Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...] vertreten durch lic. iur. B____,
Advokatin,
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.47
Verfügung vom 8. Februar 2017
Würdigung eines Administrativgutachtens;
Ablehnung eines Rentenanspruches
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...], arbeitete
seit dem 1. März 2008 als Metzger für die C____ Schweiz AG (vgl. IV-Akte 16). Am
11. August 2009 erlitt er einen Arbeitsunfall. Er wurde eingeklemmt zwischen
dem nach unten fahrenden Greifarm (sog. "Abreisser") der
Fellabreissmaschine und dem Trichter (vgl. u.a. den Beschluss der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. September 2009; IV-Akte 19.47, S. 7
ff.). Hierbei zog er sich diverse Verletzungen zu, unter anderem eine Fraktur
des Malleolus medialis links, welche operativ versorgt wurde (vgl. den Operationsbericht
[IV-Akte 19.72]; siehe auch den Austrittbericht des D____spitals Basel vom 17.
August 2009 [IV-Akte 19.71]). Am 19. Februar 2010 erfolgte die Metallentfernung
(vgl. IV-Akte 19.28). Im Herbst 2010 schloss der Unfallversicherer den Fall ab
(vgl. IV-Akten 19.4 und 19.5).
b) Am 2. August 2013 wurde der Beschwerdeführer am
Rücken operiert (vgl. IV-Akte 17, S. 8 f.). Im Oktober 2013 meldete er sich wegen
persistierender Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in
der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur.
Namentlich nahm sie das Gutachten von Dr. med. E____, Facharzt für
Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 3. März 2014
(IV-Akte 23, S. 3 ff.) zu den Akten und erteilte im weiteren Verlauf Dr. med. F____,
Rheumatologie FMH, und Dr. med. G____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen
Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des
Beschwerdeführers (Gutachten vom 31. März 2015 resp. vom 23. April 2015; IV-Akte
49 resp. IV-Akte 50).
c) Nach Einholung der Stellungnahme von Dr. med. H____,
Facharzt für Allgemeinmedizin, c/o RAD, vom 8. Mai 2015 (IV-Akte 52) teilte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19. Juni 2015 mit, man
gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 53). Dazu äusserte sich
der Beschwerdeführer am 21. August 2015. Im Wesentlichen beanstandete er das psychiatrische
Gutachten von Dr. G____ (IV-Akte 57). Er reichte in der Folge u.a. einen
Bericht der Klinik I____ vom 24. August 2015 (IV-Akte 60, S. 17 ff.) ein. Ab
dem 25. August 2015 bis zum 28. September 2015 und vom 1. Oktober
2015 bis zum 15. Oktober 2015 war er stationär in der Klinik I____
hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 21. Oktober 2015; IV-Akte 66,
S. 4 ff.). Nachdem vom behandelnden Psychologen (Dr. phil. J____) kein Bericht
erhältlich gemacht werden konnte, holte die IV-Stelle bei Dr. med. K____, Facharzt
Psychiatrie/Psychotherapie, c/o RAD, die Stellungnahme vom 28. November 2016
ein (vgl. IV-Akte 74). In der Folge äusserte sich Dr. phil. J____ am 2.
und am 27. Dezember 2016 (vgl. IV-Akten 75, 76 und 81, S. 8 ff.). Med. pract. L____,
FMH Allgemeine Innere Medizin, nahm am 31. Januar 2017 Stellung (vgl.
IV-Akte 81, S. 1 ff.). Nachdem sich Dr. K____ am 7. Februar 2017 nochmals
hatte vernehmen lassen (vgl. IV-Akte 84), erliess die IV-Stelle am 8. Februar 2017
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 85).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 15. März 2017
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei die Verfügung vom 8. Februar 2017 aufzuheben und die IV-Stelle zu
verpflichten, ihm ab 1. April 2014 eine ganze Rente auszurichten.
Eventualiter seien weitere psychiatrische Abklärungen und/oder ein
psychiatrisches Gutachten anzuordnen und ihm anschliessend ab April 2014 eine
ganze Rente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der
Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. März
2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 20. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Replik vom
30. Juni 2017, es sei ein psychiatrischer und psychologischer Verlaufsbericht
bei Dr. med. M____, Psychiatrie und Psychotherapie, sowie bei Dr. phil. J____,
Psychologe, einzuholen.
e) Am 23. August 2017 reichen Dr. M____ und Dr. phil. J____
dem Gericht einen ergänzenden Verlaufsbericht ein.
f) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom
20. September 2017 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik. Der Eingabe hat
sie eine Stellungnahme von Dr. K____ vom 14. September 2017 beigelegt.
g) Am 20. Oktober 2017 äusserte sich der
Beschwerdeführer nochmals.
III.
Am 20. Dezember 2017 fand die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem
bidisziplinären Gutachten von Dr. F____ und Dr. G____ vom 31. März/23.
April 2015 sowie den Stellungnahmen von Dr. K____ vom 28. November 2016 und vom
7. Februar 2017 sei von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Angesichts dieser
medizinischen Ausgangslage habe man zu Recht einen Rentenanspruch verneint
(vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur
Hauptsache ein, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ könne nicht
abgestellt werden. Es erfülle die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen nicht. Vielmehr sei den Einschätzungen der behandelnden Ärzte zu
folgen. Damit könne die Ablehnung eines Rentenanspruches nicht als richtig
erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.2.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
verneint hat.
3.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Gutachten externer
Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125
V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich
mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Dr. F____ führte im Gutachten vom 31. Mai 2015 (IV-Akte 49)
folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
an: chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei (a.) flachen
Diskushernien LWK 4/5 und LWK 5/S1 mediolateral rechts gemäss MRT der LWS vom 20.
Januar 2015, unverändert im Vergleich zur Voraufnahme vom 12. September 2014;
(b.) Ansatztendinosen am medialen Beckenkamm beidseits (SIPS); (c.) Status
nach bilateraler Fenestration LWK 4/5 am 2. August 2013 bei linksbetonter
bilateraler Lumboischialgie infolge Recessusstenosen LWK 4/5 (vgl. S. 12 des
Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gab Dr. F____ an: deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung
mit pseudoneurologischen Ausfällen, variablen Schonhaltungen, positiven
Waddell-Zeichen und positiven Fibromyalgie-Druckpunkten, keinem rheumatologischen
Krankheitsbild entsprechend sowie Status nach Schraubenosteosynthese Malleolus
medialis links am 11. August 2009 wegen Malleolarfraktur (vgl. S. 12 des
Gutachtens).
3.3.2. Erläuternd legte Dr. F____ dar, anlässlich der
aktuellen rheumatologischen Statuserhebung seien die Befunde am Sprunggelenk
links klinisch unauffällig gewesen. Es bestehe, wie auch im Vorgutachten
festgehalten worden sei, an den Beinen keine Seitendifferenz der Muskeltrophik mehr,
die ausserhalb der physiologischen Schwankungsbreite liege. An der unteren
Lendenwirbelsäule habe ebenfalls kein pathologischer Befund im Sinne einer
segmentalen Beschwerdeprovokation mehr erhoben werden können. Es finde sich
eine diffuse Bewegungseinschränkung mit endständiger Schmerzangabe, wobei die
Spontanbewegungen deutlich besser seien. Über der Lendenwirbelsäule direkt
hätten keine relevanten Schmerzen ausgelöst werden können. Die für den
Exploranden typischen Kreuzschmerzen seien reproduzierbar durch Druck auf den
medialen Beckenkamm beidseits ausgelöst worden, mithin ausserhalb der
Lendenwirbelsäule. Bei 5/5 positiven Waddell-Zeichen und 18/18 positiven
Fibromyalgie-Druckpunkten stünden die Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung im
Vergleich zum Vorgutachten vom 3. März 2014 weiterhin deutlich im Vordergrund.
Diese Beschwerden würden im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt (vgl. S. 13 des Gutachtens).
3.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. F____
klar, ohne Einbezug der klinischen Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung seien
dem Exploranden aus rheumatologischer Sicht weiterhin leichte und
mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar.
Weitergehende Einschränkungen könnten aus rheumatologischer Sicht nicht
begründet werden (vgl. S. 15 des Gutachtens). Eine körperlich leichte bis
mittelschwere Tätigkeit ohne spezifische Belastung der Lendenwirbelsäule, mithin
ohne repetitive Bück- oder Torsionsbewegungen und/oder länger dauernde oder
wiederholte Arbeitshaltungen rekliniert oder vornüber gebeugt, seien dem Exploranden
aus rheumatologischer Sicht weiterhin uneingeschränkt zumutbar. Weder aufgrund
morphologischer noch klinischer Untersuchungsbefunde könne diesbezüglich eine
Einschränkung begründet werden. In einer derart angepassten Tätigkeit bestehe
aus rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einem
Pensum von 100 %, das heisse 8.5 Stunden pro Tag. Ohne Einbezug der organisch
nicht erklärbaren, postoperativ fortbestehenden Schmerzen sei die
Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit im Prinzip
aufgrund der allgemeinen Erfahrung und in Anbetracht der Tatsache, dass beim
Exploranden keinerlei Komplikationen aufgetreten seien, auf ca. zwei bis drei
Monate nach der Operation vom 2. August 2013 festzulegen. Angesichts
der anschliessend noch durchgeführten stationären Rehabilitation mit erneuter
100%iger Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit könne retrospektiv
spätestens nach dem Austritt aus der Rehaklinik Rheinfelden wieder eine
entsprechende Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Somit sei davon auszugehen,
dass in einer adaptierten Tätigkeit spätestens ab Februar 2014 wieder eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. S. 16 f. des Gutachtens).
3.4.
Auf dieses Gutachten von Dr. F____ vom 31. Mai 2015 kann abgestellt
werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen
(vgl. Erwägung 3.2. hiervor). Insbesondere hat sich der Gutachter mit den
relevanten medizinischen Vorakten umfassend auseinandergesetzt und seine
Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Damit ist aus
rheumatologischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Zu prüfen bleibt damit noch, ob die
Beschwerdegegnerin in psychiatrischer Hinsicht zu Recht der Einschätzung von
Dr. G____ gefolgt ist.
3.5.
3.5.1. Dr. G____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 23. April
2015 (IV-Akte 50) als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine posttraumatische Belastungsstörung fest (vgl. S. 13 des Gutachtens). Erläuternd
führte der Gutachter aus, es seien anamnestisch die Symptome der etwa einmal
pro Woche auftretenden unfallbezogenen Alpträume und Erinnerungen an den Unfall
im Schlachthof bei traumaassoziierten Ereignissen – wie beispielsweise dem Quietschen
von Rädern des Trams – eruierbar. Des Weiteren feststellbar seien eine Lärmintoleranz,
die Angst vor Unbekanntem, die Angst alleine Tram zu fahren, eine Schlafstörung,
eine zeitweilige Konzentrationsstörung, eine zeitweilige Orientierungsstörung
im Sinne einer Fugue und zeitweise auftretende Derealisationsphänomene. Nicht
feststellbar seien jedoch dissoziative Symptome. In der aktuellen Untersuchung lasse
sich bei der Schilderung des Unfallvorherganges eine psychovegetative
Mitbeteiligung im Sinne einer Angst, aber auch einer Wut und einer gewissen
Trauer und darüber hinaus während der gesamten Untersuchung ein Stottern feststellen.
Insgesamt sei eine Arousal-Symptomatik in leichtgradiger Ausprägung erkennbar.
Eine eigentliche Vermeidungshaltung lasse sich jedoch nicht feststellen. Unter
Berücksichtigung dieser Faktoren sei in diagnostischer Hinsicht von einer posttraumatischen
Belastungsstörung auszugehen. Typisch für die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung sei überdies die Tatsache zu betrachten, dass es dem Exploranden
offenbar während längerer Zeit aus Schamgründen nicht möglich gewesen ist, über
seine diesbezüglichen Beschwerden zu sprechen. Er habe offenbar aus Angst,
seinen Arbeitsplatz zu verlieren, weiter gearbeitet. Des Weiteren stellte Dr. G____
klar, es sei dem Exploranden offenbar bis zur Rückenoperation möglich gewesen,
trotz seiner Beschwerden 100 % im gleichen Betrieb in einer alternativen
Tätigkeit weiter zu arbeiten. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei
der Schweregrad der posttraumatischen Belastungsstörung als leicht zu beurteilen
(vgl. S. 14 f. des Gutachtens).
3.5.2. Abschliessend stellte Dr. G____ klar, dem Exploranden sei aus rein
psychiatrischer Sicht die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit an einer
Tierhäutemaschine nicht mehr zumutbar. In Bezug auf eine alternative Tätigkeit lasse
sich aber aus rein psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit oder eine Verminderung der Leistungsfähigkeit begründen
(vgl. S. 16 f. des Gutachtens).
3.6.
3.6.1. Auf das Gutachten von Dr. G____ kann abgestellt werden. Es
erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl.
Erwägung 3.2. hiervor). Insbesondere hat sich der Gutachter umfassend mit den
relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine Einschätzung schlüssig
begründet. Die Beurteilungen der behandelnden Ärzte sind nicht geeignet,
Zweifel am Gutachten von Dr. G____ hervorzurufen (vgl. dazu die
nachstehenden Ausführungen).
3.6.2. In Bezug auf die Beurteilung von Dr. phil. J____/Dr.
M____ vom 27. Dezember 2016 (IV-Akte 76 und IV-Akte 81, S. 8 ff.) legte Dr. K____
mit Stellungnahme vom 7. Februar 2017 (IV-Akte 84) schlüssig dar, vom
behandelnden Psychologen werde mit der posttraumatischen Belastungsstörung im Wesentlichen
die gleiche Diagnose gestellt wie von Dr. G____. Auch die psychopathologischen
Befunde würden sich kaum unterscheiden. Eine massgebliche Verschlechterung sei
nicht erkennbar. Zwar werde eine depressive Episode mittelgradig beschrieben. Doch
fehlten objektive Beschreibungen der mittelgradigen Depression in Bezug auf die
Affektlage, die Affektmodulation, den Affektrapport und den psychomotorischen
Antrieb. Von diesen Parametern fehle (abgesehen von der Ängstlichkeit und der
Anspannung) eine Beschreibung einer Beeinträchtigung (vgl. S. 5 der
Stellungnahme). Auf diese Einschätzung von Dr. K____ kann abgestellt werden.
3.6.3. Auch der ergänzende Verlaufsbericht von Dr. phil. J____/Dr.
M____ vom August 2017 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. August 2017)
ist nicht geeignet, Zweifel an der Einschätzung von Dr. G____ hervorzurufen.
Auch diesbezüglich kann auf die ausführlichen und plausiblen Ausführungen von
Dr. K____ abgestellt werden. Der RAD-Arzt hat in seiner Stellungnahme vom 14.
September 2017 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 20. September
2017) festgehalten, neu werde die Diagnose einer "andauernden
Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung" gestellt. Eine
wesentliche Veränderung der Befunde sei jedoch nicht erkennbar. Auch könne angesichts
der Beschreibung im Gutachten von Dr. G____ nicht nachvollzogen werden, dass auch
im familiären Rahmen ein sozialer Rückzug vorliegen solle. Überdies legte Dr. K____
dar, neu werde zwar die Diagnose "rezidivierende depressive Episoden
mittelgradig mit somatischem Syndrom" gestellt. Die Beschwerden und die
Befunde hätten sich aber nicht massgeblich verändert. Schliesslich machte der
RAD-Arzt geltend, damit die Diagnose einer dissoziativen Störung, einer Trance
und eines Besessenheitszustands gestellt werden und über eine Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit diskutiert werden könne, müsse die Symptomatik
reproduzierbar und der Gesundheitsschaden dauerhaft sein. Dies treffe aber bei
genauer Betrachtung der Akten, der Anamnese und des Befunds gemäss dem Gutachten
von Dr. G____ nicht zu. Es könnten weder dissoziative Symptome noch eine Trance
beobachtet werden. Im Übrigen wirke der Versicherte auch nicht besessen. Insgesamt
liessen sich somit dem Verlaufsbericht von Dr. M____ resp. Dr. phil. J____ vom
August 2017 keine Hinweise entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten
massgeblich verändert oder derart verschlechtert haben könnte, dass sich zur
Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen liesse, dies bei einer Vielzahl
invaliditätsfremder Belastungsfaktoren.
3.6.4. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dem Gutachten könne
nicht entnommen werden, dass ein Dolmetscher beigezogen wurde, ist ihm schliesslich
entgegenzuhalten, dass auf S. 12 oben des Gutachtens explizit auf die
Anwesenheit einer Dolmetscherin anlässlich der Begutachtung hingewiesen wurde.
3.7.
Aus all dem ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer in einer
leidensangepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Bei
dieser medizinischen Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 8. Februar 2017 (IV-Akte 85) einen Rentenanspruch abgelehnt.
Selbst wenn in erwerblicher Hinsicht dem Beschwerdeführer gefolgt und ein
leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen würde (vgl. dazu S. 17 der
Beschwerde), hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
4.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da
ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen.
Lic. iur. B____, Advokatin, weist in ihrer Honorarnote vom 30.
Juni 2017 (betreffend ihre anwaltlichen Bemühungen ab dem 14. Februar 2017 bis
zum 30. Juni 2017) einen Aufwand von 17.98 Stunden zuzüglich Auslagen von Fr.
58.10 aus. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht
in durchschnittlichen IV-Fällen – bei einem vollständigen Unterliegen – ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des Aufwandes von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 212.-- aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: