Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.131
ENTSCHEID
vom 27.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 14. August 2017
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 28. Oktober 2015 reichte B____, vertreten durch [...], Strafanzeige gegen A____
wegen Verdachts der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des
Betrugs, der Urkundenfälschung, der Geldwäscherei „sowie sämtlicher weiterer in
Frage kommender Delikte“ ein. Mit begründeter Verfügung vom 14. August 2017
stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A____ teils infolge Verjährung,
teils mangels Beweises des Tatbestandes, ein, verwies die Zivilklage auf den
Zivilweg, auferlegte A____ gestützt auf Art. 423 Abs. 2 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 205.30 und wies seine Entschädigungsforderung
ab.
Dagegen richtet
sich die vorliegende Beschwerde vom 28. August 2017, mit welcher A____ (Beschwerdeführer),
vertreten durch Advokat [...], die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 der
Einstellungsverfügung vom 14. August 2014 beantragt. Es sei von der
Auferlegung von Verfahrenskosten zu seinen Lasten abzusehen und es sei ihm eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Die Staatsanwaltschaft liess sich
mit Eingabe vom 8. August 2017 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde
vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 2. November 2017 und hielt
an seinen Begehren fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches
nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als
beschuldigte Person und Adressat der Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer
durch die angefochtene Verfügung beschwert, womit er zur Beschwerdeerhebung
legitimiert ist.
1.3 Die
Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist frist- und formgerecht im Sinne
von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.1 Der
Beschwerdeführer beantragt, es seien die Ziffern 3 und 4 der Einstellungsverfügung,
worin ihm die Verfahrenskosten von CHF 205.30 auferlegt (Ziff. 3) und seine
Entschädigungsforderung abgewiesen (Ziff. 4) werden, aufzuheben. Die
Staatsanwaltschaft habe den Kostenentscheid nicht ausreichend begründet,
weshalb sie die Begründungspflicht und somit sein rechtliches Gehör verletzt habe.
Er habe die ihm vorgeworfenen Delikte von Anfang an bestritten. Inwiefern es
nun „offensichtlich“ sei, dass er seine als Vermögensverwalter wahrgenommene
auftragsrechtliche Informations- und Rechenschaftspflicht gegenüber dem
Anzeigesteller B____ (Beschwerdegegner) „gröblich“ verletzt habe, könne er der
allgemeinen, „geradezu floskelhaften“ Begründung der Staatsanwaltschaft nicht
entnehmen, was ihm eine substantiierte materielle Anfechtung der Verfügung
verunmögliche (act. 2). Eine Begründung lasse sich entgegen der Ansicht
der Staatsanwaltschaft auch nicht aus den Akten entnehmen. Bereits aus diesem
Grund sei die Verfügung aufzuheben. Zudem sei er zur Kostenauflage vorgängig
nicht angehört worden. Im Übrigen habe er die Einleitung des Strafverfahrens
auch nicht rechtswidrig und schuldhaft veranlasst. Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers verstosse die Auferlegung von Gerichtskosten schliesslich gegen
den Grundsatz der Unschuldsvermutung, weil ihm die Staatsanwaltschaft in der
Begründung der Einstellungsverfügung direkt oder indirekt vorwerfe, er habe
sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden.
2.2 Dagegen
wendet die Staatsanwaltschaft ein, der Beschwerdeführer übersehe, dass die
Begründung der Einstellungsverfügung eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts
durch die Staatsanwaltschaft enthalte. Der Sachverhalt sei aufgrund zahlreicher
vom Beschwerdegegner eingereichter Unterlagen belegt und in Folge der
ausgeübten Akteneinsicht dem Beschwerdeführer auch bekannt, weshalb er in der
Einstellungsverfügung nicht erneut ausgebreitet worden sei. Zudem verkenne der
Beschwerdeführer den Sinngehalt von Art. 426 Abs. 2 StPO, indem er geltend mache,
die Staatsanwaltschaft widerspreche sich, wenn sie einerseits das Strafverfahren
wegen Verjährung bzw. mangels Beweises des Tatbestandes einstelle und andererseits
dennoch eine inhaltliche Würdigung des Sachverhalts vornehme. Nach der
genannten Bestimmung könnten der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auch
im Falle einer Verfahrenseinstellung auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig
und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe. Darunter sei
jegliches unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten gegen geschriebene oder
ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen
verstossendes Verhalten der betroffenen Person zu verstehen, welches nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den Verdacht
einer strafbaren Handlung zu erwecken. Unter denselben Voraussetzungen sehe
Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Möglichkeit der Herabsetzung bzw.
Verweigerung einer Entschädigungs- bzw. Genugtuungsforderung vor. Dieses unter
zivilrechtlichen Gesichtspunkten relevante Verhalten, zu dessen Prüfung die
Staatsanwaltschaft zur Entscheidung der Kostenfolge bzw. Entschädigungsfrage
zuständig sei, sei vorliegend darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer die ihm
obliegende auftragsrechtliche Informations- und Rechenschaftspflicht verletzt
habe, indem er dem Beschwerdegegner den fast vollständigen Schwund des ihm zur
Verwaltung anvertrauten Vermögens (namentlich infolge der von ihm erzielten
Börsenverluste) während über einem Jahrzehnt verheimlicht habe, was sich aus
der Strafanzeige und deren Beilagen entnehmen lasse. Der Beschwerdeführer habe
es unterlassen, den Beschwerdegegner zeitnah und korrekt über die
Wertentwicklung der für diesen treuhänderisch getätigten Vermögensanlagen zu
informieren. Damit sei es dem Beschwerdegegner nicht möglich gewesen, die von
ihm verfolgte Anlagestrategie kritisch zu hinterfragen bzw. den
Vermögensverwaltungsauftrag nötigenfalls zu kündigen. Hierzu verwies sie namentlich
auf ein Schreiben vom 8. September 2014, mit welchem der Beschwerdegegner
den Beschwerdeführer vergebens um Auskunft über Entwicklung und Bestand seiner
Vermögensanlage ersuchte. Indem der Beschwerdeführer mithin die ihm aus einem
Vermögensverwaltungsauftrag erwachsene auftragsrechtliche Auskunfts- und
Rechenschaftspflicht gegenüber dem Beschwerdegegner gröblich verletzt habe,
habe er zum vorliegenden Strafverfahren Anlass gegeben. Deshalb seien ihm in
Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO auch die Kosten des Strafverfahrens zu
überbinden. Vor diesem Hintergrund sei auch seine Entschädigungsforderung
gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO abzuweisen.
3.1 Dem
Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass bei einer beabsichtigten
Kostenauflage trotz Einstellung der Strafuntersuchung vorgängig das rechtliche
Gehör zu gewähren ist (Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 426 StPO N 33;
AGE BES.2017.8 vom 5. September 2017 E. 3.1). Es ist somit
festzustellen, dass dieses verletzt worden ist. Da der Beschwerdeführer aber
die Möglichkeit erhalten hat, sich vor dem Beschwerdegericht – das sowohl den
Sach-verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft – mit der Replik zur Sache
zu äussern, ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt
(vgl. BGer 2C_856/2013 vom 10. Februar 2014 E. 3.2). Diese Verletzung
ist aber bei der Kostenauflage und Parteientschädigung zu Gunsten des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
3.2 Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei
Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung
(Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung
[BV, SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK, 0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des
Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein
strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer
Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar,
einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn
sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder
dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den
gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine
Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Für die Annahme eines
rechtswidrigen Verhaltens ist ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten
vorwerfbarer Verstoss gegen eine geschriebene oder ungeschriebene
Verhaltensnorm erforderlich, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen
Rechtsordnung ergeben kann. Die Kostenauflage darf sich nur auf unbestrittene
oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155,
119 Ia 332 E. 1b S. 334, 112 Ia 371 E. 2a S. 374; BGer 6B_170/2016 vom 5.
August 2016 E. 1.1, 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3, 6B_1172/2016 vom
29. August 2017 E. 1.3). Hinsichtlich des Verschuldens ist vom
zivilrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen, wobei zwischen der objektiven
und der subjektiven Seite des Verschuldens unterschieden wird. Die objektive
Seite ist gegeben, wenn Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, in subjektiver Hinsicht
wird die Urteilsfähigkeit verlangt (Griesser,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 426 N 14). Schliesslich bedarf es der adäquaten Kausalität zwischen
dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten Person und
der Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens. Die Untersuchung muss wegen des
Verhaltens eröffnet oder erschwert und zu Recht von der Behörde geführt worden
sein (Griesser, a.a.O., Art. 426 N
15).
3.3
3.3.1 Gemäss
Art. 400 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) ist der Beauftragte
verpflichtet, auf Verlangen jederzeit Rechenschaft über seine Geschäftsführung
abzulegen. Die Rechenschaftspflicht beinhaltet neben der Abrechnungspflicht
auch die Pflicht des Beauftragten, den Auftraggeber über die Geschäftsführung
aktiv zu benachrichtigen und ihm passiv Auskunft zu erteilen. Die aus der
allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflicht von Art. 398 OR fliessende
Informationspflicht ist unaufgefordert zu erfüllen (Weber, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2015,
Art. 400 OR N 2). Ein Verstoss gegen diese Bestimmung begründet einen
unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verstoss gegen eine
eidgenössische Verhaltensnorm (vgl. oben E. 3.2), mithin eine Rechtswidrigkeit
im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO. Aus dem Schreiben vom 8. September
2014 (act. SB BBA 14; pdf 005) geht unmissverständlich hervor, dass der
Beschwerdegegner bereits vorgängig vergeblich versucht hatte, ausreichende
Informationen zur Entwicklung seiner Anlagen zu erhalten. Der Strafanzeige vom
28. Oktober 2015 ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner die
Unvollständigkeit der Auflistung der Vermögensverschiebungen moniert (Ziff. 15).
Damit liegt ein Verstoss gegen die Rechenschafts- und Informationspflicht
gemäss Art. 400 Abs. 1 OR vor.
In verschiedener
Hinsicht unbehelflich ist die Rüge des Beschwerdeführers, um die
Jahrtausendwende hätten andere Usanzen betreffend Auskunftserteilung in der
Vermögensverwaltung geherrscht und es sei damals nicht üblich gewesen, einen
Kunden, der ein Nummernkonto einrichtet habe, aktiv zu kontaktieren. Vielmehr
habe er alle Angelegenheiten mit diesem persönlich unter vier Augen besprochen.
Mit dem Beschwerdegegner habe er nur bei der Eröffnung der Bankbeziehung im
Jahr 1994 sowie am 18. Januar 1999 direkten Kontakt gehabt. Einerseits hat
Art. 400 Abs. 1 OR seit der Jahrtausendwende den gleichen
Wortlaut wie heute. Andererseits ist die Frage, in welcher Form um Auskunft
ersucht oder diese erteilt wird, von der vorliegend zu beurteilenden des
Anspruchs auf vollständige und rechtzeitige Rechenschaft zu unterscheiden.
Indem der Beschwerdeführer vorliegend rügt, er habe gemeint, den Auftraggeber
nicht aktiv kontaktieren zu müssen, gesteht er indirekt ein, den
Beschwerdegegner nicht vollständig und regelmässig über dessen Geschäfte
informiert zu haben. Auch hätte er sich dieser Pflicht unabhängig von damaligen
Usanzen bewusst sein müssen, ging diese doch bereits damals aus dem Gesetz
hervor und hat ihn der Beschwerdegegner noch im September 2014 schriftlich
darauf hingewiesen, auf seine bisherigen mündlichen und schriftlichen Anfragen
keine Auskunft erhalten zu haben. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer seine zivilrechtliche Rechenschafts- und Informationspflicht
vorsätzlich und schuldhaft verletzt hat. Da sich der Beschwerdegegner gemäss
der Strafanzeige vom 28. Oktober 2015 infolge der Verletzung der
Rechenschaftspflicht durch den Beschwerdeführer gezwungen sah, rechtliche
Schritte gegen ihn zu unternehmen, ist auch die adäquate Kausalität zwischen
dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und der
Einleitung des Strafverfahrens gegeben. Unter den dargelegten Gesichtspunkten
erscheinen die Auferlegung der angefallenen Verfahrenskosten und die Abweisung
der Entschädigungsforderung durch die Staatsanwaltschaft als gerechtfertigt.
3.3.2 Da
sich die Strafverfolgungsbehörde zur Prüfung der Kostenfolge bzw.
Entschädigungsfrage über zivilrechtliche Fragen äussern muss, ist auch die Rüge
des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft sei hierzu nicht befugt,
unbegründet.
3.4 Weiter
moniert der Beschwerdeführer die Verletzung der Begründungspflicht durch die
Staatsanwaltschaft.
Die aus dem
verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
fliessende Begründungspflicht bezweckt, wenigstens kurz die Gründe zu nennen,
die dem Entscheid zugrunde liegen, damit Beschwerdelegitimierte diesen
sachgerecht anfechten können (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Die
Anforderungen an die Begründungsdichte sind unter Berücksichtigung des
konkreten Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzusetzen (vgl. Stohner, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 81 StPO N 11). Bezüglich der Gebührenhöhe bei einem
Einstellungsentscheid sind an die Begründungsdichte nicht allzu hohe
Anforderungen zu stellen. Es erscheint als ausreichend, wenn die Höhe der
Verfahrenskosten zumindest in groben Zügen nachvollziehbar begründet wird. Je
höher die auferlegten Verfahrenskosten ausfallen, desto höhere Anforderungen
sind grundsätzlich an die Begründungsdichte zu stellen, wobei aber auch bei
sehr hohen Verfahrenskosten die erwähnten Angaben ausreichend sind (KGer BL 470
13 246 vom 25. Februar 2014 E. 3.2). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit
ihren rechtlichen Ausführungen nachvollziehbar begründet, weshalb sie eine
Verletzung der dem Beschwerdeführer auftragsrechtlich obliegenden
Rechenschaftspflicht, welche zur Einleitung des Strafverfahrens Anlass gegeben
hat, angenommen hat (vgl. oben E. 2.2). Sie ist damit ihrer Begründungspflicht
nachgekommen. Diese erscheint auch wegen der geringen ordentlichen Kosten des
Verfahrens und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte
Anfechtung der Einstellungsverfügung aufgrund der gemachten Ausführungen
durchaus möglich und zumutbar gewesen ist, als gewahrt.
3.5 Die
Staatsanwaltschaft hat das dem Beschwerdeführer in der Strafanzeige
vorgeworfene Verhalten nicht auf seine strafrechtliche Relevanz hin überprüft,
soweit es verjährt ist. Bezüglich des nicht unter die Verjährung fallenden
Verhaltens stellte sie dessen fehlende strafrechtliche Bedeutung fest und
qualifizierte es richtigerweise als Verstoss gegen das zivilrechtliche
Auftragsrecht. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft
dem Beschwerdeführer in der Begründung der Einstellungsverfügung direkt oder
indirekt vorgeworfen haben soll, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe
ihn ein strafrechtliches Verschulden. Von einer Verletzung der
Unschuldsvermutung kann daher keine Rede sein.
3.6 Schliesslich
macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe das Rückwirkungsverbot
nach Art. 2 Abs. 1 StGB verletzt, indem sie eine rückwirkende Anwendung des
neueren Auftragsrechts zu seinen Lasten vorgenommen habe. Da dem
Beschwerdeführer in der Begründung der Einstellungsverfügung ein rechtswidriges
Verhalten nach Art. 400 Abs. 1 OR, und nicht ein Verbrechen oder Vergehen nach
StGB, vorgeworfen wird, kommt das Rückwirkungsverbot vorliegend nicht zur
Anwendung. Im Übrigen ist das Auftragsrecht in der anzuwendenden Bestimmung,
wie oben dargelegt (vgl. E. 3.3.1), seit Jahrzehnten unverändert
geblieben.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage
unbegründet und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche
Kosten zu tragen. Da eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des
Beschwerdeführers festgestellt worden ist (oben E. 3.1), ist die Gerichtsgebühr
auf CHF 300.– zu reduzieren und dem Beschwerdeführer für die Nachholung seines
rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung von CHF 1‘000.– (Honorar und Auslagen) zuzüglich
8 % MWST zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 300.– auferlegt.
Dem Beschwerdeführer werden aus der
Gerichtskasse eine Parteientschädigung von 1‘000.– zuzüglich 8% MWST von
Honorar und Auslagen zu CHF 80.–, somit total CHF 1‘080.–, ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.