Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.105
URTEIL
vom 18. Januar 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Annatina Wirz
und
Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 23. März 2017
betreffend Familiennachzug
Sachverhalt
Die
brasilianische Staatsangehörige A____ reiste nach ihrer Heirat mit dem Schweizer
Bürger B____ am 3. März 2009 in die Schweiz ein und erhielt gleichentags eine
Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehemann. Am 6. August 2009 reichte
A____ ein Gesuch um Nachzug ihres Sohnes, C____, geb. [...] 1993, und ihrer Tochter,
D____, geb. [...] 1998, beide von Brasilien, aus einer früheren, am 6. Februar 2007
geschiedenen Ehe, ein. Diesem Gesuch wurde entsprochen. Am 22. April 2011
reisten die beiden Kinder im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielten
gleichentags eine Aufenthaltsbewilligung. Rund ein Jahr später meldeten sich C____
und D____ am 1. Mai 2012 nach Brasilien ab mit der Begründung, D____ werde in
Brasilien die Schule beenden. Eine Sistierung der Aufenthaltsbewilligung wurde
dabei nicht beantragt. Nach seiner Wiedereinreise am 31. Januar 2013 ersuchte C____
am 22. Februar 2013 um Wiederzulassung, die ihm gewährt wurde. Seit dem
6. März 2014 ist A____ im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Mit
Gesuch vom 26. August 2015 (Posteingang: 1. September 2015) beantrage sie
erneut den Nachzug ihrer Tochter D____ in die Schweiz. Nach erfolgten
Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das
Gesuch mit Verfügung vom 26. Januar 2016 aufgrund der verpassten Frist und
des Fehlens wichtiger familiärer Gründe (Art. 47 Abs. 1 und Abs. 4 des
Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]) ab. Den dagegen erhobenen Rekurs
wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit
Entscheid vom 23. März 2017 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 20. März und 22. April 2017
erhobene und begründete Rekurs von A____ (Rekurrentin) an den Regierungsrat,
den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 2. Mai 2017 zum direkten
Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen hat. Mit ihrem Rekurs hält die Rekurrentin
an ihrem Nachzugsgesuch fest. In formeller Hinsicht rügt sie, dass in Verletzung
von Art. 47 Abs. und 73 Abs. 3 AuG keine Anhörung ihrer Tochter erfolgt sei.
Das JSD beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2017 die kostenfällige Abweisung
des Rekurses. Hierzu nahmen die Rekurrentin und ihr Ehemann mit Eingabe vom 31.
Juli 2017 replicando Stellung. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. März 2015 [GOG, SG
154.100]) zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Regierungsrates vom 2. Mai 2017 sowie § 12 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928 (VRPG, SG 270.100)
und § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der
Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 (Organisationsgesetz [OG,
SG 153.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die
Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids unmittelbar betroffen
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Änderung. Sie ist gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf den gemäss § 46 Abs.
1 und 2 OG fristgerecht eingereichten und begründeten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen
Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids
vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012
E. 5.3; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar
2016 E. 1).
Mit ihrem Rekurs
rügt die Rekurrentin in formeller Hinsicht, dass in Verletzung von Art. 47 Abs.
und 73 Abs. 3 AuG keine Anhörung ihrer Tochter erfolgt sei.
2.1 Nach
Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) werden Kinder über 14 Jahre zum
Familiennachzug in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort
des Kindes angehört, sofern dies erforderlich ist. Daneben sichern die Vertragsstaaten
gemäss Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (SR 0.107, UN-Kinderrechtskonvention, UN-KRK) dem Kind, das fähig
ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen
das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die
Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Zu
diesem Zweck wird dem Kind gemäss Art. 12 Abs. 2 UN-KRK insbesondere die
Möglichkeit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im
Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Die
Art der Anhörung des Kindes muss dem jeweiligen Einzelfall angemessen sein. Je
nach der zu behandelnden Problematik kann sie auch schriftlich vorgenommen
werden, oder – dies im Falle einer gleichgerichteten Interessenlage des Kindes
mit jener der Eltern – kann auf sie auch ganz verzichtet werden (BGE 136 II 78
E. 4.8 S. 87 und 124 II 361 E. 3c S. 368; VGE VD.2016.154 vom 5. Januar
2017 E. 6.3.1). Letzteres gilt insbesondere dann, wenn nicht ersichtlich ist,
inwiefern die Anhörung eines Kindes zur Abklärung des entscheidrelevanten
Sachverhalts beitragen könnte (BGE 124 II 361 E. 3.c S. 368; BGer
2C_639/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2 und 2C_303/2014 vom
20. Februar 2015 E. 5.1, 2C_192/2011 vom 14. September 2011
E. 3.3.2; VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.1; VGE ZH
VB.2017.00069 vom 22. März 2017 E. 4.6.2).
2.2 Mit
Replik vom 27. Oktober 2016 (act. 3/5) liess die Rekurrentin im vorinstanzlichen
Verfahren zur Begründung ihres Rekurses durch ihren Rechtsvertreter ausführen, D____
habe während ihres Aufenthaltes in der Schweiz die Schule besucht und zusätzlich
durch Privatunterricht die hiesige Sprache erlernt. In Brasilien habe sie
ebenfalls Deutschunterricht erhalten. D____ sei heute der portugiesischen, der
englischen und auch der deutschen Sprache mächtig und könne ohne weiteres vom
Brückenangebot Gebrauch machen, um ihre Aus- und Weiterbildung zu planen. Sie
sei sodann laufend mit dem Stiefvater in Kontakt und besuche die Familie in
Basel, weshalb sie nicht nur in sprachlicher, sondern auch in kultureller und
gesellschaftlicher Hinsicht gut integriert werden könne. Es sei stossend, dass
dem volljährigen Sohn die Wiedereinreise in die Schweiz gestattet worden sei,
nicht aber der minderjährigen Tochter, die in der Schweiz in die Schule
gegangen sei. D____ verfüge in Brasilien über keine Bezugspersonen, die sie
unterstützen könnten. Ihre in Brasilien lebende ältere Schwester, E____, sei
nicht in der Lage, sich um sie zu kümmern. Demgegenüber lebten ihre engsten
Familienangehörigen in Basel. Durch die Ablehnung des Gesuchs für D____ würde
die Familie entzweit und das Kindeswohl gefährdet.
2.3 Durch
die Eingabe der Rekurrentin respektive die des Rechtsvertreters hat der
Standpunkt des Kindes schriftlich und in Form einer Vertretung Eingang ins
Verfahren gefunden, was gemäss Art. 12 Abs. 2 UN-KRK unter Vorbehalt eines
Einzelfalls, welcher die persönliche Anhörung des Kindes bedingt, zulässig ist.
Da die Rekurrentin durchaus in der Lage scheint, ihre Tochter wirkungsvoll zu
vertreten und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine notwendige persönliche
Anhörung von D____ vorliegen, hat die Vorinstanz nicht gegen Art. 12 UN-KRK
verstossen, indem sie auf eine Anhörung des Kindes verzichtet hat.
3.1 Eine
ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie
über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder wenn sie
keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die
zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss den Art. 18 ff. und 27 ff. AuG
– im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach
freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne
Erwerbstätigkeit. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung kommt
der ausländischen Person grundsätzlich nicht zu, es sei denn, das AuG oder
völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 1 ff. zu Art. 3
AuG; Uebersax, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung
der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2.
Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).
3.2 Im
vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und
Brasilien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche der Tochter einen
Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt.
3.3 Ledige
Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben
Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 43 Abs. 1 AuG). Dabei ist das Alter im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
massgebend (Caroni, in: Caroni et
al. [Hrsg.], AuG Handkommentar, Bern 2010, Art. 43 N 9; VGE VD.2016.223
vom 13. April 2017 E. 3.4). Der Anspruch auf Familiennachzug muss
innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre
müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1
AuG). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländern mit der
Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung
des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG).
Der Rekurrentin wurde
am 6. März 2014 die Niederlassungsbewilligung erteilt, so dass sie spätestens
dann zum Familiennachzug grundsätzlich berechtigt war. Die Frist für den
Familiennachzug hat mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu laufen
begonnen. Beim Beginn des Fristenlaufs war die Tochter 16 Jahre alt. Ab diesem
Zeitpunkt blieben noch zwölf Monate Zeit, um das Nachzugsgesuch einzureichen.
Das am 1. September 2015 eingereichte Gesuch erweist sich somit als
verspätet, was die Rekurrentin nicht bestreitet. Sie beantragt jedoch die
Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gemäss Art. 47 Abs. 4
AuG, was an dieser Stelle zu prüfen ist.
3.4 Nach
Art. 47 Abs. 4 AuG wird ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt, wenn
wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Solche liegen gemäss
Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die
Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung
ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen,
sondern auf eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente
im Einzelfall. Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu
tragen. Mit dieser Regelung soll die Integration der Kinder erleichtert werden,
indem durch einen frühzeitigen Nachzug eine möglichst umfassende Schulbildung
in der Schweiz gewährleistet wird. Daneben soll auch Nachzugsgesuchen
entgegengewirkt werden, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des
erwerbstätigen Alters gestellt werden und bei denen die erleichterte Zulassung
zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten
Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar
2016 E. 5.1.1 und 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Schliesslich
dient die Fristenregelung der Steuerung des Zuzugs ausländischer Personen (BGer
2C_363/2016 vom 25. August 2016 E. 2.2). Die Bewilligung des Nachzugs nach
Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu
bleiben. Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG beziehungsweise Art. 75 VZAE und
Art. 73 Abs. 3 VZAE sind aber dennoch so zu handhaben, dass die Ansprüche auf
Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und in
diesem Rahmen das Kindesinteresse nicht verletzt werden (BGer 2C_767/2015 vom
19. Februar 2016 E. 5.1.1 und 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Ein
Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von
Fristen, die ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte,
versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend gemacht werden, um erst
später einen Nachzug zu beantragen (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E.
5.1.3, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1 und 2C_205/2011 vom 3.
Oktober 2011 E. 4.4). Demnach setzt die Anerkennung eines Rechts auf
nachträglichen Familiennachzug voraus, dass sich die Umstände erheblich
verändert haben (BGer 2C_1198/2012 vom 26. März 2013 E. 4.2 und 2C_709/2010 vom
25. Februar 2011 E. 5.1.1; SEM, Weisungen AuG, Ziff. 6.10.4 S. 250 ff.).
Ein wichtiger familiärer Grund liegt insbesondere vor, wenn die weiterhin
notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes
oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (BGer
2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.2, 2C_303/2014 vom 20.
Februar 2015 E. 6.1 und 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Ein
wichtiger familiärer Grund ist hingegen in der Regel zu verneinen, wenn im
Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl
besser entsprechen, als die Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz. Bei der
Beurteilung der Betreuungsmöglichkeiten ist namentlich zu berücksichtigen, ob
und inwieweit die Kinder durch den Familiennachzug aus ihrer bisherigen
Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen würden. Die
Betreuungsmöglichkeit im Heimatland muss umso ernsthafter in Betracht gezogen
werden, je älter das nachzuziehende Kind ist, je grösser die ihm in der Schweiz
drohenden Integrationsschwierigkeiten sind und je weniger eng die Beziehung zum
in der Schweiz lebenden Elternteil ist (BGer 2C_767/2015 vom 16. Februar
2016 E. 5.1.2 und 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1; BGE 137 I 284 E. 2.2
S. 289 und 133 II 6 E. 3.1.2 S. 11 f.). Dass alternative Betreuungsmöglichkeiten
im Heimatland überhaupt fehlen, ist nicht erforderlich. Einen Familiennachzug
erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des
Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht, wäre mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar
(BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.2; BGE 133 II 6 E. 3.1.2 S. 12;
VGE VD.2016.223 vom 13. April 2017 E. 3.4). Die Behörden entscheiden gemäss
Art. 44 AuG nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. dazu Art. 96 Abs. 1 AuG) über
das Nachzugsbegehren (BGE 137 I 284 E. 1.2 S. 288, E. 2.3.2 S. 291 und E.
2.6 S. 293).
3.5 Der
Nachweis der wichtigen familiären Gründe obliegt aufgrund seiner
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG dem Nachzugswilligen (BGer 2C_767/2015
vom 19. Februar 2016 E. 5.1.3; 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1).
Insbesondere obliegt es beim Familiennachzug aus wichtigen Gründen dem
Nachzugswilligen, sich um alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatstaat zu
bemühen beziehungsweise aufzuzeigen, dass keine dem Kindeswohl besser
entsprechende Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist (BGer 2C_485/2013 vom
6. Januar 2014 E. 2.3; VGE VD.2016.223 vom 13. April 2017
E. 3.4).
Soweit sich die
Rekurrentin implizit auf ein Prinzip berufen möchte, wonach die Zusammenführung
der Familie immer dem Kindeswohl entspreche, ist festzustellen, dass ein
solcher Grundsatz nur als Regel für die Zusammenführung der Gesamtfamilie
gelten kann (Caroni, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 47 AuG N
23). Bei einem Gesuch um nachträglichen Kindernachzug durch einen Elternteil
muss das Kindeswohl differenzierter geprüft werden. In diesem Fall ist zur
Wahrung des Kindeswohls weiterhin zu prüfen, ob stichhaltige Gründe vorliegen,
weshalb ein fristgerechter Nachzug nicht dem Kindeswohl entsprochen hätte, nun
aber angezeigt erscheint. Solche Gründe können etwa in Veränderungen der
Betreuungssituation im Heimatland oder in der schulischen Ausbildung begründet
sein (vgl. Caroni, a.a.O., Art. 47
AuG N 24; AGE VD.2012.126 vom 10. Dezember 2012 E. 3.2).
3.6 Die
Rekurrentin macht geltend, es würden wichtige familiäre Gründe für den Nachzug
ihrer Tochter vorliegen, welche die Erteilung der Nachzugsbewilligung
rechtfertigen würden. Es liege eine Veränderung der Betreuungssituation für die
Tochter in Brasilien vor, was durch den Tod der Grossmutter erwiesen sei. Auch
wolle die ältere Schwester von D____, welche in Brasilien lebe, sich nicht um
sie kümmern. Die einzigen Bezugspersonen der Tochter seien ihre in der Schweiz
lebenden Familienmitglieder. Vor diesem Hintergrund könne das Kindeswohl der
Tochter nur mit ihrem Nachzug in die Schweiz gewahrt werden. Ihre
Integrationschancen in der Schweiz seien intakt, was am Beispiel ihres Sohnes,
der inzwischen berufstätig und entsprechend gut in der Schweiz integriert sei,
aufzeigt werde. Die Tochter sei der deutschen Sprache mächtig und kenne sich
mit der hiesigen Kultur gut aus, weshalb auch keine Integrationsschwierigkeiten
zu erwarten seien. Allfälligen Zweifeln könne man mit Auflagen (Sprach- und
Integrationskurs) begegnen (Rekursbegründung vom 22. April 2017).
3.7 Da
die Rekurrentin nichts vorbringt, was sie nicht bereits im Vorfahren geltend
gemacht hat, sind im Folgenden die Erwägungen der Vorinstanz kurz
zusammenzufassen und auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Mit Entscheid vom
23. März 2017 hielt das Justiz- und Sicherheitsdepartement fest, die
Rekurrentin habe auch nach dem zwischenzeitlich erfolgten Tod der Grossmutter
von D____ im September 2016 den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit
für das Kind in der Heimat nicht in rechtsgenüglicher Weise erbracht.
Insbesondere leuchte nicht ein, wieso E____, älteste Tochter der Rekurrentin,
welche D____ bisher betreut habe, diese heute bloss noch punktuell notwendige
Betreuung nicht erbringen könne. Es sei daher nicht plausibel, dass D____ heute
in ihrer Heimat völlig auf sich alleine gestellt sein soll. Weder das
Kindeswohl noch andere triftige Gründe würden daher den Nachzug trotz Ablaufs
der Nachzugsfrist gebieten. Schliesslich sei mit Blick auf den Anspruch auf
Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV zu berücksichtigen, dass die
Rekurrentin ihre bereits nachgezogene Tochter nach nur einjährigem Aufenthalt
in der Schweiz in einem Zeitpunkt, in dem sie noch intensiverer Betreuung
bedurft hätte, zurück in die Heimat geschickt habe, um dort die Schule zu
beenden. Dieser Umstand lege den Verdacht nahe, dass es der Rekurrentin nicht
primär um das Familienleben, sondern um die Verschaffung besserer Berufs- und
Lebenschancen für die Tochter in der Schweiz gehe. Soweit die Rekurrentin auf
die Möglichkeit einer Beibehaltung der Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter
Rückkehr der Tochter nach Brasilien verweise, sei eine solche aufgrund der
Dauer der Abwesenheit und der unterbliebenen regelmässigen Rückreise des Kindes
in die Schweiz selbst bei rechtzeitig gestelltem Gesuch nicht möglich gewesen.
Dieser zutreffenden Auffassung der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten.
Ergänzend ist Folgendes festzuhalten.
3.8 Augenfällig
ist, dass sich die Rekurrentin bei ihren Angaben über die Situation ihrer
Tochter mehrfach widersprochen hat.
Beim ersten
Nachzugsgesuch für ihre Kinder gab die Rekurrentin zunächst an, dass es in
Brasilien „keine weiteren Familienangehörigen“ gebe, welche die Betreuung der
Kinder übernehmen könnten (Schreiben vom 30. September 2009). Demgegenüber
sagte ihr Ehemann aus, die Kinder blieben in Araçatuba und würden von der
Grossmutter betreut (Schreiben vom 30. Oktober 2008). Später führte die
Rekurrentin in Widerspruch zu ihrer vorherigen Aussage aus, dass die damals
schon bestehende Betreuungssituation bei der Schwester und Grossmutter „auf
längere Zeit nicht zumutbar“ sei (E-Mail vom 21. März 2010). Gleichwohl
schickte sie ihre Tochter nach erfolgtem Nachzug und bloss einjährigem Familienleben
in der Schweiz nach Brasilien zurück und reaktivierte diese Betreuungssituation
wieder.
Ähnliche
Widersprüche sind auch im Zusammenhang mit dem aktuellen Nachzugsgesuch zu erkennen,
wo sie als Grund für dessen späte Geltendmachung zunächst angab, auf diese
Weise D____ vor ihrer Einreise in die Schweiz den Schulabschluss in Brasilien
zu ermöglichen. Später machte sie geltend, die Situation habe sich „komplett
geändert“, da die älteste Tochter nun eine eigene Familie gegründet habe,
welche in Araçatuba lebe und die Grossmutter pflegebedürftig geworden sei
(Fragebeantwortung vom 19. September 2015). Sie begründete ihren Nachzugsgesuch
nunmehr mit der fehlenden Betreuungsmöglichkeit für die Tochter in Brasilien,
wobei sie unterschiedliche Aussagen hinsichtlich der Betreuungsperson machte:
Erst stellte sie sich auf den Standpunkt, die Grossmutter von D____ habe
mittlerweile in ein Pflegeheim übersiedeln müssen, weshalb die bis anhin bei
ihr lebende D____ nun alleine zu Hause sei, was sie und ihr Ehemann nicht
verantworten könnten (Beilage zum Antrag vom 26. August 2015). Später führte
sie in Beantwortung der Fragen des Migrationsamts aus, D____ habe im Haus ihrer
Schwester gelebt und sei von dieser auch betreut worden. Die Grossmutter habe
sich nur „gelegentlich“ um ihre Tochter gekümmert (Fragebeantwortung vom
19. September 2015). Schliesslich machte sie im vorinstanzlichen Verfahren
– wie auch schon im Gehörsverfahren – geltend, ihre Tochter sei „in Brasilien
als Minderjährige allein zu Hause auf sich gestellt“ und werde von niemandem
betreut (Eingabe vom 4. Dezember 2015 / Rekursanmeldung JSD), nur um sich
daraufhin wieder auf den ursprünglichen Standpunkt zu stellen, wonach ihre
Tochter von der Grossmutter betreut werde. Letztere Aussage präzisierte sie aber
dahingehend, als sie erklärte, die Grossmutter sei den „Erziehungsanforderungen
eines pubertierenden Mädchens nicht länger gewachsen (Replik Rekurs JSD Ziff.
52). Im damaligen Zeitpunkt war das „pubertierende Mädchen“ nota bene 18 Jahre
alt. Im Übrigen liess sie im vorinstanzlichen Verfahren offensichtlich
faktenwidrig ausführen, den Aufenthaltsort des Vaters von D____ nicht zu kennen
(Replik Rekurs JSD Ziff. 36), worauf bereits die Vorinstanz zutreffend
verwiesen hat (Entscheid vom 23. März 2017 E. 9).
Da die Aussagen
der Rekurrentin offensichtlich widersprüchlich und teilweise nachweislich
falsch sind, kann auf diese nur mit grosser Zurückhaltung abgestellt werden.
3.9 D____
hat gemäss den Angaben der Rekurrentin bereits im Jahr 2015 die Schulen in Brasilien
beendet. Was sie in der Folge getan hat und wie sie heute lebt, lässt die
Rekurrentin vollkommen offen. Zwar macht die Rekurrentin geltend, dass ihre
Tochter die familiäre Betreuung und Unterstützung durch ihre Familie brauche.
Dies wird aber in keiner Weise näher substantiiert. Insbesondere erscheint
unerfindlich, weshalb die ältere, in Brasilien lebende Schwester von D____, E____,
der volljährigen Tochter auf der Grundlage materieller Unterstützungsleistungen
der Rekurrentin und ihres Ehemannes nicht tatsächlichen Beistand soll leisten
können. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 bestätigte E____ zusammen mit
ihren beiden Kindern und getrennt von ihrem Lebenspartner in einer
3-Zimmerwohnung zu wohnen und deshalb nicht in der Lage zu sein, sich um ihre
Schwester zu kümmern (act. 3/5). E____ lebte bis 2015 mit D____ zusammen
und betreute sie. Per Oktober 2015 soll sie in Araçatuba aus dem eigenen Haus
der Familie an der [...] in eine eigene Wohnung an der [...] umgezogen sein. Diese
beiden Adressen sind gemäss Google Maps weniger als 4 km voneinander
entfernt. Für einen solchen Umzug fehlt aber jeder Beleg. Dem behaupteten Umzug
steht ausserdem der Umstand entgegen, dass E____ auch noch in ihrer auf den 10.
Oktober 2016 datierten Bestätigung die ursprüngliche Adresse [...] und
mithin das Haus der Rekurrentin angegeben hat, in dem auch ihre nachzuziehende
Schwester lebt. Die Behauptung der Rekurrentin, E____ lebe mit ihrem
Lebenspartner in einer eigenen kleinen Wohnung und könne D____ nicht mehr
betreuen (Replik Rekurs JSD Ziff. 13), ist daher nicht glaubwürdig. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass die ältere Schwester von D____ diese wie bisher
betreuen kann, soweit dies altersgemäss noch nötig ist, und das Familienleben
im selben Umfang weitergeführt werden kann. Dabei steht es der Rekurrentin und
ihrem Ehemann nach wie vor offen, die Tochter finanziell zu unterstützen.
Damit ist der
Rekurrentin der Nachweis, inwiefern ihre inzwischen volljährige Tochter im
Zeitpunkt der Gesuchstellung auf die Betreuung durch sie angewiesen gewesen ist
und dies auch heute noch sein soll, in keiner Weise gelungen.
4.1 Zu
prüfen bleibt, ob die Rekurrentin aus Art. 8 EMRK weitergehende Ansprüche
ableiten kann. Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem
Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung,
hat letzterer in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht aufgrund seines
Schweizer Bürgerrechts, einer Niederlassungsbewilligung oder einer auf einem
gefestigten Rechtsanspruch beruhenden Aufenthaltsbewilligung und ist es diesem
nicht möglich und von vornherein ohne weiteres zumutbar, das Familienleben mit
der ausländischen Person im Ausland zu führen, so kann es das in Art. 8 Ziff. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des
Familienlebens verletzen, der ausländischen Person den Aufenthalt in der
Schweiz zu untersagen (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247 E. 4.1.2 S.
249 f., 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145, 130 II 281 E.
3.1 S. 285, 126 II 377 E. 2b/aa S. 382, 122 II 1 E. 1e S. 5; VGE
VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 3.5.1). Unter den genannten Voraussetzungen
ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein
grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und dadurch auch auf eine entsprechende
ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1;
Uebersax, Einreise und
Anwesenheit, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, S. 221 ff. N 7.122 und 7.124 f.). Dabei bezieht sich der Schutz des
Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie,
also die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I
143 E. 1.3.2 S. 146). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen
zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, fallen nur ausnahmsweise unter den
Schutz von Art. 8 EMRK. Dabei genügt nicht, dass eine enge Bindung zu den
erwachsenen Kindern besteht, es ist vielmehr ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis zu diesen gefordert (vgl. BGer 2C_208/2016 vom 21.
Dezember 2016 E. 5.3.2 mit Hinweis auf BGE 139 II 393 E.5.1 S. 402, 135 I
143 E. 3.1 S. 148, 129 II 11 E. 2 S. 13, 120 Ib 257 E. 1d S. 260;
VGE VD.2016.159 vom 13. April 2017 E. 3.1.1). Im Unterschied zum
Nachzugsanspruch gemäss Art. 47 AuG ist für den Geltungsbereich von Art. 8 EMRK
das Alter des Kindes im Zeitpunkt des Entscheides massgebend (vgl. AGE
VD.2012.126 vom 10. Dezember 2012 E. 3.5.2).
4.2 Der
Nachzug von D____ fällt bereits deshalb nicht in den Schutzbereich des Rechts
auf Achtung des Familienlebens, da diese im Zeitpunkt der Fällung des
vorliegenden Entscheids 19 Jahre alt ist und ein nach der Mündigkeit
fortbestehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Rekurrentin und deren
volljährigen Tochter weder behauptet noch belegt ist. Im Gegenteil muss
aufgrund der Tatsache, dass die Rekurrentin ihre Tochter die Schulen in
Brasilien hat abschliessen lassen, weshalb sie einen beabsichtigten ersten
Nachzug zunächst verschoben und ihre Tochter nach erfolgtem Nachzug in die
Schweiz wieder zurück nach Brasilien geschickt hat, von einem freiwilligen
Verzicht der Rekurrentin auf eine gelebte Familiengemeinschaft mit ihrer
Tochter während deren Unmündigkeit ausgegangen werden. Der Schutzbereich von
Art. 8 EMRK ist somit nicht berührt.
4.3 Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass das Gesuch um Familiennachzug verspätet
eingereicht worden ist und wichtige familiäre Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AuG,
die den nachträglichen Familiennachzug in die Schweiz rechtfertigen, nicht
vorliegen. Das Gesuch um Familiennachzug ist somit rechtmässig abgelehnt
worden.
Die Ablehnung
des Familiennachzugsgesuchs der Rekurrentin muss sich sodann als
verhältnismässig erweisen. Es ist daher sowohl nach Art. 96 Abs. 1 AuG wie auch
nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Interessenabwägung vorzunehmen.
5.1 Gemäss
Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung
die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad
der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Als zulässiges öffentliches
Interesse fällt dabei grundsätzlich auch das Durchsetzen einer restriktiven
Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche ist im Hinblick auf ein
ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung,
auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der
Schweiz bereits ansässigen Ausländer und Ausländerinnen und die Verbesserung
der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung
im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156, 137
I 284 E. 2.1 S. 288 je m.w.H.).
5.2 Die
Vorinstanz gewichtete das öffentliche Interesse daran, den Nachzug bei fehlenden
wichtigen Gründen nach Art. 47 AuG restriktiv zu handhaben, schwerer als die
privaten Interessen der Rekurrentin am Familiennachzug. Diese Wertung der Verhältnismässigkeit
ist nicht zu beanstanden, da gemäss den oben gemachten Ausführungen keine
wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen.
Die Verweigerung des Familiennachzugs bedeutet auch nicht, dass die Beziehung
und der persönliche Kontakt zwischen der Rekurrentin und ihrer Tochter
verhindert werden. Der Kontakt kann mittels Telefonaten, Briefen und
gegenseitigen Besuchen sowie gemeinsamen Ferien aufrechterhalten werden. Der
angefochtene Entscheid ist somit auch verhältnismässig und steht mit den
Vorgaben der EMRK in Einklang.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Rekurrentin die
ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die ordentlichen
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.