Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.139
URTEIL
vom 23. November 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
vertreten durch [...], Advokat
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Rittergasse 4, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Baurekurskommission
vom 27. April 2016
betreffend Nutzungsänderung von
Wohnen zu Hotelleriebetrieb
Sachverhalt
A____ ist
Eigentümer der Liegenschaft an der B____strasse 01 in Basel. Über die Website [...]
bietet er durch sein Unternehmen Unterkünfte für
begrenzte oder unbegrenzte Aufenthalte in dieser Liegenschaft an. Mit Schreiben vom 16. März 2015 ersuchte ihn das
Bau- und Gastgewerbeinspektorat, für die Nutzungsänderung der Wohnungen in
dieser Liegenschaft von Wohnen zu Hotelleriebetrieb ein Baubegehren zur
Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens einzureichen. Nach
einer Besichtigung der Liegenschaft forderte die Behörde A____ am 29. Juni
2015 erneut dazu auf. Mit Schreiben vom 21. August 2015 hielt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat
an der Forderung, er habe ein nachträgliches Nutzungsänderungsgesuch für einen
Beherbergungsbetrieb einzureichen, fest. Schliesslich verlangte A____,
inzwischen anwaltlich vertreten, eine anfechtbare Verfügung. Daraufhin verfügte
das Bau- und Gastgewerbeinspektorat am 21. Dezember 2015, für die
Nutzungsänderung – von Wohnen zu gewerblicher kurzfristigen Beherbergung – in
der Liegenschaft B____strasse 01, sei ihm bis zum 31. Januar 2016 ein
nachträgliches Baugesuch einzureichen.
Gegen diese
Verfügung meldete A____ am 24. Dezember 2015 Rekurs bei der Baurekurskommission
an und beantragte mit Rekursbegründung vom 20. Januar 2016 die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Feststellung, dass die aktuelle Nutzung der Liegenschaft B____strasse 01 weder
einer Baubewilligung noch einer Betriebsbewilligung gemäss dem Gesetz über das
Gastgewerbe bedarf. Eventualiter sei festzustellen, dass das Unternehmen des
Rekurrenten von der Verpflichtung befreit sei, eine entsprechende
Betriebsbewilligung einzuholen. Die Baurekurskommission hob die angefochtene
Verfügung mit Entscheid vom 27. April 2016 auf und wies die Sache zur
Ermittlung des Sachverhalts an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zurück. Auf
das Feststellungsbegehren, dass die auf der Liegenschaft zugelassene Nutzung
nicht der Betriebsbewilligungspflicht nach dem Gesetz über das Gastgewerbe
unterliege, trat die Baurekurskommission nicht ein. Sie stellte hingegen fest,
die beabsichtigte Nutzung stelle eine baubewilligungspflichtige Zweckentfremdung
dar.
Dagegen hat A____
(Rekurrent) mit Eingaben vom 1. und 19. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht
rekurriert. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der Baurekurskommission
und die Feststellung, dass die beabsichtigte Nutzung der Liegenschaft B____strasse 01
keiner Baubewilligung bedürfe; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die
Baurekurskommission ersucht um Abweisung des Rekurses, während das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat auf eine Stellungnahme verzichtet hat. Der Rekurrent hat
innert der ihm gesetzten Frist kein Gesuch um Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung gestellt und mit Replik vom 17. Oktober 2016 an seinen
Rechtsbegehren festgehalten. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission
(BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte Kommission. Damit
unterliegen ihre Entscheide nach § 6 BRKG sowie § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Laut § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das
Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2 Die
Baurekurskommission wies die Sache an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zum
neuen Entscheid zurück, da die angefochtene Verfügung bloss sechs Wohnungen ins
Recht fasse, aufgrund des Augenscheins der Baurekurskommission jedoch von zehn
Wohnungen an der B____strasse 01 auszugehen sei. Es sei nicht nachzuvollziehen,
auf welche sechs der insgesamt zehn Wohnungen sich die Verfügung beziehe,
weshalb die Sache zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei. Insofern ist vor Verwaltungsgericht ein Rückweisungsentscheid
der Baurekurskommission angefochten. Bei Rückweisungsentscheiden handelt es
sich grundsätzlich um Zwischenentscheide, die nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht
unterliegen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
können (§ 10 Abs. 2 VRPG). Allerdings hat die Baurekurskommission trotz
ungeklärten tatsächlichen Verhältnissen bezüglich der Anzahl Wohnungen zumindest
über die Frage der Zweckänderung der Räumlichkeiten im 3. Stock entschieden
und insofern einen Endentscheid gefällt, da diesbezüglich der ersten
Instanz kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2 S.
148; VGE VD.2016.216–218 vom 25. September 2017 E. 1.2, VD.2016.48
vom 31. August 2016 E. 1.2; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, Rz. 1157). Der Rekurrent wehrt sich nicht gegen die Rückweisung zur
Vervollständigung des Sachverhalts in Bezug auf die Wohnungszahl, sondern gegen
die Feststellung, die beabsichtige Nutzung stelle eine baubewilligungspflichtige
Zweckentfremdung dar, und damit gegen einen Endentscheid. Der Rekurs richtet
sich somit gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt.
1.3 Der
Rekurrent ist als Eigentümer der streitbetroffenen Liegenschaft und als
Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Falls er
trotz festgestellter Bewilligungspflicht kein nachträgliches Baugesuch
einreichen wird, droht ihm die Einleitung eines Strafverfahrens (vgl. Verfügung
des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 21. Dezember 2015 S. 4). Daher
ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den form-
und fristgerecht eingereichten Rekurs ist insgesamt einzutreten.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
2.1 Die
Liegenschaft des Rekurrenten an der B____strasse 01 verfügt über zehn
Wohnungen, die der Rekurrent vermietet. Über die Website [...] oder eine
separate Buchungsmaschine können "Studio Apartments (max. eine Person)"
oder "1,5 Zimmer Apartments (max. zwei Personen)" für Übernachtungen
ab einem Tag oder für unbefristete Zeit gebucht werden. Anlässlich ihres
Augenscheins stellte die Vorinstanz fest, dass die sich unmittelbar vor der
Eingangstüre befindenden Briefkästen – mit einer Ausnahme – alle mit Nummern (APT 01,
02, 11, 12, 22, 31, 32, 41, 42) und nicht mit Namen beschriftet waren. Gegenüber
den Briefkästen befand sich ein digitaler Schlüsselkasten ("digisafe"),
bei dem der Wohnungsschlüssel jederzeit bezogen und zurückgegeben werden kann. Die
Einrichtung der von der Baurekurskommission besichtigten Wohnung im 3. Obergeschoss
entsprach einer klassischen Wohnungseinrichtung, allerdings ohne Gegenstände
persönlicher Art. In der Wohnung hing ein Informationsschreiben mit Hinweisen
zu Check-Out, Nachtruhe, Rauchverbot und WLAN-Passwort. Im Keller waren
grössere Mengen an Toilettenpapier und Bettwäsche aufbewahrt. Die besichtigte
Waschküche schien wenig benutzt.
2.2 Die
Vorinstanz erwog, die zu beurteilende Nutzung rücke in die Nähe der typischen
Beherbergungsnutzung. Auf der Homepage [...] würden als "clevere
Alternative zum Hotel" insgesamt fünf Standorte in Basel aufgeführt, an denen
Räumlichkeiten gemietet werden könnten. Die Reservierung komme der allgemein
bekannten Hotelbuchung über das Internet gleich. Die Appartements könnten bereits
ab einer Übernachtung gebucht werden, was nicht dem gemäss Obligationenrecht
normierten Mietverhältnis, das auf Dauer erfolge, entspreche (act. 1
E. 21). Folglich ging die Baurekurskommission im vorliegenden Fall nicht
von einer klassischen Wohnnutzung aus, sondern schloss, dass der Gesetzgeber solche
Nutzungen nicht als Wohnnutzungen qualifizieren und demgemäss der Bewilligungspflicht
unterstellen wollte.
2.3 Der
Rekurrent macht hingegen geltend, dass die Räumlichkeiten seiner Liegenschaft
immer der Wohnnutzung dienten, ganz unabhängig davon, wie lange im konkreten
Einzelfall ein Mieter in seinem Appartement bleibe. Weder die Modalitäten des
Vertragsabschlusses mit den Mietern noch die Dauer der Nutzung sei für den
Charakter der Nutzung von erhöhter Relevanz. Abgesehen vom individuellen
Gestalten des Raumes entspreche die Nutzung der Räume durchaus der vom
Gesetzgeber für die Wohnnutzung gegebenen Definition, da in den vermieteten
Appartements die für das Wohnen typischen Verhaltensmuster wie Schlafen,
Kochen, Essen, Körperpflege, Aufbewahrung von Effekten und der Empfang von
Gästen ausgelebt werden könne.
3.1 Nebst
der Errichtung bedarf auch die Änderung von Bauten und Anlagen von Bundesrechts
wegen grundsätzlich einer behördlichen Bewilligung (Art. 22 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG, SR 700]). Wenn eine Baute oder
Anlage einem neuen Zweck zugeführt wird, liegt eine Nutzungsänderung vor,
selbst wenn die äussere Gestaltung nicht verändert wird. Zweckänderungen fallen
unter die Baubewilligungspflicht, sofern sie geeignet sind, örtlich fassbare
Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu bewirken. Dies ist in der Regel dann der
Fall, wenn die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt wird (Waldmann/Hänni, Stämpflis Handkommentar
zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22 N 17; BGE 139 II
134 S. 140 E. 5.2). Art. 22 RPG regelt die Baubewilligungspflicht allerdings
bloss im Sinn einer bundesrechtlichen Minimalvorschrift. Den Kantonen steht es zu,
den Umfang der baubewilligungspflichtigen Objekte und Vorgänge über Art. 22
RPG hinaus zu erweitern (BGer 1C_424/2016 vom 27. März 2017 E. 2.1.1, 1C_218/2015
vom 2. Juni 2016 E. 3.2, 1C_157/2011 vom 21. Juli 2011 E. 3.1; Waldmann, Bauen ohne Baubewilligung? Von
klaren und den Zweifelsfällen, in: Schweizerische Baurechtstagung 2017,
S. 31 ff., S. 39). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die
beabsichtigte Nutzung unter die Bewilligungspflicht des kantonalen Rechts fällt.
3.2 Gemäss
§ 26 Abs. 2 lit. c der Bau- und Planungsverordnung
(BPV, SG 730.110) fallen Zweckentfremdungen
von Wohnraum unter die Baubewilligungspflicht. Diese Bestimmung wurde per 1.
Juli 2014 durch § 11 Ziff. 1 der
Verordnung über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum (VAZW,
SG 730.400)
beigefügt. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, beurteilt
sich die Frage, ob Wohnraum im Sinn von § 26 Abs. 2 lit. c BPV
zweckentfremdet wird, daher nach den Grundsätzen des Wohnraumfördergesetzes
(WRFG, SG 861.500).
Das
Wohnraumfördergesetz bezweckt den Erhalt und die Schaffung von vielfältigem,
unterschiedlichen Ansprüchen genügendem, insbesondere familiengerechtem
Wohnraum (§ 1 Abs. 1 WRFG). Als Wohnraum gelten nach der Definition in § 4 Abs.
1 WRFG alle ständig dem Wohnen dienende Räume. Im Ratschlag des Regierungsrats
vom 20. August 2012 wird klargestellt, dass Hotels, Herbergen, Heime und dergleichen
vom Schutzbereich des vorliegenden Gesetzes nicht erfasst sind (vgl. Ratschlag
und Bericht Nr. 12.1202.01 betreffend Kantonale Initiative „Bezahlbares
und sicheres Wohnen für alle!" und Gegenvorschlag für ein Gesetz über die
Wohnraumförderung und für eine Rahmenausgabenbewilligung für den Erwerb von
Arealen und Liegenschaften zu Gunsten des gemeinnützigen Wohnraumangebots sowie
Bericht zu verschiedenen Vorstössen des Grossen Rates [Ratschlag], S. 96).
Gemäss Ratschlag wird unter dem Begriff Wohnraum vielmehr die klassischen
Formen der Miet-, Genossenschafts- bzw. Eigentumswohnung oder des Einfamilienhauses
verstanden (Ratschlag, S. 96).
3.3 Die Liegenschaft des Rekurrenten ist
unbestrittenermassen als Wohnliegenschaft bewilligt worden. Fraglich ist, ob die
momentane Verwendung weiterhin als Wohnnutzung zu qualifizieren ist oder ob
eine bewilligungspflichtige Zweckentfremdung vorliegt. Dies ist anhand einer
Gesamtbetrachtung aller im vorliegenden Einzelfall massgebenden Elemente zu
beantworten (Waldmann, a.a.O.,
S. 56).
Grundsätzlich
trifft es zu, dass die Einrichtungen der Wohnungen inkl. Küche den Bewohnern
eine übliche Wohnnutzung ermöglichen. Mit der Vorinstanz ist allerdings
festzuhalten, dass nicht allein auf die zur Verfügung gestellte Infrastruktur
abgestellt werden kann, da etwa auch eine Wohnung mit Küche und Bad etc. als
Arbeitsort verwendet werden kann, ohne dass damit eine Wohnnutzung vorliegt. Ohnehin
weist auch die vorliegende Infrastruktur des Hauses nicht auf eine klassische
Wohnnutzung hin, verfügen die Bewohner beispielsweise weder über
personalisierte Briefkästen, noch eigene Hausklingeln (vgl. VGR BL 810 15 148
vom 16. März 2016 E. 8.3). Entsprechend stehen den Gästen im Keller auch
keine eigenen Räumlichkeiten/Abteile zur Verfügung, wo sie Utensilien verstauen
könnten.
Entgegen der
Ansicht der Bewilligungsbehörde kann für die Definition der Wohnnutzung aber
auch nicht auf den zivilrechtlichen Wohnsitz des Mieters abgestellt werden
(vgl. Weber, Basler Kommentar zum
Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, Art. 253a/b N 4), da eine
Wohnung durchaus im herkömmlichen Sinn genutzt werden kann, ohne dass der
Benutzer an diesem Ort seinen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet, etwa als
Wochenaufenthalter. Indes ist die Dauer der Nutzung bei der Beurteilung zu
berücksichtigen. Im vorliegenden Fall stehen die Wohnungen für eine Dauer ab
einer Nacht zur Verfügung, auch wenn durchaus längere Aufenthalte vereinbart werden
können. Gemäss Auskunft aus dem Kantonalen Datenmarkt sind inzwischen auch die beiden
langjährigen Mieter [...] und [...] ausgezogen. Damit handelt es sich hier
zumindest mehrheitlich nicht um Dauermietverträge, die die Gültigkeit von Mieterschutzbestimmungen
mit sich bringen (vgl. BGE 139 III 145 E. 4.2.3 S. 149 ff.). Wie die
Vorinstanz ausführte, ist das Wohnen gemäss allgemeinem Sprachverständnis durch
eine gewisse Stetigkeit respektive Dauerhaftigkeit des Verbleibs
gekennzeichnet, womit es sich von der Miete eines Raums ohne Absicht längeren
Verbleibens, wie z.B. eines Hotelzimmers, abgrenzt. Ein Kurzaufenthalt von
einem oder ein paar wenigen Tagen stellt keine Wohnnutzung dar. Das
Appellationsgericht hat bei einer ähnlichen Vermietungssituation von Wohnungen
festgestellt, dass – zumindest aus der Sicht des Brandschutzes – die Wohnungen
nicht mehr einer Wohnnutzung im herkömmlichen Rahmen dienten und die Art und
Weise ihrer Vermietung sie in die Nähe eines Beherbergungsbetriebs rückten (VGE
VD.2011.48 vom 4. Mai 2012 E. 4.2.2). Wie in jenem Fall ist auch
vorliegend – im Gegensatz zu einer Liegenschaft mit dauerhaften
Mietverhältnissen – mit häufigeren Wechseln von Bewohnerinnen und Bewohnern
innert kurzer Folge zu rechnen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden,
dass der Rekurrent seine Mieterinnen und Mieter mit derselben Sorgfalt
auswählt, wie er das tun würde, wenn er längerfristige Mietverträge eingehen
würde. Diese Konstellation hat sowohl Folgen für den Brandschutz (vgl. VGE VD.2011.48
vom 4. Mai 2012 E. 4.2.2) als auch für die Beurteilung der Nutzungsart.
Der Charakter der vorliegenden Nutzung ist mangels Verbindlichkeit nicht mehr
im Rahmen einer üblichen Wohnnutzung. Das Wohnraumförderungsgesetz bezweckt
aber gerade, den klassischen Wohnraum zu sichern. Die vom Rekurrenten
beabsichtigte Nutzung seiner Liegenschaft geht indes darüber hinaus, womit die
vorliegend zu beurteilende Nutzungen mit der Vorinstanz nicht mehr als
Wohnnutzungen zu qualifizieren sind.
3.4 Als Zweckentfremdung gilt gemäss § 4 Abs. 3 WRFG die
Verwendung von Wohnraum als Verwaltungsräume oder zu gewerblichen Zwecken. Wie
der Rekurrent zu Recht vorbringt, fällt das Vermieten von Wohnungen als blosses
entgeltliches Überlassen von Räumen ohne gewerbliche, d.h. dem Erwerb dienende
berufliche Tätigkeit zwar nicht unter den Begriff des Gewerbes. Der Betrieb
eines Hotels, eines "Bed and Breakfast" oder einer sonstigen Herberge
ist indessen darunter zu subsumieren (vgl. BGer 1C_382/2016 vom 6. April 2017
E. 2, 1C_328/2010 vom 7. März 2011 E. 4.3). Solche Betriebe zeichnen sich
grundsätzlich durch zusätzliche Dienstleistungen wie Frühstück und Rezeption
aus. Obwohl die vom Rekurrenten zur Verfügung gestellten Appartements gerade
keine solche Serviceleistungen beinhalten, gleicht ihre Nutzung aufgrund der
Buchungsmodalitäten, Übergabeart der Schlüssel, Check-in und Check-out-Zeiten
etc. einer Beherbergungsnutzung. Zudem bietet der Rekurrent zumindest einen wöchentlichen
Reinigungsservice mit Handtuch- und Bettwäschewechsel sowie die Müllentsorgung
und die Endreinigung an. Die Vermietung ist – wie sich auch aus dem
Internetauftritt der Rekurrentin ergibt – kurzfristig angelegt. Es werden auf
der Homepage sowohl variable Tagespreise als auch ein Monatspreis angegeben. Dass
einzelne Bewohnerinnen und Bewohner länger im Haus wohnten, ändert nichts
daran, dass die Wohnungen für Kurzaufenthalte ausgeschrieben sind. Die
kurzzeitige Nutzung der möblierten Apartments mit kurzfristiger
Buchungsmöglichkeit überwiegt somit. Durch die befristeten
Übernachtungsmöglichkeiten insbesondere für Messebesucher, Geschäftsleute und
Touristen wird dem Ziel des Wohnraumförderungsgesetzes, Wohnraum vor Verdrängung
zu schützen, nicht entsprochen (vgl. Ratschlag, S. 87). Angesichts all dieser
Umstände ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen diese Nutzung in
der Nähe der typischen Beherbergungsnutzung einordneten.
3.5 Im
Gegensatz zu den vom Rekurrenten hervorgehobenen Vermietungsmodellen für den
kurzzeitigen Bedarf während Messezeiten in Basel handelt es sich bei den vom
Rekurrenten zur Verfügung gestellten Appartements nicht bloss um eine nur vorübergehende
Fremdbeherbergungsnutzung während einer beschränkten Zeit. Vorliegend geht es
vielmehr um Wohnungen, die einzig für Gäste zur Verfügung stehen, die sie für
Übernachtungen ab einem Tag oder länger buchen können. Wie eine Suchanfrage auf
der Website https://www.booking.com/ zeigt, werden alle zehn Wohnungen des Hauses
auf diese Weise vermietet. Hingegen sollen Wohnungen, die normalerweise
klassisch genutzt werden, auch für kurze Zeit, etwa für Messen, durchaus ohne
bürokratische Hürden vermieten werden können (vgl. Ratschlag, S.169). Dadurch
entsteht noch keine Verdrängung von Wohnraum. Folglich ist der primäre
Nutzungscharakter ausschlaggebend. Wird in einem Haus etwa eine einmalige
Seminarveranstaltung zu gewerblichen Zwecken durchgeführt, führt dies noch
nicht dazu, dass das Haus nun gewerblich genutzt wird, wenn es ansonsten im
herkömmlichen Rahmen bewohnt wird. Die Dauer der gewerblichen Nutzung muss
daher im Kontext der hauptsächlichen Nutzung beurteilt werden. Insgesamt ist der
Charakter der Nutzung anhand einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen. Dies haben
die Vorinstanzen in Anbetracht aller Umstände getan. Neben der möglichen
Mietdauer ab einem Tag, wobei momentan keine Langzeitmieter vorhanden sind,
sprechen die zur Verfügung gestellten Serviceleistungen, die anonyme Verwendung
der Briefkästen sowie die Modalitäten des Vertragsabschlusses für den
gewerblichen Charakter der Nutzung. Damit liegt eine Zweckentfremdung von
Wohnraum vor, die nach § 26 Abs. 2 lit. c BPV
bewilligungspflichtig ist.
3.6 Die
Nutzung von Wohnraum für wohnverwandte Nutzungen, insbesondere betreutes
Wohnen und Kindertagesstätten, bedarf nach § 8 Abs. 2 lit. a
WRFG keiner Bewilligung gemäss dem Wohnraumfördergesetz. Durch die
beispielhafte Nennung des betreuten Wohnens und von Kindertagesstätten, zeigt
der Gesetzgeber, dass mit der Ausnahme der wohnverwandten Nutzungen von der
Bewilligungspflicht eine sozialpolitische Zielsetzung verfolgt wird, und dass damit
insbesondere nicht die Umnutzung von Wohnraum für den Betrieb von Hotels oder
Herbergen, bei welchen der gewerbliche Zweck im Vordergrund steht, gemeint ist
(Ratschlag, S. 104). Mit den Vorinstanzen ist daher festzuhalten, dass die
vorliegende Nutzung keine von der Bewilligungspflicht ausgenommeine
wohnverwandte Nutzung im Sinn von § 8 Abs. 2 lit. a WRFG darstellt.
3.7 Zusammenfassend
handelt es sich bei der vom Rekurrenten vorgenommenen Nutzung der Liegenschaft
an der B____strasse 01 um eine baubewilligungspflichtige Zweckentfremdung
von Wohnraum. Der Antrag des Rekurrenten auf Feststellung, die beabsichtige
Nutzung der Liegenschaft B____strasse 01 bedürfe keiner Baubewilligung, ist
folglich abzuweisen.
4.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wurden dem Rekurrenten
trotz Rückweisung der Sache an die erste Instanz die Kosten des Verfahrens
auferlegt und ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. Der Rekurrent wendet
dagegen ein, der Fehler in der Sachverhaltsabklärung könne nicht ihm
angelastet werden, da das Bau- und Gastgewerbeinspektorat verpflichtet gewesen
sei, vor dem Erlass der Verfügung den massgeblichen Sachverhalt sorgfältig zu
prüfen.
4.2 Nach
§ 5 Abs. 4 BRKG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 VRPG sind dem Rekurrenten im Fall seines
Unterliegens in der Regel die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zur
Kostenverlegung bei einer Rückweisung enthält die Bestimmung keine
ausdrückliche Regelung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die
Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung für die Frage der
Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als
vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt wird (BGE 137 V 210
E. 7.1 S. 271 , 132 V 215 E. 6.1 S. 235; BGer 6B_898/2010 vom 29. März
2011 E. 3.4; VGE VD.2014.254/255 vom 21. Juli 2015 E. 4). Entscheidend ist
indes, ob die infolge der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu
einer vollständigen Gutheissung des Antrags führen kann (BGer 2C_846/2013 vom
28. April 2014 E. 3.2; VGE VD.2013.86 vom 29. November 2013
E. 6.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall; der Antrag des Rekurrenten
im vorinstanzlichen Verfahren, es sei festzustellen, dass die aktuelle Nutzung
der Liegenschaft keiner Baubewilligung bedürfe, wurde abgewiesen und kann nicht
erneut von der ersten Instanz geprüft werden. Dieser Punkt macht den Hauptteil
des vorinstanzlichen Entscheids aus, wogegen der Frage der Anzahl Wohnungen nur
untergeordnete Bedeutung zukommt. Folglich kann nicht von einem überwiegenden
Obsiegen des Rekurrenten ausgegangen werden. Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass dem Rekurrent eine reduzierte Spruchgebühr von CHF 1'200.– auferlegt
wurde, zumal der Vorinstanz bezüglich der Gebührenhöhe ein weites Ermessen
zukommt (vgl. BGE 135 II 172 E. 3.2 S. 182; BGer 1C_156/2012 vom
12. Oktober 2012 E. 8.2.2). Aus dem gleichen Grund war es auch
gerechtfertigt, dem Rekurrenten keine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei
es nicht darauf ankommt, wem die ungenügende Sachverhaltsabklärung anzulasten
ist.
Insgesamt
erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die
Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'800.– zu tragen. Die
Verfahrenskosten werden mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss in Höhe von
CHF 2'500.– verrechnet. Der Überschuss von CHF 700.– ist dem
Rekurrenten zurückzuerstatten. Aufgrund seines Unterliegens steht dem
Rekurrenten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine
Parteientschädigung zu (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss erkennt
das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'800.–
(einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Rekurrent
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Baurekurskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.