Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.45
ENTSCHEID
vom 21.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Waaghof, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...] Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 30. November 2017
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft vorläufig bis zum
- Dezember 2017
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf versuchten
Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (versuchter Einbruchsdiebstahl).
Der Beschuldigte wurde am 27. November 2017 beim Grenzübergang Chiasso einer
Kontrolle unterzogen und aufgrund einer Ausschreibung im Fahndungssystem RIPOL verhaftet.
Mit Verfügung vom 30. November 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht
Basel-Stadt über ihn Untersuchungshaft vorläufig bis zum 28. Dezember 2017 an.
Dagegen erhob
der Beschuldigte, vertreten durch [...] mit Eingabe vom 4. Dezember 2017
Beschwerde. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 30. November 2017 und seine unverzügliche Entlassung
aus der Haft. Die Staatsanwaltschaft lässt mit Eingabe vom 12. Dezember 2017
die Abweisung der Beschwerde beantragen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017
erklärte der Beschuldigte, auf eine Replik zu verzichten.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c und
Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder
Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Für die Bejahung
des dringenden Tatverdachts ist der Nachweis konkreter Verdachtsmomente erforderlich,
aufgrund derer das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126
Dem
Beschwerdeführer wird beschuldigt, am 23. April 2017 um 01:15 Uhr versucht zu
haben, in die Liegenschaft [...] in Basel einzubrechen, um einen Diebstahl zu begehen.
Zu diesem Zweck habe er die Scheibe der Terrassentür eingeschlagen und einen
Sachschaden von CHF 1‘438.– verursacht. In der Folge habe er jedoch von seinem
weiteren Vorhaben Abstand genommen und die Flucht ergriffen, nachdem die
Bewohnerin vom Lärm aufgeweckt worden war und dem Geräusch nachgegangen sei.
Die Polizei konnte auf dem Boden vor der Terrassentür Blut feststellen, welches
von der Täterschaft stammen musste. Die so hinterlassene DNA-Spur konnte A____
zugeordnet werden.
Der dringende
Tatverdacht ist vorliegend klar gegeben. Der Beschuldigte streitet nicht ab,
vor Ort gewesen zu sein. Seine Version, er habe lediglich im Haus übernachten
wollen, vermag den – angesichts der gesamten Umstände naheliegenden – Verdacht,
dass er einen Diebstahl habe begehen wollen, nicht zu erschüttern. Eine
Sachbeschädigung und einen versuchten Hausfriedensbruch räumt er mit seiner
Version sogar ausdrücklich ein (Protokoll der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht
vom 30. November 2017 S. 3). Die Glaubhaftigkeit seiner Behauptung, dass ein
Landsmann die treibende Kraft gewesen sei und er bis fast zuletzt von einem
legalen Schlafplatz ausgegangen sein will, muss an dieser Stelle nicht abschliessend
beurteilt werden. Der dringende Tatverdacht ist bezüglich aller erwähnten
Tatbestände gegeben.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat Flucht- und Fortsetzungsgefahr als Haftgründe
bejaht. Fluchtgefahr liegt vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht,
dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung
und dem Vollzug der Strafe durch Flucht oder Untertauchen entziehen würde. Dabei
sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse,
namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle
Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu
ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom
12. August 2015 E. 3.1; Forster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind mögliche Ersatzmassnahmen, insbesondere
Ausweis- und Schriftensperren (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) oder Meldepflichten
(Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO), zwar unter Umständen geeignet, einer gewissen
Fluchtneigung der beschuldigten Person vorzubeugen, aufgrund ihrer geringeren
Wirksamkeit jedoch bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend
(BGer 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2 und 3.4.2).
Gleiches gilt für die Ersatzmassnahme der Sicherheitsleistung gemäss
Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO (vgl. BGer 1B_251/2015 vom
12. August 2015 E. 3.2), wobei eine solche bei mittellosen
Beschuldigten als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht fällt
(BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5, 1B_325/2014 vom
16. Oktober 2014 E. 3.5; AGE HB.2017.3 vom 22. Februar 2017).
Die Vorinstanz
hat die Fluchtgefahr zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen. Der Beschuldigte
ist rumänischer Staatsangehöriger ohne Beziehung zur Schweiz. Es muss
befürchtet werden, dass er bei einer allfälligen Entlassung angesichts der
drohenden Strafe die Schweiz verlassen würde. Dass er eigens aus Italien
eingereist sei, um sich den hiesigen Behörden zu stellen und den Schaden wieder
gutzumachen, wie er vor dem Zwangsmassnahmengericht geltend machte und im Beschwerdeverfahren
wiederholt, vermag nicht zu überzeugen. Solches steht nicht nur im Widerspruch
zu seinen eigenen, unterschriftlich bestätigten, Aussagen anlässlich seiner Anhaltung
in Chiasso, wonach er in die Schweiz einreisen wolle, um Arbeit zu suchen („Sono
partito alcuni giorni fad al mio paese, con l’intenzione di raggiungere la
Svizzera in cerca di lavoro. Mi piacerebbe andare a Basilea“, Verbale
d’interrogarorio, Chiasso, 27.11.2017, bei den Akten). Es erweist sich auch
aufgrund zahlreicher weiterer Umstände, für welche auf die Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft verwiesen werden kann, als vollkommen lebensfremd und unglaubhaft.
Da das
Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft
genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; AGE HB.2017.8 vom
10. März 2017 E. 4), kann die Frage der Fortsetzungsgefahr offen gelassen
werden.
Der in der
Schweiz mehrfach wegen Diebstahls vorbestrafte Beschuldigte hat im Falle einer
Verurteilung mit einer Freiheits- oder Geldstrafe zu rechnen, die von ihrer
Dauer oder Anzahl Tagessätze her die verfügte Haft übersteigt (Verurteilungen
in der Schweiz gemäss Strafregisterauszug: 25.7.2015, Ministero pubblico del
cantone Ticino Bellinzona, Diebstahl und Hehlerei, bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre; 10.6.2016, Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Zürich, Diebstahl, mehrfacher versuchter Diebstahl, Geldstrafe von 45 Tagessätzen
zu CHF 30.–). Daran würde voraussichtlich auch eine weitere einmalige
Haftverlängerung noch nichts ändern. Die Untersuchungshaft erweist sich somit
als verhältnismässig. Wirksame Ersatzmassnahmen sind angesichts der Fluchtgefahr
nicht ersichtlich.
Aus dem Ausgeführten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind dem Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der amtlichen
Verteidigerin sind für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar
sowie eine Spesenentschädigung auszurichten. Dafür kann auf ihre Honorarnote
verwiesen werden. Zur Anwendung gelangt der übliche Stundenansatz von CHF 200.–
(zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet,
dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Der amtlichen Verteidigerin, […], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 700.– und eine Auslagenentschädigung
von CHF 16.50, zuzüglich 8 % MWST von CHF 57.30, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).