Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.67
URTEIL
vom 18.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, Dr. Heidrun Gutmannsbauer und
Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts vom 11. April 2017
betreffend
geringfügigen Diebstahl, Strafzumessung und Anordnung
einer
stationären psychiatrischen Behandlung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 11. April 2017 wurde A____ der einfachen Körperverletzung,
des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, des mehrfachen, teilweise
versuchten Betrugs, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121)
schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 11. Oktober 2016,
sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Im Anklagepunkt 1.2 wurde A____ vom Vorwurf des versuchten
Betrugs und im Anklagepunkt 2.1 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen.
Im Anklagepunkt 4 wurde das Verfahren hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums
für den Zeitraum von Mitte November 2013 bis 11. April 2014 zufolge Eintritts
der Verjährung eingestellt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe
wurde aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet.
Die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 gegen A____
angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung wurde aufgehoben und der
Vollzug der mit Urteil vom 19. April 2012 vom Strafgericht Basel-Stadt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten zugunsten der stationären
Massnahme aufgeschoben. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände
verfügt.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 20. April 2017
Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 23. Juni 2017 Berufung erklärt und diese
mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 begründet. Er beantragt, er sei vom Vorwurf
des geringfügigen Diebstahls zum Nachteil von B____ (Anklageschrift Ziffer 2.1)
freizusprechen und für die ergangenen rechtskräftigen Schuldsprüche zu einer
Freiheitsstrafe von maximal 7 Monaten zu verurteilen; auf die Anordnung einer
stationären Massnahme sei zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft hat weder
Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit
Berufungsantwort vom 21. November 2017 hat sie die kostenfällige Abweisung der
Berufung beantragt. Bereits im Rahmen der Berufungserklärung hat der
Berufungskläger um Bestätigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren
ersucht. Diese ist ihm mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 27. Juni 2017
bewilligt worden.
Nachdem dem seit
dem 11. Oktober 2016 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befindlichen Berufungskläger
mit Verfügung der Verfahrensleitung des Strafgerichts vom 3. Mai 2017 der
vorzeitige Massnahmeantritt bewilligt worden war, teilte der Berufungskläger
mit selbst verfasstem Schreiben vom 7. September 2017 mit, dass er „in die
Untersuchungshaft“ zurückversetzt werden möchte. In der Folge wurde der Berufungskläger
mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 20. September 2017 darauf hingewiesen,
dass die Frage „Vollzug einer Freiheitsstrafe“ oder „stationäre Massnahme“
Gegenstand der Berufungsverhandlung sein werde, dass der Freiheitsentzug durch
die Massnahme an die Strafe angerechnet werde und dass er im Falle eines
Abbruchs des vorzeitigen Massnahmevollzugs wieder in Sicherheitshaft versetzt
werden müsste und die Massnahme trotzdem später in der Berufungsverhandlung vom
Gericht bestätigt werden könnte. Mit Eingabe vom 26. September 2017 ersuchte die
Verteidigung namens und im Auftrag des Berufungsklägers darum, diesen in
Sicherheitshaft zurückzuversetzen. Daraufhin wurde der Berufungskläger mit Verfügung
der Verfahrensleitung vom 27. September 2017 wegen Fortsetzungsgefahr bis zum
Abschluss des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft zurückversetzt. Mit
Eingabe vom 25. Oktober 2017 hat der Berufungskläger um Bewilligung des vorzeitigen
Strafvollzugs ersucht. Dieses Gesuch ist mit Verfügung der Verfahrensleitung
vom 13. November 2017 abgelehnt worden. Mit anlässlich der Berufungsverhandlung
separat gefälltem Beschluss des Berufungsgerichts ist die bestehende Sicherheitshaft
bis zum Antritt des Massnahmevollzugs verlängert worden.
An der
Berufungsverhandlung vom 18. Dezember 2017 ist der Berufungskläger befragt
worden und sind die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3
StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit
einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das
Berufungsgericht prüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht
fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend beschränkt sich die Berufung wie
erwähnt auf den Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls gemäss AS
Ziff. 2.1, die Strafzumessung und die Anordnung einer stationären Massnahme.
Entsprechend ist das Urteil des Strafdreiergerichts vom 11. April 2017 hinsichtlich
der Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, Diebstahls, mehrfachen,
teilweise versuchten Betrugs, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Urkundenfälschung und
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG, hinsichtlich der vorstehend
erwähnten Freisprüche und der genannten Verfahrenseinstellung, hinsichtlich der
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie hinsichtlich der
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in
Rechtskraft erwachsen. Zu beachten ist sodann das Verbot der reformatio in
peius (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2.1 In
AS Ziff. 2.1 wird dem Berufungskläger zur Last gelegt, zum Nachteil von B____
aus deren Büro im [...] einen Rucksack samt detailliert aufgeführtem Inhalt im
Wert von insgesamt ca. CHF 2‘350.– gestohlen zu haben. Die Vorinstanz hat
demgegenüber gestützt auf die anlässlich der Hauptverhandlung erstmals erfolgten
Aussagen des Berufungsklägers zum Anklagesachverhalt lediglich als erstellt
erachtet, dass der Berufungskläger den fraglichen Rucksack auf einer Bank in
der [...] gefunden und diesem, da das Portemonnaie kein Bargeld enthalten habe,
die Globus-Kundenkarte sowie die Identitätskarte von B____ entnommen habe. Entsprechend
hat sie ausgehend vom Sachwert der beiden Karten das Verhalten des
Berufungsklägers in rechtlicher Hinsicht als geringfügigen Diebstahl gemäss
Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) qualifiziert.
Der
Berufungskläger wendet sich gegen diesen Schuldspruch mit dem Argument,
vorliegend fehle es an dem bei einem geringfügigen Diebstahl erforderlichen
Strafantrag, zumal sich die Kleinanzeige der Geschädigten auf den unbekannten
Täter gemäss dem in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt, mithin gerade
nicht auf den Berufungskläger, der den Rucksack im Park gefunden habe, beziehe
(Berufungsbegründung Ziff. 4 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die
Verteidigung ausserdem ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass B____ am
Rucksack keinen Gewahrsam mehr gehabt habe, da sie nicht gewusst habe, dass
dieser aus ihrem Büro gestohlen worden sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2).
2.2
2.2.1 Was
zunächst den Einwand des fehlenden Strafantrags betrifft, so ist diesem
entgegenzuhalten, dass die Geschädigte, bei der es sich unbestrittenermassen um
die antragsberechtigte Person handelt, gemäss Kleinanzeige vom 8. Juni 2016 der
Kantonspolizei den Diebstahl ihres Rucksackes samt Inhalt zur Kenntnis gebracht
hat. Die Strafanzeige stellt eine inhaltlich genügende Ausübung des Antragsrechts
dar, wenn sich aus der Erklärung der Wille zur Strafverfolgung ergibt, wovon in
der Regel auszugehen ist (Riedo,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 30 StGB N 49). Vorliegend kann
nichts anderes gelten: Weder ist ersichtlich, dass die Geschädigte mit ihrer
Anzeige nicht die Strafverfolgung des ihr unbekannten Täters bezweckt hätte,
noch lässt sich aus dem Umstand, dass im vorinstanzlichen Urteil zutreffend
lediglich die Wegnahme der beiden Karten aus dem (im Zweifelsfall) durch den
Berufungskläger aufgefundenen Rucksack als erstellt erachtet wird, etwas zu
Gunsten des Berufungsklägers ableiten. Denn mit der Anzeige der Wegnahme unter
anderem dieser beiden Karten wird der Wille zur Strafverfolgung derjenigen
Person, durch welche diese Wegnahme erfolgte, zum Ausdruck gebracht, unabhängig
davon, ob diese zusammen mit der Wegnahme des Rucksacks oder wie vorliegend (im
Zweifelsfall) erst nachgelagert erfolgte. Es ist demnach vom Vorliegen eines
gültigen Strafantrags auszugehen.
2.2.2 Nicht
zu beanstanden ist sodann auch die im angefochtenen Urteil erfolgte rechtliche
Würdigung als geringfügiger Diebstahl. Zwar trifft es zu, dass die ein Element
des objektiven Tatbestands des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB
bildende Wegnahme den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, in der
Regel eigenen Gewahrsams meint, wobei unter Gewahrsam die tatsächliche
Herrschaftsmöglichkeit bzw. Herrschaftsmacht verbunden mit dem
Herrschaftswillen verstanden wird (vgl. nur Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 139 StGB N 15, 17). Während
nun vorliegend das Fortbestehen des Herrschaftswillens der Geschädigten
unproblematisch erscheint, stellt sich in der Tat die Frage, inwiefern diese
nach der (im Zweifelsfall) durch eine Drittperson erfolgten Wegnahme des
Rucksacks bezüglich der in diesem befindlichen beiden Karten im Zeitpunkt der Behändigung
derselben durch den Berufungskläger noch über Herrschaftsmacht verfügte, setzt
letztere doch voraus, dass der Inhaber der Herrschaftsmacht weiss (bzw. sich
erinnern kann), wo sich die Sache befindet, weshalb grundsätzlich
beispielsweise an vergessenen Sachen weiterhin Gewahrsam besteht, an verlorenen
Sachen oder an solchen, die dem Berechtigten durch Dritteinwirkung abhanden
gekommen sind, jedoch nicht (Niggli/Riedo,
a.a.O. Art. 139 StGB N 22, 34, 36; vgl. auch N 52 zur alsdann fehlenden Möglichkeit
eines Gewahrsamsbruchs durch den Zweittäter). Indessen ist zu beachten, dass
generell für die Frage der Aufrechterhaltung des Gewahrsams die räumliche und
zeitliche Beziehung zur Sache massgeblich ist, weshalb faktisch die
Verfügungsmacht vorübergehend aufgehoben sein kann, ohne dass dadurch der
Gewahrsam verloren ginge (Niggli/Riedo,
a.a.O. Art. 139 StGB N 24). Im vorliegenden Fall erweist sich insofern als
entscheidend, dass mit der (im Zweifelsfall) durch eine Drittperson erfolgten
Verbringung des Rucksacks in die unmittelbar neben dem [...] (als dem Ort der ursprünglichen
Wegnahme) gelegene [...] für die Geschädigte eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit
bestand, den Rucksack und damit auch dessen Inhalt nach Entdecken der Wegnahme
sogleich wieder aufzufinden, weshalb insoweit nicht von einem vollständigen
Verlust des Gewahrsams ausgegangen werden kann. Indem nun aber der
Berufungskläger in der Folge die beiden Karten aus dem Rucksack an sich nahm
und sich mit diesen entfernte, verunmöglichte er ein sofortiges Wiederauffinden
derselben durch die Geschädigte, womit es insoweit zum Gewahrsamsbruch kam. Das
Vorliegen der weiteren objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale wirft
keine Fragen auf und ist denn auch nicht umstritten. Entsprechend ist der Berufungskläger
in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil des geringfügigen Diebstahls im
Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter StGB
schuldig zu sprechen.
3.1 Die
Strafzumessung betreffend ist die Vorinstanz zunächst davon ausgegangen, dass
für sämtliche nicht als Übertretungen zu qualifizierenden Delikte schon aus
Gründen der präventiven Effizienz lediglich die Aussprechung einer
Freiheitsstrafe in Betracht falle. Sodann hat sie festgehalten, das objektive
Tatverschulden des Berufungsklägers bezüglich der vorliegend im Vordergrund
stehenden einfachen Körperverletzung wiege nicht mehr leicht und lasse eine
Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen erscheinen, die aufgrund des
subjektiven Tatverschuldens auf 8 Monate zu erhöhen und aufgrund der
Verminderung der Schuldfähigkeit wieder auf 6 Monate zu reduzieren sei. Für den
mehrfachen (teilweise versuchten) Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung
gemäss AS Ziff. 2 wird im angefochtenen Urteil bei einem im unteren Bereich anzusiedelnden
Verschulden eine Freiheitsstrafe von 4½ Monaten als angemessen erachtet,
für den Diebstahl, den Hausfriedensbruch und den versuchten Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage gemäss AS Ziff. 1 bei einem als eher gering bzw. als
leicht eingestuften Verschulden eine solche von 3 Monaten. In der Folge
setzt die Vorinstanz mittels Kumulation eine „hypothetische Gesamtstrafe“ von
13½ Monaten fest, erhöht diese unter Einbezug der Täterkomponente auf 15 Monate
und reduziert diese Strafe aufgrund des Asperationsprinzips auf die letztlich
ausgesprochene Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. zum Ganzen
angefochtenes Urteil S. 19 ff.).
Der
Berufungskläger erachtet dieses Vorgehen als unzutreffend und macht geltend,
als (für die nach der abstrakten Strafandrohung schwerste Straftat
festzulegende) Einsatzstrafe seien vorliegend die 4½ Monate anzusehen, die
aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips um maximal
die Hälfte erhöht werden könnten, weshalb eine Freiheitsstrafe von maximal 7
Monaten angemessen sei. Im Übrigen sei im angefochtenen Urteil bezüglich der
einfachen Körperverletzung einerseits zu Unrecht nicht berücksichtigt worden,
dass der Berufungskläger vom späteren Opfer attackiert worden sei, andererseits
zu Unrecht von der Wehrlosigkeit des Opfers ausgegangen worden.
3.2 Hinsichtlich
des Strafrahmens ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass für die
Delikte des Diebstahls, des Betrugs, des betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage und der Urkundenfälschung je Freiheitsstrafe bis fünf
Jahre oder Geldstrafe angedroht ist. Da in Übereinstimmung mit dem
angefochtenen Entscheid vorliegend für alle Taten (mit Ausnahme der Übertretungen)
gleichartige Strafen auszusprechen sein werden (vgl. hierzu E. 3.3), hat sie
auch zu Recht die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend
berücksichtigt, wobei sich Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe
jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend bzw. strafmindernd
auszuwirken haben (BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302). Keinen Einfluss auf den
Strafrahmen hat demgegenüber der Umstand, dass bezüglich gewisser der aufgrund
der angedrohten Strafe schwersten Delikte lediglich ein Versuch vorliegt, da
neben diesen auch mit gleicher Strafdrohung versehene vollendete Delikte zur
Beurteilung stehen, so dass, insofern bei der Bestimmung des Strafrahmens für
die (abstrakt) schwerste Tat auch letztere in Betracht fallen, gerade keine
potentiell den Strafrahmen betreffende Strafmilderung erfolgen kann; lediglich
bei der konkreten Strafzumessung für die entsprechenden Delikte ist der
Umstand, dass ein blosser Versuch vorliegt, strafmindernd in Anschlag zu
bringen. Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach
dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu
berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB).
Gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB ist der Täter, sofern er die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt hat, zur Strafe der schwersten Straftat zu
verurteilen und diese Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen (Satz 1), wobei das
Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden
darf (Satz 2). Dabei gilt als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB
diejenige, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die
nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt; für diese
abstrakt betrachtet schwerste Tat ist die Einsatzstrafe zu bestimmen (vgl. nur Ackermann, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2013, Art. 49 StGB N 116, 119). Zu Recht weist der
Berufungskläger darauf hin, dass das Vorgehen der Vorinstanz, die isolierten
Strafen zu kumulieren und erst am Ende einen (mit der Anwendung des
Asperationsprinzips begründeten) Abzug vorzunehmen, nicht der gesetzlich
vorgegebenen Methode entspricht. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungskläger
jedoch, wenn er Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB dahingehend verstanden
wissen will, dass bei Ausfällung einer Gesamtstrafe die konkret festgelegte
Einsatzstrafe lediglich um maximal die Hälfte erhöht werden dürfe. Die
entsprechende Bestimmung bezieht sich lediglich auf den Strafrahmen, dessen
Obergrenze sie demnach vorliegend bei (theoretischen) 7½ Jahren begrenzt (vgl.
nur Ackermann, a.a.O., Art. 49
StGB N 114; vgl. auch das Beispiel in Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 372).
3.3 Da
sowohl die (je in engem Sachzusammenhang stehenden) Delikte gemäss AS Ziff. 2
(mit Ausnahme des geringfügigen Diebstahls) als auch diejenigen gemäss AS Ziff.
1 (mit Ausnahme des Hausfriedensbruchs) mit der vorliegend höchsten
Strafdrohung versehen sind, vom konkreten Verschulden her aber das Tatvorgehen
gemäss AS Ziff. 2 schwerer wiegt, rechtfertigt es sich, in Übereinstimmung mit
dem Einwand der Verteidigung die Einsatzstrafe für den mehrfachen (teilweise
versuchten) Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung gemäss AS Ziff. 2
festzulegen. Dabei ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere zum einen auf das
Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolgs, zum andern auf die Art und
Weise des Tatvorgehens abzustellen. Zutreffend ist die Vorinstanz insoweit
davon ausgegangen, dass der Deliktsbetrag von CHF 2‘131.– nicht mehr als gering
bezeichnet werden kann und das Vorgehen des Berufungsklägers eine gewisse
Zielstrebigkeit erkennen lässt. Auch hat sie zu Recht im Rahmen der subjektiven
Tatschwere das Motiv des nicht aus einer finanziellen Notlage heraus handelnden
Berufungsklägers zu dessen Ungunsten berücksichtigt. Insgesamt ist bezüglich
der genannten Delikte von einem noch leichten Verschulden auszugehen.
Hinsichtlich des
Diebstahls, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
und des Hausfriedensbruchs gemäss AS Ziff. 1 ist zum einen der geringe
Deliktsbetrag von CHF 335.– und zum andern der Umstand zu berücksichtigen, dass
beim im Versuchsstadium verbliebenen Delikt aufgrund des konkreten Vorgehens
nicht von einem nahen Erfolgseintritt ausgegangen werden kann. Auch ist
generell keine besondere Planung ersichtlich, so dass dem Berufungskläger
insoweit nur eine geringe kriminelle Energie zu attestieren ist. Insgesamt
erweist sich das Verschulden in diesem Punkt als leicht.
Was schliesslich
die einfache Körperverletzung gemäss AS Ziff. 3 betrifft, so ist in
Übereinstimmung mit dem durch die Vorinstanz zutreffend erstellten Sachverhalt
(vgl. angefochtenes Urteil S. 15 ff., insb. S. 17 f.) davon auszugehen, dass
der Berufungskläger zwar zunächst von seinem Opfer angegriffen wurde, diesem
aber in der Folge zunächst mehrere Faustschläge unter anderem ins Gesicht
versetzte und sodann, als das Opfer am Boden lag, mehrfach gegen dessen Kopf
trat, wodurch das Opfer unter anderem ein leichtes Schädelhirntrauma und
Kontusionen des Gesichts und des Thorax erlitt. Insbesondere die Art und Weise
des Tatvorgehens erscheint mithin als gravierend, wobei sich insoweit der
Einwand der Verteidigung, wonach das am Boden liegende Opfer nicht bewusstlos
und entsprechend nicht wehrlos gewesen sei, als unbehelflich erweist, setzt
doch Wehrlosigkeit, von der für den fraglichen Tatabschnitt zweifellos auszugehen
ist, nicht den Verlust des Bewusstseins voraus. Auch hat die Vorinstanz
bezüglich der subjektiven Tatschwere richtigerweise zu Lasten des
Berufungsklägers berücksichtigt, dass dieser mit direktem Vorsatz und bezüglich
der Motivlage aus Wut über das Verhalten des Opfers handelte. Zwar ist insoweit
zugunsten des Berufungsklägers in Rechnung zu stellen, dass er zunächst durch
den Angriff des Opfers provoziert wurde, doch ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
die Anwendbarkeit des in Art. 16 Abs. 1 StGB statuierten Strafmilderungsgrundes
zu verneinen, da Art. 16 StGB lediglich den quantitativen oder
intensiven Exzess, nicht aber den qualitativen oder extensiven Notwehrexzess,
bei dem der Täter wie vorliegend in zeitlicher Hinsicht ausserhalb einer Notwehrsituation
handelt, erfasst (BGer 6B_383/2011 vom 20. Januar 2012 E. 5.4; Trechsel/Geth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018,
Art. 16 N 1). Insgesamt erscheint das Verschulden des Berufungsklägers
demnach als mittelschwer. Unter Einbezug der gemäss dem Gutachter bei diesem
Delikt bestehenden leichten bis mittelgradigen Verringerung der Steuerungsfähigkeit
(vgl. Prot. HV Akten S. 649 f.) und der daraus resultierenden leicht bis
mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit, ist bezüglich der einfachen
Körperverletzung von einem nicht leichten Verschulden auszugehen (vgl. zum
Vorgehen BGE 136 IV 55 insb. E. 5.7 S. 62).
Die
Täterkomponente betreffend kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 22), zumal sich auch bezüglich der
persönlichen Verhältnisse des zwischenzeitlich stets in Sicherheitshaft oder im
vorzeitigen Massnahmenvollzug befindlichen Berufungsklägers keine Änderungen
ergeben haben. Dabei wirkt sich insbesondere das Nachtatverhalten zu Gunsten,
die teilweise (bezüglich der einfachen Körperverletzung) einschlägigen
Vorstrafen sowie das Delinquieren während laufender ambulanter Behandlung
jedoch zu Ungunsten des Berufungsklägers aus.
Hinsichtlich der
Wahl der Sanktionsart sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE
134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Zu beachten ist sodann, dass die in Art. 41 StGB
statuierten Voraussetzungen, die bei Aussprechung einer Freiheitsstrafe von
weniger als sechs Monaten zusätzlich erfüllt sein müssen, trotz (bei isolierter
Betrachtung gegebener) Unterschreitung dieser Schwelle nicht zur Anwendung
gelangen, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe eine
Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen
erhöht wird (BGer 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2, 6B_849/2016 vom
9. Dezember 2016 E. 1.3.2; vgl. auch die entsprechende Grundüberlegung in
BGE 137 IV 312 E. 2.4 S. 313). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl.
angefochtenes Urteil S. 19 f.) erweist sich vorliegend insbesondere mit Blick
auf das Kriterium der präventiven Effizienz für sämtliche mit entsprechender
Strafdrohung versehenen Delikte lediglich eine Freiheitsstrafe als zweckmässig.
Ausgehend von der vorstehend für die jeweiligen Delikte vorgenommenen
Einstufung des Verschuldens erweist sich für den mehrfachen (teilweise
versuchten) Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung gemäss AS Ziff. 2 eine
Freiheitsstrafe von 4½ Monaten als angemessen. Diese Einsatzstrafe ist nun für
die weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen. Dabei erscheint für die einfache
Körperverletzung bei isolierter Betrachtung und unter Einbezug der Verminderung
der Schuldfähigkeit eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten (bei voller
Schuldfähigkeit: 11 Monate) angemessen (wobei die gegenüber dem angefochtenen
Entscheid höhere Strafe keine Verletzung des Verbots der reformatio in peius
darstellt, da insoweit lediglich die letztlich im Dispositiv festgehaltene
Gesamtstrafe massgebend ist); in Anwendung des Asperationsprinzips ist die
Einsatzstrafe daher um 5 Monate zu erhöhen. Bezüglich der bei isolierter
Betrachtung mit 3 Monaten Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte gemäss AS
Ziff. 1 (Diebstahl, versuchter betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage und Hausfriedensbruch) rechtfertigt sich eine weitere
Erhöhung um 1½ Monate auf insgesamt 11 Monate. Diese Gesamtfreiheitsstrafe
ist unter Einbezug der Täterkomponente um einen weiteren Monat zu erhöhen,
womit sich letztlich für sämtliche zur Beurteilung stehenden Delikte mit
Ausnahme der Übertretungen eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen
erweist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Strafe unbedingt
auszusprechen, nachdem besonders günstige Umstände, wie sie der vorliegend
anwendbare Art. 42 Abs. 2 StGB voraussetzt, angesichts der im Gegenteil seitens
des Gutachters festgehaltenen hohen Rückfallgefahr (vgl. hierzu näher E. 4.3)
zu verneinen sind. Die Anrechnung von 12 Monaten des seit dem 11. Oktober 2016
erfolgten Freiheitsentzugs ergibt sich für die erstandene Untersuchungs- und
Sicherheitshaft unmittelbar aus Art. 51 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 7 StGB;
nach dem Prinzip, dass jede Form der Freiheitsentziehung in Betracht fällt
(vgl. nur Mettler/Spichtin, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 51 N 13), ist jedoch in gleicher
Weise auch der vorzeitige Massnahmenvollzug im Sinne von Art. 236 StPO
anzurechnen (so für den vorzeitigen Strafvollzug Mettler/Spichtin, a.a.O., Art. 51 N 28, wobei für den
Massnahmenvollzug [schon mit Blick auf die aus Art. 62c Abs. 2 Satz 1 StGB
ersichtliche Konzeption] nichts anderes gelten kann), so dass auf die
ausgesprochene Freiheitsstrafe in Höhe von 12 Monaten im gleichen Umfang
der schon erfolgte Freiheitsentzug, mithin derjenige vom 11. Oktober 2016 bis
zum 10. Oktober 2017 anzurechnen ist.
Als angemessen
erweist sich schliesslich die im angefochtenen Urteil für den geringfügigen
Diebstahl gemäss AS Ziff. 2 und die mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes gemäss AS Ziff. 4 ausgefällte Busse in Höhe von CHF
400.–, wobei auch auf diese Sanktion 4 Tage Sicherheitshaft im vorliegenden
Verfahren anzurechnen sind (da nach Anrechnung des bereits erfolgten
Freiheitsentzugs auch auf die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19.
April 2012 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten [vgl. hierzu E. 4.4]
noch ein entsprechender [sogar höherer] Rest verbleibt).
4.1 Die
Vorinstanz hat den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufgeschoben und
eine stationäre psychiatrische Behandlung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB
angeordnet. Die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012
angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung hat sie wegen Erfolglosigkeit
aufgehoben und den Vollzug der mit genanntem Urteil ausgesprochenen
Freiheitsstrafe von 15 Monaten zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.
Der
Berufungskläger macht geltend, die Anordnung einer stationären Massnahme setze
voraus, dass diese einen positiven Einfluss auf die Legalprognose haben werde.
Dies sei vorliegend zweifelhaft, da die beim Berufungskläger bestehende
dissoziale Persönlichkeitsstörung generell als schwer behandelbar gelte, wobei
im konkreten Fall erschwerend hinzukomme, dass die Störung seit dem 16.
Lebensjahr des Berufungsklägers bestehe und bislang nicht erfolgversprechend
habe therapiert werden können. Hinzu komme die fehlende Motivation des
Berufungsklägers, sich auf eine erneute Massnahme einzulassen, was auch in den
Verlaufsberichten über seine stationären Aufenthalte und die ambulante Massnahme
sowie im nach kurzer Zeit erfolgten Abbruch des vorzeitigen Massnahmenvollzugs
zum Ausdruck komme. Die genannten Umstände sprächen für die Aussichtslosigkeit
einer stationären Massnahme, so dass insoweit offensichtlich der
Sicherungszweck im Vordergrund stehe, was sich aber im konkreten Fall als
unverhältnismässig erweise: Insbesondere sei zu beachten, dass der Berufungskläger,
der mindestens seit 2004 an einer schweren psychischen Erkrankung leide,
bewiesen habe, dass er deliktsfrei leben könne. So lägen zwischen der Anlasstat
der ambulanten Massnahme und der neuerlichen Delinquenz fast fünf Jahre. Zwar
sei er im Jahr 2009 und im angefochtenen Urteil wegen einfacher
Körperverletzung verurteilt worden, doch treffe in beiden Fällen das Opfer ein
erhebliches Mitverschulden. Auch sei zu berücksichtigen, dass der
Berufungskläger nach der Verurteilung im Jahr 2012 wegen sexueller Nötigung in
Bezug auf Sexualdelikte nicht rückfällig geworden sei. Vom Berufungskläger gehe
demnach keine derartige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, dass eine
stationäre Massnahme, die primär einem Sicherungszweck dienen würde, angemessen
erscheine. Auch erweise sich mit Blick auf die begangenen Straftaten bzw. das
Verschulden eine mehrjährige stationäre Massnahme in Bezug auf die
Zweck-Mittel-Relation als unverhältnismässig (vgl. zum Ganzen Berufungsbegründung
Ziff. 12 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung
überdies spezifisch geltend gemacht, Ausgangspunkt für die Prüfung der
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bilde vorliegend Art. 63b
Abs. 5 StGB. Die Vorinstanz habe nicht aufgrund der neu begangenen Straftaten
die Anordnung einer stationären Massnahme geprüft, sondern weil die ambulante
Massnahme aus dem Jahr 2012 gescheitert sei. Entsprechend wäre primär zu prüfen
gewesen, ob die Rückfallgefahr in Bezug auf die damalige Anlasstat, mithin ein
Sexualdelikt, weiterhin bestehe und ob dieser Rückfallgefahr mit einer
stationären Massnahme erfolgversprechend begegnet werden könne (Plädoyer
Berufungsverhandlung S. 4).
4.2
4.2.1 Den
letztgenannten Einwand betreffend ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art.
63a Abs. 2 lit. b StGB eine ambulante Behandlung durch die zuständige Behörde
(bei der es sich um die Vollzugsbehörde handelt [vgl. nur Heer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2013, Art. 63a N 28]) aufgehoben wird, wenn deren Fortführung als aussichtslos erscheint.
Begeht demgegenüber der Täter während der ambulanten Behandlung eine Straftat
und zeigt er damit, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer mit seinem
Zustand in Zusammenhang stehender Taten voraussichtlich nicht abgewendet werden
kann, so wird die erfolglose ambulante Massnahme durch das für die Beurteilung
der neuen Tat zuständige Gericht aufgehoben (Art. 63a Abs. 3 StGB). In
beiden Fällen ist grundsätzlich die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen
(Art. 63b Abs. 2 StGB), doch kann das Gericht an Stelle des Strafvollzugs eine
stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch
lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang
stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (Art. 63b Abs. 5 StGB).
Vorliegend ist
unstreitig, dass die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April
2012 angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung gescheitert und
entsprechend aufzuheben ist. Den Akten lässt sich entnehmen, dass seitens der
Vollzugsbehörden ursprünglich eine Aufhebung zufolge Aussichtslosigkeit
beabsichtigt war, es aufgrund der erneuten Delinquenz des Berufungsklägers
jedoch zufolge Anwendbarkeit von Art. 63a Abs. 3 StGB zu einem Wechsel der
Zuständigkeit kam (vgl. nur die Therapie- und Verlaufsberichte in den
Vollzugsakten SMV.2012.179/13 S. 115 ff., 124 ff. sowie [zum weiteren
Verfahrensgang] Vollzugsakten S. 134 f., 139, 151 f., 155; vgl. auch Akten S.
491). Mit Blick auf die nachstehend (vgl. E. 4.3) dargelegte Einschätzung ist
der Aufhebungsgrund der Erfolglosigkeit im Sinne dieser Bestimmung zu bejahen,
nachdem im Gutachten (gerade aufgrund des bisherigen Verlaufs) schlüssig
dargelegt wird, dass eine ambulante Massnahme mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit
nicht wirksam wäre (vgl. Forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 30. März 2017
[Akten S. 628] S. 51 f., 57).
Indessen
bedeutet die damit eröffnete Möglichkeit, bei gegebenen Voraussetzungen gemäss
Art. 63b Abs. 5 StGB eine Umwandlung der ambulanten in eine stationäre
therapeutische Massnahme vorzunehmen, entgegen der Verteidigung nicht, dass
nicht stattdessen auch unabhängig von der früheren Verurteilung lediglich
aufgrund der neu zur Beurteilung stehenden Delinquenz die Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme geprüft werden kann. Diesfalls kommt den
besonderen, im Rahmen einer Umwandlung zusätzlich zu beachtenden
Voraussetzungen, namentlich dem genügenden Bezug zur ursprünglichen Straftat,
der über den zeitlichen Aspekt hinausgehend auch eine inhaltliche Verknüpfung
erfordert (vgl. hierzu BGE 136 IV 156 E. 3.3 S. 162; Heer, a.a.O., Art. 63b StGB N 20 f.), keine Bedeutung zu. Da
vorliegend die Prüfung der Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme auf der gleichzeitig zur Beurteilung stehenden Delinquenz beruht und
insofern unabhängig von der Frage einer Umwandlung der früher angeordneten
ambulanten Behandlung erfolgt, ist die seitens der Verteidigung geforderte
Orientierung dieser Prüfung an der früheren Anlasstat gerade nicht angezeigt
(was im Übrigen nichts daran ändert, dass im Rahmen der Rückfallprognose [vgl.
E. 4.3] auch die nur im früheren Verfahren zu beurteilende Sexualdelinquenz
mitberücksichtigt werden darf, da insoweit keine strikte Bindung an die [nun
massgeblichen] Anlasstaten besteht [vgl. allgemein zur Beurteilung der
Gefährlichkeit Heer, a.a.O., Art.
59 StGB N 48 ff.]). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung hat denn auch die
Vorinstanz (in Übereinstimmung mit dem Gutachten) die Anordnung einer stationären
Massnahme aufgrund der neu begangenen Straftaten geprüft (vgl. nur
angefochtenes Urteil S. 24).
4.2.2 Die
Voraussetzungen der Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung
werden im angefochtenen Urteil zutreffend aufgeführt: So ist eine Massnahme
gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet
ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein
Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies
erfordert und zudem die spezifischen Voraussetzungen von Art. 59-61, 63 oder 64
StGB erfüllt sind. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei schwerer
psychischer Störung des Täters eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der
Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen
Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der
Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten
begegnen. Gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme
sodann voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer
Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Zu prüfen ist demnach neben dem
besonderen psychischen Zustand und der Behandlungsbedürftigkeit des Täters
sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem Zusammenhang zwischen psychischer
Abnormität und Anlasstat (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen einer Massnahme
nach Art. 59 StGB nur Heer,
a.a.O., Art. 59 StGB N 6 ff.) insbesondere die Gefährlichkeit des Täters im
Sinne der durch die geistige Abnormität bedingten Rückfallwahrscheinlichkeit (Heer, a.a.O., Art. 59 StGB N 48) sowie
die Eignung der Massnahme zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr
weiterer Delikte (hierzu und zum Folgenden heer,
a.a.O., Art. 59 StGB N 58 ff.). Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums
steht namentlich die Therapierbarkeit des Täters in Frage; zu erörtern ist in
diesem Zusammenhang sodann auch der Aspekt der Therapiewilligkeit, an die
jedoch keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, da die fehlende
Motivation bei schweren Störungen regelmässig zum Krankheitsbild gehört und die
Erreichung der Therapiemotivation nicht selten den ersten Schritt im Rahmen der
Behandlung darstellt, weshalb lediglich ein Mindestmass an Kooperation bzw.
eine gewisse Motivierbarkeit verlangt wird (Heer,
a.a.O., Art. 59 StGB N 78 ff. m.w.H.). Als Ausfluss des Grundsatzes
der Verhältnismässigkeit ist schliesslich neben dem genannten Element der
Geeignetheit zum einen auch die Notwendigkeit (im Sinne der Subsidiarität von
Massnahmen), zum andern die Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu
prüfen; im Rahmen der letztgenannten Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind
die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und
dessen Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger
Straftaten andererseits einander gegenüberzustellen, wobei die Intensivierung
der Gefahr, beispielsweise der kausalen seelischen Störung, eine relativ
geringe Erheblichkeit kompensieren kann (Heer,
a.a.O. Art. 56 StGB N 35 f.).
4.3 Vorliegend
ist aufgrund der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche die Voraussetzung von Verbrechen
oder Vergehen als Anlasstat offensichtlich erfüllt. Aus dem Gutachten
ersichtlich und seitens des Berufungsklägers nicht bestritten sind überdies die
weiteren Kriterien der schweren psychischen Störung, des Zusammenhangs zwischen
Störung und Anlasstaten sowie des Behandlungsbedürfnisses. Entgegen den
Einwänden des Berufungsklägers hat die Vorinstanz jedoch auch die weiteren Voraussetzungen
der Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung zu Recht bejaht:
Was zunächst die
Gefährlichkeit des Berufungsklägers betrifft, so wird seitens des Gutachters aufgrund
der unverändert bestehenden schwergradigen kombinierten Persönlichkeitsstörung und
begünstigt durch die sich während der ambulanten Mass-nahme ausprägende Abhängigkeit
von Kokain und Cannabis sowie das Fehlen risikomindernder günstiger Bedingungen
von einem sehr hohen Risiko erneuter Straftaten in der Art der im vorliegenden
Verfahren zur Beurteilung stehenden (insbesondere auch von Körperverletzungsdelikten)
und von einem zumindest hohen Risiko von Sexualdelikten (vgl. zur Zulässigkeit
von deren Berücksichtigung E. 4.2.1) bzw. insgesamt von einer sehr ungünstigen
Legalprognose ausgegangen (vgl. Gutachten S. 49 ff., 56). Unbehelflich ist
es, wenn der Berufungskläger demgegenüber auf die mehrjährige deliktsfreie Zeit
und die jeweiligen Anlässe der beiden Körperverletzungsdelikte verweist, hat er
doch durch seine erneute Delinquenz im Gegenteil unter Beweis gestellt, dass er
gerade nicht (wie von ihm ebenfalls geltend gemacht) im Stande ist, sich in
Krisensituationen rechtzeitig selbst Hilfe zu holen und insofern ein
deliktsfreies Verhalten zu gewährleisten. Dabei ist hinsichtlich der
Körperverletzungsdelikte im Speziellen auch unter Berücksichtigung des
Verhaltens der Opfer jedenfalls zu konstatieren, dass sich vergleichbare
soziale Konflikte mit der entsprechenden unangemessenen Reaktion des
Berufungsklägers gerade aufgrund seiner psychischen Störung jederzeit wiederholen
können (vgl. zu diesem Zusammenhang auch Gutachten S. 47; vgl. auch Prot. HV Akten
S. 652).
Was sodann die
Eignung einer stationären psychiatrischen Behandlung anbelangt, so kann
entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers aus dem Scheitern der bisherigen
Behandlungsansätze nicht darauf geschlossen werden, dass die Therapierbarkeit zu
verneinen wäre. Vielmehr wird im Gutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer
Weise ausgeführt, dass zwar bei Persönlichkeitsstörungen dieses Schweregrads
die Wirksamkeit nicht sicher vorhergesagt werden kann, dass aber grundsätzlich mit
den heute verfügbaren therapeutischen Methoden und Behandlungsangeboten,
insbesondere mit spezifischer Ausrichtung auf die Behandlung von
Persönlichkeitsstörungen, durchaus eine wirksame Behandlung möglich ist (vgl.
Gutachten S. 52, 57; Prot. HV Akten S. 646). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere,
dass eine entsprechende Massnahme (stationär, nicht auf Freiwilligkeit beruhend
und mit längerfristigem Zeithorizont) bis anhin noch nie versucht wurde, womit sich
aus dem bisherigen Therapieverlauf auch nicht deren Aussichtslosigkeit ergeben
kann (vgl. hierzu auch Gutachten S. 57; Prot. HV Akten S. 649). An dieser
Einschätzung vermag auch die seitens des Berufungsklägers ins Feld geführte fehlende
Therapiewilligkeit nichts zu ändern: So führt der Gutachter in überzeugender
Weise aus, gerade bei Persönlichkeitsstörungen sei es die Regel, dass die
Betroffenen entsprechende Behandlungsangebote anfangs ablehnten und auch
erheblichen Widerstand hierfür aufbieten könnten; es gelinge jedoch häufig,
dass die Betroffenen sich nach einer Phase initial widerständigen Verhaltens
schliesslich innerhalb von Monaten doch allmählich öffneten und sich zunehmend
auf eine Mitarbeit einliessen (vgl. Gutachten S. 52 f., 57 f.). Dass eine
solche Entwicklung beim Berufungskläger ausserhalb des Erwartbaren liegt, lässt
sich dem bisherigen Behandlungsverlauf nicht entnehmen. Insbesondere lässt sich
auch der Abbruch des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nicht in diesem Sinn interpretieren,
unterscheidet sich die damalige Konstellation doch aufgrund der nicht
auszuschliessenden taktischen Komponente seines Verhaltens (vgl. hierzu auch
die Einschätzung im Abschlussbericht Psychotherapie vom 7. November 2017
S. 5) wie auch in zeitlicher Hinsicht massgeblich von derjenigen nach
rechtskräftiger Anordnung einer entsprechenden Massnahme. Insofern lässt sich
aus den derzeitigen Verlautbarungen des Berufungsklägers nicht ableiten, dass
bei diesem die für die Anordnung einer Massnahme vorausgesetzte Motivierbarkeit
im Sinne der Möglichkeit, im Behandlungsverlauf eine Therapiemotivation
herbeizuführen, nicht gegeben ist; vielmehr wird seitens des Gutachters gerade
aufgrund des beim Berufungskläger bestehenden Leidensdrucks die Motivierbarkeit
bejaht (vgl. Prot. HV Akten S. 648 f.). Da in einem entsprechenden Szenario ein
positiver Einfluss auf die Legalprognose zu verzeichnen wäre, ist die Eignung
der angeordneten stationären psychiatrischen Behandlung in Übereinstimmung mit
der Vor-instanz zu bejahen.
Schliesslich
erweist sich die Anordnung auch als verhältnismässig: Neben der soeben
erörterten Geeignetheit, ist auch die Notwendigkeit klar zu bejahen, nachdem
sich aus dem Gutachten ergibt, dass weder eine ambulante Massnahme noch eine
auf Freiwilligkeit beruhende (gegebenenfalls stationäre) Behandlung geschweige
denn der blosse Vollzug der Freiheitsstrafe vorliegend als zielführend erachtet
werden (vgl. Gutachten S. 51 f., 57; Prot. HV Akten S. 646 f., 654).
Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist sodann zwar
unstreitig von einer hohen Eingriffsintensität auszugehen; dieser stehen jedoch
zum einen ein ausgeprägtes (und unbestrittenes) Behandlungsbedürfnis des Berufungsklägers
und zum andern eine sehr ungünstige Legalprognose gegenüber. Letztere
betreffend ist hervorzuheben, dass sich (wie vorstehend erwähnt) die sehr hohe
Rückfallwahrscheinlichkeit unter anderem auf Delikte gegen die körperliche
Integrität bezieht, während bezüglich der Sexualdelinquenz ebenfalls von einer
hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen ist. Dabei ist aufgrund der Entwicklung
des Störungsbildes sowie der in Freiheit zu diesem hinzutretenden
Suchtproblematik von einer beträchtlichen Intensivierung der Gefahr auszugehen.
Ist demnach auch
die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn gegeben, so ergibt sich zusammenfassend,
dass die Vorinstanz zu Recht unter Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe (vgl. Art. 57 Abs. 2 StGB) eine stationäre psychiatrische
Behandlung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet hat. Dem steht
insbesondere auch der Umstand nicht entgegen, dass sowohl die für die im
vorliegenden Verfahren zur Beurteilung stehenden Taten als auch die im Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 ausgesprochene Freiheitsstrafe
aufgrund der anrechenbaren Freiheitsentzüge bereits vollständig verbüsst sind
(vgl. zu ersterem E. 3.3, zu letzterem E. 4.4), nachdem das Bundesgericht
selbst in Konstellationen reiner Nachverfahren gemäss Art. 63b Abs. 5 StGB trotz
Fehlens einer noch zu verbüssenden Reststrafe die Umwandlung in eine stationäre
Massnahme als zulässig erachtet hat (vgl. zu dieser Konstellation BGE 136 IV
156).
4.4 Wie
vorstehend erwähnt (vgl. E. 4.2.1) ist gemäss Art. 63a Abs. 3 StGB die mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 in Anwendung von Art.
63 Abs. 1, 2 und 3 StGB angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung
aufzuheben. Nachdem aufgrund der im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung
stehenden Delikte als Anlasstaten eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet
und die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgeschoben
worden ist (vgl. E. 4.3), ist auch die im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 19. April 2012 ausgesprochene und aufgeschobene Freiheitsstrafe, die
aufgrund der Aufhebung der ambulanten Massnahme an sich zu vollziehen wäre
(Art. 63b Abs. 2 StGB), zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben. Ergänzend
ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die (bezüglich der Anordnung der stationären
Massnahme als solcher nicht zu prüfenden [vgl. E. 4.2.1]) spezifischen
Voraussetzungen von Art. 63b Abs. 5 StGB vorliegend ebenfalls erfüllt sind.
Denn die inhaltliche Verknüpfung von stationärer Massnahme und ursprünglicher
Verurteilung wird insbesondere darin gesehen, dass der neuen Delinquenz, die
zur Aufhebung der ambulanten Massnahme geführt hat, im Lichte der
ursprünglichen Verurteilung Symptomcharakter zukommt (vgl. BGE 136 IV 156 E.
3.3 S. 162 f.); dies ist vorliegend der Fall, da sowohl die neuen Straftaten
(und insbesondere das Körperverletzungsdelikt) wie auch die ursprüngliche
Verurteilung wegen sexueller Nötigung als Ausdruck der psychischen Störung des
Berufungsklägers aufzufassen sind (wobei denn [wie in E. 4.3 erwähnt] auch
bezüglich der Sexualdelinquenz weiterhin von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit
ausgegangen wird).
Festzuhalten ist
indessen, dass auch auf die im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19.
April 2012 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten die bereits
erstandenen Freiheitsentzüge anzurechnen sind: Neben der seit dem 21. Juli 2011
bis zu jenem Urteil erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft gehört dazu
auch die darüber hinaus bis zum 3. Juli 2012 andauernde Sicherheitshaft und die
stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme vom 4. Juli 2012 bis zum 3.
September 2012 (insgesamt 411 Tage; vgl. die entsprechenden Hinweise in den
Vollzugsakten S. 69, 75, 83, 85, 92 und 98 f.). Gemäss Art. 63b Abs. 4 Satz 1
StGB hat das Gericht sodann darüber zu entscheiden, inwieweit der mit der
ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug anzurechnen ist (vgl. zum
erheblichen Ermessensspielraum Heer,
a.a.O., Art. 63b StGB N 3a ff., insb. N 6). Vorliegend erscheint aufgrund der
nicht unbedeutenden Einschränkung der persönlichen Freiheit, die mit dem Besuch
von insgesamt hundert Therapiesitzungen verbunden war (vgl. Akten S. 635), eine
an der Umrechnung von Haft und gemeinnütziger Arbeit (vgl. Art. 51 StGB)
orientierte Berücksichtigung im Umfang von 25 Tagen angezeigt. Anzurechnen ist
sodann die im vorliegenden Verfahren seit dem 11. Oktober 2017 (vgl. zur
Massgeblichkeit dieses Datums E. 3.3) erstandene Sicherheitshaft. Da damit auch
die Freiheitsstrafe von 15 Monaten bereits getilgt ist, ist bezüglich der
weiteren Dauer der Sicherheitshaft im vorliegenden Verfahren festzuhalten, dass
diese auf die angeordnete stationäre Massnahme anzurechnen ist (vgl. zur
entsprechenden Möglichkeit BGE 141 IV 236).
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten von CHF 17‘351.80
und die Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren
vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ebenso hat er die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sich eine
Urteilsgebühr von CHF 900.– als angemessen erweist.
Dem amtlichen
Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar
aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei grundsätzlich auf die Honorarnote
abgestellt werden kann, für die Nachbesprechung jedoch statt einer lediglich
eine halbe Stunde einzusetzen ist. Für die Hauptverhandlung sind zusätzlich
zweieinhalb Stunden zu entschädigen. Für die Einzelheiten wird auf das
Dispositiv verwiesen. Der Berufungskläger hat dem Kanton die der amtlichen
Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 11. April 2017 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche
wegen einfacher Körperverletzung, Diebstahls, mehrfachen, teilweise versuchten
Betrugs, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
Hausfriedensbruchs und mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 123 Ziff. 1,
139 Ziff. 1, 146 Abs. 1 (teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1), 147 Abs. 1 in
Verbindung mit 22 Abs. 1, 186 und 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches sowie
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Freisprüche
im Anklagepunkt 1.2 vom Vorwurf des versuchten Betrugs und im Anklagepunkt 2.1
vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs;
-
Einstellung
des Verfahrens im Anklagepunkt Ziff. 4 hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums
für den Zeitraum von Mitte November 2013 bis 11. April 2014 zufolge
Eintritts der Verjährung;
-
Verfügung
über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – neben den bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen einfacher Körperverletzung,
Diebstahls, mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, versuchten betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Urkundenfälschung
sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes –
des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 12
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Massnahmenvollzugs vom 11. Oktober
2016 bis zum 10. Oktober 2017 (12 Monate), sowie zu einer Busse von
CHF 400.– (abzüglich CHF 400.– für 4 Tage Sicherheitshaft),
in Anwendung von Art. 139
Ziff. 1 in Verbindung mit 172ter sowie Art. 49 Abs. 1, 51
und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Vollzug der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische
Behandlung angeordnet,
in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und
59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die durch Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 19. April 2012 gegen A____ angeordnete ambulante psychiatrische
Behandlung wird aufgehoben. Der Vollzug der mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 19. April 2012 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten
(unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 21. Juli 2011 bis
3. Juli 2012 [349 Tage], der stationären Einleitung der ambulanten
Massnahme vom 4. Juli 2012 bis 3. September 2012 [62 Tage], des ambulanten
Massnahmenvollzugs im Umfang von 25 Tagen sowie der Sicherheitshaft im
vorliegenden Verfahren seit dem 11. Oktober 2017) wird zugunsten der
stationären Massnahme aufgeschoben,
in Anwendung von Art. 59, 63 Abs. 1,
2 und 3, 63a Abs. 3 sowie 63b Abs. 5 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von
CHF 17‘351.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘710.– und ein Auslagenersatz
von CHF 160.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 469.60, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES),
zuhanden der Beiständin [...]
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Gutachter Dr. med. [...]
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).