Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2017.9
ENTSCHEID
vom 31. Januar 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____, [...]
[...]
vertreten durch B____,
Rechtsanwältin, oder C____,
Rechtsanwalt,
[…]
gegen
D____, [...]
[...]
Gegenstand
Klage betreffend Urheberrecht
Sachverhalt
Die A____, [...]
(Klägerin) reichte am 10. April 2017 beim Appellationsgericht Basel-Stadt
Klage ein gegen D____ (Beklagter), Inhaber des im Handelsregister eingetragenen
Einzelunternehmens „D____“ mit Sitz in [...]. Die Klägerin beantragte, es sei der
Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 273.70 gemäss den Forderungen aus
den Jahren 2012 bis 2014 nebst 5 % Zins seit dem 29. Juni 2015,
CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2015 nebst 5 % Zins
seit dem 11. November 2015 und CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem
Jahr 2016 nebst 5 % Zins seit dem 29. Juni 2016 zu bezahlen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten.
Mit Klageantwort vom 9. Mai 2017 (Poststempel) beantragt der Beklagte die
Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 30. August 2017 wurden die Parteien
aufgefordert, dem Gericht innert der gesetzten Frist mitzuteilen, ob sie auf
die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten. Mit Eingabe vom 26. September
2017 reichte die Klägerin eine weitere Stellungnahme samt Honorarnote ein und
teilte dem Gericht mit, dass sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung
verzichte. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 reichte der Beklagte eine
weitere Stellungnahme ein und teilte dem Gericht mit, dass er auf die Durchführung
einer Hauptverhandlung verzichte.
Erwägungen
Die Klägerin ist
eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des
Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen
Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen
Vergütungsansprüche. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Vergütung für urheberrechtliche
Nutzungen geltend (vgl. Art. 19 f. URG). Für Streitigkeiten im
Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale Instanz
zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Sitz der Einzelfirma des Beklagten
befindet sich in [...]. Da der durch die Klägerin geltend gemachte Anspruch aus
dem Betrieb dieser Niederlassung herrührt, sind die Gerichte im Kanton Basel-Stadt
örtlich zuständig (Art. 12 ZPO; vgl. Feller/Bloch,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 12 N 8 und 19). Sachlich
zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 2
in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG,
SG 154.100]).
Mit Verfügung
vom 4. Juni 2013 (Klagebeilage 2) hat das IGE der Klägerin unter anderem
die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche wahrzunehmen für das
Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in internen Netzwerken für die
schulische Nutzung sowie für die interne Information oder Dokumentation in
Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen
Einrichtungen (Art. 20 URG) und für das Vervielfältigen von Werken zum
Eigengebrauch (Art. 20 URG). Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die
Gemeinsamen Tarife 8 und 9 (Tarifperiode vom 1. Januar 2012 bis zum
31. Dezember 2016, nachfolgend GT 8 IV bzw. GT 9 IV), welche von der
Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten genehmigt worden sind. Rechtskräftig genehmigte Tarife
sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG; vgl. dazu BGer
4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3).
3.1 Die
Klägerin hat die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung
gegenüber dem Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars
gestützt auf Ziffer 8.3 GT 8 VI sowie Ziffer 8.3 GT 9 VI eingeschätzt. Dabei
ordnete die Klägerin die Einzelfirma des Beklagten der Branche „Übrige
Dienstleistungsunternehmen“ zu und schätzte die Zahl der Angestellten auf 10
bis 19. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die
Schätzung nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die für die
Berechnung notwendigen Angaben schriftlich bekannt gibt (Ziffer 8.3 GT 8 VI und
Ziffer 8.3 GT 9 VI).
Die Klägerin
führt aus, dass der Beklagte diese Einschätzung nicht beanstandet habe, weshalb
sie als anerkannt gelte. Die Klägerin habe dem Beklagten für die Jahre 2012 bis
2016 eine Kopier-Vergütung von je CHF 61.50 (vgl. Ziffer 6.3.26 GT 8 IV)
sowie eine betriebsinterne Netzwerk-Vergütung von CHF 27.70 für das Jahr 2012
sowie je CHF 30.75 für die Jahre 2013 bis 2016 (vgl. Ziffer 6.3.26 GT 9
IV), insgesamt CHF 458.20, in Rechnung gestellt. Nachdem der Beklagte den
offenen Betrag der Rechnungen aus den Jahren 2012 bis 2014 trotz mehrfacher
Aufforderung nicht beglichen habe, habe die Klägerin den Beklagten nochmals
gemahnt, woraufhin dieser wiederum nicht reagiert habe. Mit Mahnschreiben vom
29. Juni 2015 hätten die Rechtsvertreter der Klägerin den Beklagten noch
einmal schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag innert 20 Tagen
zu bezahlen. Danach hätten die Rechtsvertreter der Klägerin den Beklagten
nochmals telefonisch kontaktiert, was jedoch wiederum nicht gefruchtet habe.
Desgleichen habe der Beklagte die Rechnung für die Jahre 2015 und 2016 trotz
Mahnung und Zahlungsaufforderung nicht beglichen (Klage Rz. 8 ff.).
Der Beklagte
führt in seiner Klageantwort vom 9. Mai 2017 (Poststempel) aus, dass er
während seiner Zeit als Vermögensverwalter nie Vervielfältigungen von geschützten
Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form vorgenommen habe.
Ferner sei sein Fotokopierapparat seit einigen Jahren defekt, weshalb er nichts
habe kopieren können. Ausserdem habe er aufgrund der Rechnungen der Klägerin,
in welchen stets von 10–19 Angestellten ausgegangen worden sei, die Klägerin
jeweils telefonisch kontaktiert und ihr mitgeteilt, dass er alleine in seinem
Büro sei. Die Klägerin habe ihm daraufhin jeweils mitgeteilt, dass er die
Rechnung fortschmeissen könne.
3.2 Aufgrund
der substantiierten Vorbringen der Klägerin ist festzustellen, dass ihr Vorgehen
im Einklang mit Ziffer 8.3 GT 8 IV und Ziffer 8.3 GT 9 IV steht. Damit ist der
von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch erstellt. Zwar erwähnt die
Klägerin in der Klage ein Mahnschreiben vom 29. Juni 2015 (Klage
Rz. 9), doch ergibt sich aus den Beilagen, dass das Mahnschreiben vom 8.
Juni 2015 datiert und dass darin eine letzte Zahlungsfrist bis zum
28. Juni 2015 gewährt wurde (Klagebeilage 6). Der Beklagte fiel damit
am 29. Juni 2015 in Verzug. Dieses Versehen vermag an der Schlüssigkeit der Ausführungen
der Klägerin nichts zu ändern.
Der Beklagte
bringt hiergegen vor, dass er aufgrund der Rechnungen jeweils telefonisch Kontakt
aufgenommen und auf die fehlerhafte Einschätzung der Anzahl Mitarbeiter hinwiesen
habe, woraufhin jeweils mitgeteilt worden sei, er könne die Rechnung
fortschmeissen. Diese Behauptung erfolgt unbelegt und somit unsubstantiiert.
Die Klägerin hat in ihrer Klage und in ihrer Eingabe vom 26. September
2017 ausgeführt, dass sie den Beklagten auch durch ihre berufsmässige Parteivertretung
hat abmahnen lassen. Diese Behauptung ist belegt (vgl. Klagebeilage 6). Die
Einwendungen des Beklagten vermögen somit die substantiierten Ausführungen der
Klägerin nicht zu entkräften. Desgleichen vermögen auch die übrigen
Ausführungen des Beklagten die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche in
Frage zu stellen. Die Ansprüche gelten somit als erstellt.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und der Beklagte
verpflichtet wird, der Klägerin CHF 273.70 nebst 5 % Zins seit dem
29. Juni 2015, CHF 92.25 nebst 5 % Zins seit dem
11. November 2015 und CHF 92.25 nebst 5 % Zins seit dem
29. Juni 2016 zu bezahlen.
Die
Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einzige kantonale Instanz in
Zivilsachen betragen das Anderthalb- bis Zweifache der erstinstanzlichen
Gerichtskosten (§ 11 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren
[GebV, SG 154.810]; zur übergangsrechtlichen Anwendbarkeit der GebV
vgl. § 41 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,
SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 458.20 beträgt die
erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 150.– und 180.– (§ 2
Abs. 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]).
Aufgrund des Zuschlags von 50 bis 100 % gemäss § 11 Abs. 1 Ziff. 3 GebV
werden die Gerichtskosten mit CHF 300.– festgelegt.
Wie die
Gerichtskosten basiert auch die Parteientschädigung auf einem Streitwert von
CHF 458.20, was bei einem schriftlichen Verfahren ein Grundhonorar von höchstens
CHF 251.25 ergibt (vgl. § 4 Abs. 1 lit. a Ziffer 2 und § 4 Abs.
2 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]). Die Klägerin beantragt in ihrer Honorarnote
sinngemäss – und zu Recht – einen Komplexitätszuschlag gemäss § 5 Abs. 1 lit. a
HO („erhöhte Anforderungen in Bezug auf die Begründung“; vgl. Eingabe der
Klägerin vom 16. November 2017). Demgemäss ist das Grundhonorar von CHF 251.25
um 100 % auf rund CHF 500.– zu erhöhen. Diese Parteientschädigung wird
ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig ist
und die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit von ihrer eigenen
Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der Beklagte wird verurteilt, der
Klägerin CHF 273.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. Juni 2015, CHF 92.25
nebst 5 % Zins seit dem 11. November 2015 und CHF 92.25 nebst 5 %
Zins seit dem 29. Juni 2016 zu bezahlen.
Der Beklagte trägt die Gerichtskosten von
CHF 300.– und bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Klägerin
Beklagter
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.