Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.33
URTEIL
vom 1.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
MLaw Jacqueline
Frossard, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. Januar 2017
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer) und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
Sachverhalt
Mit Urteil vom 9.
Januar 2017 wurde [...] (Berufungskläger) vom Einzelgericht in Strafsachen der
Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und des pflichtwidrigen Verhaltens
bei Unfall schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
2 Jahren sowie den Verfahrenskosten.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger fristgerecht am 6. April 2017 Berufung
angemeldet und erklärt. Darin beantragt er, das Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 9. Januar 2017 dahingehend abzuändern, als dass der
Beschuldigte vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall freizusprechen sei. Weiter stellt er Antrag, das Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Januar 2017 sei dahingehend abzuändern, als
lediglich eine Busse in Höhe von CHF 200.– auszusprechen sei und der Berufungskläger
die Verfahrenskosten lediglich zu einem Fünftel zu tragen habe sowie dass ihm
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten sei, unter o/e-Kostenfolge.
Auf die von der
Instruktionsrichterin gesetzte Frist zur fakultativen Ergänzung der Berufungserklärung
gab der Berufungskläger mit Schreiben vom 19. Mai 2017 bekannt, dass auf eine
schriftliche Ergänzung verzichtet werde.
Am 13. Juni 2017
reichte die Staatsanwaltschaft eine Berufungsantwort ein und stellte darin den
Antrag, dass das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen und die
Berufung kostenpflichtig abzuweisen sei.
In der
Verhandlung vor Appellationsgericht am 1. November 2017 ist der Berufungskläger
befragt worden sowie sein Vertreter zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft
hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Die Tatsachen
und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Belang sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit
denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend
der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter nach Art. 382 Abs. 1 StPO
zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und
-erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO
eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche
Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Die Verurteilung wegen der Verletzung von Verkehrsregeln wurde ausdrücklich
anerkannt (Berufungserklärung vom 6. April 2017, S. 3) und ist somit in
Rechtskraft erwachsen.
2.1 Dem
Schuldspruch der Vorinstanz liegt folgender, teilweise bestrittener Sachverhalt
zugrunde: Der Berufungskläger wendete am 28. März 2015 um ca. 05:35 Uhr den
Personenwagen BS [...] auf dem Kehrplatz der [...] auf der Höhe der Liegenschaft
[...] in Basel. Dabei fuhr der Beschuldigte, die Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten
missachtend, rückwärts in das Heck des auf der Höhe der Liegenschaft Nr. [...]
vorschriftswidrig am linken Strassenrand der [...] in Richtung [...] parkierten
Personenwagens BS [...] hinein. Anschliessend fuhr der Beschuldigte ohne sich
durch Benachrichtigung der geschädigten Fahrzeughalterin oder der Polizei um
den verursachten Schaden zu kümmern davon und entzog sich dadurch Massnahmen
zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit, mit deren Anordnung er hätte rechnen
müssen.
Gestützt darauf
hat ihn die Vorinstanz der Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und des
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt.
2.2 Der
Berufungskläger bringt in seiner sehr kurzen Berufungsbegründung vor, dass in
Bezug auf den Schuldspruch der Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie wegen pflichtwidrigem Verhalten bei
Unfall mangels Vorsatzes bzw. wegen damaliger Unkenntnis der Kollision Freispruch
beantragt werde (Berufungsbegründung vom 6. April 2017, S. 3).
3.1 In
Art. 51 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird das Verhalten im
Falle eines Unfalles festgeschrieben. Handelt es sich nur um einen Sachschaden
(Abs. 3), hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen sowie Namen
und Adresse anzugeben. Ist dies nicht möglich, hat er unverzüglich die Polizei
zu verständigen.
3.2 Der
Berufungskläger macht geltend, er habe nicht gemerkt, dass er das falsch parkierte
Fahrzeug touchiert habe. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte
er, die Kollision nicht bemerkt zu haben, da es anscheinend nur einen ganz
leichten „Kunststoff an Kunststoff-Abrieb“ gegeben habe (Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung, Akten S. 154). Folglich könne man ihm auch nicht vorwerfen,
er habe sich nach dem Unfall pflichtwidrig verhalten.
Betreffend
Touchierens des falsch parkierten Fahrzeugs stehen den Angaben des
Berufungsklägers aber einerseits die Aussagen von B____, der zur Tatzeit als
Zeitungsträger unterwegs war, gegenüber (Akten S. 29, S. 70 ff.). Er sagte aus,
dass das angefahrene Auto gewackelt und es durch den Aufprall einen lauten
Knall gegeben habe, den er, obwohl er Kopfhörer getragen habe, gehört habe
(Akten S. 29, 157). B____ will explizit wegen der Kollision die Polizei
requiriert haben, nachdem der Berufungskläger beim beschädigten Fahrzeug keinen
Zettel hinterlegt habe. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass B____, der im
Ermittlungsverfahren sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
als Zeuge befragt wurde und somit unter entsprechender Wahrheitspflicht stehend
sowie nach Hinweis auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses seine Aussagen
widerholt hat (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 154), den
Berufungskläger zu Unrecht belastet haben könnte. Vielmehr sind seine Aussagen immer
gleichlautend stimmig und damit glaubwürdiger als diejenigen des Berufungsklägers,
wie noch aufzuzeigen ist (vgl. E. 4.2). Andererseits ist im Unfallaufnahmeprotokoll
(Akten S. 26) inklusive Foto (Akten S. 27) festgehalten, dass ein Parkschaden,
welcher von der Kollision des Fahrzeugs des Berufungsklägers mit dem falsch
parkierten Auto stammt, entstanden ist.
Der
Berufungskläger will die Kollision nicht wahrgenommen haben, hat beim
Rückwärtsfahren das Piepsen der Parkdistanzkontrolle jedoch gehört (Einvernahmeprotokoll,
Akten S. 23), dieses aber offensichtlich nicht genug beachtet. Der Platz wäre
zum Wenden gross genug gewesen – auch bei einem falsch parkierten Auto –
weshalb kein Grund bestand über das Piepsen der Parkdistanzkontrolle hinweg zu
gehen. Die Aussage des Berufungsklägers, wonach er die Kollision nicht
wahrgenommen habe, ist aber auch deshalb wenig überzeugend, weil eine Kollision
mit einem anderen Fahrzeug im Wageninnern gut spürbar ist, zumal diese gemäss
Zeugenaussage so stark war, dass es einen Knall gegeben hat. Hätte der
Berufungskläger sie tatsächlich nicht wahrgenommen, dann müssten seine kognitiven
Fähigkeiten zur Tatzeit sehr eingeschränkt gewesen sein. Viel überzeugender ist
es indessen, diese Aussage im Einklang mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung
anzusehen (erstinstanzliches Urteil S. 7). Mit dieser ist deshalb davon
auszugehen, dass der Berufungskläger bewusst den Parkschaden weder geprüft noch
Anzeige an die Geschädigte oder die Polizei gemacht hat. Es kann somit auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (erstinstanzliches
Urteil S. 6 ff.).
3.3 Indem
der Berufungskläger seinen Personenwagen nach der Kollision einige Meter
weiter in der blauen Zone parkiert und sich von der Unfallstelle entfernt hat,
ohne die geschädigte Fahrzeughalterin zu informieren oder die Polizei zu
verständigen, hat er den Tatbestand von Art. 51 Abs. 3 SVG erfüllt, weswegen
der Schuldspruch wegen pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall zu bestätigen
ist.
4.1 Gemäss
Art. 91a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer
Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung,
die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder
einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder
den Zweck der Massnahme vereitelt hat. Tatbestandsmerkmal ist eine Duldungs-
bzw. Mitwirkungspflicht, welche sich in casu daraus ergibt, dass an Unfällen
beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden können
(Art. 55 Abs. 1 SVG).
Der
Berufungskläger bringt vor, dass es ihm in Bezug auf die Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit am Vorsatz mangle
(Berufungsbegründung vom 6. April 2017, S. 3).
4.2 Grundsätzlich
kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches
Urteil, S. 8 ff.). Ergänzend fällt auf, dass die Aussagen des Berufungsklägers
in sich verschiedene Ungereimtheiten oder Widersprüche zu früheren Befragungen
aufweisen: So konnte er sich an der zweitinstanzlichen Verhandlung vorerst
nicht mehr erinnern, dass er früher ausgesagt hatte, am Tag vor dem Vorfall
eine [...]-Messe besucht zu haben (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S.
4). Während diese in der ersten Einvernahme noch in Luzern stattfand
(Einvernahme vom 31. März 2015, Akten S. 21), war sie gemäss Aussagen an der
zweitinstanzlichen Verhandlung in Zürich (zweitinstanzliches
Verhandlungsprotokoll S. 4). Auch wenn die Verwechslung des Ortes mit der
langen Verfahrensdauer erklärbar ist, überzeugt das nur bruchstückhafte
Erinnerungsvermögen seitens des Berufungsklägers nicht.
Weiter hat der
Berufungskläger an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, dass er
Brötchen im Coop Pronto kaufen wollte, da er später am Morgen Besuch erwartete
und diese Person mit frischen Gipfeli erfreuen wollte. Dieser Besuch sei dann
aber erst sehr viel später gekommen (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll
S. 3). Die Aussage vor der zweiten Instanz, wonach er später am Morgen Besuch
erwartet habe und für diesen habe Gipfeli kaufen wollen, ist bisher im
Verfahren nicht gemacht worden.
Der
Berufungskläger hat zudem ausgesagt, dass er max. 30 Minuten gebraucht hat um
Brot zu kaufen und zurück in die Wohnung zu fahren (Einvernahme vom 31. März 2015,
Akten S. 21). Tatsächlich dauert eine Velofahrt vom Unfallort an der [...] bis
zum Coop Pronto am [...] und zurück auch dann keine halbe Stunde, wenn man
dazwischen ein Brot oder Gipfeli kauft. Zu dieser frühen Uhrzeit und notabene
am Samstag, hat es weder viel Verkehr noch viel Kundschaft, sodass der Einkauf
in maximal 10 Minuten erledigt sein dürfte.
Der Zeuge A____
sagte weiter aus, dass er nachdem er die Polizei gerufen hatte, seine Tour
fortsetzte und als er nach 15-20 Minuten wieder an den Unfallort kam, die
Polizei anwesend war (erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 156). Wenn
dies stimmt, wovon auszugehen ist, hätte der Berufungskläger die Polizei sehen
müssen, als er vom Brötchenkaufen zurückkam. Unglaubwürdig ist bei diesem Geschehensablauf
auch die Aussage des Berufungsklägers, dass er, obwohl er gemäss eigenen Angaben
zu Hause war, nicht mitbekommen habe, dass die Polizei bei ihm an der Haustüre
geklingelt hat (Einvernahmeprotokoll 31. März 2015, Akten S. 22 f.). Einerseits
ist es unwahrscheinlich, dass jemand, nachdem er mit dem Fahrrad Brötchen holen
gegangen ist, innerhalb weniger Minuten in einen so tiefen Schlaf fällt, dass
er nicht mehr hört, wenn jemand mehrfach an der Wohnungstüre klingelt und
klopft. Andererseits waren das Klingeln und Klopfen der Polizei offenbar so
laut, dass die Nachbarn der unter jener des Berufungsklägers liegenden Wohnung
ins Treppenhaus gekommen sind (Aussage Wm mbA C____ an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, Akten S. 160). Vielmehr muss übereinstimmend mit der
Vorinstanz (erstinstanzliches Urteil S. 10) davon ausgegangen werden, dass der
Berufungskläger das Läuten und Klopfen der Polizei mit dem Ziel nicht hören
wollte, sich der Alkoholatemkontrolle zu entziehen.
Nicht von
Relevanz ist hingegen die im vorinstanzlichen Urteil (S. 8) behandelte Frage,
ob der Berufungskläger wie vom Zeugen B____ ausgesagt, getorkelt ist oder
nicht. Der Berufungskläger selbst erklärte dazu, dass er aufgrund einer
Verletzung am Bein, welche er sich beim Veloholen vor dem Umparkieren zugezogen
haben will, gehinkt habe (Verhandlungsprotokoll S. 4). Da die Anklage nicht auf
Fahren unter Alkoholeinfluss lautet, sondern auf Vereitelung der
Blutalkoholprobe, kann die Frage des Torkelns ausser Acht gelassen werden.
4.3 Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der objektive Tatbestand von Art. 91a
SVG (bzw. Art. 91 Abs. 3 aSVG) bei Unterlassung der sofortigen Meldung eines
Unfalles an die Polizei unter folgenden Voraussetzungen erfüllt: „Wenn der
Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet und die
Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn bei objektiver Betrachtung
aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit
eine Blutprobe angeordnet hätte“ (BGE 126 IV 53 E. 2a S. 55, 131 IV 36 E. 2.2.1
S. 39; Riedo, in: Basler Kommentar
zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 91a N 173 f.). Der
zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 91 Abs. 3 SVG erforderliche
(Eventual-)Vorsatz ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Fahrzeuglenker
die, die Meldepflicht sowie die, die
hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen
kannte und die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres
möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer
Blutprobe gewertet werden kann (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 S. 39, 109 IV 137 E. 2 S. 139 f., 114 IV 148 E. 2 S. 151 f., 114 IV 154 E. 2 S. 157 f., 120 IV 73 E. 1f. S. 74 ff., 126 IV 53 E. 2 S. 55 f.).
Wie oben
ausgeführt (E. 3 ff.), wäre der Berufungskläger zur Meldung des Unfalls gemäss
Art. 51 SVG verpflichtet gewesen. Die Meldung wäre ihm im Weiteren möglich
gewesen, er war nach dem Unfall bspw. nicht schwer verletzt. Da der
Berufungskläger vorliegend einerseits Motorfahrzeugführer und andererseits an
einem Unfall beteiligt war, musste er gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG mit einer
Atemalkoholprobe rechnen (vgl. dazu E. 4.1). Wie die Vorinstanz bereits
ausgeführt hat, hat der Zeuge Wm mbA C____ von der Verkehrspolizei an der
erstinstanzlichen Verhandlung erläutert, dass im Falle eines Unfalles bei jedem
Beteiligten immer zumindest einen Atemalkoholtest gemacht werde (Protokoll
erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 160). Die Kantonspolizei war zudem mit
grösster Wahrscheinlichkeit vor Ort, als der Berufungskläger vom Brötchenkauf
zurückkam. Jedenfalls war er laut eigenen Angaben zu Hause, hat aber der
Polizei die Türe nicht geöffnet. Aufgrund der gesamten Umstände muss somit davon
ausgegangen werden, dass er die Vornahme einer Atemalkohol- oder Blutprobe wohl
bewusst vereitelt oder dies zumindest in Kauf genommen hat.
- Der
Strafrahmen für das schwerste vorgeworfene Delikt, der Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91 a Abs. 1 SVG,
sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Mit der
Vorinstanz liegen keine Strafschärfungs- oder Strafminderungsgründe vor.
Wie die
Vorinstanz zutreffend festhält (erstinstanzliches Urteil, S. 10), wiegt das
Verschulden des Berufungsklägers eher leicht, darf aber auch nicht als Bagatelle
angesehen werden. Der Berufungskläger hat einerseits die Alkoholprobe nicht allein
dadurch vereitelt, dass er die Unfallmeldung an die Geschädigte oder die
Polizei unterliess. Er hat andererseits die Bemühungen der Kantonspolizei zur
Kontaktaufnahme vereitelt bzw. ins Leere laufen lassen. In Übereinstimmung mit
den Richtlinien zur Strafzumessung des Verbandes bernischer Richterinnen und
Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (http://www.justice.be.ch/justice/de/index/
strafverfaren/strafverfahren/formulare_merkblaetter.assetref/content/dam/documents/
Justice/OG/de/Allgemein-Infos/VBR-Richtlinien%20per%2001.01.2013.pdf,
S. 16), aber abweichend von der Vorinstanz, erscheint eine Strafe von 12
Strafeinheiten, in casu Tagessätze, für die Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Motorfahrzeug bei einem
Bagatellunfall (wie einem Parkschaden), als dem Verschulden angemessen. Dies
begründet sich mit dem geringen Parkschaden. Die Vorstrafe aus dem Jahr 2010
erging in anderer Sache und ist auch in zeitlicher Hinsicht vorliegend nicht zu
beachten.
Die Höhe des
Tagessatzes bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Bei den
Einkommensverhältnissen gab es gemäss Aussage des Berufungsklägers keine wesentlichen
Änderungen (Verhandlungsprotokoll S. 2), weshalb der Tagessatz der Vorinstanz
zu bestätigen ist.
Die beiden
anderen Tatbestände sind mit Busse zu bestrafen. Die einfache Verletzung der
Verkehrsregeln zieht eine Busse von CHF 200.– nach sich. Das pflichtwidrige
Verhalten bei Unfall wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mit einer Busse
von CHF 300.– sanktioniert. Hingegen erscheint eine Verbindungsstrafe gemäss
Art. 42 Abs. 4 StGB als nicht angebracht, da in casu, wie der Berufungskläger
zurecht geltend gemacht hat (Plädoyer S. 5), keine sog. Schnittstellenproblematik
vorliegt.
6.1 Gemäss
den Ausführungen unterliegt der Berufungskläger im Schuldspruch, dringt aber zu
einem kleinen Teil in Bezug auf die Strafzumessung durch. Der erstinstanzliche
Kostenentscheid ist demnach zu bestätigen, für das Berufungsverfahren ist eine Reduktion
der Urteilsgebühr von 10% gerechtfertigt.
6.2 Der
Berufungskläger ist auch für das Verfahren vor zweiter Instanz privat verteidigt.
Für das zweitinstanzliche Verfahren wird dem Berufungskläger eine im Umfang von
10% reduzierte Parteientschädigung für die angemessenen Aufwendungen bestehend
aus der eingereichten Honorarnote zum beantragten Volontärshonorar, zuzüglich
Auslagen von CHF 28.60 sowie Dauer der Berufungsverhandlung von anderthalb
Stunden von CHF 225.– und Mehrwertsteuer von 8%, zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender
Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Januar 2017 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
Der Schuldspruch wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs.
1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes.
A____ wird neben dem bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldspruch der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall
schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen
zu CHF 100.– mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 91a Abs. 1 und 92
Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42
Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von
CHF 1‘005.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 720.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Dem Berufungskläger wird für das
Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 221.80
(inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese wird mit
der Busse sowie mit den reduzierten Verfahrenskosten im entsprechenden Umfang
verrechnet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.