Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.160
ENTSCHEID
vom 8.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 17. Oktober 2017
betreffend Frist zur Stellung
allfälliger Beweisanträge / Aktenverzeichnis
Sachverhalt
Im Rahmen einer
unbewilligten Demonstration kam es am 24. Juni 2016 in der Basler Innenstadt zu
zahlreichen Sachbeschädigungen sowie Gewalt und Drohungen gegen Beamte. Im
Zusammenhang mit diesem Vorfall wurde u.a. A____ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) festgenommen und es wurde gegen sie ein Strafverfahren
wegen Beteiligung an den zuvor erwähnten Delikten sowie wegen Landfriedensbruchs
eingeleitet. In diesem Verfahren wird sie durch [...] amtlich verteidigt. Am
29. September 2017 teilte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger der
Beschwerdeführerin den Abschluss des Strafverfahrens mit und setzte ihm zur
Stellung von allfälligen Beweisanträgen eine Frist bis zum
16. Oktober 2017. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 verlangte der Verteidiger
‒ wie er dies bereits am 8. August 2017 schriftlich beantragt
hatte ‒ gestützt auf Art. 100 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) bei der Verfahrensleiterin Einsicht in die bzw. die
Zustellung der (paginierten) Akten inkl. Inhaltsverzeichnis in elektrischer
Form. Da von Seiten der Staatsanwaltschaft auf dieses Schreiben keine Reaktion
erfolgte, gelangte der Verteidiger mit Eingabe vom 16. Oktober 2017
erneut an die Staatsanwaltschaft und beantragte die Erstreckung der Frist zur
Einreichung ergänzender Beweisanträge. Die geforderte Fristerstreckung
begründetet er unter anderem damit, dass ihm bis dahin weder die paginierten
Akten noch ein Inhaltsverzeichnis zugestellt worden seien, so dass es ihm auch nicht
möglich gewesen sei, entsprechende Beweisanträge zu stellen.
Mit Verfügung
vom 17. Oktober 2017 erstreckte die verfahrensleitende Staatsanwältin
die Frist zur Einreichung ergänzender Beweisanträge (peremptorisch) bis zum
3. November 2017. In Bezug auf das Aktenverzeichnis und die Paginierung
der Verfahrensakten teilte sie dem Verteidiger hingegen mit, dass die Akten
erst kurz vor der Überweisung an das Strafgericht paginiert würden und erst
dann das Aktenverzeichnis erstellt werde, so dass er zu gegebener Zeit die
Akten in der von ihm gewünschten Form (paginiert und mit Inhaltsverzeichnis)
beim Strafgericht beziehen könne.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2017
beim Appellationsgericht eingereichte Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung
vom 17. Oktober 2017 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei
anzuweisen, der Beschwerdeführerin in die paginierten und mit einem Inhaltsverzeichnis
versehenen Akten (in elektronischer Form) Einsicht zu gewähren. Ferner sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da mit dem Ablauf der der Beschwerdeführerin
bis zum 3. November 2017 gesetzten peremptorischen Frist vollendete
Tatsachen geschaffen und die Verteidigungsrechte (inkl. rechtliches Gehör) der
Beschwerdeführerin definitiv vereitelt würden. Die Appellationsgerichtspräsidentin
hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 zur
Stellungnahme eingeladen und der Beschwerde vorderhand aufschiebende Wirkung
erteilt. Mit Verfügung vom 23. November 2017 hat die
verfahrensleitende Staatsanwältin der Beschwerdeführerin eine DVD mit den
paginierten Verfahrensakten inkl. Inhaltsverzeichnis zukommen lassen. Zudem
wurde ihr eine peremptorische Frist bis zum 14. Dezember 2017für
allfällige Beweisanträge gesetzt. In ihrer Stellungnahme vom 27. November 2017
beantragt die Staatsanwaltschaft die Abschreibung der Beschwerde zufolge
Gegenstandslosigkeit. Überdies sei die der Beschwerde vorderhand zuerkannte
aufschiebende Wirkung mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Die Beschwerdeführerin
hat dazu keine Stellung genommen. Mit Verfügung vom 30. November 2017
hat die Appellationsgerichtspräsidentin den Parteien mitteilen lassen, dass bis
zur Eröffnung des vorliegenden Beschwerdeentscheids die aufschiebende Wirkung
bestehen bleibe. Nachdem der Verteidiger ihr mitgeteilt hat, dass es ihm
möglich sei, die (sehr knapp bemessene) Frist zur Stellung von Beweisanträgen
einzuhalten, hat die Appellationsgerichtspräsidentin am
7. Dezember 2017 ihre Verfügung vom 30. November 2017 in
Wiedererwägung gezogen und der Beschwerde per 7. Dezember 2017 die aufschiebende
Wirkung entzogen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition.
1.2 Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den
angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist, d.h. beschwert
ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben,
d.h. aktuell sein (Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382
N 7 und 13). Der Wegfall der aktuellen Betroffenheit während des
Rechtsmittelverfahrens führt zur Abschreibung des Rechtsmittels (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382
N 2).
In vorliegender
Sache hat die verfahrensleitende Staatsanwältin mit Verfügung vom 23. November
2017 ihre noch in der Verfügung vom 17. Oktober 2017 vertretene Auffassung
revidiert und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die gesamten
Verfahrensakten paginiert und mit einem Inhaltsverzeichnis versehen in elektronischer
Form zugestellt. Ausserdem hat sie ihm eine neue Frist zur Stellung von Beweisanträgen
gesetzt, die zwar knapp bemessen war, von diesem aber nach eigenem Dafürhalten
eingehalten werden kann.
1.3 Das
aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Behandlung der
Beschwerde ist somit im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen, so dass das
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist.
2.1 In
Fällen, in welchen wie vorliegend ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen
gegenstandslos wird, die erst nach dem Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten
sind, ist aufgrund einer summarischen Prüfung nach dem mutmasslichen
Verfahrensausgang über die Verfahrenskosten zu entscheiden (BGer 6B_109/2010
vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2015.112 vom 17. November 2015; Domeisen, in: Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14).
Gemäss Art. 100
Abs. 2 StPO sorgt die Verfahrensleitung für die systematische Ablage der Akten
und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen
kann sie von einem Verzeichnis absehen. Auf Grund der Regelung von Art. 100
Abs. 2 StPO und der Tatsache, dass es sich in vorliegender Sache allein schon
vom Aktenumfang her keinesfalls um einen einfachen bzw. leicht überschaubaren
Fall handelt, ergibt sich, dass sich der Verteidiger ohne Verzeichnis nur mit
einem nicht zu rechtfertigenden Zeitaufwand in den Akten zurecht finden und
fristgerecht allfällige Beweisanträge formulieren kann. Dies ergibt sich auch
schon daraus, dass die die Beschwerdeführerin betreffenden Akten auf diverse
Ordner verteilt sind (Akten zur Person S. 399; Akten zur Festnahme S. 735 ff.;
Eröffnungs- und Ausdehnungsverfügung S. 3166; Allgemeiner Teil S. 2946;
Kostenerfassungsblatt S. 6023; Strafanzeige S. 7101; Verfügung betr. das
Zusammenlegen von 19 Verfahren betr. Teilnahme an unbewilligter Demo vom
24. Juni 2016, damit diese in einer Anklage dem Gericht überwiesen
werden können, S. 3095). Ferner sei einmal mehr auf den Entscheid des
Appellationsgerichts vom 12. September 2013 (BES.2013.1) verwiesen,
in welchem das Gericht klar festgehalten hat, was unter Aktenverzeichnis zu
verstehen ist und ab wann die Akten zu paginieren sind. In diesem Zusammenhang
sei erneut auf die äusserst präzis formulierten Weisungen der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für das Vorverfahren (Stand 1. Juni
2013) betreffend Aktennummerierung und Aktenverzeichnis (Ziff. 8.2.5.2. und
8.2.5.3.) hingewiesen. Gemäss dieser Regelung gelten im Übrigen als einfache
Verfahren lediglich solche mit einem Aktenumfang von insgesamt höchstens 30
Aktenstücken.
2.2 Da
die Beschwerde somit gutzuheissen gewesen wäre, werden für das
Beschwerdeverfahren keine ordentlichen Kosten erhoben.
Der amtliche
Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sein Honorar wird
mangels Kostennote auf CHF 1‘200.‒, entsprechend einem geschätzten Aufwand
von 6 Stunden, bemessen (inkl. Spesen, zzgl. MWST).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
ein Honorar von CHF 1‘200.‒ (inkl. Spesen) zuzüglich 8% MWST von CHF 96.‒
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).