Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.143
ENTSCHEID
vom 26.
Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Marga Burri
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. September 2017
betreffend Nichteintreten auf die
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 15. August 2017 wurde A____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln
(Geschwindigkeitsüberschreitung von 1 km/h bei einer Fahrt am 9. August
2016) mit CHF 20.– gebüsst. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens in
der Höhe von CHF 208.60.– auferlegt. Dagegen erhob A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) Einsprache an das Strafgericht, die am 29. August 2017
bei der französischen Post aufgegeben wurde (Poststempel auf dem Couvert, Akten
S. 12). Mit Verfügung vom 14. September 2017 trat das Einzelgericht
in Strafsachen wegen Fristversäumnis nicht auf die Einsprache gegen den
Strafbefehl ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet. Dieser
Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 18. September 2017 inklusive
französischer Übersetzung zugestellt.
Gegen diesen
Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
28. September 2017 Beschwerde beim Appellationsgericht ein. Die Beschwerde
wurde am 28. September 2017 der französischen Post übergeben und kam am
- Oktober 2017 bei der Schweizer Post-Grenzstelle an. Der Beschwerdeführer
macht geltend, seine Einsprache gegen den Strafbefehl sei nicht verspätet
erfolgt, da er die Eingabe innert Frist bei der französischen Post aufgegeben
habe. Damit wendet er zumindest sinngemäss ein, die Vorinstanz sei zu Unrecht
nicht auf die Einsprache eingetreten.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Bei der
angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. September
2017 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell
über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer ist zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss
Bundesgericht besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine
andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117
E. 2.1 S. 119). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher
Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist
die Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu
verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie
sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1
S. 119 f.). Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste
Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für
Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht
verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017
E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2).
Im vorliegenden
Fall wurde die Beschwerde in französischer Sprache und damit in einer hiesigen
Landessprache verfasst. Die Eingabe ist zudem zweifelsohne kurz. Sie wird somit
nach dem Gesagten ausnahmsweise entgegengenommen.
2.2 Gemäss
Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer an einem Strafverfahren beteiligten Person,
welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten
Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder
schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei jedoch kein Anspruch auf
vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen besteht. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die beschuldigte Person das Recht, dass
ihr diejenigen Verfahrenshandlungen und Akten, auf deren Verständnis sie
angewiesen ist, um sich sinnvoll zu verteidigen, kostenlos übersetzt werden
(BGE 143 IV 117 E. 3 S. 120). Aus diesem Grund werden das Dispositiv
und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf
Französisch übersetzt.
3.1 Fraglich
und zu prüfen ist, ob die Beschwerdefrist gewahrt wurde. Die Beschwerde wurde
am 28. September 2017 bei der französischen Post aufgegeben und trat am 1. Oktober
2017 bei der Schweizer Post-Grenzstelle ein.
3.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Massgebend für den Beginn der
Frist ist die Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 384 lit. b
StPO). Gemäss Sendungsinformationen wurde der Entscheid des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 14. September 2017 dem Beschwerdeführer am
18. September 2017 zugestellt. Die Frist beginnt gemäss Art. 90
Abs. 1 StPO am Tag nach der Eröffnung der Zustellung zu laufen, vorliegend
also am 19. September 2017. Am Donnerstag, den 28. September 2017
endete die Frist. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91
Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hat
hingegen keine fristwahrende Wirkung (BGer 6B_640/2017 vom 21. August 2017
E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; Riedo, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014,
Art. 91 N 21 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurde die Beschwerde
aber erst am letzten Tag der Frist, also am 28. September 2017, der
französischen Post übergeben und sie traf erst am 1. Oktober 2017 bei der
Schweizer Post-Grenzstelle ein (Sendungsverfolgung der Post, Sendungs-Nr.:
98.40.472361.03607432, https://service.post.ch/EasyTrack/submitParcelData.do;
Sendungsinformationen zu den Akten genommen, da online nur während 180 Tagen
abrufbar). Massgebend für die Fristwahrung ist nach dem Gesagten die Übergabe
an die Schweizerische Post. Diese erfolgte zu spät, womit die zehntägige Frist
gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO im Beschwerdeverfahren nicht
gewahrt worden ist. Auf die verspätete Eingabe wird daher nicht eingetreten.
Der
Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Beschwerde auch bei
rechtzeitiger Einreichung kein Erfolg beschieden gewesen wäre, da der
Beschwerdeführer bereits die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet
erhoben hat. Wiederum ist für die Fristwahrung das Datum für die Übergabe an
die Schweizerische Post massgebend. Hingegen ist das Einwerfen der Einsprache in
einen Briefkasten im Ausland innert der zehntägigen Einsprachefrist gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO nicht fristwahrend. Im vorliegenden Fall wurde
der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 18. August 2017 zugestellt
(Sendungsinformationen, Akten S. 27). Demnach lief die Einsprachefrist am Montag,
den 28. August 2017 ab. Bereits die – ohnehin nicht fristwahrende – Aufgabe
bei der französischen Post am 29. August (Poststempel auf Couvert, Akten
S. 12) war somit nicht rechtzeitig erfolgt und die Einsprache konnte nicht
innert der zehntägigen Frist der Schweizerischen Post übergeben worden sein. Das
Einzelgericht in Strafsachen ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 300.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (Dispositiv,
Erwägung 3.2 und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.