprechende
Busse in Höhe von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) sind zu bestätigen.
4.1
4.1.1 Die
Verfahrenskosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren berechnen sich aus den im
Strafverfahren entstandenen Auslagen, die Urteilsgebühr aus dem Aufwand des
Gerichts (Art. 422 StPO). Wird die beschuldigte Person teilweise schuldig
gesprochen und teilweise freigesprochen, so ist eine quotenmässige Aufteilung
der Kosten vorzunehmen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden
Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat. Dementsprechend ist
bei einem Teilfreispruch, der zu einer bloss teilweisen Auferlegung der Kosten
führt, im entsprechenden Umfang eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. BGE
137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357; BGer 6B_523/2013 vom 10. September 2013
E. 2.2; AGE SB.2017.79 vom 1. November 2017 E. 2.4, mit Hinweisen).
4.1.2 Im
vorliegenden Fall wird der Berufungskläger der Verletzung der ARV 1 betreffend
Nichtaufbewahrung der Kontrollmittel schuldig erklärt und zu einer Busse in
Höhe von CHF 200.– verurteilt. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die ARV 2
wird er hingegen freigesprochen. Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung
insofern durch, als gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil eine Reduktion der
Busse um CHF 800.– erfolgt. Damit obsiegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren
zu knapp 4/5 und trägt entsprechend für das erstinstanzliche Verfahren
reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von rund CHF 41.– sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 120.–. Dem Berufungskläger ist für das erstinstanzliche Verfahren eine
reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 5‘300.– (inkl. Auslagen und
MWST) aus der Strafgerichtskasse auszurichten. Für das zweitinstanzliche
Verfahren wird dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 2‘200.–
(inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
4.2 Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungskläger
ist mit seiner Berufung grösstenteils durchgedrungen; es ist ihm folglich für
das Berufungsverfahren eine reduzierte Urteilsgebühr im Umfang von CHF 200.–
aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der Übertretung der
Chauffeurverordnung ARV 1 schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von
CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in
Anwendung von Art. 21 Abs. 2, 14c Abs. 1 und 18 Abs. 3 der ARV 1 sowie Art. 49
Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage der mehrfachen
Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 2 freigesprochen.
Der Berufungskläger trägt die reduzierten
Verfahrenskosten für die erste Instanz von CHF 41.– sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 120.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem Berufungskläger ist für das erstinstanzliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 5‘300.– (inkl. Auslagen
und MWST) aus der Strafgerichtskasse auszurichten.
Für das zweitinstanzliche Verfahren wird dem
Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 2‘200.– (inkl. Auslagen
und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.