Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Kammer
VD.2017.20
URTEIL
vom 18. Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, lic.
iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 15. Dezember 2016
betreffend Entzug des
Führerausweises
Sachverhalt
Am 22. Februar
2016 fuhr A____ (Rekurrent) um 13.03 Uhr mit seinem Lieferwagen mit dem
Kennzeichen BS [...] auf der Autobahn A18 kurz nach dem „Schänzlitunnel“ in
Münchenstein auf der Überholspur in Fahrtrichtung Delsberg. Dabei erfasste ein
ziviles Videofahrzeug der Polizei Basel-Landschaft, wie der Rekurrent auf dem
Überholstreifen einem Personenwagen über eine Distanz von ca. 1'500 Metern mit
einem Abstand von etwa 10 Metern folgte, nachdem dieser im Bereich der Ausfahrt
Muttenz-Süd unmittelbar vor dem Lieferwagen des Rekurrenten auf die Überholspur
gewechselt hatte. Die Geschwindigkeit betrug dabei etwas über 100 km/h.
Nachdem das
Ressort Administrativmassnahmen der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei
Basel-Stadt (nachfolgend AMA) das aufgrund dieses Vorfalls gegen den
Rekurrenten eingeleitete Administrativverfahren sistiert hatte, erhob der
Rekurrent gegen den am 21. April 2016 wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR
741.01) ergangenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
Einsprache. Mit neuem Strafbefehl vom 4. August 2016 wurde der Rekurrent nur
noch der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse in der Höhe von CHF 300.–. Der
neue Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs demgemäss in Rechtskraft. Nachdem
das AMA dem Rekurrenten das rechtliche Gehör gewährte, entzog dieses demselben mit
Verfügung vom 20. Oktober 2016 den Führerausweis für die in Aussicht gestellte Dauer
von drei Monaten. Gegen diese Verfügung liess der Rekurrent Rekurs an das
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) erheben, welches diesen am 15. Dezember
2016 abwies.
Gegen diesen
Entscheid hat der Rekurrent mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 Rekurs an den Regierungsrat
erheben lassen und diesen mit Eingabe vom 13. Januar 2017 begründet. Damit
beantragt er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung vom
20. Oktober 2016 und den Verzicht auf jegliche administrativrechtliche Massnahme.
Eventualiter sei der Rekurrent zu verwarnen. Subeventualiter sei dem
Rekurrenten der Führerausweis für höchstens einen Monat zu entziehen.
Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 25. Januar 2017 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das JSD hat mit Eingabe vom 27. Februar
2017 die Rekursantwort eingereicht und beantragt die kostenfällige Abweisung
des Rekurses. Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident
als Präsident der öffentlich-rechtlichen Abteilung gestützt auf § 91 Abs.
1 Ziff. 6 des basel-städtischen Gerichtsorganisationgesetzes (GOG, SG 154.100)
im Interesse der Rechtsfortbildung und der Einheit der Rechtsprechung die
Beurteilung des Rekurses durch die Kammer angeordnet. Mit Schreiben vom 6. Juni
2017 hat das JSD beantragt, es sei zu der vom Appellationsgericht in erwähnter
Verfügung aufgeworfenen Frage betreffend die Abweichung von der bisherigen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Bindung der Administrativbehörde
an die Beurteilung der Verkehrsregelverletzung durch die Strafbehörde (vor dem
Hintergrund des Grundsatzes von „ne bis in idem“ und der neusten Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]), eine Stellungnahme
des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) einzuholen. Dasselbe hat mit Schreiben vom
26. Juni 2017 auf eine diesbezügliche Vernehmlassung unter Verweis auf sein
Behördenbeschwerderecht jedoch verzichtet.
Mit Eingabe vom
14. März 2017 teilte der Rekurrent dem Appellationsgericht mit, dass er
anstelle einer schriftlichen Replik die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung
wünsche. Diese fand am 18. Oktober 2017 statt. Dabei ist der von der Polizei
Basel-Landschaft von der inkriminierten Fahrt erstellte Videofilm vom Gericht
visioniert und der Rekurrent befragt worden. Sein Vertreter (B____) sowie derjenige
des JSD (C____) sind sodann zum Vortrag gelangt. Für die Einzelheiten ihrer Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements sowie § 12
des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig wäre
grundsätzlich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 GOG). Mit Verfügung vom
29. Mai 2017 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident als
Präsident der öffentlich-rechtlichen Abteilung jedoch die Beurteilung durch die
Kammer angeordnet (§ 91 Abs. 1 Ziff. 6 GOG), sodass für die Behandlung des vorliegenden
Rekurses deren Zuständigkeit gegeben ist.
1.2 Als
Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und
hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,
weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und
formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4
1.4.1. Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine
mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Der
Führerausweisentzug zu Warnzwecken wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
als Entscheid über eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
EMRK qualifiziert (BGE 137 I 363 E. 2 S. 364 ff.; 128 II 133 E. 3b S. 135 f.;
ferner Rütsche/Schneider, in:
Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 22 SVG N 19), sodass dem Rekurrenten mit
Verfügung vom 1. März 2017 mitgeteilt wurde, eine mündliche Verhandlung beantragen
zu können.
1.4.2 Der
Rekurrent hat mit Schreiben vom 14. März 2017 eine öffentliche Parteiverhandlung
verlangt, weshalb eine solche am 18. Oktober durchgeführt worden ist.
2.1 Gemäss
Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften,
bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03)
ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung
ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in Art. 16a-16c SVG zwischen leichten,
mittelschweren und schweren Widerhandlungen.
2.2 Eine
leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein
leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG).
2.3 Eine
mittelschwere Widerhandlung liegt unter anderem vor, wenn jemand durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere
Widerhandlung ist nach der gesetzlichen Konzeption als Auffangtatbestand
ausgestaltet. Wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und
nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind,
liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Botschaft zur Änderung des
Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999, S. 4487; BGE 135 II
138 E. 2.2.2 S. 141; BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 2.1).
Mittelschwer ist eine Widerhandlung dann, wenn entweder das Verschulden des
Lenkers nicht mehr leicht wiegt oder die Gefahr der Sicherheit anderer nicht
mehr gering ist, weil die Annahme einer leichten Widerhandlung voraussetzt,
dass eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sind
(Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG; BGE 135 II 138 E. 2.2.3 S. 141). Nach einer
mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16b
Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat entzogen.
2.4
2.4.1 Eine
schwere Widerhandlung liegt nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor, wenn jemand
durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Kumulativ werden eine qualifizierte objektive
Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden vorausgesetzt (Weissenberger, Kommentar zum
Strassenverkehrsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 16c N 4). Nach einer
schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG
für mindestens drei Monate entzogen.
2.4.2 Eine
schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entspricht nach
bundesgerichtlicher Praxis einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90
Abs. 2 SVG (vgl. BGE 132 II 234 E. 3.1 und 3.2 S. 238 ff.; BGer 1C_250/2017 vom
7. September 2017 E. 2.1).
2.5 Die
Verwarnung oder die Anordnung eines Warnungsentzugs gemäss den Art. 16a-c
SVG setzen nach ständiger Rechtsprechung stets eine vom Lenker verschuldete,
konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus.
Die abstrakte Gefährdung als solche reicht nicht aus. Eine erhöhte abstrakte
Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung
naheliegt (vgl. BGE 132 II 234 E. 3 S. 238 ff.; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 ff.;
ferner Weissenberger, a.a.O.,
Vorbemerkungen zu Art. 16a-c N 6 f.).
3.1 Der
im vorliegenden Administrativverfahren in tatsächlicher Hinsicht zu beurteilende
Sachverhalt ist von der Polizei Basel-Landschaft filmisch dokumentiert worden
und im Wesentlichen unbestritten: Am 22. Februar 2016 fuhr der Rekurrent um
13.03 Uhr mit seinem Lieferwagen mit dem Kennzeichen BS [...] auf der Autobahn
A18 kurz nach dem „Schänzlitunnel“ in Münchenstein auf der Überholspur in
Fahrtrichtung Delsberg. Dabei erfasste ein ziviles Videofahrzeug der Polizei
Basel-Landschaft, wie der Rekurrent auf dem Überholstreifen einem Personenwagen
über eine Distanz von ca. 1'500 Metern mit einem Abstand von ca. 10 Metern
folgte, nachdem dieser im Bereich der Ausfahrt Muttenz-Süd unmittelbar vor dem
Lieferwagen des Rekurrenten auf die Überholspur gewechselt hatte. Die
Geschwindigkeit betrug dabei etwas über 100 km/h.
3.2
3.2.1 Sowohl
der angefochtene Strafbefehl vom 21. April 2016 als auch der in Rechtskraft
erwachsene vom 4. August 2016 basieren auf demselben, soeben dargestellten Sachverhalt.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft kommt gestützt auf diesen Sachverhalt
allerdings zu unterschiedlichen Ergebnissen. Im Rahmen des ursprünglichen
Strafbefehls vom 21. April 2016 qualifizierte sie die vom Rekurrenten begangene
Verkehrsregelverletzung als grob, im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 4.
August 2016 dieselbe Widerhandlung dagegen als einfache
Verkehrsregelverletzung. Von welchen Überlegungen sich die Staatsanwaltschaft
im Rahmen des Einspracheverfahrens leiten liess, muss jedoch offen bleiben, da
eine Begründung für die unterschiedliche Qualifikation des Vorfalls vom 22.
Februar 2016 fehlt. Implizit ergibt sich aber, dass sie entweder eine
qualifizierte objektive Gefährdung oder ein qualifiziertes Verschulden oder
sogar beide Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung (vgl. dazu im
Detail E. 5.4.3) verneint hat. Es ist jedoch zu vermuten, dass die
Staatsanwaltschaft ein geringes Verschulden des Rekurrenten angenommen hat, da die
im rechtskräftigen Strafbefehl vom 4. August 2016 ausgefällte Busse in der Höhe
von CHF 300.– am untersten Rand der möglichen Bussenhöhe liegt (gemäss
Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]
wäre eine Busse bis zur Höhe von CHF 10‘000.– möglich gewesen).
3.2.2 Denselben
Sachverhalt haben auch das AMA und ihm folgend die Vorinstanz ihren Entscheiden
zu Grunde gelegt. In Abweichung von der strafrechtlichen Beurteilung durch die
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft haben die beiden Instanzen die vom
Rekurrenten begangene Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz jedoch als
schwere Verkehrsregelverletzung qualifiziert.
3.3
3.3.1 Um
sich widersprechende Entscheide nach Möglichkeit zu verhindern, hat die
bundesgerichtliche Rechtsprechung angenommen, die Administrativbehörde dürfe
sich nicht ohne ernsthafte Gründe von der Tatsachenfeststellung durch den
Strafrichter entfernen. Demgemäss darf die urteilende Behörde im Administrativverfahren
von den Feststellungen im konnexen, rechtskräftigen Strafurteil nur abweichen,
wenn (1) sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die
dem Strafgericht unbekannt waren oder die es nicht beachtet hat, wenn (2) sie
zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt,
wenn (3) die Beweiswürdigung durch das Strafgericht den feststehenden Tatsachen
klar widerspricht oder wenn (4) das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf
den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die
Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2
- 101 f.; 136 II 447 E. 3.1 S. 451; 124 II 103 E. Ic/aa S. 106; 123 II 97
- 3c/aa S. 103 f.; VGE VD.2010.286 vom 23. Februar 2012 E. 2.2). In einigen
neueren Entscheiden (vgl. BGer 1C_165/2017 vom 7. September 2017 E. 2.3, 1C_402/2015
vom 10. Februar 2016 E. 2.3, 1C_275/2016 vom 29. September 2016 E. 2.3, 1C_191/2012
vom 21. August 2012 E. 2.3) fehlt der Hinweis auf die dritte Variante der
Abweichungskompetenz der Administrativbehörden. Da in den entsprechenden
Entscheiden jedoch keinerlei Hinweise auf eine beabsichtigte Praxisänderung zu
finden sind, schliesst das Appella-tionsgericht auch nicht auf eine solche, zumal
die genannten Urteile nicht in der amtlichen Sammlung publiziert wurden.
3.3.2 Die
Bindungswirkung an das Strafurteil gilt in verstärktem Masse, wenn dieses im
ordentlichen Verfahren durch ein Gericht gefällt wurde, das alle Beweise und
Vorbringen gründlich prüfen konnte. Aber auch wenn der Strafentscheid – wie
vorliegend – im Strafbefehlsverfahren gefällt worden ist, wird nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Bindungswirkung unter bestimmten Voraussetzungen
ebenfalls bejaht, selbst wenn der Strafbefehl ausschliesslich auf einem
Polizeirapport beruht (BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2).
3.4 Hinsichtlich
der Rechtsanwendung geht vom Strafurteil hingegen keine Bindungswirkung aus, es
sei denn, die rechtliche Würdigung hinge sehr stark von der Würdigung von
Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Entzugsbehörde (BGer
1C_71/2008 vom 31. März 2008 E. 2.1; 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E. 3.1; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 30)
4.1 Wie
die strafrechtliche Ahndung von Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90
SVG stellt auch die administrativrechtliche Anordnung eines Warnentzugs gemäss
Art. 16 Abs. 2 SVG wie bereits in Erwägung 1.4 erwähnt, aufgrund seiner teilweise
strafähnlichen Züge, eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
EMRK dar (BGE 133 II 331 E. 4.2 S. 336; Weissenberger,
a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N 4 f.). Es gilt daher den
verfassungsrechtlichen (vgl. BGE 128 II 355 E. 5.2 S. 367) und den
konventionsrechtlichen (vgl. Art. 4 Ziff. 1 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101.07], Art. 14
Ziff. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte
[UN-Pakt II, SR 0.103.2]) Grundsatz von „ne bis in idem“ zu beachten. Dieser
verbietet die mehrfache Verfolgung und Bestrafung für das gleiche Delikt. Er
soll verhindern, dass eine Person für das gleiche Verhalten mehrfach der
Belastung durch ein Strafverfahren ausgesetzt wird und sich mehrfach in
gleicher Sache zu verteidigen hat (Haefliger/Schürmann,
Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Auflage, Bern
1999, S. 356; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, N 864c).
4.2 Das
duale System von strafrechtlicher Verurteilung und administrativrechtlichem
Warnentzug verstösst an sich nicht gegen den Grundsatz von „ne bis in idem“
(BGE 137 I 363 E. 2 S. 364 ff.; BGer 1C_507/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.4; 1C_191/2016
vom 5. Juli 2016 E. 2; 1C_397/2012 vom 9. November 2012 E. 2; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O.,
N 864c). Dem entspricht auch die jüngste Rechtsprechung des EGMR, welcher
die administrativrechtliche Ahndung einer Verkehrsregelverletzung nach
erfolgter strafrechtlicher Beurteilung als zulässig erachtet, wenn zwischen den
beiden Verfahren ein hinreichend enger sachlicher und zeitlicher Konnex besteht
(Urteil des EGMR Rivard gegen die Schweiz vom 4. Oktober 2016, [Nr.
21563/12], § 31; Boman gegen Finnland vom 17. Februar 2015, [Nr. 41604/11],
§ 42; Fanti/Mizel, Ne bis in idem:
exit Zolotoukhine et vive Boman, in: AJP 5/2015, S. 762, 765; Schorro, Strafverfahren und
Administrativmassnahmeverfahren als Teile eines einheitlichen Systems, in:
forumpoenale 3/2017, S. 184, 184 f.).
4.3 Als
Verletzung des Grundsatzes von „ne bis in idem“ wird in einem Teil der Lehre jedoch
qualifiziert, wenn die Administrativbehörde in ihrem Verfahren – wie hier – zu
Lasten des Fehlbaren von der Beurteilung durch die Strafbehörden abweicht.
Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR macht Weissenberger geltend, dass eine Verletzung des Grundsatzes
von „ne bis in idem“ nur dann verneint werden könne, wenn die
Verwaltungsbehörden in ihrem Urteil der Beurteilung durch die Strafbehörden
folgen (Weissenberger, a.a.O.,
Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N 9 und Art. 90 N 25; vgl.
auch Fanti/Mizel, a.a.O., S. 766
f.; Rütsche/Schneider, a.a.O.,
Art. 22 SVG N 23; Schorro, a.a.O.,
S. 186 ff.).
5.1 Die
Unterscheidung zwischen Sachverhalts- und Rechtsfrage ist vor dem Hintergrund
der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Bindungswirkung
(vgl. dazu E. 3.3 und 3.4) von zentraler Bedeutung. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung darf das Appellationsgericht im vorliegenden Fall von den
Feststellungen im konnexen, rechtskräftigen Strafbefehl nur dann abweichen,
wenn die Beweiswürdigung durch die Staatsanwaltschaft den feststehenden
Tatsachen klar widersprechen würde. Hinsichtlich der Rechtsanwendung geht vom besagten
Strafbefehl grundsätzlich keine Bindungswirkung aus, es sei denn, die
rechtliche Würdigung hinge sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab.
5.2 Tatfrage
ist, ob sich die rechtserheblichen Tatsachen verwirklicht haben. Rechtsfrage
ist dagegen die rechtliche Würdigung der Tatsachen, das heisst die
Rechtsanwendung gestützt auf die festgestellten Tatsachen. Rechtsfrage ist
demnach, ob der festgestellte Sachverhalt die Tatbestandselemente der einschlägigen
Rechtsnorm erfüllt und ob die richtigen Rechtsfolgen gezogen wurden (Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage, Basel 2011, Art. 105 BGG N 32).
5.3
5.3.1 Nach
Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand
zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und
Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen
ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des
voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Was unter einem "ausreichenden
Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den
gesamten Umständen ab, namentlich von den Strassen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnissen sowie der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Im Sinne
einer Faustregel stellt die Rechtsprechung für Personenwagen auf die Regel
"halber Tacho" (entsprechend 1.8 Sekunden) und die
"Zwei-Sekunden"-Regel ab (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 S. 135 f.).
Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem
ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE
104 IV 192 E. 2b S. 194 f.).
5.3.2 Vor
dem Hintergrund des soeben Referierten muss man im vorliegenden Fall von einem
Grenzfall zwischen Rechts- und Sachverhaltsfrage sprechen: die Frage, wie gross
der vom Rekurrenten eingehaltene Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug war (eine
Messung durch die Polizei Basel-Landschaft hat einen Abstand von 10 Metern oder
0.34 Sekunden ergeben), ist zweifellos eine Sachverhaltsfrage. Ob der Rekurrent
mit diesen 10 Metern den vom Gesetz verlangten, ausreichenden Sicherheitsabstand
(Art. 34 Abs. 4 SVG) eingehalten hat (Verquickung des tatsächlich festgestellten
Abstands von 10 Metern mit einer Norm des Strassenverkehrsgesetzes), muss als Grenzfall
zwischen Sachverhalts- und Rechtsfrage qualifiziert werden. Von einer
Rechtsfrage wird aber in Bezug auf die Frage ausgegangen, ob sich der Rekurrent
mit dem eingehaltenen Abstand einer leichten oder einer groben
Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht hat (Würdigung des Verschuldens und der
Verkehrsgefährdung; vgl. dazu BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3.1;
1C_813/2013 vom 9. Januar 2014; 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E. 3.1).
5.4
5.4.1 Wie
erwogen (vgl. E. 3.2), haben sowohl die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als
auch das AMA und die Vorinstanz ihren Entscheiden denselben Sachverhalt zu
Grunde gelegt, weshalb nicht die Feststellung des Sachverhalts, sondern
vielmehr dessen rechtliche Würdigung durch die Administrativbehörden im Zentrum
des Interesses steht: Die Frage, ob es sich beim Vorfall vom 22. Februar 2016
um eine einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung bzw. eine leichte oder schwere
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz handelt, hängt dabei sehr stark
von der Würdigung der Tatsache ab, wie gross der eingehaltene Abstand zwischen
dem Fahrzeug des Rekurrenten und dem vor ihm fahrenden Wagen war bzw. der
Frage, wie der hierbei einzuhaltende angemessene Sicherheitsabstand zu bemessen
war. Hierbei handelt es sich wie erwogen (vgl. E. 5.3.2), um einen Grenzfall
zwischen Sachverhalts- und Rechtsfrage, weshalb vor dem Hintergrund der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich Abweichungskompetenz der
Administrativbehörde im Bereich des Rechtlichen (vgl. dazu E. 3.4) fraglich
erscheint, ob das Appellationsgericht vom Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft abweichen darf. Eine Abweichung von der rechtlichen Würdigung des
Vorfalls vom 22. Februar 2016 als einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Art.
90 Abs. 1 SVG) wäre für das Appellationsgericht vor dem Hintergrund des soeben
Referierten und in Analogie zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich
Abweichung von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde (vgl. dazu E. 3.3)
nur dann denkbar, wenn die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts
durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu einem Widerspruch zur bundesgerichtlichen
Praxis bezüglich der Qualifikation einfache/grobe Verkehrsregelverletzung bzw. leichte/schwere
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz führen würde. Diese Lösung ist
deshalb sachgerecht, weil, wie bereits in Erwägung 2.4.2 erwähnt, eine grobe
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG einer schweren Widerhandlung
gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entspricht und für die beiden Sanktionen
damit die gleichen tatsächlichen Voraussetzungen gelten müssen.
5.4.2 Vorliegend
hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft in ihrem Strafbefehl
vom 4. August 2016 erwogen, der Rekurrent habe auf einer Strecke von ca. 1‘500
Metern bei mittlerem Verkehrsaufkommen den geforderten Sicherheitsabstand nicht
eingehalten respektive sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, diesen wiederherzustellen.
Eine Messung durch die Polizei Basel-Landschaft habe dabei einen Abstand von 10
Metern bzw. 0.34 Sekunden bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens
106 km/h ergeben. Obwohl nach dem im Sachverhalt beschriebenen Spurwechsel hinter
dem Rekurrenten ein weiteres Fahrzeug auf der Überholspur nahe zu diesem
aufgeschlossen sei, hätte er den geforderten Sicherheitsabstand wieder
herstellen können. Dies, zumal das Aufschliessen des hinter ihm fahrenden
Personenwagens nach dem Spurwechsel noch mehrere hundert Meter und einige Zeit
in Anspruch genommen habe und auch danach ein Verlangsamen des Lieferwagens
ohne eigentliches Bremsmanöver gefahrlos möglich gewesen wäre.
5.4.3 Die
Verwirklichung dieses Sachverhalts beurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
als einfache Verletzung der Verkehrsregeln. Damit hat diese implizit erwogen,
dass der Rekurrent mit seinem Verhalten die qualifizierenden
Tatbestandsvoraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90
Abs. 2 SVG nicht erfüllt hat. Diese verlangen, dass mit der begangenen Verkehrsregelverletzung
eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf
genommen worden ist. Der qualifizierte Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter
eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung
gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung
oder Verletzung der körperlichen Unversehrtheit Dritter voraus. In
subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst
schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei
fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133
E. 3.2 S. 136; BGer 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2;
6B_13/2008 vom 14. Mai 2008 E. 4.1; Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 N 3, 62; AGE SB.2016.87 vom 10. Februar 2017 E. 4.2).
5.4.4 Vorliegend
gibt es auf der einen Seite gewisse Anhaltspunkte, dass sich der Rekurrent einer
groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. einer schweren
Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG schuldig gemacht haben könnte (geringer
Abstand von 10 Metern und die Möglichkeit, sorgfältig zu bremsen bzw. nicht
wieder zu beschleunigen, zumal ein brüskes Abbremsen nicht notwendig gewesen
wäre [Art. 12 Abs. 2 VRV]). Auf der anderen Seite ist der vorliegende Fall
nicht isoliert zu betrachten, sondern sind vielmehr auch die spezifischen Umstände
des Einzelfalls zu würdigen. Hierzu ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten unmittelbar
vor „die Nase gefahren“ wurde und er damit ohne erhebliches eigenes Verschulden
in eine „Sandwich-Situation“ hineingedrängt wurde und er auch das auf dem
Autobahnabschnitt angezeigte Tempolimit eingehalten hat. Darüber hinaus fällt
auf, dass die im rechtskräftigen Strafbefehl vom 4. August 2016 ausgefällte
Busse in der Höhe von CHF 300.– am untersten Rand der möglichen Bussenhöhe angesiedelt
wurde (gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB wäre die Ausfällung einer Busse bis zur Höhe
von CHF 10‘000.– möglich gewesen). Demgemäss ist mit der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein geringes Verschulden des Rekurrenten anzunehmen.
Insgesamt sprechen somit vertretbare Gründe für eine einfache
Verkehrsregelverletzung bzw. können die tatsächlichen Voraussetzungen für eine grobe
Verkehrsregelverletzung/schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz als
nicht erfüllt betrachtet werden, weshalb nicht von einem Widerspruch zur diesbezüglichen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden kann. Dies führt dazu,
dass sich das Appellationsgericht an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts
durch die Staatsanwaltschaft als einfache Verkehrsregelverletzung gebunden
sieht.
5.4.5 Dazu
kommt, dass der Grundsatz von „ne bis in idem“ im vorliegenden Fall mit einer
abweichenden Beurteilung geritzt wurde, weshalb eine von der Strafbehörde
abweichende Beurteilung nur sehr restriktiv angenommen werden sollte. Aufgrund
der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft aufgrund der
spezifischen Eigenheiten des vorliegenden Falles mit vertretbaren Gründen eine einfache
Verkehrsregelverletzung angenommen hat, rechtfertigt es sich auch vor dem
Hintergrund des Grundsatzes von „ne bis in idem“, bezüglich dem Strafbefehl vom
4. August 2016 von einer Bindungswirkung auszugehen.
6.1 Die
Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG
entsprechen wie in Erwägung 2.4.2 erwähnt, jenen einer schweren Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Kann aber
die Administrativbehörde wie erwogen (vgl. E. 5), nicht von der rechtskräftigen
Beurteilung der Strafbehörde abweichen, so folgt daraus, dass aus formellen
Gründen nicht von einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG ausgegangen werden kann.
6.2 Daraus
folgt aber nicht unmittelbar, dass der Vorfall vom 22. Februar 2016
entsprechend der strafrechtlichen Qualifikation als einfache
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG als leichte Widerhandlung im
Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren ist. Einfache
Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG werden vielmehr als leichte
oder mittelschwere Widerhandlungen erfasst. Hierbei besteht ein eigener
Beurteilungsspielraum der Administrativbehörden, der durch die Strafbehörde auch
nicht präjudiziert wird (BGE 135 II 138 E. 2.4 S. 143; BGer 1C_250/2017 vom 7.
September 2017 E. 2.1).
7.1 Vorliegend
muss mit den Erwägungen der Vorinstanz festgestellt werden, dass die Gefährdung
der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht mehr gering gewesen ist. Mit einem Abstand von bloss rund 0.34 Sekunden hat der Rekurrent den verlangten
Sicherheitsabstand bei mittlerem Verkehr deutlich unterschritten. Bei diesem zu
geringen Abstand hätte er bei einem verkehrsbedingt brüsken Abbremsen des vor
ihm fahrenden Fahrzeugs eine Kollision nur schwer ohne glückliche Umstände vermeiden
können. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, hat der Rekurrent damit auf
dem Überholstreifen einer Autobahn bei einer Geschwindigkeit von rund 106 km/h
und über eine Strecke von ca. 1‘500 Metern während rund 45 Sekunden eine
erhöhte abstrakte Gefahr begründet. Er hat damit die nach Art. 16b Abs. 1 lit.
a SVG vorausgesetzte Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen respektive
in Kauf genommen.
7.2 Das Verhalten des Rekurrenten ist
damit als mittelschwere Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG zu beurteilen. Daraus folgt, dass ihm der Führerausweis gemäss Art. 16b
Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat entzogen werden muss.
Qualifikationen aufgrund eines früheren Führerausweisentzuges sind nicht erfüllt.
Die gesetzliche Mindestdauer darf gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht
unterschritten werden. Da das Verschulden des Rekurrenten nicht sehr hoch wiegt
und er beruflich auf sein Auto angewiesen ist bzw. er deshalb eine erhöhte Strafempfindlichkeit
besitzt, ist die Mindestentzugsdauer auch trotz der erheblichen Gefahr, die der
Rekurrent während einer längeren Zeit auf der Autobahn geschaffen hat, in
Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht zu erhöhen.
8.1 Nach
dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs im Hauptantrag (kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung vom 20. Oktober 2016 und
Verzicht auf jegliche administrativrechtliche Massnahme) abzuweisen ist,
weshalb der Rekurrent im Grundsatz unterliegt. Er obsiegt jedoch im Subeventualantrag
(Warnentzug des Führerausweises für einen Monat). Diesem Ausgang des Verfahrens
entspricht es, dem Rekurrenten die Verfahrenskosten insgesamt zur Hälfte
aufzuerlegen und ihm eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des JSD
zuzusprechen (Art. 30 Abs. 1 VRPG).
8.2 Der
Vertreter des Rekurrenten macht mit seiner Honorarnote vom 17. Oktober 2017
einen Aufwand von insgesamt 22.33 Stunden geltend. Auf das Verfahren vor der
Vorinstanz entfallen 3.9 Stunden, der Rest des Aufwands von 18.4 Stunden ist
für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht angefallen. Das geltend gemachte Honorar
von insgesamt CHF 6‘700.– ist dabei insofern anzupassen, als praxisgemäss (vgl.
VGE VD.2017.126 vom 20. September 2017 E. 5.2; VD.2017.91 vom 15. September
2017 E. 2.3.1.3) der Überwälzungstarif von CHF 250.– zur Anwendung gelangt
(anstatt dem geltend gemachten Stundensatz von CHF 300.–), sodass sich insgesamt
ein Honorar von CHF 5‘583.35, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 446.65),
total also CHF 6‘030.–, ergibt.
8.3 Neben
der Parteientschädigung von CHF 6‘030.– (inklusive Mehrwertsteuer) und den
Gebühren (CHF 700.– für die Vorinstanz sowie CHF 1‘500.– für das verwaltungsrechtliche
Verfahren [per 1. Februar 2017 als Kostenvorschuss durch den Rekurrenten
bezahlt], sind zusätzlich die vom Rekurrenten geltend gemachten Auslagen von total
CHF 331.55 (inklusive Mehrwertsteuer) zu addieren, sodass die Gesamtkosten
des Verfahrens CHF 8‘561.55 betragen.
8.4 Von
den Gesamtkosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 8‘561.55 hat der Rekurrent dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend rund die Hälfte zu tragen. Dieser
Kostenanteil ist vom insgesamt geltend gemachten Rechnungsbetrag von CHF 6‘361.55
(bereinigtes Honorar zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu subtrahieren, sodass
das JSD dem Rekurrenten eine reduzierte Parteientschädigung in der gerundeten Höhe
von CHF 2‘000.– (inklusive MWST und Auslagen) auszurichten hat und auf die
Auferlegung von Gerichtskosten zu verzichten ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Kammer):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden
der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 15. Dezember 2016
sowie die Verfügung des Ressorts Administrativmassnahmen der Verkehrsabteilung
der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20. Oktober 2016 aufgehoben und es wird dem
Rekurrenten der Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen.
Die Sache wird zum neuen Entscheid über
den Zeitpunkt des Führerausweisentzugs an das Ressort Administrativmassnahmen
der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Basel-Stadt zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben. Der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1‘500.– wird
dem Rekurrenten zurückerstattet.
Dem Rekurrenten wird zu Lasten des
Justiz- und Sicherheitsdepartements eine reduzierte Parteientschädigung in der
Höhe von CHF 2‘000.– (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Präsidialdepartment Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen
Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.