Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.135
URTEIL
vom 5.
September 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider, Prof.
Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. September 2016
betreffend versuchte einfache
Körperverletzung sowie pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Führerflucht)
sowie Zirkulationsbeschluss
vom 18. September 2017
betreffend Parteientschädigung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. September 2016 wurde A____, in
Anfechtung eines Strafbefehls vom 15. März 2016, der versuchten einfachen Körperverletzung
sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) schuldig erklärt
und zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 380.–, mit bedingtem
Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 2‘000.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Das
Verfahren wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von C____ wurde zufolge
Rückzugs des Strafantrags eingestellt. A____ wurden die Verfahrenskosten sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 600.–, im Falle der Berufung CHF 1‘200.–,
auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung angemeldet. In seiner Berufungserklärung vom
27. Dezember 2016 beantragt er einen Freispruch von sämtlichen Schuldsprüchen,
eventualiter die Aufhebung des Strafurteils und die Rückweisung des Verfahrens
an die Staatsanwaltschaft zur Vervollständigung der Untersuchung; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Ausserdem hat er mehrere
Beweisanträge gestellt (dazu unten E. 1.3). Seine Anträge hat er mit
Eingabe vom 10. April 2017 wiederholt und näher begründet. In ihrer Berufungsantwort
vom 9. Mai 2017 hat die zuständige Staatsanwältin die Bestätigung des angefochtenen
Urteils, die Abweisung der Berufung sowie der Beweisanträge beantragt und um
Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersucht. Der
Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 27. Juni 2017 sämtliche Beweisanträge
abgewiesen, unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des erkennenden
Gesamtgerichts.
An der
Berufungsverhandlung vom 5. September 2017 hat der Berufungskläger mit seinem
Verteidiger teilgenommen. Die Staatsanwältin und der Privatkläger, beide fakultativ
geladen, sind nicht zur Verhandlung erschienen. Der Berufungskläger ist befragt
worden. Sein Verteidiger ist zum Vortrag gelangt und hat seine schriftlich gestellten
Anträge bekräftigt. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Über die Höhe der dem Berufungskläger auszurichtenden Parteientschädigung
ist mit separatem Zirkulationsbeschluss vom 18. September 2017 entschieden
worden. Die für den Entscheid relevanten Tatsachen sowie die Standpunkte der
Parteien ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des
angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und
fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Explizit angefochten werden hier
sämtliche erstinstanzlichen Schuldsprüche, implizit damit gegebenenfalls auch
die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zu überprüfen
ist somit das gesamte erstinstanzliche Urteil, mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung
betreffend den Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil
von C____.
1.3
1.3.1 Die
in der Berufungserklärung und -begründung vorgebrachten Beweisanträge sind mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. Juni 2017 abgewiesen worden,
vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts. Anlässlich
der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger sie erneut vorgebracht.
1.3.2 Das
Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den
Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben
worden sind. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung werden Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt
worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die
Beweiserhebungen unvollständig erscheinen. Gemäss Abs. 3 der Bestimmung erhebt
die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen
zusätzlichen Beweise.
1.3.3 Im
Einzelnen ist zu den Beweisanträgen des Berufungsklägers folgendes
festzuhalten:
Augenschein vor Ort, unter Nachstellung der Situation vom 17. Mai 2015
und unter Beizug der Zeugin D____
Die Situation
vor Ort ergibt sich ohne weiteres aus den Akten, ist fotografisch dokumentiert
und nicht umstritten. Ein persönliches Bild vom Ort des Geschehens ist nicht
erforderlich, da nicht die örtlichen Gegebenheiten, sondern vielmehr die Tathandlung
– namentlich das angeklagte Überfahren der Füsse des Mitarbeiters von [...] C____
und des Mitarbeiters des Abschleppdienstes B____ – umstritten ist. Es lässt
sich im Übrigen auch bei einem Augenschein, notabene rund zwei Jahre nach dem
Vorfall, nicht klar ermitteln, ob die Zeugin D____ von ihrem Standort aus – den
sie überdies während des Geschehens mutmasslich auch gewechselt hat (vgl. etwa Akten
S. 168 f., 173) – überhaupt hat beobachten können, ob ein Fuss des C____
von einem Autoreifen überrollt worden ist. Aus einem entsprechenden Augenschein
sind somit keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse zu erwarten.
Rechtsauskunft über die Befugnisse von C____ und B____
Der
Berufungskläger ersucht um Einholung einer Rechtsauskunft darüber, ob das
Verhalten des Sicherheitsmannes C____ und des Mitarbeiters des Abschleppdienstes
B____ im Rahmen ihrer Befugnisse lag. Das Appellationsgericht ist kompetent, die
Rechtsfrage zu beurteilen, ob diese beiden Personen beim fraglichen Vorfall im
Rahmen ihrer Befugnisse gehandelt haben – soweit dies für die Beurteilung des
Verhaltens des Berufungsklägers denn überhaupt relevant wäre. Zu Rechtsfragen
werden keine Sachverständigen beigezogen (iura novit curia, vgl. Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 182 N 2).
Expertise über Verletzungsfolgen, angemessene Reaktion sowie
Bemerkbarkeit beim Überfahren eines Fusses durch einen Personenwagen
Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er sei mit seinem Personenwagen
Porsche […] zweimal über den Fuss von C____ und einmal über den Fuss von B____
gefahren. B____ ist unbestrittenerweise nicht verletzt worden. C____ will nach
dem Vorfall laut seinen Aussagen zuerst ein leichtes Brennen am Fuss verspürt
und dann eine Schwellung und Rötung des betroffenen Fusses, mit Schmerzen, festgestellt
haben (vgl. Akten S. 32, 44). Ein Arztzeugnis über seine allfällig
erlittenen Verletzungen liegt nicht vor. Es ist offenkundig und bedarf nicht
der Abklärung durch eine Expertise, dass das Überrollen eines Fusses mit einem
Personenwagen zu Verletzungen führen kann. Ebenfalls ist klar, dass das konkrete
Verletzungsbild stark von den konkreten Umständen, wie insbesondere von der
betroffenen Stelle des Fusses, vom getragenen Schuhwerk, von der
Geschwindigkeit des Autos abhängt. Eine Expertise kann hier im Nachhinein, notabene
über 2 Jahre nach dem fraglichen Vorfall, keine weitere Klärung bringen. Ebenso
wenig kann mit einer Expertise ermittelt werden, ob der Berufungskläger ein allfälliges
Überfahren der Füsse hätte bemerken können respektive hätte bemerken müssen,
denn auch dies hängt von den konkreten Umständen ab. Aus einer entsprechenden Expertise
wäre somit kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Expertise über die in den Akten befindlichen Fotos der Zeugin D____
Aus einer
entsprechenden Expertise sind keine relevanten Ergebnisse zu gewinnen. Der
Berufungskläger hat, mit den Fotografien konfrontiert, nie bestritten, dass
diese die damalige Situation wiedergeben (vgl. Akten S. 60 f.). Ohnehin
zeigen die betreffenden Fotografien den zentralen und umstrittenen Teil des
Vorfalles – angebliches Überfahren der Füsse von C____ und B____ durch den
Berufungskläger – gerade nicht. Da die Zeugin nach eigenen Aussagen das
Mobiltelefon, mit welchem sie die Fotos aufgenommen hat, nicht mehr besitzt und
die Aufnahmen auf dem Computer automatisch gelöscht worden seien (vgl. Akten S.
78, 83), lässt sich eine entsprechende Expertise über Zeit und Ort der Aufnahmen
ohnehin nicht erstellen – ganz abgesehen davon, dass aus den entsprechenden
Ergebnissen kein weiterer Erkenntnisgewinn für das Verfahren zu erwarten wäre.
Wiederholung der Konfrontationseinvernahmen mit B____ und D____
Anlässlich der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist der Berufungskläger mit sämtlichen
Personen, welche ihn belasten, also auch mit der Auskunftsperson B____ und der
Zeugin D____, konfrontiert worden und hatte dabei ausreichend Gelegenheit,
ihnen Fragen zu stellen. Somit ist sein Anspruch auf Konfrontation (Art. 6 Ziff.
3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]) gewahrt. Die Voraussetzungen von Art. 389 Abs. 2 StPO sind im
Übrigen nicht erfüllt, so dass die Befragung der Zeugen nicht zu wiederholen
ist. Ob die Depositionen der Auskunftsperson und der Zeugin in der
Hauptverhandlung inhaltlich glaubhaft sind oder nicht, wird unten (E. 3.4)
noch zu prüfen sein.
Die
Beweisanträge werden somit abgewiesen.
2.1 Die
Vorinstanz geht zusammengefasst davon aus, dass der Berufungskläger am 17. Mai
2015 seinen Personenwagen [...] auf dem Vorplatz des St. Jakob-Stadions,
Gellertstrasse 235 in Basel, parkiert hatte und, als er gegen 14.30 Uhr zu
seinem Wagen zurückkehrte, feststellte, dass B____, ein Mitarbeiter der [...]
Pannendienst [...], im Begriff war, das Fahrzeug auf ein Abschleppfahrzeug zu
laden, weil gleichentags ein Fussballspiel des FC Basel stattfinden sollte und
deshalb auf dem Vorplatz ein generelles Parkverbot galt. Darauf sei es zu einer
Diskussion zwischen dem Berufungskläger einerseits und B____ und dem
unterdessen auch vor Ort erschienenen Sicherheitsmann C____ andererseits
gekommen, dies insbesondere, weil der Berufungskläger sich geweigert habe, C____
seine Personalien anzugeben und sich auszuweisen. Der Berufungskläger habe
schliesslich sein Auto bestiegen, die Scheiben heruntergelassen und wegfahren
wollen. Dazu habe er das Fahrzeug im Schritttempo hin und her manövriert. Um
die Wegfahrt des Berufungsklägers zu verhindern, hätten sich C____ und B____
zunächst vor und dann seitlich zu dessen Auto gestellt. Insoweit ist der
Sachverhalt grundsätzlich unbestritten.
Über die
folgenden Ereignisse gehen die Schilderungen der Beteiligten und der Zeugin D____
allerdings auseinander. Die Vorinstanz geht mit der Anklage und unter
Bezugnahme insbesondere auf Angaben von C____ und B____ sowie der Zeugin D____
davon aus, dass der Beschuldigte, als er im Schritttempo rückwärtsfuhr,
zunächst C____ mit seinem linken Vorderrad über den linken Fuss fuhr und dann dessen
linkes Bein touchierte. Obwohl C____ ihn lautstark darauf hingewiesen habe,
dass er ihm soeben über den Fuss gefahren sei, habe der Berufungskläger den
Vorwärtsgang eingelegt und sei erneut über den linken Fuss von C____ gefahren. C____
habe eine Schwellung und Rötung am linken Fuss erlitten und vorübergehend an
Schmerzen am linken Fuss gelitten. Gleichzeitig – so die Anklage (Urteil
Strafgericht S. 2) – respektive danach – so die Vorinstanz (Urteil
Strafgericht S. 10) – sei der Beschuldigte auch noch über den linken Fuss
von B____ gefahren, wobei er da abgerutscht sei. B____ habe Schuhe mit
Stahlkappen getragen und sei unverletzt geblieben. Obwohl der Berufungskläger
von den Verletzungen des C____ Kenntnis hatte respektive hätte haben müssen,
sei er, ohne für Hilfe zu sorgen oder die Polizei zu alarmieren, davon
gefahren.
Die Vorinstanz
hat den Berufungskläger wegen versuchter einfacher Körperverletzung zum
Nachteil des Privatklägers B____ sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach
Unfall (Führerflucht) verurteilt. Da C____ seinen Strafantrag am 1. September
2016 wegen einfacher Körperverletzung zurückgezogen und eine
Desinteresse-Erklärung abgegeben hatte (Akten S. 130), wurde das ihn
betreffende Verfahren im Anklagepunkt betreffend mehrfache Körperverletzung
eingestellt.
2.2 Der
Berufungskläger macht zusammengefasst insbesondere geltend (vgl.
Berufungsbegründung vom 10. April 2017, Plädoyer), er sei niemandem über den
Fuss gefahren, habe niemanden verletzt, dies auch weder beabsichtigt oder auch
nur in Kauf genommen. Demzufolge habe er durch sein Wegfahren auch keine Fahrerflucht
begangen. Er rügt im Wesentlichen, dass die Aussagen der Zeugen und der
Auskunftsperson widersprüchlich seien, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt
habe. Insgesamt seien die Aussagen von der Vorinstanz mangelhaft gewürdigt worden,
was dann zu fehlerhaften rechtlichen Konsequenzen geführt habe. Die Voraussetzungen
von Art. 51 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) seien nicht
erfüllt. Gänzlich unberücksichtigt gelassen habe die Vorinstanz den Umstand,
dass C____ und B____ ihn ohne Berechtigung zur Angabe seiner Personalien und
zur Abgabe eines Ausweises zwingen und am Wegfahren hindern wollten.
3.1 Zunächst
wendet sich der Berufungskläger gegen seine Verurteilung wegen versuchter
Körperverletzung zum Nachteil des B____. Die Vorinstanz (Urteil Strafgericht S.
10 f.) geht davon aus, dass der Berufungskläger mit seinem Porsche […] nach
zweimaligem Überfahren des linken Fusses von C____ auch noch B____ über den
rechten Fuss – in der Anklage ist demgegenüber vom linken Fuss auch des B____
und von einem gleichzeitigen Überfahren die Rede (Urteil Strafgericht S.
2 f.) – gefahren sei. Da B____ Schuhe mit Stahlkappen trug, erlitt er
keine Verletzungen Die Vorinstanz hat erwogen, wer jemandem mit einem
Personenwagen über die Füsse fahre, vertraue nicht darauf, dass das Opfer nur
eine völlig harmlose Beeinträchtigung erleide, sondern nehme in Kauf, wenn er
dies nicht geradezu wolle, dass das Opfer Verletzungen wie beispielsweise eine
Quetschung oder gar gebrochene Zehen erleide. Der Berufungskläger habe sein
Fahrzeug hin und her manövriert, dabei mit Kupplung und Gas gespielt, obwohl er
gewusst habe, dass zwei Personen ganz nah an seinem Auto gestanden seien. Da C____
den Berufungskläger darauf aufmerksam gemacht habe, nachdem er ihm das erste
Mal über den Fuss gefahren sei, habe der Berufungskläger zumindest die weiteren
Male eine Verletzung nicht nur in Kauf genommen, sondern direkt gewollt. Die
Vorinstanz geht somit von vorsätzlichem Handeln des Berufungsklägers aus.
3.2 Der
Berufungskläger bestreitet wie erwähnt, dass er dem Privatkläger B____ und auch
dem Sicherheitsmann C____ überhaupt über den Fuss gefahren ist. Er habe auch
nichts derartiges bemerkt und keinerlei Verletzungsvorsatz gehabt.
3.3
3.3.1 Es
ist zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche den angefochtenen
Schuldspruch gegen den Berufungskläger wegen versuchter Körperverletzung zum
Nachteil des B____ stützen oder im Gegenteil gegen dessen Richtigkeit sprechen.
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK
verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der
Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig
ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2
S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das
Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt
erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von „unüberwindlichen“
Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_253/2016
vom 29. März 2017 E. 1.3.2, 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; AGE
AS.2010.57 vom 8. April 2011, je mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss
genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist
(vgl. ausführlich: Tophinke, in
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 10 StPO N 82 ff); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen
Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10
Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden
und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer
persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen
erachten oder nicht (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 10 StPO N 25).
3.3.2 Als
Beweismittel respektive Indizien gilt es vorliegend die Aussagen des Berufungsklägers,
des Sicherheitsmannes C____, des Privatklägers B____ sowie der Zeugin D____ zu
würdigen. Daneben gilt es weitere Umstände, wie etwa den Rapport der
Kantonspolizei vom 17. Mai 2015 oder die in den Akten befindlichen Fotografien zu
beachten.
3.4
3.4.1 Der
umstrittene Vorfall hat sich am 17. Mai 2015 abgespielt. Die Polizei wurde noch
gleichentags beigezogen und die Strafanträge von C____ und B____ wurden am 17.
und 18. Mai 2015 gestellt (vgl. Rapport Kantonspolizei, Akten S. 31
ff.). Die Ermittlungen wurden erst im November 2015, also erst ein knappes
halbes Jahr später, aufgenommen. C____ wurde im November 2015, der
Berufungskläger im Januar 2016, B____ und D____ im Februar 2016 befragt. Die
Aussagen sind unter diesen Umständen besonders sorgfältig zu würdigen. Bei
solchen dynamischen Geschehen sind bereits die Wahrnehmungsbedingungen ungünstig.
Auch der relativ grosse zeitliche Abstand zwischen dem Geschehen vom 17. Mai
2015 und den entsprechenden Aussagen birgt die Gefahr des Vergessens. Es
besteht in diesem Zusammenhang auch das Risiko, dass die entstandenen
Erinnerungslücken später aufgefüllt werden durch Schlussfolgerungen oder
Phantasieprodukte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das betreffende Ereignis
nicht einfach still und unangetastet im Gedächtnis geruht hat, sondern
allenfalls verschiedentlich aktualisiert und dabei verändert worden ist, etwa
indem es unter Umständen nach dem Vorfall Gespräche oder Mitteilungen anderer
Anwesender darüber gegeben hat (vgl. zum Ganzen: Undeutsch/Klein, Redlich, aber falsch – zur psychologischen
Problematik des Beweiswertes von Zeugenaussagen, in: AJP 11/2000, 1354 ff.).
3.4.2 Der
Berufungskläger ist ein erstes Mal am 20. Januar 2016 (Akten S. 53
ff.), also rund 8 Monate nach dem Vorfall, als Beschuldigter befragt
worden und hat zusammengefasst angegeben, er könne als Mitarbeiter der [...]
grundsätzlich dort, auf dem Vorplatz des Stadions St. Jakob parkieren. Er habe
an jenem Tag sein Fahrzeug dort parkiert gehabt, denn er habe auch Termine an
Samstagen und Sonntagen. Er habe dem Sicherheitsmann, der sich wie der „Chef
auf dem Platz“ aufgeführt habe (Akten S. 54) und sehr unfreundlich zu ihm
gewesen sei, erklärt, er werde die Abschleppkosten bezahlen, müsse aber
wegfahren, da er einen Termin hatte. Er habe der Aufforderung des Sicherheitsmannes,
sich auszuweisen respektive seine Personalien anzugeben, nicht Folge geleistet,
da dieser ja das Kontrollschild des Fahrzeugs hatte. An die Anwesenheit des
Mitarbeiters des Abschleppdienstes konnte der Berufungskläger sich spontan nicht
erinnern. Der Sicherheitsmann habe sich dann vor sein Auto gestellt. Er (der
Berufungskläger) habe ihm gesagt, dass er kein Recht habe, ihn aufzuhalten. Auf
den Vorhalt, er sei beim Zurückfahren und nach eingeschlagenen Vorderrädern
über den Fuss des Sicherheitsmannes und des Mitarbeiters des Abschleppdienstes gefahren
und später dem Sicherheitsmann noch ein zweites Mal über den Fuss gefahren, hat
er ausgesagt, er sei niemandem über den Fuss gefahren. Er habe etwas derartiges
auch nicht bemerkt; auch habe ihm der Sicherheitsmann nicht gesagt, dass er ihm
über den Fuss gefahren sei. Er sei schliesslich mit normaler Geschwindigkeit
davon gefahren. Diese Angaben hat er an der Hauptverhandlung vor Strafgericht
am 7. September 2016 im Wesentlichen bestätigt (Akten S. 163 ff.). Er betont,
er sei niemandem über den Fuss gefahren und habe so etwas auch nicht bemerkt.
Er habe auch keine Absicht gehabt, jemanden zu verletzen. Dass das
Abschleppauto und auch der Mitarbeiter des Abschleppdienstes bereits vor Ort
waren, habe er vergessen; dies sei ihm dann aber beim Anblick der Fotografien wieder
erinnerlich geworden.
Nach Auffassung
der Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 8 f.) vermögen die Aussagen des
Berufungsklägers nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz verweist auf Unstimmigkeiten
in seinen Aussagen, die, wie sie allerdings selber feststellt, nicht das relevante
Kerngeschehen betreffen und zudem angesichts des Zeitablaufs durchaus nachvollziehbar
sind. Dass der Berufungskläger sich mit C____ schliesslich geeinigt hat, so
dass dieser seinen Strafantrag zurück gezogen hat, und sich auch mit B____ zu
einigen versucht hat, scheint an sich sinnvoll, und ist im Ergebnis neutral und
nicht als Argument gegen die Glaubhaftigkeit seiner Bestreitung zu werten. Im
Übrigen sind die Aussagen des Berufungsklägers angesichts seiner Stellung als
Beschuldigter kritisch zu würdigen, wobei zu betonen ist, dass ihm als
Beschuldigtem im Strafverfahren nicht der Beweis für seine Unschuld obliegt. Es
mag sein, dass er sein Verhalten beim Streit mit dem Sicherheitsmann C____
beschönigend darstellt. Immerhin ist seine Darstellung der Ereignisse nicht a
priori unplausibel und wird dadurch gestützt, dass es tatsächlich keine
objektiven Belege für irgendeine Verletzung von C____ und B____ gibt.
3.4.3 C____
hat anlässlich seiner ersten Einvernahme am 9. November 2015 (Akten
S. 41 ff.) als Auskunftsperson zusammengefasst ausgesagt, dass es
zunächst einen Streit zwischen ihm und dem Berufungskläger gab, weil dieser
sein Auto falsch parkiert hatte und sich weigerte, ihm seine Personalien
anzugeben und den Ausweis zu zeigen, und sich zunehmend arrogant benommen habe.
Der Abschleppdienst sei bereits in Position zum Abschleppen des Porsche
gewesen. Der Berufungskläger sei in sein Auto gestiegen, worauf er (C____) sich
neben das Fahrzeug, Fahrerseite hinter dem linken Vorderrad, gestellt habe; der
Chauffeur des Abschleppdienstes B____ sei auf der rechten Seite des Porsche auf
der Höhe des Vorderrades gestanden. Der Berufungskläger habe das Fenster
herunter gelassen und gesagt, er werde losfahren. Er (C____) habe gesagt, er
bleibe stehen und rufe nun die Polizei. Als er per Funk via seinen Vorgesetzten
die Polizei aufgeboten habe, sei der Berufungskläger mit dem Auto zurück und
ihm dabei ein erstes Mal über den linken Fuss gefahren. Er habe dies dem
Berufungskläger mitgeteilt, worauf dieser keine grosse Reaktion gezeigt habe.
Das Auto habe ihn auch mit der Stossstange am Bein gestreift, so dass er einen
Schritt rückwärts machen musste, um Schlimmeres zu verhindern. Er habe sich dann
erneut in den vorderen Bereich auf der linken Seite des Autos gestellt, um zu
verhindern, dass der Berufungskläger davon führe. Der Berufungskläger habe ihm gesagt,
er solle aus dem Weg gehen und sei langsam auf ihn zugefahren. Er sei ihm
wieder über den linken Fuss gefahren, er (C____) habe den Fuss aber schon während
der Rollbewegung unter dem Rad herausgezogen. Er habe dem Berufungskläger nun
gesagt: „He Arschloch jetzt bist du mir schon wieder über meinen Fuss
gefahren“, worauf dieser ihn nur komisch angeblickt habe und davon gefahren
sei. Das erste Mal sei ihm das Fahrzeug auf einer Breite von circa 15 cm über
den Fuss gefahren; das zweite Mal sei das Rad circa 9 cm über dem Fuss gewesen.
Als ihm der Berufungskläger das erste Mal über den Fuss gefahren sei, sei er
zeitgleich auch B____ über den Fuss gefahren, der aber Schuhe mit Stahlkappen getragen
habe und deshalb nicht verletzt worden sei. Er selber habe nachher Schmerzen
gehabt und ein Pochen verspürt; der Vorderfuss mit Rist sei rot und geschwollen
gewesen; beim Arztbesuch am Folgetag sei der Fuss nur noch gerötet gewesen; der
Arzt habe kein Zeugnis ausgestellt. Der Berufungskläger sei mit einer
Geschwindigkeit von vielleicht 2 km/h bis maximal 5km/h gefahren, als er ihm
über den Fuss fuhr. Er habe den Eindruck gehabt, dass er bewusst auf sie
zugefahren sei und dass er damit rechnete, dass sie auf die Seite gehen würden.
C____ hat vier Fotografien eingereicht, von denen zwei lediglich den parkierten
Porsche (Akten S. 49) und zwei die Situation während der Auseinandersetzung
vor Ort (Berufungskläger, auf dem unteren Bild sichtbar, im Porsche, C____ und B____
beim Porsche, Akten S. 50) zeigen. An der Verhandlung vor Strafgericht (Akten
S. 170 ff.) hat C____ diese Angaben als Zeuge im Wesentlichen
bestätigt. Er gibt an, er habe nicht beobachtet, wie der Berufungskläger B____
über den Fuss gefahren sei; B____ habe ihm dies später mitgeteilt.
Die Aussagen von
C____ an sich erscheinen prima vista durchaus stimmig und
nachvollziehbar. Allerdings werden die Beschwerden stetig etwas gravierender geschildert
– gegenüber der Polizisten hatte C____ lediglich ein leichtes Brennen am Fuss
erwähnt, während er vor Strafgericht angab, dass er auf die Zähne beissen
musste, um überhaupt weiter arbeiten zu können (Akten S. 32, 172). Insbesondere
aber hat C____ trotz mehrfacher klarer Aufforderung durch die Polizisten, die
Staatsanwältin und schliesslich das Strafgericht nie ein Arztzeugnis oder
wenigstens eine Fotografie des Fusses eingereicht, welches die von ihm
geklagten Beschwerden belegt (vgl. ausführlich unten E. 4.3). Dieses Verhalten
ist nicht nachvollziehbar. Dieser Umstand führt, entsprechend dem Grundsatz in
dubio pro reo, zum Schluss, dass es keine Verletzungen zu belegen gegeben hat.
Dies spricht dafür, dass der Fuss von C____ nicht eigentlich überfahren sondern
lediglich touchiert wurde, wie der Fuss von B____ (vgl. unten E. 3.4.4).
Beim zweiten Mal hat C____ seinen Fuss laut eigenen Angaben vor dem Überrollen ohnehin
zurückziehen können; der Fuss wurde hier also nicht überfahren.
3.4.4 B____
hat bei seiner ersten Einvernahme vom 3. Februar 2016 (Akten S. 67 ff.)
als Auskunftsperson zusammengefasst ausgesagt, er sei aufgeboten worden, um den
Porsche, welcher vor der Treppe beim „Joggeli“ falsch parkiert war,
abzuschleppen. Es habe eine Diskussion zwischen dem Sicherheitsmann und dem
Berufungskläger um die Personalien von Letzterem gegeben. Der Berufungskläger sei
in sein Fahrzeug gestiegen, um davon zu fahren. Der Sicherheitsmann habe ihn (B____)
aufgefordert, sich auch neben das Fahrzeug zu stellen, damit der Berufungskläger
nicht habe wegfahren können. Dieser habe mehrmals hin und her manövrieren
müssen, um aus der Lücke zu kommen, da der Abschleppwagen hinter dem Porsche
gestanden sei (vgl. Skizze, Akten S. 68: der Porsche steht, Fahrtrichtung
Treppe, zwischen Treppe und Abschleppwagen). Sie hätten sich vor das Fahrzeug
gestellt und seien dann, als sie sahen, dass der Fahrer sie abdrängen wollte,
jeweils auf die Seite der Kotflügel gestanden. Sein Abstand zum Fahrzeug habe
circa 5 bis 10 cm betragen, als der Lenker weiter gefahren und über seinen
linken Fuss gefahren sei. Die Aussenseite des Pneus habe seinen Fuss an der
Stahlkappe des Schuhs erwischt, sei ihm also nicht ganz über den Fuss gefahren,
der Porsche habe den Fuss „nur mit der Aussenseite des Reifens berührt“
(Akten S. 70 ff., 72, Hervorhebung nicht original). Er habe nicht gesehen,
dass der Porschelenker dem Sicherheitsmann über die Füsse gefahren sei, denn er
sei auf der gegenüberliegenden Seite des Fahrzeugs gestanden. Er habe erst nachher
vom Sicherheitsmann erfahren, dass der Porschefahrer diesem über den Fuss
gefahren sei, wie oft habe der Sicherheitsmann ihm nicht gesagt (Akten
S. 70). Beim Vorfall sei er nicht verletzt worden, auch sei der Schuh, ein
robuster Arbeitsschuh mit Stahlkappen, nicht beschädigt worden. Seiner Ansicht
nach habe der Porschefahrer nicht mitbekommen, dass er ihm über den Fuss
gefahren sei. Ob er dies beim Sicherheitsmann gespürt habe, wisse er nicht. Der
Sicherheitsmann habe dem Lenker laut zugerufen, dass er ihm über den Fuss
gefahren sei; diese Bemerkung habe der Lenker sicher mitbekommen. Die Frage,
mit welcher Geschwindigkeit der Porschefahrer auf sie zugefahren sei, kann B____
nicht beantworten. An der Verhandlung hat er seine früheren Angaben als
Auskunftsperson im Wesentlichen bestätigt (Akten S. 175 ff). Er
glaube, der Berufungskläger sei dem Sicherheitsmann noch über die Füsse gefahren,
bei ihm sei einfach ein Kontakt da gewesen. Ob der Sicherheitsmann dem
Berufungskläger je gesagt habe, dass er ihm bereits über die Füsse gefahren
sei, konnte B____ aber nicht sagen (Protokoll S. 177, vgl. deutlich
Audioaufnahme, Akten S. 161, 1:23:30 ff.). Es war ihm auch nicht präsent,
ob der Sicherheitsmann dem Berufungskläger etwas nachschrie, als dieser davon
fuhr.
Auch die Angaben
von B____ lesen sich an sich durchaus stimmig. Immerhin geht daraus hervor,
dass der Berufungskläger B____ nicht über den Fuss gefahren ist, sondern
lediglich mit dem Aussenreifen die Stahlkappe des Arbeitsstiefels berührt hat
(Akten S. 72). Der einvernehmende Beamte spricht denn bezeichnenderweise nur
von einem „fast-über-den-Fuss-gefahren“ (Akten S. 72). Auch kann B____ an
der Verhandlung – anders als bei der polizeilichen Einvernahme – nun aber auf
konkrete und präzise Frage nicht angeben, ob C____ gegenüber dem
Berufungskläger je geäussert hat, dass er ihm über den Fuss gefahren sei. B____
geht im Übrigen davon aus, dass der Berufungskläger nicht mitbekommen hat, dass
er seinen Fuss mit seinem Autoreifen gestreift hat.
3.4.5 D____,
ein Fussballfan, hatte sich zur eigenen Unterhaltung vor Ort befunden, denn laut
ihren Angeben machen sie und ihre Bekannten sich „seit Jahren einen Spass
daraus … nachzusehen, was für Personenwagen im Parkverbot parkiert“ seien, da würden
sich beim Abschleppen immer wieder „amüsante“ Szenen abspielen (Einvernahme als
Auskunftsperson vom 8. Februar 2016, Akten S. 75 ff.). Sie will
beobachtet haben, dass der Berufungskläger zunächst mit dem Mitarbeiter des
Abschleppdienstes diskutiert habe und der Sicherheitsmann C____ immer wieder
dazwischen gegangen sei, um zu schlichten. Schliesslich habe der
Berufungskläger dem Sicherheitsmann gedroht, er werde ihm über die Füsse
fahren, wenn er ihn jetzt nicht fahren lasse. Sie habe beobachtet, wie der Porschefahrer
beim Herausmanövrieren aus der Parklücke dem Sicherheitsmann über den Fuss,
ihrer Erinnerung nach über den linken Fuss, gefahren sei; er habe mehrfach den
Motor aufheulen lassen und sei schliesslich davon gefahren (Akten S. 79). Dass
er auch dem Mitarbeiter des Abschleppdienstes über den Fuss gefahren sei, hat
die Zeugin nicht mitbekommen (Akten S. 80). Sie habe Fotos und auch einen
Film – notabene auch von der Szene, als der Sicherheitsmann seinen Fuss unter
dem Fahrzeug hatte (Akten S. 78) – erstellt; die Fotos habe sie C____ gegeben
(Akten S. 76). Da ihr Mobiltelefon unterdessen beschädigt sei und auf
ihrem Computer „Mac“ alles nach einer gewissen Zeit automatisch gelöscht werde,
komme sie an diese Fotos und den Film nicht mehr heran, und sie wisse auch
nicht mehr, wem sie diese geschickt habe, sie vermute C____ (vgl. Aktennotiz
und E-Mail vom 9. Februar 2016, Akten S. 82). An der erstinstanzlichen
Verhandlung hat auch sie, nun als Zeugin, im Wesentlichen ihre früheren Angaben
bestätigt, dies allerdings sehr pauschal (Akten S. 166 ff.).
Die Angaben der
Zeugin D____ muten insgesamt phantasievoll und übertrieben an. Sie hat an der
Verhandlung vor Strafgericht neu einen angeblichen zweiten Sicherheitsmann
erwähnt, der sich gar bloss mittels eines Sprungs auf die Treppe vor dem
Porsche habe in Sicherheit bringen können (Akten S. 167). Keine der
anderen Personen erwähnt diesen zweiten Sicherheitsmann geschweige dessen angeblichen
Sprung auf die Treppe. Diese Schilderung entbehrt jeder Glaubhaftigkeit. Auch erwähnt
D____ als einzige der Befragten angebliche Drohungen, die der Berufungskläger gegenüber
dem Sicherheitsmann ausgestossen haben soll, wonach er ihm über die Füsse
fahren werde. Ausserdem scheint diese Zeugin zu einer gewissen Sensationslust
zu neigen. Unter diesen Umständen können ihre Angaben nicht als stimmig und
widerspruchsfrei gewertet werden. Es kann somit nicht darauf abgestellt werden,
insbesondere was das angebliche Überfahren des Fusses von C____ betrifft. Erwähnenswert
ist, dass die Zeugin, die dem Sicherheitsmitarbeiter C____ grundsätzlich wohl
gesinnt scheint, festhält, sie hätte am ganzen Vorfall „ziemlichen Spass“ gehabt;
das sei „wie Fernsehen“ (Akten S. 167). Keinen Moment dringt in ihrer
Aussage die geringste Sorge um das Wohlergehen von C____ durch. Dies lässt
darauf schliessen, dass das Verhalten des Berufungsklägers von dieser Zeugin
zwar als arrogant aber gegenüber dem Sicherheitsmann und dem Mitarbeiter des
Abschleppdienstes jedenfalls nicht als gefährlich empfunden wurde.
3.4.6 Objektive
Beweismittel gibt es nicht. Die angeblichen Verletzungen, welche C____ erlitten
haben will, sind wie erwähnt nicht belegt (vgl. ausführlich unten E. 4.3).
Der angeblich von der Zeugin D____ erstellte Film, welcher die Szene des überfahrenen
Fusses beinhalten soll, ist nicht vorhanden, was die Zweifel an ihren Aussagen
weiter verstärkt. Die Fotografien in den Akten S. 49 (von C____ erstellt) zeigen
die Parksituation vor dem Vorfall und sind insoweit nicht von Belang. Die offenbar
von D____ erstellten Fotografien (Akten S. 50) zeigen nicht, wie der Fuss von C____
oder von B____ vom Porsche überfahren wird, sondern lediglich, wie diese beiden
Personen neben dem Porsche stehen. Auf der unteren Fotografien (Akten S. 50)
ist der Berufungskläger zu sehen, der auf dem Fahrersitz sitzt und durch das
geöffnete Fenster heraus schaut. Weiter ist auf diesen Bildern ersichtlich,
dass C____ und B____ viel Platz hatten, um dem Fahrzeug ohne Weiteres auszuweichen
zu können. C____ hat ausgesagt, dass das untere Bild (Akten S 50; vgl.
Audioaufnahme 58:00 ff.) die Situation zeige, nachdem ihm der
Berufungskläger das erste Mal über den Fuss gefahren sei. Auf dieser Fotografie
sehen C____ und B____ aber recht entspannt aus; es sind keinerlei Anzeichen
dafür ersichtlich, dass C____ kurz zuvor einen heftigen Schmerz – oder wenigstens
Schrecken – erlitten hätte oder dass er den Berufungskläger zur Rede stellen
würde. Er schaut vielmehr entschlossen von diesem weg in eine andere Richtung.
3.4.7 In
Bezug auf das dem Berufungskläger vorgeworfene Delikt – versuchte Körperverletzung
zum Nachteil des B____, eine allfällige Körperverletzung des C____ ist nicht
mehr Gegenstand des Verfahrens – ist nach diesen Ausführungen in tatsächlicher
Hinsicht zusammenfassend folgendes festzuhalten. Es ist unbestritten, dass es
am 17. Mai 2015 auf dem Parkplatz vor dem St. Jakob zu einer Diskussion
zwischen dem Berufungskläger einerseits und C____ andererseits darüber gekommen
ist, ob der Berufungskläger, der sein Auto dort trotz Parkverbotes abgestellt hatte,
gegenüber dem Sicherheitsmann C____ seine Personalien angeben und einen Ausweis
zeigen muss. Aufgrund der vorhandenen Beweise und Indizien und in
Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo ist von folgendem weiteren
Ablauf auszugehen. Der Berufungskläger ist in sein Auto gestiegen und wollte
davon fahren. C____, der dies nicht zulassen wollte, stellte sich deshalb dem
Fahrzeug in den Weg und forderte B____ auf, dies ebenfalls zu tun. Der
Berufungskläger musste, bevor er losfahren konnte, zunächst das Fahrzeug aus
einer Lücke herausmanövrieren, da der Porsche hinten vom Abschleppwagen und
vorne durch die Treppe eingeengt war. Der Berufungskläger hat, so die Angaben
von C____, mitgeteilt, er fahre nun los (Akten S. 42). Das Fahrzeug hat er
laut Angaben von C____ mit einer Geschwindigkeit von lediglich 2 km/h bis
maximal 5 km/h manövriert (Akten S. 44). Gemäss C____ soll der
Berufungskläger zurückgefahren und ihm dabei ein erstes Mal über den linken
Fuss gefahren sein (Akten S. 42). Abgesehen von der entsprechenden Aussage
von C____ gibt es keinen Beweis für dieses Überfahren. So kann, wie erwähnt,
nicht auf die Angaben der Zeugin D____ abgestellt werden. B____ hat nicht
beobachtet, dass der Berufungskläger C____ über den Fuss gefahren ist, und
konnte sich an der Verhandlung nicht mehr erinnern, ob C____ gesagt habe, der
Berufungskläger sei ihm über den Fuss gefahren. Es im Übrigen fraglich und
nicht erstellt, dass der Berufungskläger im Auto bei laufendem Motor eine derartige
Äusserung überhaupt mitbekommen hätte. Es ist auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar,
dass der Sicherheitsmann, nachdem ihm der Berufungskläger ein erstes Mal auf einer
Breite von 15 cm über den Fuss gefahren wäre, sich nicht etwa zurückzieht
– zumal das Autokennzeichen bekannt und der Halter somit ohne Weiteres zu
eruieren war –, sondern sich wieder vor respektive direkt neben das Auto
stellt. Schliesslich sind auch keine Verletzungen des Sicherheitsmannes erstellt.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Fuss hier allenfalls
touchiert worden ist; ein eigentliches Überrollen des Fusses von C____ ist
nicht erstellt. Gemäss Aussage von C____, auf die hier insoweit, d.h. in Bezug
auf die Reihenfolge, abgestellt wird, ist der Berufungskläger bei diesem ersten
Überfahren respektive eben Touchieren seines Fusses auch über den Fuss von B____
gefahren. Demgegenüber scheinen die Anklage und die Vorinstanz davon
auszugehen, dass der Fuss von B____ erst bei respektive nach dem zweiten Kontakt
mit dem Fuss von C____ überfahren wurde. Dies ist hier letztlich nicht
ausschlaggebend und nicht weiter zu erörtern. Insoweit ist jedenfalls, wie
dargelegt, davon auszugehen, dass der Fuss von B____ nicht überfahren wurde,
sondern dass der Aussenreifen des Porsche den Schuhrand von B____ lediglich touchiert
hat und dann abgeglitten ist (Akten S. 70). C____ und B____ haben sich
dann vorne respektive seitlich links des Fahrzeugs gestellt, um ein Wegfahren
zu verhindern. Der Berufungskläger hat nach Aussagen von C____ gesagt, sie
sollten auf die Seite gehen, und sei langsam weiter gefahren. Sie sind dann
auch auf die Seite gegangen (vgl. Akten S. 72). Nun sei der Berufungskläger gemäss
Angaben von C____ wieder über seinen Fuss gefahren, wobei er seinen Fuss unter
dem rollenden Reifen habe zurückziehen können, so dass auch hier nicht von
einem Überrollen des Fusses, sondern vielmehr von einem Touchieren auszugehen
ist. Gestützt auf die Angaben von B____ ist schliesslich davon auszugehen, dass
der Berufungskläger nicht gemerkt hat, dass er dessen Fuss mit dem Autoreifen
berührt hat (vgl. Akten S. 71 f., 177). Dasselbe muss in Bezug auf C____
gelten, nachdem auch hier nicht von einem eigentlichen Überrollen des Fusses
auszugehen ist. Dass C____ dem Berufungskläger allenfalls etwas nachgerufen hat
– und zwar etwas von überfahrenem Fuss –, als dieser davonfuhr, ist durchaus plausibel.
Allerdings ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger den Wortlaut dieser
Äusserung beim Wegfahren und bei laufendem Motor nicht gehört und vor allem
nicht verstanden hat.
3.5
3.5.1 Angeklagt
ist ein Versuch der einfachen Körperverletzung. In subjektiver Hinsicht ist für
die Annahme eines Versuchs der einfachen Körperverletzung der entsprechende
Vorsatz erforderlich, wobei Eventualdolus genügt (Trechsel/Geth, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 12 N 2 mit weiteren
Hinweisen). Zu prüfen ist, ob der Berufungskläger den Vorsatz gehabt hat, durch
sein Verhalten den Privatkläger B____ zu verletzen. Vorsätzlich begeht ein
Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12
Abs. 2 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für
möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz; vgl. dazu BGE 134 IV 28; Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage
2013, Art. 12 N 13 mit weiteren Hinweisen). Eventualvorsatz ist nach
ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung
für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines
Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht
sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; vgl. auch Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der
Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, ist bei Fehlen eines
Geständnisses aufgrund der Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Grösse des
dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung
ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
(BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters
auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich
aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise
nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3;
133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn
sich der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs statistisch gesehen nur relativ
selten verwirklicht. Doch darf in diesem Fall nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten
um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf
Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände
hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweis).
3.5.2 Angesichts
der konkreten Umstände des vorliegenden Falles erscheint das Risiko, dass B____
beim Vorgehen des Berufungsklägers verletzt werden könnte, als äusserst gering.
Dabei ist insbesondere ausschlaggebend, dass der Berufungskläger, bevor er
losgefahren ist, dies angekündigt und C____ und B____ aufgefordert hatte, auf
die Seite zu gehen. Diese wurden also durch das Vorgehen des Berufungsklägers
nicht überrascht. Der Berufungskläger hat, so jedenfalls der Eindruck des
Sicherheitsmannes (Akten S. 44), damit gerechnet, dass die beiden Personen auf
die Seite gehen würden – was sie notabene auch getan haben (vgl. Aussagen B____,
Akten S. 69, 72). Beide Personen sind im Übrigen erwachsene Männer, von denen
vernünftiges Verhalten, d.h. Ausweichen, erwartet werden konnte. Es bestand auch
genügend Zeit und Raum für ein Ausweichen. Denn der Berufungskläger hat sich
mit einer minimalen Geschwindigkeit von lediglich 2 km/h bis 5 km/h bewegt,
welche es den beiden ohne weiteres ermöglichte, sich aus dem Gefahrenbereich zu
begeben respektive den Fuss vor dem heranrollenden Fahrzeug wegzuziehen. Der
Berufungskläger musste unter den gegebenen Umständen nicht mit einer Verletzung
des B____ rechnen. Dieser hat ausserdem deutlich sichtbar robuste
Schutzkleidung getragen (vgl. Akten S. 50), was das Risiko einer
Verletzung noch weiter vermindert hat. Nach Einschätzung von B____ hat der
Berufungskläger auch nicht gespürt, dass er mit den Aussenreifen seinen Fuss
touchierte; dasselbe muss für C____ gelten. Das Risiko einer Verletzung hat
sich unter den konkreten Umständen nicht als so wahrscheinlich aufgedrängt,
dass das Verhalten des Berufungsklägers als Inkaufnahme dieses Risikos
ausgelegt werden kann. Er ist somit von der Anklage der versuchten
Körperverletzung freizusprechen.
4.1 Weiter
ist der Berufungskläger auch wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall gemäss
Art. 92 Abs. 2 SVG (Führerflucht) verurteilt worden. Gemäss dieser Bestimmung
macht sich strafbar, wer als Fahrzeugführer bei einem Unfall einen Menschen
getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift.
Die Vorinstanz
hat in diesem Zusammenhang ausgeführt (Urteil Strafgericht S. 11 f.), der
Berufungskläger habe einen Unfall verursacht, welcher bei C____ zu einer
Rötung, zu einer Prellung und Schmerzen geführt habe. Ohne sich um den Verletzten
zu kümmern, habe er dann die Unfallstelle verlassen, obwohl er sich der
verursachten Verletzung durchaus bewusst gewesen sei. Aus der Rötung und Prellung
verbunden mit den Schmerzen ergebe sich die tatbestandsmässige Verletzung.
4.2 Der
Tatbestand des Art. 52 Abs. 2 SVG setzt objektiv voraus, dass der betreffende
Fahrzeuglenker bei einem Verkehrsunfall eine Person verletzt oder getötet hat
und anschliessend in Verletzung seiner gesetzlichen Verhaltenspflichten nach
Unfall die Flucht ergriffen hat.
Die Verletzung
respektive Tötung einer Person ist objektives Tatbestandsmerkmal, das zwingend
erfüllt sein muss (vgl. Weissenberger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art.
92 N 2, 24; BGE 124 IV 79). Auf die Schwere oder Sichtbarkeit einer Verletzung
kommt es nicht an. Eine Person gilt bereits als verletzt, wenn sie kleine
beziehungsweise leichte Quetschungen, Prellungen, Verstauchungen oder
Schürfungen erleidet, unabhängig davon, ob eine ärztliche Behandlung notwendig
ist oder nicht. Nicht unter diese Bestimmung fällt eine Person, wenn sie nur
absolut geringfügige, praktisch bedeutungslose Schäden erlitten hat, denen kaum
Beachtung geschenkt werden muss (BGE 122 IV 356 E. 3b S. 359 mit Hinweis; BGer
6B_528/2015 vom 6. Oktober 2015).
4.3 C____
hatte kurz nach dem Vorfall gegenüber den Mitarbeitern der von ihm requirierten
Kantonspolizei lediglich ein leichtes Brennen am Fuss angegeben; er war von den
Polizisten indes darauf hingewiesen worden, dass er ein Arztzeugnis einholen
und direkt der Staatsanwaltschaft zustellen solle (Akten S. 32, 34). Bei
der Einvernahme vom 9. November 2017 hat er auf Frage nach allfälligen
Verletzungen und deren Dokumentation angegeben, dass er nach dem Vorfall Schmerzen
und auch ein Pochen verspürt habe und der Vorderfuss mit Rist rot und
geschwollen gewesen sei. Als er am Tag nach dem Vorfall zum Arzt gegangen sei,
sei der Fuss nur noch rot gewesen; der Arzt habe kein Zeugnis ausgestellt
(Akten S. 44). Gemäss Aktennotiz der zuständigen Staatsanwältin vom 22.
März 2016 hat C____ telefonisch zugesagt, ihr baldmöglichst ein Arztzeugnis
zukommen zu lassen (Akten S. 85). Mit Schreiben des Strafgerichts vom 8.
April 2016 ist C____ erneut – und notabene erneut vergeblich – aufgefordert worden,
bis zum 8. Mai 2016 das in Aussicht gestellte Arztzeugnis einzureichen (Akten
S. 100). C____ hat mit Schreiben vom 1. September 2016 dem
Strafgericht lediglich mitgeteilt, dass er die Anzeige respektive den
Strafantrag gegen den Berufungskläger zurück ziehe und kein Interesse an dessen
strafrechtlicher Verfolgung habe. An der vorinstanzlichen Verhandlung hat er
angegeben, im ersten Moment sei der Fuss gerötet gewesen und er habe gewusst, dass
er nicht mehr weiter arbeiten könne, wenn er den Schuh ausziehe. Er habe den
Schuh anbehalten und auf die Zähne gebissen. Am nächsten Tag sei der Fuss noch
rot, aber nicht schmerzhaft gewesen und er habe wieder arbeiten gehen können.
Ein Arztzeugnis hat er auch an der Verhandlung nicht vorgelegt (Akten
S. 172).
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass C____ zwar leichte Beschwerden, wie zunächst nur ein leichtes
Brennen, dann eine Rötung sowie Schmerzen, die am Folgetag völlig abgeklungen
seien, angegeben hat. Diese Beschwerden sind indes in keiner Weise objektiviert
und belegt. Obwohl C____ bereits kurz nach dem Vorfall von den Mitarbeitern der
Kantonspolizei darauf hingewiesen wurde, dass er ein Arztzeugnis einholen und
der Staatsanwaltschaft zusenden solle, ist er dieser Aufforderung sowie auch den
weiteren Aufforderungen durch die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht aus
unerfindlichen Gründen nie nachgekommen. Es gibt nicht einmal eine Fotografie
des angeblich geröteten Fuss, so dass wenigstens diese Rötung dokumentiert
gewesen wäre. Dieses Verhalten von C____ ist nicht nachvollziehbar. Diese
Umstände sind jedenfalls geeignet, gewichtige Zweifel an seiner Darstellung
über die angeblich erlittenen Beschwerden zu wecken. Unter diesen Umständen und
in Beachtung der Unschuldsvermutung kann nicht als erstellt gelten, dass C____
beim fraglichen Vorfall tatsächlich Verletzungen erlitten hat. Ein objektives
Tatbestandsmerkmal des Art. 92 Abs. 2 SVG ist nicht erfüllt. Der
Berufungskläger ist somit auch in diesem Anklagepunkt freizusprechen (vgl. Weissenberger, a.aO., Art. 92 N 24 mit
weiteren Hinweisen).
4.4 Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch der subjektive Tatbestand
des Art. 92 Abs. 2 SVG nicht erfüllt wäre, da sich nach dem oben Ausgeführten
für den Berufungskläger auch keine Hinweise dafür aufdrängten, dass C____ eine
Verletzung erlitten hätte (vgl. Weissenberger,
a.a.O., Art. 92 N 24). So ist insbesondere nicht erstellt, dass der Berufungskläger
sich überhaupt bewusst war, dass er den Fuss von C____ – aber auch von B____ – touchiert
hatte und dass C____ deshalb entsprechend verletzt gewesen wäre. Es kommt somit
auch keine versuchte Tatbegehung in Frage; eine solche ist im Übrigen auch
nicht angeklagt.
Der
Berufungskläger ist somit auch von der Anklage des pflichtwidrigen Verhaltens
bei Unfall (Führerflucht, Art. 92 Abs. 2 SVG) freizusprechen.
5.1 Der
Berufungskläger dringt mit seinen Begehren durch und er wird von der Anklage
der versuchten einfachen Körperverletzung sowie des pflichtwidrigen Verhaltens
bei Unfall kostenlos freigesprochen, nachdem das Verfahren betreffend
Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C____ zufolge
Rückzugs des Strafantrags bereits von der Vorinstanz eingestellt worden ist.
5.2 Ausserdem
ist dem Berufungskläger für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren aus der
Gerichtskasse eine Parteientschädigung auszurichten. Darüber ist, nach Eingang
der Honorarnote des Verteidigers, mit separatem Zirkulationsbeschluss vom 18.
September 2017 entschieden worden.
Der vormalige
Verteidiger hat für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren eine
Honorarnote über einen Betrag von insgesamt CHF 3’935.–, inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer, ohne Verhandlung, eingereicht (Akten S. 158), die
in jeder Hinsicht angemessen erscheint. Dazu kommt eine angemessene Entschädigung
für die Bemühungen des Verteidigers in Zusammenhang mit der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung von insgesamt CHF 1‘147.50 (4,25 Stunden bei einem Stundenansatz
von CHF 250.–, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer).
Der für das
zweitinstanzliche Verfahren neu beigezogene Verteidiger macht eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 7‘595.20 geltend. Der geltend
gemachte Zeitaufwand inklusive Verhandlung von 24,45 Stunden scheint prima
vista zwar relativ hoch, unterscheidet sich indes kaum vom Zeitaufwand des
Verteidigers vor erster Instanz (22,59 Stunden, ohne Verhandlung). Da ein
Anwaltswechsel stattgefunden hat, der neu beigezogene Anwalt sich in die
Materie hat einarbeiten und auch eine schriftliche Berufungsbegründung hat ausarbeiten
müssen, erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand grundsätzlich angemessen.
Hingegen beträgt der übliche Stundenansatz bei einem derartigen Verfahren mittleren
Schwierigkeitsgrades praxisgemäss CHF 250.– und nicht wie geltend gemacht,
CHF 280.– (vgl. AGE SB.2016.36 vom 27. Juni 2017 E. 5.1). Das angemessene
Honorar für das zweitinstanzliche Verfahren beträgt somit CHF 6‘112.50.
Die geltend gemachte Auslagenpauschale von 4%, auf einem Honorar von
CHF 6‘112.50, beträgt CHF 244.50 und führt vorliegend ebenfalls zu
einem angemessenen Resultat. Unter Berücksichtigung von 8% Mehrwertsteuer auf
Honorar und Auslagen von CHF 508.60 beträgt die Parteientschädigung für
das zweitinstanzliche Verfahren somit CHF 6‘865.60.
Insgesamt wird
dem Berufungskläger für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren somit
eine Parteientschädigung von CHF 11‘948.10 zugesprochen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafdreiergerichts vom
7. September 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
- Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher
einfacher Körperverletzung zum Nachteil des C____ zufolge Rückzugs des
Strafantrags.
A____ wird von der Anklage der versuchten
einfachen Körperverletzung zum Nachteil des B____ und des pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) kostenlos freigesprochen.
A____ wird gemäss Art. 429 Abs. 1 der
Strafprozessordnung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren aus der
Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 11‘948.10
zugesprochen.
Mitteilung
an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.