Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2017.209
URTEIL
vom 15.
Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin
MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[…]
gegen
Bürgerrat der Stadt Basel Rekursgegner
Stadthausgasse 13, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Bürgerrats der Stadt Basel, eröffnet durch Verfügung der Bürgergemeinde der
Stadt Basel vom 20. Juni 2017
betreffend Rückstellung des
Einbürgerungsgesuchs für zwei Jahre
Das Verwaltungsgericht
(Einzelgericht) erkennt:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 100.–. Die
Urteilsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Rekurrentin
wird der übrige Betrag des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 600.– aus der
Gerichtskasse zurückerstattet.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Bürgergemeinde der Stadt Basel
Bürgerrat der Stadt Basel
Begründung:
Mit Beschluss
vom 6. Juni 2017 hat der Bürgerrat der Stadt Basel das Einbürgerungsgesuch von A____
wegen mangelnder gesellschaftlicher Integration und der somit nicht erfüllten
gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen von § 14 Abs. 2 lit. c) der
Bürgerrechtsverordnung (BüRV, 121.110) für zwei Jahre zurückgestellt. Gegen
diesen Entscheid hat A____ (nachfolgend Rekurrentin) mit Schreiben vom 30. Juni
2017 rechtzeitig Rekurs beim Regierungsrat angemeldet. Die Rekursbegründung vom
23. August 2017, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Erteilung des Basler Bürgerrechts beantragt, trägt keine
Unterschrift. In der Folge wurde der Rekurs nach § 42 des Gesetzes betreffend
die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt
(Organisationsgesetz, SG 153.100) dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwiesen. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. September 2017 wurde
die Rekurrentin nebst der Anforderung eines Kostenvorschusses von CHF 700.– zur
Unterzeichnung der an sie retournierten Kopie ihrer Rekursbegründung bis zum 2.
Oktober 2017 aufgefordert, widrigenfalls auf den Rekurs nicht eingetreten
werde. Daraufhin leistete sie zwar rechtzeitig den Kostenvorschuss, jedoch
reichte sie keine mit ihrer Unterschrift versehene Rekursbegründung ein.
Wie der
Rekurrentin bereits mit Verfügung vom 12. September 2017 mitgeteilt worden ist,
muss eine schriftliche Rekursbegründung eine (handschriftliche) Unterschrift
aufweisen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die Rekurrentin hat trotz
dieses ausdrücklichen Hinweises das ihr in Kopie zugestellte Exemplar ihrer
Rekursbegründung dem Gericht nicht mit ihrer Unterschrift versehen
zurückgeschickt. Damit sind die Gültigkeitsvoraussetzungen der Schriftlichkeit der
Rekursbegründung nicht erfüllt. Demzufolge liegt keine gültige Rekursbegründung
vor, was dazu führt, dass keine materielle (inhaltliche) Behandlung des
Rekurses stattfinden kann. Entsprechend dem Hinweis in der erwähnten Verfügung
kann daher auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des
Rekursverfahrens hat die Rekurrentin die Verfahrenskosten zu tragen, wobei die
Gebühr angesichts des geringen Aufwands auf CHF 100.– reduziert werden kann.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.