Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.47
ENTSCHEID
vom 28.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarthenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 8. Dezember 2017
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 5. Januar 2018
Sachverhalt
Die
Jugendanwaltschaft führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen Brandstiftung,
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls und Missachtung
einer Ausgrenzung. Am 4. Dezember 2017 ordnete sie über ihn Untersuchungshaft
an. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Dezember 2017 wurde
die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von vier Wochen bis zum 5.
Januar 2018 verlängert.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ rechtzeitig Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, er sei
umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Auferlegung
von Ersatzmassnahmen. Dies unter o/e- Kostenfolge, wobei ihm für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die amtliche
Verteidigung zu gewähren sei. Die Jugendanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort
auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom
27. Dezember 2017 hat sie überdies den kriminaltechnischen
Untersuchungsbericht vom 22. Dezember 2017 eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
jugendliche Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung
der Untersuchungshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 27 Abs. 2 und 5
Jugendstrafprozessordnung [JStPO, SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c
i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt
(Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
(Art. 396 StPO) ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b Einführungsgesetz zur
StPO [EG StPO, SG 257.100] und § 93 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und damit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
Die Anordnung
und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte
Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies
Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221
Abs. 1 StPO). Allerdings ist sie erst nach Prüfung von möglichen
(milderen) Ersatzmassnahmen im Sinne einer ultima ratio zu verfügen, und hat
deren Anordnung nach Jugendstrafrecht die Ausnahme zu sein (Art. 27 Abs. 1
JStPO; Hug/Schläfli, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 27 JStPO N 2).
3.1 Hinsichtlich
des dringenden Tatverdachts steht der Vorwurf der Brandstiftung im Vordergrund.
Am 23. September 2017 brannte eine Wohnung im vierten Stock der Liegenschaft [...].
Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen keinerlei objektiven Beweise für eine
vorsätzliche Brandstiftung vor. Selbst wenn aber von Brandstiftung auszugehen
wäre, würde die reine Anwesenheit des Beschwerdeführers ca. zwei Stunden vor
Ausbruch des Brandes nicht für die Annahme eines konkreten Tatverdachts
reichen. Seine Inhaftierung sei lediglich aufgrund von vagen Mutmassungen
erfolgt, die für eine Haftanordnung nicht ausreichen könnten.
3.2 Die
bisher getätigten Ermittlungen haben folgenden Sachverhalt ergeben: Gemäss
Angaben von Nachbarn soll der Mieter der durch den Brand betroffenen Wohnung, B____,
diese in der Zeit vor dem Brand an einen C____ untervermietet haben. Am Abend
vor dem Brand soll sich B____ mangels Schlüssel Zugang zu seiner Wohnung verschafft
haben, indem er deren Eingangstüre eingetreten habe. Gegenüber Nachbarn soll er
angegeben haben, dass ihm C____ den einzigen Schlüssel auf sein Verlangen hin
nicht ausgehändigt habe. Am Tag des Brandes sei C____ gemäss Aussagen des Hauswarts
und der Nachbarn D____ und E____ kurz vor dessen Ausbruch in der Wohnung
angetroffen worden. Infolge des Brandes mussten sieben Personen und ein Hund
von der Feuerwehr aus der Liegenschaft evakuiert werden. Nachdem B____ vom
Brand erfahren hatte, meldete er sich bei der Polizei. In seiner Befragung vom
29. September 2017 konnte er weitere Angaben zu C____ machen, was zu einem
konkreten Verdacht geführt hat. In der Folge wurde E____ ein Lichtbild von A____
(= dem Beschwerdeführer) gezeigt, den er zweifelsfrei als den Untermieter C____
identifiziert hat. A____ konnte am 30. November 2017 durch die Polizei
festgehalten werden, nachdem diese wegen eines Ladendiebstahls alarmiert worden
war.
3.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht einerseits deshalb, weil bis zur
Einreichung seiner Beschwerde kein Bericht der Kriminaltechnischen Abteilung
(KTA) vorgelegen hat. Es könne nicht gesagt werden, ob der Brand vorsätzlich
oder fahrlässig entstanden sei oder ob ein Kurzschluss oder Ähnliches den Brand
verursacht habe. In den Akten befinde sich ein Antrag zur rückwirkenden
Teilnehmeridentifikation bezüglich der Telefonnummer des Beschwerdeführers. Aus
diesem Antrag könne entnommen werden, dass Fahrlässigkeit (und wahrscheinlich
auch eine Situation ohne Verschulden) als Brandursache nicht ausgeschlossen
werden könne. Dem ist entgegen zu halten, dass im zitierten Antrag zwar
tatsächlich darauf hingewiesen wird, dass eine fährlässige Verursachung des
Brandes möglich sei. Es wird jedoch auch ausgeführt, es sei dringend davon
auszugehen, dass der unbekannte C____ den Brand vorsätzlich gelegt habe,
allenfalls um Spuren zu beseitigen oder sich am Vermieter zu rächen. Würde man
der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, könnte nach einem Brand nie
Untersuchungshaft über eine verdächtige Person angeordnet werden, bevor nicht
aufgrund eines kriminaltechnischen Untersuchungsberichts definitiv feststeht,
dass der Brand vorsätzlich gelegt worden ist. Dass dies nicht sein kann, liegt
auf der Hand. Auch hinsichtlich der Ursache des Brandes muss deshalb ein
konkreter Verdacht auf vorsätzliches Handeln genügen. Im vorliegenden Fall hat
sich ein solcher Verdacht aus den Angaben der Bewohner der betroffenen
Liegenschaft ergeben. In der Zwischenzeit hat die Jugendanwaltschaft nun auch den
kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 22. Dezember 2017 eingereicht. Aus
diesem geht hervor, dass es im Wohn-/Schlafzimmer an zwei verschiedenen Orten
gebrannt hat, die Brandstellen aber keine direkte Verbindung zueinander haben.
Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass eine bloss fahrlässige
Verursachung einer Feuersbrunst anzunehmen ist oder dass der Brand durch einen
technischen Defekt (Kurzschluss) entstanden wäre. Vielmehr steht eine
vorsätzliche Brandlegung im Vordergrund. Dass in Bezug auf eine mögliche
Täterschaft alle Fäden zum Beschwerdeführer laufen, legt die Stellungnahme der
Jugendanwaltschaft vom 19. Dezember 2017 umfassend dar. Auf diese wird vollumfänglich
verwiesen. Der Umstand, dass der Wohnungsmieter B____ am Abend vor dem Brand
die Eingangstüre zur Wohnung aufgebrochen hat, weshalb die Wohnung von jeder
Person hätte betreten werden können, vermag nichts daran zu ändern, dass in
erster Linie der Beschwerdeführer verdächtig erscheint. Es ist darauf hinzuweisen,
dass sich die betroffene Wohnung im vierten und obersten Stock der Liegenschaft
befindet. Es ist deshalb nahezu auszuschliessen, dass in der kurzen Zeit
zwischen Aufbrechen der Türe und Ausbrechen des Brandes eine unbeteiligte
Person zufällig davon Kenntnis erhalten hat, dass die Wohnung frei zugänglich
ist. Im Vordergrund stehen deshalb diejenigen Personen, die einen Grund hatten,
sich zur Wohnung zu begeben, nämlich der Beschwerdeführer und der eigentliche
Mieter der Wohnung. Letzterer hat sich, sobald er vom Brand erfahren hat,
selbst bei der Polizei gemeldet, und hat über seinen Aufenthalt seit dem Brand
beziehungsweise dem „definitiven Verlassen der Wohnung“ plausible Aussagen
machen können. Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer in seiner Befragung
vom 2. Dezember 2017 nicht nur trotz ihm vorgehaltener diesbezüglicher Angaben
von Zeugen bestritten, am Tag des Brandes in der betroffenen Wohnung gewesen zu
sein, sondern auch, überhaupt je dort genächtigt zu haben. Den Schlüssel zur
Wohnung will er erst am Morgen des Brandtages von B____ erhalten haben,
woraufhin er sich nach Olten begeben habe. Der Beschwerdeführer erscheint somit
wesentlich unglaubwürdiger als der Wohnungsmieter, der am fraglichen Tag
überdies nicht in der Nähe seiner Wohnung gesichtet worden ist. Im Rahmen des
Haftprüfungsverfahrens genügt ein dringender Tatverdacht, der vorliegend
gegeben ist.
3.4 Nur
am Rande ist deshalb festzuhalten, dass auch in Bezug auf die übrigen dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten ein dringender Tatverdacht gegeben ist. Auch
diesbezüglich kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Jugendanwältin in
ihrer Beschwerdeantwort verwiesen werden.
4.1 Was
die Fluchtgefahr betrifft, macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
es treffe zwar zu, dass er Ausländer ohne festen Wohnsitz in der Schweiz sei.
Kurz vor seiner Inhaftierung habe sich die Situation jedoch insofern
grundlegend geändert, als das Staatssekretariat für Migration mit Schreiben vom
22. November 2017 den Vollzug der Wegweisungsverfügung infolge eines eingereichten
Wiedererwägungsgesuchs aufgeschoben habe. Er wolle sich wegen seines Unfalls
(der Beschwerdeführer wurde offenbar im April 2016 vor ein Tram gestossen) in
der Schweiz medizinisch behandeln lassen und auch den Schaden mit der
Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers regeln. Er habe deshalb kein
Interesse, das Land in Kürze zu verlassen. Dazu ist Folgendes auszuführen: Dem
Beschwerdeführer werden auch Straftaten vorgeworfen, die er begangen hat,
nachdem er das 18. Altersjahr vollendet hat (Verstoss gegen die Ausgrenzung,
Verhaftung wegen des Verdachts des Ladendiebstahls). Sollte er deswegen
verurteilt werden, so ist hinsichtlich der Strafe auch für die vor Vollendung
des 18. Altersjahres begangenen Taten nur das Strafgesetzbuch anwendbar (vgl.
Art. 3 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes, [JStG, SR 311.1]). Aber selbst unter dem
Regime des Jugendstrafrechts erwartet den Beschwerdeführer aufgrund der ihm
vorgeworfenen qualifizierten Brandstiftung eine massive Strafe (Freiheitsentzug
bis zu vier Jahren, vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. a JStG). Da der Beschwerdeführer
auf Dauer nicht in der Schweiz bleiben darf, sondern der Vollzug der Wegweisung
zurzeit lediglich ausgesetzt ist, könnte die Höhe der Strafe den
Beschwerdeführer veranlassen, die Schweiz bereits heute freiwillig zu
verlassen, zumal die Regelung des Unfallschadens auch vom Ausland her
organisiert werden kann. Für die Annahme von Fluchtgefahr ist aber ohnehin
nicht erforderlich, dass die Gefahr besteht, er könne sich ins Ausland
absetzen. Es reicht bereits, wenn die Gefahr besteht, dass er in der Schweiz
untertaucht. In vorliegender Sache musste der Beschwerdeführer ausgeschrieben
werden, da er nicht mehr auffindbar bzw. untergetaucht war. Habhaft werden
konnte man seiner nur, als er in flagranti bei der mutmasslichen Verübung eines
weiteren Delikts angehalten wurde. Er verfügt in der Schweiz über keinen festen
Wohnsitz, jedoch offenbar über einen genügend grossen Bekanntenkreis, bei dem
er auch bis anhin hat unterkommen können. Bei dieser Situation besteht keine
Gewähr dafür, dass er sich den Strafbehörden zur Verfügung halten würde.
Fluchtgefahr ist demgemäss zu bejahen. Eine Kaution als Ersatzmassnahme
scheitert bereits an der finanziellen Situation des Beschwerdeführers. Es ist
auch nicht anzunehmen, dass er sich an die Auflage, einen bestimmten Ort nicht
zu verlassen, halten würde, da er bis anhin auch ohne jegliche Hemmung gegen
die gegen ihn verfügte Ausgrenzung verstossen hat. Taugliche Ersatzmassnahmen
sind somit nicht ersichtlich.
4.2 Die
Erfüllung eines Haftgrundes genügt grundsätzlich. Vorliegend ist jedoch auch
Kollusionsgefahr als gegeben zu erachten. Da der Beschwerdeführer die
Täterschaft insbesondere bezüglich der qualifizierten Brandstiftung vehement
bestreitet, er in diesem Zusammenhang aber von diversen Personen mit ihren
Aussagen belastet wird, werden im Ermittlungsverfahren Konfrontationen vorzunehmen
sein. Der Beschwerdeführer soll keine Gelegenheit erhalten, vor der
Durchführung dieser Konfrontationen auf die ihn belastenden Personen einwirken
zu können. Ein Kontaktverbot würde nicht genügen, hat der Beschwerdeführer doch
mit der Missachtung der Ausgrenzung deutlich gemacht, dass er sich um
Anordnungen der Behörden nicht kümmert („Vorhalt: Sie werden beschuldigt,
mehrfach gegen eine Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt verstossen zu haben.
Antwort: Aber ich muss. Frage: Weshalb müssen Sie das? Antwort:
Ich habe alles in Basel“, vgl. Einvernahme vom 2. Dezember 2017, S. 11).
Sollten ferner weitere Aufenthaltsorte ermittelt werden können, müssten dort
Haussuchungen durchgeführt werden. Im Fall einer Haftentlassung ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Abklärungen zu vereiteln versuchen
würde. Auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist demnach zu bejahen. Auch
diese kann nicht mit milderen Mitteln abgewendet werden.
Auch wenn zu
beachten ist, dass im Jugendstrafrecht Untersuchungshaft nur als ultima ratio
angeordnet werden kann (vgl. oben, Ziff. 2), sind vorliegend die
Voraussetzungen dafür gegeben. Mit zu berücksichtigen ist dabei, dass dem
Beschwerdeführer die Begehung eines sehr schwerwiegenden Delikts vorgeworfen
wird (Brandstiftung zählt zu den gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen und
ist eines jener Delikte, die die Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 StGB
rechtfertigen kann), an dessen Aufklärung ein grosses öffentliches Interesse
besteht. Überdies spielt bei der Beurteilung eine Rolle, dass der
Beschwerdeführer die Brandstiftung am 23. September 2017 und damit lediglich
vier Tage vor Vollendung seines 18. Altersjahres begangen haben soll. Sein
Bedarf nach dem besonderen Schutz, der dem Jugendstrafgesetz als Leitgedanke
zugrunde liegt, relativiert sich damit erheblich. Ferner ist die Dauer der
Untersuchungshaft noch bei weitem nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe
(vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziff. 4.1) gerückt. Die Haft erweist sich
damit auch als verhältnismässig.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 44 Abs. 2
JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Aufwand ist
mangels Kostennote zu schätzen, wobei ein Aufwand von sechs Stunden angemessen
erscheint. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet,
dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, inklusive Auslagen,
zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.Art.
135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Jugendanwaltschaft
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Der amtliche
Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).