Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.72
URTEIL
vom 21. Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
Dr. Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 23. Januar 2017
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der aus Marokko
stammende A____ (Rekurrent), geboren am [...] 1980, wurde von seiner hier
lebenden Mutter am 4. August 1991 in die Schweiz nachgezogen und erhielt per
14. August 1991 eine Niederlassungsbewilligung. Der Rekurrent trat seither
wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:
– Mit
Strafbefehl des Jugendanwalts Basel-Stadt vom 19. Dezember 1995 erhielt er
wegen groben Unfugs einen Verweis.
– Mit
Urteil der Jugendstrafkammer Basel-Stadt vom 27. Februar 1997 wurde er wegen
bandenmässigen Raubes, mehrfacher versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen
das Transportgesetz in ein Erziehungsheim eingewiesen.
– Mit
Strafbefehl des Jugendanwalts vom 26. August 1997 wurde ihm wegen Tramfahrens
ohne gültigen Fahrausweis eine Busse von CHF 20.– auferlegt.
– Mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. September 1999 wurde er wegen
bandenmässigen Raubes, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
mehrfacher versuchter Nötigung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG,
SR 812.121) und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu 18 Monaten
Zuchthaus verurteilt (bedingter Strafvollzug). Aufgrund dieses Strafurteils
wurde der Rekurrent von der damaligen Fremdenpolizei (Einwohnerdienste
Basel-Stadt) mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 verwarnt, wobei ihm ausdrücklich
die Ausweisung angedroht wurde.
– Mit
Beschlüssen des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 6. November 2000,
23. April 2001, 19. Februar 2001 und 23. April 2001 wurde jeweils eine
Busse des Rekurrenten in Haft umgewandelt. Diese Bussen waren wegen (teils
mehrfachen) Benutzens eines öffentlichen Verkehrsmittels ausgesprochen und
trotz erfolgter Mahnung respektive Betreibung nicht bezahlt worden.
– Mit
Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 19. Juni 2002 wurde der Rekurrent
wegen Mitfahrens auf Lernfahrt in einem entwendeten Motorfahrzeug sowie wegen
Nichterfüllens der Voraussetzungen als Begleitperson auf Lernfahrt zu 30 Tagen
Gefängnis verurteilt (bedingter Strafvollzug).
– Mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2002 wurde er wegen
einfacher Körperverletzung, untauglich versuchter Hehlerei, Entwendung eines
Kleinmotorrades zum Gebrauch, Kleinmotorradfahrens ohne gültigen Führerausweis
und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt
(bedingter Strafvollzug); überdies wurden die Vorstrafen vom 22. September
1999 und 19. Juni 2002 vollziehbar erklärt.
– Mit
Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 27. Oktober 2004 wurde der
Rekurrent wegen mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln, Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Motorfahrens ohne Führerausweis zu 35 Tagen
Gefängnis sowie einer Busse von CHF 800.– verurteilt.
– Mit
Urteil des Bezirksamts Laufenburg vom 6. Juni 2005 wurde er wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch,
Missbrauchs von Ausweisen, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, falscher
Anschuldigung, Übertretung des BetmG und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis
zu 60 Tagen Gefängnis sowie einer Busse von CHF 1’000.– verurteilt.
– Mit
Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 13. Juni 2005 wurde er wegen mehrfach
vorschriftswidrigen Parkierens des Autos, grober Verletzung der Verkehrsregeln
durch Motorfahren unter Drogeneinfluss, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch sowie Motorfahrens trotz Verweigerung des Lernfahrausweises zu 30
Tagen Gefängnis sowie einer Busse von CHF 100.– verurteilt; überdies wurde
die Vorstrafe vom 22. November 2002 vollziehbar erklärt.
– Mit
Urteil des Bezirksamts Rheinfelden vom 16. November 2005 wurde er wegen
Diebstahls zu 10 Tagen Gefängnis sowie einer Busse von CHF 200.– verurteilt.
– Mit
Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 15. September 2009
wurde er wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs,
Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum
Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis,
mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, Nichttragens der
Sicherheitsgurte, Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie
Widerhandlung gegen das BetmG durch Konsum von Betäubungsmitteln (anstelle
einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen) zur Leistung von
gemeinnütziger Arbeit im Umfang von 720 Stunden sowie zu einer Busse von CHF 500.–
verurteilt.
– Mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. September 2014 wurde er wegen
mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher grober Verletzung von
Verkehrsregeln, mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit sowie mehrfachen Führens eines Fahrzeuges ohne Führerausweis zu
einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (davon 12 Monate unbedingter Vollzug)
sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.–
verurteilt. Der Rekurrent absolvierte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe
vom 9. Februar 2015 bis zum 8. Februar 2016 im Rahmen des Electronic
Monitoring.
– Mit
Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. September 2015 wurde
er wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG und mehrfacher Übertretung des BetmG
zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 100.– (davon 35 Tagessätze
mit bedingtem Strafvollzug) sowie zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt.
–
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. April 2016 wurde er
wegen mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des BetmG (anstelle
einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.–) zu 480 Stunden
gemeinnütziger Arbeit verurteilt (Tatzeitraum gemäss Strafregistereintrag: 3.
Februar 2015 bis 9. Juni 2015).
Mit Schreiben
vom 11. Februar 2015 teilte das Migrationsamt dem Rekurrenten die Überprüfung
seines Aufenthaltsverhältnisses mit und unterbreitete ihm einen Fragekatalog. Sein
Antwortschreiben vom 26. Februar 2015 traf am 2. April 2015 beim
Migrationsamt ein. Nach erfolgten Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen
Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 dem
Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz und dem
Schengenraum weg; er habe diese nach Verbüssung des Strafvollzugs sofort zu
verlassen. Das Migrationsamt sah die Widerrufsgründe der Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe sowie des schwerwiegenden Verstosses gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung als erfüllt an. Einem allfälligen Rekurs
entzog es die aufschiebende Wirkung.
Auf erfolgten
Rekurs hin bestätigte das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) diesen
Entzug der aufschiebenden Wirkung. Den gegen diesen Zwischenentscheid erhobenen
Rekurs hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid VD.2016.58 vom 20. Juli
2016 gut und stellte die aufschiebende Wirkung des Rekurses an das JSD wieder
her. Mit Entscheid vom 23. Januar 2017 wies das JSD den Rekurs gegen die
Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2015 in der Sache ab. Auch das JSD
erachtete beide Widerrufsgründe als gegeben.
Gegen diesen
Entscheid des JSD richtet sich der mit Eingabe vom 1. Februar 2017 angemeldete
Rekurs an den Regierungsrat. Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 beantragt der
Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen und ein neuer
Niederlassungsausweis auszustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht
er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Erstreckung der Begründungsfrist. In der Folge überwies das
Präsidialdepartement den Rekurs nach erfolgter Erstreckung der Begründungsfrist
mit Schreiben vom 20. März 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit
Rekursbegründung vom 21. April 2017 hat der Rekurrent an seinen Anträgen festgehalten
und seine finanziellen Verhältnisse belegt, worauf ihm mit Präsidialverfügung
vom 25. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde.
Das JSD hat mit
Eingabe vom 22. Mai 2017 auf eine ausführliche Vernehmlassung verzichtet und
unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung des
Rekurses beantragt. Der Rekurrent hat das Gericht mit Schreiben vom 11. Juli
2017 über seinen Verzicht auf eine Replik und die zwischenzeitlich erfolgte
Heirat mit B____ unterrichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den
Rekurs mit Schreiben vom 20. März 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)
in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht für
die Beurteilung des Rekurses zuständig. Als Adressat des angefochtenen
Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum
Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist
somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat
das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der
materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das
kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63;
BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; vgl. auch VGE VD.2015.151
vom 24. Februar 2016 E. 1).
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b Ausländergesetz
[AuG, SR 142.20]). Als längerfristig gilt dabei eine Freiheitsstrafe von
mehr als einem Jahr. Unerheblich ist dabei, ob die ausgefällte Strafe bedingt
oder unbedingt zu vollziehen ist, wobei sie sich zwingend auf ein einziges
Strafurteil abstützen muss (BGE 139 I 31 E. 2.1 und E. 2.2 S. 32 f.,
139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.,
135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.; BGer 2C_141/2012
vom 30. Juli 2012 E. 3.1, 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.1,
2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1; VGE VD.2015.203 vom
13. Mai 2016 E. 2). Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, so
wird der Ausländer aus der Schweiz weggewiesen (Art. 64 Abs. 1 lit. c
AuG).
Der Widerrufsgrund
der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist aufgrund des
rechtskräftigen Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. September
2014, mit dem der Rekurrent zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten,
davon 12 Monate unbedingt, verurteilt worden ist, offensichtlich erfüllt. Unter
diesen Umständen erübrigen sich weitere Einlassungen zum Widerrufsgrund des
schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Die übrigen Verurteilungen und die
Schulden des Rekurrenten dürfen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
jedoch berücksichtigt werden (BGer 2C_655/2012 13. Februar 2013 E. 6.3, 2C_478/2013
vom 1. Mai 2014 E. 2.2, 2C_288/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.4.1, 2C_8/2015 vom
22. Oktober 2015 E. 3.4).
3.1 Auch
wenn der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. b AuG gegeben ist, müssen sich die Massnahme und damit
der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung im Einzelfall als
verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint
Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel 2009, Rz. 8.28 S. 326 und Rz. 8.31 S. 328;
BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.;
jeweils mit Hinweisen). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen
Anordnung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101])
entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von
verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der
konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1,
2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Soweit
daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK
eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem
gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012
E. 3.2; VGE VD.2014.104 vom 16. Januar 2015 E. 3.1, VD.2012.38
vom 6. Februar 2013 E. 3.1.3, VD.2012.152 vom 16. November 2012 E. 4.2.3;
jeweils mit Hinweisen).
Gemäss Art. 96
Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der
Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer.
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen
Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die sozialen,
familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle
seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 II 121 E. 6.5.1
S. 132). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon
seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung
widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes
bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.;
BGer 2C_202/2015 vom 17. Juli 2015 E. 2.2). Bei schweren Straftaten,
Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht, vorbehältlich überwiegender
privater Interessen auf Grund von familiären oder ausserfamiliären Bindungen,
auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die
Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von
(weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 145 E. 2.4 f.
S. 149, 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.). Nach der
Rechtsprechung kann sogar eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen
für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Entzug der
Niederlassungsbewilligung rechtfertigen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.;
BGer 2C_881/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4.3.1, 2C_562/2011 vom 21. November
2011 E. 3.2; je zu Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG).
Zudem
fliesst in die Interessenabwägung mit ein, dass namentlich Drogenhandel und
Gewaltdelikte nach dem Willen des Verfassungsgebers zum Verlust des
Aufenthaltsrechts führen sollen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; BGer 2C_898/2014
vom 6. März 2015 E. 3.2, 2C_844/2013
vom 6. März 2014 E. 5.6,
2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2,
2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3.2;
VGE VD.2016.151 vom 24. März 2017 E. 3.1). Mit der in der Volksabstimmung vom 28. November 2010
angenommenen Änderung ist Art. 121 BV
bezüglich des Aufenthaltsrechts von Ausländern und deren Ausweisung aus der
Schweiz verschärft worden (Abs. 3 bis 6). Die Änderungen sind mit ihrer Annahme
in Kraft getreten. Sie sind zwar nicht direkt anwendbar; den ihnen zugrunde
liegenden Wertungen kann in der Interessenabwägung jedoch Rechnung getragen
werden. Dabei ist darauf zu achten, dass dies zu keinem Widerspruch zu
übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt,
den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung
ihrer Migrations- und Ausländerpolitik zugesteht, und dass der Entscheid nicht
schematisierend auf einzelne Anlasstaten reduziert wird (BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31, 139 I 31 E. 2.3.2
S. 34; BGer 2C_503/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.2, 2C_288/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 2.2.3). Auch im Rahmen der Rechts auf Achtung des
Familienlebens darf das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer
restriktiven Einwanderungspolitik berücksichtigt werden (BGE 135
I 143 E. 2.2 S. 147; VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E.
4.2.2, VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1).
3.2 Beim
Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist
das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt,
Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer 2C_318/2010 vom 16.
September 2010 E. 3.3.1; VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 4.2,
VD.2015.101 vom 8. Oktober 2015 E. 3.2).
3.2.1 Mit
dem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. September 2014 wurde der
Rekurrent der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen groben
Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des mehrfachen Führens eines Fahrzeuges
ohne Führerausweis schuldig erklärt und zu einer teilbedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, sowie zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.–,
beides bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt. Dem im Einklang mit Art. 82
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mündlich begründeten
Strafurteil (vgl. Dispositiv-Ziff. 6 des Strafurteils) liegen zwei
Raserfahrten vom 17. November 2009 und vom 20. Februar 2011 zugrunde, bei
denen der Rekurrent vor der Polizei flüchtete. Gemäss Anklageschrift ist er trotz
bestehenden Verkehrs (Mittagszeit bzw. Vormittag) mit massiv überhöhter
Geschwindigkeit (80 bis 100 km/h resp. mindestens 100 km/h statt jeweils 50
km/h) durch das Siedlungsgebiet gefahren und versuchte sich in beiden Fällen jeweils
der angeordneten polizeilichen Kontrolle zu entziehen.
Die erste Fahrt
vom Dienstag, 17. November 2009 begann zur Mittagszeit (ca. 12.50 Uhr)
im südöstlichen Siedlungsgebiet der Vorortsgemeinde Allschwil in der Nähe des
Schnellrestaurants und der Einkaufszentren an der Binningerstrasse, führte
durch zentral gelegene Ortsteile und endete im Gewerbegebiet im Norden der
Gemeinde (Kreuzstrasse). Die zweite Fahrt vom Sonntag, 20. Februar 2011, ca.
8.35 Uhr, verlief quer durch die Stadt (von der Dreirosenbrücke am
nördlichen Stadtrand über den Marktplatz und den Barfüsserplatz in der Stadtmitte
bis zur südlich gelegenen Vorortsgemeine Binningen). Der Rekurrent überholte
rücksichtslos und unter Kollisionsgefahr, befuhr mehrmals Strassen trotz dem
Signal „Einfahrt verboten“, verlor bei äusserst aggressiver Fahrt aufgrund der
überhöhten Geschwindigkeit und des zuvor erfolgten Alkoholkonsums die Kontrolle
über sein Fahrzeug und kollidierte mit einer Abschrankung und 17 parkierten Fahrrädern,
ohne sich in der Folge darum zu kümmern. Er setzte seine Raserfahrt über
Fussgängerstreifen und ein Rotlicht fort, verlor erneut die Herrschaft über
sein Fahrzeug und geriet auf das Tramtrassee, bis er schliesslich in Binningen nochmals
ins Schleudern geriet und mit einer Hausmauer kollidierte. Er verliess das
Auto, ohne sich um die verletzte Mitfahrerin zu kümmern. Die ganze Fahrt legte
er dabei zurück, ohne im Besitz eines gültigen Führerausweises zu sein. Eine
Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung unterblieb, weil die Mitfahrerin
den Strafantrag zurückgezogen hatte.
Der Vollzug des
unbedingt ausgesprochenen Strafteils erfolgte ab dem 9. Februar 2015 im
Electronic Monitoring. Mit Führungsbericht der Strafvollzugsbehörde Basel-Landschaft
vom 17. Juli 2015 wurde dem Rekurrenten ein vorbildlicher Vollzugsverlauf
attestiert. Er habe den wichtigsten Schritt zu einem weiterhin geregelten und
deliktsfreien Leben bereits schon getätigt. Dank seiner grossen Disziplin und
der Unterstützung seines Arbeitgebers sei davon auszugehen, dass er seine
finanziellen Verpflichtungen in naher Zukunft werde in Ordnung bringen können.
Ebenso positiv sind die weiteren Berichte der Strafvollzugsbehörde vom 14.
Januar 2016 und 10. Februar 2016 ausgefallen. Dass der Rekurrent sich
bereits wieder dem Handel mit Marihuana zugewandt hatte und diesen sogar
während des Strafvollzugs (Electronic Monitoring) betrieb, lässt sich diesen
Berichten allerdings nicht entnehmen. Die Strafvollzugsbehörde war über die
wahren Verhältnisse offensichtlich nicht orientiert.
3.2.2 Die
Verurteilung vom 17. September 2014 steht im Zusammenhang mit einer Vielzahl
weiterer strafrechtlicher Verurteilungen des Rekurrenten.
3.2.2.1 Bereits
als Jugendlicher brach der Rekurrent als Mitläufer mit Kollegen aus dem
Pestalozziheim [...] am 14. September 1996 in Familiengärten ein und entwendete
dabei vor allem alkoholische Getränke (Schlussbericht Kantonspolizei Aargau,
24. Januar 1997). Wegen einer Raubserie im März/April 1996 wurde er mit Urteil
der Jugendstrafkammer Basel-Stadt vom 27. Februar 1997 wegen bandenmässigen
Raubs, mehrfacher versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das Transportgesetz
in ein Erziehungsheim gemäss Art. 91 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
(StGB, SR 311.0) eingewiesen.
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 22. September 1999 wurde der Rekurrent erneut wegen
bandenmässigen Raubs und mehrfacher versuchter Nötigung sowie wegen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Widerhandlung gegen
das BetmG und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer bedingten
Zuchthausstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 2 ½ Jahren verurteilt.
Dabei überfiel er mit einem Kollegen in der Zeit vom 13. bis zum 23. November
1998 in der Innenstadt von Basel und im Raum Zürich insgesamt 23 Jugendliche. Sie
drohten den Opfern, sie abzustechen, griffen sie teilweise tätlich an, indem sie
sie am Genick packten und ihnen Fusstritte oder Ohrfeigen verpassten, raubten
ihnen ihr Geld oder zwangen sie, mit ihren Kontokarten Geld abzuheben und ihnen
dieses zu übergeben, oder bezogen mit geraubten Kontokarten selber Geld.
Teilweise drohten sie den Opfern für den Fall der Requisition der Polizei mit
weiterer Gewalt. Der Rekurrent befand sich vom 24. November 1998 bis zum
23. September 1999 in Untersuchungshaft. In der Folge dieser Verurteilung ist
ihm von den Einwohnerdiensten mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 für den Fall
weiterer Klagen oder nochmaliger gerichtlicher Verurteilungen die Ausweisung
angedroht worden. Mit Urteil des Strafgerichts vom 11. September 2001 wurde die
Strafe nicht vollziehbar erklärt, aber die Probezeit um ein halbes Jahr
verlängert. Mit Strafbefehl vom 19. Juni 2002 wurde der Rekurrent wegen Mitfahrens
auf Lernfahrt in einem entwendeten Motorfahrzeug und Nichterfüllens der
Voraussetzungen als Begleitperson auf Lernfahrt zu einer bedingt vollziehbaren
Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt.
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2002 wurde der Rekurrent in
Abwesenheit der einfachen Körperverletzung, der untauglich versuchten Hehlerei,
der Entwendung eines Kleinmotorrades zum Gebrauch, des Kleinmotorradfahrens
ohne gültigen Führerausweis und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Strafe von 6 Monaten
Gefängnis mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurden
die mit dem Urteil vom 22. September 1999 und dem Strafbefehl vom 19. Juni 2002
ausgesprochenen Strafen für vollziehbar erklärt. Das Strafgericht erwog dabei,
dass das Verschulden des trotz laufender Bewährungsfristen und eines hängigen
Strafverfahrens weiter delinquierenden Rekurrenten schwer wiege. Er habe ohne ersichtlichen
Grund mit grosser Brutalität und trotz der Kenntnis, dass das Opfer kurz davor
bereits verprügelt worden war, diesem mit einem Fausthieb vor einer Diskothek
die Nase gebrochen. Es zeige sich, dass er auch sonst sich über jede Regel
hinwegsetze.
Der Rekurrent
verbüsste die vollziehbar erklärten Strafen vom 21. Juli 2003 bis zu seiner
bedingten Entlassung am 10. Oktober 2003 hauptsächlich in der Strafanstalt
[...]. Nach weiteren Verurteilungen mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt
vom 27. Oktober 2004 wegen mehrfacher Übertretung des BetmG, Entwendung zum
Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis zu 35 Tagen Gefängnis und einer Busse,
mit Urteil des Bezirksamtes Laufenburg vom 6. Juni 2005 wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand, Entwendung zum Gebrauch, Missbrauchs von Ausweisen,
Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und ohne Führerausweis, falscher
Anschuldigung und Übertretung des BetmG zu 60 Tagen Gefängnis und mit Urteil
des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 13. Juni 2005 wegen mehrfacher Verletzung
der Verkehrsregeln, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung zum
Gebrauch und Fahrens trotz Führerausweisentzugs resp. -verweigerung wurde die
bedingte Entlassung mit Entscheid des Präsidenten der Strafvollzugskommission
vom 4. Oktober 2005 widerrufen und der Vollzug des Strafrestes von 192 Tagen
Zuchthaus und Gefängnis angeordnet. Mit Entscheid des Bezirksamts Rheinfelden
vom 16. November 2005 wurde der Rekurrent in Abwesenheit wegen Diebstahls zu
einer Strafe von 10 Tagen Gefängnis und einer Busse verurteilt. Der Rekurrent
war am 30. August 2005 ins Bezirksgefängnis [...] und am 12. Dezember 2005 in
die Strafanstalt [...] eingetreten. Er wurde gemäss Eintrag im Strafregister am
27. August 2006 bedingt entlassen.
Mit Urteil vom
15. September 2009 wurde der Rekurrent vom Strafgerichtspräsidium
Basel-Landschaft unter anderem wegen eines versuchten Einbruchsdiebstahls in
ein Firmengebäude am 3./4. Juni 2007 des versuchten Diebstahls, der
Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung, der
mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Führens
eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, der mehrfachen einfachen Verletzung
von Verkehrsregeln (durch Nichtbefolgen polizeilicher Weisungen und durch
Unterlassen der Zeichengebung), des Nichttragens der Sicherheitsgurte, des
Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie der Widerhandlung
gegen das BetmG durch Konsum von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und zur Leistung
von gemeinnütziger Arbeit im Umfang von 720 Stunden sowie einer Busse verurteilt.
Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen Basel-Stadt vom 30. September 2015 wurde der Rekurrent des
mehrfachen Vergehens gegen das BetmG und der mehrfachen Übertretung des BetmG
schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 100.–,
davon 35 Tagessätze mit bedingtem Strafvollzug, sowie zu einer Busse
verurteilt. Das Urteil wurde verfahrensbedingt mündlich begründet (vgl. Art. 82
StPO). Dem Schuldspruch liegt gemäss der Anklageschrift vom 16. September
2014 zugrunde, dass der Rekurrent mit einem Kollegen in Basel einen
Marihuana-Laden betrieben hat. Entsprechend wurde der Rekurrent gemäss den
Angaben im Urteilsdispositiv wegen des Veräusserns, Verschaffens bzw.
Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c
BetmG verurteilt. Der Tatzeitraum erstreckt gemäss der Eintragung im Strafregister
vom 2. bis zum 23. März 2012.
Trotz der
hängigen Anklage wegen bandenmässigen Drogenhandels vom 16. September 2014 und trotz
des laufenden Strafvollzugs mit Electronic Monitoring hat der Rekurrent vom 3.
Februar 2015 bis zum 9. Juni 2015 erneut mit Marihuana gehandelt. Dies führte
zu einer weiteren Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1
lit. c und d BetmG (Veräussern und Besitz von Betäubungsmitteln) zu 480
Stunden gemeinnütziger Arbeit (Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
Basel-Stadt vom 8. April 2016).
3.2.2.2 Mit
Verweis auf diese fortwährende Delinquenz hielt die Vorinstanz fest, dass der
Rekurrent aufgrund der wiederholten Straffälligkeit und Nichtbeachtung der
hiesigen Rechtsordnung wiederholt und erheblich gegen die öffentliche Ordnung
und Sicherheit verstossen und völlig unbeeindruckt von strafrechtlichen
Massnahmen, laufenden Probezeiten, bedingten Haftentlassungen sowie einer ausländerrechtlichen
Verwarnung stetig weiter delinquiert habe. Selbst während des Vollzugs einer
Strafe im Electronic Monitoring habe er mit Marihuana gehandelt. Dadurch werde
seine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen
Rechtsordnung evident.
Darin ist der Vorinstanz
zuzustimmen. Die für den Schuldspruch relevanten Zeitangaben ergeben sich aus
dem Strafregistereintrag, weshalb der Rekurrent zu Unrecht einwendet, der
Deliktszeitraum lasse sich dem rechtskräftigen Strafurteil nicht entnehmen. In
der Anklageschrift vom 21. Januar 2016 wurde dem Rekurrenten vorgeworfen,
mit einem Bekannten mindestens 4,25 Kilogramm Marihuana gehandelt zu haben. In
welchem Umfang das Strafgericht die Anklage als erwiesen erachtete, lässt sich
dem – vorschriftsgemäss mündlich begründeten – Strafurteil vom 8. April 2016
nicht entnehmen. Immerhin zeigt die Höhe der ausgesprochenen Strafe von 480
Stunden gemeinnütziger Arbeit (anstelle einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen),
dass der vorgeworfene Drogenhandel nicht mehr im Bagatellbereich liegt. Damit
wird die Feststellung der offensichtlichen Unbelehrbarkeit bestätigt. Weiter
macht der Rekurrent geltend, dass im Zeitpunkt der getroffenen
ausländerrechtlichen Massnahme von der auszuweisenden Person noch eine Gefahr
ausgehen müsse, was bei ihm nicht der Fall sei. Darin kann ihm nicht gefolgt
werden. Ausserhalb des Anwendungsbereichs des hier nicht anwendbaren Freizügigkeitsabkommens
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (FZA, SR 0.142.112.681)
kann im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten
Rechnung getragen werden (BGer 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3,
2C_778/2011 vom 24. Februar 2012 E. 4.5; VGE VD.2015.101 vom
8. Oktober 2015 E. 3.2.2.2, VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.2.5).
Im Rahmen der umfassenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist zwar auch
der Prognose über das künftige Wohlverhalten und dem Resozialisierungsgedanken
des Strafrechts Rechnung zu tragen, sie vermögen für sich allein aber nicht den
Ausschlag in der Abwägung zu geben. Zudem sind die Ausländerbehörden an die
Prognosen und Interessenabwägungen des Strafgerichts und der
Strafvollzugsbehörden nicht gebunden (BGE 129 II 215 E. 7.4 S. 223;
BGer 2A.531/2001 vom 10. April 2002 E. 3.1.3; VGE VD.2014.104
vom 16. Januar 2015 E. 3.2.2.1; jeweils mit Hinweisen).
3.2.2.3 Vorliegend
besteht aufgrund der seit dem Jugendalter praktisch ununterbrochenen Delinquenz
in verschiedenstem Zusammenhang eine hohe Gefahr weiterer Verstösse des
Rekurrenten gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Insbesondere fällt
auf, dass der Rekurrent sowohl mit seinem wiederholt verantwortungslosen
Verhalten im Strassenverkehr wie auch seinen fortdauernden Vermögens- und
Betäubungsmitteldelikten offenbar nicht gewillt ist, die Rechte und die Sicherheit
Dritter zu respektieren. Allein mit Bezug auf Gewaltdelikte liegt seit über
einem Jahrzehnt keine Verurteilung mehr vor. Entgegen der Auffassung des
Rekurrenten ist auch nicht ersichtlich, dass ihm vom Strafgericht mit Urteil
vom 8. April 2017 eine gute Prognose ausgestellt worden wäre. Die Strafe
ist unbedingt ausgesprochen und – wie die Vorinstanz zutreffend konstatiert – die
bereits auffällig lange Probezeit von 4 Jahren der nicht widerrufenen
Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 17. September 2014 um weitere zwei Jahre
verlängert worden. Dies steht einer guten Prognose entgegen. Entgegen seiner
Auffassung fehlen in den Akten Hinweise für eine günstige Legalprognose.
3.2.2.4 Gewichtet
man primär die Delinquenz des Rekurrenten im laufenden Jahrzehnt, so fällt vor
allem seine mit Urteil vom 17. September 2014 erfolgte Verurteilung wegen
Raserfahrten ins Gewicht. Immerhin ist zu beachten, dass er von der ebenfalls
erfolgten Anklage der Gefährdung des Lebens freigesprochen worden ist.
Verurteilt wurde er aber wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung im
Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Es handelte sich nicht um einfache
Tempoüberschreitungen, sondern um halsbrecherische Fahrten mit
Autobahngeschwindigkeit im Siedlungsgebiet, teils sogar in der Innenstadt. Die
sogenannten Rasertatbestände konnten aus intertemporalrechtlichen Gründen noch
nicht auf ihn zur Anwendung gebracht werden. Es ist damit erstellt, dass der
Rekurrent abstrakte Gefährdungsdelikte im Strassenverkehr begangen hat, die
praxisgemäss ein im Wegweisungsverfahren relevantes erhebliches Verschulden
begründen (BGer 2C_889/2012 vom 14. März 2013 E. 3.3.2 m.w.H.). Hinzu
kommt bei beiden Raserfahrten, dass der Rekurrent vor einer Polizeikontrolle
flüchtete. Dieses erhebliche Verschulden wird auch aus dem Strafmass der
Freiheitsstrafe von zwei Jahren deutlich. Dabei konnte die objektiv aufgrund
des verantwortungslosen Verhaltens des Rekurrenten im Strassenverkehr
eingetretene Körperverletzung strafrechtlich zwar nicht beurteilt werden, da
seine Mitfahrerin ihren Strafantrag zurückgezogen hat, sie darf aber
ausländerrechtlich gleichwohl berücksichtigt werden (BGer 2C_889/2012 vom
14. März 2013 E. 3.3.2). Diesbezüglich hat das Bundesgericht festgestellt,
an der Entfernung und Fernhaltung einer ausländischen Person bestehe bei
wiederholten abstrakten Gefährdungen mit Verletzungsfolgen von Drittpersonen im
Strassenverkehr ein erhebliches öffentliches Interesse, „das nur durch
besonders gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, etwa, wenn
aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden“
(BGer 2C_889/2012 vom 14. März 2013 E. 3.4).
Hinzu kommt die
Betäubungsmitteldelinquenz des Rekurrenten, welche sich konkret auf
wiederholten Handel mit Marihuana bezieht. Marihuana ist zwar mit harten Drogen
wie Heroin und Kokain nicht gleichzusetzen, weshalb das Bundesgericht eine
Bestrafung wegen einer Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen gemäss Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG ausschliesst (BGE 120 IV 256, 117 IV 314; VGE VD.2013.120
vom 14. Mai 2014 E. 3.4, VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E. 4.2.3). Indessen
kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich um blosse
Bagatelldelikte gehandelt hätte. Die Höhe der ausgesprochenen Strafen –
Geldstrafe von 70 Tagessätzen im einen Fall, gemeinnützige Arbeit
anstelle einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen im anderen Fall – lassen auf ein
beträchtliches Mass an krimineller Handelstätigkeit schliessen. Zudem ist dem
Rekurrenten fortgesetzter Handel mit Marihuana vorzuwerfen: zunächst in einem
Hanfladen, in dem am 28. März 2012 eine Hausdurchsuchung durchgeführt
wurde, dann von Februar bis Juni 2015, obwohl er am 16. September 2014 bereits wegen
bandenmässigen Handels mit Marihuana angeklagt worden war, wegen der zweijährigen
Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 17. September 2014 mit
ausländerrechtlichen Konsequenzen rechnen musste und sich im Strafvollzug
(Electronic Monitoring) befand.
In diesem
Zusammenhang muss sich der Rekurrent auch vorwerfen lassen, gegenüber dem Migrationsamt
falsche Angaben gemacht zu haben. Dieses unterbreitete ihm im Rahmen der
Überprüfung seines Aufenthaltsverhältnisses mit Schreiben vom 11. Februar 2015
einen Fragekatalog, wobei er ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht und das
Täuschungsverbot hingewiesen wurde. Das Migrationsamt fragte ihn unter anderem,
wie er anlässlich seiner Straffälligkeit die weitere Zukunft in der Schweiz
sehe? Darauf antwortete der Rekurrent mit Schreiben vom 26. Februar 2015: „Ich
habe angefangen, mein Leben in Ordnung zu bringen, habe meine fälligen
Steuererklärungen gesandt, meine Betreibungen angefangen monatlich zu bezahlen
und arbeite auch wieder.“ Genau in dieser Zeit, als die Fragen des
Migrationsamts gestellt und beantwortet wurden, hat der Rekurrent wieder mit
Marihuana gehandelt. Mit seiner Antwort hat er demnach eine zwar belastende,
für seine Zukunftsaussichten im Zusammenhang mit der Straffälligkeit aber
wesentliche Tatsache verschwiegen.
3.2.2.5 Wie
schon im vorinstanzlichen Verfahren muss im Rahmen der Interessenabwägung auch
Beachtung finden, dass der Rekurrent trotz seiner fortgesetzten Delinquenz
einzig im Jahr 1999 ausländerrechtlich verwarnt worden ist. Die Vorinstanz hat
dazu erwogen, dass dies zwar „etwas unglücklich“ sei. Die Verwarnung sei aber
zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Rekurrent bereits im Erwachsenenalter
gewesen sei und die Bedeutung und Tragweite der Ermahnung ohne Weiteres hätte
verstehen und sich danach hätte richten müssen und können. Eine längerfristige
Freiheitsstrafe ist erst mit Urteil vom 17. September 2014 ausgesprochen
worden, so dass vorher kein zwingender Anlass bestand, eine weitere
migrationsrechtliche Verwarnung auszusprechen. Dem Rekurrenten mussten aufgrund
der damaligen Verwarnung auch ohne weitere Mahnungen die migrationsrechtlichen
Folgen weiterer Delinquenz klar sein.
Der Verurteilung
vom 17. September 2014 selber kommt insoweit Warncharakter zu, als der
Rekurrent damals anwaltlich vertreten war und im Rahmen dieses Strafverfahren
zweifellos über die ausländerrechtlichen Risiken und deren Ernsthaftigkeit
durch die am 28. November 2010 in
Kraft getretene Verfassungsänderung (Art. 121 Abs. 3 bis 6 BV) aufgeklärt
worden war. Es musste ihm damals bewusst sein, dass ihm das Aufenthaltsrecht
entzogen werden könnte und dass es sich um die allerletzte Gelegenheit
handelte, dezidiert von jeglichen strafbaren Handlungen Abstand zu nehmen, um allfällige
Chancen auf einen Verbleib in der Schweiz zu wahren.
3.2.3 Zusammenfassend
besteht aufgrund der zweijährigen Freiheitsstrafe gemäss Strafurteil vom
17. September 2014, der regelmässigen fortdauernden Delinquenz mit einer
schwerwiegenden Deliktsanhäufung, namentlich mit seinem Verhalten im
Strassenverkehr und im Betäubungsmittelhandel, der Uneinsichtigkeit des
Rekurrenten, insbesondere seiner Straffälligkeit im Anschluss an das
Strafurteil vom 17. September 2014 und seines täuschenden Verhaltens
gegenüber der Strafvollzugsbehörde und dem Migrationsamt ein grosses
öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.
3.3 Diesem
öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung steht sein privates Interesse am
Verbleib in der Schweiz gegenüber.
3.3.1 Der
Rekurrent ist als elfjähriges Kind im Familiennachzug in die Schweiz eingereist
und lebt hier seit 26 Jahren. Es handelt sich um eine lange Aufenthaltsdauer. Gemäss
den Akten lebte er zuvor bei seiner Grossmutter in Casablanca, Marokko. Er
wurde von seiner ihm bisher nur von Ferien bekannten Mutter in die Schweiz
nachgezogen. Hier lebte er im Waisenhaus und verbrachte nur jedes zweite Wochenende
bei der Mutter. Daneben weilte er in seiner Jugend auch im Pestalozziheim [...]
in […], im Aufnahmeheim [….] und in der […] in Zürich. Insgesamt soll er acht
Jahre in Heimen verbracht haben. Aus dem Aufnahmeheim ist er zweimal entwichen.
Es wurden ihm daher bereits mit dem Strafurteil vom 22. September 1999 „äusserst
ungünstige ‚Startbedingungen‘“ attestiert.
3.3.2 Dem
Rekurrenten ist es – trotz der überdurchschnittlichen Integrationsaussichten einer
Immigration im Kindesalter – nicht gelungen, im legalen wirtschaftlichen Leben
der Schweiz Fuss zu fassen. Beruflich hat er bloss eine angebrochene Anlehre
als Maler und sporadische Stellen vorzuweisen und ist überdies verschuldet (7
Betreibungen über CHF 10’936.95 sowie 12 offene Verlustscheine über CHF 23’672.60,
kantonales Betreibungs- und Verlustscheinregister mit Stand vom 16. Januar
2017). Gemäss den im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen war er
von 3. November 2014 bis 21. März 2016 für die Firma [...] AG tätig. Er sei –
temporär mit Unterbrüchen – als Betriebsmitarbeiter und Bauarbeiter C____
eingesetzt worden. Das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der Konkursanmeldung
beendet werden müssen. Seit dem 7. Juni 2016 sei er in gemeinnütziger Arbeit in
der [...] tätig, wo er jeweils Dienstag und Samstag arbeite. Seit 1. April 2017
sei er in Teilzeit bei [...] GmbH als Betriebsmitarbeiter angestellt. Wegen des
gemeinnützigen Einsatzes arbeite er dort zu 60 Prozent. Insgesamt weisen diese
Belege darauf hin, dass der Rekurrent ab Ende 2014 erste Schritte in Richtung
einer beruflichen Integration unternommen hat, wenn auch mit Unterbrüchen und
teils im Rahmen des Strafvollzugs (gemeinnützige Arbeit). Relativierend ist
jedoch anzumerken, dass er sich in dieser Zeit nicht ausschliesslich dem
legalen Arbeitsmarkt gewidmet, sondern nebenbei auch Handel mit Marihuana betrieben
hat.
3.3.3 Der
Rekurrent hat seine Heimat Marokko im Alter von 11 Jahren verlassen. Nach seinen
Angaben war er seit 1995 nicht mehr dort. Er spricht aber die heimatliche
Sprache gut und hat in Marokko eine Schwester, mit der er keine Beziehung mehr
pflege (Schreiben vom 26. Februar 2015). Die Rückkehr nach Marokko wird ihm
zweifellos nicht leicht fallen. Dennoch ist er dort nicht ohne Wurzeln. Das Leben
in Marokko ist ihm von seiner Kindheit her vertraut, die er bei seiner
Grossmutter in Casablanca verbracht hat. Zudem verfügt er mit der Schwester
noch heute über nahe Familienangehörige in seiner Heimat. Dank guter Sprachkenntnisse
besteht ein weiterer Anknüpfungspunkt, so dass seine Rückkehr als zumutbar
erscheint. Dass das Leben in der der Schweiz einfacher wäre als im
Herkunftsstaat, steht nach der Rechtsprechung dem Entzug des Aufenthaltsrechts
nicht entgegen (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403, 138 II 229 E. 3.1 S. 232, 137
II 345 E. 3.2.3 S. 350).
Der Rekurrent
kann in der Schweiz keine nennenswerte familiäre und soziale Verankerung vorweisen,
obwohl er seit langer Zeit hier lebt. Indessen wird neuerdings die Beziehung
zur Mutter in Basel hervorgehoben. Gemäss dem Führungsbericht der
Strafvollzugsbehörde Basel-Landschaft vom 14. Januar 2016 suche er sie
regelmässig auf und erledige für sie die wichtigsten Verpflichtungen wie
Einkäufe und Begleitung zu Arztbesuchen. Gemäss dem beim Verwaltungsgericht
eingereichten Schreiben der Mutter vom 17. April 2016, mit dem sie sich für die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten einsetzt, habe sie fast
täglich Kontakt zu ihrem Sohn. Er unterstütze sie bei allgemeinen Hausarbeiten.
Seit er bei seiner Freundin lebe, wisse sie, wo er sich in einem Notfall finden
lasse. Früher habe sie über seinen Aufenthalt keine eindeutige Antwort geben können.
Bei der
Würdigung dieser Stellungnahmen ist einerseits zu berücksichtigen, dass die
Strafvollzugsbehörde das Verhalten des Rekurrenten in anderem Zusammenhang
(Straffälligkeit) wenig akkurat beschrieben hat. Was das Zeugnis der Mutter
angeht, so widerspricht es jedenfalls den früheren Erfahrungen. Die Beziehung zwischen
dem Rekurrenten und seiner Mutter mag sich infolge der drohenden Wegweisung
intensiviert haben. Für die Zeit zuvor ergibt sich aus den Akten jedoch ein
anderes Bild: In seinem Schreiben vom 26. Februar 2015 gab der Rekurrent an, „meine
Familie und Freunde sind alle hier“, ohne die Beziehung zur Mutter zu
beschreiben. Diese Angabe kann – für sich genommen – so oder anders verstanden
werden, aber jedenfalls nicht als Beleg für eine aktiv gelebte Beziehung. Aus
den Migrationsakten ergibt sich sodann, dass der Rekurrent lange Zeit zur
Mutter keine Beziehung mehr pflegte. Auffällig sind in diesem Zusammenhang
namentlich die Bemühungen des Migra-tionsamts in den Jahren 2003 und 2004, den
Aufenthaltsort des Rekurrenten zu ermitteln. Die Mutter konnte damals keine
Angaben machen (Aktennotiz vom 11. Juni 2003). Im Rahmen der
Aufenthaltsüberprüfung vom Oktober 2004 wurde der Rekurrent an der Wohnadresse
seiner Mutter mehrmals kontaktiert. Die Mutter konnte gegenüber der Polizei aber
keine Angaben über seinen Aufenthalt machen (vgl. Vorladung vom 8. November
2004, Polizeirapport vom 13. Januar 2005). Noch am 22. April 2014 gab
die Mutter gegenüber dem Einwohneramt telefonisch an, der Rekurrent wohne nicht
bei ihr und sie wisse keine Adresse (vgl. Personendatenausdruck vom 11. Februar
2015). Bei diesen Umständen ist zu schliessen, dass die behauptete Beziehung
zur Mutter, sofern sie überhaupt den Tatsachen entspricht, mit Blick auf
drohende Massnahmen des am 11. Februar 2015 eingeleiteten
migrationsrechtlichen Aufenthaltsverfahrens aufgenommen wurde.
3.3.4 Gleiches
gilt für die Beurteilung der Beziehung zu B____. Im Schreiben des Rekurrenten
vom 26. Februar 2015 wird die Unterstützung einer namentlich nicht genannten
Freundin erwähnt. Selbst in den überaus wohlwollenden Berichten der
Strafvollzugsbehörde Basel-Landschaft wird die Mitbewohnerin an der […]strasse […]
durchwegs als „Kollegin“ bezeichnet, wobei in den jüngeren Berichten vom
14. Januar 2016 und 10. Februar 2016 an anderer Stelle eine „Freundin“
erwähnt, aber hinsichtlich Identität und Wohnort nicht näher bezeichnet wird.
Die Heirat mit B____
wurde erst im Verlaufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geschlossen. Der
Rekurrent hat dem Verwaltungsgericht am 11. Juli 2017 die Eheschliessung
mitgeteilt. Die Trauung hat gemäss den eingereichten Unterlagen am 30. Mai 2017
stattgefunden. Zuvor haben die Brautleute zwei Trauungstermine ungenutzt
verstreichen lassen (E-Mail der Leiterin Zivilstandsamt an die Vorinstanz vom
9. Januar 2017). B____ erklärt dies in ihrem Schreiben an das Migrationsamt vom
18. April 2017 damit, dass ihr Onkel nach schwerer Krankheit gestorben sei und
dass sie geschäftliche Probleme gehabt habe. Das Paar bewohnt eine
Zwei-Zimmer-Wohnung an der […]strasse […]. Gemäss Mietvertrag vom 1. Oktober 2014
hat sie dem Rekurrenten als Untermieter ein Zimmer samt Inventar überlassen. B____
selber gibt in ihrem Schreiben vom 5. Februar 2016 an, sie führe seit Juli 2012
eine Beziehung mit dem Rekurrenten und lebe seit über einem Jahr mit ihm
zusammen. Sie arbeite und er kümmere sich um die Haustiere. Auf ihrer Versicherungspolice
vom 10. September 2016 für Hausrat, Privathaftpflicht und Haustierversicherung ist
jedoch nicht die gemeinsame Wohnadresse, sondern eine Adresse in einem anderen
Stadtteil eingetragen ([…]strasse […]). Auf behördlicher Seite wurde die […]strasse
[…] als Adresse des Rekurrenten im Vollzugsauftrag für das Electronic
Monitoring vom 3. Februar 2015 vermerkt. Jedenfalls aus behördlicher Sicht
bestanden zuvor keine klaren Meldeverhältnisse, was in den Akten mit den
Adressabklärungen im Vorfeld des Schreibens vom 11. Februar 2015 belegt ist. Berücksichtigt
werden darf auch, dass der Rekurrent trotz der behaupteten guten Anstellung
seiner nunmehrigen Ehefrau die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragt hat, von ihr also offenbar nicht unterstützt worden ist.
Die erst
kürzlich erfolgte Eheschliessung deutet, wie auch die erst im Februar 2015
geregelten Meldeverhältnisse und die damalige Aufnahme der Beziehung zur
Mutter, stark darauf hin, dass die Familienbeziehung im Wissen um den prekären
Aufenthaltsanspruch des Rekurrenten infolge seiner Delinquenz begründet wurde.
Diese Beziehung erlaubt daher nach der Rechtsprechung des EGMR keine Berufung
auf eine nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familiengemeinschaft, da
sie in Kenntnis des laufenden Wegweisungsverfahrens begründet worden ist (vgl. Urteil
des EGMR Udeh gegen Schweiz Nr. 12020/09 vom 16. April 2013, §§ 50
und 45; VGE VD.2016.151 vom 24. März 2017 E. 4.4.2, VD.2014.81 vom
11. August 2014 E. 4.4).
Klar ist, dass
eine Wegweisung den Rekurrenten sehr hart trifft. Es besteht nach dem gesagten
aber eine schwach ausgeprägte berufliche, soziale und familiäre Integration.
Die diesbezüglichen Bemühungen sind zwar durchaus zu anerkennen, sie haben aber
zu spät und zu wenig deutlich eingesetzt.
3.3.5 Zusammenfassend
vermögen die privaten Interessen das Interesse an einer Fernhaltung des
Rekurrenten nicht aufzuwiegen. Seine Integration in der Schweiz ist ungenügend.
Auch sein Verhalten nach Ankündigung der migrationsrechtlichen
Aufenthaltsprüfung zeigt, dass er weder gewillt noch fähig ist, sich an die hiesige
Rechtsordnung zu halten und weiterhin Mühe bekundet, am gesellschaftlichen und
beruflichen Leben teilzunehmen. Besonders bedenklich ist, dass der Rekurrent in
der Schlussphase seines Aufenthalts wiederum illegale Handelstätigkeiten
betrieb, statt sich mit voller Kraft auf die Integration zu konzentrieren. Diesbezüglich
hat er die Strafvollzugs- und Migrationsbehörden getäuscht. Es besteht daher
ein überwiegendes Interesse an der Fernhaltung des zu einer zweijährigen
Freiheitsstrafe verurteilten Rekurrenten. Der angeordnete Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich daher als
verhältnismässig.
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent dessen Kosten. Dem Rekurrenten wurde mit Präsidialverfügung vom 25.
April 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Daraus folgt, dass die
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– zu Lasten des
Staates gehen und seinem Vertreter, […], ein Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten ist. Da dieser darauf verzichtet hat, dem Gericht eine Honorarnote
einzureichen, ist sein angemessener Aufwand zu schätzen. Für die Anmeldung und
Begründung des Rekurses und die Eingabe zur Trauung erscheint ein Aufwand von
rund 10 Stunden angemessen. Mit den notwendigen Auslagen resultiert daraus ein
Honorar von CHF 2‘100.–, zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 168.–,
woraus sich der Gesamtbetrag von CHF 2‘268.– ergibt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gehen die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.– zu Lasten des Staates.
Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten, […], wird aus der
Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2’100.– (inklusive notwendige Auslagen),
zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 168.–, ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.