Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.197
URTEIL
vom 19. Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt
Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 3. Juli 2017
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der kosovarische
Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1976, (Rekurrent) reiste am [...] 1992
im Alter von beinahe 16 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz
ein. Am [...] 1992 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Seit dem [...]
1998 ist er mit seiner – von ihm inzwischen getrennt lebenden – Ehefrau B____,
geboren am [...] 1977, verheiratet, mit welcher er drei gemeinsame Kinder hat. Der
Rekurrent trat seit dem Jahre 1994 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und
kam seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, weshalb er von den Migrationsbehörden
mehrmals verwarnt wurde. Nachdem das Migrationsamt dem Rekurrenten das
rechtliche Gehör gewährt hatte, verfügte es am 20. Januar 2017 den Widerruf
seiner Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz. Mit Entscheid
vom 3. Juli 2017 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) den dagegen
erhobenen Rekurs ab und auferlegte dem Rekurrenten eine Spruchgebühr in Höhe
von CHF 700.–.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 13. Juli und 3. August 2017
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 29. August 2017 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid
überwiesen hat. Mit dem Rekurs beantragt der Rekurrent im Wesentlichen die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Für den Fall, dass der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung bestätigt werden sollte, sei das Migrationsamt
anzuweisen, dem Rekurrenten eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; unter
o/e-Kostenfolge, wobei auch die ordentlichen Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens neu zu verlegen seien und dem Rekurrenten eine Parteientschädigung
zu entrichten sei. Zudem beantragt er, dass ihm für die o/e-Kosten der Kostenerlass
zu bewilligen sei. Das JSD beantragt mit Rekursbeantwortung vom 25. September
2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 2. November 2017
teilte der Vertreter des Rekurrenten mit, dass ihm die Unterlagen zum Nachweis
der Bedürftigkeit nicht beigebracht worden seien und er diese nicht
fristgerecht nachreichen könne. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 29.
August 2017 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 88 Abs. 2 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1
VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen
Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Die Frage der
Rechtmässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung und der
Wegweisung der betroffenen Person aus der Schweiz beurteilt sich aufgrund von
Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) nach den Umständen im Zeitpunkt
des Entscheids des Verwaltungsgerichts. Noven sind deshalb in diesem Fall
zulässig (vgl. BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.146
vom 14. November 2017 E. 1.2, VD.2016.52 vom 5. Februar 2017 E. 1.2,
VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1).
2.1 Der
Rekurrent macht in seiner Rekursbegründung geltend, dass, soweit die Vorinstanz
mit der amtlichen Erkundigung beim Amt für Sozialbeiträge den Nachweis
erbringen wolle, dass er gegenüber seinen Kindern die Unterhaltspflicht
verletzt habe, der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Vorinstanz
habe die amtliche Erkundigung weder angezeigt noch nachträglich dokumentiert,
was für sich alleine schon genüge, den angefochtenen Entscheid aufzuheben.
2.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung
(BV, SR 101) ist formeller Natur, d.h. dessen Verletzung führt im Regelfall
ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195
- 2.2 S. 197, 135 I 187
- 2.2 S. 190; VGE VD.2016.161 vom 5. Februar 2017 E. 6.2.2).
Allerdings kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
Gehöranspruchs ausnahmsweise geheilt werden, wenn das rechtliche Gehör vor
einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt werden kann, die sowohl in tatsächlicher
als auch in rechtlicher Hinsicht über dieselbe Überprüfungsbefugnis verfügt wie
die Vorinstanz (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2
S. 204 f.; VGE VD.2016.161 vom 5. Februar 2017 E. 6.2.2). Selbst
bei schwerwiegenden Verletzungen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
eine Heilung möglich, wenn die Rückweisung an die Vorinstanz zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens
führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der
betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 133 I 201
E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387
E. 5.1 S. 390; VGE VD.2016.161 vom 5. Februar 2017 E. 6.2.2).
2.3 Indem
sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die amtliche Erkundigung
beim Amt für Sozialbeiträge vom 20., 22. und 27. Juni 2017 gestützt hat, ohne
die diesbezügliche Aktennotiz vom 27. Juni 2017 sowie den E-Mail-Verkehr vom
22. und 27. Juni 2017 dem Rekurrenten vorgängig zur Kenntnis zu bringen, hat sie
dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die amtliche Erkundigung ist demgegenüber
kein entscheidendes Beweismittel, weil die betreffenden Tatsachen im für den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung erforderlichen Umfang bereits durch
andere Beweismittel erstellt wären. Folglich wiegt die Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör nicht schwer. Hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und
Rechtsanwendung verfügt das Verwaltungsgericht über die gleiche freie Kognition
wie die Vorinstanz (vgl. § 45 lit. a und b OG und § 8 Abs. 1 VRPG). Die
Kognition des Verwaltungsgerichts ist gegenüber derjenigen der Vorinstanz nur
insoweit eingeschränkt, als ihm die Überprüfung der Angemessenheit von
Ermessensentscheiden verwehrt ist (vgl. § 45 lit. c OG und § 8 Abs. 5
VRPG). Wenn die Vorinstanz keine Ermessensfragen zu beurteilen gehabt hat, ist
diese Kognitionsbeschränkung für die Frage der Möglichkeit der Heilung einer
Gehörsverletzung jedoch nicht relevant und eine solche trotzdem möglich (VGE
VD.2015.179, VD.2015.180, VD.2015.181, VD.2015.182, VD.2015.184 und VD.2015.185
vom 16. September 2016 E. 8.6, VD.2013.116 vom 10. Februar 2015 E. 4.1.4.1). Im
vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz keine Ermessensfragen zu beurteilen. Der
Rekurrent rügte nur unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und unrichtige
Rechtsanwendungen einschliesslich die Unverhältnismässigkeit. Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren wurde dem Rekurrenten die Aktennotiz
vom 27. Juni 2017 mit den Akten des Verwaltungsverfahrens zugestellt und
Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Damit wurde die Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör geheilt.
3.1
3.1.1 Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. b Ausländergesetz (AuG, 142.20) kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere
oder die äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor
bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen
(lit. a) oder bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs. 2 VZAE vor, wenn konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der
Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Handlungen, die besonders hochwertige
Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität
eines Menschen verletzen oder gefährden stellen in der Regel einen
schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Vergleichsweise
weniger gravierende Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen sind insbesondere dann als schwerwiegend zu qualifizieren, wenn
sich die ausländische Person durch strafrechtliche Massnahmen nicht
beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch
fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob die ausländische Person willens
und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur
anhand einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens beurteilt werden. Auch eine
Summierung von für sich genommen nicht schwerwiegenden Verstössen kann damit
einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.; BGer 2C_881/2012 vom 16. Januar
2013 E. 4.3.1, 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2). Schuldenwirtschaft
für sich allein genügt nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b
AuG. Es bedarf vielmehr des erschwerenden Merkmals der Mutwilligkeit. Die
Verschuldung muss demnach selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein
(BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2). Dem Umstand, dass bei
ausländischen Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und
ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, der Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit c AuG nicht angewandt werden
darf (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG), ist zwecks ausgewogener Anwendung des Gesetzes
dadurch Rechnung zu tragen, dass in einer solchen Konstellation nicht leichthin
von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens ausgegangen wird (BGer 2C_997/2013
vom 21. Juli 2014 E. 2.2. Vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.146 vom 14. November 2017
E. 2.1).
3.1.2 Ist
eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die
betroffene Person nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung dieser Massnahme
verwarnt werden. Wenn eine solche Verwarnung ausgesprochen worden ist, kann
dies bei einer Fortsetzung des fraglichen Fehlverhaltens zu einer definitiven
Massnahme führen. Erforderlich ist dafür aber, dass keine wesentliche Besserung
eintritt bzw. dass eben das vom Gesetz als unerwünscht erachtete Verhalten auch
nach der Verwarnung fortgesetzt wird. Dabei muss ein Vergleich zwischen der
Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme mit der aktuellen
Situation, in der diese endgültig ergriffen werden soll, gezogen werden. Das
frühere Verhalten ist zwar nicht unbedeutend. Es vermag aber für sich allein – abgesehen
von den rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Rückkommens auf eine
Verfügung – die definitive Massnahme nicht zu begründen. Das Fehlverhalten muss
vielmehr angedauert haben oder wiederholt worden sein. Erforderlich ist mithin
eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens. Für einen
Widerruf müssen nach einer allfälligen Verwarnung jedoch neue Verfehlungen dazu
gekommen sein, welche die Wirkungslosigkeit der Androhung des Widerrufs belegen.
Für den Fall der Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund der
Niederlassungsbewilligung bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach
der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht
haben muss (BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4). Dabei ist
zu berücksichtigen, dass der einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren,
insbesondere einer Lohnpfändung, unterliegende Schuldner zum Vornherein keine
Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Dies
führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen
hinzugekommen sein können oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein
kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Es kommt vielmehr
darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv
zu würdigen ist etwa der Abbau vorbestehender Schulden (BGer 2C_997/2013 vom
21. Juli 2014 E. 2.3).
3.2 Der
Rekurrent macht geltend, seine Verschuldung stehe im Zusammenhang mit seiner
mittlerweile überwundenen Alkohol- und Spielsucht. Auch wenn davon ausgegangen
wird, dass die Ursache der Verschuldung in einer Alkohol- und Spielsucht des
Rekurrenten besteht, bedeutet dies nicht, dass sie nicht selbstverschuldet und
qualifiziert vorwerfbar ist. Ein Selbstverschulden könnte nur dann verneint
werden, wenn die Alkohol- und Spielsucht derart schwerwiegend gewesen wären,
dass dadurch die Schuldfähigkeit des Rekurrenten aufgehoben gewesen wäre. Dafür
besteht nicht der geringste Hinweis. Zudem hat es der Rekurrent in qualifiziert
vorwerfbarer Weise unterlassen, wirksame Massnahmen gegen seine Sucht zu
ergreifen. Obwohl ihm die Problematik bereits im Sommer 2011 bekannt gewesen
ist (vgl. Aktennotiz des Migrationsamts vom 13. Juli 2011), hatte er gemäss
Schreiben seiner Ehefrau vom 30. Juni 2015 vier Jahre später noch immer
grosse Suchtprobleme. Der Rekurrent behauptet, er habe die Alkohol- und
Spielsucht inzwischen mit ärztlicher Hilfe überwunden. Gemäss Art. 90 AuG
trifft die ausländische Person in Verfahren nach dem AuG eine
Mitwirkungspflicht, wobei sie insbesondere gemäss lit. b der genannten
Bestimmung die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich
darum bemühen muss, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Die
behauptete Überwindung der Sucht mit ärztlicher Hilfe betrifft die Sphäre des
Rekurrenten und kann nur von diesem nachgewiesen werden. Folglich hätte es ihm
oblegen, Beweismittel dafür einzureichen. Im angefochtenen Entscheid stellte
die Vorinstanz fest, dass der Rekurrent weder den in seiner Rekursbegründung
vom 20. Februar 2017 in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht ein- bzw.
nachgereicht noch sonst substantiiert dargelegt habe, mittels welcher
therapeutischer Massnahmen ihm die Überwindung der Sucht gelungen sein soll
(Entscheid des JSD vom 3. Juli 2017 E. 6). Trotzdem unterliess es der
anwaltlich vertretene Rekurrent in krasser Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren, irgendeinen Beweis für seine
Behauptung einzureichen. Die blosse Angabe im Schreiben der Ehefrau des
Rekurrenten vom 4. August 2016, er habe sein Alkoholproblem in den Griff
bekommen, genügt als Beweis für die Überwindung der Alkohol- und Spielsucht
nicht. Damit ist davon auszugehen, dass der Rekurrent die selbst behaupteten
Süchte nicht nachhaltig überwunden hat. Folglich besteht eine grosse Gefahr,
dass er auch in Zukunft weitere uneinbringliche Schulden anhäufen wird.
Der Rekurrent
behauptet, die Betreibungen seit August 2016 seien für tatsächlich nicht
bestehende Schulden bzw. für bereits bestehende Schulden (wiederholte
Betreibungen, Betreibungen für Verlustscheine) erfolgt. Wie bereits erwähnt,
trifft den Rekurrenten gemäss Art. 90 AuG eine Mitwirkungspflicht und hat er
insbesondere die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einzureichen oder
sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen.
Zudem ergibt sich aus § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG, dass er seine
Behauptungen im Rekursverfahren zu substantiieren hat (vgl. VGE VD.2016.154 vom
5. Januar 2017 E. 3.2.2.2). Folglich hätte er konkret darlegen müssen, welche
Betreibungen nicht bestehende Schulden und welche bereits bestehende Schulden
betreffen sollen. Dies hat der anwaltlich vertretene Rekurrent in Verletzung
seiner prozessualen Obliegenheiten nicht getan. Seine unsubstantiierten
pauschalen Behauptungen genügen nicht (vgl. VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017
E. 3.2.2.3). Im Übrigen ist aus dem Betreibungsregisterauszug nicht ohne
Weiteres ersichtlich, dass bereits in Betreibung gesetzte Forderungen erneut in
Betreibung gesetzt worden wären. Insbesondere bei den Betreibungen der […] SA
und der […] AG finden sich zwar mehrere Betreibungen desselben Schuldners über
den gleichen Betrag. Mangels näherer Angaben des Rekurrenten kann es sich dabei
aber ohne Weiteres um die Prämien für unterschiedliche Perioden und damit um
verschiedene Forderungen handeln. Zum Beweis der Behauptung, in Betreibung
gesetzte Forderungen bestünden nicht, ist der Betreibungsregisterauszug
offensichtlich nicht geeignet.
Zusammenfassend
ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG wegen mutwilliger
Schuldenwirtschaft erfüllt.
3.3 Trotz
einer Vielzahl von Vorstrafen und zweier Verwarnungen wegen Straffälligkeit
delinquierte der Rekurrent unbeirrt weiter. Dabei hat er auch nach der zweiten
Verwarnung vom 13. Juli 2011 nicht nur Übertretungen, sondern auch mehrere
Vergehen begangen, indem er sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand in der
Form des Führens eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration
gemäss Art. 91 Abs. 1 nach der im Tatzeitpunkt geltenden alten Fassung des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sowie des
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Versicherungsschutz gemäss Art. 96
Abs. 2 SVG und des Fahrenlassens ohne
Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Abs. 3 SVG (Strafbefehl vom 18. Juli 2014)
schuldig gemacht hat. Der Rekurrent macht geltend, die Deliktsanhäufung
betreffe den Zeitrahmen, in dem er noch alkoholsüchtig gewesen sei. Die
Alkoholsucht könnte insoweit höchstens dann relevant sein, wenn sie derart
schwerwiegend gewesen wäre, dass dadurch die Schuldfähigkeit des Rekurrenten
aufgehoben oder zumindest vermindert gewesen wäre. Dafür besteht jedoch nicht
der geringste Hinweis. Zudem lassen sich die Straftaten des Rekurrenten
grösstenteils ohnehin nicht mit einer Alkoholsucht erklären. Sollte er bei der
Begehung der unzähligen einfachen Verletzungen der Verkehrsregeln in
erheblichem Umfang unter Alkoholeinfluss gestanden haben, hätte er sich dabei
jeweils zusätzlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 SVG
schuldig gemacht und zumindest potentiell Menschen in Gefahr gebracht. Indem er
trotz einer Vielzahl von Vorstrafen und zweier Verwarnungen eine Vielzahl von
Straftaten begangen hat, hat der Rekurrent gezeigt, dass er auch künftig nicht
willens und in der Lage ist, sich an die Rechtsordnung zu halten.
Damit erfüllt
auch die Straffälligkeit des Rekurrenten den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG.
4.1 Bei
Vorliegen eines der in Art. 63 AuG genannten Gründe kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Der Widerruf und die Wegweisung
müssen sich jedoch im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG sowie BGE 139 I 16
E. 2.2.1 S. 19, 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind
namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381;
VGE VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 3.1).
4.2
4.2.1 Der
Rekurrent macht mit seiner Rekursbegründung geltend, dass seine Wegweisung aus
der Schweiz angesichts der Beziehung zu seinen hier anwesenheitsberechtigten
Kindern Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verletzen würde.
4.2.2
4.2.2.1 Besteht
zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich
gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung)
und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das
Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so kann es
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und in
Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen,
der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (vgl. BGE
142 II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f., 135 I 153 E. 2.1 S.
155, 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 126
II 377 E. 2b.aa S. 382, 122 II 1 E. 1e S. 5; VGE VD.2017.88 vom 27. September
2017 E. 3.3.2, VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1, VD.2016.31 vom
26. August 2016 E. 4.2.1, VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1).
Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf
Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und
damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2017.88
vom 27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1,
VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.2.1, VD.2011.115 vom 24. Oktober
2011 E. 2.1.1). Eine ausländerrechtliche Bewilligung kann jedoch verweigert
bzw. widerrufen werden, wenn die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV
statuierten Voraussetzungen einer Einschränkung des Rechts auf Achtung des
Familienlebens erfüllt sind (vgl. Kiener/Kälin,
Grundrechte, 2. Aufl., Bern 2013, S. 172 f.; Malinverni, Le droit des étrangers, in: Thürer/Aubert/Müller
[Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 63 N 44; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches
Verfassungsrecht, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 1367 ff.; BGE 135 I 153
E. 2.2.1 S. 156, 135 I 143 E. 2.1 S. 147; VGE VD.2016.31 vom 26. August
2016 E. 4.2.2). Die Verweigerung muss somit auf einer gesetzlichen Grundlage
beruhen, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten
öffentlichen Interessen liegen und verhältnismässig sein (VGE VD.2016.31 vom
26. August 2016 E. 4.2.2, VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1; vgl. BGE
142 II 35 E. 6.1 S. 46 f., 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156, 135 I 143
E. 2.1 S. 147; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, Rz. 306a ff.; Rhinow/Schefer/Uebersax, a.a.O.,
Rz. 1198 ff. und Rz. 1232 ff.). Bei der Beurteilung, ob diese
Voraussetzungen erfüllt sind, sind im Rahmen einer Interessenabwägung, die
sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt, die Interessen
an der Erteilung der Bewilligung und die öffentlichen Interessen an deren Verweigerung
gegeneinander abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47, BGE 135 I 153 E. 2.1
S. 155 und E. 2.2.1 S. 156; VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.2.2,
VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1). Dabei sind insbesondere bei
Straffälligkeit die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene
Zeitraum und das Verhalten des Ausländers während dieser Periode sowie die
Auswirkungen auf die primär betroffene Person und deren familiäre Situation zu
berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; VGE VD.2016.31 vom 26.
August 2016 E. 4.2.2, VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1,
VD.2010.266 vom 11. August 2011 E. 3.1.2). Als zulässiges
öffentliches Interesse kommt insbesondere auch dasjenige an der Durchsetzung
einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht (BGE 135 I 143 E. 2.2
S. 147; VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.2.2, VD.2011.115 vom 24.
Oktober 2011 E. 2.1.1).
4.2.2.2 Der
nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre
Beziehung mit seinem (minderjährigen) Kind von vornherein nur in beschränktem
Rahmen leben, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um
dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der
ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort
über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf
Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist
es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von
Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die
Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315
E. 2.2 S. 319; VGE VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2, VD.2016.31 vom 26.
August 2016 E. 6.3.1). Wenn die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts möglich
und zumutbar ist, dürften die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung des nicht sorgeberechtigten Elternteils deshalb keinen Eingriff in
das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen (VD.2016.31 vom 26. August
2016 E. 6.3.1, VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.2).
Wenn die
regelmässige Ausübung des Besuchsrechts gegenüber einem in der Schweiz fest
anwesenheitsberechtigten Kind, namentlich wegen der Distanz zwischen der
Schweiz und dem Heimatland des ausländischen Elternteils sowie der Reisekosten,
im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich oder zumutbar ist,
ergibt sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens zwar ein grundsätzlicher
Anspruch des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils auf dauernde
Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung eine
Aufenthaltsbewilligung. Ein Eingriff in diesen Anspruch und damit die
Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist aber regelmässig wegen
überwiegender öffentlicher Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV
gerechtfertigt (VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 6.3.2, VD.2011.115 vom
24. Oktober 2011 E. 2.1.2). Nur wenn zwischen dem Ausländer und dessen Kind in
wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht,
die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer vermutlich
auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich der
Ausländer bisher in der Schweiz tadellos verhalten hat, kann das private
Interesse am Verbleib im Land gestützt auf das Besuchsrecht ausnahmsweise das
öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik
im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 3 BV überwiegen und Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dem Ausländer im Ergebnis einen Anspruch auf
Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln (VGE
VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 6.3.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.2
S. 47, 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_336/2012 E. 3.2).
4.2.2.3 Bis
zur Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) vom 21. Juni
2013 wurde zwischen der rechtlichen und der faktischen Obhut unterschieden.
Erstere beinhaltete die Befugnis, den Aufenthaltsort sowie die Art und Weise
der Unterbringung des Kindes zu bestimmen. Letztere meint das tatsächliche
Zusammenleben mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft sowie die Verantwortung
für die tägliche Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes (Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser
[Hrsg.], FamKommentar Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 273 N 2). Nach
dem revidierten Recht ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht Bestandteil der
elterlichen Sorge (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Der Begriff der Obhut ist deshalb nur
noch im Sinne der faktischen Obhut zu verstehen (Büchler, a.a.O., Art. 273 N 2; vgl. BGer 5A_985/2014 vom 25.
Juni 2015 E. 3.2.1). Die ausländerrechtliche Rechtsprechung betreffend
Elternteile ohne elterliche Sorge oder rechtliche Obhut gilt sinngemäss auch
für Elternteile, denen es bloss an der faktischen Obhut über das Kind fehlt
(vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2 f. S. 27 f., E. 5.5.4 S. 31 f., E. 6.1 S. 32 und
E. 6.3.1 S. 33 f.).
4.2.3
4.2.3.1 Der
Rekurrent und seine Ehefrau sind gerichtlich getrennt (Schreiben der Ehefrau
vom 30. Juni 2015). Mangels Hinweisen auf eine behördliche Regelung ist davon
auszugehen, dass die elterliche Sorge einschliesslich des
Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Kinder des Rekurrenten und seiner Ehefrau
diesen gemeinsam zusteht. Gemäss dem kantonalen Datenmarkt leben die Kinder bei
der Ehefrau des Rekurrenten. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Kinder
teilweise im Haushalt des Rekurrenten leben würden oder dass dieser abgesehen
von einem zehntätigen Spitalaufenthalt seiner Ehefrau im Februar 2016 die
Verantwortung für die tägliche Betreuung, Pflege und Erziehung übernehmen
würde. Die im Schreiben der Ehefrau des Rekurrenten vom 4. August 2016
geschilderten beinahe täglichen Kontakte vermögen daran nichts zu ändern,
sondern sind als besuchsrechtsähnlicher Umgang zu qualifizieren. Damit ist der
Rekurrent nicht Inhaber der faktischen Obhut über seine drei Kinder.
Auch wenn der
Rekurrent aus der Schweiz weggewiesen würde und in den Kosovo zurückkehren
müsste, wäre die regelmässige Ausübung des persönlichen Verkehrs im Rahmen von
Kurzaufenthalten möglich und zumutbar.
4.2.3.2 Mit
Schreiben vom 30. Juni 2015 erklärte die Ehefrau des Rekurrenten, dieser
bezahle keine Alimente, weil er finanzielle Probleme habe. So viel sie wisse,
arbeite er 100 %, verspiele das Geld aber und trinke oft. Mit Schreiben
vom 2. Juli 2015 und Erinnerungsschreiben vom 22. Juli 2015 ersuchte
das Migrationsamt den Rekurrenten unter anderem um Beantwortung der Fragen, ob
er Alimente bezahle und wenn nicht, weshalb nicht. Der Rekurrent beantwortete
diese Fragen in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG
nicht. In seiner Stellungnahme vom 15. August 2016 erklärte der Rekurrent,
aufgrund seiner seit dem 1. April 2016 bestehenden Anstellung sei er
wieder in der Lage, die Unterhaltsbeiträge für seine Kinder zu bezahlen. Dass
er tatsächlich Unterhaltsbeiträge bezahlt, behauptete er jedoch nicht
(Stellungnahme vom 15. August 2016 S. 4). In der Rekursbegründung vom
20. Februar 2017 behauptete der Rekurrent, er habe seine Unterhaltspflicht
nach Kräften erfüllt, und beantragte die Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin
zum Beweis der Erfüllung seiner Pflichten gegenüber seinen Kindern
(Rekursbegründung vom 20. Februar 2017 Ziff. 8). In Verletzung seiner
Substantiierungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG blieb der
anwaltlich vertretene Rekurrent jedoch jegliche Angaben dazu schuldig, wann er
in welcher Form und in welchem Umfang Kindesunterhaltsbeiträge geleistet haben
will. Zudem reichte er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 90 lit. b AuG keinerlei Belege ein, obwohl er tatsächlich
geleistete Zahlungen mittels Bankauszügen oder Quittungen problemlos belegen
können müsste. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass für eine Einvernahme
der Ehefrau des Rekurrenten und kann bereits gestützt auf deren schriftliche
Angaben festgestellt werden, dass der Rekurrent keine Kindesunterhaltsbeiträge
geleistet hat, obwohl ihm dies zumindest in gewissem Umfang möglich gewesen
wäre.
Diese
Feststellung wird durch die folgenden Beweismittel bestätigt. Gemäss den
Angaben des Amts für Sozialbeiträge kam der Rekurrent einer Unterhaltspflicht
gegenüber seinen Kindern während mehreren Jahren nicht nach. Vom 1. Juni 2012
bis und mit 30. Juni 2017 mussten die Kindesunterhaltsbeiträge vom Amt für
Sozialbeiträge ununterbrochen bevorschusst werden. Ein Ende der Bevorschussung
sei bis zur Volljährigkeit der Kinder nicht absehbar. Die
Kindesunterhaltsbeiträge belaufen sich auf CHF 750.00 pro Kind. Der
aufgelaufene Bevorschussungssaldo betrug per Ende Juni 2017 CHF 137‘250.–
(E-Mails vom 22. und 27. Juni 2017; Aktennotiz vom 27. Juni 2017). Eine Bevorschussung
wird nur für Unterhaltsbeiträge geleistet, die in einem der folgenden
Rechtstitel festgelegt sind: rechtskräftige Scheidungs- oder Trennungsurteile,
vorsorgliche Verfügungen in Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren,
rechtskräftige Urteile in Unterhaltssachen gemäss Art. 279 ZGB sowie
vorsorgliche Verfügungen in solchen Prozessen oder von der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde genehmigte Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht (§ 3
Alimentenbevorschussungsverordnung [ABVV, SG 212.200]). Es besteht deshalb kein
Zweifel, dass die vom Rekurrenten nicht geleisteten Kindesunterhaltsbeiträge
rechtlich geschuldet waren. Damit ist erstellt, dass der Rekurrent seine
Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern während mindestens fünf Jahren
vollständig vernachlässigt hat. Seit dem 1. April 2016 erzielte der Rekurrent
ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 4‘500.– (Bestätigung vom 10. März
2016; Stellungnahme vom 15. August 2016 S. 3). Damit wäre ihm die Bezahlung der
Unterhaltsbeiträge gemäss eigenen Angaben möglich gewesen (Stellungnahme vom
15. August 2016 S. 4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Unterhaltsbeiträge bei der Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
berücksichtig worden wären, wenn der Rekurrent sie tatsächlich geleistet hätte.
Dennoch blieb er die Zahlungen während mehr als einem Jahr schuldig.
4.2.4 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es an einer wirtschaftlichen
Beziehung des Rekurrenten zu seinen Kindern fehlt. Zudem hat das bisherige
Verhalten des Rekurrenten in der Schweiz zu einer Vielzahl von Klagen Anlass
gegeben, wie eingehend dargelegt worden ist. Damit vermitteln Art. 8 EMRK und
Art. 13 BV dem Rekurrenten bereits mangels wirtschaftlicher Beziehung und
tadellosen Verhaltens keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz.
4.3 Der
Rekurrent hat die Unzumutbarkeit der Wegweisung in erster Linie mit dem
Anspruch auf Achtung des Familienlebens sowie dem Hinweis auf seine lange Anwesenheitsdauer
in der Schweiz begründet und die Frage der Verhältnismässigkeit der Massnahme
weiter nicht substantiiert in Frage gestellt, weshalb hierzu auf die
entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann
(vgl. Entscheid des JSD vom 3. Juli 2017 E. 9 ff.). Das öffentliche
Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des
Rekurrenten ergibt sich im Sinne der vorstehenden Ausführungen primär aufgrund
seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft und aufgrund seines deliktischen
Verhaltens, welches vorliegend das private Interesse des Rekurrenten am
Verbleib in der Schweiz überwiegt. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent mit
mehr als 25 Jahren schon lange in der Schweiz lebt. Gleichwohl vermochte er
sich mit dem Gesagten – ausser sprachlich – in der Schweiz nie hinreichend zu
integrieren. Die Integration im Heimatland wird dem Rekurrenten anfänglich
bestimmt gewisse Schwierigkeiten bereiten, ist aber in keiner Weise
ausgeschlossen. Der Rekurrent ist mit den sprachlichen, kulturellen und
sozialen Gepflogenheiten seines Heimatlandes von seiner Kindheit und frühen
Jugendzeit sowie seinem Elternhaus her bestens vertraut, und es wird ihm mit
der hier gewonnenen Berufserfahrung auch eine berufliche Wiedereingliederung
möglich sein. Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten
(insbesondere zu seinen Kindern) kann der Rekurrent mit den treffenden
Feststellungen der Vorinstanz mittels Telefonanrufen, Social Media,
Briefverkehr, gegenseitigen Besuchen und gemeinsamen Ferienreisen
aufrechterhalten. Eine Rückkehr erscheint damit insgesamt als zumutbar. Der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten wären
selbst dann verhältnismässig, wenn davon ausgegangen würde, seit Anfang 2016
pflege der Rekurrent in affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu
seinen Kindern. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Frage einer
affektiven Beziehung zu Recht offen gelassen und dazu keine weiteren Beweise
erhoben. Mangels Rechtserheblichkeit kann die Frage auch im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren offenbleiben und ist der diesbezügliche Beweisantrag auf
Einvernahme der Ehefrau des Rekurrenten als Zeugin abzuweisen.
Zusammenfassend
sind die Voraussetzungen für den Entzug der Niederlassungsbewilligung als
erfüllt anzusehen. Die Vorinstanz hat den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung damit zu Recht verfügt, so dass
der Rekurs abzuweisen ist. Der Widerrufsgrund für die Niederlassungsbewilligung
von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG stellt bereits in weniger schwerwiegender
Ausprägung einen Widerrufsgrund für eine Aufenthaltsbewilligung dar (Art. 62
Abs. 1 lit. c AuG) und steht damit auch der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung entgegen. Der mit keinem Wort begründete Eventualantrag
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist deshalb ebenfalls abzuweisen.
6.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten
aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG). In seiner Rekursbegründung vom 3. August
2017 beantragt der Rekurrent jedoch die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat
[...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
6.2 Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es sich zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit
zunächst die Bedürftigkeit der Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der
Rechtssache. Nach der Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde
(BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217
E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE
VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 6.1.1).
6.3 Mit
seiner Rekursbegründung vom 3. August 2017 stellte der Rekurrent die
Nachreichung von Unterlagen zwecks Belegs der unentgeltlichen Rechtspflege in
Aussicht. Mit Verfügung vom 31. August 2017 setzte der Verfahrensleiter
dem Rekurrenten Frist bis 15. September 2017 zur Nachreichung der zum
Nachweis seiner Bedürftigkeit erforderlichen Belege. Diese Frist wurde dem
Rekurrenten zweimal erstreckt, letztmals bis 1. November 2017. Mit Eingabe
vom 2. November 2017 erklärte der Rechtsbeistand des Rekurrenten, die
Unterlagen zum Nachweis der Bedürftigkeit seien ihm bis am 1. November
2017 nicht beigebracht worden, weshalb er sie nicht fristgerecht habe
nachreichen können. Dies gereicht dem Rekurrenten im vorliegenden Fall jedoch
nicht zum Nachteil, weil seine Bedürftigkeit bereits aufgrund der Akten
glaubhaft ist. Aus der Betreibungsauskunft vom 22. September 2017 ist
ersichtlich, dass in diversen Betreibungen gegen den Rekurrenten Verlustscheine
ausgestellt worden sind und in diversen Betreibungen gegen den Rekurrenten
dessen Einkommen gepfändet worden ist. Die letzte Betreibung, in der ein
Verlustschein ausgestellt worden ist, datiert vom 15. April 2016. Die
letzte Betreibung, in der es zu einer Lohnpfändung kam, wurde am 31. Mai
2017 eingeleitet. Damit ist es glaubhaft, dass der Rekurrent kein relevantes
Vermögen hat und über kein das betreibungsrechtliche Existenzminimum
übersteigendes Einkommen verfügen kann. Der Rekurrent und seine Ehefrau leben
getrennt. Die drei gemeinsamen Kinder im Alter von 9, 12 und 17 Jahren leben
bei der Ehefrau. Gemäss den Angaben des Amts für Sozialbeiträge schuldet der
Rekurrent für seine drei Kinder Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt
CHF 2‘250.– und haben diese von Juni 2012 bis Juni 2017 ununterbrochen
bevorschusst werden müssen. Unter diesen Umständen erscheint es ausgeschlossen,
dass der Rekurrent gegenüber seiner Ehefrau Anspruch auf Übernahme der
Prozesskosten haben könnte. Da im verwaltungsinternen Rekursverfahren das
rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzt worden ist und diese Verletzung erst
im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren geheilt worden ist, kann der Rekurs
auch nicht als aussichtslos qualifiziert werden, womit der Antrag auf unentgeltliche
Rechtspflege mit [...], Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt
werden kann.
6.4 Mangels
Einreichung einer Honorarnote ist der Aufwand des unentgeltlichen
Rechtsbeistands zu schätzen. Für die Rekursanmeldung vom 13. Juli 2017, die
Rekursbegründung vom 3. August 2017, die Fristerstreckungsgesuche vom 15.
September und 2. Oktober 2017 sowie die Eingabe vom 2. November 2017 ist ein
Aufwand von knapp sieben Stunden angemessen. Dies ergibt bei einem Stundenansatz
von CHF 200.– ein Honorar von CHF 1‘400.– einschliesslich Auslagen zuzüglich 8
% MWST von CHF 112.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...],
Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt.
Infolge der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 1‘200.– zu Lasten des Staates.
Dem unentgeltichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...],
Advokat, wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von
CHF 1‘400.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 112.– aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Polizeidepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.