Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl , MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Klägerin
C____
vertreten durch D____
Beklagte
Gegenstand
BV.2016.25
Leistungen im Rahmen des
BVG-Obligatoriums
Berücksichtigung eingebrachter
überobligatorischer Freizügigkeitsleistung bei der Rentenberechnung?
Tatsachen
I.
a) Die Klägerin trat am 22. November 2010 bei der [...]
AG (nachfolgend: „Arbeitgeberin“) eine 100%-Stelle an (vgl. IV-Formular
„Überprüfung Leistungsanspruch", Klagbeilage 4; Auszug aus Arbeitsvertrag,
Klagbeilage 5). Die Arbeitgeberin hat ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
Rahmen der Beruflichen Vorsorge bei der Beklagten versichert.
b) Im Jahre 2012 trat bei der Klägerin eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit ein (vgl. u.a. Arztbericht Dr. E____, Privatklinik [...],
vom 3. September 2012, Klagbeilage 6). Die Eidgenössische Invalidenversicherung
(IV) sprach der Klägerin ab 1. Februar 2013 eine ganze Invalidenrente zu (vgl.
Verfügung vom 5. Mai 2016, Klagbeilage 9).
c) Die Beklagte hatte mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben
vom 11. September 2013 (Klagbeilage 10) erklärt, sie trete vom
„überobligatorischen Vorsorgevertrag zurück“; die Klägerin habe nur noch
„Anspruch auf die gesetzlichen BVG-Leistungen“. Diesen Rücktritt begründete die
Beklagte damit, dass die Klägerin gemäss medizinischen Unterlagen der IV im
Jahre 2010 mehrere Monate arbeitsunfähig gewesen sei und infolge einer
Depression in ärztlicher Behandlung gestanden habe. Dies habe die Klägerin
jedoch im Gesundheitsfragebogen beim Eintritt in die Beklagte verschwiegen.
d) Mit Schreiben vom 22. März 2016 (Klagbeilage 11) verwies
die Beklagte auf die Rentenverfügung der IV und anerkannte ihre
Leistungspflicht für eine „BVG-Rente“ in Höhe von CHF 21‘147.-- pro Jahr mit
Wirkung ab 1. Februar 2014 (Ende der Taggeldleistungen).
In der Folge konnte vorprozessual hinsichtlich der Höhe der
Leistungen keine Einigkeit erzielt werden; insbesondere blieb umstritten, in
welchem Ausmass die bei der Beklagten eingebrachte Freizügigkeitsleistung in
die Berechnung der Invalidenrente der Beklagten einzubeziehen sei.
II.
a) Mit Klage vom 21. November 2016 beantragt die
Klägerin:
Die Beklagte sei
zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Februar 2013 eine
Invalidenrente unter Berücksichtigung der ganzen eingebrachten Freizügigkeitsleistung
auszurichten.
Es sei die
Beklagte zu verpflichten, ab Erreichen des dannzumaligen reglementarischen
Altersrenten-Alters eine Altersrente unter Berücksichtigung der ganzen eingebrachten
Freizügigkeitsleistung auszurichten.
Es seien die
nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse mit Wirkung ab dem heutigen Datum mit 5% zu
verzinsen.
Eventualiter habe
die Beklagte die während dem Arbeitsverhältnis beim angeschlossenen Betrieb
angesparten und verzinsten überobligatorischen Altersguthaben zu bestimmen und
auf ein von der Klägerin zu bestimmendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
b) Mit Klagantwort vom 22. Februar 2017 beantragt die
Beklagte die Abweisung der Klage.
c) Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 weist die
Instruktionsrichterin den von der Klägerin mit Eingabe vom 23. Januar 2017
gestellten Antrag, es sei die Klagantwort aus dem Recht zu weisen, ab.
d) In Nachachtung der Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 24. Februar 2017 reicht die Beklagte mit Eingabe vom
21. April 2017 eine Unterlage (Vorsorgeausweis per 1. Januar 2017) ein und
macht Ausführungen zu den Bestandteilen (obligatorisch bzw. überobligatorisch)
des Altersguthabens.
e) Mit Replik vom 14. Juni 2017 und Duplik vom 17.
August 2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren
fest. Die Beklagte macht in der Duplik in Nachachtung der Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 15. Juni 2017 Ausführungen (ad Ziffern 3.8 bis 3.10
der Replik) und reicht die gesamten Vorakten ein.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 28. November 2017 statt.
Entscheidungsgründe
Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche
der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR
831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Da die Beklagte ihren Sitz
im Kanton Basel-Stadt hat, ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als
einzige kantonale Instanz sachlich und örtlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100).
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Klage einzutreten.
2.1.
Die Beklagte hatte mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 11.
September 2013 (Klagbeilage 10) erklärt, sie trete vom „überobligatorischen
Vorsorgevertrag zurück“; die Klägerin habe nur noch „Anspruch auf die
gesetzlichen BVG-Leistungen“.
Diesen Rücktritt begründete die Beklagte damit, dass die
Klägerin gemäss medizinischer Unterlagen der IV im Jahre 2010 mehrere Monate
arbeitsunfähig gewesen sei und infolge einer Depression in ärztlicher
Behandlung gestanden habe. Dies habe die Klägerin jedoch im
Gesundheitsfragebogen beim Eintritt in die Beklagte verschwiegen. Der Umstand
als solcher, dass die Klägerin beim Eintritt in die Beklagte zu ihrem
Gesundheitszustand nur unvollständig Auskunft erteilt hatte (vgl. Klage S. 5
Ziff. 4), ist nicht strittig.
Ebenfalls nicht strittig ist im Grundsatz, dass Beklagte diese
unvollständige und damit nicht wahrheitsgemässe Auskunftserteilung mit für die
Klägerin nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich der Leistungsansprüche
gegenüber der Beklagten belegen durfte.
2.2.
Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, sie habe mit ihrem Schreiben
vom 11. September 2013 (Klagbeilage 10) die Klägerin definitiv von allen
Leistungen, welche über diejenigen gemäss den Mindestvorschriften des BVG hinausgehen,
vollständig ausgeschlossen. Sie argumentiert, (Klagantwort S. 7), vorliegend
sei das Urteil des Bundesgerichts B 41/00 vom 26. November 2001 einschlägig. In
BGE 130 V 12 bestätige das Bundesgericht mit explizitem Verweis auf dieses
Urteil, dass eine vollständige Verweigerung der Leistungen bei
Anzeigepflichtverletzung reglementarisch vorgesehen werden könne, wenn, wie im
vorliegenden Fall geschehen, zwischen Anzeigepflichtverletzung und Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit weniger als fünf Jahre liegen.
Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, die Beklagte sei
infolge dieser Verletzung der Auskunftspflicht (lediglich) zu einer Kürzung von
Leistungen berechtigt. Sie verlangt insbesondere, dass für die Berechnung der
von der Beklagten zu entrichtenden Invalidenrente die ganze von der Pensionskasse
F____ überwiesene Freizügigkeitsleistung gemäss Austrittsabrechnung per 31.
Oktober 2010 (Duplikbeilage 2) in Höhe von CHF 540‘119.30 und nicht nur die
Teilsumme dieser Freizügigkeitsleistung von CHF 197‘934.80 unter dem Titel
„Erworbenes Altersguthaben gemäss BVG“ rechnerisch herangezogen werden müsse.
3.1.
Nach der Rechtsprechung (vgl. statt vieler Urteil des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich BV.2015.00064 vom 22. Februar 2017, E. 5.3.1, mit Hinweis
auf die Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] B
69/00 vom 17. Dezember 2001 sowie B 41/00 vom 26. November 2001) beurteilen
sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden
beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und den reglementarischen
Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung und bei Fehlen entsprechender Normen
analogieweise gemäss Art. 4 ff. VVG.
Nicht strittig ist (vgl. Klage S. 5 Ziff. 3.9., und vgl.
Klagantwort S. 5 Ziff. 8: „Kein Kommentar“), dass zum Zeitpunkt des Eintritts
der Invalidität und dem Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Klägerin
das Vorsorgereglement PLAN 2 mit Inkraftsetzungsdatum vom 23. Oktober 2006 (Vorsorgereglement
Vorsorgestiftung […] A, PLAN-2 vom 23. Oktober 2006, Klagbeilage 14,
nachfolgend „Reglement“) massgeblich ist. Dieses äussert sich auch zur Anzeigepflichtverletzung
und deren Folgen. Art. 6 Abs. 2, letzter Abschnitt, des Reglements sieht vor,
dass sofern die Gesundheitserklärung bei Beitritt in die Stiftung oder bei
einem anderen Ereignis (Einkauf, Lohnerhöhung, Wiedereinstellung, neuer
Vertrag, usw.) fehlerhaft oder unvollständig ist, die Stiftung die Leistungen,
welche über die vom BVG vorgesehenen Leistungen hinausgehen, definitiv ausschliessen
kann. Die Stiftung muss dem Versicherten innert sechs Monaten nach Feststellung
der Verschweigung eine schriftliche Mitteilung machen.
Die Klägerin bestreitet nicht, dass die Beklagte das im letzten
Satz formulierte zeitliche Erfordernis mit dem an die Klägerin gerichteten
Schreiben vom 11. September 2013 (Klagbeilage 10) erfüllt hat. Die höchstrichterliche
Praxis (vgl. Urteil des EVG B 89/06 vom 24. August 2007 E. 3.3) hat eine solche
sechsmonatige reglementarische Frist unbeanstandet gelassen (Urteile B 69/05
vom 7. September 2006 und B 60/01 vom 28. Juni 2002; vgl. auch Urteil des EVG B
106/05 vom 7. Dezember 2006, E. 6.1). Die in Art. 6 Abs. 2 vorgesehene
sechsmonatige Frist für den Vertragsrücktritt ist daher nicht zu beanstanden.
3.2.
Der Rücktritt der Vorsorgeeinrichtung vom Vorsorgevertrag bei einer
Anzeigepflichtverletzung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in welchem die
Aufnahme in die überobligatorische berufliche Vorsorge erfolgte (Urteil des EVG
B 69/00 vom 17. Dezember 2001 und B 41/00 vom 26. November 2001).
3.2.1. Die Klägerin macht nun geltend, auch diese höchstrichterliche
Praxis entbinde die Beklagte nicht davon, die ganze von der Pensionskasse F____
überwiesene Freizügigkeitsleistung gemäss Austrittsabrechnung per 31. Oktober
2010 (Duplikbeilage 2) in Höhe von CHF 540‘119.30, sondern nur die Teilsumme
dieser Freizügigkeitsleistung von CHF 197‘934.80 unter dem Titel „Erworbenes
Altersguthaben gemäss BVG“ für die Berechnung der Invalidenrente heranzuziehen.
Die Klägerin beruft sich auf Art. 14 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42). Diese Vorschrift
sieht in Abs. 1 vor, dass der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten
Austrittsleistungen erworben wird, nicht durch einen neuen gesundheitlichen
Vorbehalt geschmälert werden darf. Gemäss Abs. 2 ist die bei der früheren
Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts auf die neue
Vorbehaltsdauer anzurechnen.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich Art. 14 FZG einzig dazu
ausspricht, wie sich eingebrachte Freizügigkeitsleistungen und
Gesundheitsvorbehalte zueinander verhalten. Das Anbringen von Vorbehalten und
der Rücktritt vom Vertrag wegen einer Anzeigepflichtverletzung sind nicht
gleichzusetzten. Dies hat die Praxis (BGE 130 V 9, 15 E. 4.4) klargestellt. Das
höchste Gericht verwarf für den Bereich der Beruflichen Vorsorge das Instrument
eines rückwirkend anzubringenden Vorbehalts als Sanktion für eine
Anzeigepflichtverletzung. Falle ein rückwirkender Vorbehalt als geeignete
Vorkehr bei Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung ausser Betracht, biete
sich aus Sicht der Vorsorgeeinrichtung einzig der Rücktritt vom Vorsorgevertrag
als Korrektiv an. Eine andere sachgerechte Lösung sei nicht ersichtlich (BGE
130 V 9, 15 E. 5.1.). Im gleichen Entscheid äusserte sich das Bundesgericht auch
dazu, wie sich diese Lösung der Vertragsrücktritts mit Art. 14 FZG vertrage (BGE
130 V 9, 16 f. E. 5.2.2).
Es hielt fest, nach Art. 14 Abs. 1 FZG dürfe der
Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird,
nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden. Damit
werde die bei einem Stellenwechsel vom Versicherten eingebrachte
Austrittsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtung vor einem Vorbehalt
geschützt; das Recht der neuen Vorsorgeeinrichtung, den überobligatorischen
Vorsorgeschutz, der bei ihr mittels Beiträgen des neuen Arbeitgebers und des Versicherten
aufgebaut wird, durch Rücktritt vom Vorsorgevertrag rückwirkend aufzulösen,
werde hingegen nicht in Frage gestellt. Art. 14 Abs. 2 FZG betreffe die
Anrechnung der bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufenen Dauer eines
Vorbehalts auf die neue Vorbehaltsdauer nach dem Übertritt in die neue Vorsorgeeinrichtung
und sei für die im angeführten Entscheid interessierende Frage, ob die am Recht
stehende Versicherte Anspruch auf Invalidenleistungen aus der überobligatorischen
Vorsorge habe, unerheblich.
3.2.2. Explizit lässt sich der angeführten Stelle (BGE 130 V
9, 16 f. E. 5.2.2) entnehmen, dass durch den Rücktritt vom überobligatorischen
Vorsorgeschutz der mittels Beiträgen des neuen Arbeitgebers und Versicherten
aufgebaute überobligatorische Vorsorgeschutz rückwirkend aufgelöst werden kann,
ohne dass dem Art. 14 Abs. 1 FZG entgegenstünde.
Damit ist bereits über das eventualiter gestellte
Rechtsbegehren 4 der Klage entschieden. Die Klägerin verlangt, es seien die
während dem Arbeitsverhältnis beim angeschlossenen Betrieb angesparten und
verzinsten überobligatorischen Altersguthaben zu bestimmen und auf ein von der
Klägerin zu bestimmendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. Gemäss der
angeführten Erwägung wurde ein im Rechtsbegehren 4 angesprochenes
überobligatorisches Altersguthaben retrospektiv betrachtet gar nie gebildet und
konnte folglich auch nicht Bestandteil einer von der Beklagten zu erbringenden Freizügigkeitsleistung
bilden.
Ungeachtet der Abweisung der Rechtsbegehrens 4 der Klage bleibt
aber festzuhalten, dass der Klägerin allfällige überobligatorische, vom Lohn in
Abzug gebrachte Arbeitnehmerbeiträge zurückzuerstatten sind.
4.1.
Nicht explizit äussert sich das höchste Gericht an der genannten
Stelle zu der mit den Rechtsbegehren 1 und 2 angesprochenen Frage, ob ein
solcher Rücktritt vom (überobligatorischen) Vorsorgevertrag die
Vorsorgeeinrichtung von der Einrechnung des überobligatorischen Anteils einer eingebrachten
Freizügigkeitsleistung für die Berechnung von Invaliden- und Altersrente
entbindet. Die Antwort dazu findet sich jedoch im Reglement der Beklagten: Die
in Art. 6 Abs. 2, letzter Abschnitt, des Reglements enthaltene Regelung sieht
vor, dass die Beklagte bei einer Anzeigepflichtverletzung die Leistungen,
welche über die vom BVG vorgesehenen Leistungen hinausgehen, definitiv
ausschliessen kann.
Diese Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass die Beklagte
in einem solchen Fall nur verpflichtet ist, das Äquivalent dessen zu erbringen,
was sie aufgrund einer sog. Schattenrechnung noch zu leisten hätte, um den
BVG-Mindestanforderungen zu genügen.
Dass eine solche Reglementsbestimmung ihrerseits Art. 14 FZG
nicht entgegensteht, lässt sich ebenfalls dem Grundgedanken des angeführten
Präjudizes in BGE 130 V 9 entnehmen. Es läge ein Widerspruch darin, wenn das
Bundesgericht einerseits als mit Art. 14 FZG vereinbar bezeichnet, dass die
Vorsorgeeinrichtung gemäss ihrem Reglement rückwirkend auf den Zeitpunkt des
Eintritts die Bildung überobligatorischer Altersguthaben auflösen darf, dass sie
dagegen eingebrachte überobligatorische Freizügigkeitsleistungen bei der
Berechnung ihrer Leistungen mitberücksichtigen müsste.
4.2.
Wie eine solche Schattenrechnung vorzunehmen ist, wird in der Literatur
(vgl. Carl Helbling, Personalvorsorge
und BVG, 8. Aufl. 2006, S. 773 ff.) anhand von Fallbeispielen illustriert, die
zeigen, wie die Vorgaben von Art. 24 Abs. 1, 2 und 4 BVG praktisch umzusetzen
sind.
Nach Art. 24 Abs. 2 BVG wird die Invalidenrente nach dem
gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente per Eintritt des
Rentenalters (Frauen: 64. Altersjahr, Männer: 65. Altersjahr). Nach Art. 24
Abs. 3 lit. a BVG besteht das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben
aus dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf
die Invalidenrente erworben hat. Nach Art. 24 Abs. 3 lit. b BVG besteht das
Altersguthaben sodann aus der Summe der Altersgutschriften für die bis zum
ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen. Nach Art. 24 Abs. 4 BVG
werden diese Altersgutschriften auf dem koordinierten Lohn des Versicherten
während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung
berechnet.
Nach Helbling
(a.a.O., S. 774) fusst die Berechnung des bis zum Beginn des Anspruchs der
Invalidenrente erworbenen Altersguthabens im Sinne von Art. 24 Abs. 3 lit. a
BVG auf dem „BVG-Anteil“ einer in die Vorsorgeeinrichtung eingebrachten Austrittsleistung
(im bei Helbling, a.a.O., präsentierten Beispiel ist dieser Anteil beziffert mit
CHF 40‘000). Nicht mit einbezogen wird dagegen in diesem Rechnungsbeispiel der diesen
„BVG-Anteil“ übersteigende überobligatorische Anteil der mitgebrachten Austrittsleistung
(Im bei Helbling, a.a.O.
präsentierten Beispiel entsprechend CHF 20‘000).
Folgt man dieser Darstellung bei Helbling, so ist zu schliessen, dass sich für die Vornahme
der Schattenrechnung die Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 FZG nicht zu berücksichtigen
ist. Art. 14 Abs. 1 FZG ist mit anderen Worten nicht in dem Sinne Teil des
BVG-Obligatoriums, als stets auch der überobligatorische Teil einer in die Vorsorgeeinrichtung
eingebrachten Eintrittsleistung in die Schattenrechnung mit einzubeziehen wäre,
um den Anteil des Altersguthabens gemäss Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG zu bestimmen.
4.3.
Die Beklagte hat mit Eingabe vom 21. April 2017 in Nachachtung der
Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. Februar 2017 die Berechnung der von
ihr anerkannten BVG-Minimalrente wie folgt präsentiert:
CHF
Stand BVG-Kapital per 1.1.12
212'485.55
Sparbeiträge BVG 2012 (18% von
BVG-Lohn CHF 59’160)
10'648.80
Sparbeiträge BVG 2013
10’648.80
Sparbeiträge BVG 2014
10’648.80
Sparbeiträge BVG 2015
10’648.80
Sparbeiträge BVG 2016
10’648.80
Sparbeiträge BVG 2017
10’648.80
Sparbeiträge BVG 2018,
10’648.80
Sparbeiträge BVG 2019.
10’648.80
Sparbeiträge BVG 2020
10’648.80
Sparbeiträge BVG 1-1. - 31.3.
2021
2’662.20
Sparkapital BVG per 31.3.2021
310’986.95
BVG-Invalidenrente (Umwandlung
mit 6.8%)
21’147.10
Der „Stand BVG-Kapital per 1.1.12“ lässt sich wie folgt
herleiten:
Die Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse F____), bei welcher die
Klägerin vor Eintritt bei der Beklagten versichert war, hatte gemäss
Austrittsabrechnung per 31. Oktober 2010 (Duplikbeilage 2) eine Freizügigkeitsleistung
einschliesslich Zins in Höhe von CHF 540‘119.30 an die Beklagte überwiesen.
Diese Austrittsabrechnung hatte als Teilsumme dieser Freizügigkeitsleistung
einen Betrag von CHF 197‘934.80 unter dem Titel „Erworbenes Altersguthaben
gemäss BVG“ ausgewiesen. Der Gesamtbetrag von CHF 540‘871.30 wurde gemäss
Schreiben der abgebenden Vorsor-geeinrichtung vom 8. Dezember 2010
(Duplikbeilage 6) am 9. Dezember 2010 über-wiesen. Im von der Beklagten
erstellten „Sparkontoauszug per 09.12.2010“ (Duplik-beilage 10) wird der
identische Betrag von CHF 540‘871.30 unter dem Titel „Einlagen und Vorbezüge“
aufgeführt. Unter dem Titel „Altersguthaben gemäss BVG“ figuriert in der Zeile
„Einlagen und Vorbezüge“ der Betrag von CHF 197‘938.80, erhöht um
„Spargutschriften“ von CHF 1‘453.50 auf CHF 199‘388.30 per 9. Dezember 2010.
Mit Datum vom 1. Januar 2011 ergab sich unter dem Titel „Altersguthaben gemäss
BVG“ ein Betrag von CHF 199‘619.20 und per 27. Dezember 2011 ein solcher erhöht
auf CHF 212‘452.35 (Duplikbeilage 15). Gemäss Sparkontoauszug per 31. März 2012
(Duplikbeilage 30) hatte sich das „Altersguthaben gemäss BVG“ per 1. Januar
2012 auf CHF 212‘485.55 erhöht. Dieser Betrag per 1. Januar 2012 findet sich in
der obigen Berechnung gemäss Eingabe der Beklagten vom 21. April 2017 wieder. Die
Klägerin hat sich zu diesen Zahlen im Einzelnen nicht geäussert. Hinweise
darauf, dass die Berechnung arithmetisch nicht korrekt wäre, bestehen nicht. Es
ist folglich darauf abzustellen.
Die Beklagte hat somit den Anteil des für die Rentenberechnung
massgelblichen Altersguthabens gemäss Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG in
Übereinstimmung mit der bei Helbling
(a.a.O.) präsentierten Vorgehensweise ermittelt, indem sie die von der zeitlich
vorgehenden Vorsorgeeinrichtung übernommene „Altersguthaben gemäss BVG“ als
Basis zur Berechnung herangezogen hat.
Zwar hat die IV die Invalidenrente an die Klägerin mit Wirkung
ab 1. Februar 2013 gesprochen. Es wäre somit der Prüfung wert, ob die Beklagte
richtigerweise das „BVG-Kapital“ nicht per 1. Januar 2012, sondern bis 1.
Februar 2013 aufrechnen müsste. Indessen stellt Art. 13 des Reglements
bezüglich Begründung der Invaliditätsansprüche grundsätzlich auf den Eintritt
der Erwerbsunfähigkeit ab. Diese trat vorliegend nach Lage der Akten zeitgleich
mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (für jede Tätigkeit) zu Beginn des
Jahres 2012 ein, wie dies auch die IV gemäss ihrer Verfügung vom 10. März 2016
(Klagbeilage 8) grundsätzlich anerkennt. Somit ist die Berechnung der
Beklagten, soweit es die Umsetzung von Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG betrifft,
nicht zu beanstanden.
Nicht zu beanstanden und auch von der Klägerin ziffernmässig
nicht bestritten ist die Berechnung der zweiten Komponente des Altersguthabens
gemäss Art. 24 Abs. 3 lit. b BVG gemäss obenstehender Berechnung. Auch der
Umwandlungssatz von 6.8% steht in Einklang mit Art. 16 BVG.
Damit ergibt sich, dass das Rechtsbegehren 1 der Klage
abzuweisen ist. Dies gilt, da keine Hauptforderung geschuldet ist, ebenso für
das mit dem Rechtsbegehren 3 der Klage gestellte Zinsbegehren.
Zum Rechtsbegehren 2 der Klage wird ausgeführt (Klage S. 7
Ziff. 6 ff.), gemäss Art. 13 Abs. 4 des Reglements werde die Invalidenrente
längstens bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet. Danach habe die
Versicherte Anspruch auf die Altersleistungen. Die Beklagte mache zu Unrecht
geltend, dass der Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag auch für
die Altersleistungen gelten solle.
Aus dem vorstehend schon Dargelegten ergibt sich, dass die
Beklagte gemäss 6 Abs. 2, letzter Abschnitt, des Reglements bei Verletzung der
Auskunftspflicht im Zeitpunkt des Eintritts die Leistungen, welche über die vom
BVG vorgesehenen Leistungen hinausgehen, definitiv ausschliessen kann.
Art. 6 Abs. 2 des Reglements schränkt diese Rechtsfolgen nicht
auf die Invaliditätsleistungen ein, sondern bezieht sich auf alle
überobligatorischen Leistungen. Somit fällt die Einberechnung eines eingebrachten
überobligatorischen Teils des Altersguthabens auch für die Berechnung der
Altersleistungen ausser Betracht. Für die Schattenrechnung sei erneut auf Helbling (a.a.O. S. 774 sowie 778 ff.)
verwiesen.
Somit ist auch das Rechtsbegehren 2 der Klage abzuweisen. Da
auch hier keine Hauptforderung geschuldet ist, entfällt ebenso ein Zins gemäss Rechtsbegehren
3 der Klage.
Das Verfahren ist kostenlos.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: