Confirmation of removal detention pending deportation

AUS.2017.87Verwaltungsgericht01.12.2017Confirmed

Zusammenfassung

The Basel-Stadt migration office ordered removal detention against A____ after his early release from prison, relying on a final criminal judgment that included a five-year expulsion from Switzerland. The single judge reviewed the detention within 96 hours and held that the statutory grounds were met: a final removal order existed, A____ had been convicted of a felony, and there was a clear risk of absconding because he refused to cooperate in obtaining travel documents and had repeatedly acted unlawfully. The court found the authorities had not violated the acceleration requirement and that no milder measure would secure removal. The detention was therefore confirmed until 2018-02-26, and no costs were charged.

Regest

Art. 76 Abs. 1 lit. a, lit. b Ziff. 1, 3 und 4 AuG; Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG, Art. 79 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG: The lawfulness of removal detention is affirmed where a final expulsion order exists, the person has been convicted of a felony, and concrete indicators of absconding are present, in particular persistent refusal to cooperate in obtaining travel documents and clear rejection of return. The authorities satisfy the acceleration requirement if removal steps are actively pursued and the detained person’s own non-cooperation is the main reason why execution cannot yet take place (consid. 2-3). Detention must remain necessary and proportionate; if no less severe effective measure is available, confirmation is proper.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.87

URTEIL

vom 1. Dezember 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

zurzeit c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 28. November 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, [...], wurde seit August 2016 in den Kantonen Genf und Zürich verschiedentlich wegen Eigentums- und ausländerrechtlichen Delikten (illegaler Aufenthalt) festgenommen und jeweils wieder freigelassen, und es wurden entsprechende strafrechtliche Verfahren gegen ihn geführt. Der Kanton Genf hat ihn aus der Schweiz weggewiesen. Letztmals wurde A____ am 15. Januar 2015 in Genf festgenommen und am 28. Februar 2017 der ausschreibenden Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugeführt; er wurde in Untersuchungshaft gesetzt. Das Strafgericht erklärte A____ mit Urteil vom 12. Juli 2017 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des rechtswidrigen Aufenthalts, der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig und verurteilte ihn zu 13 Monaten Freiheitsstrafe; zudem erklärte es die gegen ihn am 12. August 2016 vom Ministère public du canton de Genève wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Diebstahls bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.– vollziehbar und verwies ihn in Anwendung von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. A____ wurde am 27. November 2017 zuhanden des Migrationsamtes vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt verfügte am 28. November 2017 Ausschaffungshaft über A____ bis 26. Februar 2018. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden (seit Beginn der ausländerrechtlich begründeten Haft am 28. November 2017; vgl. VGE AUS.2015.24 vom 26. Mai 2015) im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann die Person in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn die Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG), oder wenn sie das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.1 Wie eingangs dargestellt, wurde der Beurteilte vom Strafgericht für 5 Jahre des Landes verwiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Diese Voraussetzung für die Haft ist gegeben.

2.2 Mit demselben rechtskräftigen Urteil wurde der Beurteilte wegen eines Verbrechens verurteilt, nämlich wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG ist somit ebenfalls erfüllt.

2.3 Auch Untertauchensgefahr ist ohne weiteres zu bejahen, nachdem der Beurteilte sich im gesamten Verfahren ausdrücklich und konstant gegen eine Rückkehr in seine Heimat stellt. Der papierlose Beurteilte, dessen Identität nicht gesichert ist, weigert sich denn konsequenterweise auch standhaft, irgend etwas für die Beschaffung von Reisepapieren zu tun. Anlässlich der heutigen Verhandlung ist er bei dieser Haltung geblieben. Die diversen strafrechtlichen Verfahren in den Kantonen Genf, Zürich und Basel-Stadt wegen Trickdiebstählen zeugen ebenso davon, dass sich der Beurteilte nicht um geltende Regeln kümmert, wie seine illegale Einreise und der fortgesetzte illegale Aufenthalt ohne Papiere.

Bereits im vom Kanton Genf initiierten Wegweisungsverfahren hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) Vollzugsbemühungen unternommen mit dem Ergebnis, dass Marokko gestützt auf die gegebenen Unterlagen den Beurteilten nicht anerkannt hat. Zusätzliche Informationen zur Identität des Beurteilten sind nötig. Wie bereits erwähnt, verweigert der Beurteilte indessen jegliche sachdienlichen Hinweise. Vorgesehen ist nun eine Sprachanalyse. Jedenfalls kann damit der Behörde keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgehalten werden. Vielmehr hat es der Beurteilte selber in der Hand, die Haft zu verkürzen, indem er an der Papierbeschaffung mitwirkt. Da im Sinne des Gesagten noch nicht alle Mittel ausgeschöpft sind, erscheint zum heutigen Zeitpunkt der Vollzug der Landesverweisung möglich. Bei der gegebenen Sachlage erscheint eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs weder möglich noch zielführend. Insbesondere kann nicht auf den Vorschlag des Beurteilten eingegangen werden, er werde in Freiheit die Schweiz innert 24 Stunden verlassen, denn ohne Papiere darf er das nicht. Die angeordnete Haft ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 26. Februar 2018 rechtmässig.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Beurteilter

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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