Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.28
URTEIL
vom 7.
Dezember 2017
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm,
Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, [...] Berufungskläger
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Privatkläger
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
C____ Opfer
vertreten durch die Opferhilfe
beider Basel,
Steinenring 53, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 14. Dezember 2016
betreffend versuchte vorsätzliche
Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, Drohung, rechtswidriger Aufenthalt,
mehrfache Missachtung der Ausgrenzung, Hinderung einer Amtshandlung und
mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes; stationäre
psychiatrische Behandlung
Sachverhalt
Das
Strafdreiergericht hat A____ mit Urteil vom 14. Dezember 2016 der versuchten
schweren Körperverletzung, der Drohung, des rechtwidrigen Aufenthalts, der mehrfachen
Missachtung der Ausgrenzung, der Hinderung einer Amtshandlung und der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt
und verurteilt zu 21 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft
und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 12. März 2016, zu einer Geldstrafe
von 8 Tagessätzen zu CHF 10.–, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Januar
2016, in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 180 Abs.
1 und Art. 286 des Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 1 lit. b und Art. 119 Abs.
1 des Ausländergesetzes, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art.
19 Abs. 2, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51 und Art. 106 des Strafgesetzbuches. Den
Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe hat das Strafdreiergericht aufgeschoben
und eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet, in Anwendung von Art.
57 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Weiter hat das
Strafdreiergericht A____ zu CHF 3‘000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem
12. März 2016 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 4‘500.– hat
es abgewiesen, und die Schadenersatzforderung von B____ hat es auf den Zivilweg
verwiesen. Schliesslich hat es über das beschlagnahmte Gut verfügt, A____ die
Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr auferlegt, die Verteidigung und den
unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers aus der Strafgerichtskasse entschädigt
und dem Privatkläger B____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des
Beurteilten eine Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen dieses
Urteil richten sich sowohl die Berufung von A____ (Berufungskläger), vertreten
durch [...], als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Der Berufungskläger
beantragt mit Berufungserklärung vom 27. März 2017, er sei vom Vorwurf der
versuchten schweren Körperverletzung und der Drohung freizusprechen; er sei der
einfachen Körperverletzung, des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen
Missachtung der Ausgrenzung, der Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und
zu einer Freiheitsstrafe von höchstens sieben Monaten, zu einer Geldstrafe von
8 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 200.– zu verurteilen; die
Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung sei aufzuheben, eventualiter
sei ein forensisch-psychiatrisches Obergutachten zur Frage der Massnahmebedürftigkeit
des Berufungsklägers einzuholen und nach dessen Eingang über die Massnahme neu
zu befinden; die Genugtuungsforderung des B____ sei abzuweisen, eventualiter
auf den Zivilweg zu verweisen; unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Anschlussberufung, der Berufungskläger sei der versuchten vorsätzlichen
Tötung gemäss AS Ziff. 3 schuldig zu sprechen, die Strafe sei dementsprechend
zu erhöhen, und auf die Anordnung einer Massnahme sei zu verzichten; unter o/e
Kostenfolge. Der Vertreter des Opfers B____ beantragt mit Eingabe vom 29.
August 2017 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils; unter o/e
Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers.
Anlässlich der
ersten Verhandlung vor Appellationsgericht am 30. August 2017 wurde zunächst
der Berufungskläger zur Person und zur Sache einvernommen. Sodann wurde die
Sachverständige D____ befragt. Anschliessend sind die Staatsanwaltschaft und
die Verteidigung zu Wort gelangt; die Staatsanwaltschaft hat repliziert, die
Verteidigung dupliziert. Die Verteidigung hat beantragt, ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Massnahmebedürftigkeit des
Berufungsklägers sei einzuholen. Gegen diesen Beweisantrag hat die
Staatsanwaltschaft opponiert. Hingegen hat die Staatsanwaltschaft neu die
Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 56 und 59 StGB befürwortet,
und sie hat 5 Jahre Freiheitsstrafe beantragt. Die Verteidigung hat neu auch in
Bezug auf einfache Körperverletzung Freispruch beantragt. Zudem sei mangels
Schuldfähigkeit keine Freiheitsstrafe auszusprechen.
Das
Appellationsgericht hat in der Folge das Verfahren ausgestellt zwecks Einholung
eines Obergutachtens bei E____. Nachdem dieses vorlag, hat am 7. Dezember
2017 die zweite Verhandlung vor Appellationsgericht stattgefunden. Dabei wurde
der Berufungskläger nochmals zu seiner Situation einvernommen. Anschliessend
wurde der Experte E____ befragt. Sodann sind die Staatsanwaltschaft, der
Opferanwalt und die Verteidigung zum Vortrag gelangt. Angesichts des
Obergutachtens beantragt die Staatsanwaltschaft nun noch eine Freiheitsstrafe
von 2 ¾ Jahren, auf die Anordnung einer stationären Massnahme sei zu
verzichten, und es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art.
63 StGB anzuordnen. Die Verteidigung beantragt Freispruch des Berufungsklägers vom
Vorwurf der schweren Körperverletzung und der Drohung, dagegen Schuldspruch wegen
rechtswidrigen Aufenthalts, Missachtung der Ausgrenzung, Hinderung einer
Amtshandlung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Monaten, einer Geldstrafe von 8
Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 200.–; die Anordnung der
stationären Massnahme sei aufzuheben; die Genugtuungsforderung von B____ sei
abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, und der Berufungskläger
sei wegen unrechtmässig ausgestandener Haft zu entschädigen; unter o/e
Kostenfolge. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP
30. August 2017; VP 7. Dezember 2017). Die Tatsachen ergeben sich aus dem
angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Zuständiges
Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1
i.Verb.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100]).
1.2 Der
Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft
ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufungsanmeldungen
und -erklärungen sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs.
1 und 3 StPO). Auf die Berufungen ist somit einzutreten.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht
zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Weder vom Berufungskläger noch
von der Staatsanwaltschaft angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind
die Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art.
286 StGB, rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG,
mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG und
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG; die Verurteilung zu einer
Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 200.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäss Art.
106 des Strafgesetzbuches; die Verweisung der Schadenersatzforderung von B____
auf den Zivilweg; die Einziehung des beschlagnahmten Taschenmessers; die
Rückgabe der beigebrachten Lederjacke an den Beurteilten unter Aufhebung der
Beschlagnahme; die Entschädigung der Verteidigerin aus der Strafgerichtskasse;
die Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers aus der
Strafgerichtskasse sowie die Zusprechung einer über die vorgenannte
Entschädigung hinausgehenden Parteientschädigung von CHF 756.– (inkl. MWST) an B____
gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beurteilten.
Der
Berufungskläger ist gemäss Anklageschrift Ziff.1 der versuchten einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, eventualiter der Drohung,
zum Nachteil des C____ sowie der Hinderung einer Amtshandlung angeklagt.
Zusammengefasst soll er in der Nacht vom 30./31. Dezember 2015 im Zusammenhang
mit dem Streit um die Freundin des C____, F____, zunächst im und anschliessend
vor dem Nachtcafé an der Clarastrasse 59 mit einem aufgeklappten Taschenmesser
auf C____ losgegangen sein. Er sei dann von zwei Männern an den Armen
zurückgehalten worden. C____ habe sich im Inneren des Nachtcafés in Sicherheit
gebracht und die Polizei verständigt. Daraufhin habe sich der Berufungskläger
losgerissen und sei geflüchtet. Wenig später habe die Polizeipatrouille den Berufungskläger
bei der Claramatte anhalten wollen, aber dieser habe sich dem durch Flucht
erfolgreich entzogen. Die Vorinstanz wertet das Verhalten des Berufungsklägers
als Drohung sowie Hinderung einer Amtshandlung. Während letzterer Tatbestand
nicht angefochten und die Verurteilung insoweit in Rechtskraft erwachsen ist,
beantragt die Verteidigung Freispruch von der Anklage der Drohung. Die
Staatsanwaltschaft beantragt unter Verweis auf die Begründung des
erstinstanzlichen Urteils die Bestätigung desselben.
2.1 Die
Vorinstanz begründet den Schuldspruch der Drohung wie folgt: „Die Aussagen des
Beschuldigten zu diesem Tatvorwurf sind wirr und wenig ergiebig. Im
Ermittlungsverfahren bestritt er den Vorhalt (act. 197 ff.), in der
Hauptverhandlung sprach er von einem ‚Problem‘, an das er sich freilich nicht
mehr erinnern können wollte (Prot. HV S. 3, 4).“
„Aufgrund der Aussagen
des die Polizei requirierenden C____ und seiner Freundin F____ steht zweifelsfrei
fest, dass es in den frühen Morgenstunden des 31. Dezember 2015 zunächst
im Inneren des Nachtcafés zu Unstimmigkeiten bzw. einer Rangelei zwischen C____
und dem Beschuldigten kam, weil dieser F____ dazu bewegen wollte, mit ihm
mitzugehen, worauf C____ ihn von seiner Freundin wegdrängte und die beiden, so F____,
sich gegenseitig an den Armen haltend Richtung Ausgang bewegt hätten, und dass
der Beschuldigte, nachdem sich das Ganze nach draussen verlagert hatte, vor dem
Lokal sein Taschenmesser hervornahm. Weniger klar ist demgegenüber die Art und
Weise, in der A____ das Messer verwendete. Die Anklage wirft ihm vor, er habe
mit dem aufgeklappten Messer auf C____ losgehen und ihm eine Schnittverletzung
zufügen wollen. Sie stützt sich damit auf die im Polizeirapport
wiedergegebenen, allerdings nicht unterschriebenen Schilderungen von C____ und F____
gegenüber den avisierten Beamten (act. 176/177). Weder C____ noch F____ haben dies
bei ihrer formellen Befragung freilich so bestätigt. Nachdem C____ vor Gericht
zunächst nur von einem Herumfuchteln A____s mit dem Messer gesprochen hatte,
meinte er auf Nachfrage zwar, dass der rund einen Meter von ihm entfernt
stehende Beschuldigte auf ihn habe losgehen wollen, und er vor ihm zurückgewichen
sei, doch machte er zur Illustration lediglich hin- und herschiebende
Bewegungen mit ausgestrecktem Arm (Prot. HV S. 8). Im Ermittlungsverfahren
hatte er sogar nur von einer plötzlichen Bedrohung gesprochen, davon, dass der
Beschuldigte mit aufgeklapptem Messer Schwingbewegungen in seine Richtung
gemacht habe, woraufhin er, C____, sich in das Lokal zurückgezogen habe. Wie
ihn A____ zu verletzen versucht habe, habe er in der Dunkelheit nicht genau sehen
können, dieser habe mit dem Messer vor ihm herumgefuchtelt (act. S. 188/189). F____
ihrerseits hat ausgesagt, dass der Beschuldigte nicht auf jemanden losgegangen
sei, sondern er das Messer nach vorne gehalten und damit herumgefuchtelt habe;
es sei eher ein Drohen gewesen (Prot. HV S. 9, 10). Unter dieser Prämisse kann
dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er über das reine Fuchteln
mit dem Messer hinaus zu einer Verletzungshandlung ansetzte bzw. eine
entsprechende Vorwärtsbewegung in Richtung von C____ machte mit dem Versuch,
diesen zu verwunden, sondern es ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon
auszugehen, dass er es dabei beliess, das Messer im Sinne einer Drohgebärde ‚lediglich‘
vor sich hin- und herzuschwingen. Dass C____ diese Drohung ernst nahm, zeigt
sich daran, dass er im Lokal Schutz suchte und von dort aus die Polizei
alarmierte (Prot. HV S. 8). Damit ist A____ der Drohung gemäss Art. 180 StGB
schuldig zu sprechen. Ein rechtsgültiger Strafantrag liegt vor (act. S. 179).“
2.2 Mit
diesen Ausführungen hat die Vorinstanz das Verhalten des Berufungsklägers
gestützt auf zutreffende Würdigung der Beweislage richtigerweise als Drohung im
Sinne der Eventualanklage gewertet und dabei diesen Tatbestand von der primär
angeklagten versuchten einfachen Körperverletzung abgegrenzt. Auf diese
zutreffenden Erwägungen ist vollumfänglich abzustellen. Die Verteidigung geht
fehl, wenn sie diese Abgrenzung der Drohung vom schwereren, angeklagten Delikt
der versuchten einfachen Körperverletzung offenbar als Abgrenzung der Drohung
von einem überhaupt nicht tatbestandsmässigen und somit nicht strafwürdigen
Verhalten interpretieren will: Indem die Vorinstanz davon ausgeht, dass der
Berufungskläger keine stechenden oder schneidenden Bewegungen auf C____ zu gemacht,
sondern das Messer in der Distanz von allerdings lediglich einem Meter vor ihm
hin- und hergeschoben hat, hat sie richtigerweise nicht auf versuchte einfache
Körperverletzung, sondern auf Drohung erkannt – ist doch ein solches Verhalten
in jedem Fall geeignet, ein Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (Art. 180
StGB). Dass C____ tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden ist, hat
die Vorinstanz zutreffend dargestellt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung
sind die Aussagen von C____ aber auch illustrativ und schlüssig, und sie
oszillieren durchaus im Bereich zwischen Drohung und versuchter einfacher
Körperverletzung, nicht aber im Bereich zwischen Drohung und überhaupt keinem
tatbestandsmässigen Verhalten (act. 503): „Er nahm das Messer hervor und wollte
so auf mich los, er zielte auf mich hin. (aF) Er war ein[en] Meter von mir weg
[...] (AKP streckt Hand mit imaginärem Messer nach vorne und schiebt es hin und
her). [...] Ich zog mich etwas zurück, als ich das Messer sah. [...] Er fuchtelte
so vor mir mit dem Messer (AKP macht entsprechende Geste auf Höhe Oberkörper).
(aF) Ich empfand es als Versuch, mich zu verletzen, deshalb ging ich auch
gleich etwas zurück.“ Wenn die Vorinstanz diese Darstellung zugunsten des
Berufungsklägers nicht als versuchte einfache Körperverletzung wertet, sondern
als Drohung, ist dies ebensowenig zu beanstanden wie der Umstand, dass sie
ausdrücklich nicht auf die nicht unterschriebenen Aussagen von C____ im
Polizeirapport abstellt, wo noch von einer schwungvollen Bewegung des mit dem
Messer bewehrten Armes des Berufungsklägers in die Richtung des Opfers die Rede
ist (act. 176). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Würdigung der
Aussagen im Ermittlungsverfahren (act. 188 ff.) zugunsten von C____ im Sinne
des Drohungstatbestands, als dieser von „Schwingbewegungen“ in seine Richtung
und von „Fuchteln“ mit dem Messer berichtete. Zu kurz greift schliesslich die
Darstellung der Verteidigung, wonach gemäss den Aussagen von F____ der
Berufungskläger das Messer auf entsprechende Aufforderung hin sofort wieder
eingesteckt habe (Protokoll HV S. 9) und das Zücken des Messers allein keine
Drohung darstelle. Vielmehr hat dem auch F____ selber a.a.O. beigefügt: „Er
fuchtelte einfach damit herum (macht es vor), so wie ich es noch weiss, [ist
er] nicht spezifisch auf jemanden losgegangen, so dass man ihn wegschupfen
musste. (aF) Ja, es war eher ein Drohen und nicht auf jemanden Losgehen [...].“
Die Aussagen des
Berufungsklägers selber zu diesem Tatvorwurf auch vor Appellationsgericht (VP
vom 30. August 2017 S. 7) – im Café seien „Kurden“, „viele Leute“, „Kunden“,
auf ihn losgegangen, er habe nicht verstanden warum, die vielen Leute seien
aber eifersüchtig auf ihn, und er habe das Messer geöffnet, um den Weg frei zu
haben –, erscheinen in der Tat als „wirr und wenig ergiebig“, wie sich die
Vorinstanz hinsichtlich seiner früheren Depositionen ausdrückt, und sind vor
dem Hintergrund seiner paranoiden Schizophrenie zu verstehen. Darauf kann nicht
abgestellt werden. Somit ergibt sich zusammenfassend, dass der objektive
Tatbestand der Drohung erfüllt ist.
2.3 Unklar
ist, ob sich die Verteidigung beim Antrag auf Freispruch von der Anklage der
Drohung wie auch beim nachfolgend zu behandelnden Tatkomplex (Ziff. 3) darauf
berufen will, dass mit der Schuldfähigkeit auch der Vorsatz dahin falle.
Gegebenenfalls sei diesbezüglich – mutatis mutandis – auf die nachfolgenden,
grundsätzlichen Ausführungen zu dieser Thematik verwiesen (Ziff. 3.1), wonach
Vorsatz und Schuldfähigkeit auseinanderzuhalten sind. Im vorliegenden Kontext
bedeutet dies, dass auch bei verminderter (ja selbst allenfalls bei fehlender)
Schuldfähigkeit nicht einsichtig ist, auf welches Handlungsziel das Verhalten
des Berufungsklägers denn sonst hätte gerichtet sein sollen, als wissentlich
und willentlich C____ in Angst und Schrecken zu versetzen – und sei es mit dem
Ziel, „den Weg frei zu haben“, wie er vor Appellationsgericht – allerdings
erstmals – deponiert hat. Insoweit ist festzuhalten, dass der Berufungskläger
mit seinem Verhalten wissentlich und willentlich das Ziel verfolgt oder aber
wenigstens in Kauf genommen hat, C____ in Angst und Schrecken zu versetzen.
Damit ist der subjektive Tatbestand erfüllt. Eine andere Frage ist, ob der
Berufungskläger aufgrund der von ihm wahnhaft erlebten Bedrohungssituation die
Verantwortung für sein Handeln infolge teilweise oder vollständig fehlender
Schuldfähigkeit nicht oder nur teilweise übernehmen kann. Darauf wird zurückzukommen
sein (Ziff. 4).
Somit ergibt
sich zusammenfassend, dass das Verhalten des Berufungsklägers den Tatbestand
der Drohung erfüllt.
Die Vorinstanz
hat den Berufungskläger im Anklagepunkt AS Ziff. 3 der versuchten schweren
Körperverletzung zum Nachteil von B____ schuldig gesprochen. Mit ihrer Berufung
beantragt die Verteidigung eine mildere rechtliche Qualifikation der Tat als
einfache Körperverletzung, während die Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung
beantragt, der Berufungskläger sei gemäss Anklage der versuchten vorsätzlichen
Tötung schuldig zu sprechen. Vor den Schranken hat die Verteidigung dann
vollständigen Freispruch in diesem Anklagepunkt verlangt.
3.1
3.1.1 Die
Verteidigung begründet ihren Antrag auf Freispruch damit (VP 30. August 2017 S.
15), dass gemäss den Ausführungen von D____ anlässlich der Verhandlung vom 30.
August 2017 die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers ganz
aufgehoben gewesen sei. Vorsatz und Steuerungsfähigkeit könnten nicht
auseinandergehalten werden. Das sei eine rein akademische Differenzierung. Auch
beim Vorsatz müsse bedacht werden, zu welchen Überlegungen der Beschuldigte überhaupt
in der Lage gewesen sei. Wenn er nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht
seiner Taten einzusehen und sich überhaupt solche Gedanken zu machen, welche Konsequenzen
sein Handeln haben könnte, könne auch nicht von Eventualvorsatz gesprochen
werden.
3.1.2 Dem
kann nicht gefolgt werden. Die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen i.S.
v. Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu
unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Täter keinen
tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch der völlig
Schuldunfähige vorsätzlich handeln: Die Frage der Schuldfähigkeit berührt
mithin den Vorsatz nicht. Soweit es um die Komponente der Steuerungsfähigkeit
geht, ist das unmittelbar einsichtig: Im Zustand ausgeschlossener
Schuldfähigkeit können (zweckrationale) Handlungen gerade deswegen vorgenommen
werden, weil die normalerweise bestehenden Hemmungen infolge Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsums
lahm gelegt sind; auf den Vorsatz hat das keinen Einfluss. Andernfalls könnte
sich die Frage nicht stellen, ob ein Schuldunfähiger nach den Grundsätzen der
„actio libera in causa“ für das von ihm mit Vorsatz begangene Delikt
haftbar ist. Gleiches gilt auch für die Einsichtsfähigkeit. Ihr Gegenstand und
derjenige des Vorsatzes unterscheiden sich in wesentlicher Hinsicht. Einsicht
in das Unrecht der Tat setzt einen Akt normativer Wertung voraus, der Bestand
und Geltung der Norm erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psychischen
Störung ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz dagegen geht es um
die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage
von sinnlich wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen, was grundsätzlich
auch bei fehlender Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es dazu des
entsprechenden Wertungsaktes nicht bedarf (Bommer/
Dittmann, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 19 N 19,
m.w.H.).
3.1.3 Von
diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Die Frage der
Verteidigung an D____ vor den Schranken des Appellationsgerichts, ob der
Eventualvorsatz hinsichtlich schwerer Körperverletzung bei fehlender Einsichts-
und Steuerungsfähigkeit noch gegeben sein konnte, erweist sich damit als
widersprüchlich, weil mit dieser Frage just vermengt wird, was es
auseinanderzuhalten gilt – nämlich Vorsatz auf der einen und Einsichts- sowie
Steuerungsfähigkeit auf der anderen Seite. Aus den darauf fussenden, teilweise
missverständlichen Antworten von D____ ist daher nichts abzuleiten, was der
Trennung dieser Aspekte widersprechen würde – geht doch auch D____ letztlich
genau von solcher Trennung aus, wenn sie ausführt, der Berufungskläger sei
nicht mehr in der Lage gewesen, sich innerlich davon, was er damals vorgehabt
habe, zu distanzieren und es kritisch zu prüfen; und wenn sie auf Frage hin
bejaht hat, dass der Berufungskläger das Schneiden mit dem Messer wohl gewollt
hat, dass er aufgrund des Wahnerlebens indessen für dieses Wollen keine
Verantwortung übernehmen könne (VP vom 30. August 2017 S. 13). Darauf
wird zurückzukommen sein.
Die nachfolgende
Würdigung des Verhaltens des Berufungsklägers hat jedenfalls gestützt auf die
dargestellte, herrschende Doktrin und Praxis zu erfolgen, welcher notabene auch
die im Strafgesetzbuch normierte Regelung entspricht.
3.2 Die
Vorinstanz begründet den Schuldspruch wie folgt: „Es ist unbestritten, dass der
Beschuldigte B____, der sich zu dieser Zeit bei einer Prostituierten an der Webergasse
aufhielt, am Morgen des 12. März 2016 im Eingangsbereich der Wohnungstüre mit
einem Taschenmesser eine in Körperlängsachse verlaufende, 19 cm lange und
maximal 0,8 cm tiefe Schnittwunde an der linken Brustkorbvorderseite sowie
unmittelbar darunter eine 14 cm lange, ebenfalls in Körperlängsachse
verlaufende Kratzspur zufügte. Gemäss gutachterlicher Stellungnahme habe zwar zu
keinem Zeitpunkt eine unmittelbare, jedoch eine potenzielle Lebensgefahr
bestanden, da sich die Verletzung auf Höhe der linken Unterschlüsselbeinschlagader
sowie des Herzens und der linken Lunge befunden habe (Gutachten IRM, act. 290 -
292; Fotos Verletzungen, act. S. 230/231; Foto Messer, act. S. 314/315).“
„Die genauen
Umstände lassen sich nicht ganz klären. Vom Beschuldigten liegen keine
tauglichen Aussagen vor. Er stellt zwar nicht in Abrede, für die Verletzung von
B____ verantwortlich zu sein, will sich an den Vorfall indessen nicht (mehr)
erinnern können. Er sei nicht gut im Kopf (act. S. 248), wisse nur von
einem Gewimmel an Menschen auf dem Barfüsserplatz, die ihm zugerufen hätten,
dass er schwul und […] an allem schuld sei, und er dann gedacht habe, er müsse
diesem etwas antun (Prot. HV S. 2/3, 7). B____s Schilderungen wiederum sind
nicht ganz einheitlich. Abgesehen davon, dass seine Angaben, über das – im
Gesamtkontext freilich nur eine Nebensächlichkeit darstellende – Auftauchen von
A____ in der Webergasse nicht mit den Angaben der von ihm aufgesuchten
Prostituierten übereinstimmen, insofern er angab, dass der Beschuldigte ihn angerufen
und gemeint habe, er wolle ebenfalls dorthin kommen (act. 240, 260, Prot. HV S.
5, 6), während G____ ausgesagt hat, dass B____ es gewesen sei, der den
Beschuldigten kontaktiert habe, weil er nicht genügend Geld dabei gehabt habe (act.
S. 232ff.), hat der Geschädigte das Geschehen selbst unterschiedlich
wiedergegeben. Im Ermittlungsverfahren hatte er protokollieren lassen, dass er
den Beschuldigten unten an der Haustüre eingelassen habe und sie sich zusammen
nach oben begeben hätten, wo er die Türe geöffnet und sich zu A____ umgedreht
habe, welcher in diesem Moment ‚mit dem Messer von oben nach unten gezogen‘
habe (act. S. 240/241), bzw. dass er sich vom dritten in das zweite Stockwerk
begeben und den an der Eingangstüre stehenden Beschuldigten von dort aus
aufgefordert habe, in den dritten Stock hochzukommen, wo A____ ihn mit den
Worten ‚ich ficke deine Mutter‘ sofort angegriffen habe (act. S. 260-262). Vor
Gericht gab er dagegen an, dass er zwei Treppen hinunter gelaufen sei, von wo
aus er dem Beschuldigten zugerufen habe, er möge hinaufkommen, und dass A____,
nachdem dieser an die geschlossene Haustüre geklopft und er, B____, ihm
aufgemacht habe, mit dem Satz ‚ich ficke deine Mutter‘ gleich mit dem Messer
auf ihn losgegangen sei (Prot. HV S. 5/6). Sind die Aussagen von B____ auch
nicht frei von Ungereimtheiten, kann so oder anders jedenfalls davon
ausgegangen werden, dass die Messerattacke völlig unerwartet erfolgte, d.h. ohne
dass es davor eine Unstimmigkeit zwischen dem Beschuldigten – der selber nichts
dergleichen geltend macht – und B____ gegeben hätte bzw. dieser sie hätte
kommen sehen können, und dass B____ zwar noch reflexartig mit Kopf und
Oberkörper zurückwich (Auss. B____, Prot. HV S. 5), die gewaltsame
Einwirkung auf seinen Körper damit aber nicht verhindern konnte. Überdies wird
die vom Geschädigten beschriebene Tatausführung durch das Gutachten bestätigt, [es]
sei aufgrund der Lokalisation am Körper sowie der Gestaltung der Wunde am ehesten
von einem Schneiden von oben nach unten auszugehen (act. 292).“
„Objektiv
betrachtet stellt die B____ zugefügte Schnittwunde eine einfache
Körperverletzung im Sinne von Art. 123. Ziff. 1 StGB dar. Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten allerdings einen darüber hinaus
gehenden Tötungsvorsatz vor, eventualiter Vorsatz im Hinblick auf die
Verursachung einer schweren Körperverletzung. Vorsätzlich handelt nicht nur,
wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, sondern bereits auch derjenige, der
die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Beim
Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg nicht an; er weiss lediglich, dass
dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist.
Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für
möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines
Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht
sein (BGer 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014; BGE 137 IV 1, 134 IV 26). Für den
Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig
ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln
stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere
Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen auf eine
Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden kann, zählen
namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung
und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Der Richter darf vom Wissen des
Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs
als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge
hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden
kann (BGer 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014; 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013; BGE 137
IV 1). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass das Risiko einer tödlichen
Verletzung bei unkontrollierten Messerstichen in den Schulter/Brust- und
Bauchbereich im Rahmen dynamischer Auseinandersetzungen auch bei einer eher
kurzen Messerklinge als hoch einzustufen sei. Eine Todesfolge liege im
allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und sei somit vom Vorsatz erfasst
(BGer 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009, 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010,
6B_475/2012 vom 27. November 2012). Das Appellationsgericht bejahte ein hohes
Risiko des Todes des Opfers und dessen eventualvorsätzliche Inkaufnahme auch
bei einer grossflächigen, tiefen, mit grosser Kraft und völlig unkontrolliert
gegen den Bauch (und den Oberschenkel) geführten Schneidbewegung mit einem sehr
scharfen Teppichmesser (AGE vom 28. April 2010 i.S. A.G.).“
„Vorliegend ist
zwar auch von einer eher unkontrollierten und grossflächigen Schneidebewegung
auszugehen. Verglichen mit dem zitierten Entscheid erscheinen in casu die
Sorgfaltspflichtverletzung und das Risiko des Todes jedoch geringer. Anders als
in jenem Fall war hier nicht die Bauchregion betroffen, sondern die linke
Brustkorbvorderseite. Während der Brustkorb, d.h. die Brustwirbelsäule, das
Brustbein, die Rippen und die Muskulatur das dahinter liegende Herz sowie die
Lungen noch einigermassen abschirmen, befinden sich im Bauchraum ungeschützt
mehrere wichtige Organe, welche bereits durch ein kräftiges Schneiden mit einem
scharfen Messer schwer in Mitleidenschaft gezogen werden können. Dies ist auch
als allgemein bekannt vorauszusetzen, während nicht jedem medizinischen Laien
geläufig sein dürfte, dass beim Schlüsselbein, wo die Verletzung in casu
ansetzte, eine Schlagader verläuft (vgl. Gutachten, act. 292). Kommt hinzu,
dass der Schnitt mit 0,8 cm nicht besonders tief war, auch wenn dies zumindest
teilweise darauf zurückzuführen sein wird, dass B____ noch zu einer gewissen
reflexartigen Ausweichbewegung imstande war. Schliesslich deutet der Umstand,
dass kein dahingehendes Motiv festzustellen ist, und der Beschuldigte das
Messer nicht als Stichwaffe einsetzte, zumindest subjektiv darauf hin, dass der
Beschuldigte nicht mit Tötungsvorsatz handelte. So hat sich denn auch B____
anlässlich seiner gerichtlichen Befragung dahingehend geäussert, dass der Beschuldigte
Ihn zwar habe verletzen, jedoch nicht töten wollen, ansonsten er zugestochen
hätte (Prot. HV S. 7). Ist somit auch nicht von einem Tötungsvorsatz
auszugehen, kann gleichzeitig aber nicht zweifelhaft sein, dass A____
jedenfalls im Hinblick auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung
eventualvorsätzlich handelte. Eine Schneidebewegung gegen den Oberkörper einer
sich in Bewegung befindlichen Person ist nicht sicher kalkulierbar, zumal auch
eine unbedachte Reaktion nicht ausgeschlossen werden kann. Wer wie der
Beschuldigte einen solchen Schnitt ausführt, rechnet mit der Möglichkeit,
lebensgefährliche Verletzungen, namentlich Gefässverletzungen, wie sie der
Geschädigte durchaus hätten erleiden können, zu verursachen und nimmt diese
damit in Kauf [...].“
3.3 Mit
diesen Ausführungen hat die Vorinstanz das Verhalten des Berufungsklägers
gestützt auf die zutreffende Würdigung der Beweislage richtigerweise als
versuchte schwere Körperverletzung im Sinne der Eventualanklage gewertet und
dabei diesen Tatbestand von der primär angeklagten versuchten vorsätzlichen
Tötung abgegrenzt. Auf diese zutreffenden Erwägungen ist vollumfänglich abzustellen.
Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Anschlussberufungsbegründung zwar nicht
ganz zu Unrecht auf die Nähe des Halses und der Halsschlagader zur
Schnittverletzung hin. Sie geht aber zu weit, wenn sie aus diesem Umstand einen
Tötungsvorsatz ableitet. Eine solche Unterstellung verbietet sich, wie die
Vorinstanz präzise darstellt, vor allem aufgrund des die Organe schützenden
Brustkorbs als betroffene Körperregion, der geringen Tiefe der Wunde sowie der
Schnitt- anstatt einer Stichbewegung; anders etwa als in AGE AS.2009.353 vom
28. April 2010 E. 2.5.2 f. sind also keine mit grosser Kraft ausgeführten,
tiefen Schnitte in die Bauchregion und den Oberschenkel zu beurteilen. Andererseits
ist entgegen der Auffassung der Verteidigung durchaus von einem dynamischen
Geschehen auszugehen, wenn B____ die Wohnungstür öffnet und dann der
Berufungskläger unvermittelt sowie völlig unerwartet eine auf den entblössten
Oberkörper B____s gerichtete, schwungvolle Schneidbewegung von oben nach unten
ausführt: Weder ist dabei die Reaktion des Opfers in irgendeiner Weise
vorhersehbar, noch lässt sich folglich die genaue Lage der Verletzung planen
noch der Druck auf das Messer und damit die Schnitttiefe präzise regulieren. Im
Zusammenhang mit diesen aleatorischen Elementen ist denn auch darauf
hinzuweisen, dass die dem Opfer zugefügte Verletzung mit dem fussseitigen Ende
des Schnitts ca. 2 cm unterhalb der Brustwarze nicht einfach endet, sondern in
einer immerhin noch 14 cm langen Kratzspur mit dünnschichtigen Blutanhaftungen
ihre Fortsetzung findet (act. 292 f.), was auf eine durchaus schwungvolle
Tatausführung schliessen lässt. Die gesamte Verletzung reicht somit vom
Schlüsselbein bis zum fussseitigen Ende des Brustkorbes oder gar ein wenig
darüber hinaus in die von Rippen nicht mehr geschützte Bauchregion hinein. Aufgrund
des durch dieses gesamte Verletzungsbild belegten Schwungs des mit dem Messer
bewehrten Arms des Berufungsklägers ist davon auszugehen, dass der
Berufungskläger auch nicht steuern konnte, die Bewegung des Messers exakt am
fussseitigen Ende der Kratzspur abrupt zu beenden. Vielmehr ist anzunehmen,
dass sich das Messer in derselben Richtung noch weiter in unmittelbarer Nähe
der nackten Bauchdecke des Opfers entlang bewegt hatte und dieses dabei noch
weiter hätte verletzen können – und zwar umso mehr, als hier die darunter
liegenden Organe nicht mehr mit Rippen bewehrt sind. Analoges gilt entgegen der
Auffassung der Verteidigung auch für das andere Ende der Wunde, welches sich in
unmittelbarer Nähe zum Hals und damit der Halsschlagader befindet – auch
diesbezüglich liess sich die Lokalisierung des Schnittes nicht exakt planen.
Eingedenk der genannten aleatorischen Faktoren hätte der Berufungskläger
mittels seiner schwungvollen Schneidbewegung dem Opfer somit durchaus
lebensgefährliche Verletzungen der Gefässe oder von Organen nicht nur in der
Brust-, sondern auch in der Bauch- und der Halsgegend zufügen können, mit
welcher Möglichkeit der Berufungskläger rechnen musste und welche er in Kauf
nahm – dies vor dem Hintergrund der erwähnten Faktoren und entgegen der
Auffassung der Verteidigung auch dann, wenn es sich nicht um eine Stich-,
sondern um eine Schneidbewegung gehandelt hat. Die Qualifikation der Tat als
eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung ist somit korrekt und zu
bestätigen.
War der Täter
zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss
dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War
der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat
einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die
Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).
Die Vorinstanz
hat die Sachverständige D____ beauftragt, ein psychiatrisches Gutachten zu
erstellen. In diesem Gutachten hat D____ gestützt auf die hauptsächliche
Diagnose einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis auf eine mittel bis
schwer verminderte Schuldfähigkeit geschlossen; dem ist die Vorinstanz in ihrem
Urteil vom 14. Dezember 2016 gefolgt. Das Appellationsgericht hat D____ als Sachverständige
in die Berufungsverhandlung vom 30. August 2017 geladen. Vor dem Hintergrund
der seit dem erstinstanzlichen Urteil eingetretenen Entwicklung hat D____ nun
auf eine vollständig aufgehobene Schuldfähigkeit des Berufungsklägers
geschlossen, und zwar für die beiden fraglichen Tatkomplexe vom 31. Dezember
2015 einerseits und vom 12. März 2016 andererseits. Angesichts dieses Befunds
hat das Appellationsgericht das Verfahren ausgestellt und bei E____ ein
Obergutachten eingeholt, welches dieser am 14. November 2017 vorgelegt und in
der Verhandlung vom 7. Dezember 2017 kommentiert hat. Er schliesst für den
Tatkomplex vom 31. Dezember 2015 auf mittelschwere und für jenen vom 12. März
2016 auf mittelschwere bis schwere Verminderung der Schuldfähigkeit. Weil somit
auch eine völlige Schuldunfähigkeit zur Diskussion steht – womit eine
vollumfängliche Strafbefreiung einher ginge –, ist diese Frage im Rahmen der
Strafzumessung vorab zu behandeln.
Das
Appellationsgericht schliesst sich der Einschätzung von E____ an:
4.1 E____
stützt sein forensisch-psychiatrisches Obergutachten vom 14. November 2017
zu den Fragen nach dem Vorliegen einer psychischen Störung sowie nach der
tatzeitbezogenen Schuldfähigkeit und seine Stellungnahme zu dem bereits
vorliegenden Gutachten von D____ vom 29. November 2016 und deren
gutachterlichen Ausführungen anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht
vom 30. August 2017 auf die Akten, insbesondere die Verhandlungsprotokolle, das
erstinstanzliche Urteil, den Strafregisterauszug und die verschiedenen
Führungs- und Austrittsberichte der mit dem Berufungskläger befassten
Anstalten, weiter auf das Gutachten und die mündlichen Ausführungen von D____
sowie auf die eigene ambulante Untersuchung des Berufungsklägers am 30. Oktober
2017 (120 Minuten) und am 31. Oktober 2017 (60 Minuten). Gestützt auf diese
Grundlagen stellt E____ die Diagnose, dass sich bei dem Berufungskläger in den
letzten Jahren (mit nicht genauer bestimmbarem Beginn) eine paranoide Psychose
aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F 20.0) mit instabilem Verlauf und
fluktuierender, zeitweise notdürftig kompensierter und zeitweise deutlich
exarzerbierter psychopathologischer Symptomatik entwickelt hat, deren
tatsächliches Ausmass von ihm selber – möglicherweise aus Angst davor, als
psychisch krank eingestuft zu werden, was für ihn offenbar eine schwere
narzisstische Kränkung darstellen würde – verleugnet und vor seiner Umgebung,
insbesondere auch vor psychiatrischen Untersuchern, möglichst verborgen
(dissimuliert) wird. Als Symptome für diese Diagnose führt E____ solche an, die
beim Berufungskläger über längere Zeit und durch verschiedene Quellen
dokumentiert sind: Ich-Störungen (das Gefängnispersonal kenne seine Gedanken,
alle Menschen auf dem Barfüsserplatz hätten von den homosexuellen Avancen
seitens von B____ gewusst und den Berufungskläger deshalb beschimpft, Erleben
von „Vergiftungen“); Beeinträchtigungs- und Beeinflussungswahn (der
Berufungskläger sei vergiftet, verhext worden, Opfermentalität, usw.);
sensitive Beziehungsideen („F____“ sei seine Freundin); Rückzugsverhalten und
gestörte Ich-Umwelt-Beziehung (kommunikative Verschlossenheit, Wunsch nach der
Sicherheitszelle, Vermeiden von Kontakt zu Mitinsassen, Wunsch nach Verlegung
in anderes Gefängnis); Verdacht auf akustische und optische Halluzinationen
(Stimmenhören „Arschloch, Arschloch“ auf dem Barfüsserplatz); formale Denkstörungen
(thematische Einengung, Perseveration, Gedankenabreissen, Danebenreden,
Sprunghaftigkeit); Affektstörungen (hohe Affektspannung, reduzierte
Schwingungsfähigkeit, flacher bzw. indifferenter oder auch inadäquater Affekt
u.a.). Diese Symptome – die das Appellationsgericht anlässlich der beiden Verhandlungen
beim Berufungskläger ebenfalls feststellen konnte – wertet E____ als klare Indizien
für eine paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Weil diese
Indizien zudem über einen längeren, mehrmonatigen Zeitraum (teilweise bis
heute, auch unter einer neuroleptischen Medikation sowie unter gewährleisteter
Drogenabstinenz) persistieren und nicht mehr in einen zeitlichen Zusammenhang
mit dem Konsum von Alkohol und Kokain gebracht werden können, schliesst E____
auch die anfänglich von D____ differenzialdiagnostisch für möglich gehaltene
substanzinduzierte psychotische Störung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aus.
Mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung, welche an dieser Stelle
nicht weiter dargestellt zu werden braucht, schliesst E____ sodann auch eine
reine wahnhafte Störung nach ICD-10 F 22.0, wie sie die Station Etoine der UPD
Bern in die Diskussion eingebracht hatte, aus.
4.2 Der
Schweregrad der paranoiden Schizophrenie ist gemäss E____ schwierig
einzuschätzen, weil zum einen keine tatzeitnah dokumentierten psychiatrischen
Befunde vorliegen und zum anderen eine eindeutige psychopathologische
Symptomatik sich bei ihm offenbar erst im weiteren (postdeliktischen) Verlauf
entwickelt hat. Psychoseverdächtige Auffälligkeiten traten im Rahmen seiner
Einvernahmen als Beschuldigter und in Form „verwirrter“ Äusserungen am 23.
Januar 2016 auf der Polizeiwache zutage (er sei „von einer Zauberin/Magierin
verhext“ worden) und wurden dann auch anlässlich der ersten Begutachtung und im
weiteren Verlauf in verschiedenen Institutionen beobachtet. Valide
fremdanamnestische Befunde oder Zeugenaussagen, welche ein früheres
auffälliges, inadäquates, erheblich normabweichendes, eindeutig
fehlangepasstes, „verwirrtes“ oder auf andere Weise psychoseverdächtiges
Verhalten – z.B. auch im Rahmen früherer Gefängnisaufenthalte – beschreiben,
liegen nicht vor, so dass davon ausgegangen werden muss, dass es dem
Berufungskläger – trotz seiner bereits vorliegenden wahnhaft-psychotischen
Erkrankung – lange Zeit, möglicherweise sogar einige Jahre lang, auch ohne
fachgerechte psychiatrische Behandlung gelungen ist, in für ihn bekannten und
überschaubaren Alltagssituationen ein gerade noch ausreichendes Funktions- und
Anpassungsniveau aufrechtzuerhalten und erst unter besonderer Belastung (wie
z.B. in den beiden für ihn konflikthaften Tatsituationen Ende Dezember 2015 und
Mitte März 2016 sowie unter zusätzlichem Substanzeinfluss) psychotisch zu
dekompensieren, was auf eine weniger schwere Verlaufsform hindeuten würde.
Andererseits hält
E____ fest, dass auch unter hochstrukturierten Gefängnisbedingungen und unter antipsychotischer
Medikation heute noch eine psychopathologische Symptomatik fortbesteht, was
gegen einen nur leichten Schweregrad seiner psychotischen Störung spricht. In
der Gesamtschau von klinischer Symptomatik und Verlaufsdynamik schätzt E____
den klinischen Schweregrad der paranoiden Psychose aus dem schizophrenen
Formenkreis als mittelschwer ein, was in jedem Fall einer psychischen Störung
von erheblicher Schwere (gemäss StGB) entspricht. Aufgrund des psychischen
Befunds und der weiteren Angaben diagnostiziert E____ weder eine
Abhängigkeitserkrankung im Sinne eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol und
Kokain (ICD-10 F 10.1, F 14.1) noch eine schwere Persönlichkeitsstörung,
sondern lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z 73.1).
Schliesslich formuliert E____ als psychische Belastungsfaktoren die
Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (Z 60.0) des
algerischstämmigen, seit 2008 in der Schweiz lebenden und soziokulturell
entwurzelten Berufungsklägers, seine Schwierigkeiten bei der soziokulturellen
Eingewöhnung (kein legaler Aufenthalt, keine Arbeit und kein Einkommen,
sprachfremde Umgebung, sozial relativ isoliert, wiederholte Delinquenz und
Gefängnisaufenthalte), das Alleinleben (Z 60.2) und seine aktuelle Inhaftierung
(Z 65.1).
4.3 Hinsichtlich
der tatzeitbezogenen Schuldfähigkeit hat E____ geprüft, ob und wenn ja, auf
welche Weise und in welcher Ausprägung die psychische Störung und die Abhängigkeit
von Suchtstoffen zur Tatzeit wirksam gewesen sind und insbesondere die
psychischen Funktionen der Realitätsanpassung, des Urteilsvermögens, der
Willensbildung und/oder der Verhaltenskontrolle beeinträchtigt haben könnten.
Grundsätzlich hält E____ fest, dass die paranoide Psychose aus dem
schizophrenen Formenkreis beim Berufungskläger zu beiden Tatzeitpunkten ebenso
vorgelegen hat, wie er unter dem Einfluss von Alkohol und Kokain gestanden ist.
Für die Tatzeit vom 12. März 2016 sind eine vom toxikologischen Gutachten des
IRM vom 23. März 2016 geschätzte Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 1,3
Promille nachgewiesen und auch die Substanz Coca-Äthylen, welche bei
Mischkonsum von Alkohol und Kokain im Körper neu entsteht und die noch stärker
euphorisierend und auch länger wirkt, die auch insgesamt toxischer ist und
Aggressionen noch stärker fördert als Kokain allein.
E____ stützt
seine Rekonstruktion des psychopathologischen Tatzeitbefundes aufgrund der
ungenauen, teilweise inkonsistenten und überwiegend erst nachträglichen Angaben
des Berufungsklägers über seine psychische Verfassung zu beiden Tatzeiten nicht
darauf ab, sondern in erster Linie auf die möglichst detaillierte
Handlungsanalyse des Geschehens vor, während und nach den Taten. Dabei stellt
er nicht nur auf die subjektiven Angaben des Angeklagten ab, sondern auch auf die
vorliegenden Zeugenaussagen zu dessen Tatverhalten sowie weitere objektive
Ermittlungsergebnisse. Methodisch beschreibt der Gutachter einen psychischen
Tatzeitbefund, der aus forensisch-psychiatrischer Sicht als am ehesten
wahrscheinlich anzunehmen ist und der sowohl allfällige psychopathologische
Symptome und Ausfallerscheinungen als auch das noch vorhandene Leistungsvermögen
zu beurteilen hat, wobei die kognitive Leistungsfähigkeit des Angeklagten zu
den Tatzeiten insbesondere zu überprüfen ist an seinen noch erkennbaren
Fähigkeiten zu einem adäquaten Realitätsbezug, zur Impulskontrolle und zur
Affektregulation. Im Sinne einer umfassenden qualitativen und quantitativen
Gesamtschau legt der Gutachter anschliessend dar, welche Hinweise, Befunde oder
Argumente für und welche gegen eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit
sprechen. Im Falle eines zu diskutierenden Einflusses psychotroper Substanzen berücksichtigt
der Gutachter sowohl Kriterien für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (gestörte
Orientierung, Einengung des Wahrnehmungsfeldes, Situations- oder Personenverkennung,
Denkstörungen, schablonenhaftes, automatisiertes Handeln, Missverhältnis
zwischen Anlass und Reaktion, abrupter Tatablauf ohne Sicherungstendenzen,
auffallende Psychomotorik, Hyper- oder Hypoaktivität, fehlende Affektmodulation,
deutliche neurologische Ausfälle) als auch solche dagegen (Ankündigung der Tat
in nüchternem Zustand, Vorbereitungshandlungen und planmässige Durchführung:
logische und schlüssige Handlungen, zielgerichtete Beherrschung des
Tatgeschehens durch den Täter, lang hingezogenes, komplexes Tatgeschehen, Fähigkeit,
auf äussere Einflüsse oder unerwartete Hindernisse adäquat zu reagieren, Vorkehrungen
gegen Entdeckung, geordnetes Nachtatverhalten, Spurenbeseitigung, erhaltene
Introspektionsfähigkeit, detailreiche Erinnerung). Als Massstab für die
klinische Ausprägung der paranoiden Schizophrenie zu den beiden Tatzeiten
stützt sich der Gutachter als Massstab für eine psychotisch bedingte
Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit auf das sogenannte psychopathologische
Referenzsystem ab, wonach als Prototyp für eine (krankheitsbedingt) aufgehobene
Schuldfähigkeit eine akute, schwer ausgeprägte wahnhaft-psychotische
Symptomatik mit massiven bzw. erheblichen Realitäts-, Wahrnehmungs-, Denk-,
Affekt- und Antriebsstörungen gilt und weniger schwer ausgeprägte
psychopathologische Veränderungen eine entsprechend abgestufte (leicht-,
mittel- oder schwergradige) Verminderung der Schuldfähigkeit begründen können.
Dabei kann nicht allein von der Diagnose einer psychotischen Erkrankung (beim Berufungskläger
also von dessen paranoider Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis) auf eine
regelhaft aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit geschlossen werden,
sondern es ist im Einzelfall nachzuweisen, in welcher klinischen Ausprägung die
psychotische Störung bei Tatbegehung vorgelegen hat und auf welche Weise und in
welchem Ausmass dadurch die Einsichts- und/oder die Steuerungsfähigkeit des
Angeklagten tangiert war. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann also
methodisch bei Nichtvorhandensein von Hinweisen auf eine entsprechende
Symptomatik nicht einfach „in dubio“ auf Schuldunfähigkeit geschlossen werden.
4.4 Hinsichtlich
des Tatkomplexes vom 31. Dezember 2015 findet E____ gestützt auf die
Schilderungen und die Beschreibungen des durch Zeugen beobachtbaren Verhaltens
des Berufungsklägers (vgl. vorstehend Ziff. 2) ein Nebeneinander von sowohl psychopathologischen
Auffälligkeiten (z.B. reizbare Stimmung, Affektlabilität, paranoide
Erlebnisverarbeitung, Streitlust, evtl. Bedrohungsgefühle und Verkennung von
Situation und Personen) als auch von noch erkennbar erhaltenen Fähigkeiten zu
vernünftigen und gezielten Überlegungen, Handlungen und Reaktionen auf
Aussenreize. Eindeutige akute und klinisch schwer ausgeprägte
paranoid-halluzinatorische oder andere wahnhaft-psychotische Symptome wurden
tatzeitnah weder vom Berufungskläger selber geschildert noch von Tatzeugen oder
von der Polizeipatrouille bei ihm beobachtet. Auch wurden von keinem
Beteiligten Anzeichen einer schweren Intoxikation mit Alkohol und Kokain und
dadurch bedingte deutliche Ausfallerscheinungen beim Berufungskläger
beschrieben. Aus gutachterlicher Sicht befand sich der Berufungskläger in der
Tatsituation am 31. Dezember 2015 (noch) nicht im Zustand einer
vollständigen psychotischen Dekompensation mit florider paranoid-halluzinatorischer
Symptomatik, mit akuten, hochdynamischen und handlungsbestimmenden
Wahnvorstellungen und ohne jegliche Verhaltensalternativen, womit sich gegebenenfalls
die Annahme einer vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit rechtfertigen
liesse. Jedoch geht E____ mit hoher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass es bei
ihm – infolge des Zusammenwirkens seiner vorbestehenden paranoiden
Schizophrenie mit dem akuten Substanzeinfluss (Alkohol und Kokain) zur Tatzeit
und insbesondere in der für ihn konflikthaften Beziehungskonstellation mit „F____“
und deren tatsächlichem Freund C____ – zu einer erhöhten Affektspannung, zu
einer Fehlbeurteilung (Verkennung) der Realität sowie zu einem abrupten
Stimmungswechsel mit fremdaggressivem Impulsdurchbruch gekommen ist, wodurch
seine Einsichtsfähigkeit und in noch stärkerem Masse seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt
war (Art. 19 Abs. 2 StGB). Gegen eine völlige Unfähigkeit des
Angeklagten zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten am 31. Dezember 2015
oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht sprechen die im gesamten Tatablauf wie
auch im Nachtatverhalten noch erkennbar erhaltenen (wenn auch eingeschränkten)
Fähigkeiten zur Kontrolle seines Verhaltens und zur Steuerung seiner
Handlungen. Der Gutachter schätzt die hieraus ableitbare tatzeitbezogene
Verminderung der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers bezüglich der ihm
vorgeworfenen Tathandlungen am 31. Dezember 2015 als mittelschwer ein.
4.5 Bezüglich
der Tatsituation am 12. März 2016 stützt sich der Gutachter auf die verschiedenen
Darstellungen des Geschehens durch den Berufungskläger und durch das Opfer
B____. Die genaue Vorgeschichte und der exakte Ablauf des Tatgeschehens bleiben
dem Gutachter nach diesen verschiedenen Tatschilderungen aber ebenso unklar wie
die eigentliche Tatmotivation des Berufungsklägers. Insbesondere seine
Erklärungen, er habe in der Zeit unter dem Einfluss von „Magie“ durch eine
andere Person gestanden und habe „optische Sachen“ gesehen (Halluzinationen?),
er habe von B____ homosexuelle Avancen erhalten und sei von einem Stimmengewirr
am Barfüsserplatz als „Arschloch“ beschimpft worden, er habe das Verhalten von B____
als Verletzung seiner Ehre empfunden und darauf mit der Messerattacke reagiert
oder auch, dass B____ beim gemeinsamen Alkohol- und Kokainkonsum am Abend
„Heroin reingemischt“ hätte (und aus seiner Sicht damit verantwortlich sei für
die „starke Wirkung“ auf den Berufungskläger), muten aus Sicht des Gutachters eher
an wie Versuche des Berufungsklägers, dem ihm offenbar selbst nicht ganz erklärlichen
Verhalten nachträglich einen rationalen und plausiblen Erklärungszusammenhang
zu geben, sich als Opfer (von „Magie“, homosexueller Versuchung und
Drogeneinfluss) darzustellen und damit seine Messerattacke auf B____ zu
begründen. Während der Geschädigte B____ als Ausgangspunkt des Konfliktes mit dem
Berufungskläger am Vorabend der Tat dessen Suche nach seiner Freundin („F____“?),
ansonsten jedoch kein erkennbar auffälliges, fehlangepasstes oder krankhaft
anmutendes Verhalten des Berufungsklägers beschreibt, ist in dessen sämtlichen
Tatversionen von seiner „Freundin“ nicht die Rede, so dass auch in dieser
Hinsicht die motivationale Dynamik unklar bleibt. Wenn man allerdings davon
ausgeht, dass es sich bei der Beziehung des Berufungsklägers zu „F____“ um
einen einseitigen sensitiven Beziehungswahn handelt, der möglicherweise (u.a.)
die Funktion für ihn erfüllt, seine offenbar unsichere Männlichkeit abzustützen,
könnte dies für den Gutachter eventuell erklären, warum der Berufungskläger auf
allfällige mehrdeutige Andeutungen seitens des Geschädigten, auf neutrale
Aussenreize oder auch auf eigene Wahnwahrnehmungen oder (innere) Wahneinfälle
mit dem Messerangriff auf B____ reagierte, von einem wahnhaften Kontext der Berufungskläger
sich nach der Tat zunächst wieder distanzierte und die psychopathologischen
Determinanten seines Tatverhaltens erst im weiteren Verlauf anlässlich seiner
verschiedenen Befragungen zu (re)konstruieren versuchte.
Folgt man sowohl
den eigenen Schilderungen des Berufungsklägers als auch den Beschreibungen
seines beobachtbaren Verhaltens durch B____, findet sich gemäss E____ auch in
dieser Tatsituation bei ihm ein Nebeneinander von psychopathologischen
Auffälligkeiten einerseits (brüchiger Realitätsbezug, gedankliche Einengung auf
die Wahnthemen „F____“ und seine eigene unsichere Männlichkeit, verbunden mit
der Angst, für homosexuell gehalten werden zu können, subjektive Bedrohungsgefühle,
ferner eine Tendenz zur paranoiden Erlebnisverarbeitung sowie zur Verkennung
von Situation und Personen, reizbare Stimmung, Affektlabilität u.a.) wie auch
von einigen, zumindest zeitweise noch erkennbar erhaltenen Fähigkeiten zu
einigermassen realitätsangepassten, geordneten und gezielten Überlegungen,
Handlungen und Reaktionen auf Aussenreize (z.B. seine Fähigkeit, während eines
längeren Zeitraumes vor der Tat den realen Kontakt und die äusserlich offenbar
unauffällige Kommunikation mit B____ aufrechtzuerhalten, welchen er dann im
Haus an der Webergasse, als dieser nur mit einer Unterhose bekleidet in einem
„Sex-Haus“ auf ihn wartete, eventuell als eine homosexuelle Gefahr oder auch
als abzuwehrende Versuchung für sich erlebt hat).
Bei dieser, aus
gutachterlicher Sicht als wahrscheinlich anzunehmenden Tatgestalt und
Tatdynamik muss gemäss E____ von einer stärkeren klinischen Ausprägung der psychopathologischen
Symptomatik beim Berufungskläger ausgegangen werden als noch in der
Tatsituation am 31. Dezember 2015. Hinzu kommt auch in diesem Fall der
(diesmal forensisch-toxikologisch nachgewiesene) vorgängige Mischkonsum von
Alkohol und Kokain, der zu einer weiteren Schwächung psychischer Funktionen beim
Berufungskläger und zu einer Akzentuierung psychotischer Symptome beigetragen
haben dürfte. Mit hoher Wahrscheinlichkeit befand sich der Berufungskläger auch
in der Tatsituation am 12. März 2016 ebenfalls (noch) nicht im Zustand einer
vollständigen psychotischen Dekompensation ohne jegliche
Verhaltensalternativen, völlig determiniert durch krankhafte
psychopathologische Vorgänge und völlig unfähig zu einem geordneten,
kontrollierten und realitätsgerechten Verhalten. Aus gutachterlicher Sicht und
beim derzeitigen Erkenntnisstand lässt sich eine vollständig aufgehobene
Schuldfähigkeit des Berufungsklägers nicht belegen oder auch nur als
wahrscheinlich vermuten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit geht der Gutachter
vielmehr davon aus, dass es beim Berufungskläger infolge des Zusammenwirkens
seiner paranoiden Schizophrenie mit dem – vermutlich bereits abklingenden – Substanzeinfluss
(Alkohol und Kokain) und insbesondere vor dem Hintergrund der sich im Verlauf
des Vorabends und der Nacht offenbar zuspitzenden Wahnthematik (vergebliche
Suche nach „F____“, abzuwehrende homosexuelle Versuchung im „Sex-Haus“) erneut
zu einer hohen Affektspannung, zu einer verzerrten Wahrnehmung und
Fehlbeurteilung (Verkennung) der Realität sowie zu einem abrupten
fremdaggressiven Durchbruch aufgestauter Angst- und Wutgefühle gegenüber der
vermeintlichen homosexuellen Gefahr gekommen ist, wodurch der Berufungskläger
sowohl in seiner Einsichtsfähigkeit als auch in seiner Steuerungsfähigkeit
erheblich beeinträchtigt war (Art. 19 Abs. 2 StGB). Gegen eine völlige
Unfähigkeit des Berufungsklägers zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten oder
zum Handeln gemäss dieser Einsicht sprechen auch in diesem Fall die in der
Tatvorgeschichte, im Tatablauf wie auch im Nachtatverhalten noch teilweise
erhaltenen (wenn auch deutlich eingeschränkten) Fähigkeiten zur Kontrolle
seines Verhaltens und zur Steuerung seiner Handlungen.
Die hieraus
ableitbare tatzeitbezogene Verminderung der Schuldfähigkeit des
Berufungsklägers bezüglich der ihm vorgeworfenen Tathandlungen am 12. März 2016
schätzt der Gutachter als mindestens mittelschwer bis schwer ein, wobei sich
die als mindestens mittelschwer vermindert eingeschätzte Schuldfähigkeit auf
die Tatversion der Staatsanwaltschaft (gemäss Anklageschrift) bezieht, während er
die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers bei Zugrundelegung seiner eigenen
Tatversion(en) als schwergradig vermindert einschätzt.
4.6 Anlässlich
der Verhandlung vor Appellationsgericht am 7. Dezember 2017 (VP S. 11 ff.) hat
Dr. Schlichting seine Einschätzung bestätigt und Fragen beantwortet. Auf die
Frage der Verteidigung nach schweren wahnhaften Symptomen im Zusammenhang mit
dem Beziehungswahn betreffend „F____“ sprach E____ von dem in der Psychiatrie als
„doppelte Buchführung“ bezeichneten Phänomen. Dabei ist ein Teil des
psychischen Systems affiziert von diesen Wahnideen oder auch Verkennungen oder
Fehlinterpretationen der Wirklichkeit, und ein anderer Teil steht noch in einem
ausreichenden, realitätsgerechten Kontakt mit der Aussenwelt. In dem Sinn
bezieht sich der Experte auf die Tatzeugen, die beschrieben haben, dass über
mehrere Stunden trotz vorgängig genossenen Alkohols und Kokains den Umstehenden
gar nichts Besonderes am Verhalten aufgefallen war. Dies spricht gegen eine
völlig dekompensierte Psychose, bei welcher geordnete Strecken des Verhaltens
und des kommunikativen Kontaktes eines Schizophrenen nicht mehr möglich wären. Der
Experte geht von einer mittelschweren Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit aus,
weil das Thema „F____“ im Raume stand und gleichzeitig deren realer Freund mit
in der Situation war, was zu einer affektiven Besetzung dieses Themas und zu
einer Zuspitzung der Symptomatik bei ihm geführt hat. Allerdings nicht derart,
dass er in keiner Art und Weise mehr in der Lage gewesen wäre, sich durchaus
auch wieder situationsadäquat und realitätsgerecht in der Wirklichkeit zu
bewegen. Deshalb kommt der Experte auf die Abgrenzung von einer vollständig
aufgehobenen Schuldfähigkeit zu diesem Zeitpunkt. In den Monaten danach hat
E____ dann aber ein Voranschreiten der Krankheitsdynamik beobachtet mit mehr und
mehr paranoiden Ausdeutungen des Tatgeschehens vom 31. Dezember 2015, während
er in der Tatsituation selber auch Leuten, die ihn schon längere Zeit kannten,
nicht als aus einer ganz anderen psychotischen Welt kommend aufgefallen wäre.
Die Verteidigung
hat sodann die Einschätzung der Expertin D____ thematisiert, für welche die Bedrohungswahrnehmung,
in der sexuellen Ehre gekränkt zu sein, und die Stimmen, die auf den Berufungskläger
eingeschrieen hätten, entscheidend war für deren Expertise, er sei
hochpsychotisch gewesen und deshalb sei die Schuldfähigkeit ganz aufgehoben. Dem
hält E____ entgegen, dass einerseits diese beschimpfenden Stimmen
postdeliktisch vom Berufungskläger eingeführt wurden. B____ berichtet nicht,
dass der Berufungskläger das angesprochen hätte, als er mit ihm am
Barfüsserplatz stand. Einen hochpsychotischen Zustand und aufgehobene
Schuldfähigkeit würde E____ annehmen, wenn der Berufungskläger gegen
irgendwelche Passanten am Barfüsserplatz mit dem Messer als gegen diese ihn
beschimpfenden Stimmen vorgegangen wäre. Es gab aber eine Latenz, indem es erst
später in der Webergasse zur Eskalation gekommen ist. Dort wiederum hat ihn das
Opfer aber nicht beschimpft, sondern die Stimmen waren vorher am Barfüsserplatz,
weshalb er also in dem Moment nicht unter dem Einfluss halluzinierender Stimmen
schien, die ihn dazu aufgefordert hätten, anzugreifen. E____ geht also davon
aus, dass der Berufungskläger die Stimmen auf dem Barfüsserplatz gehört hatte,
dass sie aber nicht sein Verhalten determiniert hatten, und stützt auf diese
Erkenntnis den Schluss, dass keine völlig aufgehobene Schuldfähigkeit vorliegt,
sondern dass der Berufungskläger in Teilbereichen noch gesund funktioniert hat.
Dies stützt E____ nicht zuletzt auch darauf, dass der Berufungskläger nicht
gegen den Willen von B____ bei diesem erschienen war, sondern absprachegemäss.
Dass es überhaupt zu einer Absprache gekommen ist, spricht dagegen, dass er sich
gegen halluzinierte Feinde aus einer Psychose zu Wehr gesetzt hätte. Vielmehr
hat er sich noch in einem ihm vertrauten und von ihm auch überschaubaren Handlungskontext
bewegt. Viele Schizophrene hören laut E____ die ganze Zeit Stimmen und begehen
keine Straftat. Ein bisschen Stimmen hören ist auch nicht gleichbedeutend mit
aufgehobener Schuldfähigkeit. Es gilt zu differenzieren, was das wahnhafte Erleben
und die halluzinierenden Stimmen sagen, ob sie zu irgend etwas auffordern oder
beschimpfen. Vorliegend hat es sich nicht um eine imperative Stimme gehandelt,
sondern um kommentierende, entwertende solche. Demgemäss ordnet E____ den Tatentschluss
nicht den Stimmen zu, sondern es sind Indikatoren für einen beeinträchtigten
psychischen Zustand. Dies auch dann, wenn diese den Berufungskläger beleidigt
und erniedrigt haben, denn auszugehen ist von einer ambivalenten
Freundschaftsbeziehung zu B____. Nach alledem, was die beiden gemeinsam an dem
Tag vorher erlebt und konsumiert haben, war die Freundschaft ja noch näher
geworden. Als B____ dann im „Sexhaus“ in Unterhose bekleidet vor dem
Berufungskläger stand, hat er eine einsetzende homosexuelle Bedrohung gesehen,
gegen die er sich gewehrt hat. Das Entscheidende ist, dass die vorher am
Barfüsserplatz in eine diffuse Menschenmenge hineinprojizierte eigene
Gedankenwelt ihn nicht auf direktem Weg zum Handeln verleitet hat. In der
Zwischenzeit ist auch wieder eine Beruhigung eingetreten. Der Tatzusammenhang
zwischen den Stimmen am Barfüsserplatz und der Verletzungshandlung war mit der
zwischenzeitlichen Trennung von B____, dem Anruf, dem Hinfahren mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln unterbrochen. Dabei ist nicht erforderlich, genau
zu wissen, was die beiden den Abend lang miteinander gemacht und kommuniziert
haben. Entscheidend ist, dass in den Beschreibungen des Tatablaufes durch B____
nichts erkennbar ist, was auf ein akut psychotisches Verhalten des
Berufungsklägers hindeutete. Solches hätte dieser, wenn es vorhanden gewesen
wäre, sicherlich als das, was ins Auge springt, noch erwähnt, zumal er kein
erkennbares Interesse daran hatte, das zu verschweigen. Auch aufgrund des Mischkonsums
von Alkohol und Kokain ist für E____ nicht erkennbar, dass es eine
nachvollziehbare Spirale gegeben hätte, die immer weiter in die
Psychopathologie geführt hätte. Vielmehr war der Verlauf im Laufe des Tatabends
fluktuierend mit Strecken, wo der Berufungskläger wieder halbwegs kompensiert
zu sein schien, und dann eben Momenten, wo diese verhaltensdeterminierende oder
beeinflussende Einflusssymptomatik stärker wurde.
4.7 Wie
bereits bemerkt, ist auf diese differenzierten, kohärenten und
nachvollziehbaren Einschätzungen von E____ abzustellen. Sein Gutachten ist das
aktuellste der vorliegenden Gutachten, seine Ausführungen schliessen auch die
Überlegungen von D____ mit ein, und er fächert diese anhand der einzelnen
Gegebenheiten weiter auf. Das Appellationsgericht geht bezüglich der einzigen
von E____ offen gelassenen Frage, nämlich jener nach der Tatversion zum
Geschehen vom 12. März 2016, in dubio nicht von den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft aus, sondern von jenen des Berufungsklägers, womit für jenen
Tatkomplex eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegt.
5.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 47 StGB N 9 f.). Zuzumessen ist
die Strafe für die Schuldsprüche der versuchten schweren Körperverletzung und
der Drohung. Daher ist der Berufungskläger in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB
zur Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen, und ist diese Strafe in
Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.
5.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend festhält, bildet der Strafrahmen für eine schwere
Körperverletzung, welcher von 180 Tagessätzen bis zu zehn Jahren
Freiheitsstrafe reicht, den Ausgangspunkt. Auch betreffend des objektiven und
teilweise des subjektiven Tatverschuldens folgt das Appellationsgericht insoweit
der Vorinstanz (Urteil S. 12): „Das objektive Tatverschulden wiegt hier
schwer. [Der Berufungskläger] hat mit seinem Taschenmesser aus nächster Nähe
und ohne jegliche Vorwarnung eine Schneidebewegung gegen B____ ausgeführt, ohne
dass dieser eine reale Abwehrchance hatte. B____ hatte keinen Grund anzunehmen,
dass sich der Beschuldigte derart aggressiv gebärden würde und war entsprechend
arglos. Sein spontanes Zurückweichen dürfte weit schwerwiegendere Konsequenzen
verhindert haben. Auch so hat B____ aber eine beachtliche Wunde davongetragen,
unter welcher er noch heute leidet, und er wird sein Leben lang von einer Narbe
gezeichnet sein. Nicht zu unterschätzen sind auch die psychischen Folgen des
Vorfalls, die B____ nach wie vor in seiner Lebensführung einschränken.
Subjektiv wirkt sich belastend aus, dass keinerlei Provokation vom Opfer
ausging und die Tat, auch wenn das Motiv letztlich offen bleiben muss, absolut
nichtig und sinnlos erscheint. Strafmindernd kann ihm immerhin zugute gehalten
werden, dass er in Bezug auf die Schwere der Verletzung nur eventualvorsätzlich
handelte. Hätte im Ergebnis tatsächlich eine vollendete schwere Körperverletzung
resultiert, wäre insgesamt eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren angemessen.“
Das
Appellationsgericht folgt diesen Überlegungen und erachtet ebenfalls eine
Freiheitsstrafe in der genannten Höhe als Einsatzstrafe als angemessen. Auch
eine Reduktion wegen Versuchs rechtfertigt sich, allerdings nicht in der von
der Vorinstanz angenommen Höhe. Da es nicht der Schneidtechnik des
Berufungsklägers mit dem Sackmesser, sondern vor allem dem Zufall und den
Reflexen des Opfers zu verdanken ist, dass sich dieses in die richtige Richtung
wegbewegt hat und aus der Attacke keine schwerere Verletzung resultiert hat,
erscheint eine Reduktion auf 3,5 Jahre angemessen. Die schwere Verminderung der
Schuldfähigkeit führt zu einer weiteren Reduktion der Freiheitsstrafe auf 14
Monate. Weiter folgt das Appellationsgericht wieder der Vorinstanz: „Straferhöhend
im Umfang von 1 Monat wirkt sich demgegenüber aus, dass [der Berufungskläger] bereits
eine Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung aufweist und er sich schon
mehrfach im Strafvollzug befunden hat, ohne dass ihn dies nachhaltig beindruckt
hätte (Strafregisterauszug, Akt. S. 18ff). Die übrigen Täterkomponenten sind
neutral zu werten. Es ist zwar anzuerkennen, dass die Lebensumstände des
Beschuldigten als weggewiesener Asylbewerber nicht leicht sind, doch lassen
sich Gewaltdelikte damit nicht entschuldigen. Ein Geständnis kann ihm zudem
nicht zugute gehalten werden, zumal er seine Tat bis heute verharmlost und
weder Einsicht noch Reue erkennen lässt. Unter Annahme eines insgesamt leichten
bis mittelschweren Verschuldens resultiert somit eine Einsatzstrafe von 15 Monaten
Freiheitsstrafe.“
5.3 Im
Zusammenhang mit den weiteren Delikten weist die Vorinstanz zutreffend darauf
hin, dass die dafür auszusprechende Sanktion als Zusatzstrafe zu der im
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2016 ausgefällten 90 Tagen
Freiheitsstrafe wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtung der Ein- oder
Ausgrenzung zu erfolgen hat, und das Asperationsprinzip insoweit auch nur, aber
immerhin in Bezug auf diese Straftatbestände Anwendung findet. Diesbezüglich
folgt das Appellationsgericht auch den weiteren Ausführungen der Vorinstanz: „Das
objektive Tatverschulden ist auch bei der Drohung nicht mehr im untersten
Bereich anzusiedeln, zumal sie nicht rein verbal war, sondern tätlich, mit
Hilfe eines C____ vorgehaltenen Messers, erfolgte, was eine Bedrohung viel
realer und die Verwirklichung des angedrohten Nachteils naheliegender
erscheinen lässt. Beim subjektiven Tatverschulden wirken sich der direkte
Vorsatz und der wiederum absolut nichtige Anlass straferhöhend aus. Davon
ausgehend, dass zusammen mit den von der Staatsanwaltschaft bereits beurteilten
ausländerrechtlichen Tatbeständen eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten
angemessen gewesen wäre, würden für die Drohung – nach Abzug der bereits
ausgesprochenen 90 Tage – somit noch 7 Monate Freiheitsstrafe fällig. Auch in
Bezug auf diesen Vorfall ist indessen die von der Gutachterin diagnostizierte
verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, welche eine Reduktion der
Freiheitsstrafe für die Drohung auf 4 Monate zulässt.“ Die Berücksichtigung der
vom Gutachter E____ diagnostizierten, mittelschwer verminderten Schuldfähigkeit
führt zum selben Resultat.
Weiter führt die
Vorinstanz zutreffend aus: „Als recht erheblich ist das Verschulden [des
Berufungsklägers] in Bezug auf die ausländerrechtlichen Widerhandlungen zu
bewerten. In diesem Bereich muss sich der Beschuldigte als regelrechter
Überzeugungstäter bezeichnen lassen. Seit 2009 sind zwölf Verurteilungen
aktenkundig, darunter wiederholt wegen Missachtung von Ausgrenzungsverfügungen,
um die er sich schlichtweg foutierte (Strafregisterauszug, Akt. S. 18ff). Seine
Unbelehrbarkeit macht sich hier besonders eklatant bemerkbar. Für sich genommen
wäre an sich eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten am Platz. In Beachtung des
Asperationsprinzips erfolgt indessen lediglich eine Erhöhung der Einsatzstrafe
um weitere 2 Monate. Eine verminderte Schuldfähigkeit ist in Bezug auf diesen
Tatkomplex nicht zu berücksichtigen (Auss. Gutachterin, Prot. HV vom 14.12.16,
S. 4). Diesen Darlegungen folgend ergibt sich somit eine Freiheitsstrafe von
insgesamt 21 Monaten für die versuchte schwere Körperverletzung, die Drohung,
den rechtwidrigen Aufenthalt und die mehrfache Missachtung der Ausgrenzung.
Darauf anzurechnen ist die Untersuchungshaft und der vorläufige Strafvollzug.“
Dem folgt das Appellationsgericht.
5.4 Die
Vorinstanz führt sodann zutreffend aus: „Die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs für die Freiheits- und die Geldstrafe würde voraussetzen, dass
dem Beschuldigten eine besonders gute Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB
gestellt werden könnte, da er innerhalb der letzten fünf Jahre vor den Taten zu
mehreren unbedingten Freiheitsstrafen von jeweils mindestens 6 Monaten
verurteilt wurde. Solche Umstände sind nicht gegeben. [Der Berufungskläger] hat
seine fehlende Bereitschaft zu einem angepassten, gesetzestreuen Verhalten in
der Vergangenheit nachdrücklich aufgezeigt und sich auch von mehreren
verbüssten Freiheitsstrafen nicht beeindrucken lassen. Seine soziale und berufliche
Situation ist zudem desolat, so dass auch davon keine stabilisierende und
deliktpräventive Wirkung erwartet werden kann. Gemäss gutachterlicher Stellungnahme
ist denn auch von einem hohen Risiko für weitere, ähnliche Straftaten wie den
vorliegend beurteilten auszugehen. Folgerichtig ist die Strafe daher unbedingt
auszusprechen.“ Auch gemäss dem Gutachter E____ ist das Rückfallrisiko für die
in Frage kommenden Delikte hoch (Gutachten S. 59, 63 f.), sodass den Erwägungen
der Vorinstanz auch in diesem Punkt zu folgen ist.
Die
Vorinstanz hat den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufgeschoben und
in Anwendung der Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 StGB eine stationäre
psychiatrische Behandlung angeordnet. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch
die Verteidigung beantragen – wie schon vor Vorinstanz –, darauf zu verzichten.
6.1 Gemäss
Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein
nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen und
ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit
dies erfordert. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Täters darf im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit
und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2
StGB). Das Gericht stützt sich auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56
Abs. 3 StGB), und es muss eine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehen (Art.
56 Abs. 5 StGB). Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine
Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 2
StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gestützt auf
Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn (lit. a) der
Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen
Störung in Zusammenhang steht; und (lit. b) zu erwarten ist, dadurch lasse sich
der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender
Taten begegnen. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug
beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 StGB).
6.2 Dass
die paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis des Berufungsklägers
als schwere psychische Störung mit seinen Straftaten in Zusammenhang steht,
wurde vorstehend bereits beschrieben und steht nunmehr noch weniger in Frage
als bereits vor Vorinstanz. Ebenso klar ist gemäss den beiden Gutachten und den
Ausführungen ihrer Autoren vor Vorinstanz und vor Appellationsgericht, dass
beim Berufungskläger – insbesondere in einem psychiatrisch unbehandelten oder unzureichend
oder ineffizient behandelten Zustand sowie unter ähnlichen sozialen
Rahmenbedingungen wie bei den Anlassdelikten – von einem hohen Risiko für erneute
störungsbedingte Gewalthandlungen, aber auch für weitere einschlägige
Konsumwiderhandlungen gegen das BetmG, für (eher dissozial motivierte) kleinere
Eigentumsdelikte sowie für erneute Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz
ausgegangen werden muss. Gemäss den Ausführungen von E____ (VP 7. Dezember
2017 S. 6 ff.), die insoweit mit jenen von D____ (VP 30. August 2017 S. 9 ff.)
übereinstimmen, tragen psychisch Kranke, die an einer Schizophrenie leiden, ein
erhöhtes Gewalttatenrisiko in sich. Dieses Risiko erhöht sich nochmals, wenn
der Betreffende – wie vorliegend – männlichen Geschlechts ist und wenn noch
Substanzkonsum dazu kommt. Bisher zeichnet sich beim Berufungskläger zwar eine
instabile Verlaufsform ab, weil es offenbar auch längere Zeiten gegeben hat, in
denen er mit seinem Verhalten nicht extrem aufgefallen ist, er in
überschaubaren Situationen immer noch zu einer gewissen Anpassung in der Lage
war. Allerdings haben dann im Laufe des Jahres 2016 doch produktive
psychotische Symptome wie deutliche Wahrnehmungsveränderungen, Halluzinationen
und Realitätsverkennungen zugenommen, und wenn das Krankheitsbild unbehandelt weiter
voranschreitet, kann es sich auch zu einem personenbezogenen Wahn entwickeln,
der im Keim durchaus schon angelegt ist bezüglich des sensitiven
Beziehungswahns zu der real so nicht vorhandenen Verlobten, die der
Berufungskläger heiraten möchte. Diesfalls wären stalkingartige Belästigungen,
Drohungen, Beschimpfungen, Beleidigungen, Gewalt und verbale Gewalt zu
erwarten. Wenn sich bei Schizophrenen ein personenbezogener Wahn auf Feinde
bezieht, und das ist im Keim angelegt im Krankheitsbild des Berufungsklägers,
dann neigen gerade schizophren Erkrankte dazu, sich in so einer subjektiven
verkannten, verkennenden Notwehrsituation dann auch proaktiv gegen diese Feinde
zu wenden und auch schwere Körperverletzungen mit schweren Opferschäden zu
begehen. Das ist angelegt in dieser Art Krankheitsdynamik. Zum jetzigen
Zeitpunkt und unter kontrollierten, strukturierten Bedingungen ist das Risiko eher
überschaubar. Intramural kommt es höchstens zu verbaler Aggressivität oder
Sachbeschädigung. In Freiheit wird beim Berufungskläger aufgrund seiner
sozialen, ausländerrechtlichen und persönlichen Situation aber wieder mit
Alkohol- und Substanzkonsum zu rechnen sein, was den Realitätsbezug der
Wahrnehmung und der Verhaltens- und Handlungskontrolle zusätzlich schwächen
wird, wobei die entscheidenden Schwächen dieser Funktionen sicherlich auf die
psychiatrische Grunderkrankung zurückzuführen sind. Dass der Berufungskläger jetzt
viele Monate substanzabstinent lebt und trotzdem eine psychopathologische
Symptomatik auch unter der von ihm eingenommenen antipsychotischen Medikation
zeigt, belegt, dass eben durchaus keine leichte oder bloss oberflächliche
schizophrene Symptomatik vorhanden ist, sondern dass der Berufungskläger in
seinem Persönlichkeitsgefüge gravierender beeinträchtigt ist, ohne dass er das
so wahrhaben will oder ohne dass er es so wahrnehmen kann. Die Selbstwahrnehmung
ist in der Schizophrenie genauso gestört. Somit besteht ein
Behandlungsbedürfnis, und auch die öffentliche Sicherheit gebietet eine
Massnahme (Art. 56 StGB).
6.3 Gutachter
E____ hegt Zweifel an der erfolgversprechenden Durchführbarkeit einer
stationären Massnahme (VP 7. Dezember 2017 S. 8 ff.); dem folgen sowohl die
Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung und schliessen auf Verzicht auf
eine Massnahme. E____ sieht eine grundsätzliche Problematik darin, dass anders
als üblich das Ziel der Massnahme nicht die Wiedereingliederung in einen sozialen
Empfangsraum sein kann, sondern dass die primäre Akkulturation des aus Algerien
stammenden Berufungsklägers von Null auf aufgerollt werden muss. Dies sprengt den
Rahmen, wie es der gesetzliche Auftrag der stationären Massnahme vorsieht. Mit
schrittweisen Lockerungs- und Belastungserprobungen, ebenfalls eine conditio
sine qua non für eine stationäre Massnahme, wäre man im vorliegenden Fall
äusserst zurückhaltend, weil der Berufungskläger hier nicht verwurzelt ist und
daher auch noch nicht so etwas wie eine Heimat etabliert hat. Seine
Vorstellungen bestehen im Rahmen seiner Krankheit zu einem grossen Teil aus
unrealistischen Vorstellungen über seine Zukunft hier in der Schweiz. Am
ehesten Gesundungschancen hätte der Berufungskläger in seiner Heimat in einer
vertrauten, von ihm auch verstehbaren Kulturgesellschaft, mit den dortigen
Regeln und Abläufen. In seiner algerischen Herkunftsstadt […] gäbe es drei
geeignete psychiatrische Kliniken nach westlichem Standard. Die Problematik
liegt indessen darin, dass der Berufungskläger nicht aus der Schweiz nach Algerien
auszureisen gewillt ist – welcher Wille offenbar als Teil seiner Krankheit zu
verstehen ist – und er auch nicht zwangsweise dorthin ausgeschafft werden kann;
die entsprechenden ausländerrechtlichen Mittel (Ausschaffungshaft) sind
erschöpft. Der ungesicherte Aufenthaltsstatus, das Fehlen eines geregelten
Einkommens, einer sozialen Einbettung und die Krankheitsuneinsichtigkeit lassen
bei ihm einen ungünstigen Verlauf der Krankheit befürchten, und wenn sich die
Konfliktthemen männliche Identität, Sexualität, Frau, Heiraten und normal sein
Müssen zuspitzen sollten, ist wieder mit Auffälligkeiten bis hin zu Gewalttaten
gegen Leib und Leben zu rechnen.
6.4 D____
(VP 30. August 2017 S. 10 ff.) geht – wie auch E____ – nicht davon aus, dass
das Wahnerleben mit Medikamenten völlig beseitigt werden kann. Sie erachtet als
entscheidend für einen langfristig guten Behandlungserfolg, dass dem
Berufungskläger Wissen über seine Störung vermittelt wird, dass man ihm nahe
bringt, dass er sich auch in Zukunft, wenn er stabilisiert ist, in ambulante
Behandlung begeben muss und er keine Drogen mehr nehmen darf. Auch D____
erachtet die Rehabilitation des Berufungsklägers in seiner prekären sozialen
Situation als schwierig. Sie sieht indessen die Möglichkeit, in einem
stationären Rahmen die Medikation im richtigen Setting einzustellen und dabei
die Krankheitseinsicht zu fördern. So lässt sich allenfalls dauerhaft eine
Medikamenten-compliance erarbeiten. Möglich ist dies nicht ambulant, sondern
ausschliesslich in einem psychiatrischen Setting, das es nur in einer
forensisch-psychiatrischen Klinik gibt. Einem guten Teil der Kranken kann man
so ein Verständnis für diese Krankheit vermitteln. Darauf lassen sich dann auch
die weiterführenden psychiatrischen Behandlungsstrukturen aufbauen mit
Wohnheim, betreutem Wohnen u.a. Wird der Behandlungsrahmen gut eingestellt,
dann haben Kranke nicht eine schlechte Prognose, im Gegenteil, dann gleicht
sich die Legalprognose in der Regel einer Basisrate an. Der Substanzgebrauch
des Berufungsklägers kann dabei nicht losgelöst von der psychischen Erkrankung
gesehen werden.
E____ (VP 7.
Dezember 2017 S. 8 ff.) erachtet eine Klinik in der Westschweiz als am ehesten
erfolgversprechend, zumal der Berufungskläger sehr schlecht Deutsch spricht,
was den notwendigen therapeutische Beziehungen entgegen steht. Französisch
beherrscht er allerdings auch nicht sehr gut, aber immerhin gut genug, dass
nicht – wie bei deutschsprachiger Umgebung – permanente Missverständnisse mit
dem Pflegepersonal zu befürchten wären. Weiter wäre ein arabischer Dolmetscher
für die anfangs einmal, später zweimal wöchentlich notwendigen
einzeltherapeutischen Gespräche beizuziehen, und es wäre ihm einmal im Monat
ein Depotneuroleptikum zu verabreichen. Damit könnte sich das ansonsten hohe
Kriminalitätsrisiko, das aus der Krankheit resultiert, etwas verringern. Auch
wenn sich ein Krankheitsverständnis, Akzeptanz der Behandlungsstrategie und
eine konstruktive Mitarbeit auch in der Behandlung derzeit beim Berufungskläger
nicht feststellen lassen, sollten an die Motivation keine allzu hohen Ansprüche
gestellt werden. Das gilt es zu erarbeiten. Soweit es gelingt, eine
Therapieadhärenz, also eine Bindung an die psychiatrische Behandlung zu
bewirken, um wenigstens einige der Risikofaktoren damit unter Kontrolle zu
halten und in dessen Fall auch eine Abstinenz von Alkohol und Drogen im
ambulanten Rahmen dann auch zu kontrollieren, was aber eine Mitarbeit,
Verlässlichkeit, Absprachefähigkeit mit ihm voraussetzt, die erarbeitet werden
könnte, dann wäre eine Therapie auch nach Auffassung von E____ nicht ganz so
aussichtslos.
6.5 Angesichts
der hohen Gefährdung, die vom Berufungskläger ausgeht, wenn er nicht behandelt
wird – zu erwarten ist, dass er wieder mit Messern auf Dritte losgeht und
erneut massive oder allenfalls gar noch massivere Opferschäden versursacht als
bisher –, ist das Interesse gross, dass der Berufungskläger einer Massnahme
zugeführt wird. Wie soeben dargestellt, bilden seine soziale und ausländerrechtliche
Situation und seine Krankheitsuneinsichtigkeit zwar keine optimalen
Voraussetzungen für einen Erfolg einer Massnahme. Immerhin ist eine solche aber
auch keineswegs aussichtslos. Derzeit sind an die Krankheitseinsicht keine
hohen Anforderungen zu stellen; diese ist zu erarbeiten und fast regelhaft Teil
der Massnahme. Der Vollzug in der Westschweiz in französischsprachiger Umgebung
kann in der Schweiz kein Hindernis darstellen, ebensowenig der Beizug eines
geeigneten Arabischdolmetschers für die therapeutischen Einzelgespräche ein-
bis zweimal wöchentlich. Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und
worauf verwiesen wird (Urteil S. 17), können allfällige Schwierigkeiten bei
einer allfälligen künftigen Lockerung des Vollzugsregimes nicht dazu führen,
dass deshalb zum vornherein gänzlich auf eine solche Massnahme verzichtet wird.
Zutreffend ist ebenfalls die Bemerkung der Vor-instanz, dass das
strafrechtliche Massnahmenregime ebensowenig an den ausländerrechtlichen Status
einer Person anknüpft wie die Strafen selber.
Wie die
Vorinstanz schliesslich ebenfalls zutreffend ausführt, geht eine stationäre Massnahme
stets mit einem bedeutenden Eingriff in die persönliche Freiheit des
Betroffenen einher. Da ohne geeignete therapeutische Intervention für den
klarerweise behandlungsbedürftigen Berufungskläger aber ein hohes Risiko der
Begehung von weiteren schweren und auch schwerer wiegenden Delikten besteht,
als er sie bereits begangen hat, und die öffentliche Sicherheit daher in
erheblichem Masse gefährdet ist, ist die Anordnung auch unter diesem
Gesichtspunkt verhältnismässig. Im Ergebnis ist daher auf eine stationäre
psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB zu erkennen. Zu diesem Zweck
wird der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufgeschoben (Art. 57 Abs.
2 StGB).
Der Vertreter
des Opfers B____ hat vor Vorinstanz eine Genugtuungsforderung von CHF 7‘500.–
geltend gemacht. Das Strafdreiergericht hat den Berufungskläger zu CHF 3‘000.–
Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. März 2016 an B____ verurteilt; die
Mehrforderung im Betrag von CHF 4‘500.– hat es abgewiesen. Der Berufungskläger
beantragt, die Genugtuungsforderung des B____ sei abzuweisen, eventualiter auf
den Zivilweg zu verweisen. Der Vertreter von B____ beantragt die Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils.
Die Vorinstanz
hat die vom Opferanwalt erneut ins Feld geführten Tatumstände bei der Bemessung
der Genugtuung zutreffend gewürdigt; auf ihre zutreffenden Erwägungen ist zu
verweisen (Urteil S. 18 Ziff. IV.1) mit der Massgabe, dass vorliegend nicht
mehr von mittlerer bis schwerer, sondern von schwerer Verminderung der
Schuldfähigkeit auszugehen ist. Dem Opfervertreter ist zwar darin zu folgen,
dass die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 3‘000.– eher im
unteren Bereich liegt. Dennoch erscheint angesichts der schwer verminderten
Schuldfähigkeit sowie der gesamten, wie gesagt von der Vorinstanz zutreffend
dargestellten Umstände eine Reduktion auf CHF 2‘500.– angemessen; die
Mehrforderung im Betrag von CHF 5‘000.– ist abzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Berufungskläger gemäss
Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO die erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten für das psychiatrische Gutachten)
sowie die Urteilsgebühren für die erste und die zweite Instanz zu tragen; angesichts
seiner wohl auch künftig persistierenden Mittellosigkeit sind ihm die Kosten
gestützt auf Art. 425 StPO zu erlassen. Die amtliche Verteidigung und der Vertreter
des Privatklägers im Kostenerlass sind für ihre Bemühungen im
Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 14. Dezember 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen Hinderung
einer Amtshandlung gemäss Art. 286 des Strafgesetzbuches, rechtswidrigen Aufenthalts
gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes, mehrfacher Missachtung der
Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 des Ausländergesetzes und mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Verurteilung zu einer
Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 200.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäss Art. 106
des Strafgesetzbuches;
-
Verweisung der
Schadenersatzforderung von B____ auf den Zivilweg;
-
Einziehung des beschlagnahmten
Taschenmessers;
-
Rückgabe der beigebrachten an
den Beurteilten Lederjacke unter Aufhebung der Beschlagnahme;
-
Entschädigung der
Verteidigerin, […], aus der Strafgerichtskasse;
-
Entschädigung des
unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers, […], aus der Strafgerichtskasse;
-
Zusprechung einer über die
vorgenannte Entschädigung hinausgehenden Parteientschädigung von CHF 756.–
(inkl. MWST) an B____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beurteilten.
A____ wird – neben
den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Hinderung einer
Amtshandlung, rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Missachtung der
Ausgrenzung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes – der versuchten schweren
Körperverletzung und der Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu 21
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des
vorläufigen Strafvollzugs seit dem 12. März 2016,
teilweise als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Januar 2016,
in Anwendung von Art. 122 in Verbindung
mit 22 Abs. 1 und 180 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie 19 Abs. 2, 49 Abs. 1
& 2 und 51 des Strafgesetzbuches.
Der Vollzug der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und es wird eine stationäre
psychiatrische Behandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und
59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte wird zu CHF 2‘500.–
Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 12. März 2016 an B____ verurteilt.
Die Mehrforderung im Betrag von CHF 5‘000.– wird abgewiesen.
Der amtlichen Verteidigerin, [...] werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9‘260.90 und ein Auslagenersatz
von CHF 135.30, zuzüglich 8 % MWST von Honorar und Auslagen zu
CHF 751.70, somit total CHF 10‘147.90, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Dem Vertreter des Privatklägers im
Kostenerlass, [...] werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426
Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar gemäss Honorarnote zzgl. 4 Stunden
HV von CHF 1‘816.65 und ein Auslagenersatz von CHF 32.–, zuzüglich 8 %
MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 147.90, somit total
CHF 1‘996.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatkläger
Schadenversicherer des Privatklägers: H____
Opfer
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Gutachterin D____
Gutachter E____
Bundesamt für Polizei
Migrationsamt
Migrationsamt Basel-Landschaft
Staatssekretariat für Migration
Bundesgericht (1B_25/2018)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).