Verfügung vom 9. Mai 2017
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17.
Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R.
Köhler , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.113
Nichterfüllung des Wartejahres
nach Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG.
Verfügung vom 9. Mai 2017
Tatsachen
I.
a)
Der 1969 in Nigeria geborene Beschwerdeführer lebt seit 2006 in der
Schweiz. Zuletzt arbeitete er im Stundenlohn als Produktionsmitarbeiter im Bereich
Backwaren bei der [...], Basel (Fragebogen für Arbeitgebende vom 18. November
2014, Akte 6 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV-Akte]). Eine
Berufsausbildung hatte er nicht. Seit 2013 war er Hausmann und bezog
Arbeitslosenentschädigung (Anfrage Leistungen Arbeitslosenversicherung vom 18. November
IV-Akte 5) und Leistungen der Sozialhilfe (Anfrage an Sozialhilfe vom
18. November 2014, IV-Akte 4).
b)
Im November 2014 meldete sich der Beschwerdeführer mit Hinweis auf
starke Rückenschmerzen zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2).
Diese leitete in Folge der Anmeldung Abklärungen ein und forderte Berichte der
behandelnden Ärzte an (IV-Akten 7, 19 bis 21, 26 und 28). Zudem gab die Beschwerdegegnerin
ein bidisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen Rheumatologie und
Psychiatrie bei der C____ ([...]), [...]spital Basel (nachfolgend: C____ Begutachtung)
in Auftrag. Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
in der Arbeitsfähigkeit in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht eingeschränkt
sei, sofern die Möglichkeit von Wechselpositionen gewährleistet sei. Auch in
einer leidensadaptierten Verweistätigkeit bestehe keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 37). Nachdem die Beschwerdegegnerin den
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur abschliessenden Stellungnahme gebeten
hatte (Bericht des RAD vom 8. April 2016, IV-Akte 44), teilte sie dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. April 2016 mit, dass sie beabsichtige,
sein Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 45). Zur Begründung gab sie an,
der Beschwerdeführer habe die gesetzliche Wartefrist von einem Jahr mit einer
andauernden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% nicht
erfüllt. Der Beschwerdeführer liess am 27. Juni 2016 dagegen Einwand erheben,
woraufhin die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Stellungnahmen, insbesondere
bei der C____ Begutachtung, einholte (IV-Akten 58, 64, 66 und 71). Auch der Beschwerdeführer
liess weitere medizinische Akten einreichen (IV-Akten 50, 54 und 55). Mit
Verfügung vom 9. Mai 2017 hielt die Beschwerdegegnerin jedoch an ihrem
Vorbescheid fest (IV-Akte 74).
II.
a) Mit Beschwerde vom 2. Juni 2017 beantragt der
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat B____, Basel, die Zusprechung einer
ganzen Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
14. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
c) In der Replik vom 3. August 2017 hält der
Beschwerdeführer an seinen im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren
fest.
III.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17. Oktober 2017 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100)
und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20). Die Beschwerde
wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60
ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verfügte am 9. Mai
2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens. Sie erklärte, der Beschwerdeführer
habe keinen Anspruch auf eine IV-Rente, da er die einjährige gesetzliche
Wartefrist mit einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von mindestens durchschnittlich
40% gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt habe. Seine
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsbäcker sei ihm noch immer zumutbar
(IV-Akte 74). Zur Begründung stützte sich die Beschwerdegegnerin in der
Hauptsache auf das bidisziplinäre Gutachten der C____ Begutachtung vom 31. Dezember 2015 (IV-Akte 37).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass dem genannten Gutachten die
Beweiskraft fehle und sein gesundheitlicher Zustand eine Arbeitsunfähigkeit
begründe. Folglich sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen.
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer die Wartefrist gemäss Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG erfüllt hat und ob er gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.1.
Eine versicherte Person hat
nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung,
wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne
von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch
zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist.
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren
prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann,
wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und
wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet und nachvollziehbar sind
(BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis
des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten
unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als
solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall -
behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit
weiteren Hinweisen). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund der
auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen
(BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden
Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt (BGE 135 V 465, 470 E.
4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_56/2013 vom 16. Juli 2013 E. 2).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien
können sich aus dem Gutachten selber ergeben oder aus Unvereinbarkeiten mit anderen
ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober
2014 E. 4.1).
4.1.
Für die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
stellte die Beschwerdegegnerin auf das erwähnte bidisziplinäre Gutachten
(Rheumatologie und Psychiatrie) der C____ Begutachtung ab. Die Dres. D____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und E____, FMH Innere Medizin, Physikalische
Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, SAMM Manuelle Medizin, stellten
darin folgende Diagnosen (IV-Akte 37, S.4):
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
Chronisches
Schmerzsyndrom der Brust- und Lendenwirbelsäule
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
HIV-Infektion
Stadium CDC A2, Erstdiagnose 08/2006
Status nach
Lymphozyten-reichem Thymom G1, Erstdiagnose 01/2009
- Status nach Thymektomie 2009
Status nach
Tendovaginitis De Quervain und Spaltung des 1. Strecksehnenfaches links,
29.08.2007
Chronisch
fluktuierende Zytopenie
Chronische
Hepatopathie
Saisonale
allergische Rhinokonjunktivitis
Aktenanamnestische
chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.1)
Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kamen die
Gutachter aus bidisziplinärer Sicht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für seine
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Bäckerei, die nicht als
körperlich schwer einzustufen sei, weiterhin arbeitsfähig sei, unter der
Massgabe, dass die Möglichkeit von Wechselpositionen von Seiten des
Arbeitgebers gewährleistet werde. Schwere körperliche Arbeiten könne der Beschwerdeführer
aufgrund der rheumatologischen Diagnosen, insbesondere der darstellbaren
Veränderungen der Wirbelsäule, dauerhaft nicht mehr ausüben. Aus psychiatrischer
Sicht seien keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen.
Somit sei für körperliche Verweistätigkeiten mit leichten bis gelegentlich mittelschwerem
Anforderungsprofil keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen.
Vorausgesetzt sei allerdings die Möglichkeit zu Wechselpositionen und die Vermeidung
von Zwangshaltungen. Diese Einschätzung gelte seit dem Datum der Anmeldung zum
Leistungsbezug, also ab dem 17. November 2014 (IV-Akte 37, S. 7).
4.2.
Die den Gutachtern zur Verfügung stehenden Vorakten wurden im
Gutachten aufgeführt und auszugsweise wiedergegeben. Das bidisziplinäre
Gutachten wurde somit in Kenntnis und unter Berücksichtigung derselben
erstellt. Es stützte sich unter anderem auf eine ausführliche allgemeine, sowie
auf für die einzelnen Disziplinen ergänzende fachspezifische Anamnesen und die
geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Zu vorhandenen früheren,
abweichenden medizinischen Berichten wurde in den jeweiligen Teilgutachten
Stellung genommen. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend und
die Auswahl der Disziplinen (Rheumatologie und Psychiatrie) ist zu Recht nicht
umstritten. Die Schlussfolgerungen der Gutachter sind begründet und
nachvollziehbar. In formaler Hinsicht steht deshalb der Beweiskraft des
Gutachtens der C____ Begutachtung vom 31. Dezember 2015 nichts entgegen.
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, es lägen konkrete
Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125
V 351, 353 E. 3b/bb).
Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens kritisiert der
Beschwerdeführer im Wesentlichen, es bestünden Widersprüche zum Bericht von
Dr. F____ der Psychosomatik des G____spitals Basel vom 30. Juni 2015
(IV-Akte 26). Diese bezögen sich auf die Diagnosestellung und die Befunde
und seien zu wenig aufgelöst. Deshalb sei eine erneute psychiatrische Begutachtung
notwendig.
4.3.2 Dr. F____ diagnostizierte nebst einer DISH
(diffuse idiopathische Skeletthyperosteose) der Brustwirbelsäule eine
chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.4). Beiden Diagnosen mass er Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Als
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine HIV-Infektion,
Stadium CDC A2, ED 08/2006 fest (Bericht vom 30. Juni 2015,
IV-Akte 26, S. 1). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit äusserte er sich
nicht, sondern verwies auf die Psychotherapeutin, H____ (a.a.O., S. 3).
Diese erklärte auf Anfrage jedoch lediglich, dass der Beschwerdeführer seit dem
30. September 2014 nicht mehr bei ihr in Behandlung sei. Er sei insgesamt
nur zu drei Terminen bei ihr gewesen (IV-Akte 28, S. 2).
Es fällt auf, dass die erstgenannte Diagnose im Kern nicht von
jener abweicht, welche die Gutachter der C____ Begutachtung als einzige mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hatten (vgl. E. 4.1.). Da
Dr. F____ keine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit machte, kann hierin
somit nicht von einer entscheidenden Abweichung gesprochen werden. Dasselbe
gilt im Prinzip hinsichtlich der von ihm gestellten Diagnose einer chronischen
Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4). Dass er
dieser Diagnose ‑ im Gegensatz zu den Gutachtern ‑ einen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit zusprach, ändert daran nichts. Dr. F____ äusserte
sich nicht dazu inwiefern sie seiner Meinung nach die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.
Daher kann nicht eindeutig gesagt werden, er sei diesbezüglich von den
Gutachtern der C____ Begutachtung abgewichen. Sein Bericht vom 30. Juni
2015 vermag das Gutachten vom 31. Dezember 2015 (insbesondere das
psychiatrische Teilgutachten vom 3. Dezember 2015) daher nicht in Zweifel
zu ziehen. Andere Hinweise auf eine Unrichtigkeit des Gutachtens in
psychiatrischer Hinsicht liegen keine vor. Insbesondere reichte auch der
Beschwerdeführer keine entsprechenden Belege ein.
4.4.
Der rheumatologischen Beurteilung im Gutachten der C____
Begutachtung vom 31. Dezember 2015 stellt der Beschwerdeführer die
Berichte von Dr. I____, Facharzt Schmerztherapie SSIPM und FMH
Rheumatologie / Innere Medizin, der J____klinik Basel gegenüber. Er weist im
Wesentlichen darauf hin, dass sich dieser der Auffassung gezeigt habe, dass der
Beschwerdeführer auch für leichte körperliche Verweistätigkeiten nicht
arbeitsfähig wäre.
In seiner Argumentation stellt der Beschwerdeführer den Bericht
von Dr. I____ vom 24. Juni 2016 (IV-Akte 50, S. 7 f.)
in den Vordergrund. Darin stellte Dr. I____ folgende Diagnosen (a.a.O.,
S. 7):
- Myopathie mit Fatigue-Syndrom, DD medikamentös bei
HAART
- CK-Werte erhöht um die 400 U/L, Maximum 1500 U/L
- Thorakales Schmerzsyndrom im Rahmen einer DISH
-
DD bei HlV-induzierter Spondylarthritis, muskulär im
Rahmen von Diagnose 3
-
Klinisch chronisches, nicht-radikuläres
Schmerzsyndrom der BWS seit 2008
-
CT Thorax 18.02.2011: V. a.
Syndesmophytose/Bambuswirbelsäule der BWS DD DISH
-
Röntgen BWS 03.08.2010: Fokale Verkalkung vorderes
Längsband
-
MRT Wirbelsäule 06.03.2014 ohne Entzündungszeichen
-
Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom DD bei
Facettengelenksarthrose bei Diagnose 1
-
HlV-Infektion Stadium CDC A2, Erstdiagnose 08/2006
- Antiretrovirale Behandlung mit Viramune und Celexa
-
Status nach lymphozytenreichem Tymom Bl,
Erstdiagnose 2009
-
Chronisch fluktuierende Zytopenie
-
Chronische Hepatopathie
-
Saisonal-allergische Rhinokonjunktivitis
-
Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit
körperlichen und psychischen Faktoren
- Anamnestisch rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichtgradige Episode
Dr. I____ kam zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege
aufgrund der DISH für schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten keine
Arbeitsfähigkeit mehr vor. Aufgrund der Myopathie sowie der chronischen Fatigue
und nicht zuletzt einer zusätzlichen chronischen Schmerzstörung erscheine der
Beschwerdeführer auch für leichte körperliche Verweistätigkeiten nicht
arbeitsfähig (a.a.O., S. 8).
Bezüglich der Diagnosen fällt zudem auf, dass sich mit Ausnahme
der Myopathie alle von ihm gestellten Diagnosen ‑ wenngleich teilweise
etwas anders formuliert ‑ in den Diagnosen der Gutachter der C____
Begutachtung wieder finden (vgl. E. 4.1.). Was die Myopathie betrifft, so
nahm der rheumatologische Gutachter, Dr. E____ in der ergänzenden
Stellungnahme vom 27. April 2017 (IV-Akte 71) davon Kenntnis, dass
diese neu diagnostiziert worden sei. Er führte aus, dass sich die Myopathie auf
die bereits bei der Begutachtung bekannten erhöhten CK-Werte
(Kreatinkinasewerte) beziehe (wie namentlich aus den Berichten von Dr. I____
und Dr. K____ vom 24. Juni 2016, IV-Akte 50, S. 7, und vom
5. Juli 2016, IV-Akte 55, S. 1, hervorgeht), welche seit
mindestens 2006 dokumentiert seien und über die Jahre leicht erhöht gewesen
seien (a.a.O., S. 2). Im rheumatologischen Teilgutachten hatte er diese
als mögliche Nebenwirkungen von Lamivudin (der Beschwerdeführer nimmt diesen
Wirkstoff aufgrund seiner HIV-Infektion zu sich, vgl. auch Bericht von Dr. I____
und Dr. K____ vom 5. Juli 2016, IV-Akte 55, S. 1; zu den
Ausführungen von Dr. E____ vgl. Gutachten vom 31. Dezember 2015,
IV-Akte 37, S. 7 und 47) angesehen. Er hatte demnach bereits von den
erhöhten Werten Kenntnis und kam trotzdem zu der unter E. 4.1.
wiedergegebenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. In seiner Stellungnahme vom
27. April 2017 hielt er zudem in genereller Hinsicht fest, dass keiner der
ihm zugestellten neuen Berichte (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
7. Februar 2017, IV-Akte 66) zu einer Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit
führe (IV-Akte 71, S. 2).
Auch Dr. I____ wich lediglich bezogen auf leichte bis
gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten von den Gutachtern ab. Er begründete die
Arbeitsunfähigkeit in leichten körperlichen Verweistätigkeiten mit einer
Myopathie, einer chronischen Fatigue und einer chronischen Schmerzstörung.
Weitere Ausführungen machte er nicht (Bericht vom 24. Juni 2016,
IV-Akte 50, S. 8). Ausser dem Austrittsbericht vom 5. Juli 2016
(IV-Akte 55) sind die Berichte von Dr. I____ generell eher kurz
gehalten (vgl. auch Berichte vom 28. April 2014, IV-Akte 21,
S. 10 f., sowie vom 30. Mai 2016 und vom 23. August 2016,
IV-Akte 60, S. 3 ff.). Nur jener vom 24. Juni 2016 äussert
sich ausserdem zur Arbeitsfähigkeit. Schon daher erscheinen seine Berichte
wenig geeignet, das ausführliche, aus formaler Sicht beweistaugliche und bidisziplinär
angefertigte Gutachten vom 31. Dezember 2015 in Zweifel zu ziehen. Hinzu
kommt, dass Dr. L____, FMH Rheumatologie und FMH Innere Medizin, der
Schmerzklinik Basel, in ihrem Bericht vom 29. Mai 2017 (Beschwerdebeilage
[BB] 5) explizit festhielt, die Stellungnahme von Dr. E____ vom
27. April 2017 (IV-Akte 71) sei aus ihrer Sicht nicht falsch (zum
Verständnis vgl. die entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers vom 18. Mai 2017, BB 4). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit
verwies sie dennoch auf die Beurteilung von Dr. I____. Zugleich bemerkte
sie allerdings, dass die Schmerzen nicht rein rheumatologisch zu begründen
seien und deshalb eine Arbeitsunfähigkeitsbezeugung eines Psychiaters abgegeben
werden sollte. Dies kann nicht als klare Bestätigung angesehen werden, dass der
Beschwerdeführer selbst in leichten körperlichen Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig
ist. Vielmehr ist diese Aussage von Dr. L____ als Hinweis darauf zu verstehen,
dass eine bidisziplinäre Beurteilung ‑ wie sie von den Gutachtern
vorgenommen wurde ‑ notwendig ist. Aus all diesen Gründen, erwecken die
Berichte von Dr. I____ keine Zweifel am rheumatologischen Teil des Gutachtens
der C____ Begutachtung. […]
4.5.
Der Beschwerdeführer bringt folglich insgesamt nichts vor, was die Beweistauglichkeit
des Gutachtens der C____ Begutachtung vom 31. Dezember 2017 zu entkräften
vermag. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf dieses Gutachten
abgestellt und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner zuletzt
ausgeübten Tätigkeit mit 100% bewertet. Der Beschwerdeführer war demnach nicht
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig. Richtigerweise zieht die Beschwerdebeklagte daraus den Schluss,
dass die Voraussetzungen zur Erfüllung der Wartefrist gemäss Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG (vgl. auch E. 3.1.) nicht gegeben sind. Der
Beschwerdeführer hat das Wartejahr nicht erfüllt und somit keinen Anspruch auf
eine Invalidenrente.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der
Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2017 nicht zu beanstanden und die Beschwerde
abzuweisen ist.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten in Höhe von CHF 800.-- zu tragen. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes
Kostenerlasshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung
eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 212.--) aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Da der zweite Schriftenwechsel lediglich aus einer sehr kurz gehaltenen
Replik von nur wenigen Zeilen bestand, erscheint ein leicht reduziertes Honorar
von CHF 2‘400.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer
(CHF 192.--) angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird
Advokat B____ ein Anwaltshonorar von CHF 2‘400.-- inklusive Auslagen zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 192.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: