Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
November 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.103
Glaubhaftmachung einer
Verschlechterung im Rahmen der Neuanmeldung.
Verfügung vom 7. April 2017
Tatsachen
I.
a)
Der 1962 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Betriebsarbeiter/Kehrichtlader
bei der [...] AG (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom 28. Mai 1998,
Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV],
S. 29 ff.; Firma im [...] aus dem Handelsregister gelöscht). Am
11. Mai 1998 meldete er sich erstmals wegen eines Bandscheibenvorfalls und
eines Bandscheibenrisses bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Anmeldung
für Erwachsene, IV-Akte 1, S. 17 ff.). Nachdem die Beschwerdegegnerin
insbesondere medizinische Abklärungen durchgeführt hatte, wies sie das
Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 11. November 1999 (IV-Akte 5)
und Verfügung vom 6. Dezember 1999 (IV-Akte 6) ab.
b)
Am 3. August 2000 stellte der Beschwerdeführer erneut ein
Leistungsgesuch wegen Rückenschmerzen (Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen
für Erwachsene, IV-Akte 17). Die Beschwerdegegnerin klärte den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab und sprach ihm ‑ im
Wesentlichen gestützt auf ein rheumatologisches und ein psychiatrisches
Gutachten (Gutachten von Dr. C____, FMH Orthopädische Chirurgie, vom
11. Oktober 2001, IV-Akte 25, und Gutachten der der psychiatrischen Klinik
D____ vom 8. März 2002,
IV-Akte 30), mit Vorbescheid vom 5. April 2002 (IV-Akte 31) und
Verfügung vom 30. Mai 2002 (IV-Akte 36) eine ganze Invalidenrente zu.
c)
Im Jahr 2008 führte die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren durch.
Mit Mitteilung vom 23. Dezember 2008 (IV-Akte 52) bestätigte sie den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente.
d)
Im Rahmen eines im Juni 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl.
Revisionsfragebogen, IV-Akte 56) liess die Beschwerdegegnerin zwei
Verlaufsgutachten erstellen (rheumatologisches Gutachten des E____spitals Basel
vom 12. Februar 2014, IV-Akte 69, und psychiatrisches Gutachten der F____
Basel [F____] vom 2. Dezember 2014, IV-Akte 77). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Januar 2015, IV-Akte 80),
hob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente mit Verfügung vom 11. Mai
2015 (IV-Akte 101) in der Folge auf. Sie begründete dies mit einer
gesundheitlichen Verbesserung und einem nicht rentenbegründenden
Invaliditätsgrad von 10%. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2015.109 vom
19. Januar 2016 (IV-Akte 124) ab.
e)
Bereits während des laufenden Gerichtsverfahrens hatte der Beschwerdeführer
eine Neuanmeldung mit der Bitte um Sistierung bis zum Abschluss des Verfahrens
beim Sozialversicherungsgericht einreichen lassen (Schreiben vom
10. September 2015, IV-Akte 112). Mit Schreiben vom 26. Juli
2016 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer sodann zur
Glaubhaftmachung der Verschlechterung seines Gesundheitszustands und zur
Einreichung eines entsprechenden Arztberichtes auf (IV-Akte 126). Der
Beschwerdeführer reichte trotz bis zum 23. September 2016 verlängerter
Frist (vgl. Schreiben vom 23. August 2016, IV-Akte 128) keinen
Arztbericht ein. Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2016 (IV-Akte 131)
informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber, dass sie gedenke,
nicht auf sein Leistungsbegehren einzutreten und das Gesuch um eine weitere
Fristerstreckung vom 23. September 2016 (IV-Akte 129) zur Einreichung
eines Arztberichtes abzulehnen. Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwand erheben
(Schreiben seines Rechtsvertreters vom 21. November 2016,
IV-Akte 132) und einen neuen Arztbericht der F____ einreichen (Schreiben
vom 1. März 2017 mit dem Bericht, IV-Akte 141). Nachdem sie den
Bericht der F____ dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme
unterbreitet hatte (Bericht vom 13. März 2017, IV-Akte 143), hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. April 2017 an ihrem Vorbescheid
fest (IV-Akte 145).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2017 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
7. April 2017 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, auf das Leistungsgesuch vom 11. September 2015 einzutreten. In
verfahrensrechtlichere Hinsicht wird die unentgeltliche Prozessführung mit B____,
Rechtsanwalt, Basel, beantragt.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
In der Replik vom 2. Oktober 2017 hält der Beschwerdeführer an
seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 bewilligt der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
§ 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001
(SVGG; SG 154.200).
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 8. November 2017 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig
erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin begründet ihr Nichteintreten auf das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers damit, dass er nicht glaubhaft
dargelegt habe, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung
vom 11. Mai 2015 wesentlich verändert habe. Aus dem im Vorbescheidverfahren
eingereichten Bericht der F____ vom 23. Januar 2017 (IV-Akte 141,
S. 2 ff.) ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine länger dauernde
gesundheitliche Verschlechterung seit Erlass der Verfügung vom Mai 2015.
2.2.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass ihm gerade im Bericht
der F____ vom 23. Januar 2017 eine mittelgradige bis schwere depressive Episode
attestiert werde und damit eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 11. Mai 2015 glaubhaft gemacht
sei. Deshalb sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Gesuch vom
11. September 2015 einzutreten.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht
auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten ist.
3.1.
Die IV-Stelle muss auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer
Invalidenrente ‑ wie auf ein Gesuch um Revision einer solchen ‑ eintreten,
wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87
Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]¸ vgl. BGE 133 V 108, 110 f.
E. 5.1 f. und BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Mit dem Beweismass der
Glaubhaftmachung sind die Anforderungen an den Beweis herabgesetzt. Es genügt,
dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich
die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile 9C_683/2013 vom
2. April 2014 E. 3.4.1 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011
E. 2.3 je mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai
2009 E. 2.2.3). Dabei muss zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus
dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft
dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Der Untersuchungsgrundsatz
greift bei der Glaubhaftmachung durch die versicherte Person noch nicht (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 30-31 N 123; BGE 130 V 64,
69 E. 5.2.5 mit Hinweisen).
Eine Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn
angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren
Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig
erweisen sollten (Urteile 8C_415/2016 vom 30. August 2016 E. 2, 9C_523/2014
vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011
E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).
3.2.
Die anschliessende materielle Prüfung erfolgt analog zum Verfahren
der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1).
Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad
einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt
rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,
die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9,
10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f.
E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115, V
308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.).
Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V
108, 114 E. 5.4).
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte die Rente des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 11. Mai 2015 (IV-Akte 101) im Wesentlichen gestützt auf
das rheumatologisches Gutachten des E____spitals Basel vom 12. Februar
2014 (IV-Akte 69) und das psychiatrische Gutachten der F____ vom
2. Dezember 2014 (IV-Akte 77) ein.
Die rheumatologischen Gutachter E____spitals Basel stellten
damals die folgenden Diagnosen (IV-Akte 69, S. 13 f.):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit
Schmerzausweitung
St. n.
Diskektomie L4/5 und beidseitiger Fenestration (22.08.97)
St. n.
Diskektomie L3/4 (2001)
aktuell: kein
Anhalt für Neurokompression, seit 2001 stabiler Verlauf
- Chronisches cerviko- und thorakovertebrales
Schmerzsyndrom
Diskusprotrusion
HWK 3/4 (MRI 2000)
multisegmentale
degenerative Veränderungen der Brustwirbelsäule (MRI 3/2011)
aktuell: kein
Anhalt für Neurokompression
- Aktenanamnestisch mittelgradig bis schwere depressive
Störung
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Diabetes mellitus Typ 2 - unter oraler
antidiabetischer Medikation
Die Gutachter kamen zum Schluss, die Ausführung der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit bei der Kehrichtabfuhr sei dem Beschwerdeführer nicht mehr
zumutbar. Aktenanamnestisch bestehe diese Arbeitsunfähigkeit seit 2001. Aus
rheumatologischer Sicht seien ihm zudem Tätigkeiten, die eine uneingeschränkte
Beweglichkeit und Belastbarkeit (z.B. Heben von Lasten über 2 kg) der
Wirbelsäule beanspruchen, stehende oder Tätigkeiten in Zwangshaltungen nicht
zumutbar. Eine leichte Tätigkeit im Sitzen, die mit häufigem Aufstehen und
leichte Bewegung verbunden werden könnte, erachteten sie als vertretbar
(IV-Akte 69, S. 14 f.).
Die psychiatrischen Gutachter der F____ hingegen stellten keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Allerdings diagnostizierten
sie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und ein Zustand
nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 77, S. 18). Sie
hielten den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht für jede in seinem
körperlichen Zustand, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene berufliche
Tätigkeit als 100% arbeitsfähig (IV-Akte 77, S. 22).
Im Rahmen der bidisziplinären Konsensbesprechung (Rheumatologie
und Psychiatrie) kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für
seinen angestammten Beruf als Kehrichtlader aus rheumatologischen Gründen zu
100% arbeitsunfähig sei. Für leichte Tätigkeiten im Sitzen, bei denen häufiges
Aufstehen und leichte Bewegung möglich ist, sei er jedoch zu 100% arbeitsfähig
(IV-Akte 77, S. 23).
4.2.
Im ambulanten Kurzbericht der F____ vom 23. Januar 2017
(IV-Akte 141, S. 2 ff.), auf welchen der Beschwerdeführer sein
Gesuch abstützte, stellten die Ärzte folgende psychiatrischen Diagnosen:
Chronische,
mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10
F32.10)
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Der behandelnde Arzt und der behandelnde Psychologe hielten den
von ihnen gestellten psychopathologischen Befund nach AMDP (Arbeitsgemeinschaft
für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) fest und wiesen auf die von
ihnen durchgeführten Tests hin. Diesbezüglich hielten sie namentlich fest, dass
der Beschwerdeführer nach dem Beck-Depressionsinventar (BDI) am 11. August
2016 31 Punkte und am 16. Januar 2017 42 Punkte erreicht habe. Ab 26
Punkten sei von einer starken Depression auszugehen (a.a.O., S. 3).
Zum Auslöser der aktuellen Beschwerden erklärten die Behandler,
diese seien erneut vermehrt aufgetreten als Reaktion auf die Ablehnung der
Erneuerung der IV-Rente. Der Beschwerdeführer beschreibe hierbei ein Kränkungserleben
durch die Ablehnung, da er diese gleichsetze mit einer Absprache seiner
Glaubwürdigkeit. Seit Juli 2016 und bis auf weiteres befinde er sich in erneuter
Behandlung in der Transkulturellen Ambulanz.
4.3.
Die Beschwerdegegnerin hingegen stützt sich auf den RAD-Bericht von
Dr. G____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
13. März 2017 (IV-Akte 143). In diesem setzte sich die RAD-Ärztin damit
auseinander, ob die Kriterien für eine leichte depressive Episode erfüllt sind.
Sie führte aus, dass dafür mindestens vier der Kriterien nach ICD-10 erfüllt
sein müssten (a.a.O., S. 4).
Dr. G____ erklärte, beim Beschwerdeführer seien von diesen
Kriterien nur drei erfüllt, nämlich die Lust- und Freudlosigkeit, ein Verlust
des Selbstvertrauens und die Angabe von Ein- und Durchschlafstörungen.
Allerdings habe bezüglich der Lust- und Freudlosigkeit sowie der Ein- und
Durchschlafstörungen ganz auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt
werden müssen, die sich einer genaueren Validierung entzögen. Dr. G____ schloss,
dass aufgrund der Erfüllung von lediglich drei Kriterien weder von einer
leichten, noch von einer mittelschweren oder schweren depressiven Episode
ausgegangen werden könne (IV-Akte 143, S. 4).
Im Weiteren wies die RAD-Ärztin darauf hin, dass im Bericht der F____ vor
allem reaktive Störungen infolge des IV-Bescheids beschrieben worden seien und
schliesst, aus den von ihr ausgeführten Gründen würden keine Anhaltspunkte für
eine länger dauernde gesundheitliche Verschlechterung seit Erlass der Verfügung
vom 11. Mai 2015 gesehen (a.a.O., S. 5).
Mit dieser Beurteilung ist der vom Beschwerdeführer heute
geltend gemachte Gesundheitszustand zu vergleichen.
4.4.
Typische Symptome einer depressiven
Episode nach ICD-10 F32 sind gedrückte Stimmung, Interessenverlust und
Freudlosigkeit sowie Verminderung des Antriebs und erhöhte Müdigkeit. Dazu
kommen häufig verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes
Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühle von
Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven,
Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen sowie Schlafstörungen
und verminderter Appetit (H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt
[Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V
(F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 8. Auflage, Bern 2011, S. 169 f.).
Zum einen erstaunt, dass die RAD-Ärztin nicht als Symptom einer
depressiven Störung anerkannte, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht
der F____ vom 23. Januar 2017 (IV-Akte 141) im Affekt niedergestimmt
sei, ohne ihn zu sehen und basierend auf einer Mutmassung, wie er gewirkt haben
könnte. Zum anderen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht auf die unter
E. 4.2. erwähnten Testergebnisse nach dem BDI einging, welche einen
Hinweis auf eine schwere depressive Störung boten. Ihre Ausführungen genügen
nicht um die von der F____ gestellten Diagnosen als falsch zu bezeichnen. Allein
aufgrund der Verneinung des Vorliegens einer depressiven Störung durch die
RAD-Ärztin kann daher nicht ohne weiteres gesagt werden, es habe keine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stattgefunden.
4.5.
Dr. G____ beruft sich in ihrem Bericht (IV-Akte 143,
S. 5) im Weiteren darauf, dass im erwähnten F____-Bericht vor allem reaktive
Störungen durch den IV-Bescheid beschrieben worden seien und verneint auch aus
diesem Grund Anhaltspunkte für eine länger dauernde gesundheitliche Verschlechterung
seit Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2015
(IV-Akte 101).
Soweit die RAD-Ärztin Dr. G____ darauf hinweist, es würden
vor allem reaktive Störungen durch den IV-Bescheid beschrieben, so trifft es
grundsätzlich zu, dass reaktive Störungen gemäss der bundesgerichtlichen Praxis
keinen Gesundheitsschaden darstellen, der eine bleibende oder längere Zeit
dauernde Erwerbsunfähigkeit und damit eine Invalidität im Sinne von Art. 4
Abs. 1 IVG auszulösen vermag (BGE 127 V 294, 295 E. 4. und sowie
Urteile des Bundesgerichts 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.5 und
9C_953/2012 vom 5. April 2013 E. 3.1). Darauf hat das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt in seinem Urteil IV.2015.109 vom 19. Januar 2016
E. 3.3.3. (IV-Akte 124, S. 12 f.) hingewiesen. Zu beachten
ist nun aber auch, dass das Bundesgericht in BGE 127 V 294, 296 E. 4. erklärte,
dass reaktive Depressionen aufgrund der medizinischen Erfahrungstatsache, dass
sie im Allgemeinen relativ rasch wieder abklingen, in der Regel nicht die für
die Entstehung des Rentenanspruchs erforderliche Dauer und Intensität in den
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erreichten.
Es trifft vorliegend zu, dass aus dem Bericht der F____ vom
23. Januar 2017 hervorgeht, dass die aktuellen Beschwerden als Reaktion
auf die Ablehnung der Erneuerung der Invalidenrente der Beschwerdegegnerin
erneut vermehrt aufgetreten sei (IV-Akte 141, S. 3 oben). Es fällt
jedoch ebenfalls auf, dass die Behandler der F____ festhielten, der
Beschwerdeführer befinde sich seit Juli 2016 und bis auf weiteres erneut in
ihrer Behandlung. Dieser Zeitpunkt lag zum Berichtszeitpunkt bereits über ein
halbes Jahr zurück und dem Bericht lässt sich keine eigentliche Besserung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers in dieser Zeit entnehmen. Im Detail zeigte sich bei der
BDI-Testung sogar eine gewisse Verschlechterung von 31 auf 42 Punkte (vgl.
E. 4.2.). Diesbezüglich sind insbesondere die Ausführungen des Bundesgerichts
zu berücksichtigen, dass bei reaktiven Depressionen davon ausgegangen werde,
dass diese relativ rasch wieder abklingen. Aufgrund des psychiatrischen Berichts
der F____ entsteht ‑ Mangels klarer Hinweise auf eine Besserung ‑
nicht der Anschein eines raschen Abklingens. Auch die Tatsache, dass die
depressive Symptomatik beim Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit ein
Thema und für die Rentenzusprache mitunter entscheidend war (vgl.
psychiatrisches Gutachten der Dres. [...], [...] und [...] der Klinik H____
vom 8. März 2002, IV-Akte 30, S. 7; sowie auch das
psychiatrische Gutachten der F____ vom 2. Dezember 2014, IV-Akte 77,
S. 18) ist vorliegend zu beachten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die
von der F____ gestellten Diagnosen eine Reaktion auf die Rentenaufhebung
darstellt, handelt es sich aufgrund des Gesagten mehr um ein Wiederaufflackern
einer bereits bekannten Erkrankung, nicht um eine erstmaliges depressives
Geschehen.
Aus diesen Gründen ist auf die psychiatrische Beurteilung der F____
im Bericht vom 23. Januar 2017 (IV-Akte 141) abzustellen. Zudem ist
aus diesem eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands erkennbar.
Diese äussert sich in der Diagnose einer chronischen mittelgradigen bis
schweren depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10), welche
im Vergleich zu den im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch die F____
im Jahr 2014 noch nicht gestellt wurde. Damals wurde nebst der nach wie vor
diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lediglich ein Zustand
nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
diagnostiziert (vgl. Gutachten vom 2. Dezember 2014, IV-Akte 77,
S. 18, sowie oben E. 4.1.). Angesichts dessen ist davon auszugehen,
dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
stattgefunden hat. Damit hat der Beschwerdeführer diese genügend glaubhaft
gemacht (vgl. E. 3.1.). Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Unrecht
nicht auf das Gesuch vom 10. September 2015 (IV-Akte 112)
eingetreten.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen wird die Beschwerde gutgeheissen und
die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Diese hat auf die Neuanmeldung
vom 10. September 2015 einzutreten, den Anspruch des Beschwerdeführers zu
prüfen und neu zu verfügen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 264.--)
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist in Bezug auf die
Sachverhalts- und Rechtsfragen etwas weniger komplex und umfangreich als ein
durchschnittlicher IV-Fall. Zudem wurde vom Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers eine entsprechend kurze Rechtsschrift von rund vier Seiten
und eine lediglich aus wenigen Zeilen bestehende Replik eingereicht. Deshalb erscheint
ein reduziertes Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘500.--
zuzüglich Mehrwertsteuer (CHF 200.--) als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen damit diese auf die Neuanmeldung vom
10. September 2015 eintrete, eine materielle Prüfung des Anspruchs des
Beschwerdeführers vornehme und neu verfüge.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘500.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 200.--.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: