Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.221
URTEIL
vom 16.
November 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Industrielle Werke Basel,
Rechtsdienst, Rekursgegnerin
Margarethenstrasse 40, 4002 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Industriellen Werke Basel
vom 15. September 2016
betreffend Rechnung IWB Nr.
150003265756 vom 18. Dezember 2015
Sachverhalt
Mit Rechnung
Energiebezug vom 18. Dezember 2015 stellten die Industriellen Werke Basel
(IWB) A____ (Rekurrent) als Eigentümer der Liegenschaft [...] in [...] für den
im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015
bezogenen Strom im Gesamtbetrag von CHF 838.92 nach Abzug der geleisteten
Akontozahlungen den Betrag von CHF 498.90 in Rechnung. Gegen diese
Rechnung erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 7. Januar 2016 an die
Geschäftsleitung der IWB Einsprache. Mit dieser Einsprache beantragte er die
kosten- und entschädigungsfällige Reduktion der ihn „belasteten Gebühren, in
dem Umfange, in welchem er anteilmässig an den Kosten für den Betrieb und
Unterhalt der öffentlichen Uhren und der öffentlichen Beleuchtungen im Gebiet
des Kantons Basel-Stadt belastet und beteiligt worden ist an der
Konzessionsforderung des Kantons Basel-Stadt gegenüber der IWB betreffend
Benutzung der Allmend für das Verlegen des Leitungsnetzes, in der dem Kanton
gehörenden Allmendparzellen“. Weiter beantragte er, „die in Rechnung gestellte
Gebühr um den Betrag zu kürzen, in welchem der Rekurrent anteilmässig belastet
worden ist mit Jahresbeitrag der IWB an die Basler Theater, betreffend das
Geschäftsjahr 2015, im Gesamtbetrag von 100‘000 Franken bzw. im Gesamtbetrag,
der für das Jahr 2014, seitens der IWB geleistet worden ist, betreffend den
Anteil des Einsprechers an deren Rechnung gestellten Gebühr, aus der Beitragsleistung
der IWB an die Basler Theater für das Geschäftsjahr 2015“. Die IWB wiesen diese
Einsprache mit Verfügung vom 15. September 2016 ab, soweit sie darauf
eintraten.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 26. September und 17. Oktober
2016 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit seiner
Rekursbegründung nahm der Rekurrent lediglich seinen Einspracheantrag auf Reduktion
der ihm auferlegten Gebühr für den auf die Konzessionsgebühr entfallenden
Anteil ausdrücklich wieder auf und ergänzte ihn dahingehend, es seien die IWB anzuweisen,
die in Rechnung gestellten Positionen Stromkosten, „Netznützungsentgelt“ (recte:
Netznutzungsentgelt [NNE]), „Systemleistung“ (recte: Systemdienstleistungen),
Bundesabgabe (Kostendeckende Einspeisevergütung [KEV]), öffentliche Leistungen,
„Leitungsabgaben“ (recte: Lenkungsabgabe [LA]) und Förderabgabe (FA) bezüglich
ihrer Berechnung ziffernmässig zu begründen. Diesen Rekurs überwies das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Die IWB beantragen mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2017,
es sei auf den Rekurs kosten- und entschädigungsfällig bzw. unter Auferlegung
einer angemessenen Umtriebsentschädigung nicht einzutreten, eventualiter sei er
abzuweisen. Hierzu nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 31. März 2017
replicando Stellung. Es folgten diverse weitere Eingaben, sowohl der IWB (vom
10. April, 22. Mai und 20. Juli 2017), als auch des Rekurrenten (vom
11. Juli und 21. August 2017).
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 37 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel
(IWB-Gesetz, SG 772.300) unterliegen die Entscheide der IWB über Einsprachen
gegen Rechnungen gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG
153.100) dem Rekurs an den Regierungsrat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 42 OG in Verbindung
mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100) sowie dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 28. Oktober 2016. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als
Rechnungsschuldner vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13
Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert (VGE VD.2015.260 vom 19. Oktober
2016 E. 1.1).
1.2
1.2.1 Gemäss
§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG hat der Rekurrent eine Rekursbegründung einzureichen,
welche seine Anträge, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel sowie eine
kurze Rechtserörterung enthalten soll. In der Begründung ist substantiiert
darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene
Entscheid fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden
soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen.
Die Begründung muss somit nicht nur substanziiert, sondern auch sachbezogen
sein (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, mit Hinweis, VD.2015.260
vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom 30. September 2016
E. 1.3.1, 606/2005 vom 4. Juli 2005 E. 2.3, vgl. VD.2014.77 vom
30. Juli 2014 E. 1.3, VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E. 1.2,
VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
305).
Im
Verwaltungsgerichtsverfahren gilt das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai
2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, mit Hinweisen, VD.2016.66
vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Stamm,
a.a.O., S. 477, 504, mit Hinweis). Das Verwaltungsgericht prüft einen
angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16
Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten,
sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen
(VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober
2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2016.66
vom 20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,
305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung
zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE
VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, mit Hinweisen, 657/2008 vom
18. November 2008 E. 1.4). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur
noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu
Anlass gegeben hat (VGE VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1, mit Hinweisen,
VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, 657/2008 vom 18. November 2008 E.
1.4).
Streitgegenstand
ist das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis,
soweit es angefochten wird (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444;
Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 277, 285). Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt
begrenzt. Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (VGE VD.2017.17
vom 18. Mai 2017 E. 2.1; Stamm,
a.a.O., S. 477, 505, mit Hinweisen). Streitgegenstand des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen.
Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten
entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGE VD.2017.17
vom 18. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.4). Soweit
Sachanträge über die vor der letzten Verwaltungsinstanz gestellten Begehren
hinausgehen, bleiben sie vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt (§ 19 Abs. 1
Satz 2 VRPG; VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1; Stamm, a.a.O., S. 477, 505).
Entsprechend tritt das Verwaltungsgericht auf erstmals bei ihm gestellte
Anträge nicht ein (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1; Stamm, a.a.O., S. 477, 505). Im
Rekursverfahren müssen die Anträge gemäss § 16 Abs. 2 VRPG mit der
Rekursbegründung gestellt werden (VGE VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E.
1.3, VD.2010.286 vom 23. Februar 2012 E. 3.2.3, VD.2009.665 vom 25. Januar
2010 E. 2.2; Stamm, a.a.O.,
S. 477, 505). Erst mit der Replik oder noch später gestellte Anträge sind
grundsätzlich unbeachtlich (VGE VD.2010.286 vom 23. Februar 2012
E. 3.2.3; vgl. Stamm, a.a.O.,
S. 477, 505).
1.2.2 Art. 110
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in
Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung
(BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder
eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei
prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen
auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2015.179/
VD.2015.180/VD.2015.181/VD.2015.182/VD.2015.184/VD.2015.185 vom 16. September
2016 E. 1.3, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, mit
Hinweisen, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2, mit Hinweisen). Bis
zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das
Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen
Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen
(BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, mit Hinweisen, 2C_961/2013
vom 29. April 2014 E. 3.4, mit Hinweis, 2C_354/2009 vom 30. Juni
2010 E. 3.1; VGE VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1,
VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar
auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die
Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der
Parteien "die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen".
Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der
Parteien begrenzt (VGE VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1,
VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG
müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der
Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE
VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016
E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21.
Mai 2015 E. 1.3.2). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei
keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel
hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder
es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007
vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts
sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November
2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom
21. Mai 2015 E. 1.3.2).
1.3
1.3.1 Mit
seiner Einsprache vom 7. Januar 2016 beanstandete der Rekurrent die
Gebührenrechnung nur in Bezug auf die drei Kostenanteile 1) Kosten für die
öffentliche Beleuchtung und die öffentlichen Uhren, 2) Konzessionsgebühr und 3)
Beiträge an das Theater Basel (act. 6/4 S. 1). Dass andere Kostenanteile zu
Unrecht erhoben worden wären oder dass die Gebühr falsch berechnet worden wäre,
machte er nicht geltend. Insbesondere beantragte der Rekurrent weder ausdrücklich
noch sinngemäss eine weitergehende Gebührenreduktion. Folglich hatten die IWB
in der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2016 nur über diese drei
Kostenanteile zu entscheiden. Andere Kostenanteile und diesbezügliche
Informationen sind damit nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts und können
deshalb auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bilden.
In seiner
Rekursbegründung vom 17. Oktober 2016 findet sich ein ausdrücklicher Antrag auf
Reduktion der dem Rekurrenten auferlegten Gebühr nur noch für den auf die
Konzessionsgebühr entfallenden Anteil (act. 3 Ziff. 2 S. 1). Er beanstandet
aber auch, dass die Kosten für die öffentliche Beleuchtung und die öffentlichen
Uhren sowie Beiträge an das Theater Basel (und den WWF) den Strombezügern
belastet werden (act. 3 Ziff. 7 f. S. 5 f.). Vom Rekurrenten als promoviertem
Juristen und erfahrenem Advokaten dürfte zwar erwartet werden, dass er die
gewünschte Änderung der angefochtenen Verfügung ausdrücklich beantragt.
Angesichts dessen, dass er die diesbezüglichen Rügen ausdrücklich aufrechterhält,
ist aber trotzdem davon auszugehen, dass er die Reduktion der Gebühr mit der
Rekursbegründung sinngemäss weiterhin auch für den auf die Kosten der
öffentlichen Beleuchtung und der öffentlichen Uhren sowie die Beiträge an das
Theater Basel entfallenden Anteil beantragt. Die neuen Anträge in der Replik
vom 31. März 2017 sind verspätet und deshalb unbeachtlich.
Mit seiner
Rekursbegründung vom 17. Oktober 2016 beantragt der Rekurrent, die IWB seien
anzuweisen, sämtliche in Rechnung gestellten Positionen bezüglich ihrer
Berechnung ziffernmässig zu begründen (act. 3 Ziff. 1 S. 1). Einen
entsprechenden Antrag stellte er in seiner Einsprache vom 7. Januar 2016 nicht.
Darin ersuchte der Rekurrent nur um Informationen über die Höhe der Kosten für
die öffentliche Beleuchtung und die öffentlichen Uhren sowie die
Konzessionsgebühr im Jahr 2015, über die Höhe der ihm für die Kosten der
öffentlichen Beleuchtung und der öffentlichen Uhren sowie für die
Konzessionsgebühr in Rechnung gestellten Beträge und über die Verlegung der
Beiträge an das Theater Basel auf die einzelnen Sparten der IWB (vgl. act. 6/4
S. 2 f.). An diesen Anträgen hält er in seiner Rekursbegründung vom 17. Oktober
2016 sinngemäss fest (vgl. act. 3 Ziff. 4 S. 3 und Ziff. 7 f. S. 5 f.).
Zudem beantragt der Rekurrent in der Rekursbegründung, die IWB seien
anzuweisen, anzugeben, auf welche Sparten sie ihre Beiträge an das Theater
Basel und den WWF aufteilen und in welchem Umfang sie die Gebührenpflichtigen
an diesen Kosten beteiligen würden (act. 3 Ziff. 8 S. 6). Soweit die Anträge in
der Rekursbegründung über diejenigen in der Einsprache hinausgehen, gehören die
beantragten Informationen nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens,
und ist deshalb darauf nicht einzutreten. Der Rekurrent begründet seinen ergänzenden
Antrag (act. 3 Ziff. 1 S. 1) damit, dass ohne entsprechende Zahlenangaben und
Erläuterungen weder er noch das Gericht beurteilen könnten, ob die ihm
auferlegten Gebühren richtig berechnet worden seien (act. 3 Ziff. 5
S. 4). Zumindest die Kostenanteile Bundesabgabe KEV sowie LA und FA an das
Amt für Umwelt und Energie Basel-Stadt gehören nicht zum Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Auch Beiträge an den WWF stehen für die vorliegend zu
beurteilende Rechnungsperiode nicht zur Diskussion (siehe unten E. 5.2). Folglich
ist auf die Anträge auf diesbezügliche Informationen und Erklärungen auch
mangels eines schutzwürdigen Interesses des Rekurrenten nicht einzutreten.
Des Weiteren
beantragt der Rekurrent in seiner Rekursbegründung vom 17. Oktober 2016
erstmals, die IWB seien anzuweisen, ihr Rechtsverhältnis mit dem Kraftwerk
Kembs offenzulegen (act. 3 Ziff. 9 S. 6). Auf diesen Antrag ist nicht
einzutreten, weil diesbezügliche Informationen nicht zum Streitgegenstand
gehören. Im Übrigen wäre er abzuweisen, weil der Rekurrent nicht begründet,
inwiefern das Rechtsverhältnis für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
relevant sein könnte.
1.3.2 Den
Ausführungen des Rekurrenten in seiner Rekursbegründung kann ein Bezug zur
Begründung des angefochtenen Entscheids und zu seinen Rechtsbegehren nicht
gänzlich abgesprochen werden, weshalb der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung
die formellen Anforderungen gemäss § 16 Abs. 2 VRPG erfüllt.
1.3.3 Mit
der Replik vom 31. März 2017 werden eine Vielzahl neuer Tatsachen behauptet,
eine Vielzahl neuer Beweismittel eingereicht und neue Rügen erhoben
(act. 7 Ziff. III.1-3 S. 3 ff.), die der Rekurrent ausnahmslos spätestens mit
seiner Rekursbegründung hätte vorbringen können und müssen. Diese
Tatsachenbehauptungen, Beweismittel und Rügen sind deshalb wegen Verspätung
unbeachtlich. Dies gilt insbesondere für die Rüge, es fehle an einer
gesetzlichen Grundlage für die Gebühren für die Kosten der öffentlichen Uhren
und der Stadtbeleuchtung (act. 7 Ziff. III.3 S. 8). Diese Rüge bringt
der Rekurrent erstmals in seiner Replik vor, obwohl er Anlass gehabt hätte, sie
spätestens in der Rekursbegründung geltend zu machen. Erst recht verspätet und
damit unbeachtlich sind die Behauptungen und der Beweisantrag betreffend die
gesetzliche Grundlage dieser Gebühren, die der Rekurrent erst in seiner
Stellungnahme vom 21. August 2017 vorbringt (act. 16 Ziff. 4 S. 3 ff.).
2.1 In
der Replik vom 31. März 2017 erklärte der Rekurrent, er bestreite die
Rechtmässigkeit der ihm in Rechnung gestellten Konzessionsgebühr, verzichte im
vorliegenden Rekursverfahren aber auf die Behandlung dieses Anliegens durch das
Gericht (vgl. act. 7 Ziff. III.4 S. 10). Damit zog er seinen Antrag auf
Reduktion der ihm auferlegten Gebühr um den auf die Konzessionsgebühr
entfallenden Anteil zurück. Dies bestätigt er in seiner Stellungnahme vom 11.
Juli 2017 ausdrücklich (act. 12 Ziff. 4 S. 8).
2.2 Der
Rekurs kann ganz oder teilweise zurückgezogen werden (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich
2013, N 632 und 641). Die Rückzugserklärung ist bindend und kann von der
erklärenden Partei grundsätzlich nicht mehr zurückgenommen werden, selbst wenn
die entsprechende Abschreibung des Verfahrens noch nicht erfolgt ist (vgl. Härri, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2011, Art. 32 BGG N 16; vgl. Reetz,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 39; vgl. Seiler, a.a.O., N 637).
In seiner
Stellungnahme vom 11. Juli 2017 will der Rekurrent seinen Antrag um Befreiung
von der Bezahlung des Anteils an die Konzessionsgebühr wieder einbringen. Zur
Begründung macht er geltend, im Zeitpunkt des Rückzugs sei ihm das Urteil
BGer 2C_1100/2016 vom 17. März 2017, in dem das Bundesgericht
festgestellt hat, dass die gesetzliche Grundlage für die den
Elektrizitätskonsumenten überwälzte Konzessionsgebühr ungenügend ist (E. 3.8),
noch nicht bekannt gewesen (act. 12 Ziff. 4 S. 8). Dies stellt jedoch keinen
Grund dar, der es dem Rekurrenten erlauben könnte, auf den teilweisen Rückzug
seines Rekurses zurückzukommen. Als Beschwerdeführer im Verfahren BGer 2C_1100/2016
wusste der Rekurrent, dass der Entscheid des Bundesgerichts noch ausstand.
Indem er seinen Antrag unter diesen Umständen zurückgezogen hat, hat er bewusst
in Kauf genommen, dass die ihm auferlegte Gebühr im vorliegenden
Rekursverfahren auch bei Gutheissung seiner Beschwerde durch das Bundesgericht
im Umfang des Anteils an der Konzessionsgebühr nicht mehr reduziert werden
kann. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren bezüglich des auf die Konzessionsgebühr
entfallenden Kostenanteils infolge teilweisen Rückzugs des Rekurses
abzuschreiben ist.
2.3 Wenn
die diesbezügliche Abschreibung des Verfahrens nicht bereits infolge teilweisen
Rückzugs des Rekurses zu erfolgen hätte, wäre sie infolge nach dem teilweisen
Rückzug eingetretener Gegenstandslosigkeit vorzunehmen. Von der Position
Öffentliche Leistungen BS gemäss Rechnung von CHF 43.00 netto bzw. CHF 46.44
brutto entfallen CHF 9.93 netto bzw. CHF 10.72 brutto auf die Konzessionsgebühr
(act. 15). Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 erliessen die IWB dem Rekurrenten
ausnahmsweise, unpräjudiziell und aus Kulanzgründen den Anteil an der
Konzessionsgebühr und überwiesen ihm gleichentags den aufgerundeten Betrag von
CHF 10.75 (act. 15).
3.1 Soweit
die Kosten für die öffentliche Beleuchtung und die öffentlichen Uhren sowie die
Beiträge an das Theater Basel den Strombezügern belastet werden, ergibt sich
dies aus den Stromtarifen der IWB.
Das Stromversorgungsgesetz
(StromVG, SR 734.7) legt abschliessend fest, welche Komponenten der
Strompreis für den Endverbraucher enthalten darf (BGE 138 I 454
E. 3.6.3 S. 463, mit Hinweis). Dabei handelt es sich um die
anrechenbaren Kosten für die Netznutzung, die Kosten für die Energielieferung
sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (Art. 6 Abs. 3 Satz 2
StromVG; BGE 138 I 454 E. 3.6.3 S. 463, mit Hinweis; VGE
VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 2.2; Scholl,
Elek-trizität, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht,
Zürich 2015, S. 509 ff. N 13.33; Weber/Kratz,
Stromversorgungsrecht, Ergänzungsband Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009,
§ 3 N 22). Diese Preiskomponenten müssen auf der Rechnung an den
Endkunden transparent ausgewiesen werden (Art. 12 Abs. 2 StromVG; BGE 138 I 454
E. 3.6.3 S. 463, mit Hinweis).
Die
anrechenbaren Kosten für die Netznutzung umfassen die Betriebs- und
Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes unter
Einschluss eines angemessenen Betriebsgewinns (Art. 15 Abs. 1 StromVG) und
werden durch die Elektrizitätskommission (ElCom) reguliert (Art. 22 Abs. 2
lit. a und b StromVG; BGE 138 I 454 E. 3.6.3 S. 463). Der
Energiepreis für sogenannte „feste Endverbraucher“ (siehe unten E. 5.1) orientiert
sich an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen
Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers (Art. 4 Abs. 1 der Stromversorgungsverordnung
[StromVV, SR 734.71]; BGE 138 I 454 E. 3.6.3 S. 464). Er muss
angemessen sein (Art. 6 Abs. 1 StromVG) und wird aufgrund einer Kostenrechnung
ebenfalls durch die ElCom reguliert (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 sowie Art. 22
Abs. 2 lit. a und b StromVG; BGE 138 I 454 E. 3.6.3 S. 464).
Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung und der Energiepreis werden
abschliessend durch die Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes geregelt,
soweit diese keinen Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts enthält (BGE 138 I 468
E. 2.4 f. S. 472, mit Hinweis, vgl. 142 II 451 E. 3.6.2 S. 462, mit
Hinweis). Bezüglich dieser Preiskomponenten unterliegen die Stromtarife der
Aufsicht der ElCom (vgl. BGE 138 I 468 E. 2.5 S. 473). Diese kann die
Netznutzungs- und Elektrizitätstarife von Amtes wegen überprüfen und
Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen (Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG;
BGE 138 I 468 E. 2.5 S. 473, mit Hinweis). Eine zusätzliche Tarifaufsicht
durch eine kantonale Behörde würde hier zu Doppelspurigkeiten und potenziellen
Widersprüchen führen (BGE 138 I 468 E. 2.5 S. 473). Eine der Überprüfung durch
die ElCom zeitlich nachgehende Überprüfung der Stromtarife bezüglich der erwähnten
Preiskomponenten durch eine kantonale oder kommunale Behörde ist deshalb
ausgeschlossen (BGE 138 I 468 E. 2.7 f. S. 474 f., vgl. 142 II 451 E.
3.6.2 S. 462). Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a Satz 1 StromVG entscheidet die
ElCom im Streitfall insbesondere über Netznutzungs- und Elektrizitätstarife.
Diese Zuständigkeit gilt namentlich für Streitigkeiten zwischen Lieferanten
oder Netzbetreibern und Endverbrauchern über Elektrizitätstarife im Rahmen der Grundversorgung
(BGE 142 II 451 E. 3.6.2 S. 461). Bei einem solchen Streit kann
der Endverbraucher von der ElCom verlangen, dass sie diesen mit einer Verfügung
entscheidet. In diesem Rahmen hat die ElCom zu prüfen, ob der Tarif gesetzmässig
ist und richtig angewendet worden ist (BGE 142 II 451 E. 3.6.2 S. 461 f.,
mit Hinweisen, und E. 3.7.1 S. 463).
Die einzige
Strompreiskomponente, die nicht bundesrechtlich geregelt ist und nicht der
Regulierung durch die ElCom unterliegt, sind die Abgaben und Leistungen an
Gemeinwesen (BGE 138 I 454 E. 3.6.3 S. 464; vgl. BGer 2C_1100/2016 vom
17. März 2017 E. 1.2.4). Diese richten sich nach der Gesetzgebung des
jeweils zuständigen Gemeinwesens (BGer 2C_1100/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2.4,
mit Hinweisen; vgl. BGE 138 I 454 E. 3.6.3 S. 464, mit Hinweis; Scholl, a.a.O., S. 509 ff.
N 13.13). Zu den Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen gehören sowohl
im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb stehende Abgaben wie eine Konzessionsabgabe
an das Gemeinwesen für die Benützung von öffentlichem Grund und Boden als etwa
auch die Kosten der öffentlichen Beleuchtung (VGE VD.2015.260 vom 19.
Oktober 2016 E. 2.2; Scholl, a.a.O.,
S. 509 ff. N 13.34 und 13.74).
Unabhängig von
der Überprüfung durch die ElCom müssen die Stromtarife der IWB vom
Regierungsrat genehmigt werden (vgl. § 28 Abs. 5 in Verbindung mit § 23 Abs. 1
IWB-Gesetz; vgl. act. 5 Ziff. III.1.a S. 5). Die Genehmigung der Tarife für das
Jahr 2015 erfolgte mit Regierungsratsbeschluss vom 19. August 2014 (vgl. act.
6/7 und act. 5 Ziff. III.1.a S. 5).
3.2
3.2.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass eine Überprüfung der
Preiskomponenten Kosten für die Energielieferung und anrechenbare Kosten für
die Netznutzung und damit der Positionen Stromkosten, NNE und
Systemdienstleistungen der Swissgrid der Rechnung vom 18. Dezember 2015 durch
das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist. Folglich kommt auch eine
Verpflichtung der IWB zu diesbezüglichen Informationen oder Begründungen im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren von vornherein nicht in Betracht.
Falls der Rekurrent eine Überprüfung der Festsetzung und Anwendung der Tarife
für diese Preiskomponenten gewünscht hätte, hätte er nach einem vergeblichen
Einigungsversuch mit den IWB die ElCom um Streitentscheidung ersuchen können. Bei
den Positionen Bundesabgabe KEV, LA und FA handelt es sich um Abgaben an
Gemeinwesen, die auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. insbesondere Art. 15b
und 28b des Energiegesetzes [EnG, SR 730.0] für die KEV, § 28 f. des Energiegesetzes
des Kantons Basel-Stadt [EnG BS, SG 772.100] sowie § 2 und Anhang 1 der Verordnung
zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus [SG 772.140] für die LA und §
26 EnG BS für die FA). Der Rekurrent macht in keiner Art und Weise geltend,
diese gesetzlichen Grundlagen wären ungenügend oder seien unrichtig angewendet
worden. Damit besteht auch für diesbezügliche Informationen oder Begründungen
der IWB nicht der geringste Anlass. Im Übrigen sind die Kostenanteile
Bundesabgabe KEV, LA und FA, wie bereits erwähnt (siehe oben E. 1.3.1),
ohnehin nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens. Die Kosten
für die öffentliche Beleuchtung und die öffentlichen Uhren sind Bestandteil der
Position Öffentliche Leistungen BS (act. 6/8 S. 2 f.). Da der Stromtarif der IWB
auch bezüglich dieser Position vom Regierungsrat geprüft und genehmigt worden
ist und der Rekurrent keinen Umstand nennt, der geeignet wäre, Zweifel an der
Richtigkeit der dem Stromtarif zugrunde liegenden Berechnungen oder dessen
Anwendung im vorliegenden Einzelfall zu wecken, besteht auch insoweit kein
Anlass für eine gerichtliche Nachrechnung und die Einholung weitergehender
Informationen und Begründungen bei den IWB. Im Rahmen des vorliegenden Rekurses
hat das Verwaltungsgericht nur zu prüfen, ob die beanstandeten Kostenanteile zu
Recht den Strombezügern belastet worden sind. Dazu sind die vom Rekurrenten
beantragten Informationen und Erklärungen nicht erforderlich. Seine
diesbezüglichen Anträge sind deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Im Übrigen machen die IWB zu Recht geltend, dass es ein Geschäftsgeheimnis
darstellt, nach welchen Gesichtspunkten sie die Kosten ihrer Betriebsrechnung
belasten (act. 5 Ziff. III.2.d S. 8). Auch aus diesem Grund hat der
Rekurrent keinen Anspruch auf die betreffenden Informationen.
3.2.2 Der
Rekurrent beantragt in seiner Rekursbegründung vom 17. Oktober 2016, die IWB
seien anzuweisen, eine Liste einzureichen, aus der ersichtlich sei, wo sich die
öffentlichen Uhren befänden (act. 3 Ziff. 7 S. 5). Sinngemäss stellte er
diesen Antrag bereits in seiner Einsprache (vgl. act. 6/4 S. 3). Es ist nicht
ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht begründet, weshalb es für die
Beurteilung der Zulässigkeit der Belastung der Strombezüger mit den Kosten der
öffentlichen Uhren relevant sein sollte, um welche Uhren es sich dabei handelt
und wo sich diese befinden. Folglich ist der Antrag mangels Relevanz der
betreffenden Informationen abzuweisen.
4.1 Der
Rekurrent beanstandet die Position Systemdienstleistungen der Rechnung vom 18.
Dezember 2015 als Beitrag an die Kosten der öffentlichen Beleuchtung und der
öffentlichen Uhren (act. 3 Ziff. 7 S. 5). Diese Position betrifft jedoch nicht jene
Kosten, sondern diejenigen der Systemdienstleistungen der Swissgrid, was bereits
auf der Rechnung vermerkt ist und bei aufmerksamer Lektüre auch vom Rekurrenten
leicht hätte festgestellt werden können. Die Kosten für die öffentliche
Beleuchtung und die öffentlichen Uhren sind, wie bereits erwähnt (siehe oben E. 3.2.1),
in der Position Öffentliche Leistungen BS enthalten (act. 5 Ziff. III.3.b
S. 9 und act. 6/8 S. 2 f.).
4.2
4.2.1 In
der Sache rügt der Rekurrent ohne weitere Begründung, es sei willkürlich, die
an den Monopollieferer von Elektrizität gebundenen Bewohner im Kanton
Basel-Stadt zu zwingen, auch für die Kosten der öffentlichen Uhren und der
Stadtbeleuchtung aufzukommen (act. 3 Ziff. 7 S. 5). Diese Rüge ist
unbegründet. Aus den nachstehenden Gründen werden die Kosten für die
öffentliche Beleuchtung und die öffentlichen Uhren von den IWB vielmehr zu
Recht den Strombezügern belastet:
4.2.2 Gestützt
auf Art. 5 StromVG hat der kantonale Gesetzgeber im Sinne der
Netzgebietszuteilung die IWB mit der leitungsgebundenen Versorgung auf dem
Gebiet des Kantons Basel-Stadt betraut (§ 1 Abs. 2 IWB-Gesetz). Mit
der Netzzuteilung können auch weitere Aufträge verbunden werden, wie etwa die
Verpflichtung zur Sicherstellung der öffentlichen Beleuchtung (Art. 5
Abs. 1 StromVG; VGE VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 2.2; Föhse, Die Leiden der jungen
Strommarktordnung, in: recht 2015, S. 125, 134; Hettich/Keller/ Rechsteiner, Telekommunikationsrecht – Recht
der audiovisuellen Medien – Stromversorgungsrecht – Entwicklungen 2008, Bern
2009, S. 119; Weber/Kratz, a.a.O.,
§ 3 N 8).
4.2.3 Der
kantonale Gesetzgeber hat den IWB gemäss § 5 Abs. 1 IWB-Gesetz den
Auftrag erteilt, neben der Erstellung, dem Betrieb und dem Unterhalt von
Versorgungsnetzen, als zusätzliche öffentliche Aufgabe auf der Basis eines
Leistungsauftrags Leistungen in den Bereichen öffentliche Beleuchtung und
öffentliche Uhren sicherzustellen. Diese Aufgaben werden in den §§ 61 und
63 der Ausführungsbestimmungen der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die
Abgabe von Elektrizität (SG 772.400) weiter konkretisiert (VGE VD.2015.260
vom 19. Oktober 2016 E. 2.3). Für den Abschluss des Leistungsauftrages ist der
Regierungsrat zuständig. Er wird dem Grossen Rat zur Genehmigung vorgelegt (§
27 Abs. 2 IWB-Gesetz). Die Leistungen sollen dabei als Zuschlag zur Netzgebühr
finanziert werden (§ 5 Abs. 1 IWB-Gesetz; vgl. § 8 Abs. 2 des
Gebührentarifs der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Nutzung des
Netzes für elektrische Energie [SG 772.420]; VGE VD.2015.260 vom 19.
Oktober 2016 E. 2.3). Da der Verteilnetzbetreiber zumindest ein faktisches
Netzmonopol hat, sind somit alle Stromkonsumenten verpflichtet, mit ihren
Abgaben, die sie an die IWB bezahlen, an die Kosten der öffentlichen Beleuchtung
und der öffentlichen Uhren beizutragen (BGer 2C_1100/2016 vom
17. März 2017 E. 2.3.1).
4.2.4 Die
Bemessung der Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen (siehe oben E. 3.1) bestimmt
sich nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu den Abgaben (VGE VD.2015.260
vom 19. Oktober 2016 E. 2.2; Scholl,
a.a.O., S. 509 ff. N 13.34). Soweit die Bezüger von elektrischer
Energie mit ihren Gebühren für ihren Energiebezug an die Kosten der
öffentlichen Beleuchtung und Uhren beizutragen haben, kommt der Abgabe der
Charakter einer Kostenanlastungssteuer zu. Eine Kostenanlastungssteuer wird
einer bestimmten Gruppe von Personen auferlegt, weil diese zu bestimmten Aufwendungen
des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung stehen als die übrigen
Steuerpflichtigen (BGer 2C_1100/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3.1 f.;
VGE VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 2.4.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
N 2668 ff.). Sie steht in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der
Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) und setzt daher voraus, dass
sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen
der erfassten Personengruppe anzulasten (BGer 2C_1100/2016 vom 17. März
2017 E. 2.3.2; vgl. VGE VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 2.4.2). Dabei
stellt das Bundesgericht keine hohen Anforderungen an die Gründe zur
Rechtfertigung der Anlastung gewisser Aufwendungen an einen bestimmten
Personenkreis anstelle der Allgemeinheit (VGE VD.2015.260 vom 19. Oktober
2016 E. 2.4.2, VD.2011.171 vom 28. November 2012, in: BJM 2013,
S. 273, 279, mit Hinweis auf Müller, Sind „Service Public-Abgaben“ im
Bereich der Versorgung mit elektrischer Energie zulässig?, in: ZBl 2004,
S. 461, 468). Die allfällige Abgrenzung muss aber nach haltbaren Kriterien
erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot (BGer 2C_1100/2016
vom 17. März 2017 E. 2.3.2, mit Hinweisen).
Der Auf- und
Ausbau des Stromversorgungsnetzes diente nicht zuletzt auch dem Ersatz der
öffentlichen Gasbeleuchtung (VGE VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 2.4.2;
Manasse,
Strukturwandel und Neuorientierung der Gasindustrie in der Zwischenkriegszeit
unter Berücksichtigung des Gaswerks Basel, in: Basler Zeitschrift für
Geschichte und Altertumskunde 2005, S. 49, 71; vgl. Tréfás/Manasse,
Vernetzt, Versorgt, Verbunden, Basel 2006, S. 35 f.). Der Betrieb der
öffentlichen Beleuchtung wie auch der öffentlichen Uhren steht daher in engem
Zusammenhang mit dem Aufbau und Betrieb des Stromleitungsnetzes, von dem die
privaten Strombezüger profitieren (VGE VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016
E. 2.4.2). Diese stellen schliesslich, anders als Hauseigentümer mit Bezug
auf die Strassenreinigung (vgl. BGE 124 I 289 E. 3e
S. 293), auch keine Sondergruppe dar. Da praktisch jedermann Strom bezieht
und zu diesem Zweck das von den IWB betriebene Elektrizitätsnetz in Anspruch
nimmt, wird mit der Kostenüberwälzung die Gesamtheit der Bevölkerung belastet,
welche auch von der öffentlichen Beleuchtung und den öffentlichen Uhren profitiert.
Insoweit ist die Kostenüberwälzung grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig (BGer 2C_1100/2016
vom 17. März 2017 E. 2.3.3 f.; VGE VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016
E. 2.4.2, mit Hinweis).
4.2.5 Die
Aufteilung der Gesamtkosten unter die Gesamtheit der Kostenpflichtigen erfolgt
proportional zum Elektrizitätsverbrauch und nicht nach dem Massstab der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Es ist aber üblich
und grundsätzlich zulässig, bestimmte Aufgaben anders zu finanzieren als
mittels allgemeiner, aufgrund wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erhobener
Steuern. Aus Sicht der einzelnen Abgabepflichtigen besteht zwar kein direkter
Konnex zwischen ihrem Elektrizitätsverbrauch und dem Nutzen der öffentlichen
Beleuchtung und der öffentlichen Uhren. Aber es ist sachlich haltbar, diese
Aufgabe den IWB zu übertragen, da sie einen Zusammenhang zu der Versorgung mit
leitungsgebundener Energie aufweist. Es erscheint sodann auch als haltbar, wenn
die IWB diese ihnen gesetzlich obliegende Aufgabe mit einem Zuschlag zur
Netzgebühr finanzieren, da dies ihre normale Einnahmequelle ist. Der blosse
Umstand, dass eine Finanzierung aus allgemeinen Steuermitteln auch denkbar
wäre, lässt die vom kantonalen Gesetzgeber gewählte Lösung nicht als
rechtsungleich oder sachlich unhaltbar erscheinen (vgl. BGer 2C_1100/2016
vom 17. März 2017 E. 2.3.5, mit Hinweisen).
Schliesslich
bleibt noch darauf hinzuweisen, dass gemäss den Angaben der IWB für das Jahr
2015 eine beträchtliche Unterdeckung bestehe, ihre Aufwendungen für die Wahrnehmung
ihrer Verpflichtungen betreffend die öffentliche Beleuchtung und die
öffentlichen Uhren ihre entsprechenden Einnahmen also überstiegen hätten. Der
erhobene Beitrag ist daher auch unter dem Gesichtspunkt des Kostendeckungsprinzips
rechtmässig (act. 10 Ziff. 7 S. 3).
4.3 In
Bezug auf den Kostenanteil für die öffentliche Beleuchtung und öffentliche
Uhren erweist sich der Rekurs somit als unbegründet (vgl. BGer 2C_1100/2016
vom 17. März 2017 E. 2.4).
5.1 Der
Rekurrent beanstandet, dass die IWB Sponsoringbeiträge an das Theater Basel
leisten würden. Seiner Ansicht nach bestehe das einzige Interesse der IWB
darin, dass aus Gründen des Umweltschutzes möglichst wenig Strom bezogen werde,
und hätten diese für ihre Produkte keine Verkaufspropaganda zu machen (act. 3
Ziff. 8 S. 6). Auch diese Rüge ist unbegründet.
Unbestritten ist,
dass die IWB einen auf zehn Jahre angelegten Sponsoringvertrag mit dem Theater
Basel abgeschlossen haben. Die jährliche Unterstützung des Theaters beträgt
dabei CHF 100‘000.– (vgl. act. 6/10 S. 2). Diese Ausgabe der IWB ist
vor dem Hintergrund der Marktöffnung im Strommarkt zu beurteilen. Mit dem StromVG
ist die Liberalisierung des Strommarktes teilweise eingeführt worden. Derzeit
sind nur die Endverbraucher mit einem Stromverbrauch von mehr als 100‘000 kWh
pro Jahr als sogenannt „freie Kunden“ berechtigt, ihren Stromlieferanten frei
zu wählen. In einer zweiten Phase sollen auch die Endverbraucher mit einem
Jahresverbrauch von weniger als 100‘000 kWh, sogenannte „feste Endverbraucher“,
die Möglichkeit erhalten, ihren Stromlieferanten frei zu wählen (Art. 6
StromVG; Scholl, a.a.O.,
S. 509 ff. N 13.19 ff.). Der freie Kunde schliesst den
Stromliefervertrag nicht zwingend mit dem lokalen Netzbetreiber. Dieser steht
als Stromlieferant im freien Wettbewerb mit Dritten. Vor diesem Hintergrund
haben die IWB als selbständiges Unternehmen ein Interesse daran, sich nicht
zuletzt auch mit betragsmässig angemessenen Sponsoring- und Werbeaktivitäten in
der Öffentlichkeit zu positionieren (VGE VD.2015.260 vom 19. Oktober
2016 E. 2.4.3). Sie sollen gleich wie andere Unternehmen Marketing, Werbung und
Sponsoring als Kommunikationsinstrumente für einen nachhaltigen Erfolg des
Unternehmens nutzen (act. 6/10 S. 2). Die Ausgabe ist daher nicht zu beanstanden
und der Rekurrent hat keinen Anspruch auf eine Reduktion seiner
Strombenutzungsgebühren im anteiligen Umfang des Sponsoringaufwands der IWB für
das Theater Basel (VGE VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 2.4.3).
5.2 In
seiner Rekursbegründung vom 17. Oktober 2016 beanstandete der Rekurrent auch
angebliche Sponsoringbeiträge der IWB an den WWF (act. 3 Ziff. 8 S. 6). In
seiner Replik vom 31. März 2017 stellte er jedoch fest, dass die IWB im Jahr
2015 keine Beiträge an den WWF geleistet hätten, und zog deshalb die
diesbezügliche Rüge zurück (act. 7 Ziff. I.2 S. 1 f.). Damit ist auf diese
Thematik nicht weiter einzugehen.
In seiner
Stellungnahme vom 21. August 2017 beanstandet der Rekurrent erstmals, dass die IWB
einen Weiher und eine Wildbienenwand im Tierpark Lange Erlen finanziert hätten
(act. 16 Ziff. 5 S. 7 f.). Wie dem vom Rekurrenten als Beweismittel
eingereichten Beitrag in der Basler Zeitung vom 22. April 2017 zu entnehmen
ist, trugen die IWB drei Viertel der Kosten und erfolgte die Finanzierung im
Rahmen der Kooperation der IWB mit dem WWF, welche seit dem Jahr 2016 andauert
(act. 16 S. 10, vgl. act. 5 Ziff. III.2.d S. 8). Damit ist dieser Beitrag
Gegenstand der Rüge, die der Rekurrent zurückgezogen hat und für die vorliegend
zu beurteilende Rechnung für das Jahr 2015 irrelevant.
5.3 Schliesslich
behauptet der Rekurrent in seiner Stellungnahme vom 21. August 2017 gestützt
auf Informationen nicht genannter Dritter, die IWB würden im Wesentlichen die
Kosten des Neubaus des Tierheims des Basler Tierschutzvereins finanzieren und
sich an den Kosten für die neuen Anlagen im Zoo Basel beteiligen (act. 16 Ziff.
5 S. 8). Er behauptet jedoch nicht einmal, diese Finanzierung habe bereits im
Jahr 2015 stattgefunden. Folglich sind auch diese behaupteten Beiträge von
vornherein nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens gegen die
Rechnung für das Jahr 2015.
Der Rekurrent
beanstandet, dass die IWB unterschiedliche Tarife anwenden würden in
Abhängigkeit davon, ob die betroffene Person mehr oder weniger als
100‘000 kWh verbrauche (act. 3 Ziff. 6 S. 5). Diese Rüge ist
offensichtlich unbegründet.
Wie bereits
erwähnt (siehe oben E. 5.1) schreibt das StromVG eine zweistufige
Liberalisierung des Strommarktes (Marktöffnung) vor. Derzeit sind lediglich freie
Kunden berechtigt, für den Energieteil des Strompreises Marktpreise zu
verlangen (Scholl, a.a.O., S. 509 ff.
N 13.67 f.). Feste Endverbraucher werden hingegen gemäss Art. 6 Abs.
1 und 2 StromVG vom Betreiber des lokalen Verteilnetzes zu angemessenen Tarifen
beliefert (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.2.1 S. 464; Scholl,
a.a.O., S. 509 ff. N 13.24 und 13.70). Die Betreiber der
Verteilnetze legen gemäss Art. 6 Abs. 3 Satz 1 StromVG in ihren Netzgebieten
für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von
der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen
Elektrizitätstarif fest. Die zweite Etappe, in der auch die bisher festen
Endverbraucher die Möglichkeit erhalten, ihren Stromlieferanten frei zu wählen,
war vom Gesetzgeber ursprünglich für die Zeit ab 1. Januar 2014 geplant, wurde
aber aufgrund der Ereignisse in Fukushima verschobenen (Scholl, a.a.O., S. 509 ff. N 13.25 f.). Dass der
Rekurrent als fester Endverbraucher seinen Strom nicht zum gleichen Preis wie
freie Kunden beziehen kann, ergibt sich somit aus dem geltenden StromVG. Dieses
ist für das Gericht massgebend (Art. 190 BV).
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Rekursverfahren bezüglich des auf
die Konzessionsgebühr entfallenden Kostenanteils abzuschreiben und der Rekurs
im Übrigen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
8.1 Hinsichtlich
der Kostentragung ist ein Rückzug des Rekurses in aller Regel wie ein
Unterliegen zu behandeln (Stamm, a.a.O.,
S. 477, 514). Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen von diesem Grundsatz
bestehen im vorliegenden Fall nicht. Folglich hat der Rekurrent in Anwendung
von § 30 Abs. 1 Satz 1 VRPG die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.
8.2 Die
IWB beantragen die Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung zu
Lasten des Rekurrenten. Da ihnen dieser regelmässig aussergewöhnlich grossen
Aufwand verursache, sei vom Grundsatz, dass der Vorinstanz keine
Parteientschädigung zugesprochen werde, abzuweichen (act. 5 S. 1 und Ziff. V S.
12).
Aus der
gesetzlichen Regelung von § 30 Abs. 1 VRPG folgt, dass die Vorinstanz und die
ursprünglich verfügende Behörde keine ordentlichen Kosten zu tragen haben, aber
auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben. Öffentlich-rechtliche
Körperschaften sind nicht unter Vorinstanzen und ursprünglich verfügende
Behörden i.S.v. § 30 Abs. 1 VRPG zu subsumieren (vgl. Ratschlag Nr. 9347
betreffend Teilrevision des VRPG vom 1. Juni 2004 S. 8). Sie haben deshalb im
Falle ihres Unterliegens nicht nur die ausserordentlichen, sondern auch die
ordentlichen Kosten zu tragen (vgl. VGE 635/2004 vom 27. September 2004 E.
3; Stamm, a.a.O., S. 477, 514).
Umgekehrt haben öffentlich-rechtliche Körperschaften im Falle ihres Obsiegens
auch Anspruch auf eine Parteientschädigung (Stamm,
a.a.O., S. 477, 514). Für selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten gilt
diese Ausnahme jedoch nicht. Diese haben als Vorinstanz und ursprünglich
verfügende Behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. VGE
VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 4, VD.2016.77 vom 3. November
2016 E. 5 und VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 6 betreffend
die Basler Verkehrs-Betriebe [BVB], eine selbständige öffentlich-rechtliche
Anstalt [§ 1 Abs. 1 Organisationsgesetz der Basler Verkehrs-Betriebe
(BVB-OG, SG 953.100)]). Im Gegenzug haben selbständige
öffentlich-rechtliche Anstalten im Falle ihres Unterliegens keine ordentlichen
Kosten zu tragen (vgl. VGE VD.2016.75 vom 19. Oktober 2016 E. 4.2
betreffend die BVB).
Die IWB sind
eine selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1 IWB-Gesetz; BGer 2C_1100/2016 vom 17. März
2017 E. 2.3.1) und am vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren als ursprünglich verfügende Behörde und Vorinstanz beteiligt.
Folglich haben sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. VGE
VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 3). Der Rekurrent verursachte mit
umfangreichen und unübersichtlichen Eingaben und einer Vielzahl unzulässiger
Anträge und Vorbringen den IWB und dem Gericht einen grossen unnötigen Aufwand.
Unter diesen Umständen ist die Forderung der IWB nach einer Parteientschädigung
sehr verständlich. Dies ändert aber nichts daran, dass es dafür an einer
gesetzlichen Grundlage fehlt und ihnen eine solche deshalb nicht zugesprochen
werden kann.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird bezüglich des auf die Konzessionsgebühr entfallenden
Kostenanteils abgeschrieben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘500.–.
Der Antrag der Rekursgegnerin auf
Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Rekursgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.