Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 19. Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]vertreten durch MLaw B____,
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.104
Verfügung vom 27. April 2017
Beweiskraft versicherungsinterner
medizinischer Entscheidungsgrundlagen
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...], arbeitete
seit dem 1. März 2013 als Reinigungskraft (im Hausdienst) für die C____ AG in
Allschwil. Am 23. November 2013 erlitt sie einen Autounfall (vgl. die Schadenmeldung
UVG vom 25. November 2013; IV-Akte 13.53, S. 1). Anlässlich der ärztlichen
Erstversorgung wurde die Diagnose HWS-Distorsion gestellt (vgl. IV-Akte 13.44,
S. 1). Es wurde ihr in der Folge während längerer Zeit wegen
persistierender Beschwerden immer wieder eine ganze resp. teilweise Arbeitsunfähigkeit
attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 13.8, S. 1). Am 26. Juli 2014 erlitt sie einen
weiteren Unfall, bei dem sie sich eine Vorderkantenimpressionsfraktur BWK 7 und
BWK 8 zuzog (vgl. IV-Akte 32, S. 10; siehe auch IV-Akte 34, S. 4 ff.). Am 26.
Januar 2015 kündigte die C____ AG das Arbeitsverhältnis mit der
Beschwerdeführerin per Ende März 2015 (vgl. IV-Akte 4, S. 3). Am 4. März
2015 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Ab Mai 2015 nahm sie im Umfang
von rund 20 % eine Tätigkeit bei der D____ (Schweiz) AG an (vgl. IV-Akte 36.20,
S. 2).
b) Die IV-Stelle Basel-Stadt holte im Rahmen des
Abklärungsverfahrens unter anderem bei Dr. med. E____ den Bericht vom 28.
April 2015 (Eingangsdatum) ein (vgl. IV-Akte 17). Des Weiteren zog sie die
Akten der SUVA bei (u.a. den Bericht des Kreisarztes vom 7. März 2016; IV-Akte
40.3, S. 1 ff.) und forderte Dr. E____ erneut zur Berichterstattung auf (Bericht
vom 15. November 2016; IV-Akte 49, S. 1 ff.). Anschliessend holte sie beim RAD
die Stellungnahme vom 31. Januar 2017 (IV-Akte 53) ein. Mit Vorbescheid
vom 21. Februar 2017 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man
gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 54). Dazu äusserte
sich diese am 22. März 2017, am 17. April 2017 und am 23. April 2017 (vgl.
IV-Akten 56, 59 und 61). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 26. April
2017 (IV-Akte 62) erliess die IV-Stelle am 27. April 2017 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 66.5, S. 2 ff.).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2017
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt,
es sei die Verfügung vom 27. April 2017 aufzuheben und ihr eine ihrer
Invalidität entsprechende Rente auszurichten.
b) Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 beantragt die
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
d) In der Folge ordnet die Instruktionsrichterin den
Beizug der SUVA-Akten an (Verfügung vom 19. August 2017).
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin wird der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
f) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine
Replik ein.
III.
Am 19. Dezember 2017 fand die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der zutreffenden
Einschätzung des RAD (Stellungnahmen vom 31. Januar 2017 und vom 26. April
2017; IV-Akten 53 und 62) habe man zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Die Beschwerdeführerin wendet
hiergegen zur Hauptsache ein, gestützt auf die massgebenden Einschätzungen der
sie behandelnden Ärzte sei von einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
auszugehen. Die Beschwerdegegnerin habe daher zu Unrecht einen Rentenanspruch
abgelehnt (vgl. insb. die Beschwerde).
2.2.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
verneint hat.
3.1.
3.1.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen
(BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.1.2. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351, 353 f. E. 3b/ee)). Aussagen von
behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.2.
Der Kreisarzt der SUVA hielt im Bericht vom 7. März 2016 (IV-Akte 40.3,
S. 1 ff.) folgende Diagnosen fest: (1.) Status nach Sturz mit BWS-Kontusion
respektive Rippenkontusion links am 26. Juli 2014 mit Deckplattenimpressionsfrakturen
Th7 und Th8; (2.) Status nach OSG-Distorsion rechts am 11. Februar 2016,
konservativ behandelt. Als Nebendiagnosen führte der Kreisarzt der SUVA an: (1.)
Status nach HWS-Distorsion ohne strukturell objektivierbare Unfallfolgen 2013;
(2.) lumbosacrales Schmerzsyndrom linksbetont im Rahmen degenerativer
Veränderungen (vgl. S. 4 des Berichtes). Erläuternd wurde im Bericht dargetan,
es bestehe ein Zustand nach Sturz mit Deckplattenimpressionsfrakturen von Th7
und Th8 sowie ein Zustand nach OSG-Distorsionstrauma rechts am 11. Februar 2016
(vgl. S. 5 des Berichtes). Aufgrund der unfallbedingten Restfolgen im Bereich
der mittleren BWS seien der Versicherten körperlich leichte bis knapp
mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar. Die aktuell
durchgeführte Tätigkeit, welche die Versicherte im Rahmen von 20 % absolviere,
entspreche genau dieser Zumutbarkeitsbeurteilung. Diesbezüglich bestünden wegen
der Frakturen von Th7 und Th8 keine Einschränkungen mehr. Bezüglich der
OSG-Distorsion sei die Akutbehandlung noch im Gang. Die Versicherte müsse die
Aircast-Schiene während sechs Wochen tragen. Entschädigungspflichte Restfolgen seien
hier aller Voraussicht nach nicht zu erwarten. Die LWS-Problematik sei
unfallfremder Natur, die Beschwerden basierten auf degenerativen Veränderungen.
Von Seiten der HWS-Distorsion sei der Fall terminiert worden wegen fehlender
strukturell objektivierbarer Unfallfolgen (vgl. S. 5 des Berichtes).
3.3.
3.3.1. Dr. F____, c/o RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 31.
Januar 2017 (IV-Akte 53) aus, als Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit der Versicherten (als Reinigungsfrau) sei die eingeschränkte
Belastbarkeit des Achsenorgans thorakal zu erwähnen. Diagnosen ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit seien: (1.) Status nach HWS-Distorsionsereignis 2013, Schwankschwindel
unklarer Ätiologie (DD: posttraumatisch; DD: orthostatische Dysfunktion); (2.) Verdacht
auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel posteriorer Bogengang rechts; (3.)
degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (vgl. S. 5 der Stellungnahme).
3.3.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. F____ dar,
aufgrund der objektivierbaren Befunde lasse sich in einer angepassten Tätigkeit
(mit Rückenschonprofil) keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen.
Bemerkenswert seien die Befundinkonsistenzen und ein auffälliges Verdeutlichungsverhalten.
Die Arbeitsunfähigkeiten seien offensichtlich primär aufgrund der subjektiven Beschwerdeschilderungen
der Versicherten und der laufenden Behandlungen bescheinigt worden. Als
relevant könne das vom Kreisarzt der SUVA ermittelte Zumutbarkeitsprofil angesehen
werden. Massgebende unfallfremde Funktionseinschränkungen mit darüber hinaus gehender
Limitierung der Arbeitsfähigkeit seien nicht nachgewiesen. Die anamnestisch
ausgewiesenen Schwindelattacken seien somatisch nicht zuordenbar, so dass sich
daraus bis auf weiteres versicherungsmedizinisch keine Relevanz ergebe (vgl. S.
5 der Stellungnahme).
3.3.3. Abschliessend stellte Dr. F____ klar, in der Tätigkeit
als Reinigungsfrau bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 50 % seit
Januar 2015. Ab dem 27. Juli 2014 bis Januar 2015 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen. Spätestens ab Februar 2015 könne wieder eine unlimitierte
Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit attestiert werden. Körperlich
leichte bis knapp mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten könnten der
Versicherten ganztags zugemutet werden (vgl. S. 5 f. der Stellungnahme).
3.4.
3.4.1. Auf diese Einschätzung von Dr. F____ vom 31. Januar 2017
(IV-Akte 53) kann abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. sub Erwägung 3.1.1. hiervor). Insbesondere
hat sich Dr. F____ mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet.
Gestützt auf die vorliegenden Akten erscheint es plausibel, dass Dr. F____ das
vom Kreisarzt der SUVA ermittelte Zumutbarkeitsprofil für massgebend erachtet. Zusätzliche
unfallfremde Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lassen
sich nicht ausmachen. Namentlich können die geklagten Schwindelbeschwerden und
die geklagten Gedächtnisstörungen keinem organischen Korrelat zugeordnet werden
(vgl. u.a. den Bericht der Hals-Nasen-Ohren-Klinik vom 30. Oktober 2016 [IV-Akte
49, S. 11 f.] und den Bericht von Dr. G____, Neurologie FMH, vom 25. Mai
2016 [IV-Akte 49, S. 25]).
3.4.2. Die Berichte von Dr. E____ sind stehen der
Einschätzung von Dr. F____ nicht entgegen. Denn die von Dr. E____ im Bericht
vom 15. November 2016 (IV-Akte 49, S. 1 ff.) erwähnten somatischen Leiden
(Schwindel und Rückenschmerzen) und die von der behandelnden Ärztin als
psychisches Leiden bezeichneten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (vgl.
S. 3 des Berichtes) basieren allein auf den subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin. Im Bericht vom 9. April 2017 (IV-Akte 59) führt Dr. E____
aus, die Patientin habe sie in den letzten drei Monaten mehrmals wegen
auftretenden Atembeschwerden kontaktiert. Diese würden nach längerem Sitzen und
nachfolgendem Aufstehen entstehen. Die Patientin arbeite zurzeit in einem 20%igen
Pensum bei der D____ (Schweiz) AG und übe für einen Zeitraum von maximal zwei bis
zweieinhalb Stunden täglich eine administrative Tätigkeit in einer Sitzstellung
aus. Aktuell bestehe bei der Patientin weiterhin ein myofasziales Schmerzsyndrom
im Schulter-Nackenbereich linksbetont sowie eine belastungsabhängige Atemnot
und neu eine starke Druckdolenz im Sternumgebiet (siehe auch CT Thorax vom März
2017). Die erwähnten Beschwerden, die ausschliesslich in der sitzenden
Tätigkeit entstehen würden, seien derart einschränkend, dass aufgrund dieser
neuesten Entwicklung ab sofort bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
attestiert werden müsse. Wie Dr. F____ dazu schlüssig ausführt, sind die aufgeführten
Atembeschwerden als unspezifisch einzustufen , zumal keine konkrete Diagnose
gestellt wird. Dies gilt auch für das von Dr. E____ angegebene myofasziale
Schmerzsyndrom und die anderen Beschwerden; denn wegweisende objektive Befunde fehlen
(vgl. die Stellungnahme vom 26. April 2017; IV-Akte 62).
3.4.3. Auch der Bericht von med. pract. H____ vom 18. April
2017 (IV-Akte 61, S. 2 ff.) spricht nicht gegen die Einschätzung von Dr. F____.
Wie vom RAD-Arzt zu Recht ausgeführt wird, stellt med. pract. H____ im
Wesentlichen deskriptive Diagnosen. Wegweisende objektive Befunde vermag er ebenfalls
nicht zu benennen (vgl. dazu die Stellungnahme von Dr. F____ vom 26. April 2017;
IV-Akte 62).
3.5.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin in
einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Bei
dieser medizinischen Ausgangslage ist die von der Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 27. April 2017 vorgenommene Ablehnung eines Rentenanspruches als
korrekt zu erachten.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
4.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da
ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: