Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.80
ENTSCHEID
vom 11.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
c/o C____,
[…]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. Mai 2017
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Am 6. Dezember
2016 reiste A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Chauffeur des LKW […], Kontrollschild
[…] (SVK), beim Grenzübergang Basel Weil-Autobahn in die Schweiz ein. Bei der
Zollkontrolle wurden unter der Matratze in der Fahrerkabine eine Airsoftgun
sowie ein Wurfstern aufgefunden. Da beide Gegenstände unter das Waffengesetz
fallen, wurden sie beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner
Befragung geltend, er habe nicht gewusst, dass diese Gegenstände in der Schweiz
verboten seien; er anerkenne den Tatbestand nicht. Er wurde darüber in Kenntnis
gesetzt, dass gegen ihn eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erfolgen und er
demnächst von dieser eingeschriebene Post erhalten werde (Akten S. 3-6).
Am 7. März 2017
erliess die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl,
mit dem dieser des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu
einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt wurde. Ferner wurde
erkannt, die sichergestellten Waffen würden in Anwendung von Art. 31 des Waffengesetzes
eingezogen und vernichtet (Akten S. 23). Gemäss Sendungsverfolgung der Post
konnte der Strafbefehl am 10. März 2017 zugestellt werden.
Mit Schreiben
vom 27. April 2017 (recte wohl: 27. März 2017, da am 30. März 2017 bei der
Staatsanwaltschaft eingegangen) gelangte die Mutter des Beschwerdeführers, B____,
an die Staatsanwaltschaft und teilte dieser mit, dass sich der Beschwerdeführer
seit dem 13. Februar 2017 in Haft befinde, was sie mit der Kopie eines Beschlusses
eines Gerichts von [...] vom 22. Februar 2017 belegte. Er habe die beiden
Gegenstände (Softgun und Wurfstern) legal erworben und könne dies belegen. Infolge
seiner Inhaftierung könne er die entsprechenden Dokumente jedoch nicht besorgen
(Akten S. 26-29).
Die
Staatsanwaltschaft nahm dieses Schreiben als Einsprache entgegen und leitete es
zur Beurteilung an das Strafgericht weiter (Akten S. 33). Dieses trat mit
Verfügung vom 3. Mai 2017 nicht auf die Einsprache ein, da diese verspätet
erhoben worden sei (Akten S. 34). Dieser Entscheid konnte gemäss Rückschein am
19. Mai 2017 zugestellt werden (Akten S. 41).
Mit Schreiben
vom 23. Mai 2017 gelangte B____ an das Strafgericht und machte erneut geltend,
dass sich ihr Sohn nicht gegen den Strafbefehl habe zur Wehr setzen können, da
er sich im März 2017 in Haft befunden habe. So habe auch nicht er, sondern sie
das Dokument bei der Post abgeholt. Sie habe aber auch selbst nicht rechtzeitig
etwas gegen den Strafbefehl unternehmen können, da sie sich wegen Herzproblemen
für mehrere Wochen in Spitalpflege habe begeben müssen. Nach ihrer Entlassung
aus dem Spital habe sie mit ihrem Sohn über die Sache gesprochen. Er habe ihr
gesagt, dass er die Waffen legal in [...] gekauft und man ihm dort gesagt habe,
dass diese Gegenstände innerhalb der Europäischen Union erlaubt seien. Sie habe
daraufhin die Ehefrau des Beschwerdeführers gebeten, ihr die entsprechenden
Dokumente zukommen zu lassen, was diese aber nicht getan habe. Das Strafgericht
übermittelte dieses Schreiben am 30. Mai 2017 zur Prüfung, ob dieses als Beschwerde
entgegenzunehmen sei, an das Appellationsgericht.
Mit Verfügung
vom 2. Juni 2017 zog die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die Verfahrensakten
bei und forderte die Staatsanwaltschaft zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie
zur Einreichung einer Stellungnahme bis 7. Juli 2017 auf. Mit Verfügung vom 10.
Juli 2017 wurde die Frist bis 31. August 2017 erstreckt.
Während der
Vernehmlassungsfrist teilte B____ am 18. Juni 2017 dem Appellationsgericht mit,
dass sie sich erneut wegen Herzproblemen in Spitalpflege befinde und ihr eine
Herztransplantation empfohlen werde. Im Schreiben, das sie mit Hilfe ihrer
Schwester C____ verfasste, machte sie erneut geltend, dass sich ihr Sohn wegen
seiner Inhaftierung nicht gegen den Strafbefehl habe wehren können und die
Waffen legal erworben habe. Mit Schreiben vom 2. August 2017 brachte C____ dem
Appellationsgericht zur Kenntnis, dass ihre Schwester am 26. Juli 2017
verstorben sei (Todesschein wurde beigelegt) und sie fortan die Interessen
ihres Neffen, des Beschwerdeführers vertreten werde. Ihr könne auch sämtliche
Post für den Beschwerdeführer zugestellt werden, da sich dieser in einer
psychiatrischen Klinik befinde.
Die
Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 25. August 2017, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die
Einzelheiten ihres Standpunkts ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Mit Verfügung
vom 13. September 2017 setzte die Verfahrensleiterin dem Beschwerdeführer eine
Nachfrist bis zum 30. Oktober 2017, um die beiden von seiner inzwischen
verstorbenen Mutter verfassten Schreiben vom 27. März 2017 und 23. Mai
2017 zu unterzeichnen. Der Beschwerdeführer sandte die beiden genannten Schreiben
fristgemäss unterzeichnet an das Appellationsgericht zurück und teilte zudem
mit, er habe seine Tante C____ ermächtigt, seine Post entgegenzunehmen. Sie
besuche ihn in der psychiatrischen Klinik und beantworte auch mit seinem Einverständnis
seine Post.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. März 2016
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wird. Sie ist daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mit
Beschwerde anfechtbar. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die
Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.
396 Abs. 1 StPO). Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Mai
2017 wurde von der Mutter des Beschwerdeführers am 18. Mai 2017 in Empfang
genommen. Ihre im Namen des Beschwerdeführers verfasste Beschwerde wurde
fristgemäss am 25. Mai 2017 der Schweizerischen Post übergeben. Innert der von
der Verfahrensleiterin gesetzten Nachfrist wurde die Beschwerde auch vom
Beschwerdeführer selbst unterzeichnet (vgl. zum Erfordernis der
Nachfristansetzung: BGE 142 I 10 E. 141 E. 2.4.2, 2.4.3 S. 11 f; BGer
6B_1154/2015 vom 28. Juni 2016 E. 1.3.2 m.w.H.). Es ist daher auf sie
einzutreten.
2.1 Die
Vorinstanz ist auf die Einsprache gegen den Strafbefehl mit der Begründung
nicht eingetreten, dass diese verspätet erhoben worden sei. Es trifft zwar zu,
dass die Mutter des Beschwerdeführers den Strafbefehl am 10. März 2017
entgegengenommen und erst am 27. März 2017 – also nach Ablauf der 10-tägigen Einsprachefrist
– dagegen Beschwerde erhoben hat. Es ist indessen zunächst zu prüfen, ob der
Strafbefehl überhaupt rechtsgültig zugestellt worden ist. Denn ein nicht
rechtsgültig zugestellter Entscheid entfaltet keine Rechtswirkungen und löst
keine Fristen aus. Einem Betroffenen kann folglich auch nicht vorgehalten
werden, er habe eine Frist verpasst (BGE 142 IV 201 E. 204 S. 205).
2.2 Der
Beschwerdeführer befand sich in der Zeit vom 13. Februar 2017 bis
13. April 2017 in Haft (vgl. Mitteilung IP Bratislava). Anschliessend
wurde er stationär in die psychiatrische Abteilung der Klinik in [...]
eingewiesen, wo er sich zumindest am 1. Oktober 2017 noch befand. Der an die
Privatadresse des Beschwerdeführers gesandte Strafbefehl wurde am 10. März
2017 nicht von diesem selbst, sondern von seiner Mutter B____ entgegengenommen.
Diese wohnte jedoch nicht an der gleichen Adresse wie der Beschwerdeführer.
Art. 85 Abs. 3 StPO, wonach eine Sendung auch von einer im gleichen Haushalt
wie der Adressat lebenden Person rechtsgültig entgegengenommen werden kann,
findet daher keine Anwendung. Eine rechtsgültige Zustelladresse bei B____ bestand
ebenfalls nicht. Die Staatsanwaltschaft stellt sich unter Berufung auf Schmid (in: Praxiskommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich, 2. Auflage 2013, Art. 85 N 5)
indessen auf den Standpunkt, der Strafbefehl sei dennoch rechtsgültig
zugestellt worden, da der Beschwerdeführer geduldet habe, dass seine Mutter
über einen längeren Zeitraum hinweg Sendungen für ihn entgegengenommen habe. Damit
habe zumindest der Anschein für eine Vollmacht zur Entgegennahme des
Strafbefehls bestanden. Eine Ersatzzustellung an einen unberechtigten Empfänger
vermag grundsätzlich keine Rechtswirkungen zu entfalten. Dieser Mangel kann
jedoch geheilt werden, wenn feststeht, dass der Adressat trotz der fehlerhaften
Ersatzzustellung Kenntnis vom Inhalt des Strafbefehls erhalten hat (Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in
der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012, S. 533 f.). Im
vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass die – inzwischen
verstorbene – Mutter des Beschwerdeführers glaubhaft geltend machte, dass ihr
nach der Empfangnahme des Strafbefehls eine rechtzeitige Reaktion nicht möglich
gewesen sei, da sie sich kurz darauf in Spitalpflege habe begeben müssen. Dem
Beschwerdeführer selbst, der von seiner Mutter offenbar bloss telefonisch über
den Strafbefehl informiert worden war, war eine rechtzeitige Reaktion wegen
seiner Inhaftierung nicht möglich. Unter diesen Umständen besteht kein Raum für
die Annahme einer Duldungsvollmacht oder einer Heilung des Zustellungsmangels.
Es erscheint denn auch höchst stossend, wenn die Staatsanwaltschaft einerseits (überspitzt)
formalistisch ein Nichteintreten auf die Beschwerde beantragt, weil der
Beschwerdeführer diese nicht selbst unterschrieben hat, andererseits aber die
Zustellung des Strafbefehls an eine nicht empfangsberechtigte Person als gültig
erachten will. Es kann nicht angehen, von den rechtsunterworfenen juristischen
Laien eine striktere Einhaltung der Verfahrensbestimmungen zu verlangen als von
der Strafverfolgungsbehörden selbst. Die Familie des Beschwerdeführers hat sich
trotz verschiedener familiärer Tragödien im ganzen Verfahren mit grossem
Engagement bemüht, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Mehr konnte von ihr
nicht verlangt werden.
2.3 Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Strafbefehl vom 7. März 2017 nicht
rechtsgültig zugestellt worden ist. Eine Frist wurde demnach weder ausgelöst
noch verpasst. Damit stellt sich auch die Frage nach einer Wiederherstellung
der Frist gemäss Art. 94 StPO nicht, welche von der Staatsanwaltschaft
ebenfalls thematisiert wurde (BGE 142 IV 201 E. 2.4 S. 205).
3.1 Nach
dem Gesagten ist der angefochtene Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts
in Strafsachen aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, den
Strafbefehl dem Beschwerdeführer – nach einer allfälligen Anpassung des
Tagessatzes an seine neuen Einkommensverhältnisse (vgl. sein Schreiben vom 1.
Oktober 2017 an das Appellationsgericht) – nochmals zuzustellen, und zwar an
die von ihm als Zustelladresse angegebene Adresse seiner Tante C____. Damit
wird eine neue Frist von 10 Tagen zur Erhebung einer Einsprache gegen den
Strafbefehl ausgelöst werden.
Auf die
materiellen Einwendungen des Beschwerdeführers und seiner Mutter gegen den
Strafbefehl ist in diesem Verfahrensstadium nicht einzugehen.
3.2 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
angefochtene Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3.
Mai 2017 aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen,
den Strafbefehl vom 7. März 2017 – nach einer allfälligen Anpassung im Sinne
der Erwägungen – an die vom Beschwerdeführer angegebene Zustelladresse erneut
zuzustellen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (E.
2.1, 2.2, 2.3, 3.1, Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf Englisch übersetzt)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.