Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.113
URTEIL
vom 15.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Interkantonale Strafanstalt
Bostadel, Beschuldigter
6313 Menzingen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____, geb. [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 8. Juni 2016
betreffend versuchte vorsätzliche
Tötung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 8. Juni 2016 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger)
der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und – unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 24. August 2015 – zu 4 Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er zur Zahlung einer
Genugtuung in Höhe von CHF 6‘000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 16.
August 2015 an den Privatkläger B____ verurteilt. Dessen Mehrforderung von CHF
2‘000.– wurde abgewiesen, die dem Grundsatz nach gestellte unbezifferte
Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurde über die
beschlagnahmten Gegenstände verfügt und der Berufungskläger zur Tragung der
Verfahrenskosten sowie einer Urteilsgebühr verurteilt. Der amtlichen
Verteidigerin des Berufungsklägers und dem unentgeltlichen Vertreter des
Privatklägers wurden Entschädigungen aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 21. Juni 2016 Berufung angemeldet
und, zweitinstanzlich neu amtlich verteidigt durch Advokat [...], am 16.
November 2016 eine Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt, er sei in vollumfänglicher
Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils kostenlos von Schuld und Strafe
freizuspreche und die Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen des Privatklägers
seien abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben weder
selbst Berufung noch Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung
beantragt. Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 29. März 2017 seine Berufung
schriftlich begründet. Der Privatkläger, dem mit Verfügung vom 21. April
2017 die unentgeltliche Verbeiständung durch Advokat [...] bewilligt worden
ist, hat sich am 19. Mai 2017 mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen. Auch die
Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin [...], hat mit
Berufungsantwort vom 23. Mai 2017 (Eingang beim Gericht: 29. Mai 2017) die
kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils beantragt.
In der
Berufungsverhandlung vom 15. November 2017 ist der Berufungskläger befragt
worden und sind sein Verteidiger, die Staatsanwältin und der Vertreter des Privatklägers
zum Vortrag gelangt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Die
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
ist als Beschuldigter nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen
Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist
daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das
angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle
Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 4
StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues, den
erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV
244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016). Ist wie vorliegend
das Rechtsmittel nur zu Gunsten der verurteilten Person ergriffen worden, darf indessen
der erstinstanzliche Entscheid – vorbehältlich hier nicht vorliegender
Ausnahmen – nur zu deren Gunsten abgeändert werden (Verschlechterungsverbot;
Art. 391 Abs. 2 StPO).
1.3 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt
werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen
Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger
erklärt, er fechte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Aus den
Erwägungen ergibt sich jedoch, dass dies nicht für den Beschluss des
Strafgerichts betreffend die beschlagnahmen Gegenstände gilt, die dem
Berufungskläger und seiner Freundin zurückgegeben wurden. Auch die Abweisung
der über CHF 6‘000.– (zuzüglich Zins) hinausgehende Genugtuungsmehrforderung
des Privatklägers sowie die von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigungen
der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers und der unentgeltlichen
Vertretung des Privatklägers wurden von keiner Seite angefochten. Diese Punkte
sind daher in Rechtskraft erwachsen.
2.1 Nachdem
sowohl der Berufungskläger als auch der Privatkläger im Untersuchungsverfahren
und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren widersprüchliche und in vielerlei
Hinsicht nicht überzeugende Aussagen gemacht hatten, ist die Vorinstanz in
tatsächlicher Hinsicht – in dubio pro reo – in weiten Teilen von den Aussagen
des Berufungsklägers in der zweiten Einvernahme ausgegangen, an welchen er in
der Folge im Grossen und Ganzen festgehalten hat. Das erstinstanzliche Urteil
beruht demnach auf folgendem Sachverhalt: Der Berufungskläger und der
Privatkläger hielten sich – unabhängig voneinander – in den frühen
Morgenstunden des 16. August 2015 in der Bar [...] an der [...]strasse [...]
in Basel auf. Da der Privatkläger zwei Jahre zuvor während kurzer Zeit mit der
späteren Ehefrau des Berufungsklägers ([...]) liiert war und dieser sie ihm
ausgespannt hatte, bestand ein gespanntes Verhältnis zwischen den beiden. Bereits
im Tanzbereich der Bar kam es zu einer kurzen Begegnung zwischen ihnen, wobei
der Berufungskläger den Privatkläger provokativ anschaute, nachdem er sich über
längere Zeit in dessen Nähe aufgehalten und mit dessen Kollegen geplaudert
hatte (vgl. Videoaufzeichnung Kamera 3, eingeblendete Aufnahmezeit 05:31:35,
tatsächliche Zeit: ca. 06:25 Uhr). Mit diesem Verhalten hatte es der
Berufungskläger nach Ansicht der Vorinstanz auf eine bewusste Provokation des
Privatklägers angelegt (Urteil S. 13 f.). Eine Viertelstunde später
begab sich der Privatkläger zusammen mit seiner Freundin ins Untergeschoss der
Bar zu den WC-Räumlichkeiten, wohin sich einige Minuten später (angeblich ohne
von der dortigen Anwesenheit des Privatklägers zu wissen) auch der Berufungskläger
zusammen mit zwei Kollegen begab. Dort kam es zu einer Auseinandersetzung, in
deren Verlauf der Berufungskläger dem Privatkläger mit einem Taschenmesser in
die linke Brusthälfte, etwa 2 cm körpermittewärts der linken Achselfalte, stach.
Wie es genau dazu kam, kann infolge der gleichermassen widersprüchlichen und
unglaubhaften Aussagen der beiden Protagonisten und des Umstands, dass keiner
der übrigen Anwesenden etwas gesehen haben will, nicht mit Sicherheit
rekonstruiert werden. Die Vorinstanz ist daher in dubio pro reo davon
ausgegangen, dass der Berufungskläger zunächst vom – bis dahin friedfertigen,
durch Provokationen des Berufungsklägers, sowohl im Tanzbereich als auch
unmittelbar vor der Tat bei den Toilettenräumlichkeiten, die Fassung verlierenden
– Privatkläger angegriffen wurde, indem dieser ihn am Hemd packte, worauf ein
gegenseitiges Gezerre an der Oberbekleidung folgte. Dabei ging der vom
Berufungskläger um den Hals getragene Rosenkranz kaputt. Schliesslich gab der
Privatkläger dem Berufungskläger noch einen leichten Schlag an den Kopf. Dem
Berufungskläger gelang es, den Privatkläger von sich wegzustossen. Daraufhin
griff er – im Zweifel zur Abwehr eines drohenden erneuten Angriffs – nach seinem
Taschenmesser, öffnete dieses und stach zu (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 5
ff., insb. S. 16-18).
Von dieser
Tatsachenfeststellung resp. den darauf beruhenden rechtlichen Folgerungen kann entsprechend
dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zu Ungunsten des
Berufungsklägers abgewichen werden, da ausschliesslich dieser Berufung erhoben
hat. Es ist daher auch zweitinstanzlich von einem rechtswidrigen Angriff durch
den Privatkläger und damit vom Vorliegen einer Notwehrsituation für den
Berufungskläger auszugehen, auch wenn aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers
in der Berufungsverhandlung daran gezweifelt werden könnte. So hat der
Berufungskläger zu Protokoll gegeben, der Privatkläger sei nach dem
gegenseitigen Gezerre und nach dem Zurückstossen durch ihn von seinen – des
Berufungsklägers – Kollegen zurückgehalten worden, was ihm selbst Zeit
verschafft habe, das Taschenmesser aus seiner Umhängetasche zu nehmen und zu
öffnen, bevor ihn der Privatkläger erneut angegriffen habe (Protokoll
S. 3). Allerdings setzte sich der Berufungskläger mit dieser Aussage in
Widerspruch zu seinen eigenen, wenige Minuten zuvor gemachten Aussagen, wonach
keiner seiner Freunde eingegriffen habe (Protokoll S. 2). Diese neue Aussage
ist daher nicht glaubhafter als seine früheren und stellt daher keine dem
erstinstanzlichen Gericht nicht bekannte „Tatsache“ dar, die gemäss Art. 391
Abs. 2 letzter Satz StPO eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot erlauben
würde.
2.2 Gemäss
dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 16. September 2015
(Akten S. 564 ff.) erlitt der Privatkläger bei der Auseinandersetzung linksseitig
am Hals drei kratzerartige Hautschürfungen bzw. Hauteinblutungen, an der linken
Brust, etwa 2 cm körpermittewärts der linken Achselfalte, eine in
Körperquerachse verlaufende 2,8 x 0,7 cm messende glattrandige Haut- und
Weiteildurchtrennung mit Sicht auf das Unterhautfettgewebe sowie unmittelbar
angrenzend an den linken Wundwinkel eine 1 cm messende, in Körperquerachse
verlaufende ritzerartige, rötliche Hautdurchtrennung. Bei der Verletzung an der
Brust handelte es sich gemäss Gutachten um eine Stichverletzung (Akten S. 267
ff.). Laut dem im Gutachten zitierten Austrittsbericht der interdisziplinären
Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom 16. August 2017 (Akten S. 266)
war die Wunde an der Brust ca. 4 cm lang und ca. 3 cm tief. Zwar hat
sich der Privatkläger gemäss dem Gutachten zu keinem Zeitpunkt in konkreter
Lebensgefahr befunden. Da ein Angreifer im Rahmen einer dynamischen
Auseinandersetzung aber nicht abschätzen könne, wo und wie tief das Messer
eindringe, und da in Nähe der Einstichstelle lebenswichtige Organe wie Lunge,
Herz und grosse Gefässe lägen, sei eine potentielle Lebensgefahr aber durchaus
zu bejahen (Akten S. 569).
3.1 Gestützt
auf das IRM-Gutachten hat die Vorinstanz die vom Berufungskläger dem
Privatkläger beigebrachte Stichverletzung als versuchte eventualvorsätzliche
Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) qualifiziert (erstinstanzliches Urteil S. 18).
3.2 Der
Berufungskläger wendet dagegen ein, aus dem IRM-Gutachten ergebe sich, dass die
beim Privatkläger festgestellten Verletzungen objektiv höchstens eine einfache
Körperverletzung, begangen mit einem gefährlichen Werkzeug, darstellten. Eine
versuchte eventualvorsätzliche Tötung sei zu verneinen. Entgegen der
Feststellung der Vorinstanz habe die Stichtiefe nicht 3 cm, sondern
lediglich 0,7 cm betragen, was sich in erster Linie aufgrund der Fototafel
ergebe. Im Plädoyer in der zweitinstanzlichen Verhandlung führte der
Verteidiger demgegenüber im Widerspruch zu seinen früheren Darlegungen aus, die
0,7 cm beträfen die Stichbreite, die Stichtiefe ergäbe sich nicht aus dem
Gutachten. Er könne sich indessen aufgrund der Fototafel (Akten S. 570) nicht
vorstellen, dass die Wunde 3 cm tief gewesen sei. Zudem habe sich die
Stichverletzung 2 cm körpermittewärts der linken Achselfalte und damit in
einem Bereich der Brust befunden, wo sich keine lebenswichtigen Organe in
unmittelbarer Nähe befänden. Die geringe Eindringtiefe und der Umstand, dass
der Berufungskläger dem Privatkläger mit dem Messer keine eigentliche, tiefe
Stich-, sondern nur eine „oberflächliche Schnittverletzung“ beigebracht habe, belege
zudem, dass der Berufungskläger den Messerstich nicht mit der Absicht geführt
habe, in den Brustbereich des Opfers einzudringen, sondern im Rahmen der
Notwehrsituation lediglich dessen Angriff habe abwehren wollen. Er habe somit
den Tod des Privatklägers zu keinem Zeitpunkt in Kauf genommen (Berufungsbegründung
S. 5, Protokoll S. 4).
3.3 Diese
Argumentation zeugt von einer falschen Interpretation des IRM-Gutachtens. Aus
dem im Gutachten zitierten Austrittsbericht der Interdisziplinären
Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom 16.08.2015 ergibt sich klar,
dass die Wunde ca. 4 cm lang und ca. 3 cm tief war (Gutachten S. 3,
Akten S. 566). Mit den auf Seite 5 des Gutachtens (Akten S. 568) angegebenen
Massen von 2,8 x 0,7 cm sind die äusseren Abmessungen der Wunde gemeint, was
einerseits aus dem Foto auf Seite 570 der Akten (mit eingeblendetem Massstab),
andererseits aus der Feststellung, dass die „Verletzung tiefer als lang“ sei
(Akten S. 568 unten), zu schliessen ist. Entgegen der Darstellung des
Berufungsklägers handelte es sich bei dieser Wunde auch nicht um eine Schnittwunde,
sondern um eine Stichwunde (Akten S. 568 unten: „Gestaltung einer
Stichverletzung“). Ebenfalls klar sind die gutachterlichen Feststellungen, dass
in der Nähe der Einstichstelle lebenswichtige Organe wie Lunge, Herz und grosse
Gefässe liegen, weshalb eine potentielle Lebensgefahr bestanden habe (Akten S.
569).
Gutachten
unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. In
Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer
Expertise abweichen. Die Beweiswürdigung und die
Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses
hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der
Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen
Darlegungen aufdrängen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines
Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende
Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 548).
Wenn der Berufungskläger die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen in
Frage stellen will, hätte er somit beantragen müssen, der Gutachterin Zusatzfragen
zu stellen oder ein Obergutachten einzuholen. Dies hat er nicht getan, und ein
derartiger Antrag wäre auch abzuweisen gewesen. Denn das IRM-Gutachten
erscheint – im Gegensatz zu den Einwendungen des Berufungsklägers – absolut
überzeugend und nachvollziehbar. Es gibt keinen Grund, an der Richtigkeit der
gutachterlichen Feststellungen bezüglich Stichtiefe zu zweifeln, und dass sich
in dem Bereich des Brustraumes, wo das Messer eingedrungen ist, lebenswichtige
Organe (Herz, Lunge, Herzkranzarterien) befinden, ist auch durchschnittlich
gebildeten medizinischen Laien bekannt.
3.4
3.4.1 Es
trifft zu, dass die dem Privatkläger beigebrachte Stichverletzung in die linke
Brust objektiv bloss die Schwere einer einfachen Körperverletzung erreicht hat.
Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger zudem keine Tötungsabsicht und keinen
direkten Tötungsvorsatz vorgeworfen, sondern ihn ausdrücklich der versuchten eventualvorsätzlichen
Tötung schuldig erklärt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt
des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den
Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch
unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 m.w.H.). Für den Nachweis des Eventualvorsatzes
darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich
diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die
Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme
des Erfolgs ausgelegt werden kann. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der
Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt,
desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17). Wenn
der Eintritt des Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern
bloss möglich war, darf hingegen nicht allein aus dem Wissen des Täters um die
Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden.
Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17;
BGer 6B_775/2011 vom 4.6.12 E. 2.4.1). Zudem ist sicheres Wissen um eine
unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, nicht identisch
mit sicherem Wissen um den Todeseintritt. Andernfalls würde ein auf unmittelbare
Lebensgefahr gerichteter (Gefährdungs-) Vorsatz immer auch den Eventualvorsatz
auf dessen Tötung in sich schliessen, mit der Folge, dass sämtliche Straftatbestände,
die tatbestandlich die vorsätzliche Herbeiführung einer (unmittelbaren)
Lebensgefahr voraussetzen (Art. 122 Abs. 1, Art. 129 und 140 Ziff. 4
StGB), überflüssig würden (BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen, 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 4.2). Wenn der Täter
trotz erkannter möglicher Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die
Todesgefahr werde sich nicht realisieren, ist ein Tötungsvorsatz somit zu
verneinen, sofern nicht weitere Umstände dazu kommen, die darauf schliessen
lassen, dem Täter habe sich ein über die unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von
Art. 122 Abs. 1 StGB hinausgehendes Todesrisiko aufgedrängt, welches er
billigend in Kauf genommen habe. Vielmehr ist in einem solchen Fall auf
eventualvorsätzlich versuchte schwere Körperverletzung zu erkennen (BGer
6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.2).
3.4.2 Bei
einem Messerstich in den Oberkörper eines Menschen hängt es namentlich von der
Klingenlänge, der Lokalisation des Stichs, der Wucht, mit der dieser ausgeführt
wurde und der Art und Weise der Tatausführung (Dynamik des Geschehens, Stellung
der Kontrahenten etc.) ab, ob ein Eventualvorsatz auf Tötung angenommen werden
kann (AGE SB.2015.71 vom 26. Oktober 2016 E. 3.2.4).
Im Entscheid
BGer 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2 hat das Bundesgericht im Fall
eines (aufgrund rascher Reaktion des Opfers folgenlosen) unkontrollierten und
äusserst heftigen Stichs mit einem Küchenmesser (Klingenlänge 11 cm) von vorn
gegen den Oberkörper des Opfers erwogen, auch bei einem einzigen gegen den
Oberkörper geführten Stich könne auf versuchte vorsätzliche Tötung erkannt
werden. Ebenfalls auf versuchte vorsätzliche Tötung erkannt hat das
Bundesgericht im Entscheid BGer 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 bei einem mit der
4,1 cm langen Klinge eines Taschenmessers in einer „aktiven Bewegung“
ungezielt in den Brustbereich des Gegners versetzten Stich, welcher diesen
neben dem Brustbein beim sogenannten Schwertfortsatz traf und zu einer
Verletzung des Herzbeutels führte. Das Opfer schwebte zwar nicht in
Lebensgefahr, doch hätte bereits ein geringfügig abweichender bzw. tieferer
Stichkanal tödliche Folgen gehabt. Das Bundesgericht hat erwogen, bei einem Messerstich
in den Brustbereich sei das Risiko des Todes des Opfers auch bei einer eher
kurzen Messerklinge als hoch einzustufen. Angesichts dieses hohen und dem
Beschwerdeführer bekannten Risikos habe sich dem Täter bei seinem Messerstich
die Möglichkeit tödlicher Verletzungen seines Gegners als so wahrscheinlich
aufdrängen müssen, dass er mit seinem Handeln dessen Tod in Kauf genommen habe.
Tötungsvorsatz wurde im Entscheid BGer 6B_619/2013 vom 2. September 2013
auch bei einem heftigen Stich mit der 6,5 cm langen Klinge eines
Taschenmessers in die rechte obere Bauchseite des Opfers angenommen; hier hatte
der Stich drei Kleiderschichten durchdrungen und eine Wunde von 6-8 cm Tiefe verursacht.
Demgegenüber hat
das Bundesgericht im Urteil BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 bei einem nicht
sehr heftigem Stich mit einem Taschenmesser mit 3,4 cm langer Klinge
(Stichtiefe 2,5 cm) unter die Achsel des Opfers trotz unmittelbarer Lebensgefahr
(Sauerstoffmangel, grosser Blutverlust) versuchte Tötung verneint, da bei einem
solchen Messer und dessen konkreter Verwendung zwar die Möglichkeit des
Todeseintritts bestehe, dies aber – anders als beim frontalen Zustechen in den
Brustbereich – nicht schlechterdings auf der Hand liege. Auch in BGE 136 IV 49
wurde ein wuchtiger Stich mit einem Taschenmesser mit 7 cm Klingenlänge in
die Flanke des Gegners (gegen die Wirbelsäule gerichtet), welcher eine 8 cm
tiefe Stichwunde, aber keine lebensgefährlichen Verletzungen verursachte,
allerdings bei einem geringfügig abweichenden Stichwinkel lebenswichtige Organe
hätte treffen können, nicht als versuchte Tötung, sondern als versuchte schwere
Körperverletzung qualifiziert. Das Appellationsgericht hat mit Urteil AGE
SB.2015.71 vom 26. Oktober 2016 einen Täter, der mit einem Messer mit 5,5 bis
6 cm Klingenlänge dem Opfer im unteren Teil der Brustkorbrückseite, auf
Höhe des 10. Brustwirbels, 5,5 cm links von der Körpermittellinie, einen nicht
besonders heftigen Stich in den Rücken versetzt und dabei eine 2 cm tiefe
Wunde verursacht hat, ebenfalls nicht wegen versuchter Tötung, sondern „bloss“
wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Es hat erwogen, dass bei
einem Messerstich in diesen Teil des Rückens lebenswichtige Organe des Opfers
verletzt werden könnten, habe dem damaligen Berufungskläger bewusst sein müssen.
Der Umstand, dass er trotzdem zugestochen habe, könne nur als Inkaufnahme
dieser möglichen Folgen und damit einer lebensgefährlichen Verletzung im Sinne
von Art. 122 StGB gewertet werden. Es frage sich aber, ob der
Berufungskläger über die Verletzung lebenswichtiger Organe des Privatklägers
hinaus mit dessen Tod habe rechnen musste und diesen in Kauf genommen habe. Dies
sei unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Berufungskläger aus einer
Umklammerung im Schwitzkasten heraus, den Kopf unter dem linken Arm des Opfers
hindurch zu dessen Rückseite gerichtet, mit einer runden Armbewegung unter
seinem eigenen Gesicht hindurch zugestochen habe, zu verneinen. Aus dieser
Position könne nicht mit grosser Wucht zugestochen werden und sei die Neigung
der Stichhand und damit der auf deren Daumenseite herausragenden Messerklinge
beim Auftreffen auf den Körper mehr oder weniger vorgegeben. Das Risiko einer
grösseren Eindringtiefe der Klinge – mithin das Risiko einer unmittelbar
tödlichen Verletzung des Privatklägers – sei bei diesem Sachverhalt gering (E.
3.2.5).
3.4.3 Im
vorliegenden Fall hat der Berufungskläger in einem dynamischen Kampfgeschehen
dem ihn angreifenden Privatkläger die Klinge eines Taschenmessers von vorn etwa
2 cm körpermittewärts der linken Achselfalte in die Brust gestochen. Die
Klingenlänge ist mangels Sicherstellung der Tatwaffe nicht bekannt. Da es sich nach
unwidersprochener Auskunft des Berufungsklägers um ein Schweizer Taschenmesser
handelte, dürfte die Klingenlänge zwischen 5,5 und 8 cm betragen haben. Da sich
gemäss dem (auch vom Berufungskläger) als richtig erkannten Tatgeschehen die
beiden Kontrahenten aufeinander zubewegten oder zumindest der Privatkläger auf
den Berufungskläger loskam, während dieser – an der Wand stehend – eine
Stichbewegung in Brusthöhe gegen den Privatkläger führte, konnte er angesichts
der Dynamik des Geschehens weder die Lokalisation des Stichs noch die Stichtiefe
genau dosieren. Dies hat auch die Gutachterin erwogen und zudem festgestellt,
dass in der Nähe der Einstichstelle lebenswichtige Organe wie Lunge, Herz und
grosse Gefässe lägen, weshalb sie eine potentielle Lebensgefahr bejaht hat
(Akten S. 569). Wäre die Klinge (beispielsweise zufolge der Vorwärtsbewegung
des Privatklägers) tiefer eingedrungen, hätte beispielsweise die Lunge
perforiert oder eine Herzkranzarterie verletzt werden können. Der Fall liegt
somit anders als die soeben zitierten Gerichtsentscheide, bei denen eine
versuchte Tötung verneint wurde. Er ist eher vergleichbar mit dem in BGer
6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 beurteilten Sachverhalt (aktives frontales
Zustechen im Brustbereich mit 4,1 cm langer Klinge). Bei einem mit einer
aktiven Bewegung geführten, ungezielten Messerstich von vorn in den
Brustbereich des Gegners ist das Risiko des Eintritts tödlicher Verletzungen
auch bei einer eher kurzen Messerklinge als hoch einzustufen und auch für einen
medizinischen Laien offensichtlich. Dem Berufungskläger musste sich daher die
Möglichkeit tödlicher Folgen seines Handelns als so wahrscheinlich aufdrängen,
dass der Umstand, dass er trotzdem zugestochen hat, als Inkaufnahme des Todes
des Privatklägers zu werten ist. Der Berufungskläger ist daher mit der
Vorinstanz der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 in
Verbindung mit 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4.1 Der
Berufungskläger macht geltend, er habe in rechtfertigender Notwehr gemäss Art.
15 StGB oder zumindest in einem entschuldbaren Notwehrexzess gemäss Art. 16
Abs. 2 StGB gehandelt. Er habe sich vom Privatkläger bedroht gefühlt und es
habe eine Druckkulisse bestanden, welche schon seit langem angedauert habe, bis
sie anlässlich des Tatgeschehens völlig eskaliert sei. Er habe sich mit einem
enorm aggressiven Gegner konfrontiert gesehen und sei daher in verständlicher
Todesangst sowie auf sich allein angewiesen gewesen. Vor diesem Hintergrund
müsse der Griff zum Messer sowie dessen Einsatz als durchaus angemessene
Reaktion bezeichnet werden.
4.2 Die
vom Berufungskläger geltend gemachte, angeblich seit langem andauernden
„Druckkulisse“ ist indessen durch nichts belegt. Seine diesbezüglichen
Behauptungen waren im Untersuchungsverfahren von seiner damaligen Ehefrau [...]
in keiner Weise bestätigt worden, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht darauf
abgestellt hat (vgl. Urteil S. 11 f.). Auch dass der Berufungskläger anlässlich
der Tat mit einem „enorm aggressiven Gegner“ konfrontiert und daher in
Todesangst gewesen sei, lässt sich mit dem – auf einen eigenen Aussagen vom 15. Oktober
2015 beruhenden und in der Berufungsbegründung (S. 4) auch von ihm selbst als
richtig anerkannten – Beweisergebnis nicht vereinbaren. Demnach hatte ihn der
Privatkläger (nach zuvor erfolgten Provokationen seinerseits) am Kragen gepackt,
worauf ein gegenseitiges Gezerre an der Oberbekleidung des jeweils andern folgte,
bei dem der vom Berufungskläger um den Hals getragene Rosenkranz zerriss. Schliesslich
versetzte der Privatkläger dem Berufungskläger noch einen leichten Schlag an
den Kopf, dieser stiess ihn zurück, worauf der Privatkläger erneut auf ihn
zukam. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, handelte es sich dabei um
eine gewöhnliche Rauferei zwischen zwei körperlich ebenbürtigen Gegnern, wie
sie im Zusammenspiel von übersteigertem Männlichkeitsgehabe und reichlicher
Alkoholisierung regelmässig vorkommt. Da der Privatkläger nicht bewaffnet war
und der Berufungskläger sich im Gegensatz zu diesem in Begleitung von zwei
kräftigen Kollegen befand, ist die geltend gemachte Todesangst vollkommen
unglaubhaft. Die Vorinstanz hat erwogen, der Berufungskläger habe sich bei
seiner Tat zwar in einer Notwehrsituation befunden. Mit seinem Messerstich in
die Brust des Privatklägers habe er aber die Grenzen der erlaubten Notwehr
sowohl in Bezug auf das zur Abwehr gewählte Mittel als auch in Bezug auf dessen
konkrete Verwendung massiv überschritten (Urteil S. 18-20).
4.3 Wer
ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, ist
gemäss Art. 15 StGB berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen
Weise abzuwehren. Die Abwehr muss nach der Gesamtheit der Umstände als
verhältnismässig erscheinen. Ob dies der Fall ist, ist insbesondere aufgrund
der Schwere des Angriffs, der durch den Angriff und die Abwehr bedrohten
Rechtsgüter, der Art des Abwehrmittels und dessen tatsächlicher Verwendung zu
beurteilen (Seelmann, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 15 StGB N 11-13; BGer
6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2.1; BGE 136 IV 49 E. 3.1 und 3.2 S. 51). Die
Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der
sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen
nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob er
sich allenfalls auch mit weniger einschneidenden Mitteln hätte begnügen können
(BGE 136 IV 49 E. 3.1 und 3.2 S. 51). Bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge
ist jedoch praxisgemäss besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets
die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (BGE 136 IV
49 E. 3.3 S. 52; BGer 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.1.2). Da nach dem
Beweisergebnis, von welchem in dubio auszugehen ist, der Privatkläger sogleich
erneut auf den Berufungskläger losging, nachdem ihn dieser von sich gestossen
hatte, lag ein rechtswidriger Angriff vor, der grundsätzlich eine
Notwehrsituation begründete. Allerdings war der Angreifer einzig in Begleitung
seiner unbeteiligten Freundin sowie unbewaffnet, während sich der
Berufungskläger – der ihm körperlich ebenbürtig war – in Begleitung von zwei
kräftigen Kollegen befand. Zudem lag dem Angriff eine Provokation durch den
Berufungskläger zugrunde. Unter diesen Umständen war – wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat – sowohl der Einsatz eines Messers an sich als auch
dessen konkrete Verwendung, ein Stich in den besonders sensiblen Brustbereich
des Gegners, vollkommen unverhältnismässig. Es liegt somit ein Notwehrexzess im
Sinne von Art. 16 StGB vor.
Damit stellt
sich die Frage, ob der Berufungskläger die Grenzen der Notwehr in
entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschritten hat. In
diesem Fall hätte er nicht schuldhaft gehandelt (Art. 16 Abs. 2 StGB). Bei der
Beurteilung der Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses wird ein umso höherer Grad
entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangt, je mehr die Reaktion des Täters
den Angreifer verletzt oder gefährdet (BGE 102 IV 1 E. 3b S. 7, BGer
6B_1039/2010 vom 16. Mai 2011 E. 2.2.3). Erforderlich ist, dass es dem Täter
aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war,
besonnen und verantwortlich zu handeln (BGer 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E.
2.2.1). Im vorliegenden Fall nahm der Berufungskläger mit seinem Stich in die
Brust des Privatklägers dessen Tod in Kauf. Es gilt daher ein strenger Massstab
für die Entschuldbarkeit seines Exzesses. Angesichts des nicht über eine
gewöhnliche Rauferei hinausgehenden und daher nicht besonders bedrohlichen
Angriffs durch einen unbewaffneten, körperlich nicht überlegenen Gegner, der vorgängigen
Provokation durch den Berufungskläger selbst und der Anwesenheit seiner
Kollegen kann die Bestürzung des Berufungsklägers bei objektiver Betrachtung keineswegs
besonders gross gewesen sein. Der massive Notwehrexzess ist somit nicht im
Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar.
5.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden
wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB).
5.2 Im
vorliegenden Fall ist der Strafrahmen von Art. 111 StGB, der für eine
vollendete vorsätzliche Tötung eine Freiheitsstrafe zwischen 5 und 20 Jahren
androht, Ausgangspunkt der Strafzumessung. Infolge der gegebenen Strafmilderungsgründe
des Versuchs nach Art. 22 Abs. 1 StGB und des Notwehrexzesses nach Art. 16 Abs. 1
StGB ist das Gericht indessen nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden
(Art. 48a StGB). Innerhalb dieses Strafrahmens ist aufgrund des
Verschuldens des Berufungsklägers die hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen.
Hierbei ist zu beachten, dass das Verschulden nicht absolut, sondern relativ –
gemessen an der Bandbreite möglicher Taten innerhalb des gegebenen Tatbestands
– zu bewerten ist. Das Tatverschulden kann daher auch bei einem sehr schweren
Delikt (z.B. Mord) im Vergleich mit andern derartigen Taten leicht wiegen, was
nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist.
5.3 Ausgangspunkt
der Verschuldensbemessung bildet die objektive Tatschwere. Diese ist bei einem einzelnen,
nicht besonders wuchtigen Stich mit der relativ kleinen Klinge eines
Taschenmessers in den axillaren Brustbereich des Opfers, welcher zwar potentiell
zum Tod hätte führen können, konkret aber nur eine einfache Körperverletzung
zur Folge hatte, im unteren Bereich der Tötungsdelikte einzuordnen. Beim
subjektiven Tatverschulden ist zu Gunsten des Berufungsklägers zu
berücksichtigen, dass er nicht mit direktem Tötungsvorsatz, sondern bloss mit entsprechendem
Eventualvorsatz gehandelt hat. Weiter reduziert wird das subjektive
Tatverschulden dadurch, dass der Berufungskläger die Tat im Notwehrexzess
begangen hat. Die diesbezügliche Reduktion fällt allerdings aufgrund des
massiven Exzesses nur geringfügig aus. Leicht entlastend ist sodann der
alkoholbedingt etwas reduzierte Zustand des Berufungsklägers im Tatzeitpunkt zu
berücksichtigen. Die verschuldensangemessene hypothetische Einsatzstrafe für
die Tötung – wäre sie vollendet worden – ist daher ohne Berücksichtigung des
Notwehrexzesses auf 5½ Jahre festzusetzen. Der Notwehrexzess führt zu einer
Reduktion dieser Strafe um 3 Monate.
Das Ausbleiben
des Erfolgs ist gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB ebenfalls strafmildernd zu
berücksichtigen. Das Ausmass der Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter
anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen
Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1b S. 54 f.; Mathys, a.a.O.; S. 95; Trechsel/Affolter-Eijsten,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 18). Vorliegend
ist die Position des Stichs und damit der Nichteintritt des Todes angesichts
der dynamischen Auseinandersetzung zwar primär dem Zufall zu verdanken,
allerdings handelte es sich bloss um einen einzelnen Stich, der zudem nicht
besonders heftig war. Der Privatkläger erlitt dadurch physisch „bloss“ eine 2,8 cm
lange, 0,7 cm breite und ca. 3 cm tiefe Haut- und
Weichteildurchtrennung, welche zu einer behandlungsbedingten Arbeitsunfähigkeit
von drei Tagen führte. Psychisch litt er indessen noch länger an den Folgen der
Tat (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 21). Unter diesen Umständen erscheint eine
Reduktion der obgenannten verschuldensangemessenen Einsatzstrafe auf eine
tatbezogene Strafe von 4 Jahre Freiheitsstrafe angezeigt. Diese erscheint auch
im Vergleich mit andern Urteilen des Strafgerichts und des Appellationsgerichts
Basel-Stadt in ähnlichen Fällen angemessen (vgl. AGE SB.2015.15 vom 20. Mai
2016, SB.2015.27 vom 8. Januar 2016, SB.2012.49 vom 30. August 2013, AS.2011.75
vom 28. November 2012; SG.2015.53 vom 28. Mai 2015).
5.4 In
einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die allgemeinen Täterkomponenten eine
Erhöhung oder Verminderung dieser Strafe rechtfertigen. Der 1980 geborene Berufungskläger
ist dominikanischer Staatsangehöriger und lebt seit 2013 in der Schweiz.
Kindheit und Jugend verliefen unauffällig. Er ist Vater von drei Kindern, wovon
zwei in der Dominikanischen Republik und eines in Spanien leben. In strafrechtlicher
Hinsicht war er vor der hier zu beurteilenden Tat weitgehend unbelastet. Er hat
die Tat zwar zugestanden, seine Rolle jedoch stark verharmlost und versucht,
die Schuld dem Opfer zuzuschieben. Er gibt an, die Tat zutiefst zu bereuen,
allerdings scheint diese Reue in erster Linie in einem Bedauern der Folgen der
Tat für ihn selbst zu bestehen (vgl. Führungsbericht der IKS Bostadel vom 18.
Oktober 2017 S. 2: Er habe wegen seiner Haftstrafe viel Zeit verloren und
sich nicht um seine Kinder kümmern können; zweitinstanzliches Protokoll S. 3:
„Ich sitze […] schon viel zu lange im Gefängnis deswegen“). Er hat denn auch
keine Wiedergutmachung geleistet. Der Führungsbericht der Strafanstalt Bostadel
ist positiv, allerdings wird gute Führung im Strafvollzug erwartet und kann
nicht zu einer Strafminderung führen. Insgesamt drängt sich aufgrund der Täterkomponenten
keine Änderung der tatbezogenen Gesamtstrafe auf, so dass sich 4 Jahre
Freiheitsstrafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des
Berufungsklägers als angemessen erweisen. Bei diesem Strafmass kommt die
Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs von vornherein nicht in Betracht.
In
zivilrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz den Berufungskläger zur Zahlung
einer Genugtuung in Höhe von CHF 6‘000.– an den Privatkläger verurteilt. Dessen
lediglich dem Grundsatz nach gestellte unbezifferte Schadenersatzforderung hat
sie auf den Zivilweg verwiesen. Ausgehend von der Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt erweist sich das Urteil auch im
Zivilpunkt als zutreffend. Die Höhe der dem Privatkläger erstinstanzlich
zugesprochenen Genugtuung erscheint angemessen, und auch die Verweisung der
unbezifferten Schadenersatzforderung auf den Zivilweg ist korrekt. Im Einzelnen
kann diesbezüglich auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 21 f.)
verwiesen werden.
Bei diesem
Ergebnis des Berufungsverfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu
bestätigen. Die zweitinstanzlichen Kosten folgen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dem Ausgang des Verfahrens. Da der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel
unterliegt, sind ihm die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer
Urteilsgebühr von CHF 900.– vollumfänglich aufzuerlegen. Sein amtlicher
Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihm mit
Honorarnote vom 15. November 2017 geltend gemachte Zeitaufwand von 23,73
Stunden (inkl. Hauptverhandlung) erscheint angemessen. Insgesamt ist dem
amtlichen Verteidiger somit ein Honorar von CHF 4‘746.– auszurichten.
Hinzu kommen ein Auslagenersatz im beantragten Umfang von CHF 552.60 und 8 %
MWST auf Honorar und Auslagen (ohne Dolmetscherhonorar). Der unentgeltliche
Vertreter des Privatklägers ist für seine Bemühungen und Auslagen im
Berufungsverfahren ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 136
in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO), wobei auf seine Honorarnote vom 15.
November 2017 abgestellt werden kann (zuzüglich 3 Stunden Zeitaufwand für die
Hauptverhandlung).
Der
Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 StPO verpflichtet,
dem Gericht die dem amtlichen Verteidiger und dem unentgeltlichen Vertreter des
Privatklägers entrichteten Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 8. Juni 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
-
Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände;
-
Abweisung der
Genugtuungsmehrforderung von B____ im Betrag von CHF 2‘000.–;
-
Entschädigung der amtlichen
Verteidigung von A____ sowie der unentgeltlichen Vertretung von B____ für das
erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird der versuchten vorsätzlichen
Tötung im nicht entschuldbaren Notwehrexzess schuldig erklärt und verurteilt zu
4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 24. August
2015,
in Anwendung von Art. 111 in
Verbindung mit 16 Abs. 1 und 22 Abs. 2 sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte wird zur Zahlung einer
Genugtuung in Höhe von CHF 6‘000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. August
2015, an B____ verurteilt.
Die dem Grundsatz nach gestellte,
unbezifferte Schadenersatzforderung von B____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 4‘841.40
und eine Urteilsgebühr von CHF 4‘250.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 4‘746.– und ein Auslagenersatz von CHF 552.60,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 405.50, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, […],
werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4
der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2‘580.– und ein Auslagenersatz
von CHF 73.45, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 212.30, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht
diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben, in Anwendung von Art. 138 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Privatkläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).