Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.233
URTEIL
vom 8. Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw
Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Sozialhilfe
Klybeckstrasse 15, 4007
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 18. September 2017
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Am 25. Juli
2017 erliess die Sozialhilfe eine Verfügung betreffend Rückerstattung zu
Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen durch A____ (Rekurrentin). Dagegen
erhob die Rekurrentin am 24. August 2017 „Einsprache“ bei der Sozialhilfe. Mit
Schreiben vom 29. August 2017 leitete die Sozialhilfe die Eingabe der
Rekurrentin an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) weiter,
welches die Eingabe als Rekurs entgegennahm. Mit Verfügung vom 18. September
2017 ist es dann auf diesen zufolge Verspätung nicht eingetreten. Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 29. September 2017 erhobene und
begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die Rekurrentin beantragt, der
Entscheid des WSU sei „als gegenstandslos zu erklären und die Sozialhilfe anzuweisen,
auf [ihre] Einsprache vom 24. August 2017 einzutreten“. Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.
Mit Verfügung
vom 19. Oktober 2017 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident den
Rekurs der Rekurrentin dem WSU zur Kenntnis zugestellt und auf das Einholen
einer Vernehmlassung des Departements verzichtet. Das WSU wurde jedoch ersucht,
dem Gericht seine Akten zu edieren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid an das
Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin
von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, der Rekurs der Rekurrentin vom 24. August 2017 sei
klar verspätet. Die Ferienabwesenheit der Rekurrentin sei für die Berechnung der
Rechtsmittelfrist unbeachtlich. Da sie mit der Zustellung einer Verfügung habe rechnen
müssen, hätte sie der Sozialhilfe ihre Ferienabwesenheit melden sollen, wenn
sie die Gefahr einer Zustellung während ihrer Abwesenheit hätte abwenden wollen
(act. 1 S. 3).
2.2 Die
Rekurrentin bestreitet die im angefochtenen Entscheid festgestellte Säumnis bei
der Einreichung eines Rekurses nicht. Sie macht lediglich geltend, sie habe der
Sozialhilfe ihre Abwesenheit nicht mitteilen können und verweist dabei auf
einen Mail-Verkehr mit der Sozialhilfe vom 28. November 2016. Ohnehin habe sie gar
keinen Rekurs an das WSU erheben, sondern eine Einsprache bei der Sozialhilfe
deponieren wollen (act. 2).
2.3 Im
Ergebnis verlangt sie damit sinngemäss zunächst die Wiedereinsetzung in die
versäumte Rekursfrist.
Das auf das
vorinstanzliche Verfahren anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift
über die Wiedereinsetzung im Falle einer Fristsäumnis. Das Verwaltungsgericht
anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in
ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das
verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Für das
verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung
von § 147 Abs. 5 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) als adäquat erachtet (VGE VD.2014.216
vom 9. Februar 2015 E. 4.1, vgl. VD.2013.191 vom 14. April 2014 E. 2.3.1,
VD.2011.75 vom 4. Juli 2011 E. 3.2, VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.1;
Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 140). Diese
Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die
säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist durch ein
unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Damit wird ein allgemeines Prinzip
des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer
gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter
unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer
1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar
2015 E. 4.1, mit Hinweis; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, N 115). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn
dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen
werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer
Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder
in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa
Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung.
Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien fallen
hingegen nicht darunter (VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 4.1; Vogel, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008,
Art. 24 N 10, mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Mit
Mail vom 28. November 2016 hatte die Rekurrentin der Sozialhilfe eine frühere
Ortsabwesenheit (2. Dezember 2016 bis 10. Januar 2017) gemeldet, worauf diese ihr
gleichentags geantwortet hatte, sie solle die Sozialhilfe nicht mehr
kontaktieren, da ihr Dossier mit der Schlussabrechnung und Überschussauszahlung
geschlossen worden sei (act. 3/2). Nachdem die Rekurrentin gemäss Hauptprotokolleintrag
der Sozialhilfe ab dem 18. April 2017 aber wieder in telefonischem und
Mail-Kontakt mit der Sozialhilfe stand, sogar mit Frau [...], welche die Mail
vom 28. November 2016 verfasst hatte (Hauptprotokolleintrag vom 30. und 31. Mai
2017), wäre ihr durchaus zuzumuten gewesen, der Sozialhilfe ihre
Ferienabwesenheit im Sommer 2017 auch mitzuteilen. Es sind daher keine Gründe
ersichtlich, welche nach dem Gesagten eine Wiedereinsetzung in die verpasste
Frist begründen könnten.
2.4.2 Eine
Einsprache an die Sozialhilfe als alternatives Rechtsmittel, wie die
Rekurrentin in ihrem Rekurs vom 29. September 2017 ausführt (act. 2
S. 2), gibt es nicht. Die Überweisung der Eingabe der Rekurrentin vom
24. August 2017 durch die Sozialhilfe an das WSU war korrekt. Durch den
kostenlosen Entscheid des Departements entstanden der Rekurrentin auch keine
Kosten.
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die
Rekurrentin dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die
Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU)
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.