Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.43
ENTSCHEID
vom 18.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] 1994 Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Waaghof,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...]
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 20. November 2017
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 17. Januar 2018
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ und weitere Personen ein Strafverfahren wegen
mehrerer Delikte, insbesondere Diebstahl, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung,
Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz.
A____ ist am 27.
August 2017 in [...]/BE festgenommen und anschliessend am 29. August 2017
nach Basel überführt worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das
Zwangsmassnahmengericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. August
2017 über ihn auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 22. November
2017, Untersuchungshaft verfügt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 14. November
2017 hat das Zwangsmassnahmengericht am 20. November 2017 die Verlängerung
der Untersuchungshaft auf die Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 17. Januar
2018, angeordnet. Gegen diese Verfügung hat A____ am 29. November 2017
fristgerecht Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen
Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und auf unverzügliche Entlassung aus
der Untersuchungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihrer
Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2017 trägt die Staatsanwaltschaft auf
Abweisung der Beschwerde an. Dazu hat der Beschwerdeführer am 14. Dezember
2017 repliziert.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten
Verfahrensakten (6 Bände), ergangen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 Schweizerische
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (vgl. § 4 lit. c Gesetz über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; §§ 88
Abs. 1 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG
154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.1 Die
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem
Bestehen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf die oben genannten Delikte und
mit dem besonderen Haftgrund insbesondere der Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr
begründet. Ausserdem hat sie festgehalten, dass die Fortdauer der
Untersuchungshaft bis zum 17. Januar 2018 verhältnismässig sei.
2.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts
grundsätzlich nicht, wendet sich aber insbesondere gegen die Annahme von Wiederholungsgefahr
und macht weiter geltend, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft um
8 Wochen nicht verhältnismässig sei.
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder
Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Die blosse
Möglichkeit der Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen
nicht. Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach das
inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage Basel 2014, Art. 221
N 3 f., Hug/Scheidegger,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO), 2. Auflage 2014, Art. 221 N 4 ff.). Dabei sind die Anforderungen
an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer (Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 5).
Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht zunehmend bestätigen und
verdichten. Es ist indessen nicht erforderlich, dass der Sachverhalt bereits
vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126, 124 I 208 E. 3
S. 210; statt vieler: APE HB.2017.12 vom 3. April 201; Forster, a.a.O., Art. 221
N 2 f., Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 221 N 6; Schmid,
StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 221 N 4). Sie haben
lediglich zu prüfen, ob aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen
eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen zu bejahen ist (vgl.
BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Für die Bejahung eines
dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten
Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu
schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen.
3.2
3.2.1 Der
dringende Tatverdacht wird in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten. Dem
Beschwerdeführer werden gemäss Haftverlängerungsgesuch vom 14. November
2017 Diebstahl, Freiheitsberaubung und Entführung – beides Verbrechen gemäss
Art. 10 Abs. 2 StGB – sowie Nötigung, Vergehen gegen das
Waffengesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz – alles Vergehen gemäss
Art. 10 Abs. 3 StGB – vorgeworfen.
3.2.2 Es
geht um einen Vorfall vom 26. August 2017 abends circa 19.30 in Basel
respektive dann in Bern. Vier Personen – der Beschwerdeführer, B____, C____ und
D____ – sollen den Wohnort von E____ und F____ am [...] in Basel aufgesucht, dort
geklingelt und E____ unter Androhung ernstlicher Nachteile aufgefordert haben,
die Haustüre zu öffnen. E____ soll von B____, gemäss Akten die treibende Kraft
hinter dem Vorfall, sogleich aggressiv angegangen worden sein und den Wohnungsschlüssel
herausgegeben haben. Während E____ von D____ im Treppenhaus zurückgehalten
worden sei, seien die übrigen drei Personen in die Wohnung gegangen, wo F____
zusammengeschlagen worden sei; auch seien in der Wohnung Schüsse mit einer
Faustfeuerwaffe abgegeben worden. Der Beschwerdeführer habe sich mehrmals ins
Treppenhaus begeben und E____ Vorhaltungen gemacht, weil er F____ bei sich
aufgenommen habe. E____ sei dann auch in die Wohnung gebracht worden und habe auf
Geheiss der Täter das in der Wohnung verteilte Blut aufputzen müssen. Die Täter
sollen den übel zugerichteten F____ – er habe laut E____ ein „mega
verschlagenes Gesicht“ gehabt – mit einer Decke und einer Kappe etwas vermummt
und nach unten zu einem dort parkierten Fahrzeug Range Rover [...]
gebracht haben. B____ habe E____ und dessen Familie mit dem Tode bedroht, falls
er die Polizei alarmieren respektive sich je wieder in Bern zeigen sollte. Die Täter
hätten bei dieser Gelegenheit auch noch die Play Station 4, Bargeld von
CHF 400.– und ein Parfum von E____ mitgehen lassen. F____ soll dann von
den Tätern nach Bern in eine Wohnung einer Bekannten gebracht und dort festgehalten
worden sein. Trotz der Drohung hat E____ die Polizei alarmiert. In der Folge
konnten D____ und C____ am Sonntag, 27. August 2017, circa 18.00 Uhr, in Bern im
erwähnten Landrover angehalten und festgenommen werden. Etwas später,
kurz nach 21.00 Uhr, wurde der Beschwerdeführer in [...] festgenommen; bei der
Festnahme hatte er eine Tasche mit rund 3,2 Kilogramm Marihuana dabei. F____ meldete
sich am 28. August 2017 bei der Polizei in Basel, stellte aber in Abrede, Opfer
einer Entführung geworden zu sein. B____ wurde erst am 21. September 2017
festgenommen. E____ mutmasst, dass Hintergrund der Entführung Drogenschulden
des F____ in Höhe von CHF10‘000.– seien. In den Akten gibt es Indizien, wonach B____
einer rockerähnlichen Gruppierung namens [...] angehöre (vgl. Berichtsrapport
Kantonspolizei Bern vom 13. Oktober 2017).
3.2.3 Der
Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer stützt sich zunächst auf die Aussagen
von E____, der ihn von Anfang an als einen der Täter bezeichnet hat (vgl. insbesondere
Rapport Kantonspolizei Basel-Stadt vom 27. August 2017, Berichtsrapport
Kantonspolizei Bern vom 29. August 2017, Einvernahmen vom 26. August 2017,
28. August 2017, Ordner 2). Er hat seine Angaben, jeweils per Videoübertragung
in den Teilnahmeraum, am 12. September 2017 vor dem Beschwerdeführer sowie
vor D____ und C____ (Ordner 2) und am 1. November 2017 vor B____ wiederholt
(Ordner 3).
D____ hat,
nachdem er zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht
hatte, ab dem 20. September 2017 (Ordner 2, ab S. 9) Aussagen gemacht
und im Wesentlichen die Angaben von E____ über die Ereignisse in Basel
bestätigt und ergänzend ausgesagt, F____, welcher nicht gut „zwäg“ gewesen sei,
aber noch gehen konnte, sei zum Auto gebracht worden; von dort aus seien sie zu
Viert mit ihm nach Bern gefahren, wo er in eine Wohnung gebracht und
schliesslich mit Kabelbinder und einer Kette an einen Radiator gefesselt worden
sei. Auf der Fahrt von Basel nach Bern seien seine Begleiter aggressiv und
wütend gewesen, hätten F____ Vorhaltungen gemacht und gesagt, er müsse das Geld
– es sei von CHF 25‘000.– die Rede gewesen –, sofort auftreiben. D____ nennt
die Namen der Mitbeteiligten nicht.
B____ hat kurz
nach seiner Verhaftung in der Einvernahme vom 22. September 2017 (Ordner
2) eher vage Aussagen gemacht. Bei der Einvernahme vom 8. November 2017 hat
er zusammengefasst ausgesagt, dass er mit D____ und C____ nach Basel gefahren
sei und hier noch A____ aufgeladen habe. Gemeinsam sei man zum […] gefahren. Er
(B____) habe Geld von F____, der ihm ein Darlehen nicht zurückbezahlt habe, erhältlich
machen wollen, diesen deswegen geschlagen und auch mehrmals in die Wand
geschossen. F____ habe dann nach Bern mitfahren und dort ein Darlehen zur
Schuldentilgung aufnehmen wollen. B____s Begleiter hätten gewusst, dass er F____
suchte, weil dieser ihm Geld schuldete.
F____, der sich
am 28. August 2017 bei der Polizei gemeldet hat, will selber nichts von einer
Entführung wissen. Die Mutmassung der Staatsanwaltschaft, dass er aus Angst vor
weiteren Repressalien schweigt, ist nach dem Vorfall – F____ wurde massiv
attackiert (vgl. Fotodokumentation vom 28. August 2017, Ordner 2) und muss beim
Abfeuern der Schusswaffe grosse Ängste ausgestanden haben – ohne Weiteres nachvollziehbar.
Der
Beschwerdeführer und C____ machen von ihrem Recht auf Aussageverweigerung
Gebrauch.
3.2.4 Die
genannten Angaben werden durch zahlreiche Beweise und Indizien objektiviert und
untermauert. Insbesondere wies F____ am 28. August 2017 deutlich sichtbare
Verletzungen an Kopf und Oberkörper auf, für die er keine plausible Erklärung
hat (vgl. Fotodokumentation vom 28. August 2017, Ordner 2). Am Tatort
konnten Blutantragungen, blutige Lappen und Einschusslöcher gefunden werden (vgl.
Rapport Kantonspolizei, Ordner 2; Fototafeln, Ordner 2). Weiter hat der
Auswertungsbericht „Mobiltelefonie“ ergeben, dass der in [...] wohnhafte Beschwerdeführer
sich, ebenso wie die übrigen Tatverdächtigen, zur Tatzeit im Raume Basel und insbesondere
auch in unmittelbarer Nähe zum Tatort befunden hat (vgl. Bericht vom 23. Oktober
2017, Ordner 6). Schliesslich trug der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme
eine Sporttasche auf sich, in welcher rund 3,2 Kilogramm Marihuana gefunden wurden,
welche in einen „Bebbisagg“, d.h. in einen gebührenpflichtigen Abfallsack von
Basel-Stadt, verpackt waren (vgl. Berichtsrapport Kantonspolizei Bern vom
29. August 2917 betr. Anhaltung A____, Ordner 2).
3.3 Aufgrund
der Aktenlage ist somit der dringende Tatverdacht in Bezug auf eine
strafrechtlich relevante Beteiligung des Beschwerdeführers an den Vorfällen am […]
in Basel, anschliessend auf dem Weg nach Bern und in Bern, welche rechtlich prima
vista als Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Diebstahl, Vergehen gegen
das Waffengesetz zu qualifizieren sind – allenfalls werden auch noch weitere
Tatbestände, etwa Körperverletzung, zu prüfen sein – offensichtlich gegeben. Ausserdem
besteht auch ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz; angesichts des Fundes von 3,2 Kilogramm Marihuana liegt
der Verdacht auf Beteiligung am entsprechenden Betäubungsmittelhandel auf der
Hand.
4.1
4.1.1 Gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten begangen hat. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann
die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungs-
oder Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem
verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der
Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und
grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich
die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu
hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 12; 137
IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Bei der Annahme, dass
ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings
Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das
Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden
gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig
sein. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr
ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die
Rückfallprognose negativ, d.h. ungünstig ist (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.9 S. 17),
und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur (im Sinne von
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der
Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige
Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu
begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft – wie bei den übrigen
Haftarten – dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder
aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden
kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer
Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO; BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 12; 137 IV 13 E. 2.4-4 S. 17 ff.; 135 I 71 E. 2.3
S. 73; je mit Hinweisen).
4.1.2 In
Anwendung und Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO hat das
Bundesgericht erwogen, dass der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr
gegeben ist, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person
durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 85 f.) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie
bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO). Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen
gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen
Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten
können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie
können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in
dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte
Person solche Straftaten begangen hat (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86
mit Hinweisen).
4.1.3 Nach
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind somit drei Elemente für diesen besonderen
Haftgrund konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis
erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Bei der
Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss
Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich
die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit beziehungsweise das bei
ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Zweitens muss durch die
drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich
gefährdet sein. Dabei stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität
im Vordergrund; zulässig ist die Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen
die Freiheit. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein,
was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Massgebliche Kriterien bei
der Beurteilung der Rückfallprognose sind insbesondere die Häufigkeit und
Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei
dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende
Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu
berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse
der beschuldigten Person (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2 S. 11. ff.).
4.2 Gegen
den am [...] 1994 geborenen, nun knapp 23-jährigen Beschwerdeführer wird aktuell
ein Verfahren wegen Verbrechen und schweren Vergehen geführt. Bei der
Beurteilung der Schwere dieser Delikte fällt vor allem die Brutalität, mit
denen die Täter vorgegangen sind, stark ins Gewicht. Es ist zu Schussabgaben in
der Wohnung und zu massiver körperlicher Gewalt gegen F____ gekommen, der vor
allem im Bereich des Oberkörpers und der besonders sensiblen Kopfregion
geschlagen wurde. Laut Angaben von E____ soll B____ ihm (dem F____) sogar auf
den Kopf gestanden sein (vgl. etwa Einvernahme vom 1. November 2017 S. 9). Die
physische und psychische Integrität des Opfers wurde, wie sich den Akten
entnehmen lässt, bereits bei diesem Vorfall mutmasslich stark beeinträchtigt. Die
Fotografien zeigen eindrücklich die Schwere der Verletzungen. Das solchermassen
verletzte und eingeschüchterte Opfer wurde dann noch von den vier Männern nach
Bern in eine fremde Wohnung gebracht. E____, der „lediglich“ einen Schlag an
den Kopf erhielt und bedroht wurde, gab an, dass ihn der Vorfall dermassen
aufgewühlt und verängstigt hatte, dass er sich anschliessend habe übergeben müssen
und gar Suizidgedanken hatte (vgl. Berichtsrapport Kantonspolizei Bern vom
29. August 2017 S. 3), was eindrücklich die Gewalt widerspiegelt, der er
ausgesetzt war. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Täter koordiniert
und geplant vorgegangen sind.
Trotz seiner
jungen Jahre weist der Beschwerdeführer auch bereits mehrere einschlägige Vorstrafen
wegen schwerer Verbrechen und schwerer Vergehen auf (vgl. Strafregisterauszug
vom 28. August 2017, Ordner 1). So wurde er vom Jugendgericht […] mit Urteil
vom 6. September 2010 wegen Raubes, einfacher Körperverletzung und
Sachbeschädigung (Deliktszeitraum Januar bis März 2010) zu 15 Tagen
Freiheitsentzug, mit bedingtem Vollzug, Probezeit 18 Monate verurteilt. Der bedingte
Vollzug wurde am 10. Juli 2013 widerrufen. Vom Kantonalen Jugendgericht […]
wurde er mit Urteil vom 10. Juli 2013 unter anderem wegen qualifizierten Raubes
gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB, mehrfachen Raubes, einfacher Körperverletzung, mehrfacher
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung,
Vergehen gegen das Waffengesetz und das Strassenverkehrsgesetz sowie wegen
Konsums von Betäubungsmitteln (Deliktszeitraum von Dezember 2010 bis Februar
2013) zu 20 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 100.–
verurteilt. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […]
vom 22. September 2015 (Deliktszeitpunkt 18. Juni 2015) wegen Drohung und
Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 40.–
verurteilt. Diese Vorstrafen sind insoweit einschlägig, als es jeweils immer –
auch – um Gewaltdelikte respektive bei der letzten Verurteilung immerhin um die
Androhung von Gewalt geht. Die bereits beurteilten Delikte erstrecken sich über
mehrere Jahre, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer sich auch
in (geschlossenen und offenen) Erziehungseinrichtungen und wohl auch im
Strafvollzug befunden hat, wo die Möglichkeiten zu delinquieren beschränkt
scheinen. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls bereits mehrere Vortaten im oben
dargelegten Sinne des Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO begangen.
Es drohen auch
weitere derartige Delikte – Verbrechen und/oder schwere Vergehen – vom Beschwerdeführer.
Die Vorstrafen deuten auf eine intensive Delinquenz und insbesondere auch auf
ein erhebliches Gewaltpotential des Beschwerdeführers hin. So betrifft eine
Verurteilung einen qualifizierten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB,
Herbeiführung einer Lebensgefahr, mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren
Freiheitsstrafe. Dieses Gewaltpotential spiegelt sich in den Delikten, die dem
aktuellen Strafverfahren zu beurteilen sind, wieder, auch wenn der
Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nicht die treibende Kraft gewesen sein mag.
4.3 Durch
die drohenden Verbrechen und schweren Vergehen ist die Sicherheit von anderen
Personen erheblich gefährdet. Im Vordergrund steht dabei angesichts der
Vorstrafen und des aktuellen Verfahrens – die Delikte haben praktisch alle die
körperliche und psychische Intregrität oder die Freiheit der Opfer betroffen –
auch künftig die körperliche und psychische Integrität, aber auch die Freiheit
potentieller Opfer.
4.4 Schliesslich
ist die Tatwiederholung auch ernsthaft zu befürchten. Dem Beschwerdeführer ist
aufgrund der gesamten Umstände eine ungünstige Legalprognose zu stellen, wie
sie zur Annahme des Haftgrundes der Fortsetzungefahr erforderlich ist (vgl. BGE
143 IV 9). Die Legalprognose ist sogar ausgesprochen ungünstig.
Bei der Beurteilung
der Rückfallprognose fallen zunächst die einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht. Dabei
ist auch relevant, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum immer
wieder Delikte begangen hat und dass ihn auch das Verbüssen der ausgesprochenen
Strafen nicht von weiteren Delikten abgehalten hat. Bereits die Delikte, welche
der Verurteilung aus dem Jahre 2013 zu Grunde liegen, haben teilweise
aussergewöhnlich schwer gewogen. Insoweit ist aber angesichts des rücksichtslosen
Vorgehens des Beschwerdeführers bei den aktuell untersuchten Delikten auch keine
relevante Abschwächung zu erkennen. In Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte
ist eine Aggravation ersichtlich. Es bestehen nun klare Indizien für eine
Beteiligung des Beschwerdeführers am Drogenhandel (Marihuana), während er im
Jahre 2013 noch lediglich wegen Konsumhandlungen verurteilt worden ist.
Prognostisch
ausgesprochen ungünstig sind auch die aktuellen Lebensumstände des Berufungsklägers.
Er hat zwar offenbar eine Ausbildung zum […] absolviert und im Jahre 2016
abgeschlossen, war aber offenbar seither arbeitslos respektive lediglich
temporär erwerbstätig (vgl. Einvernahme zur Person, Ordner 1). Auch eine
abgeschlossene Berufslehre konnte ihn somit nicht von Delikten abhalten, ebenso
wenig wie der Umstand, dass er noch bei seinen Eltern wohnhaft ist. Die
vorliegendem Verfahren zu Grunde liegenden Delikte hat er mit mehreren anderen
Personen verübt, bei welchen Hinweise dafür bestehen, dass sie jedenfalls teilweise
der Szene der Gruppierung „[...]“, also einem kriminogen erscheinenden Umfeld,
zugeordnet werden. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung eine Tasche
mit über 3 Kilogramm Marihuana dabei hatte, deutet wie erwähnt auf eine prognostisch
ebenfalls als ungünstig zu bewertende Betätigung im Drogenhandel hin. Insgesamt
ist die Rückfallprognose somit ausgesprochen schlecht. Umstände, welche die
Prognose verbessern könnten, sind nicht ersichtlich.
4.5 Wiederholungsgefahr
ist somit klar zu bejahen. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, ist nicht
stichhaltig. Insbesondere ist die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens
zur Beurteilung der Rückfallgefahr hier nicht notwendig (vgl. BGE 143 IV 9 E.
2.8 S. 16 mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich die negative Rückfallprognose
nach dem Ausgeführten ohne weiteres aufgrund der Aktenlage. Dass das Opfer des
Vorfalles durch Gewalt und Entführung mutmasslich zur Begleichung von Schulden
hat motiviert werden sollen, spricht offensichtlich nicht gegen das Vorliegen
von Fortsetzungsgefahr. Vielmehr deutet diese Vorgehensweise auf ein
organisiertes und gut abgesprochenes Vorgehen im Rahmen von Selbstjustiz in
Zusammenhang mit Drogenhandel hin – bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer
bei seiner Anhaltung denn auch über 3 Kilogramm Marihuana auf sich
getragen. Eine Arbeit und ein Elternhaus sowie ein familiäres und soziales Umfeld,
welches den Beschwerdeführer auffangen könnten, sind wie aufgezeigt, gerade
nicht vorhanden.
Grundsätzlich
genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fortsetzungsgefahr –
so dass weitere Haftgründe, namentlich der Haftgrund der Kollusionsgefahr,
gegenwärtig offen gelassen werden können. Festzuhalten ist aber, dass
angesichts der aktuellen Aktenlage die Annahme von Kollusionsgefahr künftig durchaus
prüfenswert erscheint. Denn es würde ein Anreiz für den Beschwerdeführer bestehen,
das Beweisergebnis, etwa in Bezug auf seine Tatbeiträge, durch Einflussnahme
auf Beteiligte und Zeugen zu beeinflussen. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach rechtskräftig wegen Drohung und
Nötigung verurteilt worden ist (vgl. E. 4.2 oben).
6.1 Die
Haft erweist sich derzeit unter allen Umständen als verhältnismässig. Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. August 2017 in Haft; bis zum 17.
Januar 2018 wird die Haftdauer knapp fünf Monate betragen. Im Falle einer
Verurteilung hat der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer mit einer
Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Höhe wohl den Grenzbereich des bedingten
Vollzugs (2 Jahre Freiheitsstrafe) tangiert, zumal der bedingte Vollzug
angesichts der aktuellen Aktenlage und angesichts der Vorstrafen nicht sehr
wahrscheinlich erscheint (vgl. als Anhaltspunkt Urteil AGE SB.2012.32 vom 11.
Februar/6. Mai 2014: Verurteilung des Haupttäters wegen schwerer Körperverletzung,
Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie
mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 4 ½ Jahren
Freiheitsstrafe; Verurteilung eines Beteiligten wegen Freiheitsberaubung und Entführung
sowie wegen Gehilfenschaft zu schwerer Körperverletzung zu 2 Jahren
Freiheitsstrafe, davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug). Die
Staatsanwaltschaft hat am 29. November 2017 einen Zeitplan für das weitere
Verfahren bis zur Anklageerhebung erstellt, woraus sich zwanglos erklärt, dass
und weshalb sie die Verlängerung der Untersuchungshaft für lediglich
8 Wochen beantragt hat. Denn mit der Anklageerhebung wird sie, bei Fortbestehen
der Haftgründe, ohnehin beim Zwangsmassnahmengericht einen neuen Antrag auf Sicherheitshaft
stellen (Art. 229 Abs. 1 StPO).
6.2 Derzeit
ist auch nicht ersichtlich, dass die Haft durch mildere Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 237 StPO ersetzt werden könnte. Bezeichnenderweise moniert der
Beschwerdeführer respektive die Verteidigung zwar, die Vorinstanz habe es
unterlassen, Ersatzmassnahmen zu prüfen, sieht sich selber aber offensichtlich
auch nicht in der Lage, irgendeine derartige Massnahme vorzuschlagen.
Vorliegend sind beispielsweise eine regelmässige Meldepflicht oder das Tragen
von elektronischen Fussfesseln nicht geeignet, der erheblichen Fortsetzungsgefahr
auch nur ansatzweise zu begegnen. Zudem würde der Einsatz einer elektronischen
Fussfessel beim Beschwerdeführer, der gemäss Akten keine feste Arbeitsstelle
und somit keine regelmässige Tagesstruktur aufweist, ohnehin keinen Sinn machen.
Die Haft erweist
sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.
Aus diesen
Ausführungen folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche
Kosten zu tragen (Art. 482 Abs.1 StPO).
Dem amtlichen
Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Eine Honorarnote ist nicht eingereicht worden. Der Aufwand für
die Ausarbeitung der Beschwerde und der kurzen Replik wird auf knapp 5 Stunden
geschätzt. Es wird somit ein Honorar, inklusive Auslagen von CHF 1‘000.–,
zuzüglich Mehrwertsteuer ausgerichtet. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die
beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht
die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, […], Rechtsanwalt,
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.–, inklusive
Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).