Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2016.71
ABWESENHEITS-URTEIL
vom 5.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Eva Christ,
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr.
Andreas Traub, Prof. Dr. Jonas Weber
und
Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafgerichts vom 3. März 2016
betreffend versuchten Raub
(besondere Gefährlichkeit)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 3. März 2016 wurde A____ des versuchten Raubes (besondere
Gefährlichkeit), des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
(BetmG, SR 812.121) sowie der Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig
erklärt und verurteilt zu 2¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 17. April 2015 bis 7. Mai 2015, davon 21 Monate mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer
Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Im Anklagepunkt der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 6) wurde das Verfahren in Bezug auf den vor
dem 3. März 2013 erfolgten Betäubungsmittelkonsum zufolge Eintritts der
Verjährung eingestellt. Ausserdem wurde über die beschlagnahmten Gegenstände
verfügt.
Gegen dieses Urteil
hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 14. März 2016
Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 11. August 2016 Berufung erklärt und diese
mit Eingabe vom 29. Oktober 2016 begründet. Er beantragt, er sei wegen
einfachen versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) zu verurteilen und milder zu bestrafen. Die Staatsanwaltschaft
hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung
beantragt. Mit Berufungsantwort vom 14. November 2016 hat sie die kostenfällige
Abweisung der Berufung beantragt. Bereits im Rahmen der Berufungserklärung hat
der Berufungskläger um Gewährung der amtlichen Verteidigung ersucht. Diese ist
mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 15. August 2016 auch für das Berufungsverfahren
bewilligt worden.
Die Vorladung
zur Berufungsverhandlung konnte dem Berufungskläger am 24. August 2017
zugestellt werden. Zur Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2017 ist der
Berufungskläger nicht erschienen. Hingegen sind sein Vertreter sowie die
Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Strafgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist eine Kammer des
Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und
fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2 Konnte
der Berufungskläger wie vorliegend ordnungsgemäss vorgeladen werden, so liegt
im Umstand, dass er der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, kein
Rückzug der Berufung, sofern er sich, wie es hier der Fall ist, an der Verhandlung
vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Entsprechend ist ein
Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen, wobei dieses abweichend
vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren
bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO), sofort stattfinden
kann (AGE SB.2015.25 vom 10. November 2015 E. 1.3, SB.2014.25 vom
11. September 2015 E. 1.2, SB.2013.115 vom 7. Januar 2015 E. 1.1, SB.2013.82
vom 6. Januar 2015 E. 1.1, SB.2013.37 vom 16. September 2014 E. 1.2). Vorausgesetzt
ist, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit
hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und dass die
Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (vgl. Art. 366 Abs. 4
StPO). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, wurde der Berufungskläger
doch sowohl in der Strafuntersuchung als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
eingehend befragt (Akten S. 1259 ff., 1374 ff., 2091, 2118 ff.; Prot. HV Akten
S. 2770 ff.). Gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO ist die in Abwesenheit
verurteilte Person darauf aufmerksam zu machen, dass sie innert 10 Tagen
beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eine neue Beurteilung verlangen
kann. Hinzuweisen ist zudem auf Art. 368 Abs. 3 StPO, wonach das
Gericht ein Gesuch um neue Beurteilung abweist, wenn die beurteilte Person
ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt
ferngeblieben ist. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch in der
Rechtsmittelbelehrung am Ende dieses Urteils.
1.3 Das
Berufungsgericht prüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht
fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend beschränkt sich die Berufung wie
erwähnt auf den Schuldspruch wegen versuchten Raubes (besondere Gefährlichkeit)
und im Zusammenhang damit auf die Strafzumessung. Entsprechend ist das Urteil
des Strafgerichts vom 3. März 2016 hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Vergehens
nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Übertretung
nach Art. 19a BetmG und der Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), hinsichtlich der Einstellung
des Verfahrens wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 3. März
2013 zufolge Verjährung, hinsichtlich der Verfügung über die beschlagnahmten
Gegenstände sowie hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für
das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.
2.1 Betreffend
den in Frage stehenden Raubversuch wird dem Berufungskläger in Ziff. 2.8 bis
2.28 der Anklageschrift zur Last gelegt, gemeinsam mit den weiteren
(erstinstanzlich rechtskräftig wegen versuchten Raubes [besondere
Gefährlichkeit] gemäss Art. 140 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
verurteilten) Beschuldigten B____ und C____ (die den entsprechenden Raub schon
zwei Tage zuvor durchführen wollten, das Vorhaben jedoch abbrachen und in der
Folge den Berufungskläger miteinbezogen) am 15. April 2015 D____ in dessen Wohnung
aufgesucht zu haben, um diesem unter Anwendung von Gewalt allfälliges Haschisch
sowie Bargeld wegzunehmen. Dabei habe gemäss dem gemeinsam gefassten Tatplan
zunächst der Berufungskläger unter dem Vorwand eines beabsichtigten Haschischkaufs
die Wohnung betreten und den beiden anderen Beteiligten mit einem codierten SMS
mitgeteilt, dass D____ allein in der Wohnung und die Wohnungstüre offen sei.
Nachdem in der Folge B____ und C____ in die Wohnung gekommen seien, habe
zunächst B____ das Opfer umgehend mit dem mitgeführten Baseballschläger
mindestens zweimal mit voller Wucht auf den Kopf geschlagen. Da D____ nicht
bewusstlos geworden sei, hätten sowohl B____ durch Schläge mit dem
Baseballschläger als auch C____ mit Fusstritten und Faustschlägen weiter auf das
Opfer eingewirkt. Der Berufungskläger habe dem Tatgeschehen zugesehen und sei
in der Wohnung verblieben, um diese mit den anderen durchsuchen zu können. Da
es den drei Beteiligten jedoch nicht gelungen sei, D____ ausser Gefecht zu
setzen (und nachdem dieser seinerseits B____ mit einem Jagddolch eine
Stichverletzung zugefügt habe), hätten schliesslich alle drei die Wohnung ohne
Beute verlassen.
Die Vorinstanz hat
es aufgrund eingehender Würdigung der Aussagen aller involvierten Personen
(sowie bezüglich des Ausmasses der angewendeten Gewalt auch gestützt auf das
IRM-Gutachten) als erstellt erachtet, dass sich der Raubversuch in der
geschilderten Weise zugetragen hat. Spezifisch die Beteiligung des
Berufungsklägers betreffend ist sie zum einen davon ausgegangen, dass dieser in
den Tatplan eingeweiht war und dabei insbesondere die Absprache bestand, das
Opfer durch zumindest einen von B____ mit dem Baseballschläger ausgeführten
Schlag auf den Kopf zu Boden zu bringen und dieses bei Gegenwehr durch weitere
Gewalteinwirkung seitens B____ und C____ ausser Gefecht zu setzen. Zum andern
wird im angefochtenen Urteil festgehalten, der Berufungskläger habe die ihm zugedachte
Rolle ausgeführt, indem er zunächst in der geschilderten Weise als Lockvogel
die Wohnung des Opfers betreten habe und sodann während der von ihm
wahrgenommenen Gewaltausübung durch die beiden anderen Beteiligten in der
Wohnung verblieben sei und unter der Matratze nach Geld und Drogen gesucht
habe. In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz den Berufungskläger aufgrund
seines Tatbeitrags als Mittäter qualifiziert; dabei hat sie ihm auch die durch
die anderen Beteiligten und insbesondere durch B____ ausgeübte Gewalt
zugerechnet und einen Mittäterexzess verneint. Sodann hat sie dafür gehalten,
das Verhalten der drei Beschuldigten erfülle aufgrund der gesamten Tatumstände,
insbesondere des planerischen Aufwands sowie der Brutalität und
Skrupellosigkeit der Tatausführung, das Qualifikationsmerkmal der besonderen
Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB.
Der
Berufungskläger macht demgegenüber geltend, er sei über einen geplanten Einsatz
des Baseballschlägers (im Sinne zumindest eines Schlages auf den Kopf des
Opfers, um dieses zu Boden zu bringen) nicht informiert gewesen. Im Übrigen
würde der entsprechende im angefochtenen Urteil festgehaltene Tatplan das
Kriterium der besonderen Gefährlichkeit gar nicht erfüllen. Dass der
Berufungskläger aber (wie im angefochtenen Urteil ebenfalls angenommen) habe
voraussehen müssen, dass bei allfälliger Gegenwehr weitere Schläge mit dem
Baseballschläger ausgeteilt werden könnten, vermöge die Vorinstanz nicht zu
begründen. Schliesslich werde im angefochtenen Urteil auch nicht dargelegt, wie
der Berufungskläger die von ihm wahrgenommene, ohne sein Zutun sich innert
kürzester Zeit entwickelnde Gewalteskalation durch die beiden anderen Beteiligten
hätte stoppen können; das blosse Verbleiben in der Wohnung nach Beginn der
Eskalation könne ihm nicht als nachträgliche Akzeptanz der über den Tatplan
weit hinaus gehenden Gewaltausübung seitens B____ angelastet werden. Entsprechend
sei er des versuchten Raubes gemäss dem gesetzlichen Grundtatbestand von Art.
140 Ziff. 1 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1) StGB schuldig zu
sprechen.
2.2 Die
Sachverhaltserstellung im angefochtenen Urteil (angefochtenes Urteil S. 29
ff. und spezifisch zur Rolle des Berufungsklägers S. 37 ff. und 48 f.), auf die
im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden kann,
erweist sich als zutreffend: So ist bezüglich des äusseren Geschehensablaufs
aufgrund der Aussagen aller Beteiligten erstellt, dass der Berufungskläger in
Wahrnehmung der ihm zugedachten Rolle als Lockvogel als erster die Wohnung von D____
betrat und die beiden anderen Beteiligten mittels codierten SMS darüber
informierte, dass sich dieser allein in der Wohnung befand und die Wohnungstüre
offen war. Ebenso ergibt sich aus den Aussagen des Berufungsklägers selbst,
dass dieser während des gewalttätigen Vorgehens von B____ und C____ in der
Wohnung zugegen war und unter der Matratze des Opfers nach Beute suchte (zu
letzterem ausdrücklich Prot. HV Akten S. 2771, 2773 sowie zur entsprechenden
Rollenzuteilung S. 2775; vgl. auch Akten S. 2121). Dass sodann der
Berufungskläger (wie teilweise von ihm behauptet) die gegenüber dem Opfer
ausgeübte Gewalt nicht wahrgenommen hätte, ist von der Vorinstanz mit
zutreffender Begründung unter Verweis insbesondere auf die teilweise
detaillierten Schilderungen des Berufungsklägers und die räumlichen
Verhältnisse in der Wohnung als Schutzbehauptung zurückgewiesen worden (vgl.
angefochtenes Urteil S. 48), was im Übrigen auch mit den Angaben des Opfers übereinstimmt
(vgl. Akten S. 2113). Schliesslich kann dem Berufungskläger auch insoweit nicht
gefolgt werden, als er geltend macht, über die ursprünglich geplante Verwendung
des Baseballschlägers zur Ausführung zumindest eines Schlages auf den Kopf des
Opfers nicht informiert gewesen zu sein. Festzuhalten ist zunächst, dass der
Berufungskläger selbst ursprünglich angab, es sei geplant gewesen, das Opfer zu
„verschlagen“ (Akten S. 1266). Wenn der Berufungskläger demgegenüber darauf
hinweist, er habe noch in der gleichen Einvernahme präzisierend seine Annahme
zum Ausdruck gebracht, dass der Baseballschläger allenfalls als Nothilfe
gebraucht würde (vgl. Berufungsbegründung S. 2), so erweist sich dies aus den
im angefochtenen Urteil (vgl. S. 40 ff., insb. 41 f.) zutreffend aufgeführten
Gründen als unbehelflich: Hervorzuheben ist zum einen, dass der Berufungskläger
selbst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (auf Vorhalt der Aussage von B____,
wonach ein Schlag, aufgrund dessen das Opfer hätte zu Boden gehen sollen,
geplant gewesen sei) angab, er habe B____ immer gesagt, was er im Sinn habe,
sei unnötig (Prot. HV Akten S. 2774), womit er eine Kenntnis des beabsichtigten
Einsatzes des Baseballschlägers implizit zugestanden hat. Zum andern fällt auf,
dass der Berufungskläger nie geltend gemacht hat, es sei besprochen worden, das
Opfer zunächst verbal aufzufordern, Geld und Haschisch herauszugeben. Der
Berufungskläger erachtet dies als irrelevant mit der Begründung, da unbestrittenermassen
nicht geplant gewesen sei, dass er selber Gewalt ausübe, habe auch keine
Notwendigkeit bestanden, ihn über den geplanten Zeitpunkt des Einsatzes des
Baseballschlägers ins Bild zu setzen (Berufungsbegründung s. 4 f.). Indessen
ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass so zentrale
Elemente des geplanten Raubüberfalls wie das konkrete Vorgehen gegenüber dem
Opfer und die Funktion des mitgeführten Baseballschlägers im Vorfeld thematisiert
wurden, zumal in anderen Punkten detaillierte Absprachen erfolgten und es äusserst
unwahrscheinlich erscheint, dass bei der Planung bewusst gegenüber dem
Berufungskläger das Kerngeschehen ausgespart blieb. Entsprechend lässt sich
aber aus dem fehlenden Vorbringen eines in sich stimmigen geplanten Geschehensablaufs
auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers zu seinem Wissensstand
vor der Tatausführung schliessen. Zurückzuweisen ist schliesslich der Hinweis
des Berufungsklägers, wonach die anderen Beteiligten nie ausgesagt hätten, er
sei über den geplanten sofortigen Einsatz des Baseballschlägers informiert
gewesen (Berufungsbegründung S. 5). Während B____ an der vom Berufungskläger
zitierten Aktenstelle in der Tat angab, er wisse nicht, ob er dem Berufungskläger
bei der Vorbereitung gesagt habe, er werde mit dem Baseballschläger auf das
Opfer einschlagen (Akten S. 2122), hat er anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung unmissverständlich festgehalten, alle drei Beteiligten seien
darüber informiert gewesen, dass er dem Opfer einen Schlag geben werde, damit
dieses „nach hinten gegangen wäre“ (Prot. HV Akten S. 2798; vgl. zu
entsprechenden Angaben [betreffend den Kenntnisstand des Berufungsklägers] auch
in den ursprünglichen Aussagen von C____ nur Akten S. 2090). Zusammenfassend
erweist sich demnach die Sachverhaltserstellung im angefochtenen Urteil
entgegen den Vorbringen in der Berufungsbegründung als zutreffend.
2.3 Nicht
zu beanstanden ist sodann auch die im angefochtenen Urteil vorgenommene
rechtliche Würdigung (vgl. S. 51 ff. und insbesondere [zu den vorliegend
umstrittenen Punkten] S. 54 ff. [insb. 56 ff.] und 59 f.), auf die ebenfalls
vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO):
2.3.1 Was
zunächst die Frage der Mittäterschaft bzw. den Umfang der dem Berufungskläger
zurechenbaren Handlungen der anderen Tatbeteiligten betrifft, so handelt gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Mittäter, wer bei der Entschliessung,
Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise
mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht.
Vorausgesetzt ist unter anderem ein gemeinsamer Tatentschluss, der jedoch nicht
ausdrücklich bekundet werden muss, sondern konkludent zum Ausdruck kommen kann;
dabei genügt es, sich zu einem späteren Zeitpunkt den Vorsatz seines Mittäters
zu eigen zu machen, was auch während laufender Tatausführung geschehen kann (BGE
118 IV 227 E. 5d/aa S. 230, 135 IV 152
E. 2.3.1 S. 155 [wonach Eventualvorsatz genügt]; vgl. auch Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Vor
Art. 24 N 10 ff.). Der Mittäter haftet nur bis zur Grenze seines
Vorsatzes, während ihm die als Exzess zu qualifizierende Begehung eines von
diesem Vorsatz nicht erfassten schwereren Delikts durch einen anderen
Beteiligten nicht zurechenbar ist (BGE 118 IV 227 E. 5d/cc
S. 232; vgl. auch Trechsel/Jean-Richard,
a.a.O., Vor Art. 24 N 28). Wie soeben erwähnt kann sich aber ein
Beteiligter auch den auf eine solche Handlung gerichteten weitergehenden Vorsatz
noch nachträglich im Sinne sukzessiver Mittäterschaft zu eigen machen.
Während
vorliegend der Umstand, dass der Berufungskläger aufgrund der Bedeutung seiner
Tatbeiträge bezüglich des Raubversuchs als solchen als Mittäter zu
qualifizieren ist, zu Recht nicht mehr umstritten ist, stellt sich die Frage,
inwieweit auch die durch B____ und C____ ausgeübte Gewalt dem Berufungskläger
zugerechnet werden kann. Gestützt auf den vorstehend erstellten Sachverhalt (E.
2.2) ist die Zurechenbarkeit des ersten Schlags mit dem Baseballschläger ohne
weiteres zu bejahen, war dieser nach dem Gesagten doch Teil des auch dem
Berufungskläger bekannten und von ihm akzeptierten Tatplans. Mit zutreffender
Begründung hat die Vorinstanz jedoch auch bezüglich der weiteren Gewaltanwendung
gegenüber dem Opfer einen Exzess der Mittäter verneint. Dies zum einen deshalb,
weil der Berufungskläger bereits aufgrund des ursprünglichen Tatplans damit
rechnen musste, dass sich D____ gegebenenfalls zur Wehr setzen und es in der
Folge zu einer Eskalation kommen würde, im Rahmen derer (entsprechend dem
schliesslich verwirklichten Tatgeschehen) seitens der anderen Tatbeteiligten
zusätzliche Gewalttätigkeiten und zwar insbesondere auch unter Verwendung des
mitgeführten Baseballschlägers verübt werden würden (vgl. zu der vom
Berufungskläger selbst erwähnten vorgängigen Diskussion einer allfälligen
Gegenwehr des Opfers bzw. der damit verbundenen Eskalation Prot. HV Akten S.
2775). Insoweit hat der Berufungskläger als möglich erachtete weitergehende gewalttätige
Handlungen der anderen Tatbeteiligten jedenfalls im Sinne eines entsprechenden
Eventualvorsatzes in Kauf genommen. Zum andern ist aufgrund der vorstehend
vorgenommenen Sachverhaltserstellung (E. 2.2) davon auszugehen, dass der
Berufungskläger die gegenüber D____ ausgeübte Gewalt mitbekam und gleichzeitig
im Sinne des ursprünglichen Tatplans in der Wohnung nach Beute suchte. Auch
aufgrund dieses Verhaltens ist ihm (im Sinne einer selbständigen, vom soeben
erörterten Eventualvorsatz zufolge Voraussehbarkeit einer Eskalation
unabhängigen Begründung) das gesamte Vorgehen der beiden anderen Tatbeteiligten
zurechenbar, hat er sich doch durch die weitere Beteiligung am Raubüberfall
während im Gange befindlicher Eskalation jedenfalls den entsprechenden Vorsatz
seiner Mittäter zu eigen gemacht. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auch
bezüglich des Berufungsklägers die Zurechenbarkeit des gesamten Tatgeschehens
bejaht.
2.3.2 Hinsichtlich
der weiteren Frage, ob damit das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit
im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB erfüllt ist, ist davon auszugehen,
dass die Voraussetzungen der Qualifikation nur zu bejahen sind, wenn gegenüber
dem Grundtatbestand eine erhebliche Erhöhung des Unrechtsgehalts vorliegt, die
konkrete Tat also nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt,
wobei zu berücksichtigen ist, dass bereits der Grundtatbestand einen Angriff
auf die Person des Opfers und damit begriffsnotwendig eine mehr oder weniger
grosse Gefährdung des Opfers voraussetzt. Tatumstände, die gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung die besondere Gefährlichkeit zu begründen
vermögen, sind insbesondere die professionelle Vorbereitung der Tat sowie eine
ausgeprägt kühne, verwegene, heimtückische, hinterlistige oder skrupellose Art
ihrer Begehung (vgl. zum Ganzen BGE 116 IV 312 E. 2d und 2e
S. 315 ff., 117 IV 135 E. 1a S. 137; Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 140 StGB N 76 ff.).
Vorliegend
ergibt sich, dass bereits die dem ursprünglichen Tatplan entsprechenden
Tatumstände eine besondere Gefährlichkeit begründen, was insbesondere aus dem
ausgeklügelten Tatplan und der relativ professionellen Vorbereitung sowie der
hinterlistigen Vorgehensweise, das mit dem Berufungskläger als vermeintlichem
Haschischkäufer befasste Opfer ohne vorgängige Bedrohung sofort niederzuschlagen,
erhellt. Da darüber hinaus nach dem vorstehend Ausgeführten (E. 2.3.1) auch die
weiteren gewalttätigen Handlungen aller Tatbeteiligten dem Berufungskläger
zurechenbar sind, ergibt sich die Qualifikation angesichts der massiven
Gewaltanwendung nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz auch aus dem
äusserst brutalen und skrupellosen Tatvorgehen. Der Berufungskläger ist demnach
in Anwendung von Art. 140 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB des
versuchten Raubes (besondere Gefährlichkeit) schuldig zu sprechen.
3.1 Die
Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich des versuchten
qualifizierten Raubes als erheblich eingestuft und unter Berücksichtigung
insbesondere der ihm zukommenden Rolle für dieses Delikt und das Vergehen nach
Art. 19 Abs. 1 BetmG eine Freiheitsstrafe von 2¾ Jahren als angemessen
erachtet. Mit Blick darauf, dass es sich hinsichtlich der ihm zur Last gelegten
Delikte um einen Ersttäter handelt, sowie aufgrund seiner Bemühungen, sich in
den Arbeitsmarkt zu integrieren, hat sie ihm den teilbedingten Vollzug gewährt,
wobei sie den Vollzug von 21 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren
aufgeschoben hat (angefochtenes Urteil S. 74 ff.).
Wie erwähnt
beantragt der Berufungskläger, eine bedingte Geldstrafe von 240 Tagessätzen
auszusprechen, wobei er insoweit von der beantragten Verurteilung wegen
einfachen versuchten Raubes ausgeht. Hinsichtlich einer selbständigen Begründung
für eine vom angefochtenen Urteil abweichende Strafzumessung wird lediglich auf
die erhöhte Strafempfindlichkeit verwiesen, die sich aus dem fragilen
Aufenthaltsstatus (B-Bewilligung) des Berufungsklägers und der damit drohenden
ausländerrechtlichen Konsequenzen ergebe (Berufungsbegründung S. 8).
3.2 Hinsichtlich
des massgeblichen Strafrahmens ist die Vorinstanz zutreffend von Art. 140 Ziff.
3 StGB ausgegangen, wonach der Täter mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei
Jahren bestraft wird. Richtigerweise hat sie das Vorliegen eines blossen
Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd, die Deliktsmehrheit
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB dagegen strafschärfend
berücksichtigt. Dabei haben sich Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe
jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend bzw.
strafmindernd auszuwirken (BGE 116 IV 300 E. 2.a S. 302). Innerhalb
des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie
die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind
(Art. 47 Abs. 1 StGB). Zu beachten ist sodann das
Doppelverwertungsverbot, demzufolge die im Rahmen der rechtlichen Würdigung
Verwendung findenden Qualifikationsmerkmale bei der Strafzumessung nur insofern
berücksichtigt werden dürfen, als auf das Ausmass, in dem ein qualifizierender
Tatumstand gegeben ist, abgestellt werden kann (BGE 118 IV 342
E. 2b S. 347 f., 120 IV 67 E. 2b S. 72; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 47 StGB N 27; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 102).
3.3 Bezüglich
der objektiven Tatschwere des vorliegend ganz im Vordergrund stehenden Delikts
des versuchten qualifizierten Raubes ist zum einen auf das Ausmass des
schuldhaft herbeigeführten Erfolgs abzustellen (wobei aufgrund des Umstands,
dass es beim Versuch blieb, die Nähe des Erfolgs von Bedeutung ist [Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art.
47 N 18]), zum andern auf die Art und Weise des Tatvorgehens. Insoweit zeigt
sich zum einen, dass das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs lediglich
auf das unerwartet wehrhafte Verhalten des Opfers zurückzuführen ist und
insofern nicht als Verdienst des Berufungsklägers erscheint. Zum andern erweist
sich zwar das gesamte (dem Berufungskläger zurechenbare) Tatgeschehen aufgrund
des Ausmasses der angewendeten Gewalt auch innerhalb der Qualifikation gemäss
Art. 140 Ziff. 3 StGB als gravierend, doch hat die Vorinstanz zutreffend zu
Gunsten des Berufungsklägers in Rechnung gestellt, dass diesem im Vergleich zu
den beiden anderen Tatbeteiligten hinsichtlich des Kerngeschehens eine
untergeordnete Rolle zukam und er insbesondere nicht eigenhändig gegenüber dem
Opfer Gewalt ausübte. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere wirkt sich sodann
das Motiv, das der Berufungskläger an einer Stelle selbst als „Habgier“ umschreibt
(vgl. Prot. HV Akten S. 2773), zu seinen Ungunsten aus. Zusammenfassend ergibt
sich somit, dass hinsichtlich des versuchten qualifizierten Raubes von einem
mittleren Verschulden des Berufungsklägers auszugehen ist.
Die
Täterkomponente betreffend kann vollumfänglich auf das angefochtene Urteil
(S. 75 f.) verwiesen werden, zumal der Berufungskläger nicht zur
Berufungsverhandlung erschien und nicht zu seiner aktuellen Situation befragt
werden konnte. Hervorzuheben sind demnach insbesondere die bestehende Vorstrafe
wegen mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls und geringfügiger
Sachbeschädigung sowie eine gewisse Ambivalenz des Nachtatverhaltens, indem der
Berufungskläger einerseits seine Involvierung ins Tatgeschehen stark
relativierte, andererseits aber dennoch Reue bekundete. Als unbehelflich
erweist sich schliesslich der im Rahmen der Berufungsbegründung vorgetragene
Hinweis auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen einer strafrechtlichen
Verurteilung.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass aufgrund der massgeblichen Elemente der Tatkomponente bezüglich
des versuchten qualifizierten Raubes ohne Berücksichtigung des
Strafmilderungsgrundes der versuchten Tatbegehung eine Freiheitsstrafe von
3 Jahren angemessen erscheint, die aufgrund des Vorliegens eines blossen
Versuchs auf 2½ Jahre zu reduzieren ist. Das Vergehen gemäss Art. 19 Abs. 1
BetmG erscheint demgegenüber von untergeordneter Bedeutung, wobei es sich
aufgrund des engen Sachzusammenhangs jedoch rechtfertigt, auch insoweit eine
Freiheitsstrafe auszusprechen. Bei isolierter Betrachtung wäre diese auf 3
Monate zu veranschlagen, so dass unter Anwendung des Asperationsprinzips eine
Erhöhung um 2 Monate angemessen erscheint. Mit Blick auf die Vorstrafe ist
eine weitere Erhöhung um einen Monat angezeigt, so dass in Übereinstimmung mit
dem angefochtenen Urteil eine Freiheitsstrafe von 2¾ Jahren auszusprechen ist.
Während die Gewährung des teilbedingten Vollzugs aufgrund des Verbots der
reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) von vornherein nicht zu überprüfen
ist, rechtfertigt es sich auch nicht, das Verhältnis von bedingtem und
unbedingtem Strafteil zu Gunsten des Berufungsklägers abzuändern, weshalb diesem
für 21 Monate der ausgesprochenen Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu gewähren ist. Der Anrechnung der
Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten von CHF 8‘908.55
und die Urteilsgebühr von CHF 5‘250.– für das erstinstanzliche Verfahren
vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ebenso hat er die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sich eine
Urteilsgebühr von CHF 1‘400.– als angemessen erweist.
Dem amtlichen
Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar
aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf die Honorarnote
abgestellt werden kann, zuzüglich zwei Stunden für Berufungsverhandlung und
Nachbesprechung. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen. Der
Berufungskläger hat dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete
Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafgerichts vom 3. März 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
-
Schuldspruch
wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Schuldspruch
wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und Verurteilung
zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3
Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
-
Einstellung
des Verfahrens wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 3. März
2013 zufolge Verjährung;
-
Verfügung
über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – neben dem bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1
des Betäubungsmittelgesetzes – in Abwesenheit des versuchten Raubes
(besondere Gefährlichkeit) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 2¾ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 17. April 2015
bis 7. Mai 2015, davon 21 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 140
Ziff. 3 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie Art. 43, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1
und 51 des Strafgesetzbuches sowie Art. 367 der Strafprozessordnung.
A____ trägt die Kosten von
CHF 8‘908.55 und eine Urteilsgebühr von CHF 5‘250.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 1‘400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘620.– und ein Auslagenersatz
von CHF 215.60, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 386.85,
sowie ein Auslagenersatz von CHF 7.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
-
Strafgericht
Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
-
Migrationsamt
Basel-Stadt
-
Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
-
Opferhilfe,
[…]
-
[…]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der in
Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim
Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen.
Dabei hat er zu begründen, warum er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen
konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn der Beurteilte
ordnungsgemäss vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer
Weise unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).