Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.93
URTEIL
vom 21. Dezember 2017
Mitwirkende
lic.
iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia
Schmid Cech
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Sohn
C____ Beigeladener
[...]
Beiständin: D____, Advokatin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. März 2016
betreffend Erweiterung der Beistandschaft
über den Beigeladenen in Bezug auf die Verwaltung seines Vermögens gemäss Art. 325
Abs. 1 ZGB
Sachverhalt
Mit Beschluss
der damaligen Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt (heute: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde)
vom 25. Oktober 2012 wurde für C____, geb. [...], eine
Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 und aArt. 392 Ziff. 2 ZGB
errichtet. Die damalige Beiständin erhielt den Auftrag, die Interessen von C____
im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens an seine Eltern zu wahren. In
der Folge wurden nacheinander mehrere Berufsbeiständinnen des Amtes für Beistandschaften
und Erwachsenenschutz (ABES) als Mandatsträgerinnen eingesetzt. Zuletzt wurde
die Massnahme mit Entscheid vom 17. März 2016 auf Frau E____, Berufsbeiständin
ABES, übertragen, welche zusätzlich den Auftrag und die Befugnis erhielt,
gestützt auf Art. 325 Abs. 1 ZGB das Vermögen von C____ anzulegen und zu verwalten.
Gegen diesen
Entscheid haben die Eltern von C____, Herr und Frau A____ und B____, mit
Eingabe vom 17. April 2016 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Am 23.
September 2016 fand zwischen den Beschwerdeführenden und der Beiständin ein
Vergleichsgespräch statt, in dessen Folge eine Vereinbarung geschlossen und das
Beschwerdeverfahren bis auf Widerruf sistiert wurde.
Mit Schreiben
vom 21. November 2016 informierte die Beiständin das Appellationsgericht
darüber, dass sie das Amt per 9. Dezember 2016 niederlege. Mit verfahrensleitender
Verfügung vom 25. November 2016 verfügte die Instruktionsrichterin, dass das
Beschwerdeverfahren bis zum nächsten Entscheid der KESB sistiert bleibe, da es
aufgrund des bevorstehenden Wechsels der Beistandsperson sinnvoll scheine,
abzuwarten, ob mit der neuen Beistandsperson eine einvernehmliche Lösung gefunden
werde.
Mit Einzelentscheid
der KESB vom 6. Dezember 2016 wurde ein Antrag des Vertreters der Beschwerdeführenden
auf Auszahlung eines Kostenvorschusses an ihn aus dem Kindsvermögen abgelehnt.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde (VD.2016.247) trat das Verwaltungsgericht
zufolge Gegenstandslosigkeit nicht ein und schrieb das Verfahren als erledigt
ab, nachdem zwischenzeitlich am 15. Juni 2017 eine Akontozahlung an den Anwalt aus
dem Kindsvermögen durch die KESB geleistet worden war.
Mit Entscheid
vom 22. Dezember 2016 verfügte die KESB die Ernennung von D____ zur neuen Beiständin.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 ersuchte die Vertreterin der KESB darum, im
sistierten Verfahren einen Entscheid zu fällen, da der Entscheid der
Erweiterung der Massnahme für C____ gemäss Art. 325 Abs. 1 ZGB nunmehr beinahe
ein Jahr zurückliege und sich das Vermögen seitdem in einer Art Schwebezustand
befinde. Der Vertreter der Eltern beantragte hingegen mit Schreiben vom 21. Juni
2016, dass die Sistierung weiterhin aufrechterhalten werde, da erst jetzt – aufgrund
der Bezahlung des Kostenvorschusses – zweckmässige Gespräche mit der neuen
Beiständin durchgeführt werden könnten. Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 hat die
Instruktionsrichterin angeordnet, dass ohne schriftlicher Widerspruch der KESB innert
Frist bis 19. Juli 2017 das Verfahren weiterhin bis auf Widerruf, längstens bis
31. Dezember 2017, sistiert bleibe. Die KESB hat innert Frist keinen schriftlichen
Widerruf eingereicht.
Mit Eingabe vom
- September 2017 ersuchte der Vertreter der Beschwerdeführenden das Gericht
nunmehr darum, die Sistierung aufzuheben und ein Urteil zu fällen. Mit
Verfügung vom 5. September 2017 hat die Instruktionsrichterin diese Eingabe der
KESB sowie der beigeladenen Beiständin zur Stellungnahme zugestellt mit der
Bitte, die seit dem 24. Juni 2017 ergangenen Akten zu ergänzen. Die KESB hat
sich dazu am 27. September 2017 vernehmen lassen und beantragt ebenfalls die
Fällung eines Urteils bzw. die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge. Die
Beiständin des Beigeladenen hat sich mit Stellungnahme vom 27. September 2017 mit
dem Antrag um Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen und ihre Akten in der
Angelegenheit eingereicht.
Mit Verfügung
vom 29. September 2017 hat die Instruktionsrichterin den Parteien ihre
jeweiligen Eingaben gegenseitig zur Kenntnis zugestellt und den Vertreter der Beschwerdeführenden
aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob an der Beschwerde festgehalten werde
oder das Angebot eines kostenlosen Rückzugs angenommen werde. Mit Eingabe vom
3. Oktober 2017 haben die Beschwerdeführenden mitteilen lassen, dass sie
weiterhin an der Beschwerde festhielten und die Fällung eines Entscheids wünschten.
Mit Verfügung
vom 9. Oktober 2017 hat die Instruktionsrichterin diese Eingabe der Gegenpartei
zur Kenntnis zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass der Entscheid
schriftlich ergehen werde. Der Entscheid ergeht somit auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art.
314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die
Eltern sind einerseits aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsbefugnis
gegenüber dem minderjährigen Kind zur Beschwerde legitimiert, aber auch in
ihrem eigenem Namen, da ihnen die Vermögensverwaltungsbefugnis entzogen worden
ist.
1.2 Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen
Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich
das Verfahren nach den Bestimmungen des Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder
das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR. 272).
1.3 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG kann die Präsidentin statt eine mündliche Verhandlung
anzusetzen auch eine blosse Beratung anordnen oder den Entscheid mit
Zirkulationsbeschluss herbeiführen. Der vorliegende Entscheid ergeht gemäss
Verfügung der Instruktionsrichterin schriftlich (vgl. Sachverhalt).
2.1 Die
Beschwerdeführenden beantragen mit der Beschwerde, es sei der Entscheid der
KESB vom 17. März 2016 aufzuheben und die Massnahme zum Schutze des
Kindesvermögens wie bis anhin gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB anzuordnen. Demzufolge
sei auf die Ausdehnung der Massnahme gemäss Art. 325 Abs. 1 ZGB zu verzichten
bzw. es sei weiterhin der Familie die Befugnis zuzugestehen, das Kindsvermögen
zu verwalten (Beschwerde S. 1). Weiter sei eine Beistandsperson einzusetzen,
die türkisch spreche. Eventualiter sei eine private Beiständin oder ein
privater Beistand einzusetzen, alles unter o/e Kostenfolge und Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege (a.a.O.).
2.2 Die
Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 17. März 2016 erwogen, die ausscheidende
Beiständin ersuche in ihrem Schlussbericht darum, die bestehende Massnahme zu
erweitern und zusätzlich die Verwaltung des Vermögens von C____ auf die
künftige Beistandsperson zu übertragen. Die Abklärungen der KESB hätten
ergeben, dass die Erweiterung der Kompetenzen der Beiständin zur Wahrung der
Interessen von C____ notwendig sei. Aufgrund der Art und Höhe des Kindesvermögens
und dessen Zweckbestimmung seien bezüglich Verwaltung besondere Fachkenntnisse
erforderlich. Es habe sich auch gezeigt, dass die Eltern im Zusammenhang mit
der Anlage des Kindesvermögens Unterstützung bräuchten. Hinzu komme, dass die
Eltern beabsichtigten, mit einem Darlehen des Sohnes ein Mehrfamilienhaus zu
erwerben, und sich somit in einer Interessenkollision befänden. Da wichtige Anlageentscheidungen
anstünden und insbesondere die Eltern ein mögliches Kaufobjekt gefunden hätten,
sei C____ deshalb zum Schutz seiner Interessen dringend auf Unterstützung einer
Beistandsperson angewiesen und es bestehe vorliegend die Notwendigkeit, dass
die Beiständin die ihr übertragenen Aufgaben unverzüglich an die Hand nehmen
könne. Deshalb, so die KESB, werde einer allfälligen Beschwerde gestützt auf
Art. 450 c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
Die KESB hat in
der Folge entschieden, die neu eingesetzte Beiständin erhalte weiterhin den
Auftrag, gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB die Interessen von C____ im
Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens an seine Eltern zu wahren (Ziff.
4 des Entscheids). Zusätzlich erhalte die Beiständin den Auftrag und die
Befugnis, gestützt auf Art. 325 Abs. 1 ZGB das Vermögen von C____ anzulegen und
zu verwalten (Ziff. 5 des Entscheids).
3.1 Die
Art. 324 und 325 ZGB regeln den Schutz des Kindesvermögens und dienen der
Abwendung einer konkret drohenden Gefahr für dasselbe (Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB, Art. 324/325 Ziff.
1). Gemäss Art. 325 Abs. 1 ZGB überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung
des Kindsvermögens einem Beistand, wenn der Gefährdung desselben nicht auf
andere Weise begegnet werden kann. Die Übertragung der Verwaltung des
Kindesvermögens beschränkt sich damit auf Fälle, in denen der Gefährdung nicht
anders – etwa durch Inventar des Kindesvermögens oder periodische Rechnungsstellung
(Art. 318 Abs. 1 und 2 ZGB) oder die Hinterlegung von Sachleistungen, anderer Sicherleistung
sowie weiterer Massnahmen (Art. 324 Abs. 1 und 2 ZGB) – begegnet werden
kann. Sie ist somit subsidiär (Breitschmid,
in: Basler Kommentar ZGB, Art. 324/325 Ziff. 14).
3.2 Vorliegend
wurde die Verwaltung der durch die F____-Versicherung als Schadenersatz für den
minderjährigen C____ ausbezahlten rund CHF 2 Mio von der Vormundschaftsbehörde
ursprünglich den Eltern belassen (CD act. 7/1 S. 164). Erst als die Eltern, die
sich damals von Dr. G____ beraten und vertreten liessen, aus diesem
Vermögen eine Wohn- und Geschäftsliegenschaft in H____ mittels eines Darlehens
von C____ an sie selber kaufen wollten, wurde am 25. Oktober 2012 wegen
Interessenkollision eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB
errichtet (CD act. 7/1 S. 147, 152). Die gegen diese Beistandschaft
erhobene Beschwerde haben die Eltern wieder zurückgezogen (CD act. 7/1 S. 144).
In der Folge wurde jedoch aus Rentabilitätsgründen durch die Beschwerdeführenden
selber auf den Kauf der Liegenschaft in H____ verzichtet (CD act. 7/1 S. 141).
Nach über einem
Jahr meldete sich am 13. Dezember 2013 ein neuer Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
bei der KESB und erklärte, die Beschwerdeführenden empfänden die Auflagen der
eingesetzten Beiständin als derart einschränkend, dass sie beschlossen hätten,
das Kapital im Interesse einer gesicherten Zukunft von C____ und der ganzen
Familie in ihrer früheren Heimat anzulegen (CD act. 7/1 S. 128 f.). Eine
inzwischen neu eingesetzte und die Muttersprache der Beschwerdeführenden
sprechende Beiständin hielt in einer Besprechungsnotiz fest, dass die Eltern
nicht verstünden, dass das ausbezahlte Kapital nicht der ganzen Familie gehöre.
Zudem würden sich die Eltern mit zahlreichen weiteren Fragen an sie wenden, da
sie deren Sprache spreche und ihre Kultur kenne (CD act. 7/1 S. 123).
Es folgten
diverse Wechsel, Entlassungen und Wiederbeauftragungen von Personen, welche die
Eltern in der Frage der Geldanlage privat berieten. Von einem Liegenschaftskauf
in der Türkei wurde wieder Abstand genommen. Auch bei der Person der Beiständin
ergab sich ein erneuter Wechsel. Ein weiterer Versuch der Beschwerdeführenden,
ein Objekt zu kaufen, scheiterte an der Kurzfristigkeit der Kauf-Offerte (CD
act. 7/1 S. 91). Die KESB tätigte diverse Abklärungen zur Finanzierungs-
und Kaufsmöglichkeit einer Renditeliegenschaft, wobei bei den Beschwerdeführenden
auch die Vorstellung bestand, dass die ganze Familie in der Liegenschaft leben
könnte (CD act. 7/1 S. 106, 69). Parallel dazu fanden auch Berechnungen
über den Anteil, der den Beschwerdeführenden als Entschädigung für ihre
Betreuungs- und Pflegeleistungen aus dem ausbezahlten Kapital ausgerichtet
werden sollte, statt (CD act. 7/1 S. 53, 50, 47). Je konkreter die
Abklärungen wurden, desto komplexer erwies sich der Wunsch der Beschwerdeführenden,
selber eine Liegenschaft mittels Darlehen oder mit der ihnen ausbezahlten
Entschädigung zu erwerben (CD act. 7/1 S. 1, 34). Im Rechenschaftsbericht
der Beiständin vom Dezember 2015 wurde denn auch beantragt, die rechtliche
Massnahme zu erweitern. Diese müsse die Vermögensverwaltung umfassen, denn der
Vater benötige dringend Unterstützung, um ein geeignetes Kaufobjekt zu finden.
Das Geld müsse dringend gut angelegt werden, damit es nicht weiterhin
Minuszinsen einbringe auf der Bank (CD act. 7/2 S. 68 f.).
Im Jahr 2016
gingen die Diskussionen zwischen Beiständin und KESB einerseits und den Beschwerdeführenden
und deren Berater andererseits über die Möglichkeit und die konkrete Abwicklung
eines Liegenschaftenkaufs weiter. Die Beiständin und die KESB zogen ihrerseits
Fachberatung bei, als die Beschwerdeführenden ihnen immer wieder neue
Kaufsobjekte unterbreiteten resp. unterbreiten liessen. Aber auch die Meinungen
der Fachleute zu den verschiedenen Kaufsobjekten fielen kontrovers aus (CD act.
7/2 131, 94, 36).
3.3 Eine
Gesamtsicht der diversen Besprechungsnotizen, Eingaben und Korrespondenzen
führt zum Schluss, dass es im Rahmen einer Vermögensverwaltung durch die Eltern
nicht möglich war, innert der kurzen Frist, die im heutigen Immobilienmarkt für
den Kauf einer Liegenschaft zur Verfügung steht, die nötige Einwilligung der
KESB für eine Vermögensanlage einzuholen. Es fehlte immer wieder an der
zeitnahen Beschaffung der nötigen Informationen bezüglich der Rentabilität des
Objektes und deren Finanzierbarkeit, die die KESB zur Klärung der
kindesschutzrechtlichen Aspekte benötigte. Bereits Ende 2015 empfahl deshalb
die abklärende Mitarbeiterin der KESB, für die Beistandschaft eine Fachperson
in Finanzfragen einzusetzen (CD act. 7/2 S. 160 f.). Die nach Ausscheiden
der letzten amtlichen Beiständin eingesetzte private Beiständin ist nun eine in
Finanzfragen erfahrene Anwältin, die für diese Aufgabe geeignet ist und im
Übrigen auch noch weitere Problemfelder – beispielsweise im sozialversicherungs-
und steuerrechtlichen Bereich – ausgemacht hat, welche es zu beachten gilt.
Dass die neu
eingesetzte Beiständin nicht wie von den Beschwerdeführern gewünscht türkisch
spricht, ist angesichts der Tatsache, dass vorliegend vor allem eine Beistandsperson
mit Fachwissen in Bezug auf die Vermögensverwaltung gefragt ist, von den Beschwerdeführenden
hinzunehmen – zumal die letzte türkischsprechende Beiständin in diesem Umstand
durchaus nicht nur Vorteile erblickt hat (s. dazu oben E. 3.2, CD act. 7/1 S.
123) und zumindest der Beschwerdeführer, wie an der Vermittlungsverhandlung offensichtlich
war, gut deutsch spricht.
Dem Einwand der
Beschwerdeführenden schliesslich, mit einer Erweiterung der Massnahme würde den
Eltern seitens der Behörden Misstrauen entgegengebracht (Eingabe
Beschwerdeführer vom 3. Oktober 2017, Ziff. 6), ist entgegenzuhalten, dass sich
die Empfehlung der Vermögensverwaltung des Kindesvermögens durch eine Expertin
aufgrund der sich bei der Verwaltung eines so grossen Vermögens stellenden
komplexen Probleme ohne Weiteres sachlich begründen lässt. Im Übrigen wurde anlässlich
der oben genannten Besprechung im Dezember 2015 festgehalten, der Vater „bemühe
sich seit Jahren im Rahmen seiner Möglichkeiten“ um eine Verbesserung der
Anlagestrategie (act. 7/2, S. 160). Dies zeigt, dass die Anstrengungen der
Beschwerdeführer seitens KESB durchaus angemessen gewürdigt wurden.
Zusammengefasst
ist festzuhalten, dass die bisherigen Bemühungen, das Kindesvermögen durch die
Eltern selber – unter Beachtung der gesetzlichen Schutzvorschriften – verwalten
zu lassen, gescheitert sind. Das Vermögen hat seit der Auszahlung keinerlei
Rendite erzielt sondern im Gegenteil mussten darauf Minuszinsen bezahlt werden
(CD act. 7/2 S. 68). Wie die Eltern selbst in ihrer Beschwerde vorbringen, hat
das Kindsvermögen in den letzten Jahren um fast CHF 400‘000.– abgenommen (Beschwerde
Ziff. 6). Damit ist das Kindesvermögen gefährdet im Sinne von Art. 325 ZGB und
kann gemäss den obigen Erwägungen nur mit der Errichtung einer
Vermögensverwaltungsbeistandschaft angemessen geschützt und verwaltet werden. Andere
Massnahmen, welche zielführend wären, sind nicht ersichtlich oder wurden
bereits eingesetzt, ohne dass damit der Vermögensgefährdung hätte entgegengewirkt
werden können. Damit ist die Massnahme subsidiär bzw. erforderlich und
verhältnismässig (s. dazu oben E. 2.2). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
3.4 Soweit
die Beschwerdeführer geltend machen, die jetzige Beiständin D____ habe durch
ihre Arbeit das Vertrauensverhältnis zu ihnen zerstört (Replik vom 3. Oktober
2017), ist festzuhalten, dass die Einsetzung und Mandatsführung von D____ nicht
Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 17. März 2016 bilden. Es ist
deshalb vorliegend nicht weiter darauf einzugehen.
4.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden grundsätzlich
dessen Kosten zu tragen (Art. 30 VRPG). Es ist jedoch festzuhalten, dass – obwohl
anlässlich der Auszahlung der Schadenersatzsumme der Vertreter der Beschwerdeführenden
den Antrag auf Errichtung einer Vermögensbeistandschaft gestellt hatte – die
Vormundschaftsbehörde damals der Meinung war, es brauche keine Beistandschaft (CD
act. 7/1 S. 164 f.). Es kann rückblickend mit Fug gefragt werden, ob es richtig
war, den Eltern, die im Umgang mit Geld in der ausbezahlten Grössenordnung
keinerlei Erfahrung hatten und auch der deutschen Sprache nur beschränkt
mächtig sind, die Verwaltung zu überlassen, zumal aus diesem Vermögen auch ihr
Anspruch auf Entschädigung der Pflegeleistungen zu befriedigen war.
Auch die
Errichtung der Interessenkollisions-Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB
erfolgte erst auf Antrag des Vertreters der Eltern (CD act. 7/1 S. 152). In der
Folge kam es zu mehreren Wechseln der Beistandsperson. Mit dem angefochtenen
Entscheid wurde die vierte Beistandsperson eingesetzt. Auch diese verliess ihre
Stelle kurz nachdem im Rahmen eines Vergleichsgesprächs versucht wurde, eine
Einigung betreffend der Vermögensanlage zu erzielen (act. 10). Unter diesen
Umständen ist es verständlich, dass zwischen den Behörden und den Beschwerdeführenden
kein minimales Vertrauensverhältnis aufgebaut werden konnte, um ihnen die
Notwendigkeit einer Drittverwaltung des Vermögens entgegen der ursprünglichen
behördlichen Auskunft vom 2012 nachvollziehbar zu machen.
Auch wenn die
Beschwerdeführenden in der Sache unterliegen, ist aus diesem Grund auf die Erhebung
einer Gebühr zu verzichten.
4.2 Die
Beschwerdeführenden haben Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
Diese kann jedoch nicht gewährt werden, da sie eine grössere Anwartschaft
gegenüber dem Kindesvermögen haben. Aus diesem wurde bereits eine
à-conto-Zahlung an den Anwalt getätigt (vgl. Stellungnahme Rechtsanwältin I____,
act. 22 Ziff. 5). Es fehlt insoweit an der gemäss Art. 29 Abs. 3 BV für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorausgesetzten Hablosigkeit.
Die bezüglich
der Gebühren getätigten Überlegungen führen jedoch zum Schluss, dass dem Anwalt
der Beschwerdeführenden mindestens ein Teil des Aufwandes für dieses Verfahren
zu entschädigen ist. Dass zwischen der letzten Beiständin, die mit dem
angefochtenen Entscheid eingesetzt worden ist, und den Beschwerdeführenden
keine konstruktive Zusammenarbeit entstehen konnte, ist im Wesentlichen auch
auf das die Vorgeschichte wenig berücksichtigende Mandatsführungstempo und die
baldige Niederlegung des Mandats nach der Vergleichsverhandlung zurückzuführen.
Die mangelnde Kooperation mit der neuen Beiständin und die fehlende Bereitschaft,
die Grenzen der eigenen Fähigkeiten zu erkennen, haben jedoch die Beschwerdeführenden
zu verantworten. Deshalb rechtfertigt sich die Zusprechung einer Pauschale von
CHF 2‘000.–, zuzüglich 8% MWSt an den Anwalt der Beschwerdeführenden als Anteil
an die Parteikosten.
4.3 Die
Beiständin macht mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 geltend, es sei ihr der Aufwand
für dieses Verfahren als Parteientschädigung von den Beschwerdeführenden zu
erstatten. Da sie jedoch – im Gegensatz zu einem für das Gerichtsverfahren eingesetzten
Verfahrensbeistand – ihren Aufwand für das vorliegende Verfahren in ihrer
Funktion als Beiständin des Beigeladenen erbracht hat, wird dieser Aufwand im
Rahmen ihrer Entschädigung gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB und § 26 der Verordnung
zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (SG 212.410) bei der KESB
geltend zu machen und von dieser zu berücksichtigen sein (vgl. dazu VGE
VD.2014.45/46/133 vom 2. Dezember 2014 E. 5, VGE VD. 2014.137 vom 13. Januar
2015 E. 2.3).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Vertreter der Beschwerdeführenden, […],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Pauschalhonorar von CHF 2‘000.–, zuzüglich
8% MWST von CHF 160.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beiständin
KESB
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.