Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.46
ENTSCHEID
vom 22.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Waaghof,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. November 2017
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 25. Januar 2018
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
wegen mehrfacher Drohung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Beschimpfung,
mehrfacher sexueller Belästigung sowie wegen Nötigung, Hausfriedensbruchs,
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte sowie Tätlichkeit. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft
verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 30. November 2017 Untersuchungshaft
für die vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 25. Januar 2018. Neben einem dringenden
Tatverdacht wurde Fortsetzungsgefahr angenommen und die Verhältnismässigkeit
der Haftdauer bejaht.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2017 persönlich Beschwerde
erhoben. Er beantragt die erneute Ansetzung eines Haftprüfungstermins im Beisein
seines neuen Verteidigers B____, Advokat. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 12.
Dezember 2017 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Haftbeschwerde
vernehmen lassen. Am 13. Dezember, 17. Dezember und 18. Dezember 2017 hat der
Beschwerdeführer erneute Schreiben, in welchen er die Begründung und die Vorwürfe
aus der Beschwerde wiederholt, eingereicht. Da sich das Schreiben vom 13.
Dezember 2017 neben den nochmaligen Ausführungen betreffend die Untersuchungshaft
hauptsächlich auf das ebenfalls beim Appellationsgericht hängige
Beschwerdeverfahren [...] bezieht, wurde die am 13. Dezember 2017 in diesem Verfahren
ergangene Verfügung der dort zuständigen Verfahrensleiterin auch im vorliegenden
Haftprüfungsverfahren ad acta gelegt.
Mit Verfügung
vom 18. Dezember 2017 wurden sowohl die Beschwerde vom 5. Dezember 2017 als auch
die Eingabe vom 12. Dezember 2017 an den ersten Staatsanwalt zur Prüfung, ob
diese als aufsichtsrechtliche Anzeigen oder Strafanzeigen gegen
Behördenmitglieder zu behandeln seien, weitergeleitet. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2 Der
Antrag des Beschwerdeführers auf erneute Ansetzung eines Haftprüfungstermins im
Beisein seines neuen Verteidigers B____, Advokat, wird, da er während laufender
Beschwerdefrist gestellt wurde, als Beschwerde interpretiert, zumal er an das
Appellationsgericht gerichtet ist (Art. 222 StPO). Das Beschwerdeverfahren
wird – wie erwähnt – schriftlich geführt, sodass dem Antrag auf Ansetzung eines
erneuten Haftprüfungstermins nicht entsprochen werden kann.
1.3 Die
vorliegende Beschwerde ist ansonsten form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.1 Der
Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde unter anderem damit, dass er zu
allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung beziehen möchte. Diesbezüglich ist
mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine
ordnungsgemässe polizeiliche Einvernahme (Art. 219 Abs. 2 und Art. 159 StPO) durch
sein dabei an den Tag gelegtes ungebührliches Verhalten selbst verunmöglichte (Aktennotiz
Detektiv-Korporal [...] vom 29. November 2017). Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer
anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe zur Kenntnis nehmen und dazu Stellung beziehen (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 30. November 2017 S. 2 f.). Ferner wurden ihm im
vorliegenden Verfahren neben der Beschwerde vom 5. Dezember 2017 mit seinen
Schreiben vom 13. Dezember, 17. Dezember und 18. Dezember 2017 weitere Eingaben
zugestanden. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit keine Rede
sein.
2.2 Bezüglich
des Vorwurfs, die Polizei habe ihn in den letzten Monaten nicht darüber
informiert, in welchen Fällen gegen ihn Anzeige erstattet worden sei, ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 29. November 2017
über das gegen ihn eingeleitete neue Verfahren informiert wurde. Ein
weitergehendes strafprozessuales Recht auf vorzeitige Information besteht
nicht.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (vgl.
E. 4 hiernach) und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht
(vgl. E. 5 hiernach). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein (vgl. E. 7
hiernach). Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht
länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
4.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2017.13 vom
12. April 2017 E. 3.4). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich
ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu
prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an
dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
4.2
4.2.1 Dem
Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 18. und 19. Februar 2017 in einem
Imbissladen Drohungen bzw. Beschimpfungen ausgesprochen sowie Tätlichkeiten
verübt zu haben. Der Beschwerdeführer habe besagten Imbissladen betreten und soll
„ich ficke Juden" bzw. „Chef ich ficke deine Mutter“ geschrien haben.
Zudem habe er dem Geschädigten eine Kopfnuss verpasst (Polizei-Rapport vom 20. Februar
2017 S. 2).
4.2.2 Der
Beschwerdeführer wird darüber hinaus beschuldigt, am 25. April 2017 in einer
Arztpraxis ein Portemonnaie aus einer Handtasche gestohlen zu haben. Unter
anderem habe er dabei einen personalisierten Cumulus-Gutschein entwendet.
Dieser sei noch am selben Tag durch den Beschwerdeführer an der Kasse der
Migros-Filiale „[...]“ eingelöst worden (Polizei-Rapport vom 27. April 2017 S.
4).
4.2.3 Des
Weiteren soll der Beschwerdeführer am 27. September 2017 eine
Röntgenassistentin des Uni-Spitals bedroht, beschimpft, beleidigt und sexuell
belästigt haben, indem er sagte, er würde dieselbe nach Dienstschluss, wenn sie
herauskomme mehrfach vergewaltigen und sie „in allen drei Löchern ficken“
(Polizei-Rapport vom 9. Oktober 2017 S. 4).
4.2.4 Am
25. November 2017 wurde die Polizei via Überfallalarm in den [...]-Supermarkt
der [...] gerufen. Gemäss Aussagen der bei diesem Vorfall Geschädigten, soll
der Beschwerdeführer ausgeflippt sein, weil ein Artikel ausverkauft gewesen sei.
Er habe den Geschädigten mit Schlägen gedroht, diese durch das Geschäft gejagt
und versucht, diese zu treten (Polizei-Rapport vom 25. November 2017 S. 3).
4.2.5 Dem
Beschwerdeführer wird aufgrund polizeilicher Beobachtung zudem vorgeworfen, er
habe am 28. November 2017 versucht, die Liegenschaftstür zur [...] in Basel zu
öffnen und besagte Liegenschaft sodann zu betreten, was ihm jedoch nicht
gelungen sei. Anschliessend habe er sich in den Hinterhof der Liegenschaft [...]
begeben und dort die Räumlichkeiten des [...] betreten. Als die Polizei die
Liegenschaft kontrollierte, habe sich der Beschwerdeführer auf der Toilette
versteckt. Wenig später konnte er durch die Polizei angehalten und festgenommen
werden. Dabei konnte ein Minigrip mit Marihuana sichergestellt werden
(Polizei-Rapport vom 28. November 2017 S. 2).
4.2.6 Ausserdem
soll der Beschwerdeführer am 28. und 30. November 2017 anlässlich von Gefangenentransporten
eine Polizeibeamtin bedroht, beschimpft, beleidigt und sexuell belästigt haben,
indem er sie mit Ausdrücken wie etwa „du drecks Judenschlampe, ich vergase dich
sobald ich kann“ oder „ich bring dich um, sobald ich hier herauskomme. Bei der
nächsten Gelegenheit vergewaltige ich dich und ficke dich zu Tode“ eingedeckt
habe (Polizei-Rapport vom 6. Dezember 2017).
4.3
4.3.1 Bei
den Vorfällen vom 18./19. Februar 2017 und 25. November 2017 wurde der
Beschwerdeführer kurze Zeit später auf der Strasse als Täter identifiziert bzw.
war er als Stammkunde im [...]-Supermarkt namentlich bekannt, sodass an seiner
diesbezüglichen Täterschaft keine Zweifel bestehen. Die Täterschaft des
Beschwerdeführers ist auch bezüglich der Vorfälle vom 27. September 2017 und
28./30. November 2017 aufgrund der Aussagen der Geschädigten sowie der
verschiedenen Auskunftspersonen erstellt. Darüber hinaus steht seine
Täterschaft auch aufgrund der Tatsache, dass er als Patient bzw. Gefangener den
Geschädigten namentlich bekannt war, ausser Zweifel. Das bedrohliche Verhalten
des Beschwerdeführers illustriert im Übrigen auch der durch die Polizei
Basel-Landschaft ausgesprochene Platzverweis wegen aggressiven Verhaltens
gegenüber dem Personal des [...] und den dort anwesenden Kindern (Verfügung vom
4. November 2017). Zusätzlich hat auch der [...] kurz vorher, am 18. Oktober
2017, ein Hausverbot gegen den Beschwerdeführer wegen aggressiven Verhaltens
und Aussprechens von Drohungen und Beleidigungen erlassen.
4.3.2 Der
Tatverdacht ist auch hinsichtlich des Vorfalls vom 28. November 2017 (mehrfach
versuchter Einschleichdiebstahl, Hausfriedensbruch sowie Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz) – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat –
aufgrund der Beobachtungen der Polizei ohne weiteres gegeben und dringend.
Dasselbe gilt für den Diebstahl des Portemonnaies am 25. April 2017, zumal der
Beschwerdeführer gefilmt wurde, als er just die bei diesem Vorfall unter
anderem gestohlenen und personalisierten Cumulus-Gutscheine an einer
Migros-Kasse im „[...]“ einlöste. Die diesbezügliche Erklärung des
Beschwerdeführers, ein fremder Mann habe ihm die Gutscheine aus Mitleid
ausgehändigt, ist absurd und unglaubwürdig. Am dringenden Tatverdacht bezüglich
der Diebstahlsdelikte ändert auch nichts, dass im Rahmen der Effektenkontrolle
weder Einbruchswerkzeug noch Diebesgut gefunden werden konnte, wird doch gegen
den Beschwerdeführer unter anderem wegen versuchten Einschleichdiebstählen
ermittelt. Dass dabei weder Einbruchswerkzeug noch Beute zu finden sind, liegt
in der Natur der Sache.
4.3.3 Aufgrund
der bisherigen Untersuchungsergebnisse bestehen somit genügend konkrete Anhaltspunkte
für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den geschilderten Straftaten, soweit
es sich um Vergehen und Verbrechen handelt, sodass der dringende Tatverdacht bejaht
werden muss.
5.1 Beim
Tatverdacht nicht zu berücksichtigen sind die dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Tätlichkeiten sowie die sexuelle Belästigung, da es sich dabei um
Übertretungen handelt. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen
Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft
ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person
an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1
lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich
als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem
strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das
Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer
1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2). Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn
ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere
Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem
sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c
StPO). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende
Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein
(vgl. E. 5.2 hiernach) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen
drohen (vgl. E. 5.3 hiernach). Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer
erheblich gefährdet sein (vgl. E. 5.4 hiernach). Schliesslich muss die
Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose
zu beurteilen ist (vgl. E. 5.5 hiernach).
5.2
5.2.1 Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.
Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei
schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen
begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen
Strafverfahren ergeben müssen. Vielmehr kann auch die sehr grosse
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug/Scheidegger, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art.
221 N 32 ff.; Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 221 N 11; BGE 143 IV 9
E. 2.3.1 S. 12 f., 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember
2016 E. 3.2, BGer 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3).
5.2.2 Bei
den im Rahmen der Vorfälle vom 18. und 19. Februar 2017, vom 27. September
2017, vom 25. November 2017 sowie vom 28. und 30. November 2017
ausgestossenen Drohungen handelt es sich um schwere Delikte gegen die
persönliche Integrität, da sie die Sicherheitslage der geschädigten Personen
laut deren Aussagen erheblich beeinträchtigt haben (vgl. BGer
1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.7, 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E.
2.4.2). So lässt sich dem Polizei-Rapport vom 6. Dezember 2017 (S. 4 f.)
entnehmen, dass sich das Opfer des Vorfalls vom 28. und 30. November 2017
(C____) sehr bedroht gefühlt hat. So führt sie aus, dass sie sich durch die
aggressiven Drohungen und Beschimpfungen des Beschwerdeführers sehr in Angst
und Schrecken versetzt fühle. Das Opfer des Vorfalls vom 27. September 2017 (D____)
führt in ihrem Protokoll vom 28. September 2017 ferner aus, dass sie sehr
verängstigt gewesen sei und sehr grosse Angst gehabt habe, vor die Türe zu
gehen, da sie befürchtet habe, dass der Beschwerdeführer dort auf sie warte.
5.2.3 Der
Strafregisterauszug aus Deutschland mit einschlägigen Delikten gegen die
persönliche Integrität (Beleidigungen, üble Nachrede) und das Vermögen
(Diebstähle, Computerbetrug) sowie Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, ist zudem erschreckend lang. Darüber hinaus läuft neben
dem aktuellen Strafverfahren auch eine Strafuntersuchung wegen versuchten
Diebstahls und Hausfriedensbruchs (die diesbezüglichen Straftaten wurden im
Herbst 2016 begangen). Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass das
Vortaterfordernis erfüllt ist
5.3
5.3.1 Leichte
Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht
erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung
gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung
für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 12). Als drohende
schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle,
Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S.
85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember
2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster,
a.a.O., Art. 221 N 15 FN 62).
5.3.2 Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren
unter anderem wegen mehrfacher Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, (versuchten) Einschleichdiebstahls sowie Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Dass es sich bei diesen Delikten entsprechend der
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung um Verbrechen bzw. schwere
Vergehen handelt, versteht sich von selbst.
5.4 Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende
Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder
Art beziehen (BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7). Delikte gegen das Vermögen
sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber in der
Regel nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten, ausser es handelt sich
um besonders schwere Vermögensdelikte (BGer 1B_373/2016 vom 23. November 2016
E. 2.7, 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.8). Im Vordergrund stehen deshalb
Delikte gegen die körperliche und die sexuelle Integrität (BGE 143 IV 9 E. 2.7
S. 15). Die Anordnung von Präventivhaft ist indes auch bei
Delikten gegen die Freiheit zulässig. Insbesondere Drohungen können wie bereits
erwähnt (vgl. E. 5.2.2), die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie
die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGer
1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Wie bereits festgestellt (vgl. E. 5.2.2),
haben die diversen vom Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohungen die
Sicherheit seiner Opfer erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Damit kann
vorliegend auch das Erfordernis der erheblichen Gefährdung als erfüllt
betrachtet werden.
5.5
5.5.1 Nach
dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der
Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen
begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt
ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche
Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die Intensität
der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser
Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation
respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu
berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine
ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9
E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Schmid,
a.a.O., Art. 221 StPO N 13; Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 221 N 38; Forster,
a.a.O., Art. 221 N 15).
5.5.2 Dem
Beschwerdeführer muss eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Es
ist eine erschreckende Zunahme seiner kriminellen Energie festzustellen,
ereigneten sich doch alleine in den letzten vier Monaten vier verschiedene
Vorfälle, bei denen entsprechend Erwägung 4 der dringende Tatverdacht bezüglich
verschiedenster Tatbestände, insbesondere Drohung, Nötigung sowie Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamten, zu bejahen ist. Der Auskunft aus dem
(Deutschen) Zentralregister lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass der
Beschwerdeführer bis ins Jahr 2016 vor allem wegen Vermögensdelikten und
Beleidigungen verurteilt wurde. Dass die Staatsanwaltschaft nunmehr
Strafuntersuchungen unter anderem wegen des Vorwurfs der Drohung bzw. Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte führt, muss als Eskalation bzw.
zunehmende Gewaltintensität bezüglich Delikten gegen die persönliche Integrität
betrachtet werden. Ferner scheint sich beim Beschwerdeführer trotz der
zahlreichen Strafverfahren und Verurteilungen (vgl. Auskunft aus dem
[Deutschen] Zentralregister vom 27. September 2016 und Strafregisterauszug vom
29. November 2017) keinerlei Lerneffekt einzustellen, handelt es sich bei den
verschiedenen Vorfällen doch immer wieder um Delikte aus demselben
Wirkungskreis.
Da der besondere
Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr zu bejahen ist, kann offen
gelassen werden, ob auch die Haftgründe der Kollusions- und Fluchtgefahr
erfüllt wären.
7.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
7.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28. November 2017 in Haft. Aufgrund der
Vielzahl der zur Diskussion stehenden Straftaten, die entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers keineswegs als Bagatellen bezeichnet werden können, sowie der
einschlägigen Vorstrafen, hat er im Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe
zu rechnen, welche die vorläufig bis zum 25. Januar 2018 angeordnete
Untersuchungshaft von insgesamt acht Wochen weit übersteigen wird. Da auch
keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, ist die Haftanordnung für
vorläufig acht Wochen als verhältnismässig zu beurteilen.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF
500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer das
Rechtsmittel ohne anwaltliche Unterstützung erhoben und alle Rechtsschriften
selbst verfasst hat, ist der amtlichen Verteidigung kein Aufwand entstanden.
Dementsprechend ist kein Anwaltshonorar zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (persönlich)
B____, Advokat
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.